Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre

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1 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Bundesamt für Landestopografie swisstopo Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre Massnahmenplan Herausgeber Bundesamt für Landestopografie swisstopo Eidgenössische Vermessungsdirektion Seftigenstrasse 264, Postfach CH-3084 Wabern Tel Fax /

2 Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage und Kontext Zweck und Begriff amtliche Vermessung Amtliche Vermessung Schweiz Finanzierung Abgrenzung zu anderen Fachbereichen Allgemeines zum Massnahmenplan Zweck des Massnahmenplans Zusammenfassung der strategischen Schwerpunkte Aufbau des Massnahmenplanes Übersicht über die Massnahmen Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung Koordination und Zusammenarbeit Durchführung der amtlichen Vermessung Massnahmen betreffend Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung Think Tank «Dimension Cadastre» Angewandte Forschung in Geomatik Datenmodell der amtlichen Vermessung Dritte Dimension und amtliche Vermessung Erweiterung der AV um die Dokumentation der Nutzung des Untergrundes D-Eigentumskataster (Stockwerkeigentum) Grunddienstbarkeiten Nachhaltige Verfügbarkeit, Archivierung und Historisierung Historisierung Nachhaltige Verfügbarkeit Archivierung Weiterentwicklung und Management der Produkte und Dienstleistungen Implementierung des technischen Fortschritts Elektronische Unterschrift und Beurkundung Berücksichtigung von ech E-Government-Standards Nutzung von Crowdsourcing in der amtlichen Vermessung Prüfung der gebührenfreien Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung Überlegungen betreffend Organisationsstruktur Handbuch für die Fachleute der amtlichen Vermessung Aus- und Fortbildung Zuständigkeiten im Bereich Aus- und Fortbildung Ausbildung Überprüfung des Ausbildungsweges zum Patent Kontinuierliche Fortbildung Anpassen der Rechtsgrundlagen Massnahmen betreffend Koordination und Zusammenarbeit Koordination und Zusammenarbeit bei der Datenerhebung und -erfassung Koordination beim Erheben, Nachführen und Verwalten von Geobasisdaten mit rechtlich relevanter Basisinformation Zusammenarbeit mit anderen für Adressen zuständigen Stellen Zusammenarbeit mit dem Grundbuch Zusammenarbeit mit dem ÖREB-Kataster Zusammenarbeit mit Partnern ausserhalb der amtlichen Vermessung Öffentlichkeitsarbeit Kommunikationsmittel Erscheinungsbild der amtlichen Vermessung Massnahmen betreffend Durchführung der amtlichen Vermessung Erreichen der Flächendeckung als Hauptziel Ausgangslage Erreichen der Flächendeckung Verbesserung der Qualität der amtlichen Vermessung Qualitätsprüfung des Inhalts der AV Harmonisierung Homogenisierung Ablösen von Vermessungen im Standard PN und VN Befreiung von lokalen Verzerrungen und Widersprüchen Verbesserung der Qualität bei den Gebäudeadressen Aktualisierung Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre , Massnahmenplan 2/30

3 6.3.1 Laufende Nachführung Periodische Nachführung Bezugsrahmenwechsel Fixpunkte in der amtlichen Vermessung Datenabgabe Metadaten Gültigkeit und Inkrafttreten Anhang Rechtsgrundlagen Weisungen, Richtlinien und Empfehlungen der amtlichen Vermessung Kreisschreiben AV Weitere Grundlagedokumente zur Strategie Abkürzungen Übersicht über die zeitliche Durchführung der Massnahmen Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre , Massnahmenplan 3/30

4 1 Ausgangslage und Kontext 1.1 Zweck und Begriff amtliche Vermessung Die amtliche Vermessung (AV) stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher. Sie dient zur Anlage und Führung des Grundbuches (Plan für das Grundbuch). Zudem sind die Daten der AV Georeferenzdaten, die von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von der Wirtschaft, der Wissenschaft und Dritten zur Gewinnung von Geoinformationen, als Grundlage für Entscheidungsfindungen und als Basis für ihre eigenen Datensätze verwendet werden. Die AV ist eine Verbundaufgabe im Sinne der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen. Die AV ist eine Infrastruktur mit klar definierten Produkten, mit einer eingespielten Organisation und mit bedarfsgerechten Dienstleistungen. - Produkte der AV: Es sind schweizweit einheitliche Erzeugnisse, welche im Rahmen der Erstellung und des Betriebs der AV-Infrastruktur für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Allgemeinheit hergestellt und abgegeben werden. Die AV-Produkte bestehen aus den AV-Daten im einheitlichen Datenmodell des Bundes (DM.01-AV-CH) und den aus den AV-Daten abgeleiteten AV- Standardprodukten (Plan für das Grundbuch, Basisplan der amtlichen Vermessung, MOpublic). Die AV-Produkte dienen einerseits zur Anlage und Führung des Grundbuchs und anderseits für den Aufbau und den Betrieb von Geoinformationssystemen. Die Entwicklung in den vergangenen Jahren lässt darauf schliessen, dass die Nachfrage nach AV-Produkten weiter steigen wird und den Bedürfnissen entsprechende neue Produkte entwickelt werden. Bei allen rechtsverbindlichen Planungen, für umfassende Geoinformationssysteme, Leitungskataster, für Projektierungen, den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und für die Nationale Geodaten-Infrastruktur (NGDI) werden die genauen AV-Daten als Basis benötigt. - Organisation «Amtliche Vermessung»: Sie funktioniert auf der soliden Basis einer klassischen Public-Privat Partnership (PPP). Die AV- Organisation ist eine schlanke Lösung und bewahrt den Staat davor, selber eine grosse Organisation aufzubauen und zu unterhalten. Gleichzeitig ist der private Sektor in der Lage, auf Veränderungen rasch zu reagieren und auf neue Entwicklungen und Bedürfnisse gezielt einzugehen. - Dienstleistungen der AV: Dies sind Leistungen der AV-Organisation, welche die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft, die Verwaltung und die Politik darin unterstützen, für die Lösung ihrer Aufgaben den grösstmöglichen Nutzen aus der AV-Infrastruktur zu ziehen. 1.2 Amtliche Vermessung Schweiz 2030 Die AV befindet sich in einem äusserst dynamischen Umfeld. Stichworte dazu sind: Miniaturisierung der Technik, mobile und «intelligente» Geräte (Smartphones), Social Media, veränderte Datennutzung (Open Data, fast jeder und jede kann geolokalisieren und geolokalisiert werden, mobiler Internetzugang), veränderte Bedürfnisse (z.b. nach 3D-Daten) und vieles mehr. Wie soll sich die AV in diesem sich verändernden Umfeld positionieren? In diesem Zusammenhang seien folgende beiden Punkte erwähnt: - Think Tank «Dimension Cadastre» 1 Um Antwort auf die Fragen nach der Zukunft des schweizerischen Katasterwesens zu finden, hat die Eidgenössische Vermessungsdirektion 2 (V+D) anfangs 2013 einen Think Tank «Dimension Cadastre» eingesetzt. Dieser wird in rund zwei Jahren einen Bericht veröffentlichen. Darin soll die Stossrichtung für die AV in den nächsten Jahren aufgezeigt werden hat der Think 1 Mitglieder des Think Tanks «Dimension Cadastre»: 2 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion (V+D) ist ein Bereich des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo. Die V+D ist die für die Durchführung der amtlichen Vermessung zuständige Stelle des Bundes Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre , Massnahmenplan 4/30

