Überleitungs verein baru ng

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1 Überleitungs verein baru ng Business Unit Lustran Polymers der LANXESS DEUTSCHLANDGMBH auf die INOES ABS Deutschland GmbH Präambel Die Unternehmensleitung der LÄNXESS DEUTSCHLANDGMBH und der Gesamtbetriebsrat der LANXESS Deutschland GmbH haben nachstehende Regelungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden ARBEITNEHMER)der Business Unit LUSTRANPOLYMERSAM STANDORT DORMAGEN (im Folgenden LUP) und der dieser Business Unit zuzuordnenden Service Mitarbeiter am Standort Dormagen und Leverkusen, die auf die INEOS ABS (Deutschland) GmbH, im Folgenden GESELLSCHAFT,übergehen, als Betriebsvereinbarung vereinbart. Die Übertragung der Aktivitäten der Business Unit Lup auf die GESELLSCHAFTwird mit dem Ziel einer bestmöglichen Führung und Stärkung des Geschäftes, der jeweiligen Aktivitäten und der Sicherung der Arbeitsplätze vorgenommen. Es besteht Einvernehmen, dass mit den nachstehend erarbeiteten Regelungen etwaige Nachteile für die ARBEITNEHMERvermieden werden sollen. Es besteht ferner Einvernehmen, dass es sich bei dieser Überleitungsvereinbarung zugleich um einen Interessenausgleich gern. 111, 112 BetrVG handelt. I. Übergang der Arbeitsverhältnisse Die GESELLSCHAFTwird am Standort Dormagen mit der Ineos Köln GmbH einen gemeinsamen Betrieb bilden. Die Business Unit LUP wird als Betriebsteil der LANXESS Deutschland GmbH abgespalten und in den gemeinsamen Betrieb der Gesellschaft und der integriert. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Übertragung des oben genannten Geschäfts auf die GESELLSCHAFTeinen Teilbetriebsübergang gemäß 613a BGB darstellt. Die GESELLSCHAFT tritt mit Wirkung voraussichtlich zum (STICHTAG)in die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Von dem Teilbetriebsübergang sind die in der Anlage 1 aufgeführten ARBEITNEHMERder LÄNXESSDEUTSCHLANDGMBH betroffen. Auch die Arbeitsverträge der in Anlage 1 genannten und im Auslandseinsatz befindlichen Mitarbeiter werden zum Stichtag unverändert von der Gesellschaft übernommen und erfüllt. Insbesondere haben diese Mitarbeiter das vertraglich garantierte Rückkehrrecht gegenüber der Gesellschaft. 11. Inhalt der Arbeitsverhältnisse gern. 613 a BGB 1. Tarifverträge Die GESELLSCHAFTwird die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband der Chemischen Industrie beantragen und so ihrerseits die Voraussetzungen schaffen, dass die Tarifverträge der Chemischen Industrie zum STICHTAG unmittelbar gelten. Sollte der Beitritt in den regionalen Arbeitgeberverband vor dem STICHTAG nicht bewerkstelligt sein, wird die GESELLSCHAFTdie Regelungen der jeweils geltenden und zukünftig zur Anwendung zu bringenden Tarifverträge für die Chemische Industrie weiterhin anwenden. Die Arbeitnehmer werden auch in diesem Fall so gestellt. wie wenn die Tarifverträge unmittelbar kraft Tarifbindung gelten. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen. dass unter anderem die in Anlage 2 zu dieser Vereinbarung aufgelisteten Tarifverträge für die LÄNxEsS DEUTSCHLANDGMBH gelten und somit auch für die GESELLSCHAFTAnwendung finden.

