Überleitungsvereinbarung
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- Nelly Rosenberg
- vor 7 Jahren
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1 Überleitungsvereinbarung Zur Umsetzung des Konzernrundschreibens Nr. 132 hat die Bayer CropScience AG (im Folgenden BCS) beschlossen, Dienstleistungen im Bereich der IT-Infrastruktur (im Folgenden: IT-Dienstleistungen) auf die Bayer Business Services GmbH (im Folgenden BBS) zu übertragen, die das mit der Erbringung dieser Leistungen befasste Personal übernehmen wird. BCS wird diese Dienstleistungen ab 1. Januar 2006 nicht mehr selbst erbringen, sondern auf der Grundlage eines entsprechenden Dienstleistungsvertrages von der BBS beziehen. Die Unternehmensleitung BCS und der Betriebsrat Bayer, Standort Leverkusen, haben nachstehende Regelungen für die BCS-Mitarbeiter und BCS-Mitarbeiterinnen der Organisationseinheiten BCS Business Planning & Administration, Organization & Information Services, Information Services (BCS-BPA OI IS), Local Support und BCS-BPA OI IS Technical Architecture (im Folgenden: MITARBEITER/INNEN), die zur BBS übergehen, vereinbart. Präambel BCS beabsichtigt mit diesem Teilbetriebsübergang unter anderem eine Sicherung des Standortes Leverkusen und seiner Arbeitsplätze. Der Teilbetriebsübergang wird mit dem Ziel einer bestmöglichen Führung und Stärkung des Geschäftes, der jeweiligen Aktivitäten und der Sicherung der Arbeitsplätze vorgenommen. Auch nach dem Teilbetriebsübergang müssen bei allen wirtschaftlich notwendigen Entscheidungen der Erhalt und die Sicherheit der Arbeitsplätze im Vordergrund stehen. Sollte es bei der BBS als Folge der laufenden General & Administrative (G&A) Projekte zu Personalanpassungen kommen, so finden die bereits gemeinsam vereinbarten Instrumente zur Beschäftigungssicherung und zum sozialverträglichen Personalabbau in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. I. Übergang der Arbeitsverhältnisse Die beteiligten Gesellschaften BCS und BBS und der Betriebsrat Leverkusen sind sich darüber einig, dass die Übertragung der IT- Dienstleistungen auf BBS, die unter Übernahme des damit befassten Personals erfolgen soll, einen Teilbetriebsübergang gem. 613a BGB darstellt. Von diesem Teilbetriebsübergang sind die MITARBEITER/INNEN erfasst, die in der Anlage Mitarbeiterliste Übergang BBS namentlich aufgeführt sind. Der Teilbetriebsübergang erfolgt zum STICHTAG ( , 00:00 Uhr). Die BBS tritt mit Wirkung zum STICHTAG kraft Gesetzes als Arbeitgeber in die Arbeitsverhältnisse der MITARBEITER/INNEN ein; sie übernimmt die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit diesen MITARBEITERN/INNEN. 1
2 II. Inhalt der Arbeitsverhältnisse gem. 613a BGB 1. Tarifbindung Die BBS ist Mitglied im Arbeitgeberverband der Chemischen Industrie, so dass die derzeit geltenden Tarifverträge weiterhin Anwendung finden. 2. Kollektive Regelungen Die Betriebspartner und die BBS sind sich einig, dass nach dem Teilbetriebsübergang die bisherigen kollektiven Regelungen (Gesamtbetriebsvereinbarungen/Betriebsvereinbarungen/Regelungsabsprachen) der BCS fortgelten, soweit diese nicht von bereits existierenden Regelungen der BBS abgelöst werden. 3. Erfolgsbeteiligung: Variable Einmalzahlung (VEZ) Variable Einkommenskomponente (VEK) Die übergehenden Tarifmitarbeiter/innen erhalten für das Jahr 2005 eine Erfolgsbeteiligung (VEZ) nach den geltenden Regelungen der BCS. Die übergehenden Leitenden Mitarbeiter/innen erhalten für das Jahr 2005 eine VEK nach den bestehenden Regelungen der BCS. Ab dem Geschäftsjahr 2006 erhalten die MITARBEITER/INNEN eine Erfolgsbeteiligung nach den geltenden Regelungen der BBS. 4. Dienstzeiten Die bei der BCS verbrachten und/oder anerkannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei der BBS anerkannt. 5. Betriebliche Altersversorgung Nach der bei der BBS bestehenden Ordnung der betrieblichen Grundrente sowie für Neueintritte ab dem der Ordnung der betrieblichen Grundrente zu Rheinischen Pensionskasse bleiben die übergehenden MITARBEI- TER/INNEN ordentliche Mitglieder der Bayer-Pensionskasse bzw. der Rheinischen Pensionskasse. Für die übergehenden MITARBEITER/INNEN gelten darüber hinaus die Ordnung der betrieblichen Zusatzrente sowie für Neueintritte ab dem die Ordnung der betrieblichen Zusatzrente für Neueintritte ab dem der BBS. Die bei der BCS bis zum STICHTAG erworbenen Rentenanwartschaften werden von der BBS übernommen. Individuelle Versorgungszusagen, insbesondere solche, die auf Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung (Deferred Compensation) beruhen, werden von der BBS übernommen und fortgeführt. 2