5 Tank unter dem Titel «Grenzen überschreiten» bereits ein erstes Diskussionspapier veröffentlicht 3. - Masterarbeit «Amtliche Vermessung Schweiz 2030» 4 Ebenfalls 2014 hat Fridolin Wicki in der Masterarbeit «Amtliche Vermessung Schweiz 2030» eine Analyse von Trends und Einflüssen auf die AV durchgeführt. Dabei hat er bei einer breit zusammengesetzten Expertengruppe eine Delphi-Befragung durchgeführt. Die Frage war: Wo besteht für die AV Handlungsbedarf und wie muss sie sich wandeln, um in Jahren den Anforderungen gewachsen zu sein? Aus der darauf basierenden Analyse konnten Trends abgeleitet und Handlungsempfehlungen für die AV formuliert werden (vgl. Schlussbericht und Fachartikel) 5. Die Resultate aus dem Think Tank «Dimension Cadastre» und der Masterarbeit «Amtliche Vermessung Schweiz 2030» lokalisieren die für die AV relevanten Trends und Einflüsse. Sie bilden eine fundierte Grundlage, um die Strategie zu formulieren, auf welcher der vorliegende Massnahmenplan basiert. Insbesondere das Thema «Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung» basiert auf den oben erwähnten Ergebnissen. Nun geht es darum, in den kommenden Jahren Massnahmen zu ergreifen, damit die AV zeitgerecht den veränderten Bedürfnissen der Gesellschaft entsprechen kann. 1.3 Finanzierung Die AV als Verbundaufgabe zwischen Bund und Kantonen wird gemeinsam finanziert. Die Kostenbeteiligung des Bundes ist in der Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (FVAV, SR ) geregelt. Zudem ist das Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) massgebend. Massgeblich für die Bemessung der Abgeltung des Bundes sind die anrechenbaren Kosten nach Artikel 47 und 48 der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV, SR ), die Prozentwerte gemäss Anhang zur FVAV sowie die Weisung Amtliche Vermessung Bundesabgeltungen der Eidg. Vermessungsdirektion vom 19. August 2013, in welcher Einzelheiten betreffend die Abgeltung des Bundes an Programme und Einzelprojekte der amtlichen Vermessung geregelt werden. 1.4 Abgrenzung zu anderen Fachbereichen Die AV soll ihre Stärken und Kernkompetenzen (fundiertes Know-how in Sachen Dokumentation des Grundeigentums, Erhalten einer nachhaltigen Qualität der Georeferenzdaten, föderale Struktur, lokale Vertretungen, enger Kontakt zu den Gemeinden, gut organisiertes Meldewesen, laufende Nachführung, Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft etc.) zur Verfügung stellen. Bei Geobasisdaten, für deren Pflege diese erwähnten Kompetenzen zentrale Bedeutung haben, bietet sich die AV als ideale Partnerin für die Datenerhebung, -nachführung und verwaltung an. Dabei ist die Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen von zentraler Bedeutung. 3 Diskussionspapier 2014/1: «Dimension Cadastre Grenzen überschreiten»: Service & Publikationen Publikationen 4 Fridolin Wicki, «Amtliche Vermessung Schweiz 2030», Bern 2014, KPM-Verlag Bern, ISBN Schlussbericht: Amtliche Vermessung Schweiz 2030 Delphi-Befragung inkl. Fachartikel «Die amtliche Vermessung 2030 Resultate einer Expertenbefragung»: Service & Publikationen Publikationen Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre , Massnahmenplan 5/30

6 2 Allgemeines zum Massnahmenplan 2.1 Zweck des Massnahmenplans Der Bundesrat ist zuständig für die Festlegung der mittel- und langfristigen Planung der AV. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlässt, nach Anhörung der Kantone, die Strategie der amtlichen Vermessung. Gestützt auf die Strategie und den vorliegenden Massnahmenplan erstellen die Kantone ihre Umsetzungspläne, die als Grundlage für den Abschluss der vierjährigen Programmvereinbarungen dienen. Die V+D und die zuständige Stelle jedes Kantons führen auf der Grundlage der vierjährigen Programmvereinbarung die AV durch. Die AV-Strategie und der Massnahmenplan decken sich zeitlich mit der Legislaturplanung des Bundesrates. Sie ersetzen die Strategie für die Jahre Die Ziele wurden überprüft und soweit nötig in aktualisierter Form übernommen. Der vorliegende Massnahmenplan enthält die zur Strategie der amtlichen Vermessung gehörenden Massnahmen. 2.2 Zusammenfassung der strategischen Schwerpunkte Die strategischen Schwerpunkte werden in der Reihenfolge ihrer Priorität in folgende drei Stossrichtungen unterteilt: - Gezielte Weiterentwicklung der AV, um das Weiterentwicklungs- und Nutzensteigerungspotential auszuschöpfen. - Konstruktive Koordination und Zusammenarbeit zur Nutzung von Synergien und Vermeidung von Doppelspurigkeiten. - Planmässige Durchführung der AV. 2.3 Aufbau des Massnahmenplanes Die im Rahmen der Strategie zu ergreifenden Massnahmen sind mit folgenden Symbolen dem Bund, den Kantonen oder beiden zugeordnet. Massnahmen für den Bund Massnahmen für die Kantone Massnahmen für Bund und Kantone Erläuterungen: - Massnahmen für den Bund Wo dies möglich und sinnvoll ist, wird definiert, wer gemeint ist. - Massnahmen für die Kantone Bei der Durchführung der Massnahmen für die Kantone kommt der Konferenz der kantonalen Katasterdienste CadastreSuisse eine zentrale Rolle zu. CadastreSuisse ist für den Bund, vertreten durch die Eidgenössische Vermessungsdirektion, die primär massgebende Ansprechpartnerin, sofern nicht nur einzelne Kantone betroffen sind. - Massnahmen für Bund und Kantone Wo dies möglich und sinnvoll ist, wird definiert, wer gemeint ist Eine Zusammenstellung der Rechtserlasse des Bundes, wichtiger Dokumente sowie der Abkürzungen befindet sich im Anhang. Die Massnahmen sind, ohne anders lautende Terminangabe, bis Ende 2019 umzusetzen. Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre , Massnahmenplan 6/30