2 2. Sonstige Kollektive Regelungen a) Individualrechtliche Regelungen mit kollektivem Charakter Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Teilbetriebsübergangs geltenden individualrechtlichen Regelungen mit kollektivem Charakter - auch aus vorangegangenen Betriebsübergängen - gelten im Rahmen des 613a BGB als Bestandteil der Arbeitsverhältnisse der zur GESELLSCHAFTübergehenden ARBEITNEHMERfort. b) Betriebsvereinbarungen, Gesamtbetriebs- und Konzernbetriebsvereinbarungen Die für die Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen, Gesamt- und Konzernbetriebsvereinbarungen der LANXESS Deutschland GmbH werden durch die im gemeinsamen Betrieb von INEOS geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen zum jeweils selben Regelungsbereich ersetzt und finden zum Stichtag kollektivrechtlich auf die Arbeitnehmer Anwendung. Dies gilt nicht für die nachfolgend genannten Vereinbarungen: 1.) Die nachfolgend genannten Gesamtbetriebsvereinbarungen der LANXESS Deutschland GmbH werden nicht aufgehoben bzw. ersetzt sondern sollen für Mitarbeiter, die zum Stichtag in der Business Unit LUP beschäftigt sind, nach dem Stichtag weiter kollektivrechtlich Anwendung finden: GBV Neuregelung von ertragsunabhängigen übertariflichen Entgeltbestandteilen für TarifmitarbeiterInnen vom GBV Neues 5-Schicht-System vom GBV Gleitende Arbeitszeit vom sowie die Betriebsvereinbarung zur flexiblen Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit für die Tarifmitarbeiter in Styrenics Dormagen vom ) Die nachfolgend genannten Betriebsvereinbarungen bzw. firmeninternen Richtlinien von INEOS sollen für Mitarbeiter, die zum Stichtag in der Business Unit LUP beschäftigt sind, keine Anwendung finden: Richtlinie 69: Gewährung von Freiwilligen übertariflichen Zahlungen, Punkt 1 (BÜZ) und Punkt 2 (Besitzstand Funktionszulage) Richtlinie 47: Jahresleistung (übertariflicher Teil) Es ist Geschäftsgrundlage, dass die geltenden Arbeitsbedingungen der in Form von Betriebsvereinbarungen oder sonstigen Regelungen mit den geltenden Bedingungen der Lanxess gleichwertig sind. Für kollektivrechtliche Regelungen der betrieblichen Altersversorgung wird eine gesonderte Regelung in Nummer dieser Vereinbarung getroffen. 3. Dienstzeiten Die bei LANXEsS DEUTSCHLANDGMBH geleisteten und/oder von ihr anerkannten Dienstzeiten werden bei der GESELLSCHAFTanerkannt und in jeder Hinsicht so behandelt, als ob sie im gemeinsamen Betrieb der Gesellschaft und der Ineos Köln GmbH zurückgelegt worden sind.

3 4. Erfolgsbeteiligung: STI für Tarifmitarbeiter I Leitende Mitarbeiter für 2007 Die tariflichen ARBEITNEHMER und die leitenden Mitarbeiter (MG 1/11)erhalten für das Geschäftsjahr 2007 die STI-Zahlung (Bonus) in der Höhe, wie sie bei Verbleib bei der LANXEsS DEUTSCHLANDGMBH nach den dort geltenden Regeln zu zahlen gewesen wäre. Freiwillige Zahlungen sind nicht davon berührt. Die Auszahlung für 2007 erfolgt im April bzw. Mai des Folgejahres durch die GESELLSCHAFT. Für die kommenden Geschäftsjahre (d.h. beginnend mit dem Geschäftsjahr 2008) ist zwischen dem des gemeinsamen Betriebes und der Gesellschaft für die Business Unit ABS und damit für die Mitarbeiter der Gesellschaft, eine der Richtlinie 42 vom - Anlage 3 - entsprechende Betriebsvereinbarung über die Zahlung einer freiwilligen variablen Einkommenskomponente zu vereinbaren. Wird eine solche Betriebsvereinbarung nicht bis zum Ablauf des abgeschlossen, ist die Gesellschaft gegenüber den Mitarbeitern verpflichtet, eine der Richtlinie 42 entsprechende variablen Einkommenskomponente zu zahlen. 5. Betriebliche Altersversorgung a) Betriebliche Grundrente: Bayer-Pensionskasse 1. Die ordentliche Mitgliedschaft der ARBEITNEHMERin der Bayer-Pensionskasse endet grundsätzlich zum STICHTAG.Die GESELLSCHAFThat sich jedoch verpflichtet, bei der Bayer Pensionskasse einen Antrag auf Fortführung der ordentlichen Mitgliedschaft für die übergehenden ARBEITNEHMER,die zum Stichtag Mitglieder der Bayer-Pensionskasse sind, zu stellen. Hierdurch bleibt die ordentliche Mitgliedschaft voraussichtlich ein weiteres Jahr, d.h. voraussichtlich bis zum 30. September 2008, bestehen. 2. Mit Ende der ordentlichen Mitgliedschaft, voraussichtlich zum , werden die ARBEITNEHMERaußerordentliche Mitglieder der Bayer-Pensionskasse. Damit bleiben alle Versorgungsanwartschaften, die bis zum STICHTAG erworben wurden, erhalten. Weitere Beiträge zur Bayer-Pensionskasse können dann nach dem STICHTAG nicht entrichtet werden. 3. Zudem wird die GESELLSCHAFTnach Ablauf der ordentlichen Mitgliedschaft in der Bayer Pensionskasse die Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Übernahme ordentliche Mitglieder der Bayer-Pensionskasse sind, in das System der Grundrente (Ordnung der betrieblichen Grundrente) der überführen. 4. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer in der Gesamtheit ihrer Altersversorgungsansprüche so gestellt werden, wie bei einer Fortführung der Mitgliedschaft zur Bayer-Pensionskasse bis zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles. b) Arbeitgeberleistung: Betriebliche Zusatzrente Ansprüche, die die Arbeitnehmer im Rahmen der "Ordnung der betrieblichen Zusatzrente" bei LANXESS bis zum Stichtag erworben haben, werden unverändert übernommen. Nach dem Stichtag wird dieser Personenkreis in das System der Zusatzrente (Ordnung der betrieblichen Zusatzrente: Richtlinie/ Betriebsvereinbarung Nr. 44 vom & Nr. 44 a vom ) der aufgenommen.

