EfKiR informiert: Umgangsregelung wie hat diese auszusehen?

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1 Eltern für Kinder im Revier e.v. Allen Kindern beide Eltern EfKiR informiert: Umgangsregelung wie hat diese auszusehen? Stand: Gesetzliche Grundlagen: Umgang entspringt dem Grundrecht auf Schutz der Familie, speziell dem Grundrecht des Kindes, und der Grundpflicht der Eltern auf Pflege und Erziehung (Art. 6 II GG). Dieser lautet: Art. 6 GG: (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Gemeinschaft. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.... Umgang ist einfach-gesetzlich geregelt in den 1626 Abs. 3 und 1684, 1685 BGB. Diese lauten: 1626: Elterliche Sorge; (1)... (3) Zum Wohle des Kindes gehört der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist [Umgangsrecht von Eltern mit dem Kind] (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kinde verpflichtet und berechtigt. (2) 1 Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 2 Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. (3) 1 Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. 2 Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflichten anhalten. (4) 1 Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 2 Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, Eltern für Kinder im Revier e.v.: c/o Manfred Herrmann, Barthel Bruyn Str. 30, Essen Vereinsregister: Amtsgericht Essen VR 4366, Konto Postbank Dortmund,, , BLZ

2 wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. 3 Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. 4 Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt [Umgangsrecht anderer Bezugspersonen] (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war. 2. Wie sieht die Umgangsregelung aus? a) Bedeutung des Begriffs Umgang : Umgang ist der Zeitraum, in dem die Eltern ihrer elterlichen Fürsorge-, Erziehungs- und Betreuungspflicht nachkommen. Darüber hinaus dient dieser Zeitraum dazu, die Vater-Kind- bzw. die Mutter-Kind-Beziehung zu entwickeln. Umgang ist also die tatsächliche und zeitliche Möglichkeit von Eltern(-teil), also Vater und/oder Mutter) und Kind(-ern), zusammen zu sein und miteinander zu leben, sich gegenseitig kennen und lieben zu lernen. Deswegen gibt es die Umgangspflicht der Eltern, und das Umgangsrecht des Kindes immer, unabhängig davon, ob die Eltern zusammen leben oder getrennt leben oder geschieden sind. Wie gesehen, ist den gesetzlichen Bestimmungen klar zu entnehmen, daß Elternumgang, als der Umgang von Vater und Mutter mit dem Kind grundsätzlich gleichwertig und gleichanteilig zu sein hat. Denn Vater und Mutter sind gem I BGB (gleichmäßig, d.h. auch im gleichen zeitlichen Umfang) dem Kinde zum Umgang verpflichtet, aber auch berechtigt. Hierfür hat sich ein Fachbegriff entwickelt: Wechselmodell = gleichwertiger und gleichanteiliger Umgang jedes Elternteils mit dem Kinde, d.h. bei Trennung der Eltern: das Kind wohnt bei Vater und Mutter, und wechselt zwischen der Wohnung des Vaters und der Mutter so, dass es zeitanteilig sich zu 50% in der Obhut des Vaters, und zu den anderen 50% zeitanteilig in der Obhut der Mutter befindet. Umgangspflicht und Umgangsrecht sind keine Spezialbestimmungen für getrennte Eltern, beides gilt auch für den Fall, daß Vater und Mutter zusammenleben (s.o.). Nur gibt es da in der Regel keinen Umgangsstreit, also auch kein gerichtlichen Umgangsverfahren. Es wäre jedoch einmal interessant ggf. familien- und/oder arbeitsgerichtlich zu klären, ob man die Arbeitszeiten so gestalten kann bzw. muß, daß man seiner Umgangspflicht entsprechend dem Wechselmodell (also 50% des Kalenderjahres für Vater und Mutter) nachkommen kann, und zwar auch bei intakter Eltern-Beziehung und im Falle, dass die Eltern noch zusammen leben (Dies ist eine Frage der Verhinderung von 60- und mehr Stunden-Arbeitswochen)

