Abschluss Tarifvertrag Zukunft in Bildung für die M+E-Industrie NRW
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- Arwed Fuhrmann
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1 An die Geschäftsleitungen 2. Juli 2010 Abschluss Tarifvertrag Zukunft in Bildung für die M+E-Industrie NRW Sehr geehrte Damen und Herren, als Anlage erhalten Sie den am zwischen METALL NRW und der IG Metall abgeschlossenen Tarifvertrag Zukunft in Bildung (TV ZiB). Die Verabredung dieses Tarifvertrages war regionaler NRW-Bestandteil des Pilottarifabschlusses für die Metall- und Elektroindustrie vom 18. Februar Mit der damals abgeschlossenen Zusatzvereinbarung Ausbildung und Beschäftigung NRW wurde eine Arbeitsgruppe beauftragt, bis zum 30. April 2010 einen dann abzuschließenden Tarifvertrag Zukunft in Bildung zu erarbeiten, der von folgenden Eckpunkten geleitet sein sollte: Auszubildende mit Übernahmeanspruch können einen Anspruch auf eine mehrjährige befristete Beschäftigung in verblockter Teilzeit erwerben, wenn die zunächst auf zwölf Monate befristete Übernahme einvernehmlich verlängert wird, weil der Beschäftigte nach insgesamt 24 Monaten eine bis zu zwölfmonatige Maßnahme der beruflichen Bildung (z. B. Meisterschule) durchführen wird. Das erarbeitete Wertguthaben wird - auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung - abgesichert und dient der Finanzierung der Bildungsmaßnahme. Der genannte ursprüngliche Termin 30. April 2010 konnte von der Arbeitsgruppe allerdings nicht gehalten werden, weil vor Abschluss des Tarifvertrages eine Reihe steuer- und sozialversicherungsrechtlicher sowie arbeitsrechtlicher Fragen geklärt werden mussten, da die gewählte Vertragskonstruktion ( Bildungsteilzeit ) insofern Neuland betritt. Mit Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 24. Juni 2010 (geschrieben auch im Namen des GKV-Spitzenverbandes und der Bundesagentur für Arbeit) wird auf gemeinsame Anfrage der Tarifparteien NRW dem anliegenden Tarifvertrag und seiner gewählten Rechtskonstruktion zugestimmt, so dass er nun unterzeichnet werden konnte.
2 Bei dem neuen TV ZiB geht es - in wenigen Worten zusammengefasst - darum, dass der betrieblich Ausgebildete, der einen auf 12 Monate befristeten Übernahmeanspruch nach 3 TV Besch i.v.m. 8 (E)TV BB innehat, mit dem Arbeitgeber eine zweijährige Verlängerungsvereinbarung treffen kann, deren letztes Jahr eine Freistellung für eine bis zu einjährige berufliche Bildung beinhaltet. Diese wird aus einem - mittels einer Vergütungsreduzierung in den ersten beiden Jahren geschaffenem - Wertguthaben finanziert. Bei erfolgreichem Abschluss der Bildungsmaßnahme wird das Arbeitsverhältnis dann auf Wunsch des Beschäftigten nochmals verlängert und zwar bis zu einem Gesamtzeitraum von grundsätzlich 48 Monaten. Solche Befristungsverlängerungen und langfristige Arbeitszeitverteilungsspielräume sind nur aufgrund eines Tarifvertrages zulässig. Entscheidend aus Arbeitgebersicht ist, dass der Eintritt in das Modell, also die Vereinbarung der Verlängerung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses, für beide Seiten freiwillig (wie es der Tarifvertrag ausdrücklich in 3 beschreibt) erfolgt. Mithin kann gegen den Willen des Arbeitgebers die Maßnahme nicht stattfinden. Das nachfolgende Schaubild zeigt den Mechanismus. 2