7 3 Übersicht über die Massnahmen 3.1 Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung Zur Weiterentwicklung der AV werden zu folgenden Themen konkrete Massnahmen definiert: - Rolle des Think Tanks «Dimension Cadastre» - Angewandte Forschung in Geomatik - Neues Datenmodell der AV - Dritte Dimension und AV - Grunddienstbarkeiten und AV - Nachhaltige Verfügbarkeit, Archivierung und Historisierung der Daten der AV - Weiterentwicklung und Management der Produkte und Dienstleistungen - Implementation des technischen Fortschritts - Elektronische Unterschrift und Beurkundung - Berücksichtigung von ech E-Government-Standards - Nutzung von Crowdsourcing in der AV - Weiterentwicklung der Tarifierung betreffend Nutzung der Daten der AV - Weiterentwicklung der Organisationsstruktur der AV - Handbuch für die Fachleute der AV - Aus- und Fortbildung - Anpassen der Rechtsgrundlagen 3.2 Koordination und Zusammenarbeit Zur Koordination und Zusammenarbeit werden zu folgenden Themen konkrete Massnahmen definiert: - Koordination und Zusammenarbeit bei der Datenerhebung und Erfassung - Koordination beim Erheben, Nachführen und Verwalten von Geobasisdaten mit rechtlich relevante Basisinformation - Zusammenarbeit mit andern für Adressen zuständigen Stellen - Koordination und Zusammenarbeit mit dem Grundbuch - Koordination und Zusammenarbeit mit dem ÖREB-Kataster - Zusammenarbeit mit Partnerinnen und Partnern ausserhalb der AV - Öffentlichkeitsarbeit: - Kommunikationsmittel - Erscheinungsbild der AV 3.3 Durchführung der amtlichen Vermessung Zur Durchführung der AV werden zu folgenden Themen konkrete Massnahmen definiert: - Erreichen der Flächendeckung als Hauptziel - Verbesserung der Qualität der AV: - Qualitätsprüfung des Inhalts der AV - Harmonisierung Homogenisierung der Daten der AV - Ablösen von Vermessungen im Standard PN - Befreiung von lokalen Verzerrungen und Widersprüchen - Verbesserung der Qualität bei den Gebäudeadressen - Aktualisierung: Laufende und Periodische Nachführung - Fixpunkte in der AV: Bezugsrahmenwechsel, Fixpunktkonzepte - Datenabgabe - Metadaten Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre , Massnahmenplan 7/30

8 4 Massnahmen betreffend Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung 4.1 Think Tank «Dimension Cadastre» Wie wird sich die AV in zehn bis zwanzig Jahren präsentieren? Welche Anforderungen werden dann Kundinnen und Kunden, Benutzerinnen und Benutzer an die AV stellen? Welche Produkte werden in Zukunft benötigt? Welche Flexibilität wird gefragt sein? Welche Rolle wird die AV spielen und wie wird sie organisiert sein? Wie wird sich die Zusammenarbeit innerhalb des schweizerischen Katasterwesens gestalten? Wer wird welche Georeferenzdaten verwalten und bewirtschaften? All diese Fragen sind nicht oder noch nicht abschliessend beantwortet. Die Einsichten aus dem Think Tank «Dimension Cadastre» leisteten uns bereits im Rahmen des Erarbeitens des vorliegenden Massnahmenplanes wertvolle Dienste. Für die Zukunft der AV ist es wichtig, dass weiterhin offene Fragen diskutiert werden und immer wieder neue Ideen eingebracht werden können. Das Streben nach bahnbrechenden, wegweisenden Innovationen muss gefördert werden. Der Think Tank «Dimension Cadastre» erarbeitet weiterhin in regelmässigen Abständen Berichte und Diskussionspapiere über die AV der Zukunft. 4.2 Angewandte Forschung in Geomatik Parallel zu den Arbeiten des Think Tanks «Dimension Cadastre» werden zwischen Hochschulen und Bundesbehörden Gespräche geführt, um die angewandte Forschung auf dem Gebiet der Geomatik wieder in Schwung zu bringen. Bei einer Rückkehr zur Forschungsarbeit dürfte in unseren Studiengängen auch die Anzahl Studierender wieder steigen. Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone unterstützen und fördern die Wiederaufnahme der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Geomatik in der Schweiz. 4.3 Datenmodell der amtlichen Vermessung Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem heutigen Datenmodell DM.01-AV-CH, dessen Stärken, aber auch Schwächen, neuer Bedürfnisse, der Inputs aus dem Think Tank «Dimension Cadastre» sowie der Erfahrungen im In- und Ausland haben die V+D und der Vorstand von CadastreSuisse im 2013 gemeinsam beschlossen, das Datenmodell zu revidieren und damit einen langen und komplexen Prozess in Angriff zu nehmen. Bevor über Objekte, Attribute, Beziehungen, Schnittstellen und INTERLIS diskutiert wird, ist es nötig, sich über den zukünftigen Inhalt der AV einig zu werden. Deshalb ist die erste Phase des Projekts «DM.xx» rein strategischer Natur. Inhalt, Form und die verschiedenen Schnittstellen des Datenmodells werden darauf aufbauend entworfen. Im folgenden Schritt wird dann die Datenmigration vom alten zum neuen Modell geplant. Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone erarbeiten bis Ende 2016 einen gemeinsamen Vorschlag für einen neuen Objektkatalog der AV, für eine auf die entsprechenden Bedürfnisse abgestimmten Organisation und für eine angemessene Finanzierung vor. Bis Ende 2019 wird die V+D die technischen und rechtlichen Unterlagen zum neuen Datenmodell der AV und zu den entsprechenden Schnittstellen vorbereiten. Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre , Massnahmenplan 8/30

