Fragen & Antworten (FAQs) zu den Genussrechtsbeteiligungen der Technische Werke Schussental GmbH & Co. KG (TWS) TWS Basis und TWS Plus

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1 Fragen & Antworten (FAQs) zu den Genussrechtsbeteiligungen der Technische Werke Schussental GmbH & Co. KG (TWS) TWS Basis und TWS Plus Wichtiger Hinweis Bei den nachfolgenden Antworten zu den meistgestellten Fragen handelt es sich nicht um eine Verkaufsunterlage. Allein maßgeblich für Ihre Entscheidung zur Zeichnung der Genussrechte der TWS sind der veröffentlichte Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt und die Vermögensanlagen- Informationsblätter der TWS. 1. Was muss ich beim Ausfüllen des Zeichnungsscheines beachten? Um Ihren Antrag zum Abschluss eines Genussrechts bearbeiten und annehmen zu können, muss der Zeichnungsschein vollständig und korrekt ausgefüllt sein. Wir möchten Sie deshalb bitten, diesen vollständig und möglichst leserlich auszufüllen und zu unterzeichnen. Den unterzeichneten Zeichnungsschein senden Sie bitte anschließend an uns zurück oder geben ihn persönlich bei uns ab. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass nicht vollständig ausgefüllte Zeichnungsscheine die Bearbeitung Ihres Beteiligungswunsches verzögern oder unmöglich machen können. a. Warum soll ich meine Adresse angeben? Die Angabe der Adresse ist hilfreich zum Versenden von Informationen auf dem elektronischen Weg. Ihre Adresse wird ausschließlich zum Zwecke der Informationsweitergabe und nicht zum Versenden von Werbung genutzt. b. Was ist BIC und IBAN? Bei BIC und IBAN handelt es sich um die international festgelegte Bankleitzahl (BIC) und Kontonummer (IBAN). Da der Zahlungsverkehr zukünftig international vereinheitlicht wird, sind diese Kontoangaben auch bei innerdeutschen Banktransaktionen notwendig. Ihre BIC und IBAN finden Sie entweder auf Ihrer Bankkarte, auf Ihrem Kontoauszug oder bei Ihren weiteren Bankunterlagen. c. Warum soll ich meine Konfession angeben? Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Konfession anzugeben. Wenn Sie Ihre Konfession angeben, wird die TWS bei der Zinszahlung neben der Abgeltungssteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer einbehalten und als Service für Sie direkt an das zuständige Finanzamt abführen, sofern die zur Konfession angegebene Kirche oder Organisation die Möglichkeit zum Einzug der Kirchensteuer durch staatliche Organe (Finanzamt) nutzt. d. Was soll ich bei der Konfession angeben, wenn ich konfessionslos bin? Wenn Sie konfessionslos sind, schreiben Sie in das Feld bitte ohne oder konfessionslos hinein. Seite 1 von 6

