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- Stanislaus Hase
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1 ANA Postfach Laatzen An unsere Mitgliedsunternehmen ANA aktuell 32/2013 Sehr geehrte Damen und Herren, Laatzen, (0) nachfolgend erhalten Sie ANA aktuell mit den folgenden Themen: 1. Chemie-Tarifrunde 2013/2014 hier: Forderungsbeschluss des Landesbezirks Nord der IG BCE 2. Elektronische Lohnsteuerkarte: Neues BMF-Schreiben Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren 3. BEA-Verfahren: Neuer e-service der Bundesagentur für Arbeit startet zum 1. Januar Arbeitsmarktentwicklung im November Aktuelles Positionspapier Mythos Entgeltdiskriminierung beenden - Karrieren von Frauen fördern 6. euro-info Nr. 5 /2013 Im Einzelnen: 1. Chemie-Tarifrunde 2013/2014 hier: Forderungsbeschluss des Landesbezirks Nord der IG BCE Die Tarifkommission des Landesbezirks Nord der IG BCE hat am 22. November 2013 die Diskussionen aus den Betrieben zusammengefasst und ihre Forderung für die Tarifrunde 2014 beschlossen. Seite 1 von 5
2 Der Forderungsbeschluss beinhaltet im Einzelnen: Die Entgelte sollen um 5,5 % erhöht werden Die Laufzeit des neuen Tarifvertrages soll zwölf Monate betragen Die Vergütung für Auszubildende soll um 70 Euro erhöht werden Sicherung der Ausbildung durch Verlängerung des Tarifvertrages Zukunft durch Ausbildung und verbesserte Übernahme Weitere Einzelheiten können der anliegenden Presseinformation der IG BCE vom entnommen werden. Als Reaktion auf den Forderungsbeschluss erklärte der Hauptgeschäftsführer von ChemieNord, Dr. Jochen Wilkens, dass Konjunkturprognosen erfahrungsgemäß keine verlässliche Grundlage für Tarifforderungen seien. In dieser Tarifrunde müsse ein weiteres Aufgehen der Schere zwischen kräftigen Lohnerhöhungen und rückläufiger Produktivität verhindert werden. Stattdessen gelte es, gemeinsam die Wettbewerbsfähigkeit der Chemiebranche zu stärken. Zugleich zeigte er sich offen, über eine Fortsetzung des Ende 2013 auslaufenden Tarifvertrags Zukunft durch Ausbildung zu verhandeln, der eine Erfolgsgeschichte sei und allein in Norddeutschland zu jährlich immer rund 960 neuen Ausbildungsplätzen in den Unternehmen geführt habe. Einen Zwang zur Übernahme von Ausgebildeten lehnte er dagegen strikt ab. Weiter Einzelheiten können Sie der beigefügten ChemieNord-Presseinformation vom entnehmen. 2. Elektronische Lohnsteuerkarte: Neues BMF-Schreiben Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das steuerliche Anwendungsschreiben zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ( 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 und Absatz 4 EStG) überarbeitet (vgl. Anlage). Das vorliegende Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 22. Oktober Dabei wird die Forderung der Arbeitgeber umgesetzt, die Vereinfachungsregel zur Berücksichtigung der dem Arbeitgeber mitgeteilten privaten Basiskranken- und Pflege- Pflichtversicherungsbeiträge bis zur Bereitstellung im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zu verlängern. Bei der Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung handelt es sich um Lohnsteuerabzugsmerkmale, die ausdrücklich in das ELStAM-Verfahren überführt werden sollen. Damit soll eine elektronische Übermittlung an den Arbeitgeber erreicht und das bisherige papiergebundene Mitteilungsverfahren abgelöst werden. Zwar ist zum Start des ELStAM-Verfahrens die elektronische Bereitstellung der Beitragshöhe bereits im Gesetz verankert ( 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG), nach 52 Absatz 50g EStG