9 4.4 Dritte Dimension und amtliche Vermessung Die steigende Bevölkerungszahl der Schweiz und der gleichzeitige Wunsch, das verbleibende Kulturland zu schützen, wird zu einer dichteren Bauweise in den bestehenden Bauzonen und zu einer verstärkten Nutzung des Untergrundes führen. Zudem sind mit der heutigen zweidimensionalen Dokumentation des Grundeigentums die entstehenden komplexen Eigentumsformen nicht mehr darstellbar. Wollen wir mit unserer knappen Ressource Boden haushälterisch umgehen, muss sich auch die AV zu einem dreidimensionalen Kataster weiterentwickeln Erweiterung der AV um die Dokumentation der Nutzung des Untergrundes Im Rahmen der aktuellen Diskussionen über die Nutzung des Untergrundes (Postulat Ricklin) haben die Amtsleitenden der betroffenen Ämter (ARE, ASTRA, BAFU, BAV, BFE, BJ, swisstopo, GS VBS) swisstopo beauftragt, betreffend Dokumentation des Untergrundes den Handlungsbedarf zu prüfen. Für Abklärungen betreffend Dokumentation der künstlichen Objekte (man-made- Objekte/Bauten = nicht geologische Objekte) liegt die Federführung bei der V+D. Die Dokumentation der Nutzung des Untergrundes wird, was die künstlichen Objekte betrifft, in drei Projekte aufgeteilt: - Erweiterung der AV um die Nutzung des Untergrundes. - Nationale Dokumentation der Werkleitungen: Die Dokumentation der Werkleitungen ist nicht Aufgabe der AV. Im Rahmen des vorliegenden Massnahmenplanes soll jedoch analysiert werden, wie eine nationale Dokumentation der Werkleitungen erstellt werden könnte. - Einführung der 3. Dimension im ÖREB-Kataster: Diese Aufgabe wird durch den ÖREB-Kataster wahrgenommen. Im vorliegenden Massnahmenplan sind zu diesem Projekt keine Massnahmen notwendig. Allen drei Projekten gemeinsam ist die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen. Die V+D unterstützt die Kantone beim Aufbau einer 3D-Dokumentation der aktuellen Nutzungen sowohl oberirdisch und im Untergrund. Die V+D analysiert, wie eine nationale Dokumentation der Werkleitungen erstellt werden könnte. Termin Ende 2016 Massnahme zur Erweiterung der AV um die Dokumentation der Nutzung des Untergrundes: Im Rahmen der Massnahmen betreffend das neue Datenmodell sind die zu dokumentierenden Nutzungsobjekte des Untergrundes zu definieren und deren Modellierung festzulegen. Die Koordination mit den Massnahmen betreffend 3D-Eigentumskataster, Dienstbarkeiten und anderen Geobasisdaten ist zu gewährleisten. Termin analog zur Massnahme betreffend das neue Datenmodell (Ende 2016 konsolidierter Entwurf des Datenmodells und anpassen der Rechtsgrundlagen bis Ende 2019) D-Eigentumskataster (Stockwerkeigentum) Die V+D und CadastreSuisse haben 2013 ein Projekt «3D-Eigentumskataster» lanciert. Die durch diese Partner eingesetzte Arbeitsgruppe kam zum Schluss, dass die Einführung des 3D- Eigentumskatasters weiter verfolgt werden soll, obwohl das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht aktuell eine Anpassung des ZGB nicht für realistisch erachtet. Welche rechtliche und technische Lösung umgesetzt werden soll und zu welchem Zeitpunkt, gilt es noch zu evaluieren. Betreffend Stockwerkeigentum ist die Voraussetzung «eindeutige räumliche Abgrenzung des Rechts» gegeben, so dass bereits heute technische Varianten für die Dokumentation in 3D erarbeitet werden können. Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre , Massnahmenplan 9/30

10 Massnahmen zur Dokumentation der dreidimensional abgegrenzten 3D-Rechte (Stockwerkeigentum): In Koordination mit den Massnahmen betreffend das neue Datenmodell ist die Modellierung der 3D-Eigentumsrechte festzulegen. Ebenso ist die Koordination mit dem EGBA zu gewährleisten. Termin analog zur Massnahme betreffend das neue Datenmodell (Ende 2016 konsolidierter Entwurf der Datenmodells, anpassen der Rechtsgrundlagen bis Ende 2019). 4.5 Grunddienstbarkeiten Das Thema der Aufnahme von geometrisch darstellbaren Grunddienstbarkeiten in den Datenbestand der AV wurde durch eine Arbeitsgruppe mit Vertretenden des Bundes und der Kantone diskutiert. Dabei wurde Handlungsbedarf erkannt. Zudem wurde 2014 eine breit angelegte Umfrage bei den für die Vermessung und das Grundbuch zuständigen Stellen der Kantone lanciert. Die Resultate sind zurzeit noch offen. Aus den bisherigen Überlegungen der Arbeitsgruppe geht aber hervor, dass insbesondere die Rechtssicherheit durch die Aufnahme von geometrisch darstellbaren Grunddienstbarkeiten in den Datenbestand der AV signifikant gesteigert werden kann. Es macht also Sinn, die Erfassung von geometrisch darstellbaren Grunddienstbarkeiten in den Datenbestand der AV zu ermöglichen. Soweit möglich und sinnvoll sollen die Grunddienstbarkeiten in 3D erhoben werden. Massnahmen zur Aufnahme von geometrisch darstellbaren Grunddienstbarkeiten in den Datenbestand der AV: In Koordination mit den Massnahmen betreffend das neue Datenmodell ist die Modellierung der Dienstbarkeiten festzulegen. Die Koordination mit dem EGBA ist zu gewährleisten. 4.6 Nachhaltige Verfügbarkeit, Archivierung und Historisierung Gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 GeoIG müssen die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständigen Stellen die nachhaltige Verfügbarkeit ihrer Geobasisdaten gewährleisten. Für die AV sind dies die Kantone. Artikel 14 der Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung GeoIV) legt fest, dass die Geobasisdaten so aufbewahrt werden müssen, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben. Zudem sind sie nach anerkannten Normen und nach dem Stand der Technik zu sichern sowie periodisch in geeignete Datenformate auszulagern. Archivierung und Historisierung werden für die AV in Artikel 31 der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) und in Artikel 80 ff. der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (TVAV) geregelt. Im Auftrag von CadastreSuisse und der V+D hat die Arbeitsgruppe «Archivierung AV-Daten» das Konzept «Historisierung, nachhaltige Verfügbarkeit und Archivierung von Daten der amtlichen Vermessung» erarbeitet und am 29. Januar 2015 publiziert. Bereits im Juni 2014 wurde die dazu gehörende Richtlinie «Amtliche Vermessung Aufbewahrung und Archivierungsplanung von Daten und Unterlagen (AAP)» publiziert. Sie liefert Hinweise zum Vorgehen bei der Planung der Aufbewahrung und Archivierung von analogen und digitalen Daten und Unterlagen. Beide Dokumente dienen den Kantonen als Grundlage für das kantonale Archivierungskonzept und die gesetzeskonforme Aufbewahrung, Historisierung und Archivierung der Daten und Unterlagen der AV. Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone erstellen gemeinsam mit den zuständigen Archivstellen bis 2019 die AAP und das kantonale Archivierungskonzept für die Daten der AV. Grundlage bildet das Konzept «Historisierung, nachhaltige Verfügbarkeit und Archivierung von Daten der amtlichen Vermessung» Historisierung Geobasisdaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, sind so zu historisieren, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekonstruiert werden kann (Art. 13 GeoIV). Mit vertretbarem Aufwand heisst, in Abwägung von Kosten, Nutzen und potentiell möglichen finanziellen Schäden zu Lasten der Kantone. Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre , Massnahmenplan 10/30