2 2. Was ist ein Genussrecht? Ein Genussrecht ist eine Unternehmensbeteiligung. Sie sind mit Ihrem Genussrechtsbetrag an der TWS beteiligt. Die TWS schuldet Ihnen die Zahlung der vertraglichen Zinsen unter der Bedingung, dass diese erwirtschaftet werden. Darüber hinaus erhalten Sie eine Gewinnbeteiligung an der Sparte Stromerzeugung. Bei Kündigung erhalten Sie den Buchwert Ihres Genussrechts zurück, der sollte keine Verlustbeteiligung zum Ende des Vertrages bestehen dem Nennwert, also dem eingezahlten Betrag, entspricht. 3. Worin unterscheiden sich die Genussrechte TWS Basis und TWS Plus? Anleger, die einen ungekündigten Stromvertrag mit dem TWS Konzern haben, erhalten eine um 0,2% erhöhte Basisverzinsung pro Jahr. Diese Variante wird als Genussrecht TWS Plus bezeichnet. Anleger, die entsprechend keinen Stromvertrag mit dem TWS Konzern haben, erhalten das Genussrecht TWS Basis. Abgesehen von der erhöhten Basisverzinsung des Genussrechtes TWS Plus bestehen keine abweichenden Rechte oder Pflichten zwischen den beiden Varianten. Die Trennung in TWS Plus und TWS Basis hat ausschließlich aufsichtsrechtliche Hintergründe. 4. Bestehen Risiken bei einem Genussrecht? Ja. Grundsätzlich besteht immer das Risiko, dass der Emittent ausfällt, d.h., dass die TWS im schlimmsten Fall aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht mehr in der Lage ist, Zinsen zu zahlen oder das Genussrecht zurückzuzahlen. In diesem Fall kann ein Totalverlust des eingezahlten Geldes eintreten. Bitte studieren Sie zu den Risiken der Genussrechtsbeteiligung ausführlich die Angaben im Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt ab Seite Warum wurde dieses Beteiligungsmodell gewählt? Eine Genussrechtsbeteiligung stellt für Sie als Anleger eine der fairsten Anlageformen dar. Sie sind durch Ihre Beteiligung an der TWS eben nicht nur an bestimmten Projekten zur Erzeugung erneuerbarer Energien beteiligt, so wie es bei vielen anderen Fonds der Fall ist, sondern Sie nehmen am Erfolg des gesamten Unternehmens der TWS teil. Damit sind die Chancen und das Risiko auf viele andere Sparten der TWS verteilt. 6. Wer kann einen Genussrechtsvertrag abschließen? Die TWS schließt Verträge mit natürlichen voll geschäftsfähigen Personen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts ab. 7. Wie schließe ich den Vertrag ab? Füllen Sie bitte den Zeichnungsschein aus und senden Sie diesen unterschrieben an die TWS zurück. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn er von der TWS gegengezeichnet ist und Sie hierüber eine schriftliche Bestätigung per Brief, Fax oder erhalten haben. Die TWS wird Ihnen dabei mitteilen, bis wann der Genussrechtsbetrag auf das Konto der TWS einzuzahlen ist. Seite 2 von 6

3 8. Was passiert wenn ich nicht rechtzeitig einzahle? Die TWS setzt nach Vertragsabschluss eine angemessene Frist für die Einzahlung. Sie als Anleger sind dazu verpflichtet, binnen der gesetzten Frist den Gesamtbetrag zum Erwerb des Genussrechtes auf das genannte Konto einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung nicht rechtzeitig, so steht der TWS grundsätzlich die Möglichkeit offen, vom Vertrag zurückzutreten und einem anderen Interessenten die Beteiligung anzubieten. 9. Habe ich einen Anspruch darauf, dass die TWS mit mir einen Vertrag abschließt, wenn ich mich bei der Interessensanmeldung registriere? Nein, es besteht kein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages. Die TWS ist allerdings bestrebt, mit möglichst allen interessierten Personen einen Vertrag abzuschließen. Aus Erfahrung zeigt sich jedoch, dass derartige Beteiligungsmodelle in kurzer Zeit überzeichnet sind, d.h. nicht jeder, der sich beteiligen möchte auch einen Beteiligungsbetrag zugewiesen bekommt. Je früher Sie sich aber registrieren, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie einen Vertrag mit der TWS abschließen können. 10. Ab wann kann ich mich an der TWS über ein Genussrecht beteiligen? Die Möglichkeit besteht einen Tag nach der Veröffentlichung des Vermögensanlagen- Verkaufsprospekts. 11. In welcher Höhe kann ich mich an der TWS beteiligen? Es muss mindestens ein Genussrecht zu einem Nennbetrag von gezeichnet werden. Eine Höchstanzahl ist nicht vorgesehen. Sie können sich also in Schritten beteiligen. 12. Gibt es ein Agio oder sonstige weitere Kosten? Nein. Der TWS ist ein transparentes Beteiligungsmodell sehr wichtig und verzichtet daher auf das Erheben eines Agio oder sonstiger Kosten wie Provisionen oder andere Gebühren. Damit ist sichergestellt, dass 100% Ihrer Beteiligungssumme in die Projekte der TWS zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen investiert wird. 13. Wie zahle ich meine Beteiligungssumme ein? Der Genussrechtsbetrag ist in einer Summe zu überweisen. Ratenzahlungen sind nicht möglich. Die Kontodaten der TWS finden Sie im Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt. 14. Worin investiert die TWS mein Geld? Der der TWS zur Verfügung gestellte Genussrechtsbetrag wird zur Finanzierung des Ausbaus oder des Betriebs von Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien verwendet. Für nähere Informationen darf auf den Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt ( Anlageobjekte auf Seite 28 ff.) verwiesen werden. Seite 3 von 6

