Landgericht Rottweil

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1 320 (LG Rottweil) GVP Landgericht Rottweil GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN für das Jahr 2013 Stand: (LG Rottweil)

2 A. Kammern: Besetzung und Zuständigkeit (1) 1. Zivilkammer: stv. Beisitzer: Präsident des Landgerichts D r. F o t h (mit 40 % seiner Arbeitskraft) Richter am Landgericht D r. H ä u s l e r Richterin L a w r e n z 1. Berufungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und sich darauf beziehende Prozesskostenhilfesachen; 2. Beschwerden in Zivilsachen, soweit sie nicht der 3. Zivilkammer, der 4. Zivilkammer oder der Kammer für Handelssachen zugewiesen sind; 3. Entscheidungen gemäß 45 Abs. 3 ZPO; 4. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des 1. Rechtszuges einschließlich PKH-Verfahren und selbständige Beweisverfahren über Ansprüche aus a. Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, auch soweit diese als Einwendung oder Widerklage geltend gemacht werden; b. den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts, für die eine Zuständigkeit des Landgerichts Rottweil gegeben ist, auch soweit diese als Einwendung oder Widerklage geltend gemacht werden; c. den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie, auch soweit diese als Einwendung oder Widerklage geltend gemacht werden; 5. alle Entscheidungen, in denen nach dem Gesetz eine Zivilkammer des Landgerichts zuständig ist, soweit nicht nach diesem Geschäftsverteilungsplan eine andere Zivilkammer zuständig ist; 6. Zivilsachen mit den Ordnungszeichen 1-6, 27, 28 und (14 von 100 Sachen). Die Tätigkeit des Richters am Landgericht Dr. Häusler in der 1. Zivilkammer geht seinen Tätigkeiten in der 4. Zivilkammer vor. 2. Zivilkammer 2

3 (2) 2. Zivilkammer: stv. Beisitzer: Vizepräsident des Landgerichts D r. R e d e r (mit 80 % seiner Arbeitskraft) Richter am Landgericht F r a n k (mit 70 % seiner Arbeitskraft) Richter S c h m i d (mit 50 % seiner Arbeitskraft) 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des 1. Rechtszuges einschließlich PKH-Verfahren und selbständige Beweisverfahren über Ansprüche aus a. einer Heilbehandlung oder aus einer tierärztlichen Behandlung, auch soweit diese als Einwendung oder Widerklage geltend gemacht werden; b. Bank- und Finanzgeschäften mit dem Ordnungszeichen 1, auch soweit diese als Einwendung oder Widerklage geltend gemacht werden; c. Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, mit dem Ordnungszeichen 1, auch soweit diese als Einwendung oder Widerklage geltend gemacht werden; 2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des 1. Rechtszugs einschließlich PKH-Verfahren und selbständige Beweisverfahren, bei denen eine der Parteien ein Insolvenzverwalter (als Partei kraft Amtes) ist (Insolvenzsachen). Die Spezialzuständigkeiten der anderen Kammern gehen, mit Ausnahme der Spezialzuständigkeit für Bausachen, vor. 3. Zivilsachen mit den Ordnungszeichen 7-11, 29-33, 47-51, 63-67, und (32 von 100 Sachen). Die Tätigkeit des Richters am Landgericht Frank in der 2. Zivilkammer geht seiner Tätigkeit in den 2. großen Strafkammern / 2. Schwurgerichtskammer vor. 3. Zivilkammer 3

4 (3) 3. Zivilkammer: stv. Vorsitzende: Beisitzer: Vorsitzender Richter am Landgericht Z a n g e Richterin am Landgericht S t e f f a n i - G ö k e (mit 50 % ihrer Arbeitskraft) Richter K o c h 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des 1. Rechtszuges einschließlich PKH-Verfahren und selbständige Beweisverfahren über Ansprüche aus a. der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, auch soweit diese als Einwendung oder Widerklage geltend gemacht werden; b. Bank- und Finanzgeschäften mit dem Ordnungszeichen 2, auch soweit diese als Einwendung oder Widerklage geltend gemacht werden; c. Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, mit dem Ordnungszeichen 2, auch soweit diese als Einwendung oder Widerklage geltend gemacht werden; d. Versicherungsvertragsverhältnissen 2. Zivilsachen mit den Ordnungszeichen 12-18, 34-40, 52-58, 68-74, und (42 von 100 Sachen); 3. Beschwerden in Notarkostensachen nach 156 KostO. 1. Die Tätigkeit der Richterin am Landgericht Steffani-Göke in der 3. Zivilkammer geht ihrer Tätigkeit in der 6. Zivilkammer vor. 2. Die Tätigkeit des Richters Koch in der 3. Zivilkammer geht seiner Tätigkeit in der 4. Zivilkammer vor. 1. Zivilkammer 4

