I. Geltunqsbereich. 1. Persönlich. 2. Räumlich. Erfasst sind alle Betriebe I Standorte der GESELLSCHAFTEN. Gesamtbetriebsvereinbarung Personalverbund

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1 Betriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsführung Bayer Euroservices Leverkusen GmbH und dem Betriebsrat Bayer Euroservices Leverkusen GmbH Anlage d Gesamtbetriebsvereinbarung Personalverbund Die Unternehmensleitung der Bayer AG und der.gesamtbetriebsrat Bayer" haben im Rahmen der "GBV Beschaftigungssicherung bei Bayer" vom vereinbart, eine Anschlussregelung zur. GBV Personalverbund" vom zu treffen. Ziel dieser Vereinbarung ist es zum einen, bei PersonalOberhängen auch gesellschaftsübergreifende Möglichkeiten der Personalvermittlung zu nutzen, zum anderen die Personalentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter'" - auch Ober Gesellschaftsgrenzen hinweg - effektiv zu fördern. Dementsprechend werden für Wechsel zwischen den nachstehend genannten Konzerngesellschaften und tür Versetzungen innerhalb einer dieser Gesellschaften besondere Regelungen getroffen. Zur Stärkung des Personalverbundes enthält diese Vereinbarung nicht nur spezifische Bestimmungen im. Zusammenhang mit Personalanpassungsmaßnahmen, sondern sie betrifft zukünftige Übertritte und Versetzungen gleich welchen Grundes. Zwischen der Untemehmensle~ung der Bayer AG und dem "Gesamtbetriebsrat Bayer" wird vor diesem Hintergrund für die Bayer AG, die Bayer MaterialScience AG, die Bayer CropScience AG, die Bayer HealthCare AG, die Bayer Schering Pharma AG, die Bayer Animal Health GmbH, die Bayer Business Services GmbH, die Bayer Technology Services GmbH, die Pallas AG und die Bayer Direct Services GmbH I "BDS" (nachstehend GESELLSCHAFT/EN genannt) folgendes vereinbart: I. Geltunqsbereich 1. Persönlich Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bayer AG, der Bayer MaterialScience AG, der Bayer CropScience AG, der Bayer HealthCare AG, der Bayer Schering Pharma AG, der Bayer Animal Health GmbH, der Bayer Business Services GmbH, der Bayer Technology Services GmbH, der Pallas AG und der Bayer Direct Services GmbH mit Ausnahme der Leitenden Angestellten im Sinne des 5 Abs. 3 BetrVG sowie der Praktikanten, Werkstudenten, Auszubildende und Trainees. 2. Räumlich Erfasst sind alle Betriebe I Standorte der GESELLSCHAFTEN. ~ Ie ' in dieser Vereinbarung genannten Personen und Funktionsbezeichnungen geltan Jeweils tor die MItarbeiterInnen und Mitarbeiter in gleicher Weise Seite 1 von 10

