Überleitungsvereinbarung Bayer Chemicals AG/LANXESS GmbH Präambel
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- Alke Baumhauer
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1 Überleitungsvereinbarung Bayer Chemicals AG/LANXESS GmbH Präambel Die Unternehmensleitung der Bayer Chemicals AG (im folgenden BCH) und der für sie zuständige Gesamtbetriebsrat der Bayer Chemicals AG haben nachstehende Regelungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im folgenden ARBEITNEHMER) von BCH, die auf die LANXESS GmbH (im folgenden GESELLSCHAFT) übergehen, vereinbart. Der neu entstehende LANXESS Konzern wird Geschäfte des bisherigen Chemieund Polymerportfolios des Bayer- Konzerns umfassen. Dazu gehören alle Geschäftsfelder des bisherigen Chemiebereichs, mit Ausnahme der beiden Gesellschaften H.C. Starck GmbH und Wolff Walsrode AG. Ferner werden die aus dem Teilkonzern Bayer Material- Science abzutrennenden Polymer-Aktivitäten auf LANXESS übertragen. LANXESS wird die zur eigenständigen Gestaltung ihrer Geschäftsprozesse erforderlichen Aktivitäten der Bayer Business Services GmbH und der Bayer Technology Services GmbH sowie die dazugehörigen Mitarbeiter übernehmen, soweit dies im Hinblick auf eine eigenständige - vom Bayer-Konzern unabhängige - Gestaltung ihrer Geschäftsprozesse sinnvoll und erforderlich ist. Aus der Bayer Industry Services GmbH (BIS) werden in Brunsbüttel einige Mitarbeiter in betriebsnahe Funktionen der GESELLSCHAFT wechseln. Aus dem Corporate Center der Bayer AG werden ebenfalls Funktionen und Mitarbeiter zu LANXESS wechseln, um die eigenständige Führung und Leitung von LANXESS sicherzustellen und zu unterstützen. Die Übertragung wird mit dem Ziel einer bestmöglichen Führung und Stärkung des Geschäftes, der jeweiligen Aktivitäten und der Sicherung der Arbeitsplätze vorgenommen. Zwischen den Betriebspartnern besteht Einvernehmen, dass mit den nachstehend erarbeiteten Regelungen etwaige Nachteile für die ARBEITNEHMER vermieden wer- den sollen. Auch in dieser Gesellschaft müssen bei allen wirtschaftlich notwendigen Entscheidungen der Erhalt und die Sicherheit der Arbeitsplätze im Vordergrund stehen. Sollte es auch bei der GESELLSCHAFT zu Personalanpassungen kommen, so finden die bereits gemeinsam vereinbarten Instrumente zur Beschäftigungssicherung und zum sozialverträglichen Personalabbau Anwendung. Für die Zeit nach Ausgliederung der GESELLSCHAFT wird zwischen der GESELLSCHAFT und den Bayer Servicegesellschaften (BBS, BIS und BTS) vereinbart, dass die GESELLSCHAFT vor Fremdvergabe außerhalb des eigenen Konzernverbundes ein Angebot der die betreffende Leistung auch erbringenden Bayer Servicegesellschaft einholt. Die GESELLSCHAFT wird die Leistungen der Bayer Servicegesellschaften ab für einen Zeitraum von 3 Jahren zu den für Bayer geltenden Konditionen/Regeln abnehmen. Der Betriebsrat erhält Informationen über die vereinbarten Rahmenverträge. Die GESELLSCHAFT wird den sozialen Dialog und die bisherige Politik in sozialen Angelegenheiten weiterführen. Die GESELLSCHAFT wird zur Zukunftssicherung der Geschäfte in Forschung und Entwicklung und Sachanlagen investieren. Die Regelungen enthalten des Weiteren die Empfehlung von Rahmenbedingungen für die Geschäftsführung der GESELLSCHAFT zur Behandlung der ARBEITNEHMER. Sie werden auch im Falle einer späteren Verschmelzung der LANXESS GmbH auf die LANXESS AG Geltung erhalten.