5 (4) 4. Zivilkammer: stv. Beisitzer: Vorsitzender Richter am Landgericht W e i s s (mit 50 % seiner Arbeitskraft) Richter am Landgericht D r. H ä u s l e r Richter K o c h 1. Streitigkeiten aus Handelsvertreterverhältnissen; 2. Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des 95 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, Abs. 2 GVG; 3. Zivilsachen mit den Ordnungszeichen (5 von 100 Sachen). 1. Die Tätigkeit des Richters am Landgericht Dr. Häusler in der 1. Zivilkammer geht seiner Tätigkeit in der 4. Zivilkammer vor. 2. Die Tätigkeit des Richters Koch in der 3. Zivilkammer geht seiner Tätigkeit in der 4. Zivilkammer vor. 6. Zivilkammer 5

6 (5) Kammer für Handelssachen: Vorsitzender Richter am Landgericht W e i s s (mit 50 % seiner Arbeitskraft) Richter am Landgericht Dr. Häusler 6

7 (6) 6. Zivilkammer: stv. Beisitzer: Vorsitzender Richter am Landgericht D r. Z i r n (mit 50 % seiner Arbeitskraft) Vorsitzender Richter am Landgericht Z a n g e Richterin am Landgericht S t e f f a n i - G ö k e (mit Teilen ihrer Arbeitskraft) Zivilsachen mit den Ordnungszeichen und (7 von 100 Sachen). Die Tätigkeit der Richterin am Landgericht Steffani-Göke in der 3. Zivilkammer geht ihrer Tätigkeit in der 6. Zivilkammer vor. 4. Zivilkammer 7

8 (7) 1. Schwurgerichtskammer: stv. Beisitzer: Vorsitzender Richter am Landgericht M ü n z e r (mit 25 % seiner Arbeitskraft) Richter am Landgericht T r i c k (mit 30 % seiner Arbeitskraft) Richter am Landgericht D r. F a d (mit 30 % seiner Arbeitskraft) Vorsitzender Richter am Landgericht D r. Z i r n (mit 5 % seiner Arbeitskraft) Alle dem Schwurgericht zugewiesenen Sachen, soweit nicht die 2. Schwurgerichtskammer zuständig ist Vorsitzender Richter am Landgericht Weiss Schwurgerichtskammer 8

9 (8) 1. große Strafkammer: stv. Beisitzer: Vorsitzender Richter am Landgericht M ü n z e r (mit 50 % seiner Arbeitskraft) Richter am Landgericht T r i c k (mit 35 % seiner Arbeitskraft) Richter am Landgericht D r. F a d (mit 35 % seiner Arbeitskraft) Vorsitzender Richter am Landgericht D r. Z i r n (mit 5 % seiner Arbeitskraft) 1. Alle der großen Strafkammer zugewiesenen Sachen einschließlich der auf die nachträgliche Sicherungsverwahrung gerichteten Verfahren, soweit nicht die 2. große Strafkammer zuständig ist; 2. Streichung von Schöffen aus der Schöffenliste gemäß 77 Abs. 3 Satz 2, 52 GVG Vorsitzender Richter am Landgericht Weiss große Strafkammer 9

10 (9) 1. große Wirtschaftsstrafkammer: stv. Beisitzer: Vorsitzender Richter am Landgericht M ü n z e r Richter am Landgericht T r i c k Richter am Landgericht D r. F a d Alle der großen Wirtschaftsstrafkammer zugewiesenen Sachen, soweit nicht die 2. große Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Zirn 2. Vorsitzender Richter am Landgericht Weiss große Wirtschaftsstrafkammer 10

11 (10) 1. große Jugendkammer: stv. Beisitzer: Vorsitzender Richter am Landgericht M ü n z e r (mit 15 % seiner Arbeitskraft) Richter am Landgericht D r. F a d (mit 25 % seiner Arbeitskraft) Richter am Landgericht T r i c k (mit 25 % seiner Arbeitskraft) Alle der großen Jugendkammer zugewiesenen Sachen einschließlich der auf die nachträgliche Sicherungsverwahrung gerichteten Verfahren, soweit nicht die 2. große Jugendkammer zuständig ist Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Zirn 2. Vorsitzender Richter am Landgericht Weiss große Jugendkammer 11