4 ,. c) Rheinische Pensionskasse 1. Die ordentliche Mitgliedschaft der Arbeitnehmer in der Rheinischen Pensionskasse endet mit dem Stichtag und wird als außerordentliche Mitgliedschaft fortgeführt. Damit bleiben alle Versorgungsanwartschaften, die bis zum STICHTAGerworben wurden, erhalten. 2. Zudem wird die GESELLSCHAFTnach Ablauf der ordentlichen Mitgliedschaft in der Rheinischen Pensionskasse die Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Übernahme ordentliches Mitglied der Rheinischen Pensionskasse sind, in das System des Basis- und Aufbauplans der überführen. 3. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer in der Gesamtheit ihrer Altersversorgungsansprüche unter Berücksichtigung ihres Eigenanteils so gestellt werden, wie bei einer Fortführung der Mitgliedschaft zur Rheinischen Pensionskasse bis zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles. 4. Die Arbeitnehmer können zusätzlich zum Basis- und Aufbauplan die Mitgliedschaft in der Rheinischen Pensionskasse mit eigenen Beiträgen fortführen. d) Andere Versorgungswerke Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs (voraussichtlich zum ) Mitglied anderer Versorgungswerke sind, werden individuell geregelt. Hierbei wird sichergestellt, dass in der Gesamtheit ihrer Altersversorgungsansprüche so gestellt werden, wie sie bei einem Verbleib im bestehenden Versorgungswerk gestellte gewesen wären. e) Entgeltumwandlung Versorgungszusagen, die auf Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung (Deferred Compensation sowie Vereinbarungen auf Basis der GBV zur Umsetzung des Tarifvertrages über Einmalzahlung und Altersvorsorge vom ) beruhen, werden von der GESELLSCHAFT gemäß 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übernommen und fortgeführt. f) Änderung von Versorgungszusagen Etwa in Zukunft erforderliche Änderungen oder Anpassungen Versorgungszusagen sind nur nach Maßgabe der anerkannten Rechtsprechung über die Änderung von Versorgungszusagen möglich. der bestehenden Regelungen der 111. Sonstige Leistungen 1. Kollektivunfallversicherung Die bestehenden Unfallversicherungen werden ab dem Stichtag nicht weiter fortgeführt. Die Gesellschaft wird für die bisher hiervon begünstigten Arbeitnehmer gleichwertige Unfallversicherungen abschließen. 2. Arbeitgeberdarlehen Gewährte Arbeitgeberdarlehen müssen von den ARBEITNEHMERN wegen des Teilbetriebsübergangs nicht vorzeitig zurückgezahlt werden. Gläubiger dieser Darlehen wird die GESELLSCHAFT. Die Darlehen sind zu den vereinbarten Konditionen weiterhin von den Darlehensnehmern zu tilgen und zu verzinsen.