2 I. Übergang der Arbeitsverhältnisse Die Betriebspartner und die GESELLSCHAFT sind sich da- rüber einig, dass die Übertragung des o. g. Geschäfts einen Betriebsübergang gemäß 613 a BGB darstellt. Von diesem Betriebsübergang sind alle ARBEITNEHMER der Bayer Chemicals AG betroffen. Der Betriebsübergang erfolgt mit Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister (STICHTAG; voraussichtlich Ende September 2004). Die GESELLSCHAFT tritt mit Wirkung zum STICHTAG in die Arbeitsverhältnisse der ARBEITNEHMER kraft Gesetzes als Arbeitgeber ein und übernimmt die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit diesen ARBEITNEHMERN. II. Inhalt der Arbeitsverhältnisse gern. 613 a BGB 1. Tarifverträge Die GESELLSCHAFT wird die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband der chemischen Industrie beantragen und so ihrerseits die Voraussetzungen schaffen, dass die Tarifver- träge der Chemischen Industrie unmittelbar gelten können. Bis zum Beitritt in den regionalen Arbeitgeberverband wird die GESELLSCHAFT die Regelungen der jeweils geltenden (regionalen) Tarifverträge für die Chemische Industrie weiterhin anwenden. 2. Kollektive Regelungen Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden kollektiven Regelungen/Gesamt- zusagen werden gemäß 613 a BGB Bestandteil der Arbeitsverhältnisse der zur GESELLSCHAFT übergehenden ARBEITNEHMER. Die Betriebspartner und die GESELLSCHAFT sind sich je- doch einig, dass nach dem Betriebsübergang Die bisherigen kollektivrechtlichen Regelungen (Gesamtbetriebsvereinbarungen/Betriebsvereinbarungen/Regelungsabsprachen) von BCH kollektivrechtlich Fortgelten. Notwendige zwischenzeitliche Veränderungen oder Anpassungen dieser Regelungen, insbesondere dann, wenn sie auch bei anderen Unternehmen des Personalverbunds vorgenommen werden, sollen hierdurch nicht ausgeschlossen werden. Deshalb werden bei einer späteren Verschmelzung auf die LANXESS AG die dann aktuellen Regelungen berücksichtigt. Für Regelungen der betrieblichen Altersversorgung gilt dies nach näherer Maßgabe von Ziffer dieser Vereinbarung. 3. Dienstzeiten Die bei BCH geleisteten und/oder von ihr anerkannten Dienstzeiten werden bei der GESELLSCHAFT anerkannt. 4. Entgelt 4.1 Erfolgsbeteiligung: Variable Einkommenskomponente Tarif (VEKT), Variable Einkommenskomponente (VEK) Die tariflichen ARBEITNEHMER werden für das Geschäftsjahr 2004 eine VEKT erhalten, wie sie bei BCH zu zahlen gewesen wäre. Die Leitenden ARBEITNEHMER werden für das Geschäftsjahr 2004 eine VEK nach den bestehenden Regelungen erhalten. Die Auszahlung für 2004 erfolgt im April bzw. Mai 2005 durch die GESELLSCHAFT. Nach Auslaufen der VEKT -Regelung wird die Unternehmensleitung der GESELLSCHAFT mit den zuständigen Arbeitnehmervertretungen Gespräche zu einer variablen erfolgsabhängigen übertariflichen Bezahlung aufnehmen.