12 (11) 2. Schwurgerichtskammer / 2. große Strafkammer / 2. große Wirtschaftsstrafkammer / 2. große Jugendkammer: stv. Beisitzer: Vorsitzender Richter am Landgericht H e u e r Richter am Landgericht F r a n k Richter S c h m i d 1. Die 2. Schwurgerichtskammer ist zuständig für Schwurgerichtsverfahren und Sicherungsverfahren, die vom Bundesgerichtshof auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der 1. Schwurgerichtskammer an eine Schwurgerichtskammer zurückverwiesen worden sind. 2. Die 2. große Strafkammer ist zuständig für Strafsachen und Sicherungsverfahren, die vom Bundesgerichtshof auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der 1. großen Strafkammer an eine große Strafkammer zurückverwiesen worden sind. 3. Die 2. große Wirtschaftsstrafkammer ist zuständig für Wirtschaftsstrafsachen und Sicherungsverfahren, die vom Bundesgerichtshof auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der 1. großen Wirtschaftsstrafkammer an eine große Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen worden sind. 4. Die 2. große Jugendkammer ist zuständig für Jugendstrafsachen und Sicherungsverfahren, die von einem übergeordneten Gericht auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der 1. großen Jugendkammer an eine große Jugendkammer zurückverwiesen worden sind. 1. Die Tätigkeit des Richters am Landgericht Frank in der 2. Zivilkammer geht seiner Tätigkeit in der 2. Schwurgerichtskammer bzw. in den 2. großen Strafkammern vor. 2. Die Tätigkeit des Richters Schmid in der 2. Zivilkammer geht seinen Tätigkeiten in den 2. großen Strafkammern / 2. Schwurgerichtskammer und in den kleinen Strafkammern vor Schwurgerichtskammer durch 1. Schwurgerichtskammer große Strafkammer durch 1. große Strafkammer große Wirtschaftsstrafkammer durch 1. große Wirtschaftsstrafkammer große Jugendkammer durch 1. große Jugendkammer 12

13 (12) 3. große Strafkammer: stv. Beisitzer: Vorsitzender Richter am Landgericht M ü n z e r (mit 10 % seiner Arbeitskraft) Richter am Landgericht D r. F a d (mit 10 % seiner Arbeitskraft) Vorsitzender Richter am Landgericht H e u e r (mit 10 % seiner Arbeitskraft) Richter am Landgericht T r i c k (mit 10 % seiner Arbeitskraft) Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Straf- und Bußgeldsachen, soweit nicht die Jugendkammer für die Entscheidung zuständig ist Vorsitzender Richter am Landgericht Weiss 13

14 (13) 3. große Jugendkammer: stv. Beisitzer: Vorsitzender Richter am Landgericht M ü n z e r Richter am Landgericht D r. F a d Vorsitzender Richter am Landgericht H e u e r Richter am Landgericht T r i c k 1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Straf- und Bußgeldsachen, soweit die Jugendkammer zuständig ist; 2. etwaige weitere Entscheidungen nach 41 Abs. 2 Satz 2 JGG; 3. Beschwerden nach 83 Abs. 3 JGG Vorsitzender Richter am Landgericht Weiss 14

15 (14) 11. kleine Strafkammer: Vorsitzender Richter am Landgericht H e u e r (mit 75 % seiner Arbeitskraft) Die 11. kleine Strafkammer ist zuständig für alle Geschäfte, die in die Zuständigkeit der kleinen Strafkammer fallen, soweit sie nicht der 12. kleinen Strafkammer zugewiesen sind. Die Tätigkeit des Richters am Landgericht Dr. Fad in den kleinen Strafkammern geht seinen Tätigkeiten in der 1. Schwurgerichtskammer bzw. den 1. großen Strafkammern nach. 1. Richter am Landgericht Dr. Fad 2. Richter am Landgericht Trick Richter gemäß 76 Abs. 6 GVG: Richter am Landgericht Trick 15

16 (15) 11. kleine Wirtschaftsstrafkammer Vorsitzender Richter am Landgericht H e u e r Die 11. kleine Wirtschaftsstrafkammer ist zuständig für alle Geschäfte, die in die Zuständigkeit der kleinen Wirtschaftsstrafkammer fallen, soweit sie nicht der 12. kleinen Wirtschaftsstrafkammer zugewiesen sind. Die Tätigkeit des Richters am Landgericht Dr. Fad in den kleinen Strafkammern geht seinen Tätigkeiten in der 1. Schwurgerichtskammer bzw. den 1. großen Strafkammern nach. 2. Richter am Landgericht Dr. Fad 2. Richter am Landgericht Trick Richter gemäß 76 Abs. 6 GVG: Richter am Landgericht Trick 16

17 (16) 11. kleine Jugendkammer: Vorsitzender Richter am Landgericht H e u e r Die 11. kleine Jugendkammer ist zuständig für alle Geschäfte, die in die Zuständigkeit der kleinen Jugendkammer fallen, soweit sie nicht der 12. kleinen Jugendkammer zugewiesen sind. Richter am Landgericht Dr. Fad 17