5 ". 3. Pensionskassendarlehen Die zwischen den ARBEITNEHMERNund der Bayer-Pensionskasse begründeten Darlehen werden durch den Teilbetriebsübergang nicht berührt. 4. Mitarbeiter-Depots, Aktienbeteiligungsprogramme a. DEGEF Mitarbeiter-Fond - alle Mitarbeitergruppen Dieser Fond wird nur für Unternehmen des Bayer Konzerns und befreundeten Unternehmen angeboten. Daher kann ein weiteres Investment der Mitarbeiter in den Fond nur für die Dauer des Joint Ventures bis voraussichtlich zum erfolgen. b. Bayer-Mitarbeiterdepots Bestehende Mitarbeiterdepots, die ggf. Bayer- und LANXESS-Aktien sowie DEGEF-Fonds Anteile enthalten, können nicht fortgeführt werden. Sie werden zum aufgelöst. Die Aktien sind spätestens bis zu diesem Tag auf private Wertpapier-Depots zu übertragen, andernfalls wird der vorhandene Wertpapierbestand verkauft und der Erlös dem bekannten Konto des Mitarbeiters gutgeschrieben. Soweit es sich bei dem Mitarbeiterdepot um ein Depot bei der Deutschen Bank handelt, besteht die Möglichkeit, dieses kostenpflichtig als privates Depot fortzuführen. c. LANXESS Aktienplan 2005, 2006 und Tarif bis MG 11 Es handelt sich um einen Aktienkaufplan mit Kursabschlag. Der Kaufpreis wurde von dem Entgelt der Mitarbeiter in Raten einbehalten. Für die Aktienpläne 2005 und 2006 ist die Rateneinhaltung abgeschlossen. Die zum STICHTAG offenen Raten für den Aktienplan 2007 werden im September 2007 mit der Entgeltabrechnung zusätzlich einbehalten. Die Aktien wurden den Mitarbeitern in private Depots gebucht. Sie unterliegen einer dreijährigen Firmensperre. LANXESS wird die Firmensperre zum auf die Aktien aus den Aktienplänen 2005, 2006 und 2007 aufheben und den betroffenen Mitarbeitern ein Schreiben zur Vorlage bei der depotführenden Bank zur Verfügung stellen. 5. Jubiläen Die GESELLSCHAFTwird ab dem STICHTAGdie im gemeinsamen Betrieb der Ineos Köln GmbH und der Gesellschaft geltenden Regelungen für Dienstjubiläen anwenden. 6. Privatversicherungen Durch den Teilbetriebsübergang werden die bestehenden Versicherungsverträge (pallas Versicherungs AG) der ARBEITNEHMERmit den bestehenden Prämienkonditionen nicht berührt. Die Palias Versicherungs AG bleibt bis auf weiteres auch zukünftig Ansprechpartner für die privaten Versicherungsangelegenheiten; dies gilt auch für die Möglichkeit des Abschlusses neuer Verträge. Die Pallas Versicherungs AG hat dieser Regelung zugestimmt. 7. Gemeinschaftsverpflegung Die ARBEITNEHMERsind berechtigt, die Kantinen von Ineos unter den für die Ineos-Mitarbeiter geltenden Bedingungen zu nutzen.

6 IV. Betriebliche Einrichtungen 1. Beistandskasse Die Mitgliedschaften der ARBEITNEHMERin der Bayer Beistandskasse bleiben erhalten und können unverändert fortgeführt werden. 2. Werksausweis Anlässlich des Übergangs werden sich zunächst keine Veränderungen hinsichtlich der Verwendung des Werksausweises ergeben. 4. Vorschlagswesen Die GESELLSCHAFTwird die zum STICHTAGim gemeinsamen der Gesellschaft geltenden Regelungen anwenden. Betrieb der Ineos Köln GmbH und 5. Nutzung der Parkplatzflächen Die ARBEITNEHMERkönnen die Parkplätze des Bayer-Chemieparks unverändert nutzen, soweit und solange der entsprechende Servicevertrag besteht. V. Zeugnis Die LANXESS DEUTSCHLAND GMBH erstellt für die ARBEITNEHMER ein qualifiziertes Zwischenzeugnis. VI. Vorzeitiges Ausscheiden Vereinbarungen über Altersteilzeit bzw. Aufhebungsverträge für jüngere / ältere Mitarbeiter oder eine anderweitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses werden auch nach dem Teilbetriebsübergang von der Gesellschaft unverändert fortgeführt. VII. Arbeitnehmervertretung Das Mandat des es LANXESS am Standort Dormagen sowie des Gesamtbetriebsrates und des Konzernbetriebsrates LANXESS endet zum Stichtag. Ab dem STICHTAGist der der Ineos Köln GmbH für die übergehenden Mitarbeiter zuständig. VIII. Personalverbund Die Gesellschaft nimmt als Unternehmen in den "Bayer-Chemieparks" auch am Personalverbund/-transfer mit den Gesellschaften des Personalverbunds gemäß der GBV "Standort- und Beschäftigungssicherung 111" vom und der GBV "Personalverbund" vom teil. Unabhängig von der GBV Personalverbund gilt folgendes: Mitarbeiter der LANXESS DEUTSCHLANDGMBH, die auf die Gesellschaft übergehen und denen dort aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden sollte, werden für den Fall, dass bei der LANXESSDEUTSCHLAND GMBH geeignete freie Arbeitsplätze ausgeschrieben bzw. vorhanden sind und sie sich hierauf bewerben, befristet bis zum bei gleicher persönlicher und fachlicher Qualifikation in ~ 6ff