3 wird der Beginn der tatsächlichen elektronischen Bereitstellung aber erst mit einem gesonderten BMF-Schreiben bekannt gegeben. Die Umsetzung erfolgt somit erst zukünftig in einer späteren Ausbaustufe des ELStAM-Verfahrens. Für die Zeit bis zur Umsetzung der elektronischen Bereitstellung wird hinsichtlich der vereinfachten Berücksichtigung der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung ausdrücklich auf das BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2010 hingewiesen. Demnach sind die dem Arbeitgeber bis zum 31. März 2011 mitgeteilten Beiträge auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs 2011, 2012 und 2013 (weiter) zu berücksichtigen, wenn keine neue Beitragsmitteilung erfolgt. Das BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2010 trifft aber keine explizite Aussage für den Lohnsteuerabzug in den folgenden Jahren. Diese Regelungslücke, die in der betrieblichen Praxis zu Klärungsbedarf geführt hat, wird mit dem nunmehr vorgelegten BMF-Schreiben geschlossen (vgl. Anlage, Abschnitt 6.1): Der Arbeitgeber hat folgende Beitragsbescheinigungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu berücksichtigen: eine bis zum 31. März des Kalenderjahres vorgelegte Beitragsbescheinigung über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege- Pflichtversicherungsbeiträge des Vorjahres, eine Beitragsbescheinigung über die voraussichtlichen privaten Basiskranken und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des laufenden Kalenderjahres oder eine Beitragsbescheinigung über die nach 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG übermittelten Daten für das Vorjahr. Eine dem Arbeitgeber vorliegende Beitragsbescheinigung ist auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs der Folgejahre (weiter) zu berücksichtigen, wenn keine neue Beitragsbescheinigung vorgelegt wird. Zur Umsetzung der elektronischen Übermittlung der Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung im Rahmen des ELStAM-Verfahrens liegt noch keine zeitliche Festlegung vor. Über weitere Entwicklungen zum ELStAM-Verfahren werden wir Sie informieren. 3. BEA-Verfahren: Neuer e-service der Bundesagentur für Arbeit startet zum 1. Januar 2014 Die Bundesagentur für Arbeit (BA) weist darauf hin, dass Arbeitgeber ab 1. Januar 2014 die Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen für das Arbeitslosengeld auch elektronisch an die BA übermitteln können.
4 Die bisher in Papierform auszustellenden Arbeits- oder Nebeneinkommensbescheinigungen ( 312 und 313 SGB III) und darüber hinaus die Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts ( 312a SGB III) können damit auch in Form einer elektronischen Meldung über den bestehenden Meldeweg des SV-Meldeverfahrens ( 23c SGB IV) oder über eine Portallösung mit Eingabehilfe direkt an die BA abgegeben werden. Die Nutzung des elektronischen Meldeweges ist für Arbeitgeber freiwillig. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil der Arbeitnehmer der elektronischen Übermittlung der Bescheinigung widersprechen kann. Wählt der Arbeitgeber die Option der elektronischen Bescheinigung, entfallen für ihn Ausdruck und Versand der Papierbescheinigungen. Nach Eingang der elektronischen Meldung übersendet die BA automatisch einen Ausdruck der Bescheinigung an den Arbeitnehmer. 4. Arbeitsmarktentwicklung im November 2013 Die Zahl der Arbeitslosen ist im November 2013 geringfügig auf 2,806 Mio. gestiegen. Die Erwerbstätigkeit verzeichnete im Oktober 2013 (aktuellster Wert) einen neuen Rekordstand von 42,29 Mio. Der Arbeitsmarkt zeigt sich damit weiterhin robust. Anliegend übersenden wir zu Ihrer Information: die wichtigsten Daten zur Arbeitsmarktentwicklung im November sowie eine kurze BDA-Bewertung der aktuellen Arbeitsmarktlage. 5. Aktuelles Positionspapier Mythos Entgeltdiskriminierung beenden - Karrieren von Frauen fördern Die BDA hat vor dem Hintergrund der anhaltenden Diskussion über Entgeltgleichheit und über ein Entgeltgleichheitsgesetz ihr Positionspapier, das wir Ihnen anliegend zu Verfügung stellen, zu diesem Thema aktualisiert. In dem Positionspapier stellt die BDA die wesentlichen Ursachen für die bestehenden Entgeltunterschiede und die Möglichkeiten, ihnen entgegenzuwirken, dar. Das Positionspapier eignet sich damit auch als Hilfestellung in der politischen Diskussion um das Thema. 6. euro-info Nr. 5 /2013 In der Anlage finden Sie die aktuelle Ausgabe 5/2013 des euro-info der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).
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