2 11. Ausschreibung einer Stelle 1. Freie unbefristete Arbeitsplätze in den GESELLSCHAFTEN werden vor ihrer Besetzung grundsätzlich standort- und GESELLSCHAFTsübergreifend ausgeschrieben. 2. Eine SteIlenausschreibung kann auch parallel zur Ausschreibung nach lift. 1 in einer anderen Konzerngesellschaft (Mehrheitsbeteiligung der Bayer AG) erfolgen, wenn diese Gesellschaft ihre SteUen auch im Geltungsbereich dieser Vereinbarung ausschreibt. 3. Parallel kann auch extern ausgeschrieben werden, um Zeitverlust zu vermeiden. Dies ändert nichts an der Besetzungsreihenfolge gemäß dieser Vereinbarung. 4. Eine Stellenausschreibung kann auf eine GESELLSCHAFT beschränkt werden (.GESELLSCHAFTsinterne Ausschreibung"). wenn in der GESELLSCHAFT ein Personalabbaubedarf besteht und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Stellenbesetzung intern realisiert werden kann. Dies setzt voraus, dass der Personalabbau dem Betriebsrat vorab formell und quantitativ angekündigt worden ist. Auf eine GESELLSCHAFTsinterne Ausschreibung können sich nur Mitarbeiter der jeweiligen GESELLSCHAFT bewerben. Hierauf wird in der Stellenausschreibung hingewiesen. Hat die GESELLSCHAFTsinterne Ausschreibung keinen Erfolg, erfolgt im Anschluss eine SteIlenausschreibung nach Ziff Der Betriebsrat und die SChwerbehindertenvertretung erhalten die Ausschreibungen zur Information als Kopie. 6. Eine Au sschreibung erfolgt - im Einvernehmen mit dem Betriebsrat -.nicht 6.1. wenn sich geeignete Mitarbeiter in.. BayJob~, im "Jobcenter Ber1in ~ bzw. auf Freistellungslisten der GESELLSCHAFTEN befinden 6.2. für Arbeitsplätze, die durch Versetzung besetzt werden sollen (Nachfolgeregelung) oder für die bereits bekannte geeignete Bewerber von außen vorhanden sind 6.3. für Arbeitsplätze, die aus rechtlichen oder sozialen Gründen mit bestimmten Mitarbeitern zu besetzen sind 6.4. für Arbeitsplätze, die durch Auszubildende, die in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, besetzt werden sollen 6.5. in begründeten und nachvollziehbaren Eilfällen, die keinen Aufschub zula ssen. Der zuständige HR Business Partner legt diese Fälle vor Einstellung einem Bevollmächtigten des Betriebsrates zur Zustimmung vor. Dieser trifft seine Entscheidung nach Prüfung des Falles unverzüglich. 7. Die Stellenausschreibung wird an bestimmten, allgemein zugänglichen Stellen an den Standorten sowie im Intranet bzw. in HRII online veröffentlicht. Seile 2 von 10

3 8. Die Stellenausschreibung enthält folgende Angaben: GESELLSCHAFT, Bereich, Anforderungen, Aufgaben (ggf. vorhandene SteIlenbeschreibung), ggf. Arbeitszeitsystem (Schicht), Einstufung! tarifgerechte Eingruppierung, Teil-I Vollzeit, Besetzungstermin und entgegennehmende Stelle. Sofern es sich um eine GESELLSCHAFTsinterne Ausschreibung gemäss Ziff 2.) handelt, wird in der Ausschreibung darauf hingewiesen, dass nur Mitarbeiter der jeweiligen GESELLSCHAFT bewerbungsberechtigt sind. 9. Die Dauer der Ausschreibung beträgt 14 Kalendertage. In Ausnahmefällen ist eine kürzere oder längere Ausschreibungsdauer in Abstimmung mit dem Betriebsrat zulässig. 10. Die Bayer Direct Services GmbH legt alle in Betracht kommenden Bewerbungen dem suchenden Bereich vor. Der Betriebsrat erhält die erforderlichen Unterlagen von allen internen und allen in Betracht kommenden externen Bewerbungen. Die Bereitstellung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die Inhalte der Formblätter for Einstellungen und Versetzungen werden mit dem Betriebsrat abgestimmt. Hat sich die GESELLSCHAFT für einen Bewerber entschieden, vereinbart sie mit der abgebenden GESELLSCHAFT den Zeitpunkt des Wechsels 111. Besetzung der Stelle 1. Stellenbesetzungsreihenfolge Bei der Besetzung freier Stellen in einer GESELLSCHAFT ist - fachlicher und persönlicher Eignung - folgende Reihenfolge zu beachten bei gleicher 1.1. Eigene Mitarbeiter aus Strukturmaßnahmen in "BayJob", oder im "Jobcenter Berlin" sowie namentlich Freigestellte der jeweiligen GESELLSCHAFT 1.2. Mitarbeiter der jeweiligen GESELLSCHAFT, deren Arbeitsplatz entfällt bzw. deren Arbeitsplatz nicht entfällt, aber nin Kette" durch einen Mitarbeiter nach lift. 1.1 oder mit einem Mitarbeiter der jeweiligen GESELLSCHAFT aus einem Bereich mit Personalabbaubedarf besetzt werden kann 1.3. Mitarbeiter anderer GESELLSCHAFTEN aus Strukturmaßnahmen in.bayjob" oder im.. Jobcenter Berlin" sowie namentlich Freigestellte anderer GESELLSCHAFTEN 1.4. Ausgebildete, die aus der Ausbildung bzw. aus nbayjob" übernommen werden sollen 1.5. Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft der jeweiligen GESELLSCHAFT, deren Arbeitsplatz betriebs bedingt entfällt 1.6. Mitarbeiter einer anderen Konzerngesellschaft, deren Arbeitsplatz betriebsbedingt entfällt 1,7. Sonstige Mitarbeiter der jeweiligen GESELLSCHAFT 1.8. Sonstige Mitarbeiter der anderen GESELLSCHAFTEN Seile 3 von 10