3 Für das Geschäftsjahr 2005 wird die Unternehmensleitung der GESELLSCHAFT nach Beratungen mit dem Betriebsrat! Gesamtbetriebsrat neue Bezugsgrößen für das Volumen der VEK festlegen. 4.2 Entgeltsystematik Die GESELLSCHAFT wird aus Anlass des Übergangs die zum STICHTAG gültigen Entgeltsysteme einschließlich der Bayer-Richtbeispiele nicht ändern. Noch vorhandene IEZ-Budgetmittel für 2004 werden anteilig übertragen. 5. Betriebliche Altersversorgung Die zum Stichtag gültigen Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung (Ordnung der betrieblichen Grundrente, ggf. Neuordnung der betrieblichen Grundrente, Ordnung der betrieblichen Zusatzrente) werden durch den Betriebsübergang nicht berührt. Die ARBEITNEHMER bleiben ordentliche Mitglieder der Pensionskasse, der sie zum STICHTAG angehören. Die Gesellschaft wird die entsprechenden Firmenbeiträge für die Arbeitnehmer an die jeweilige Pensionskasse entrichten. Die bei BCH bis zum STICHTAG erworbenen Rentenanwartschaften werden von der GESELLSCHAFT übernommen. Die GESELLSCHAFT wird für diesen Personenkreis weiter- hin für die ordnungsgemäße Abwicklung der Mitgliedschaften bzw. für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen sorgen. III. Sonstige Leistungen 1. Kollektivunfallversicherung Die bestehenden Unfallversicherungen werden gemäß 613 a BGB für die begünstigten ARBEITNEHMER von der GESELLSCHAFT übernommen bzw. die GESELLSCHAFT wird gleichwertige Unfallversicherungen abschließen. 2. Arbeitgeberdarlehen Gewährte Arbeitgeberdarlehen müssen von den ARBEIT- NEHMERN wegen des Betriebsübergangs nicht vorzeitig zurückgezahlt werden. Gläubiger dieser Darlehen wird die GESELLSCHAFT. Die Darlehen sind zu den vereinbarten Konditionen weiterhin von den Darlehensnehmern zu tilgen und zu verzinsen. 3. Pensionskassendarlehen Die zwischen den ARBEITNEHMERN und der Bayer- Pensionskasse begründeten Darlehen werden durch den Betriebsübergang nicht berührt. 4. Mitarbeiter-Depots Bestehende Mitarbeiterdepots für Belegschaftsaktien und DEGEF-Fonds-Anteile werden durch den Betriebsübergang nicht berührt. Dies gilt, solange der entsprechende Servicevertrag für die GESELLSCHAFT besteht. 5. Jubiläen Mit dem Betriebsübergang gehen die zum STICHTAG geltenden Regelungen von BCH für Dienstjubiläen auf die Gesellschaft über. 6. Privatversicherungen Durch den Betriebsübergang werden die bestehenden Versicherungsverträge (Pallas Versicherungs AG) der ARBEITNEHMER mit den bestehenden Prämienkonditionen nicht berührt. Die Pallas Versicherungs AG bleibt bis auf weiteres auch zukünftig Ansprechpartner für die privaten Versicherungsahngelegenheiten; dies gilt auch für die Möglichkeit des Abschlusses neuer Verträge. 7. Gemeinschaftsverpflegung
4 Die Verpflegung der ARBEITNEHMER wird bis auf weiteres entsprechend den Bedingungen für Bayer-Arbeitnehmer sichergestellt. Dies gilt, solange der entsprechende Servicevertrag zwischen BayGast und der GESELLSCHAFT be- steht. 8. Fortbildungseinrichtungen Die Fortbildungseinrichtungen der BIS können von den ARBEITNEHMERN während der Arbeitszeit und in ihrer Freizeit zu gleichen Bedingungen, wie sie für Bayer-Mitarbeiter gelten, weiterhin genutzt werden. Dies gilt, solange der entsprechende Servicevertrag zwischen BIS und der GESELLSCHAFT besteht. 9. Mobilitätshilfe Ist der Wechsel in die GESELLSCHAFT mit einem Standortwechsel verbunden, gelten für die Erstattung der damit ggfs. entstehenden Kosten die bei der aufnehmenden GESELLSCHAFT bestehenden Regelungen. 10. Responsible Gare Die GESELLSCHAFT verpflichtet sich dem Responsible- Care-Gedanken und stellt für 2004 ein anteiliges Budget zur Verfügung. IV. Betriebliche Einrichtungen 1. Beistandskasse Die Mitgliedschaften der ARBEITNEHMER in der Bayer Beistandskasse bleiben erhalten. 