3 Vom Gesetz (sowie von der Logik, dass die elterliche Verantwortung Vater und Mutter gleichermaßen trifft) kommt man also für den Fall der Trennung direkt zu dem sog. Wechselmodell (auch wenn das die sog Profis, also Jugendamtsmitarbeiter, Familienrichter oder gar familien- und kinderpsychologische Sachverständige aus Ignoranz? [noch?] nicht wahr haben wollen), d.h. die Zeit der Kinder wird hälftig auf die (getrennten) Eltern aufgeteilt. Wie diese im Detail aufgeteilt wird, ist erst einmal Sache der (getrennten) Eltern und ihrer Vereinbarung. Elternautonomie heißt das, und es muß von den Gerichten sowie anderen Behörden (z.b. von Jugendamt, Familiengericht, aber auch vom Sozialamt/ARGE im Rahmen der ALG II- Bewilligung) so hingenommen werden, wie die Eltern dies vereinbart haben (vgl. hierzu: EfKiR informiert Umgang: Pflichten, Kosten und keine Unterstützung? ). Funktioniert die Elternautonomie nicht, gibt es also Streit, Umgangsboykott u.ä., so ist das Familiengericht berufen (und nur dann!!), die Sache zu entscheiden. b) familiengerichtliche Umgangsregelungen, Anforderungen und Fehler: Wie hat die familiengerichtliche Umgangsregelung auszusehen? Grundsätzlich muß das Gericht die Umgangszeiten (aufgrund der Gleichverpflichtung beider Elternteile) hälftig aufteilen, und dies mit einer eindeutigen Regelung, also mit genauer, im Zweifelfall vollstreckbarer Bestimmung der jeweiligen Umgangszeiten. Gerade hier machen aber viele große Fehler: - der eine verbindliche Umgangsregelung anstrebende Elternteil glaubt fälschlicherweise, mit Hilfe der Behörde Jugendamt gefundene Umgangsregelung sei verbindlich (ist sie nicht; sie ist bestenfalls eine unverbindliche Absichtserklärung, d.h.: man kann sich nicht auf diese berufen, und man kann sie schon erst recht nicht mit staatlichen Zwangsmitteln gegen den anderen durchsetzen); - der/die Fachanwalt/-anwältin für Familienrecht (obwohl er/sie doch Rechtswissenschaften studiert hat und es doch alltägliches Brot gerade eines Rechtsanwalts ist, vollstreckbare Titel zu schaffen!!!), wie ein Antrag für den Erlaß einer vollstreckungsfähigen Umgangsregelung auszusehen hat (dies ist dann im Zweifelsfall eine Frage für die Haftung wegen Pflichtverletzung aus Anwaltsvertrag); - dem/r Jugendamtsmitarbeiter/in mag vielleicht bewusst sein (und er/sie sagt dies auch), dass im Zweifelsfall eine mit ihrer Hilfe gefundenen Umgangsregelung das Papier nicht wert ist, auf dem diese geschrieben steht. Jedoch wissen sie nicht, wie man eine Regelung einfach und schnell verbindlich, also im Rechtssinne vollstreckbar machen kann; - der/die Familienrichter/in weiß nicht (obwohl er/sie doch auch Rechtswissenschaften studiert hat und es doch alltägliches Brot gerade eines Richters ist, vollstreckbare Titel zu schaffen!!!) oder (manchmal hat man auch den Eindruck er/sie will es nicht wissen), wie man eine vollstreckungsfähige Umgangsregelung ausgestalten muß. Zwischenzeitlich gibt es hierzu schon einiges an Rechtssprechung. Hier wäre zu nennen: - 3 -

