Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre
|
|
- Norbert Bauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre Herausgeber Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Bundesamt für Landestopografie swisstopo Eidgenössische Vermessungsdirektion Seftigenstrasse 264, Postfach CH-3084 Wabern Tel Fax /
2 1 Einleitung Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher (Art. 29 Abs. 1 GeoIG 1 ). Sie dient zur Anlage und Führung des Grundbuches (Plan für das Grundbuch). Zudem sind die Daten der amtlichen Vermessung Georeferenzdaten, die von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, politischen Parteien sowie von der Wirtschaft, der Wissenschaft, Blaulichtorganisationen und Dritten zur Gewinnung von Geoinformationen, als Grundlage für Entscheidungsfindungen und als Basis für ihre eigenen Datensätze verwendet werden. Die Georeferenzdaten der amtlichen Vermessung dienen bei fast allen raumbezogenen politischen Themen wie beispielsweise Energie, Umwelt, Raumplanung oder Sicherheit als unentbehrliche Grundlage. Die amtliche Vermessung ist eine Verbundaufgabe im Sinne der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). Die Arbeiten der amtlichen Vermessung werden grösstenteils durch private Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer und damit im Rahmen einer Public-Privat Partnership (PPP) ausgeführt. Die organisatorische Ausgestaltung der amtlichen Vermessung weist folgende Elemente auf: eine föderale Struktur, regionale Verankerung, enger Kontakt zu den Gemeinden, eingespielte Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft, gut organisiertes Meldewesen, eine laufende Nachführung sowie Koordination und Leitung durch die Eidgenössische Vermessungsdirektion 2. Die Realisierung und Erneuerung der amtlichen Vermessung im Standard AV93 (Erstellung in digitaler Form) wurde 1993 gestartet. Heute steht die amtliche Vermessung fast überall und in wirtschaftlich interessanten Gebieten der Schweiz flächendeckend digital zur Verfügung. Die Rückmeldungen aus den Reihen der Nutzenden sprechen der amtlichen Vermessung einerseits hohe Qualitätseigenschaften zu. Andererseits wird auf die Notwendigkeit von Qualitätsverbesserungen und Weiterentwicklungen hingewiesen. Diese Feedbacks decken sich mit den ersten Resultaten einer durch die Eidgenössische Vermessungsdirektion im 2013 eingesetzten Expertengruppe dem Think Tank «Dimension Cadastre» 3. Diese attestiert der amtlichen Vermessung zudem ein grosses Weiterentwicklungs- und Nutzensteigerungspotential. Das für diese Weiterentwicklung notwendige Wissen ist bei Bund, Kantonen und privaten Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern vorhanden. 2 Zweck und rechtliche Grundlagen Die vorliegende Strategie ist Bestandteil der Planung der amtlichen Vermessung gemäss Artikel 31 des Geoinformationsgesetzes. Sie bildet die Basis für den durch das Bundesamt für Landestopografie swisstopo erlassenen Massnahmenplan, die kantonalen Umsetzungspläne und die Programmvereinbarungen zwischen der Eidgenössischen Vermessungsdirektion und den Kantonen für die Jahre Sie deckt sich zeitlich mit der Legislaturplanung des Bundesrates. 1 Bundesgesetz über Geoinformation, SR Die Eidgenössische Vermessungsdirektion (V+D) ist ein Bereich des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo. Die V+D ist die für die Durchführung der amtlichen Vermessung zuständige Stelle des Bundes. 3 Mitglieder des Think Tanks «Dimension Cadastre»: Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre /7
3 3 Vision Die Vision bildet die Basis für die vorliegende Strategie und legt dar, wie sich die amtliche Vermessung langfristig positionieren will. Sie dient als klare Orientierung für gegenwärtige und zukünftige Handlungsoptionen. Die amtliche Vermessung stellt flächendeckend einheitliche, homogene und aktuelle Produkte in bedarfsgerechter Qualität her, die als Basis für das Grundbuch, den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und für die Nationale Geodaten-Infrastruktur (NGDI) dienen; hat eine zeitgemässe und aufgabengerechte föderale Organisation, die sich aus Organen der Verwaltung und der Privatwirtschaft zusammensetzt; bietet ihre Produkte in kundengerechter Form über vernetzte Dienste zu einheitlichen Nutzungsbedingungen an; hat zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten bei der Produkterstellung und zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit die Abgrenzungen zu bzw. die Zusammenarbeit mit anderen Geodatenproduzenten geklärt; ist die Referenz für alle eigentümerverbindlichen Geobasisdaten. Zusammen mit den Daten des Grundbuchs, des ÖREB-Katasters und weiteren Geodaten ist sie der Kern eines umfassenden Informationssystems, das alle Informationen zu einem Grundstück liefert; ist in allen sie betreffenden Bereichen auf dem aktuellsten Stand der Entwicklung und nutzt zeitgemässe Formen der Zusammenarbeit und der Kommunikation; stellt ihre breite Erfahrung in der Geoinformation und in der Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden und Privaten zur Steigerung des volkswirtschaftlichen Nutzens zur Verfügung; hat die Ausbildung ihres beruflichen Nachwuchses und die berufliche Weiterbildung gesichert und hat ein positives, modernes Image bei Bürgerinnen und Bürgern, in der Politik, Wirtschaft und bei Partnerorganisationen. Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre /7
4 4 Strategische Schwerpunkte Die strategischen Schwerpunkte werden in der Reihenfolge ihrer Priorität in folgende drei Stossrichtungen unterteilt: Durch eine gezielte Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung kann das eingangs erwähnte Weiterentwicklungs- und Nutzensteigerungspotential ausgeschöpft werden. Dank einer konstruktiven Koordination und Zusammenarbeit können Doppelspurigkeiten vermieden und Synergien genutzt werden. Durch eine planmässige Durchführung der amtlichen Vermessung stehen die Georeferenzdaten der amtlichen Vermessung termingerecht und in der benötigten Qualität zur Verfügung. 4.1 Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung Datenmodell der amtlichen Vermessung Die Eidgenössische Vermessungsdirektion und der Vorstand der Konferenz der kantonalen Katasterdienste CadastreSuisse 4 haben gemeinsam beschlossen, das heutige Datenmodell DM.01-AV-CH zu revidieren. Gründe für dieses Vorhaben sind die Erfahrungen mit dem bestehenden Datenmodell dessen Stärken, aber auch Schwächen, neue Bedürfnisse sowie die Inputs aus dem Think Tank «Dimension Cadastre». Die Eidgenössische Vermessungsdirektion, CadastreSuisse und die Kantone bereiten bis Ende 2016 einen gemeinsamen Vorschlag für einen neuen Objektkatalog der amtlichen Vermessung, eine auf die entsprechenden Bedürfnisse abgestimmten Organisation und eine angemessene Finanzierung vor. Bis Ende 2019 bereitet die Eidgenössische Vermessungsdirektion die technischen und rechtlichen Unterlagen zum neuen Datenmodell der amtlichen Vermessung und zu den entsprechenden Schnittstellen vor. Weiterentwicklung und Management der Produkte und Dienstleistungen Aufgrund ihrer dezentralisierten Organisation und ihrer ausgewiesenen Kompetenzen kann die amtliche Vermessung hochstehende Dienstleistungen in Verbindung mit der Verwaltung von Geodaten für externe Partner erbringen. Die Organisation ermöglicht die effiziente Erfassung und Verwaltung der Geodaten im ganzen Land oder in einer mehrere Kantone umfassenden Region. Die so verwalteten Geodaten sollen nicht Teil des Objektkatalogs der amtlichen Vermessung sein, sondern in einem speziellen Datenmodell separat verwaltet werden. Die Eidgenössische Vermessungsdirektion, CadastreSuisse und die Kantone erarbeiten eine Strategie, um Produkte und Dienstleistungen im Bereich der Geobasisdaten zu fördern und anzubieten. Dritte Dimension und amtliche Vermessung Die steigende Bevölkerungszahl der Schweiz und der gleichzeitige Wunsch, das verbleibende Kulturland zu schützen, wird zu einer dichteren Bauweise in den bestehenden Bauzonen und zu einer verstärkten Nutzung des Untergrundes führen. Zudem sind mit der heutigen zweidimensionalen Dokumentation des Grundeigentums die entstehenden komplexen Eigentumsformen nicht mehr darstellbar. Wollen wir mit unserer knappen Ressource Boden haushälterisch umgehen, muss sich die amtliche Vermessung zu einem dreidimensionalen Kataster weiterentwickeln. Im Rahmen der aktuellen Diskussionen über die Nutzung des Untergrundes (Postulat Ricklin) haben die Amtsleitenden der betroffenen Ämter (ARE, ASTRA, BAFU, BAV, BFE, BJ, swisstopo, GS VBS) swisstopo beauftragt, betreffend Dokumentation des Untergrundes den Handlungsbedarf zu prüfen. Die amtliche Vermessung ist von den Analysen über die «Erweiterung der AV zur Dokumentation der Nutzung des Untergrundes» direkt betroffen. 4 Bei der Durchführung der Massnahmen für die Kantone kommt der Konferenz der kantonalen Katasterdienste CadastreSuisse eine zentrale Rolle zu. CadastreSuisse ist für den Bund, vertreten durch die Eidgenössische Vermessungsdirektion, die primär massgebende Ansprechpartnerin. Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre /7