11 Die heutige Art der Historisierung ist zu überprüfen, bei Bedarf anzupassen und klar festzulegen. Es muss sichergestellt sein, dass frühere rechtsgültige Zustände mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone erarbeiten ein Konzept betreffend die künftige digitale Historisierung der rechtsverbindlichen Daten der AV Nachhaltige Verfügbarkeit Das Konzept sieht vor, dass die Geobasisdaten der AV in Form von Zeitständen nachhaltig verfügbar sein sollen. Ebenfalls wird parallel dazu die Erstellung eines Zeitstandes für den BP-AV empfohlen. Das Intervall der Zeitstände kann je nach Bedürfnissen der Kantone und Kunden unterschiedlich sein. Im kantonalen Archivierungskonzept definieren die Kantone den Umfang und die Intervalle der Zeitstände von Geobasisdaten der AV und deren nachhaltige Verfügbarkeit in einem GIS. Ebenfalls zu regeln ist die nachhaltige Verfügbarkeit des BP-AV sowie der technischen und administrativen Unterlagen Archivierung Das Konzept empfiehlt, die Geobasisdaten der AV mindestens alle 12 Jahre zu archivieren. Als Beginn bietet sich das Jahr 2016 mit den Daten nach dem Bezugsrahmenwechsel an. Die Kantone erstellen in Zusammenarbeit mit der V+D per Ende 2016 einen Datensatz der Geobasisdaten der AV und des BP-AV über ihr Kantonsgebiet in einem archivtauglichen Format (unabhängig vom kantonalen Archivierungskonzept). Die Kantone regeln und organisieren die Archivierung sämtlicher Daten und Akten der AV gemäss den gesetzlichen Vorgaben auf der Grundlage des Konzeptes. 4.7 Weiterentwicklung und Management der Produkte und Dienstleistungen Aufgrund ihrer dezentralisierten Organisation und ihrer ausgewiesenen Kompetenzen kann die AV hochstehende Dienstleistungen in Verbindung mit der Verwaltung von Geodaten für externe Partner erbringen. Diese Organisation ermöglicht die effiziente Erfassung und Verwaltung der Geodaten im ganzen Land oder in einer mehrere Kantone umfassenden Region. Die so verwalteten Geodaten müssen nicht Teil des Objektkatalogs der AV sein, sondern könnten in einem speziellen Datenmodell separat verwaltet werden. Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone erarbeiten eine Strategie, um Dienstleistungen im Bereich Geobasisdaten zu fördern und anzubieten. In den letzten Jahren wurde die traditionelle Produktepalette (Plan für das Grundbuch, Basisplan der amtlichen Vermessung, Mutationsplan etc.) um einige Produkte (MOpublic, amtliches Ortschaftenverzeichnis, Fixpunktdatenservice, Web Map Service WMS, CadastralWebMap, spannungsarme Gebiete etc.) erweitert. Mit den vorliegenden Daten der AV können, auch in Kombination mit weiteren Geodaten (z.b. Leitungskatasterdaten), noch weitere neue Produkte erstellt werden. Auch Produkte in Form von Anwendungen auf Smartdevices sind zu prüfen. Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone sind aufgefordert, neue Produkte und Dienstleistungen aus den AV-Daten zu entwickeln und diese gesamtschweizerisch anzubieten. Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre , Massnahmenplan 11/30

12 Es gilt immer wieder zu überprüfen, welche Produkte schweizweit durch die AV zur Verfügung gestellt werden sollen. Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone sind aufgefordert, Nutzen und Bedarf von bestehenden Produkten zu prüfen und diese den aktuellen Bedürfnissen anzupassen oder allenfalls nicht mehr anzubieten. Die V+D publiziert auf eine jeweils aktualisierte Liste derjenigen Produkte der AV, die schweizweit zur Verfügung gestellt werden. Als Ergänzung liefern die Kantone ihre Listen der kantonalen Produkte aus der AV, welche ebenfalls durch die V+D publiziert werden. 4.8 Implementierung des technischen Fortschritts Elektronische Unterschrift und Beurkundung Die Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV, SR ) trat 2012 in Kraft. Dass diese Technologien auch in der AV nutzbringend eingesetzt werden können, liegt auf der Hand (zum Beispiel beim Mutationsplan, bei Auszügen aus der AV im Sinne von Artikel 37 VAV oder bei der Korrespondenz zwischen der V+D und den Kantonen). Die V+D regelt die Verfahren zur elektronischen Beurkundung für die Organe der AV. Die V+D prüft, wie die Möglichkeiten der elektronischen Unterschrift, zum Beispiel im Schriftverkehr zwischen V+D und Kantonen, sinnvoll eingesetzt werden kann. Termin Ende Berücksichtigung von ech E-Government-Standards Geoinformationen spielen im Kontext von «E-Government» eine zentrale Rolle. Damit die AV in diesem Bereich ihre Rolle wahrnehmen kann, sind die entsprechenden Standards vermehrt zu berücksichtigen. Nutzerinnen und Nutzer sollten zudem E-Government-Dienstleistungen der AV über standardisierte Angebote beziehen können. Die AV ist vermehrt in die egov-prozesse einzubinden. Die AV muss egov-dienstleistungen anbieten. Die V+D und CadastreSuisse analysieren, wie die AV in die egov-prozesse einzubinden ist und welche egov-dienstleistungen durch die AV angeboten werden sollen. Termin Ende Nutzung von Crowdsourcing in der amtlichen Vermessung In der heutigen Zeit, in der die breite Bevölkerung dank Satellitenmessmethoden, navigationsfähigen Smartphones, mobilem Internetzugang etc. in der Lage ist, eigenständig georeferenzierte Informationen zu erheben und zu visualisieren, könnte die AV diese Möglichkeiten des Crowdsourcings nutzen, um Informationen über Veränderungen oder Unstimmigkeiten in Erfahrung zu bringen und damit die Aktualität und Qualität ihrer Daten verbessern. Aus heutiger Sicht können Daten aus Crowdsourcing kaum direkt und unbearbeitet in die AV integriert werden. Hingegen könnte Crowdsourcing zum Beispiel zur Verbesserung der Meldewesen dienen. Die V+D und CadastreSuisse analysieren, welche Crowdsourcing-Anwendungen eingesetzt werden können. Dazu ist versuchsweise ein Portal einzurichten, über das Bürgerinnen und Bürger Veränderungen oder Unstimmigkeiten melden können. Die Erfahrungen sollen dann zeigen, wie Crowdsourcing in der AV nutzbringend eingesetzt werden kann. Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre , Massnahmenplan 12/30