18 (17) 12. kleine Strafkammer: Vorsitzender Richter am Landgericht M ü n z e r Verfahren, die von einem übergeordneten Gericht auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der 11. kleinen Strafkammer zur erneuten Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Rottweil zurückverwiesen worden sind. Die Tätigkeit des Richters Schmid in der 2. und 3. Zivilkammer geht seinen Tätigkeiten in den 2. großen Strafkammern / 2. Schwurgerichtskammer und in den kleinen Strafkammern vor, wobei seine Tätigkeit in den 2. großen Strafkammern / 2. Schwurgerichtskammer seiner Tätigkeit in den kleinen Strafkammern vorgeht. 1. Richter am Landgericht Dr. Fad Richter gemäß 76 Abs. 6 GVG: Richter Schmid 18

19 (18) 12. kleine Wirtschaftsstrafkammer / 12. kleine Jugendkammer Vorsitzender Richter am Landgericht M ü n z e r 1. Die 12. kleine Wirtschaftsstrafkammer ist zuständig für Verfahren, die von einem übergeordneten Gericht auf Rechtsmittel gegen Urteile der 11. kleinen Wirtschaftsstrafkammer zur erneuten Entscheidung an eine andere kleine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Rottweil zurückverwiesen worden sind. 2. Die 12. kleine Jugendkammer ist weiter zuständig für Verfahren, die von einem übergeordneten Gericht auf Rechtsmittel gegen Urteile der 11. kleinen Jugendkammer zur erneuten Entscheidung an eine andere kleine Jugendkammer des Landgerichts Rottweil zurückverwiesen worden sind. Die Tätigkeit des Richters am Landgericht Dr. Fad in den kleinen Strafkammern, die seinen Tätigkeiten in der 1. Schwurgerichtskammer bzw. den 1. großen Strafkammern nachgeht, geht seinen Tätigkeiten in der 3. großen Strafkammer, der 3. großen Jugendkammer und in der Strafvollstreckungskammer vor. 1. Richter am Landgericht Dr. Fad Richter gemäß 76 Abs. 6 GVG in der 12. kleinen Wirtschaftsstrafkammer: Richter Schmid 19

20 (19) Strafvollstreckungskammer: stv. Beisitzer: Vorsitzender Richter am Landgericht H e u e r (mit 15 % seiner Arbeitskraft) Richter am Landgericht D r. F a d Richter am Landgericht T r i c k --- Vorsitzender Richter am Landgericht Münzer 20

21 B. Allgemeine Regelungen I. Vertretung (20) Im Vertretungsfall geht grundsätzlich die Tätigkeit in den Spruchkörpern vor, denen der zur Vertretung berufene Richter zugewiesen ist. Sind Mitglieder einer anderen Kammer zur Vertretung berufen, so tritt zunächst der dienstjüngere Beisitzer, bei gleichem Dienstalter der lebensjüngere, sodann der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt der Vorsitzende ein. (21) Ist bei den einzelnen Kammern eine Vertretung nicht geregelt oder reicht die dort geregelte Vertretung nicht aus, so sind die Mitglieder der übrigen Kammern zur Vertretung berufen, und zwar wie folgt: 1. Es tritt jeweils der dienstjüngere Richter vor dem dienstälteren Richter ein, bei gleichem Dienstalter tritt der lebensjüngere Richter vor dem lebensälteren Richter ein. 2. Die Vertretung erfolgt zunächst durch die Mitglieder der Kammern der gleichen Gruppe (Zivilkammern, Strafkammern); kann auf diese Weise die Beschlussfähigkeit der Kammer nicht hergestellt werden, so werden die Richter der anderen Gruppe herangezogen. II. Ergänzungsrichter (22) Ergänzungsrichter im Sinne von 192 Abs. 2 GVG sind alle Richter des Landgerichts in der Reihenfolge ihres Dienstalters; jeweils der Dienstjüngere vor dem Dienstälteren. III. Besetzungsübersicht (23) Bei Richtern, die mehreren Kammern zugeteilt sind, ergeben sich die jeweiligen Arbeitskraftanteile aus der beigefügten Besetzungsübersicht: 21

22 (23) Kammerbesetzung ab : 1. ZK 2. ZK 3. ZK 4. ZK 5.ZK (KfH) 6. ZK 1. SGK 2. SGK 1. gr. StrK 1. gr. JuK 2. gr. StrK 3. gr. StrK 11.kl. StrK 11.kl. JuK 12.kl. StrK 12.kl. JuK StVK Verw. Gesamt Dr. Foth 0,40 0,60 1,00 Dr. Reder 0,80 0,20 1,00 Weiss 0,50 0,50 1,00 Zange 1,00 1,00 Dr. Zirn 0,50 0,05 0,05 0,40 1,00 Münzer 0,25 0,50 0,15 0,10 1,00 Heuer 0,10 0,75 0,15 1,00 Steffani-Göke 0,50 0,50 Dr. Häusler 1,00 1,00 Frank 0,70 0,30 1,00 Dr. Fad 0,30 0,35 0,25 0,10 1,00 Koch 1,00 1,00 Schmid 0,50 0,50 Trick 0,30 0,35 0,25 0,10 1,00 Lawrenz 1,00 1,00 Summe 2,40 2,00 2,50 0,50 0,50 0,50 0,90 1,25 0,65 0,40 0,75 0,15 1,50 14,00 Legende: geringfügige, nicht näher quantifizierte Teile der Arbeitskraft weiterer Richter gemäß 76 Abs. 6 Satz 1 GVG 22