4 15. Wie hoch sind die Zinsen? Die Basisverzinsung für die Jahre 2013 bis einschließlich 2016 beträgt jährlich 2,0 %. Ab 2017 steigt die Basisverzinsung auf jährlich 3,0 %. Wenn Sie überdies noch Stromkunde des TWS Konzerns sind, erhalten Sie das Genussrecht TWS Plus mit einer um 0,2 % p.a. erhöhten Basisverzinsung. Kündigen Sie Ihren Stromkundenvertrag, verlieren Sie automatisch die erhöhte Basisverzinsung. Werden Sie während der Laufzeit des Genussrechts Stromkunde des TWS Konzerns, erhalten Sie ab diesem Zeitpunkt die erhöhte Basisverzinsung. Die Zinsen werden dabei nach der deutschen kaufmännischen Zinsberechnungsmethode berechnet. 16. Gibt es eine Gewinnbeteiligung? Ja. Die TWS beteiligt die Genussrechtsinhaber an dem Gewinn der Sparte Stromerzeugung. Pro Genussrecht erhält ein Anleger 1/ des ausgewiesenen Gewinns der Sparte. Erwirtschaftet die TWS in einem Jahr in der Sparte z.b. einen Jahresgewinn von , erhält ein Anleger pro Genussrecht eine Gewinnbeteiligung von 10 in diesem Jahr, was einer Gewinnbeteiligung in Höhe von 1,0% pro Genussrecht entspricht. Die TWS erwartet, dass die Sparte Stromerzeugung ab dem Jahr 2018 einen Gewinn ausweisen wird. 17. Kann ich meine Genussrechtsbeteiligung widerrufen? Es besteht eine Widerrufsmöglichkeit innerhalb von 14 Tagen ab Zeichnung. Alles Weitere finden Sie in der Widerrufsbelehrung im Zeichnungsschein und im Vermögensanlagen- Verkaufsprospekt (Seite 68 ff.). 18. Wann kann ich frühestens mein investiertes Geld zurück erhalten? Der Vertrag hat eine unbestimmte Laufzeit. Sie können Ihre Genussrechtsbeteiligung erstmals bis zum ordentlich mit einer Frist von 6 Monaten kündigen. Danach besteht eine jährliche Kündigungsmöglichkeit zum Jahresende unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Monaten. 19. Muss ich alle Genussrechte, die ich gezeichnet habe, gleichzeitig kündigen? Nein. Wenn Sie mehr als ein Genussrecht gezeichnet haben, können Sie diese auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten kündigen. Jedes Genussrecht hat eine eigene Zertifikatnummer. Bei der Kündigung geben Sie einfach die Nummer des Genussrechts an, das Sie kündigen wollen. Die nicht gekündigten Genussrechte bleiben bestehen. Seite 4 von 6