4 1.9. Mitarbeiter der weiteren Gesellschaften des Bayer-Konzerns Ausgebildete. die zeitlich befristet bei der GmbH zur Überbrückung für Arbeitsplatzsuche angestellt sind oder an den Standorten Bertin und Bergkamen zur Er1angung praktischer Kenntnisse befristet eingestellt worden sind Bayer-externe Einstellungen 2. Ausnahmen 'gesetzliche Ansprüche Von dieser StellenbesetzungsreihenfOlge bleiben etwaige gesetzliche Ansprüche sowie Stellenbesetzungen mit Mitarbeitern, die im Rahmen von Personalentwicklungsmaßnahmen für die Übernahme einer neuen Position vorgesehen sind. unberührt. Oie Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats werden hierbei gewahrt. Bei der Besetzung von Arbeitsplätzen haben Schwerbehinderte unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung auf der jeweiligen Prüfungsstufe bei gleicher fachlicher und persönlicher Eignung für den jeweiligen Arbeitsplatz Vorrang vor nicht behinderten Bewerbern. 3. Zeitpunkt des Wechsels Die abgebende Abteilung hat den Mitarbeiter im Versetzungsfall in der Regel innerhalb von sechs Wochen in begründeten Ausnahmen bis spätestens 6 Monate nach der Bekanntgabe der Entscheidung durch die suchende Abteilung fgr die suchende Abteilung freizustellen. Gleiches gilt bei einem Wechsel von einer GESELLSCHAFT zur anderen GESELLSCHAFT (.Übertritt"). IV. Wechsel eines Mitarbeiters zwischen den GESELLSCHAFTEN ("Übertrltt") Bei dem Wechsel eines Mitarbeiters zwischen den GESELLSCHAFTEN gelten alle internen Regelungen der aufnehmenden GESELLSCHAFT als neuer Arbeitgeberin sowie die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten wie folgt: 1. Probezeit' Dienstzeitenanrechnung 1.1. Beim Wechsel eines Mitarbeiters zu einer anderen GESELLSCHAFT wird dort grundsätzlich keine erneute Probezeit vereinbart Die im Konzern verbrachten Dienstzeiten werden anerkannt, es gelten die einschlägigen (Konzern-) Richtlinien. 2. Abordnung' Erprobung 2.1. Vor einer endgültigen Übernahme kann eine Erprobung des Mitarbeiters im Rahmen einer Abordnung elfolgen. Die Dauer einer solchen Abordnung zur Erprobung beträgt max. 6 Monate für Tarifmitarbeiter und max. 12 Monate für Leitende Mitarbeiter. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats werden hierbei gewahrt. Seile 4 von 10