23 C. Zuteilungsverfahren für die Geschäfte in Zivil- und Strafkammern I. Zivilsachen (24) Die eingehenden Zivilsachen werden von der Registratur gesammelt und geordnet. a. Hierzu werden alle eingehenden Verfahren nach ihrem Eingangstag jeweils getrennt gesammelt und nach dem Anfangsbuchstaben des Erstbeklagten bzw. des erstbenannten Antragsgegners alphabetisch geordnet. b. Dabei erhalten die Eingänge in erstinstanzlichen Zivilsachen mit Ausnahme derjenigen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmten Kammern besonders zugeteilt sind, nach der Reihenfolge ihres Einganges ein (freies) Ordnungszeichen von 1 bis 100. Bereits durch Verfahren, die bestimmten Kammern zugewiesen sind, vergebene Plätze / Ordnungszeichen werden nicht mehr vergeben. c. Eingänge, die nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmten Kammern besonders zugeteilt sind, werden mit dem Vermerk S kenntlich gemacht. d. Eingänge in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des 1. Rechtszuges einschließlich PKH-Verfahren und selbständige Beweisverfahren über Ansprüche aus Bank- und Finanzgeschäften sowie aus Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, erhalten neben dem Vermerk S den weiteren Zusatz Fin bzw. Bau sowie ein weiteres Hilfsordnungszeichen von 1 bis 2 (z.b.: S/Bau2 oder S/Fin1 ). (25) Sodann werden die Verfahren den Kammern zugewiesen. a. Dabei werden zunächst die aufgrund einer Spezialzuständigkeit zu verteilenden Verfahren, auch soweit es sich um Abgaben (s.u.) handelt, unter Beachtung der Anlage I zu diesem Geschäftsverteilungsplan und entsprechend ihrer alphabetischen Reihung (Rdz. 24 lit. a), anschließend die übrigen Verfahren zugewiesen. b. Sind am Verfahren mehrere Kläger oder Beklagte beteiligt und besteht Spezialzuständigkeit nur bzgl. eines Teils der Parteien, dann wird das gesamte Verfahren aufgrund der Spezialzuständigkeit zugewiesen. 23

24 c. Jede unabhängig vom Turnus vorgenommene Zuteilung, auch eine solche aufgrund einer Spezialzuständigkeit, ist auf den Turnus anzurechnen; Verfahren, die Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer betreffen (umfasst sind Vergütungsansprüche der Angehörigen der rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe, vor allem aber Rechtsstreitigkeiten wegen Schadensersatz gegen die genannten Personen im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung; vgl. Anhang D, I., 4.) und Verfahren, die Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen betreffen (umfasst sind sowohl vertragliche wie gesetzliche Ansprüche gegen Ärzte, Zahnärzte sowie weitere beruflich mit der Heilbehandlung befasste Personen etwa Heilpraktiker, Psychologen, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit. Wegen der Sachnähe sind dabei auch Ansprüche auf Einsicht in Krankenunterlagen und Vergütungsansprüche aus diesen Bereichen und Ansprüche wegen Verkehrsicherungspflichtverletzung aus Anlass einer Heilbehandlung einbezogen; vgl. Anhang D., I., 5.) werden doppelt auf den Turnus angerechnet. (26) Abgegebene und gemäß 348 Abs. 2 ZPO n. F. nicht angenommene Verfahren werden wie Tageseingänge behandelt und gemäß Rdzn. 24 und 25 zugeteilt. Sie werden mit den nächsten freien Ordnungszeichen und dem Vermerk AT ( Außer Turnus ) versehen. a. Jede Abgabe einer Sache an eine andere Kammer, gleichgültig aus welchem Grund, muss über die Registratur erfolgen und hat zur Folge, dass sie bei der übernehmenden Kammer auf den Turnus angerechnet wird; bei der abgebenden Kammer wird das nächste Ordnungszeichen doppelt vergeben (z.b. 48/1 und 48/2 ). b. Lehnt eine Kammer durch unanfechtbaren Beschluss gemäß 348 Abs. 2 ZPO n. F. die Voraussetzungen des 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO n. F. ab, so ist das Verfahren an die Registratur zurückzureichen und wird gemäß lit. a behandelt. (27) Anträge auf einstweilige Verfügungen und Arreste sowie Klagen, bei denen eine sofortige Zustellung wegen der Gefahr des Ablebens einer klagenden Partei beantragt ist, werden, sofern sie nicht nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmten Kammern besonders zugeteilt sind, unverzüglich in Abweichung der Regelung von Rdzn. 24 und 25 mit dem nächsten freien Ordnungszeichen versehen. (28) Nach Zuteilung der Verfahren an die Kammern werden diese - soweit die Aktenordnung dies vorsieht - mit fortlaufenden Geschäftsnummern versehen. (29) Ein bei einer späteren Änderung der zugeteilten Ordnungszeichen laufender Turnus wird zu Ende geführt. 24