5 Im Rahmen der erwähnten Weiterentwicklung des Datenmodells der amtlichen Vermessung sind zur Dokumentation der Nutzung des Untergrundes Nutzungsobjekte zu definieren und deren Modellierung festzulegen. Die Koordination mit den bestehenden Aufgaben der amtlichen Vermessung ist dabei sicherzustellen. Bis Ende 2016 wird ein konsolidierter Entwurf des Datenmodells erstellt. Die in den Rechtsgrundlagen notwendigen Anpassungen erfolgen bis Ende Weiterentwicklung der Organisationsstruktur in der amtlichen Vermessung Die Bevölkerung und die Wirtschaft erwarten einheitliche, effiziente und schweizweit gültige Angebote und Dienste auf dem aktuellen Stand der technischen Möglichkeiten, welche auch regionale Bedürfnisse abdecken. Diese Forderungen können mit der heutigen Organisation nicht vollumfänglich erfüllt werden. Die Eidgenössische Vermessungsdirektion, CadastreSuisse und die Kantone prüfen die aktuelle Organisationsstruktur und erarbeiten Varianten zur Verbesserung. 4.2 Koordination und Zusammenarbeit Die Koordination und Zusammenarbeit der amtlichen Vermessung mit anderen Bereichen ist unabdingbar. Tatsache ist, dass die Geodaten im Allgemeinen und die Georferenzdaten der amtlichen Vermessung im Speziellen noch nie so intensiv und vielseitig genutzt wurden wie heute. Zudem steht die amtliche Vermessung mit ihren Georeferenzdatensätzen in einem engen Bezug zu verschiedenen Nachbarbereichen, beispielsweise der Landesvermessung, dem Grundbuch, der Land- und Forstwirtschaft, dem Umweltschutz, der Raumentwicklung oder der Statistik. Deshalb gilt es, diese Beziehungen und die Zusammenarbeit klar zu regeln sowie Zuständigkeiten abzugrenzen. So können Doppelspurigkeiten vermieden werden. Koordination und Zusammenarbeit bei der Datenerhebung und -erfassung Die Eidgenössische Vermessungsdirektion, CadastreSuisse und die Kantone legen gemeinsam fest, welche Objekte durch welche Stelle zu erheben oder nachzuführen sind. Zusammenarbeit mit Partnern ausserhalb der amtlichen Vermessung Um die Dienste der amtlichen Vermessung praxisgerecht zur Verfügung zu stellen, Synergien zu nutzen und den Wert der amtlichen Vermessung zu steigern, ist es notwendig, die Partner und Kundinnen der amtlichen Vermessung und deren Bedürfnisse zu kennen und nach Bedarf zu koordinieren. Die Eidgenössische Vermessungsdirektion koordiniert die amtliche Vermessung auf Stufe Bund und pflegt die Kontakte mit den Bundesstellen (z. B. BLW, BAFU, BFS, BFE, ARE, ASTRA, EGBA etc.) und interkantonal tätigen Organisationen. Die Kantone pflegen die Kontakte und koordinieren die Zusammenarbeit mit kantonalen Stellen und kantonal tätigen Organisationen. 4.3 Durchführung der amtlichen Vermessung Unter der Durchführung der amtlichen Vermessung wird das Erstellen, die Nachführung, die Datenverwaltung und die Datenabgabe verstanden. Erreichen der Flächendeckung Für rund 10% der Fläche der Schweiz wurde die Ersterhebung der amtlichen Vermessung noch nicht gestartet. Obschon es sich dabei um extensiv bewirtschaftete Gebiete handelt, sind diese zu vermessen, da der volle Nutzen der amtlichen Vermessung erst mit der Flächendeckung erreicht wird. In allen noch zu vermessenden Gebieten ist eine Ersterhebung durchzuführen. Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre /7