3 III. Sonstige Leistungen 1. Kollektivunfallversicherung Eine bestehende Unfallversicherung wird für die begünstigten MITARBEI- TER/INNEN von der BBS fortgeführt. 2. Arbeitgeberdarlehen Gewährte Arbeitgeberdarlehen müssen von den übergehenden MITARBEI- TERN/INNEN wegen des Teilbetriebsübergangs nicht vorzeitig zurückgezahlt werden. Gläubigerin dieser Darlehen wird die BBS. Die Darlehen sind zu den vereinbarten Konditionen weiterhin von den Darlehensnehmern zu tilgen und zu verzinsen. 3. Pensionskassendarlehen Die von den übergehenden MITARBEITERN/INNEN von der Bayer- Pensionskasse in Anspruch genommenen Darlehen werden durch den Teilbetriebsübergang nicht berührt. 4. Jubiläen Die bei der BBS bestehenden Regelungen bei Dienstjubiläen entsprechen denen der BCS; für die MITARBEITER/INNEN ergeben sich insoweit keine Änderungen. 5. Mitarbeiterdepots Bestehende Mitarbeiter-Depots für Belegschaftsaktien und DEGEF-Fonds- Anteile werden durch den Teilbetriebsübergang nicht berührt. 6. Privatversicherungen Durch den Teilbetriebsübergang werden die bestehenden Versicherungsverträge (Pallas Versicherung AG) der MITARBEITER/INNEN mit den bestehenden Prämienkonditionen nicht berührt. Die Pallas Versicherung AG bleibt bis auf weiteres auch zukünftig Ansprechpartner für die privaten Versicherungsangelegenheiten; dies gilt auch für die Möglichkeit des Abschlusses neuer Verträge. 7. Fortbildungseinrichtungen Die Fortbildungseinrichtungen können von den MITARBEITERN/INNEN während der Arbeitszeit und in ihrer Freizeit zu gleichen Bedingungen, wie sie für die BBS-Mitarbeiter/innen gelten, weiterhin genutzt werden. 3
4 8. Gemeinschaftsverpflegung Die MITARBEITER/INNEN können die Gemeinschaftsverpflegung entsprechend den Bedingungen für BBS-Mitarbeiter/innen beziehen, d.h. sie zahlen nicht den Aufschlag, der für Werksfremde gilt. Dies gilt, solange ein Servicevertrag im Hinblick auf die Gemeinschaftsverpflegung besteht. 9. Beistandskasse Die Mitgliedschaft der übergehenden MITARBEITER/INNEN in der Bayer- Beistandskasse bleibt erhalten. 10. PKW-Leasing Bestehende Vergütungs- und Dienstwagenüberlassungs-Vereinbarungen für Leitende Mitarbeiter/innen im Rahmen des PKW-Leasing werden durch den Teilbetriebsübergang nicht berührt. 11. Mietverhältnisse Mietverhältnisse über ehemalige Werkswohnungen bleiben durch den Teilbetriebsübergang in ihrem Bestand unberührt. 12. Kinderbetreuungseinrichtungen Kinder der MITARBEITER/INNEN können Betreuungseinrichtungen, die von BIS beim Deutschen Roten Kreuz belegt werden, weiter nutzen. 13. Nutzung des Werksausweises Die Nutzung des Werksausweises im Bayer-Kaufhaus, für die Bayer- Parkplatzflächen mit Schrankenkontrollsystem, bei der BayGast bleibt auch nach dem Teilbetriebsübergang möglich. IV. Sicherung bei Personalabbau MITARBEITER/INNEN, die in die BBS übergehen und deren Arbeitsplatz als Folge des G&A Projektes entfallen sollte, werden für den Fall, dass in der BCS geeignete freie Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, befristet auf 3 Jahre - gerechnet ab Teilbetriebsübergang - bei gleichwertiger persönlicher und fachlicher Qualifikation in Bezug auf den Arbeitsplatz BCS-externen Bewerbern gegenüber vorgezogen und internen vergleichbar betroffenen Bewerbern gegenüber gleichgestellt. 4
5 V. Vorzeitiges Ausscheiden Bestehende Vereinbarungen über Altersteilzeit bzw. Aufhebungsverträge für ältere MITARBEITER/INNEN oder eine anderweitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gelten auch nach dem Teilbetriebsübergang unverändert fort. Dies gilt auch für erteilte Pensionsurlaubszusagen. VI. Information der MITARBEITER/INNEN BCS sowie die BBS werden die übergehenden MITARBEITER/INNEN umfassend über den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen durch Informationsveranstaltungen und zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat besprochene Anschreiben unterrichten. Leverkusen, 14. November 2005 Bayer CropScience AG Betriebsrat Bayer Standort Leverkusen Die Bayer Business Services GmbH stimmt dem Inhalt dieser Vereinbarung und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu. Bayer Business Services GmbH 5
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