25 Die am im Hinblick auf bestehende Spezialzuständigkeiten der Kammern bereits auf folgende Turnusse eingetragenen Verfahren werden auf die Zuteilungen nach dem ab geltenden Turnus angerechnet. (30) Wird bei weggelegten Akten das Verfahren wieder aufgenommen oder fortgesetzt, so ist diejenige Kammer zuständig, die die Sache zuletzt bearbeitet hat. Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits (OH) werden als weggelegt und wieder aufgenommen oder fortgesetzt betrachtet, wenn richterliche Bearbeitung frühestens sechs Monate nach Abrechnung der Gerichtskosten erforderlich wird. (31) Jeder Neueingang, der dieselbe oder eine im Zusammenhang stehende Sache gleicher Geschäftsart betrifft, wird von der Zivilkammer bearbeitet, der der letzte Berichterstatter in der zuerst anhängig gewordenen Sache zum Zeitpunkt des Eingangs des Neueinganges als Vorsitzender oder Beisitzer angehört. Ist dieser letzte Berichterstatter aus dem Gericht ausgeschieden, wird der Neueingang von der Zivilkammer bearbeitet, deren Vorsitzender mit der früheren Sache als Vorsitzender befasst war. Wenn zusammenhängende Sachen am selben Tag eingehen, werden sie der Kammer zugeteilt, auf die das niedrigste Ordnungszeichen fällt. a. Als zusammenhängende Sachen gelten mehrere Rechtsstreitigkeiten, wenn sie zwischen denselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechts- und Lebensverhältnis betreffen, wenn die Ansprüche in rechtlichem Zusammenhang stehen oder wenn wenigstens eine Partei an den Prozessen beteiligt ist und gleichartige Ansprüche geltend gemacht werden, die im wesentlichen auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen. b. Als zusammenhängende Sachen gelten insbesondere 1. die in 34 ZPO genannten Rechtsstreitigkeiten, 2. Vollstreckungsgegenklagen und Abänderungsklagen gegen gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche, 3. Klagen zur Hauptsache nach vorangegangenem Verfahren des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung, soweit der Hauptsacheanspruch und der Arrest-/Verfügungsan-spruch auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, 4. OH-Sachen und sich darauf beziehende O-Sachen. c. Trotz Sachzusammenhangs ist eine Zuständigkeit der früher befassten Kammer nicht gegeben, wenn 1. bezüglich der zuerst anhängig gemachten Sache a. eine Anspruchsbegründung nicht vorliegt, 25

26 b. die Klage oder der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, c. die Sache nach 7 AktO abgelegt ist und noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, d. die Sache an ein anderes Gericht verwiesen worden ist, e. abschließend durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil entschieden worden ist, sofern noch keine streitige mündliche Verhandlung stattgefunden hat. 2. bezüglich der neu eingegangenen Sache a. bei angeordnetem schriftlichem Vorverfahren zwei Wochen seit Eingang der Klagerwiderung vergangen sind, b. bereits Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil ergangen ist, c. der Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung aufgerufen ist. d. Wiederaufnahmen gelten nicht als zusammenhängende Sachen. (32) Weist eine Rechtssache die Zuständigkeitsmerkmale mehrerer Spezialkammern auf, so ist die in der folgenden Aufstellung zuerst genannte Zuständigkeit vorrangig: Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. h) ZPO Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) ZPO Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. e) ZPO Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b) ZPO Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c) ZPO Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. d) ZPO Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. i) ZPO Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. j) ZPO Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. f) ZPO 10. Insolvenzsachen, wobei der in Rz. (2) des GVPl. geregelte Vorrang der Insolvenzsachen ggü. Angelegenheiten gem. 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c) ZPO unberührt bleibt (33) Eine Sache, für die unabhängig vom Turnus die Zuständigkeit einer bestimmten Kammer besteht oder bei der sich der sachliche Zusammenhang erst nach erfolgter Zuteilung ergibt, ist über die Registratur an die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Kammer abzugeben. 26