7 Bezug auf den freien Arbeitsplatz externen Bewerbern gegenüber vorgezogen und internen vergleichbar betroffenen Bewerbern gegenüber gleichgestellt. IX. Information der Mitarbeiter Die Lanxess Deutschland GmbH wird gemeinsam mit der Gesellschaft die Arbeitnehmer umfassend über den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen mündlich, durch gemeinsame Informationsveranstaltungen mit den Betriebsräten und schriftlich unten-ichten. X. Schlussbestimmungen Anlagen und Protokollnotizen zu dieser Vereinbarung sind deren Bestandteil. Sofern die Mitarbeiter/-innen in den Anlagen namentlich benannt sind, handelt es sich jeweils nicht um Listen LS.d. 1 Abs. 5 KSchG, sondern lediglich um Belegschaftslisten ohne Zustimmungserteilung zur oder Präjudiz für die Wirksamkeit einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sollten einzelne Regelungen aus dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder im Widerspruch zu zwingenden tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen stehen, so bleiben die übrigen Regelungen dieser Vereinbarung davon unberührt. Die unwirksame oder im Widerspruch stehende Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der ursprünglichen Regelung am weitestgehenden entspricht. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken. Gesamtbe~~EsELANDGMBH Die INEOSABS GMBH stimmt dem Inhalt dieser Vereinbarung und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu. Sofern und soweit die vorstehenden Regelungen dass Arbeitsverhältnis der/des jeweiligen Mitarbeiterin/Mitarbeiters im gemeinsamen Betrieb der Gesellschaft und der Ineos Köln GmbH betreffen, werden diese zugleich als Betriebsvereinbarung und bei Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats als Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbart. (,V- H f-ifi! INEOSABS (DEUTSCHLAND)GMBH BETRIEBSRAT INEOS ABS Ineos Köln GMBH (DEUTSCHLAND) GMBH/ Ineos Köln GMBH Gesamtbetriebsrat Ineos Köln GMBH

8 Anlage 2 zur Überleitungsvereinbarung vom Tarifvertrag über. Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen der chemischen Industrie in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln vom 12. März 2007; Bundesentgelttarifvertrag mit der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004; Manteltarifvertrag 08. März 2007; mit der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom Tarifvertrag über Teilzeitarbeit mit der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 13. April 1987 in der Fassung vom 26. Januar 1994; Tarifvertrag zur Qualifizierung mit der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 8. Mai 2003; Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge mit der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 18. September 2001 in der Fassung vom 15. August 2005; Tarifvertrag zur Förderung der Integration von Jugendlichen mit der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 28. März 1989 in der Fassung vom 16. Juni 2005; Schlichtungsregelung mit der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 28. Oktober 1991 in der Fassung vom 16. Juni 2005; Tarifvertrag über den Unterstützungsverein der chemischen Industrie mit der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 18. April 1975 in der Fassung vom 16. Juni 2005 Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit mit der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 17. Juli 1996 in der Fassung vom 14. Mai 2004; Tarifvertrag über Mindestjahresbezüge für akademisch gebildete Angestellte der chemischen Industrie 2007 vom 24. April 2007; Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 5. März 1976 in der Fassung vom 2. Mai 2000; "Zukunft durch Ausbildung" mit der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 8. Mai 2003 in der Fassung vom 16. Juni 2005 bzw. in der Fassung vom 8.März 2007, gültig ab

9 Richtlinie Nr. 42 Geltungsbereich: Betriebsvereinbarung Anlage 3 zur Überleitungsvereinbarung vom Geschäftsführung und der,, schließen folgende Betriebsvereinbarung zur Zahlung einer Variablen Einkommenskomponente Tarif (VEKT) für Tarifmitarbeiter ab. Die im Text genannten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 1. Präambel Ziel der Vereinbarung ist, die Mitarbeiter durch eine freiwillige einmalige jährliche Zahlung (Variable Einkommenskomponente Tarif, VEKT) am wirtschaftlichen Erfolg der am Standort Köln vertretenen Geschäftsbereiche (Business Units) auf Basis ihres individuellen Leistungsbeitrags für die Geschäftsbereiche und den Standort nachvollziehbar zu beteiligen, einen Leistungsanreiz und Motivation für die Zukunft zu bieten und die Treue zum Unternehmen zu belohnen. 2. Variable Einkommenskomponente Grundlage für die Festlegung der übertariflichen Einmahlzahlung ist das Bonusprozentvolumen der am Standort vertretenen Geschäftsbereiche Olefine, Polyolefine, Nitriles, Oligomere, Enterprises und Oxide. Diese Geschäftsbereiche haben für die am Standort befindlichen Anlagen Ziele definiert, deren Erfüllung am Ende des Jahres die Bonusgröße bestimmt (s. Anlage 1). Für Mitarbeiter der Produktion mit Ausnahme der Energiebetriebe, SGU und MPO wird daher grundsätzlich die Bonusgröße des jeweiligen Geschäftsbereichs zugrunde gelegt, dem die Produktionsanlage zugeordnet ist. Die Zuordnung ergibt sich aus Anlage 2. Berechnungsgrundlage des VEKT-Volumens für Mitarbeiter der Energiebetriebe, SGU, MPO, des Bereichs Technik und des Bereiches Commercial (Verwaltung) ist der Durchschnitt des Prozentvolumens der am Standort vertretenen Geschäftsbereiche nach folgender Gewichtung: Olefine } - 50% Polyolefine Nitriles Oligomere Enterprises Oxide -jeweils 10 % Seite1 von 10 Verteiler: Gesch3ftsführung 4!t