5 2.2. Durch die Abordnung wird das GESELLSCHAFT nicht berührt. 3. Vergütung IEingruppierung Arbeitsverhältnis mit der Arbeitsvertrag der abgebenden bleibt bestehen Eingruppierung und Entgelt der Mitarbeiter richten sich nach den für das neue Arbeitsverhältnis betrieblich und fachlich einschlägigen tariflichen Bestimmungen sowie den betrieblichen Regelungen. Das Funktionseinkommen richtet sich nach der tür die Position gemäß den betrieblichen Regelungen üblicherweise gezahlten Vergütung. Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung und zu Vermögenswirksamen Leistungen (VwL) werden von der aufnehmenden GESELLSCHAFT weitergeführt, soweit dort entsprechende betriebliche Regelungen existieren Erfolgt der Übertritt des Mitarbeiters auf Veranlassung der abgebenden GESELLSCHAFT, gewährt die aufnehmende GESELLSCHAFT einen Entgeltausgleich gemäß der GBV "Nachteilsmilderung", wenn der neue Arbeitsplatz nicht gleichwertig ist und deshalb eine Absenkung des Grundentgelts bzw. Funktionseinkommens erfolgt. 4. Jährliche Einmalzahlungen 4.1. Einmalzahlungen, z.b. Jahresleistung, Urlaubsgeld, Vollkonti-Prämie etc.. erfolgen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt durch die GESELLSCHAFT, mit der der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis steht Sofern Ansprüche auf Einmalzahlungen oder die Verpflichtung zu ihrer Erstattung nach den jeweils zugrunde liegenden tariflichen oder betrieblichen Bestimmungen von einem bestimmten Bestandszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (Stichtag). einer bestimmten Bestandsdauer oder einer bestimmten Mindestarbeitsleistung im betreffenden Kalenderjahr oder ähnlichen Voraussetzungen abhängen, wird das mit der abgebenden und das mit der aufnehmenden GESELLSCHAFT begründete Arbeitsverhältnis insoweit zu Gunsten des Mitarbeiters als einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt Die betreffende GESELLSCHAFT zahlt die jeweilige EntgelUeistung - mit befreiender Wirkung auch zugunsten der jeweils anderen GESELLSCHAFT - in voller Höhe aus, wobei sich die Gesamtsumme aus den zeitante il igen Leistungen. deren Höhe sich nach den Bestimmungen in den jeweiligen GESELLSCHAFTEN richten, zusammensetzt. 5. Urlaub Zum Zeitpunkt des Wechsels noch bestehende Urlaubsansprüche werden auf die aufnehmende GESELLSCHAFT übertragen. 6. Arbeitszeitkonto Vor dem Wechsel ist das Arbeitszeitkonto grundsätzlich auszugleichen. AbweiChungen hiervon erfolgen in Abstimmung zwischen den beteiligten GESELLSCHAFTEN und dem zuständigen Betriebsrat. Seite 5 von 10