13 4.9 Prüfung der gebührenfreien Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung Im Artikel 15 GeoIG ist festgelegt, dass Bund und Kantone für den Zugang zu Geobasisdaten und deren Nutzung Gebühren erheben können. Bei den Daten der AV handelt es sich um Geobasisdaten der Kantone. Die Gebührenhoheit liegt daher bei den Kantonen. Ganz frei sind die Kantone jedoch nicht, denn Bund und Kantone haben den Auftrag, die Grundsätze der Tarifierung für Geobasisdaten des Bundesrechts zu harmonisieren (Art. 15 Abs. 2 GeoIG). In den letzten vier Jahren hat CadastreSuisse versucht, die Tarifierung gesamtschweizerisch zu harmonisieren. Trotz sehr grossen Anstrengungen konnten die gewünschten Ziele zur Vereinheitlichung der Tarifierung und der Nutzungsbestimmungen nicht erreicht werden. Es gilt zur Kenntnis zu nehmen, dass der Bundesrat am 16. April 2014 die «Open Government Data- Strategie Schweiz » verabschiedet hat. Darin ist namentlich festgehalten: «Das Ziel der OGD-Strategie Schweiz ist, Behördendaten der Öffentlichkeit in maschinenlesbaren und offenen Formaten zur freien Wiederverwendung zur Verfügung zu stellen. Im Vordergrund stehen zum Beispiel Daten aus den Bereichen Wetter, Geoinformation, Statistiken, Verkehr, Kriminalität, Umwelt und Energie der Schweiz. Die rechtlichen, organisatorischen, finanziellen und technischen Rahmenbedingungen der Datenproduktion in den einzelnen Verwaltungseinheiten sollen überprüft und wo nötig angepasst werden. Die Bereitstellung und Publikation ist über eine zentrale Infrastruktur, über ein nationales OGD-Portal, abzuwickeln. Die Verwendung der Daten soll durch freie, einheitliche und verständliche Nutzungsbedingungen sowie Zusatzinformationen zu den einzelnen Datensätzen, die das inhaltliche und technische Verständnis der Daten erleichtern, unterstützt werden.» Diese OGD-Strategie entspricht den politischen Vorstössen, welche die «Parlamentarische Gruppe Digitale Nachhaltigkeit» zu diesem Thema in den letzten drei Jahren in engem Kontakt mit der Open Data-Bewegung erfolgreich lanciert hat. Es versteht sich, dass unter «zur freien Wiederverwendung zur Verfügung zu stellen» gemeint ist, dass die Daten gratis zur Verfügung stehen sollen. Dabei sei erwähnt, dass es bereits heute mehrere Kantone gibt, die neben allfälligen Kosten für die Datenabgabe keine Gebühren in Rechnung stellen. Die V+D und CadastreSuisse erarbeiten ein Argumentarium pro und contra OGD. Termin: Ende 2016 Dieses Argumentarium soll den volkswirtschaftlichen Nutzen der gebührenfreien Datenabgabe aufzeigen und so mithelfen, dem OGD-Gedanken zum Durchbruch zu verhelfen. Die Kantone nehmen die OGD-Strategie des Bundes und das erwähnte Argumentarium zur Kenntnis und prüfen ab 2017 die gebührenfreie Abgabe der Daten der AV. Was die Tarifierung im Rahmen des Datenaustausches unter Behörden betrifft (Art. 14 Abs. 3 GeoIG) liegt zurzeit ein Vertragsentwurf vor («Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend den Austausch von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden»). Im Rahmen der Strategie der amtlichen Vermessung sind diesbezüglich keine weiteren Massnahmen notwendig Überlegungen betreffend Organisationsstruktur Die Bevölkerung und die Wirtschaft sind auf die bewährten, kundennahen Dienstleistungen vor Ort angewiesen. Gleichzeitig erwarten sie heute einheitliche, effiziente und schweizweit gültige Angebote und Dienste auf dem aktuellen Stand der technischen Möglichkeiten. Diese Forderungen können mit der heutigen Organisation der AV nicht vollumfänglich erfüllt werden. Um diese Situation zu verbessern, sind die Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen punktuell neu festzulegen. Neue Formen der verbindlichen interkantonalen Zusammenarbeit sind zu prüfen. Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre , Massnahmenplan 13/30

14 Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone erarbeiten Varianten betreffend die künftige Organisationsstruktur in der amtlichen Vermessung Handbuch für die Fachleute der amtlichen Vermessung Das Handbuch der AV ist ein Führungsinstrument der V+D zu Händen der betroffenen Fachleute und Fachstellen. Aufgaben und Zuständigkeiten, der Informationsfluss sowie die Entscheidungskompetenzen und -wege werden darin transparent dargestellt. Das Organisationshandbuch der AV ist öffentlich auf zugänglich. Damit haben die Kantone und die Fachleute jederzeit Zugang zu aktuellen, verbindlichen Informationen und den rechtliche Grundlagen. Die V+D stellt alle Informationen, die für die Fachleute und Fachstellen der AV verbindlich sind, auf dem Online-Handbuch zur Verfügung. Die V+D hält das Handbuch aktuell, nimmt Verbesserungsvorschläge der Kantone und Fachleute entgegen und entwickelt es nach Bedarf weiter. Die Kantone nehmen das Handbuch der AV als Führungsinstrument wahr und wissen um dessen Verbindlichkeit. Sie stellen den Informationsfluss an weitere AV-Fachleute sicher und überwachen den Vollzug Aus- und Fortbildung Zuständigkeiten im Bereich Aus- und Fortbildung Verschiedenste Stellen befassen sich mit Aus- und Fortbildungsfragen. Es fehlt aber an Koordination sowie an Klarheit über die Zuständigkeiten. Die Organe der AV (V+D, CadastreSuisse Kantone, Berufsverbände) klären in Zusammenarbeit mit den betroffenen Ausbildungsstätten die Zuständigkeiten Ausbildung Es herrscht auf allen Stufen Mangel an Fachkräften der AV. Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone sowie die Berufsverbände und Büros - sind dafür besorgt, die Berufsbilder der AV-Fachleute bekannt zu machen; - bieten Ausbildungsstellen für Lernende sowie Praktikumsplätze für Studierende an Überprüfung des Ausbildungsweges zum Patent In Jahren werden nicht mehr genügend patentierte Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer im Arbeitsprozess stehen. Dies zeigt die Analyse der Neupatentierungen in den vergangenen zehn Jahren sowie die Tatsache, dass viele patentierte Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer in den kommenden Jahren in Pension gehen werden. In diesem Zusammenhang soll der Ausbildungsweg zum Patent überprüft werden. Die Geometerkommission überprüft in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Stellen den heutigen Ausbildungsweg zum Patent. Je nach Ergebnis erarbeitet sie Vorschläge. Termin: Kontinuierliche Fortbildung Die Fortbildung gehört zu den Berufspflichten aller im Geometerregister eingetragenen Ingenieur- Geometerinnen und -Geometer (Art. 22 Geometerverordung). Die Fortbildung beinhaltet dabei nicht nur fachtechnische Aspekte, sondern bezieht sich auch auf ökonomische, juristische und soziale Kompetenzen. Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre , Massnahmenplan 14/30

15 Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone sowie die Berufsverbände, Büros und Fachleute setzen sich aktiv für die eigene wie auch für die Weiterbildung der Mitarbeitenden ein. Mit einem regelmässigen Erfahrungsaustausch unter den Fachleuten der kantonalen Vermessungsaufsichten wird die Qualität der AV verbessert und die Homogenität gesteigert. CadastreSuisse organisiert regelmässig eigene Ausbildungstagungen Anpassen der Rechtsgrundlagen Das Umsetzen verschiedener Massnahmen wird Auswirkungen auf die bestehenden Rechtsgrundlagen der AV haben, insbesondere auf VAV, TVAV, FVAV und den Anhang A «Datenmodell des Bundes in INTERLIS beschrieben» zur TVAV. Wenn die AV neue Aufgaben übernimmt, muss deren Finanzierung geregelt werden. In Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitet die V+D die Entwürfe für die notwendigen Anpassungen der bestehenden Rechtsgrundlagen der AV. Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre , Massnahmenplan 15/30