10 Richtlinie Nr. 42 Geltungsbereich: IN ECC)S Die individuelle Verteilung erfolgt innerhalb der jeweiligen Hauptabteilung auf Basis einer Leistungsbeurteilung. Um eine sinnvolle Größenordnung bei der Etatbildung zu ermöglichen, können in Abstimmung mit dem Hauptabteilungen bzw. Entgeltgruppen zu Etatgruppen zusammengefasst werden. 3. Beurteilungssystem 3.1 Beurteilungsverfahren Verantwortlich für die Beurteilungen ist der personalverantwortliche Leitende Mitarbeiter. Um eine ausgewogene Beurteilung sicherzustellen, erfolgt diese unter Einbeziehung der direkten Vorgesetzten (z. B. Schichtmeister, Fachvorgesetzter, Meister, Gruppen- oder Projektleiter). Ist der Beurteiler zum Beurteilungszeitpunkt weniger als drei Monate Vorgesetzter des zu Beurteilenden, stimmt er sich mit dem vorherigen Vorgesetzten ab. Kann ein Vorgesetzter aufgrund eines kurzen Beurteilungszeitraumes (in der Regel kürzer als drei Monate) keine Beurteilung durchführen, ist das Beurteilungsergebnis des Vorjahres heranzuziehen. Liegen keine Beurteilungsergebnisse vor, wird das festgelegte VEKT-Prozent-Volumen des jeweiligen Kalenderjahres zugrunde gelegt. 3.2 Beurteilungskriterien Grundlage der Beurteilung sind die für die Tätigkeit maßgebenden Beurteilungskriterien. Zu Beginn des Beurteilungsjahres bzw. bei eventuellen Änderungen der AufgabensteIlung (Höhergruppierung; Versetzung) wählt der Vorgesetzte mindestens fünf Beurteilungskriterien aus und teilt sie den Mitarbeitern mit. Die möglichen Kriterien sind in Anlage 3 aufgeführt. Einer eventuellen Leistungseinschränkung, die der Mitarbeiter nicht selbst zu vertreten hat, ist bei der Auswahl der Beurteilungskriterien nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. 3.3 Beurteilungs- und Gesamtbeurteilungsstufen Zunächst wird die individuelle Leistung für jedes ausgewählte Kriterium anhand der Beurteilungsstufen bewertet. Danach setzt der Vorgesetzte die Gesamtbeurteilungsstufe unter Berücksichtigung der Beurteilung der einzelnen Kriterien fest, wobei dafür auch Zwischenstufen möglich sind. Die Gesamtbeurteilungsstufe ist gleichzeitig Faktor für die Differenzierung der individuellen VEKT gemäß der persönlichen Leistung des Mitarbeiters. Die Beschreibungen der q Stufen sind in Anlage 4 Seite aufgeführt. 2 von 10 Verteiler: Geschäftsführung 6 4l

11 ~ J Richtlinie Nr. 42 Geltungsbereich: 3.4 Beurteilungszeitpunkt und -gespräch Die Beurteilung erfolgt jährlich im ersten Quartal für das abgelaufene Kalenderjahr. Das Ergebnis und die Kriterien für die folgende Beurteilungsperiode werden dem Mitarbeiter vom beurteilenden Vorgesetzten vor dem 31. März des jeweiligen Jahres in einem persönlichen Gespräch erläutert. Dabei werden im Rahmen unserer Empfehlungen zur Führung effektiver Mitarbeitergespräche die Möglichkeiten zur Leistungsverbesserung und zur Entwicklung aufgezeigt und die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen abgestimmt. Das Beurteilungsergebnis wird schriftlich festgehalten und dem Mitarbeiter ausgehändigt. Die Ergebnisse werden in der Datenverarbeitung gespeichert und ausgewertet. Einzelheiten der Umsetzung werden gesondert vereinbart. Darüber hinaus führt jeder Vorgesetzte mit seinem Mitarbeiter nach Ablauf des ersten Kalenderhalbjahres ein Zwischenbeurteilungsgespräch, um Verbesserungspotential für das verbleibende Kalenderjahr aufzuzeigen. Über den Inhalt dieses Gespräches sollte eine Notiz angefertigt werden, von der der Mitarbeiter eine Durchschrift erhält. 3.5 Einspruchsverfahren Gegen eine offensichtlich fehlerhafte Festlegung der Beurteilungskriterien oder gegen die Beurteilung selbst kann der Mitarbeiter schriftlich unter Angabe von Gründen Einspruch einlegen. Der Einspruch muss innerhalb von vier Wochen nach Übergabe der Beurteilung durch den zuständigen Vorgesetzten bei der oder beim eingegangen sein. Einsprüche werden in einer paritätischen Kommission von und behandelt. Die Überprüfung erstreckt sich nach Anhörung von Mitarbeiter und Vorgesetzten auf eventuelle sachwidrige Erwägungen bzw. Verstöße gegen die Regelungen dieser Vereinbarung, die eine Neufestlegung der Kriterien bzw. eine Neubeurteilung erforderlich machen. Bei noch offenen Einsprüchen gegen das Beurteilungsverfahren orientiert sich die Höhe der VEKT bis zur endgültigen Klärung am vorliegenden Beurteilungsergebnis. 4. Berechnungsgrundlage Die individuelle Gesamt-VEKT setzt sich aus einem leistungsunabhängigen und einem leistungsabhängigen Teil zusammen. Sie errechnet sich innerhalb der einzelnen Hauptabteilungen aus dem festgesetzten VEKT-Prozent-Volumen und den Beurteilungsergebnissen gemäß der Berechnungsgrundlage der Anlage 5. dj Seite 3 von 10 Verteiler: Geschäftsführung ~ ~ ~