2. Mietverhältnisse Mietverhältnisse über ehemalige Werkswohnungen bleiben durch den Betriebsübergang in ihrem Bestand unberührt. der GESELLSCHAFT werden bei der Vergabe dieser Wohnungen nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden wie Bayer-Mitarbeiter. 3. Werksausweis Anlässlich des Übergangs werden sich keine Veränderun- gen hinsichtlich der Verwendung des Werksausweises er- geben. 4. Kinderbetreuungseinrichtungen Kinder der ARBEITNEHMER können die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Bayer ein Belegungsrecht hat, weiter nutzen. 5. BIP Die GESELLSCHAFT wird die Regelungen der GBV zum Bayer-ldeen-Pool übernehmen und analog anwenden. 6. Nutzung der Parkplatzflächen Die ARBEITNEHMER können die Parkplätze von Bayer nutzen, solange der entsprechende Servicevertrag besteht. V. Sicherung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Für den Fall, dass ARBEITNEHMER, die unter den Anwendungsbereich der Überleitungsvereinbarung fallen, von einer Betriebsbedingten Kündigung durch die GESELL- SCHAFT betroffen sind, wird die GESELLSCHAFT eine zentrale Personalservice-Agentur (z. B. beauftragen, in den anderen Gesellschaften des Personalverbundes zu prüfen, ob eine Vermittlung der ARBEITNEHMER mit Vorrang vor Bayer-Konzern externen Bewerbern auf aus- geschriebene Stellen möglich ist; eine Vermittlung mit Vor- rang vor Bayer-Konzern externen Bewerbern
5 setzt eine sonst gleichwertige persönliche und fachliche Eignung der ARBEITNEHMER voraus. Den ARBEITNEHMERN gegenüber Vorrang hat in jedem Fall die Vermittlung und Einstellung von Mitarbeitern/ -innen von Arbeitsgebiets- und Servicegesellschaften, die einen rechtlich (gesetzlich, kollektivrechtlich oder vertraglich) begründeten Anspruch haben. Die GESELLSCHAFT wird den ARBEITNEHMER über das Ergebnis der Prüfung informieren. Die vorstehenden Bestimmungen schränken externe Ausschreibungen nicht ein. Diese vorstehenden Zusagen gelten befristet bis zum VI. Vorzeitiges Ausscheiden Vereinbarungen über Altersteilzeit bzw. Aufhebungsverträge für ältere Mitarbeiter oder eine anderweitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gelten auch nach dem Betriebsübergang unverändert fort. VII. Arbeitnehmervertretung Für Betriebstätten/Standorte der GESELLSCHAFT nehmen die Betriebsräte gem. Tarifvertrag 3 BetrVG mit Wirksamwerden der Spaltung ein Übergangsmandat gem. 21 a BetrVG wahr, das verlängert werden soll. Im Übrigen wird die Fortgeltung der Beteiligungsrechte der Betriebsräte am Standort und des Gesamtbetriebsrats nach dem Tarifver- trag gem. 3 BetrVG vereinbart. Die Fortgeltung endet mit der Wahl der ersten eigenständigen Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) für die GESELLSCHAFT. VIII. Personalverbund Die GESELLSCHAFT wird als Unternehmen in den "Bayer- Chemieparks" auch am Personalverbund/-transfer mit den Bayergesellschaften gemäß der GBV "Standortsicherung" vom... und der GBV "Personalverbund" vom... teilnehmen. IX. Sonstiges Sollte es bei der Anwendung dieser Vereinbarung zu Meinungsverschiedenheiten kommen, werden die Beteiligten nach einer einvernehmlichen Lösung suchen. Sollte es über diese Vereinbarung hinaus im Rahmen des Betriebsüberganges zu heute nicht absehbaren außergewöhnlichen Härtefällen kommen, streben die Parteien individuelle ein- vernehmliche Lösungen an und werden die gefundenen Lösungen umsetzen. X. Information der Mitarbeiter BCH wird die ARBEITNEHMER umfassend über den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen mündlich, durch gemeinsame Informationsveranstaltungen mit dem Betriebsrat und schriftlich unter- richten. Leverkusen, den Bayer Chemicals AG Gesamtbetriebsrat Die LANXESS GmbH stimmt dem Inhalt dieser Vereinbarung und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu: LANXESS GmbH
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