27 (34) Die Abgabe ist in Fällen notwendiger mündlicher Verhandlung ab Aufruf der Sache und in Fällen freigestellter mündlicher Verhandlung nach Ablauf zwei Wochen seit Antragseingang nicht mehr zulässig. (35) Können sich der Vorsitzende oder der Einzelrichter der abgebenden Kammer mit dem Vorsitzenden oder dem Einzelrichter der um Übernahme ersuchten Kammer wegen der Übernahme nicht einigen, entscheidet das Präsidium auf Antrag des Vorsitzenden oder des Einzelrichters der abgebenden Kammer darüber, welcher Kammer die Sache zugewiesen wird. (36) Wird eine Sache einer Kammer zugeteilt, in der sich ein Mitglied befindet, das kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist oder das in dieser Sache als Schiedsrichter oder Schlichter tätig war oder wird, so erhält die Sache das nächste freie Ordnungszeichen der Kammer, welcher der Richter nicht angehört. Bei der Kammer, der der ausgeschlossene Richter angehört, wird das nächste Ordnungszeichen doppelt vergeben. Ist die Sache außerhalb des Turnus einer bestimmten Kammer zugeteilt und besteht eine gleichartige Spezialzuständigkeit bei einer anderen Kammer, so ist das Verfahren von dieser zu bearbeiten; besteht allein eine solche Spezialzuständigkeit bei einer Kammer, so ist das Verfahren mit einem Vertreter zu bearbeiten. Ist der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, war, ist oder wird er in einer Sache als Schiedsrichter oder Schlichter tätig, so ist das Verfahren durch den Stellvertreter zu bearbeiten. (37) Mit Anträgen außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits (OH-Sachen) wird entsprechend verfahren. (38) Eingänge in Beschwerdesachen werden für jede mit Beschwerdesachen befasste Kammer getrennt erfasst und für jede Kammer getrennt in der Reihenfolge des Eingangs mit fortlaufenden Geschäftsnummern versehen. II. Strafsachen (39) (42) Eine Regelung unterbleibt mangels eines praktischen Bedürfnisses. 27

28 D. Anhang Zum Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2013 I. Spezialzuständigkeiten der Kammern (44) Spezialzuständigkeiten der Kammern (unter Beachtung der Begründungen in BT-Drs. 14/4722 und 14/6036) 1. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen: Umfasst sind Streitigkeiten wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des wirtschaftlichen Rufes und der Ehre sowie entsprechende Streitigkeiten bei Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn dies als Folge von Veröffentlichungen durch Presse, Film, Rundfunk oder andere Medien, etwa das Internet, geltend gemacht ist; umfasst sind auch Streitigkeiten über die Verpflichtungen zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung entsprechend den Pressegesetzen der Länder oder anderen Rechtsgrundlagen sowie Streitigkeiten aufgrund von Vereinbarungen aus den genannten Rechtsgebieten. 2. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften: Umfasst sind Streitigkeiten, an denen eine Partei beteiligt ist, die über eine Banklizenz verfügt, aus Bankgeschäften. 3. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen: Umfasst sind u.a. Streitigkeiten aus Dienst-, Werk-, Werklieferungs- und entgeltlichen Geschäftsbesorgungsverträgen, wenn an den Verträgen zumindest auf einer Seite ein Architekt, Bauunternehmer oder eine andere berufsmäßig mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft beteiligt waren, sowie Streitigkeiten aus Baubetreuungsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften unter Einschluss von Kaufanwärter- und Träger-Bewerber-Verträgen, soweit in diesen eine Partei die Verpflichtung zur Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat. Umfasst ist ferner das Sachgebiet der Ingenieurverträge, weil sich bei dieser Berufsgruppe im Zusammenhang mit Bauleistungen die gleiche Problematik, insbesondere die Anwendung der zum Teil komplizierten Bestimmungen der HOAI und der VOB, stellt. 28

29 4. Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer: Umfasst sind Vergütungsansprüche der Angehörigen der rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe, vor allem aber Rechtsstreitigkeiten wegen Schadensersatz gegen die genannten Personen im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung. 5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen: Betroffen sind sowohl vertragliche wie gesetzliche Ansprüche gegen Ärzte, Zahnärzte sowie weitere beruflich mit der Heilbehandlung befasste Personen etwa Heilpraktiker, Psychologen, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit. Wegen der Sachnähe sind dabei auch Ansprüche auf Einsicht in Krankenunterlagen und Vergütungsansprüche aus diesen Bereichen und Ansprüche wegen Verkehrsicherungspflichtverletzung aus Anlass einer Heilbehandlung einbezogen. 6. Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des 95 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes: Betroffen ist der in 95 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 GVG genannte Katalog: Er umfasst vor allem Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich des Schutzes der Marken, Muster und Modelle, aber auch Ansprüche auf Prospekthaftung nach 45 bis 48 Börsengesetz sowie des Seerechts. 7. Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber und Verlagsrechtes: Betroffen sind Streitigkeiten um Rechtsverhältnisse der Literatur, Wissenschaft und Kunst nach dem Urheberrechtsgesetz, dem Urheberwahrnehmungsgesetz, dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und der Photographie sowie dem Gesetz über das Verlagsrecht. 8. Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie: Umfasst sind bürgerlichrechtliche Streitigkeiten vor allem aus Verträgen und unerlaubter Handlung einschließlich der Produkthaftung hinsichtlich Datenverarbeitungsprogrammen und Computern; daneben sollen auch etwaige gesetzlichen Neuerungen auf dem Gebiet des telekommunikativen Vertragswesens und Handels umfasst sein. 9. Streitigkeiten, bei denen eine der Parteien ein Insolvenzverwalter (als Partei kraft Amtes) ist. 29