16 5 Massnahmen betreffend Koordination und Zusammenarbeit Die AV steht mit ihren Georeferenzdatensätzen in einem engen Bezug zu verschiedenen Nachbarbereichen, beispielsweise der Landesvermessung, dem Grundbuch, der Land- und Forstwirtschaft, dem Umweltschutz, der Raumentwicklung oder der Statistik. Hier gilt es, diese Beziehungen, die Zusammenarbeit und insbesondere die Zuständigkeiten klar zu regeln. So können Doppelspurigkeiten vermieden werden. 5.1 Koordination und Zusammenarbeit bei der Datenerhebung und -erfassung Verschiedene Geobasisdaten des Bundesrechts, für welche verschiedene Stellen zuständig sind, sind sachlich eng miteinander verbunden. Es handelt sich zum Beispiel um folgende Datensätze gemäss dem Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts (Anhang 1 der Geoinformationsverordnung): Bezeichnung des Datensatzes in der Zuständigkeit von swisstopo; LV = Landesvermessung Topografisches Landschaftsmodell (LV) Topografisches Landschaftsmodell (LV) Hoheitsgrenzen (LV) Geografischen Namen der Landesvermessung (LV) Höhendaten (LV) Bezeichnung des Datensatzes in der Zuständigkeit der Kantone Bodenbedeckung (AV) Einzelobjekte (AV) Hoheitsgrenzen (AV) Nomenklatur (AV) Höhen (AV) Die Zusammenarbeit zwischen der Landesvermessung und der AV muss verstärkt werden, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Zum Beispiel erarbeiten das Bundesamt für Landestopografie swisstopo und die kantonale Stelle für Geoinformation und das Grundbuchamt des Kantons Neuenburg konsolidierte Vorschläge für mögliche Zusammenarbeitsformen zwischen Bund und Kantonen. Der gegenseitige Informationsaustausch und die Zusammenarbeit sind stets zu optimieren, damit sowohl bei der Datenerhebung als auch bei der Datenhaltung Doppelspurigkeiten vermieden werden. Das Bundesamt für Landestopografie swisstopo und die Kantone erarbeiten gemeinsam konkrete Vorschläge für eine mögliche Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Ganz allgemein stehen die Georeferenzdaten der AV in einem engen Bezug zu weiteren Nachbarbereichen. Es gilt überall, die Beziehungen und Zusammenarbeit klar zu regeln, aber auch die Zuständigkeiten eindeutig zu definieren. Zudem würde es eine grosse Mehrheit aus der Delphi-Umfrage «Amtliche Vermessung Schweiz 2030» 6 begrüssen, wenn durch Bund und Kantone ein einziger Georeferenzdatensatz geschaffen würde. Die V+D, CadastreSuisse, die Kantone und die zuständigen Fachstellen legen gemeinsam fest, welche Objekte durch welche Stelle zu erheben oder nachzuführen sind. Das Bundesamt für Landestopografie swisstopo, CadastreSuisse und die Kantone prüfen die Schaffung eines einzigen Georeferenzdatensatzes durch Bund und Kantone und erarbeiten gegebenenfalls einen Vorschlag für dessen Inhalt. 6 Schlussbericht: Amtliche Vermessung Schweiz 2030 Delphi-Befragung inkl. Fachartikel «Die amtliche Vermessung 2030 Resultate einer Expertenbefragung»: Service & Publikationen Publikationen Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre , Massnahmenplan 16/30

17 5.2 Koordination beim Erheben, Nachführen und Verwalten von Geobasisdaten mit rechtlich relevanter Basisinformation Rechtlich relevante Abgrenzungen (z.b. landwirtschaftliche Nutzflächen, bestockte Weiden [Wytweiden], Hecken, Moore etc.) stehen vermehrt im Fokus des öffentlichen Interesses. Infolge der immer stärkeren Nutzung des Raumes und des Untergrundes steigen die Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsansprüche an diese Daten. In diesen Bereichen muss die AV ihre Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone setzen sich dafür ein, dass die eigentümerverbindlichen Daten der AV als Referenz für eigentümerverbindliche Abgrenzungen in den Fachgesetzgebungen verbindlich vorgeschrieben werden. Beim Erheben und Nachführen dieser rechtlich relevanten Abgrenzungen bieten die V+D, CadastreSuisse und die Kantone ihre Erfahrungen und ihr Wissen an. Die Fachdaten verbleiben in jedem Fall bei der zuständigen Fachstelle. 5.3 Zusammenarbeit mit anderen für Adressen zuständigen Stellen Das eidg. Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) und die AV erfassen etwa den gleichen Gebäudebestand. Die Komponente «Gebäudeadressen» ist in diesem Zusammenhang von strategischer Bedeutung. Das Bundesamt für Landestopografie swisstopo plant in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik, dass die Gebäudeadressen und das nationale Strassenverzeichnis als massgebende Datensätze des Bundesrechts via einen zentralen Schalter unentgeltlich verfügbar sind. Die Daten sollen dem GWR entnommen und in Zusammenarbeit mit der AV aktualisiert werden. Der Bund baut in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Struktur und eine geeignete Organisation auf, um der Bevölkerung, den öffentlichen Verwaltungen und der Wirtschaft einen Referenzdatensatz «Gebäudeadressen» des Bundesrechts sowie ein nationales Strassenverzeichnis zur Verfügung zu stellen. 5.4 Zusammenarbeit mit dem Grundbuch Um dem fachlich engen Bezug zwischen Grundbuch und der AV Rechnung zu tragen, müssen der strategische Dialog und die Zusammenarbeit zwischen dem Grundbuch und der AV intensiviert werden. Der Dialog und die Zusammenarbeit sind namentlich bei der Umsetzung der Massnahmen «3D-Eigentumskataster (Stockwerkeigentum)» und «Grunddienstbarkeiten» zu garantieren. Es sind Portale und Dienste einzurichten, über die Informationen und Dienstleistungen der AV, des Grundbuchs und des ÖREB-Katasters aus einer Hand bezogen werden können. 5.5 Zusammenarbeit mit dem ÖREB-Kataster Um dem fachlich und organisatorisch engen Bezug zwischen dem ÖREB-Kataster und der AV Rechnung zu tragen, müssen der strategische Dialog und die Zusammenarbeit zwischen dem ÖREB- Kataster und der AV wie bis anhin fast überall aufrecht erhalten werden. Es sind Portale und Dienste einzurichten, über die Informationen und Dienstleistungen der AV, des Grundbuchs und des ÖREB-Katasters aus einer Hand bezogen werden können. Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre , Massnahmenplan 17/30