6 7. Langzeitkonten Bei einer GESELLSCHAFT erworbene Guthaben werden von der aufnehmenden GESELLSCHFT übernommen. 8. Betriebliche Altersversorgung 8.1. Die Mitgliedschaft in der jeweiligen Pensionskasse bleibt entsprechend der jeweils gültigen Satzung von dem Übertritt in eine andere GESELLSCHAFT unberührt In Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des BetrAVG werden die bei der abgebenden GESELLSCHAFT erworbenen Versorgungsanwartschaften von der aufnehmenden GESELLSCHAFT mit Zustimmung des Mitarbeiters übernommen. 9. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 9.1. Ist der Mitarbeiter in den ersten 4 Wochen nach dem Übertritt (Wartezeit nach 3 Abs. 3 EFZG) durch Krankheit arbeitsunfähig, erfolgt eine Zuschusszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Nettokrankengeld und dem 100 %igen Nettoarbeitsentgelt. Der Zuschuss wird als Bruttobetrag gewährt. Sofern der Mitarbeiter sich zum Zeitpunkt des Übertritts bereits in der EntgeltforlZahlung befindet, erfolgt die Zuschusszahlung in der aufnehmenden GESELLSCHAFT für den (fiktiven) noch verbleibenden EntgeltforlZahlungszeitraum Eine solche Zuschusszahlung erfolgt nicht, sofern sich der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Übertritts bereits im Krankengeldbezug befindet. 10. Mobilitätshilfen Ist der Wechsel der GESELLSCHAFT mit einem Standortwechsel verbunden, gelten für die Erstattung der damit ggf. entstehenden Kosten die bei der aufnehmenden GESELLSCHAFT bestehenden Regelungen. Die Auszahlung erfolgt durch die aufnehmende GESELLSCHAFT. 11. Zeugnis Der Mitarbeiter hat gegenüber der abgebenden GESELLSCHAFT Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt. Die Aushändigung erfolgt Ld.R. spätestens nach 3 Monaten. v. Inkrafttreten I Kündigung Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie löst die zum ausgelaufene Gesamtbelriebsvereinbarung ~ Personalverbund " vom ab. Sie endet am gleichzeitig mit der GBV.Beschäftigungssicherung bei Bayer", ohne dass es einer Kündigung bedarf und entfaltet keine Nachwirkung. Sie kann ansonsten erstmals zum 31. Dezember 2009 mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Seile 6 von 10

7 Wenn sich die Voraussetzungen, unter denen diese Vereinbarung geschlossen wurde, wesentlich ändern, werden Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat Bayer kurzfristig wieder zu Verhandlungen zusammentreten, um eventuell erforderliche Korrekturen herbeizuführen. Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat dieser Vereinbarung Gespräche im Anschlussvereinbarung aufnehmen, Bayer werden rechtzeitig Hinblick auf eine vor Ablauf mögliche Leverkusen, den 12, November 2008 Gesamtbetriebsrat Bayer Seite 7 von 10

8 Protokollnotiz zu Abschnitt IV der GBV "Personalverbund": Die Regelungen in Ziffern 1, 2, 3.1, 4.1, 6, 7, 8, 9 und 10 werden von den GESELLSCHAFTEN bei der Übernahme von Mitarbeitern von anderen Konzerngesellschaften, die im GESELLSCHAFTSinteresse erfolgen, entsprechend angewendet. Die Unternehmensleitung wird darauf hinwirken, dass diese Regelungen in vergleichbaren Fällen auch bei einem Wechsel aus den GESELLSCHAFTEN in andere Konzerngesellschaften Anwendung finden. Leverkusen, den 12. November 2008 Gesamtbetriebsrat Bayer Seile 8 von 10

9 Protokollnotiz zur Gesamtbetriebsvereinbarung.. Personalverbund" Es besteht Einigkeit zwischen Gesamtbetriebsrat und Unternehmensleitung der Bayer AG, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaften des Personalverbunds, die zur GmbH wechseln bzw. gewechselt sind und dort ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben" in den Geltungsbereich der GBV "Beschäftigungssicherung" und der GBV "BayJob" sowie der GBV "Personalverbund" einbezogen und so wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GESELLSCHAFTEN behandelt werden. Leverkusen, den 12. November 2008 Gesamtbetriebsrat Bayer Seite 9 von 10

10 Protokoll notiz zu Abschnitt 111. der GBV "Personalverbund" vom 12. November 2008 Es besteht Einigkeit, dass an den Standorten Berlin und Bergkamen bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit bereits bestehenden befristeten Vertragsverhältnissen ("langjährig Befristete ~ ) für einen Übergangszeitraum bis zum in der Besetzungsreihenlolge den.. sonstigen Mitarbeitern" der jeweiligen GESELLSCHAFT gleichgestellt werden (Berücksichtigung in Ziff.1.7.). Leverkusen. den 12. November 2008 Gesamtbetriebsrat Bayer Seile 10 von 10

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