3 Zusammengefasst gibt es damit folgende Schritte: 1. Noch in der Ausbildung muss ein interessierter Auszubildender im Rahmen der üblichen Mitteilung in Sachen Übernahme nach 21 IV Nr. 1 (E)MTV (also drei Monate vor dem geplanten Ausbildungsende) mitteilen, dass er eine Bildungsteilzeit dadurch vorbereiten möchte, indem er während der 12monatigen Übernahmezeit in Vollzeit als Ausgebildeter eine besondere tarifliche Vergütungsform wählt, nämlich Auszahlung von lediglich Zweidrittel seines laufenden Arbeitsentgelts und einer Einmalzahlung (in Höhe des restlichen Drittels) nach 12 Monaten. 2. Im elften Monat der Übernahmezeit können Arbeitgeber und Beschäftigter sodann einvernehmlich vereinbaren, dass das zunächst befristete Arbeitsverhältnis verlängert wird um weitere zwei Jahre zum Zwecke der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme. Die Vergütung (Zweidrittel) und die tatsächliche Arbeitszeit (Vollzeit) werden beibehalten, so dass auf diese Weise ein Wertguthaben geschaffen wird, das die eine Hälfte der Bildungsphase des dritten Jahres im Rahmen des fortbestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses finanziert. In diesem Fall wird auch die noch ausstehende Einmalzahlung aus der 12monatigen Übernahmezeit nicht ausgezahlt, sondern in das Wertguthaben des verlängerten Beschäftigungsverhältnisses eingebracht, und dient damit im Ergebnis der Finanzierung der anderen Hälfte der Bildungsphase. Einigen sich Arbeitgeber und Beschäftigter nicht auf die Teilnahme an diesem Modell Bildungsteilzeit, erhält der Beschäftigte am Ende der Übernahmezeit die Einmalzahlung ausgezahlt, die im Ergebnis die ausstehende Vergütung auf Vollzeitbasis ausgleicht. 3. Im Fall der Vereinbarung der Bildungsteilzeit hat der Beschäftigte bis Ende des zweiten Jahres den Nachweis zu erbringen, dass er sich für eine mindestens sechsmonatige und maximal zwölfmonatige Bildungsmaßnahme angemeldet hat. Erfolgt dies nicht, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des zweiten Jahres und das Wertguthaben wird ausgezahlt. Wird das Arbeitsverhältnis planmäßig fortgesetzt, erfolgt im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses die Freistellung für die berufliche Bildung (Bildungsphase) und der Beschäftigte erhält in dieser Zeit das Wertguthaben ratierlich ausgezahlt. Es handelt sich mithin um eine selbstfinanzierte Bildungsphase, ohne dass der Arbeitgeber zusätzliche Leistungen übernehmen muss. Das Wertguthaben ist allerdings gegen Insolvenz zu sichern. 4. Weist der Beschäftigte den erfolgreichen Abschluss der Bildungsmaßnahme nach, hat er Anspruch auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf insgesamt bis zu 48 Monate auf seinem bisherigen Arbeitsplatz in Vollzeit. 3
4 Bereits diese kurze Übersicht zeigt, dass die Tücke im Detail steckt. Im Rahmen dieser ersten Übersicht können hier noch keine ausführlichen Erläuterungen gegeben werden. Derzeit ist beabsichtigt, mit der IG Metall rechtzeitig gemeinsame oder aber zumindest abgestimmte Erläuterungen zu dem Tarifvertrag herauszugeben, die auch Vertragsmuster etc. beinhalten. Zielrichtung des Tarifvertrages ist es - wie der Titel schon zeigt - weiterbildungswilligen Auszubildenden eine Möglichkeit zu geben, im Benehmen mit dem Arbeitgeber die Erstausbildung durch weitere Qualifizierung aufzustocken. Möglich ist etwa die Meisterschule sowie ggf. auch die Technikerausbildung, für die in 5 des TV ZiB eine Sonderregelung getroffen worden ist. Der Tarifvertrag tritt zum 1. August 2010 in Kraft und wird damit erstmals anzuwenden sein im Rahmen von späteren Mitteilungen der Ausbildungsbetriebe an Auszubildende gemäß 21 IV Nr. 1 (E)MTV, mithin im Regelfall im Spätherbst diesen Jahres. Für sich ergebende Rückfragen stehen wir zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen RA Ernst-Peter Brasse Stellv. Geschäftsführer Anlage X:\TEXTE\RUND\Abschluss TV ZiB.doc 4
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