5 20. Welchen Betrag erhalte ich nach der Kündigung zurück? Nach der Kündigung erhalten Sie den Buchwert Ihres Genussrechts zurück. Besteht im dem Jahr, in dem Sie gekündigt haben, keine Verlustbeteiligung, entspricht der Buchwert dem Nennwert. 21. Was bedeutet eine Verlustbeteiligung? Ihr Genussrecht an der TWS ist eine unternehmerische Beteiligung und damit musste eine Verlustbeteiligung vereinbart werden. Das bedeutet, dass Sie letztendlich mit dem investierten Kapital nicht nur an Gewinnen, sondern auch an den Verlusten der TWS teilhaben (siehe Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken Seite 6 ff. des Vermögensanlagen- Verkaufsprospekts). Die Genussrechtsbedingungen sind aber so ausgestaltet worden, dass eine Verlustbeteiligung Ihres Genussrechts erst dann eintritt, wenn die TWS ihre gesamte Kapitalrücklage, die sich derzeit auf ca. 25 Mio. beläuft, aufgebraucht hat. Das Risiko einer Verlustbeteiligung ist daher eher theoretischer Natur. 22. Kann ich Genussrechte auf dritte Personen übertragen? Ja. Sie können ein, mehrere oder alle Genussrechte auf dritte Personen durch Schenkung oder Verkauf übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der TWS. Dies ist notwendig, da die TWS jederzeit wissen muss, wer ihr Vertragspartner ist. Die Umschreibung des Genussrechts auf den neuen Inhaber erfolgt bei der TWS immer zum eines Jahres. Eine unterjährige Umschreibung ist nicht möglich. 23. Wie erfolgen die Zinszahlungen? Da die Auszahlung der Zinsen immer vom Jahresergebnis der TWS abhängig ist, erfolgt die Zinszahlung an Sie innerhalb von sechs Wochen nach der Feststellung des Jahresabschlusses der TWS. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt üblicherweise im Juli. 24. Kann ich einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen? Ja. Die TWS berücksichtigt Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungsbescheinigungen bei den Zinszahlungen. Beachten Sie dabei, dass Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungsbescheinigungen immer für das Jahr bei der TWS vorliegen müssen, in dem die Zinszahlung erfolgt. 25. Bin ich am Erfolg der Projekte der TWS im Bereich der erneuerbaren Energien beteiligt? Ja. Wenn die Sparte Stromerzeugung ab voraussichtlich 2018 in der Gewinnzone ist, erhalten Sie eine Gewinnbeteiligung. 26. Welche Pflichten bestehen für mich als Genussrechtsinhaber? Als Genussrechtsinhaber sind Sie verpflichtet, zu Beginn den Genussrechtsbetrag einzuzahlen. Während der Laufzeit des Vertrages haben Sie Veränderungen Ihrer persönlichen Daten, z.b. Namensänderung, Konfessionsänderung, Änderung der Anschrift oder der Kontoverbindung der Seite 5 von 6

6 TWS unverzüglich mitzuteilen, insbesondere dann, wenn Sie Ihren Stromlieferungsvertrag mit dem TWS Konzern kündigen. 27. Habe ich als Genussrechtsinhaber Mitbestimmungsrechte? Nein. Einem Genussrechtsinhaber sind keine Mitbestimmungsrechte eingeräumt. Die TWS hat aber vor, jedes Jahr eine Veranstaltung für alle Genussrechtsinhaber abzuhalten, in der über den wirtschaftlichen Verlauf der TWS und ihrer Genussrechte berichtet wird. 28. Werden Sicherheiten gegeben? Nein. Die TWS stellt keine Sicherheiten für die Genussrechtsbeteiligung zur Verfügung. 29. Was gibt es von steuerlicher Seite zu beachten? Zinszahlungen, die Sie erhalten, sind Zinseinkünfte und von Ihnen zu versteuern. Die TWS ist gesetzlich verpflichtet, die bei der Auszahlung der Kapitalerträge anfallenden Steuern und gesetzlichen Abgaben (Kapitalertragssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und bei Angabe der Konfession auch die Kirchensteuer) direkt an die zuständigen Stellen abzuführen und Ihnen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Nichtveranlagungsbescheinigungen oder Freistellungsaufträge werden berücksichtigt. 30. Was passiert im Todesfall? Verstirbt ein Genussrechtsinhaber während der Laufzeit des Vertrages, gehen die Ansprüche aus dem Vertrag auf die Erben oder den Vermächtnisnehmer über. Die Rückzahlung aufgelaufener Zinsen und Rückzahlung des Genussrechts erfolgen dann gegenüber dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer, der sich zuvor gegenüber der TWS zu legitimieren hat, z.b. durch Vorlage eines Erbscheines. Im Todesfall besteht kein Sonderkündigungsrecht. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Technische Werke Schussental GmbH & Co. KG Telefon: +49 (0) Fax +49 (0) Internet: Seite 6 von 6

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