12 Richtlinie Nr. 42 Geltungsbereich: IN ECC)S Abweichend davon erhält ein Mitarbeiter keine VEKT, wenn die Gesamtbeurteilungsstufe 1 festgelegt wird und die Note in der vorangegangenen Beurteilung nicht besser gewesen ist. Ändert sich im Jahresverlauf die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit (von Vollzeit in Teilzeit oder umgekehrt), wird die aufsummierte Jahresarbeitszeit gezwölftelt und für die Berechnung der VEKT zugrunde gelegt. 5. Auszahlung der VEKT Die VEKT wird im ersten Quartal des auf das Beurteilungsjahr folgenden Jahres festgesetzt und anschließend im April ausbezahlt. Durch den Wegfall der Vorauszahlung VEKT seit dem verringern sich die Schichtzuschläge für Mitarbeiter in vollkontinuierlicher Wechselschicht. Dies wird dadurch ausgeglichen, dass für die Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung jeder Mitarbeiter in vollkontinuierlicher Wechselschicht jährlich 1/12 seiner individuellen VEKT -Summe zusätzlich zu der VEKT erhält. Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der VEKT. In der betrieblichen Altersvorsorge ist sowohl die VEKT als auch die zusätzliche VEKT für Mitarbeiter in vollkontinuierlicher Wechselschicht nicht versorgungsfähig LS.d. der Ordnung der betrieblichen Grundrente (Richtlinie 43a). Dies gilt erstmalig für die VEKT Zahlungen im April 2007 für das Jahr Anspruch auf VEKT Ein Anspruch auf VEKT besteht nicht bei Austritt vor dem 31. Dezember des Anspruchsjahres. Für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom 31. Dezember des Anspruchsjahres bis einschließlich zum des Folgejahres wegen Eigenkündigung oder aufgrund personen- oder verhaltensbedingter Gründe endet, entfällt die Zahlung des leistungsunabhängigen Anteils der VEKT. Neueintritte ab 01. Oktober haben keinen Anspruch auf VEKT für das Eintrittsjahr. Probezeiten werden bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt. Für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für 12 Tage Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung besteht, ist ein Zwölftel der VEKT zu gewähren Seite 4 von 10 Verteiler: Geschäftsführung

13 Richtlinie Nr. 42 Geltungsbereich : IN ECC)S Durch längere Arbeitsunfähigkeit wird der Anspruch auf VEKT nicht gemindert, wenn der Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr mindestens einen Monat zusammenhängend gearbeitet hat. In besonderen Härtefällen werden und eine einvernehmliche Lösung vereinbaren. 7. Schlussbestimmung Diese Betriebsvereinbarung einschließlich der Anlagen 1-5 tritt am in Kraft und ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Regelungen dieser Vereinbarung ersetzen ab diesem Zeitpunkt alle anders lautenden oder entgegenstehenden Betriebsvereinbarungen sowie alle anderen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Absprachen - soweit jeweils nur Teile davon betroffen sind, auch diese - ohne dass es dafür einer gesonderten Kündigung bedarf. Nach Kündigung der Vereinbarung ist die INEOS Köln frei zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und mit welcher Zwecksetzung sie Tarifmitarbeitern ein finanzielles Volumen für die variable Einkommenskomponente zur Verfügung stellt. Treten offensichtlich nicht beabsichtigte Ergebnisse auf und wünscht eine Partei erneute Verhandlungen, werden Geschäftsführung und Verhandlungen aufnehmen, um eventuell erforderliche Korrekturen herbeizuführen. Die Betriebsvereinbarung gilt nur für Tarifmitarbeiter. Ausgenommen davon sind befristet eingestellte Mitarbeiter, deren Vertrag weniger als 10 Monate dauert sowie Werkstudenten und Praktikanten. Köln, Geschäftsführung Seite 5 von 10 Verteiler: Geschäftsführung