30 II. Referenten (45) Zur Unterstützung des Präsidenten des Landgerichts sind für das Geschäftsjahr 2013 mit Zustimmung des Präsidiums ab folgende Referenten bestellt: Referent für FG-Fragen: Richter am Landgericht Frank Referent für Büchereiwesen: N. N. Referent für Ausbildungsfragen: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Zirn Referenten für Presse: Vizepräsident des Landgerichts Dr. Reder (Zivilabteilung) Vorsitzender Richter am Landgericht Heuer und Richter am Landgericht Dr. Fad (Strafabteilung) Referent für die praktische Studienzeit von Rechtsstudenten: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Zirn Referentin für Rechtshilfeangelegenheiten und Angelegenheiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz: Richterin Lawrenz Organisationsreferentin: Richterin Lawrenz Referent für Fortbildung: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Zirn 30

31 (46) III. Sitzungssäle Wochentag Schwurgerichtsaal Strafkammersaal Zivilkammersaal Sitzungssaal 009 Sitzungssaal 013 Sitzungssaal 014 Montag (1.) 1. Schwurgerichtskammer (2.) 1. Große Strafkammer (3.) 1. Große Jugendkammer 12. kleine Strafkammer 2. Zivilkammer 1. Zivilkammer (1) 1. Zivilkammer (2) Dienstag (1.) 1. Schwurgerichtskammer (2.) 1. große Jugendkammer (3.) 2. große Wirtschaftsstrafkammer Amtsgericht Rottweil - Schöffengericht - (1.) 11. kleine Strafkammer (2.) 6. Zivilkammer 3. Zivilkammer (1) Kammer f. Handelssachen 4. Zivilkammer 2. Zivilkammer (2) Mittwoch (1.) 12. kleine Strafkammer (2.) 1. Schwurgerichtskammer (3.) 1. große Strafkammer 6. Zivilkammer 1. Zivilkammer 3. Zivilkammer (2) 2. Zivilkammer oder 2. Zivilkammer (3) 2. Zivilkammer (1) Donnerstag 1. große Strafkammer Amtsgericht Rottweil - Schöffengericht -* 3. Zivilkammer oder 1. Zivilkammer (3) (1.) 11. kleine Strafkammer in ungerade KW (2.) 2. Schwurgerichtskammer 2. Zivilkammer (2) 3. Zivilkammer (2) Freitag (1.) 12. kleine Wirtsch.strafkammer am 2. Freitag in Januar und Juli (2.) 1. große Wirtschaftsstrafkammer (3.) 2. große Strafkammer (4.) 2. große Jugendkammer (1.) 11. kleine Jugendkammer (1., 3. und 4. Freitag des Monats) (2.) 6. Zivilkammer / 11. kleine Strafkammer (2. Freitag des Monats) Kammer für Handelssachen 1. Zivilkammer (2) 2. Zivilkammer (3) 31

32 32 Erläuterung: 1. Zivilkammer (1) = ER Vors. 1. Zivilkammer = Dr. Foth 1. Zivilkammer (2) = ER 1. Beisitzer 1. Zivilkammer = Dr. Häusler 1. Zivilkammer (3) = ER 2. Beisitzer 1. Zivilkammer = Lawrenz 2. Zivilkammer (1) = ER Vors. 2. Zivilkammer = Dr. Reder 2. Zivilkammer (2) = ER 1. Beisitzer 2. Zivilkammer = Frank 2. Zivilkammer (3) = ER 2. Beisitzer 2. Zivilkammer = Schmid 3. Zivilkammer (1) = ER Vors. 3. Zivilkammer = Zange 3. Zivilkammer (2) = ER 1. Beisitzer 3. Zivilkammer = Steffani-Göke 3. Zivilkammer (3) = ER 2. Beisitzer 3. Zivilkammer = Koch Ggf. Tausch zwischen Kleiner Strafkammersaal und Amtsgericht - Schöffengericht - am Donnerstag nach Absprache * Änderungen in der Belegung der Säle in gegenseitiger Absprache sind jederzeit möglich.

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