18 5.6 Zusammenarbeit mit Partnern ausserhalb der amtlichen Vermessung Um die Dienste der AV praxisgerecht zur Verfügung zu stellen, Synergien zu nutzen und den Wert der AV zu steigern, ist es notwendig, die Partner und Kundinnen der AV zu erfassen und deren Bedürfnisse zu kennen. Die V+D koordiniert die AV auf Stufe Bund und pflegt die Kontakte mit anderen Bundesstellen (BLW, BAFU, ASTRA, BFS, EGBA etc.) sowie gesamtschweizerisch oder grossregional tätigen Betrieben (SBB, Die Post etc.). Die V+D steht in Kontakt mit den Kantonen und informiert sie Die V+D stellt die internationalen Kontakte im Bereich der AV sicher (EuroGeographics, Permanent Commitee on Cadastre in the European Union (PCC), internationale Vereinigung der Vermessungsingenieure (FIG), Groupe européen United Nations initiative on Global Geospatial Information Management «UN-GGIM: Europe» etc.). Die V+D informiert die Kantone. Die V+D stellt sicher, dass die Daten der AV mit den in der europäischen Richtlinie INSPIRE (Infrastructure for Spatial Information in Europe) formulierten Anforderungen kompatibel sind. Soweit es die AV betrifft, pflegt die V+D die Kontakte und koordiniert die Zusammenarbeit mit gesamtschweizerisch tätigen Organisationen (zum Beispiel grosse Leitungsbetreiber, Berufsorganisationen etc.). Die V+D informiert die Kantone. Für alle Geschäfte, die im Bereich der Gebührenhoheit der Kantone liegen, sind die Kantone zuständig. Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone setzen sich dafür ein, dass die AV als Referenz für Werksinformationen in den Fachgesetzgebungen verbindlich vorgeschrieben wird. Die Fachdaten verbleiben in jedem Fall bei der zuständigen Fachstelle. Die Kantone pflegen die Kontakte und koordinieren die Zusammenarbeit mit kantonalen Stellen und kantonal tätigen Organisationen. Sie informieren die V+D. Die kantonalen Vermessungsaufsichten sind aufgefordert, die Datenerhebung innerhalb der Kantone mit der AV zu koordinieren sowie andere Amtsstellen bei der Datenmodellierung und dem Bezugsrahmenwechsel zu unterstützen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Daten der AV als Referenzdaten verwendet werden. Die kantonalen Vermessungsaufsichten koordinieren die Erhebung und Nachführung der AV mit ihren Nachbarkantonen und Nachbarländern. Ist die Landesgrenze betroffen, ist die Koordination mit dem Bereich Geodäsie swisstopo sicher zu stellen. Die Kantone informieren die V+D. Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre , Massnahmenplan 18/30

19 5.7 Öffentlichkeitsarbeit Kommunikationsmittel Die V+D setzt gezielt verschiedene Kommunikationsmittel ein und stellt diese den Organen der AV zur Verfügung. Von der V+D eingesetzte Kommunikationsmittel und deren Adressaten: Adressaten Kantonale Vermessungsaufsichten Fachleute Breites Publikum Kommunikationsmittel Kreisschreiben x (x) Express x Fachzeitschrift «cadastre» x x allgemeiner Teil x x x Handbuch AV x x Broschüren und Flyer x x x (x): Information durch die kantonalen Vermessungsaufsichten Die V+D setzt die verschiedenen Kommunikationsmittel adäquat ein und prüft immer wieder, ob sie den Bedürfnissen entsprechen. Dabei wird das Internetportal verstärkt genutzt sowohl als wichtige Informationsplattform für das schweizerische Katasterwesen als auch als interaktives Führungsinstrument in der AV zu Handen der Kantone (hier vor allem das Handbuch der amtlichen Vermessung). Die Fachzeitschrift «cadastre» hält ihr hohes Informationsniveau. Es wird angestrebt, zunehmend auch Informationen über der AV nahestehende Bereiche zu publizieren. Die kantonale Vermessungsaufsicht lässt den in ihrem Kanton in der AV tätigen Ingenieur- Geometerinnen und -Geometern die für deren Arbeitsausführung nötigen Informationen zeitgerecht zukommen. Alle Organe der AV nutzen die Kommunikationsmittel der AV. Alle sind aufgerufen, aktiv an deren Gestaltung mitzuwirken und zum Beispiel Beiträge aus ihrem Fachgebiet in der Fachzeitschrift «cadastre» zu publizieren Erscheinungsbild der amtlichen Vermessung Die Feierlichkeiten und Aktivitäten im Rahmen des Jubiläums «100 Jahre Amtliche Vermessung Schweiz» waren ganz wesentlich für eine verbesserte Wahrnehmung der AV in der Öffentlichkeit. Darauf aufbauend soll weiterhin am positiven Image der AV gearbeitet werden und zwar von allen Organen der AV auf allen Stufen. Die Organe der AV setzen sich aktiv für eine Verbesserung des Erscheinungsbildes der AV ein. Dabei - setzen alle Organe die bestehenden Kommunikationsmittel aktiv und gezielt ein; - entwickeln alle eigene Ideen und wirken bei der Gestaltung neuer Kommunikationsmittel aktiv mit. Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre , Massnahmenplan 19/30

20 6 Massnahmen betreffend Durchführung der amtlichen Vermessung 6.1 Erreichen der Flächendeckung als Hauptziel Ausgangslage Das erklärte Ziel der AV ist, alle Informationsebenen über die ganze Schweiz im Qualitätsstandard AV93 flächendeckend zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitsstand der AV (effektive Fläche der Informationsebene «Liegenschaften») präsentiert sich wie folgt: Vermessene Gebiete (AV93, PN oder VN) Grafische, definitiv oder provisorisch anerkannte Grundbuchpläne See (nicht zu vermessen) Laufende Vermessungen Nicht vermessene Gebiete Erreichen der Flächendeckung Ende 2014 standen rund 77% der Daten der AV in vom Bund anerkannter Form (Standard AV93, PN oder VN) zur Verfügung. Bei rund 3% der Fläche handelt es sich um Seeflächen. In diesen Gebieten (total 80% der Fläche der Schweiz) sind zur Erreichung der Flächendeckung keine Massnahmen notwendig. In rund 10% der Fläche der Schweiz ist die Erstellung der AV am Laufen. Diese Arbeiten sind in Operate unterteilt. In der Regel dauert die Ausführung eines Operates maximal 4 Jahre. Fristgerechte Ausführung aller laufenden Operate. In 2% der Fläche der Schweiz liegen provisorisch oder definitiv anerkannte amtliche Vermessungen in folgenden Standards vor: - «Provisorisch anerkannt = ps»:vor 1919 gemäss kantonalen Richtlinien erstellte grafische Pläne, Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre , Massnahmenplan 20/30

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