Auf folgende Punkte der Besprechungsergebnisse möchten wir Sie besonders hinweisen.
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- Theresa Martin
- vor 8 Jahren
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1 KAV Rundschreiben V 04/2011 Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 2. und 3. November 2010; 28. Februar 2011 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit informieren wir Sie über das Ergebnis der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 2. und 3. November 2010 zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs, deren Sitzungsniederschrift erst vor kurzem veröffentlicht wurde. Die Niederschriften der Besprechungen vom 2. und 3. November 2010 sind auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung unter und dort auf der Startseite abrufbar unter: Angebote für spezielle Zielgruppen / Arbeitgeber und Steuerberater / Publikationen, Vorträge und Termine / Besprechungsergebnisse. Auf folgende Punkte der Besprechungsergebnisse möchten wir Sie besonders hinweisen. 1. Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Unfallversicherung bei Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (Punkt 2 der Niederschrift) Mit Rundschreiben Urteile 06/2009 vom Punkt 6 haben wir über das Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 24. September B 12 KR 22/07 R - zum Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bei einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellungen informiert. Wir haben darüber unterrichtet, dass das BSG der bisherigen Auslegung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, wonach das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung mit dem letzten Arbeitstag endet, nicht gefolgt ist.
2 2 Auf Grundlage dieses Urteils des BSG hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in Besprechungen am 30./31. März 2009 und am 13./14. Oktober 2009 festgestellt, dass das durch nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis begründete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis auch bei einer vereinbarten Freistellung von der Arbeitsleistung zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bereits mit der Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern mit dem regulären (vereinbarten) Ende des Arbeitsverhältnisses endet, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt gezahlt wird. Zwischenzeitlich hat der Ausschuss für Rechtsfragen der Geschäftsführerkonferenz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) über die Bedeutung der vorgenannten Urteile für die gesetzliche Unfallversicherung beraten und entschieden, an der bisherigen Rechtsauffassung der DGUV festzuhalten: Danach liegt in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber, z. B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, endgültig und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf die geschuldete Arbeitsleistung verzichtet, kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung vor (im Gegensatz zu den anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung). Grundlage dieser DGUV- Beurteilung ist, dass es sich bei der Unfallversicherung nach ihrem Charakter um eine Haftpflichtversicherung handele. Die DGUV begründete ihre Rechtsauffassung wie folgt: Da bei einer endgültigen unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung die Dispositionsbefugnisse des Unternehmers endgültig entfallen sind, liegt insoweit kein zu versicherndes Risiko mehr vor. Diese - auf den Bereich der Unfallversicherung begrenzte - Beurteilung wird gestützt durch die Rechtsprechung des BSG zum Unfallversicherungsrecht. Danach sind für Arbeitnehmer, die nach Konkurseröffnung bis zur fristgerechten Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse endgültig von der Arbeit freigestellt worden sind, keine Beiträge an die Berufsgenossenschaft zu leisten (vgl. Urteil des BSG vom 30. Juli 1981,8/8 a RU 48/80). Zwar ergibt sich hierdurch eine abweichende Beurteilung gegenüber den anderen Zweigen der Sozialversicherung; nach der Rechtsprechung des BSG ist der Begriff der "Beschäftigung" in der Sozialversicherung funktionsdifferent auszulegen (vgl. u. a. Urteil des BSG vom 26. November 1985, 12 RK 51/83). In diesem Sachzusammenhang möchten wir Sie zudem auf ein aktuelles Schreiben des GKV-Spitzenverbandes an die BDA vom 10. November 2010 zu den Auswirkungen von Vereinbarungen über die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung auf den Beitragssatz in der Krankenversicherung und den Anspruch auf Krankengeld hinweisen (Anlage 1). 2. Überarbeitung des gemeinsamen Rundschreibens vom 9. März 2004 zu den versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtlichen Auswirkungen des Altersteilzeitgesetzes (Punkt 4 der Niederschrift) Am 9. März 2004 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ein gemeinsames Rundschreiben zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen
3 Auswirkungen des Altersteilzeitgesetzes auf Altersteilzeitarbeit, die nach dem 30. Juni 2004 beginnt, herausgegeben. Aufgrund von gesetzlichen Neuregelungen und zwischenzeitlich getroffenen rechtlichen Auslegungen ist das Rundschreiben überarbeitet worden (vgl. unser Rundschreiben V 02/2011 vom Punkt 7). 3. Langzeitkonten / Wertguthaben - Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (Punkt 5 der Niederschrift) Die Spitzenverbände der Sozialversicherung stellen klar, dass bei einer Wertguthabenbildung im Rahmen einer Langzeitkontenvereinbarung der zum Zeitpunkt der Bildung des Wertguthabens geltende Beitragssatz zu den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung für die Einstellung des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in das Wertguthaben maßgeblich ist. Eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers bei steigenden SV-Beiträgen während der Laufzeit der Wertguthabenvereinbarung (bzw. eine Entnahmeberechtigung bei sinkenden SV Beiträgen) besteht nicht. Sofern im Entnahmefall der ursprünglich eingestellte Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag aufgrund z. B. gestiegener Beitragssätze nicht zur Tragung der (gestiegenen) Beiträge ausreicht (die ursprünglich eingestellten Beiträge sind niedriger als die in der Entnahmephase tatsächlich zu tragenden), wird die Differenz der SV-Beiträge aus dem Entgeltguthaben des Arbeitnehmers geleistet; künftige Beitragserhöhungen gehen damit zu Lasten des Entgeltguthabens. 4. Zuordnung nicht gemeldeter Arbeitnehmer im Rahmen der Durchführung des Versicherungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung für die Zeit ab (Punkt 8 der Niederschrift) Im Rahmen der gemeinsamen Verlautbarungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Krankenkassenwahlrecht gemäß 173 ff. SGB V und zu den Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern wurde festgelegt, dass in den Fällen, in denen das Krankenkassenwahlrecht überhaupt nicht - also weder vom Arbeitnehmer nach 173 SGB V noch vom Arbeitgeber nach 175 Abs. 3 SGB V - ausgeübt worden und keine letzte Kasse vorhanden ist, für die Zuordnung der nicht gemeldeten Arbeitnehmer die beiden letzten Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, maßgeblich sein sollen. Aufgrund der vom Bundesministerium für Gesundheit zum Stichtag veröffentlichten Mitgliederzahlen der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Überarbeitung der für die Zeit vom an geltenden Quotierung vorgenommen worden (vgl. die Tabelle unter Punkt 8 der Niederschrift bzw. die beigefügte Anlage 2). Mit freundlichen Grüßen 3 Lehmann Verbandsgeschäftsführer
4 Anlage 1
5 Seite 2 I 2 des Schreibens vom 10. November Spitzenverband der Krankenkassen Die Anwendung des ermäßigt en Beitragssatzes in den hier in Rede stehenden Freist ellungsfällen führt in der Konsequenz dazu, dass Arbeit nehmer im Falle der Arbeitsunfähigkeit nicht nur für d ie Dauer der Freistell ung, sondern auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus kein Krankengeld beanspruchen kön nen. Mithin kommt über diesen Zeitpunkt hinaus auch die Fortführung der Mit gli edschaft über den Krankengeldanspruch bzw. - bezug nicht in Betracht ; das Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung bleibt hiervon unberührt. Zudem dürft e die Rea lis ierung eines Anspr uchs auf Arbeit slosengeld nicht mög lich sein, da der Arbeitn ehmer wegen der Arbeits unfähigkeit den Vermittlungsbemühungen der Arbei tsagentu r nicht zur Verfügung steht. Auf diese Folgen gilt es aus unserer Sicht bei Abschluss entsp rechender Vereinba rungen hinzu weisen. Wir werden die Krankenkassen bitten, im Rahmen ihrer Auskunfts - und Be rat ungspflich t sowohl über die mitgliedschaft s- und beitragsrechtlichen als auch über die leistungsrechtlichen Auswirkungen derart iger Freistellung en zu informieren, sofern sie im Vorfeld eines entsprechenden Vert ragsschlusses hierzu kontakti ert werd en. Wir würden es darüber hinaus für hilfreich erachten, wenn auch die Arbeitgeber in entsprechenden Fällen ihre Arb eit nehmer g leichermaßen info rmie ren würden, so dass von Anfang an ausreichend Klarheit über die Ansprü che während der Freistellung sowie am Ende der Freistellu ng besteht. In dem Sinne bitten wir Sie um entsprechende Unterstüt zung. Mit freundl ichen Grüßen
6 Anlage 2
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