4 OLG Bamberg, Beschl. v WF 25/07 (FamRZ 2008, 1550): Die Festsetzung eines Zwangsgeldes, das der Durchsetzung einer Umgangsregelung dient, setzt eine vollzugsfähige gerichtliche Verfügung voraus, die hinreichend bestimmt ist. Die gerichtliche Verfügung muss die Verpflichtung eines Beteiligten zur Vornahme einer Handlung oder einer Unterlassung oder Duldung der Vornahme einer Handlung mit einer jeden Zweifel ausschließenden Bestimmtheit enthalten. OLG Brandenburg, Beschl. v WF 287/07 (FamRZ 2008, 1551): Eine Umgangsentscheidung ist nur dann vollstreckungsfähig, wenn in ihr Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind genau und erschöpfend geregelt sind. c) familiengerichtliche Umgangsregelungen, was ist zu beantragen, was ist zu beachten?: Wie oben dargestellt, kann man (oder auch der eigenen Rechtsanwalt!!) große und grobe Fehler machen, die dann nicht nur im gerichtlichen Verfahren erfolglos sind, sondern obendrein auch noch teuer (Kosten des eigenen und des gegnerischen Rechtsanwalt; Kosten des Gerichtsverfahrens). Was sollte man also beantragen? Wie hat eine vollstreckbare Umgangsregelung auszusehen? Welchen Umfang sollte der beantragte/zu regelnde Umgang haben? Wichtig ist erst einmal, dass der, der den Umgang mit dem Kinde beantragt, auch tatsächlich organisatorisch und zeitlich in der Lage ist, den beantragten Umgang auch sofort (!!!) und selbst (!!!) durchzuführen, und zwar ohne Zur- Hilfenahme von Dritten (wie Oma, neue/r Partner/in usw.); d.h., er/sie - muß in seiner Wohnung ein eingerichtetes Kindeszimmer (mit Bett, Schrank, Spielzeug Kleidung etc.) für das umgangsberechtigte Kind haben, und - darf in dieser Zeit ab sofort nicht arbeiten müssen, muß also für das Kind zur Verfügung stehen. Dieses ist glaubhaft darzulegen und ggf. nachzuweisen. Wie könnte die zu beantragende Umgangsregelung aussehen? Etwa wie folgt: Der Vater hat Umgang mit dem Kind - während der Schulzeit jede ungerade Kalenderwoche von Freitag nach der Schule / dem Kindergarten bis zum folgenden Freitag zum Schul- / Kindergartenbeginn; die Mutter entsprechend in den geraden Kalenderwochen. - während der Schulferien des Landes XXX in den ungeraden Kalenderjahren jeweils vom letzten Schultag nach Schulschluß bis zum Sonntag 20:00 Uhr, der auf die jeweilige Ferienmitte folgt, in den geraden Kalenderjahren, jeweils vom Sonntag, 20:00 Uhr, der der Ferienmitte folgt bis zum Schulbeginn nach den jeweiligen Ferien. Die Mutter hat entsprechend in den anderen Ferienzeiten Umgang

5 Leider sehen bisher die Umgangsregelungen nicht so aus, sei es daß die Eltern den Umgang schon selbst ungleich aufteilen, sei es, daß die Familiengerichte getreu dem immer noch gängigen Vorurteil: Das Kind ist persönliches Eigentum der Mutter (mit deren absoluter Verfügungsgewalt); der Vater für die zu zahlende möglichst reichliche Kohle! sog. großzügige Ungangsregelungen (maximal alle 14. Tage das Wochenende und hälftigen Ferienumgang, manchmal aber auch nur jeden 2. Samstag von 10:00 16:00 Uhr, und ohne Übernachtung und Ferienumgang) beschließen. Was ist davon zu halten? Natürlich ist dies verfassungswidrig. Dies ergibt sich z.b. aus einer Entscheidung des BVerfG (FamRZ 2007, 105). Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet: Umgangsregelungen, die dem Vater eines dreijährigen Kindes Übernachtungs- und Ferienumgänge versagen, können eine Verletzung des Elternrechts darstellen. Merke! Wir leben in Deutschland nach den Gesetzen des Urwalds, d.h.: nur der Starke hier: der Schlaue und Furchtlose überlebt! Wer sich nicht selbst hilft, darf nicht erwarten, daß ihm geholfen wird. Wer sich von einer ablehnenden Äußerung eines Sachbearbeiters von der Beantragung entsprechender Leistungen (mit ggf. notwendig folgender Klage durch die Instanzen) abschrecken lässt, ist selbst Schuld. Liefere dich nicht blind und vertrauensselig sog. Fachleuten (Rechtsanwälten, Jugendamtsmitarbeitern, familiengerichtlichen Gutachtern, Familienrichtern etc.) aus. Du solltest erwachsen und lebenserfahren genug sein, um selbst am besten zu wissen, was das Wohl deines Kindes ist, und wie es am besten gewahrt wird. Es muß immer einmal einer der erste sein! Sonst ändert sich nichts. Also habe Mut, und sei es auch einmal. Warte nicht darauf, daß andere dir die heißen Kartoffeln aus dem Feuer holen. Nur wer sich selbst bewegt, kann auch etwas bewegen

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