14 Richtlinie Nr. 42 Geltungsbereich: Anlage 1 zur Richtlinie Nr. 42 Übersicht über die Systematik der Business Unit-Ziele zur Bestimmung des Bonusprozentvolumens Voraussetzung für die Zahlung eines Bonus ist, dass 80% des weltweiten Business Unit-EBITDA Ziels erreicht werden. Das Bonusprozentvolumen richtet sich dann nach folgenden Kriterien (die Festlegung der Ziele und des endgültigen Bonusprozentvolumens ist alleinige Entscheidung der Geschäftsbereiche und der Geschäftsführung der ): - Sicherheitsleistung - Fixkosten der zur BU gehörenden Anlage am Standort - Verfügbarkeit der zur BU gehörenden Anlage am Standort - Capex oder Working Capital zur BU gehörenden Anlage am Standort - 2,5% - 2,5% -2,5% - 2,5% - EBITDA der zur BU gehörenden Anlage am Standort - 2,0% (-10%*) * 2% Bonusprozentvolumen werden gewährt, wenn das jeweilige EBITDA Ziel erreicht ist; liegt der tatsächliche EBITDA in einem Jahr höher als das ursprüngliche Ziel, werden 20% des über das eigentliche Ziel hinausgehenden Betrages als zusätzliches Bonusvolumen zur Verfügung gestellt bis zu einem Maximum von 10% Bonusprozentvolumen Seite6 von 10 Verteiler: GeschänsfOhrung.j;/J

15 Richtlinie Nr. 42 Geltungsbereich: Anlage 2 zur Richtlinie Nr. 42 Zuordnung im Bereich Produktion unq) alpetersäu- Bereich Support 50% Plant (For- Olefins, 50% Oligomers Leitung 75% ses 50% 100% Olefins, Nitriles, Oligomers Enterprises und Produktionstag- 25% 50% Oligomers Enterpri- Geschäftsbereich 100% Olefins Polyolefine Oxide und Aufteilung Butadien etriebe Seite 7 von 10 Verteiler: Geschäftsführung

16 Richtlinie Nr. 42 Geltungsbereich: IN ECC)S Anlage 3 zur Richtlinie Nr. 42 Beu rtei lungskriterien Erläuterungen Arbeitsquantität Arbeitsqualität Selbständigkeit Vielseitigkeit Einsatzbereitschaft Arbeitsmenge Arbeitstempo Intensität Wirksamkeit Arbeitsgüte Zuverlässigkeit Termineinhaltung Einhaltung von Arbeitssicherheits- Umweltsch utz-regelu ngen eigenständiges Handeln Mitdenken kontinuierliche Verbesserung Initiative Durchsetzungsvermägen geistige Flexibilität breite Einsetzbarkeit Kreativität Koord inationsfäh igkeit Lernfäh igkeitl-bereitschaft Engagement Motivation und Kostenbewusstsein wirtschaftliches Handeln Umgang mit Materialien, Energie usw. Zusammenarbeit Führungsverhalten (für Mitarbeiter mit Führungsaufgaben) Teamverhalten Informationsaustausch Konfliktverhalten Umgang mit Kollegen oder Kunden Überzeug ungsfäh igkeit Kommun ikationsfäh igkeit Motivationsfähigkeit Arbeitsplanung Seite 8 von 10 Verteiler: Geschäftsführung

17 Richtlinie Nr. 42 Geltungsbereich : IN ECC)S Anlage 4 zur Richtlinie Nr. 42 Beurteilungs- und Gesamtbeurteilungsstufen Stufen für Beurtei- Leistung entspricht übertrifft teilweise den Leistung übertrifft Gesamtbeu 4,5 3,5 2,5 1,5 inimvollem hohem Allgemeinen Umfang Maße die Anforderungen rtei Iungsstufe5 4 Leistung 123 Zwischenstufe Seite 9 von 10 Verteiler: Geschäftsführung

18 Richtlinie Nr. 42 Geltungsbereich: Anlage 5 zur Richtlinie Nr. 42 Berechnung der VEKT 1. Leistungsunabhängiger Teil Jahrestarifentgelt : 2 x VEKT-Prozentvolumen 2. Leistungsabhängiger Teil Anzahl der Mitarbeiter x VEKT-Prozent-Volumen Summe der Gesamtbeurteilungsstufe der Mitarbeiter = Basiswert Basiswert x individuelle Gesamtbeurteilungsstufe = VEKT -Prozentsatz des Mitarbeiters VEKT-Prozentsatz des Mitarbeiters x Jahrestarifentqelt 2 = Individuelle VEKT t Jahrestarifentgelt VEKT = Tarifentgelt im Monat Dezember (x 12) plus tarifliche Jahresleistung des Kalenderjahres Seite 10 von 10 Verteiler: Geschäftsführung 4

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