6 Aktualisierung Nach der Erstellung der amtlichen Vermessung hängt ihre Qualität massgeblich von der Aktualisierung (in der amtlichen Vermessung «Nachführung» genannt) ab. Je aktueller die Daten der amtlichen Vermessung sind, desto vielseitiger können sie verwendet werden und umso höher ist ihr Nutzungswert. Alle Objekte der amtlichen Vermessung, für deren Aktualisierung ein Meldewesen für die Änderungen organisiert werden kann, werden laufend nachgeführt (= laufende Nachführung). Um die Qualität der laufenden Nachführung zu verbessern und die Nachführungsfristen zu verkürzen, ist das Meldewesen in den Kantonen für alle der laufenden Nachführung unterliegenden projektierten und tatsächlich erstellten Objekte systematisch zu überprüfen und zu verbessern. Die periodische Nachführung dient der Aktualisierung aller Objekte und Daten der amtliche Vermessung, für welche kein Meldewesen organisiert werden kann. Der Nachführungszyklus beträgt sechs Jahre. Eine Ausnahme bilden extensiv genutzte Gebiete, in denen der Nachführungszyklus aber 12 Jahre nicht überschreiten darf. Die amtliche Vermessung stellt die Grundlagen für die Aktualisierung der landwirtschaftlichen Nutzflächen fristgerecht zur Verfügung. Um die amtliche Vermessung aktuell zu halten und die Aktualisierung der landwirtschaftlichen Nutzflächen sicherzustellen, ist die periodische Nachführung fristgerecht durchzuführen. Qualitätsgarantie Um den Nutzen der amtlichen Vermessung dauerhaft zu gewährleisten, muss die geforderte Qualität erhalten bleiben. Gut ausgebildetes Fachpersonal und eine adäquate Qualitätsprüfung können diese Anforderungen abdecken. Die kantonalen Vermessungsaufsichten unterziehen die Vermessungen stichprobenweise einer wirksamen Verifikation und beheben allfällig festgestellte Mängel zeitgerecht. Um einen schweizweit möglichst einheitlichen Qualitätsstandard zu erreichen, führt die Eidgenössische Vermessungsdirektion ihrerseits stichprobenweise Qualitätsprüfungen durch. Die Eidgenössische Vermessungsdirektion, CadastreSuisse und die Kantone arbeiten mit den Berufsverbänden und Ausbildungsstätten zusammen und fördern den Nachwuchs an Fachkräften auf allen Stufen. Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre /7
7 5 Gültigkeit und Inkrafttreten Die vorliegende Strategie gilt für eine Dauer von vier Jahren von Anfang 2016 bis Ende Sie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Bern, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Der Vorsteher sig. Ueli Maurer Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre /7
Informationen Eidg. Vermessungsdirektion
armasuisse Informationen Eidg. Vermessungsdirektion AV-Tagung Kanton Zürich vom Marc Nicodet, Leiter V+D Agenda 150 Jahre Katasteraufsicht ZH Organisation swisstopo AV-Strategie 2016-2019 Informationen:
MehrKantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Vom 7. Februar 0 (Stand. Juni 06) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) von
MehrKantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) Von der Regierung erlassen am 7. Februar
MehrNEWSLETTER JULI Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Kanton St.Gallen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Kanton St.Gallen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen NEWSLETTER JULI 2016 Baudepartement 2 Aktueller Projektstand Seit Beginn des Jahres
MehrDie amtliche Vermessung Herausforderungen für die Zukunft
armasuisse Die amtliche Vermessung Herausforderungen für die Zukunft Fachsymposium zur Verabschiedung von Walter Oswald Dr. Fridolin Wicki Die Schweiz ist doch schon vermessen? Die Schweiz ist doch schon
MehrAuswertung der Bemerkungen zur Umfrage vom November 2005 "Bewertung der Dienstleistungen der Ingenieur-Geometerinnen und Geometer"
Zusammenfassung Auswertung der Bemerkungen zur Umfrage vom November 2005 "Bewertung der Dienstleistungen der Ingenieur-Geometerinnen und Geometer" 2007 Arbeitsgruppe "Ausbildungsprofil für Ingenieur-Geometerinnen
MehrDas Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen
2.440 Dekret über die amtliche Vermessung vom 3. August 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und
MehrVeranstaltung der SBK : Die Nutzung des tiefen Untergrundes
armasuisse Kommunikation und Web Veranstaltung der SBK 7.11.13: Die Nutzung des tiefen Untergrundes Unsere Vision: Ein 3D-Eigentumskataster Zwischenbericht der Arbeitsgruppe 3D-Eigentum Die Umwelt verändert
Mehrüber die Erfassung und die Nachführung der Daten der Informationsebene «Rohrleitungen» in der amtlichen Vermessung (AV)
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS armasuisse Bundesamt für Landestopografie swisstopo Weisung über die Erfassung und die Nachführung der Daten der Informationsebene
MehrVerordnung über die Landesvermessung. (Landesvermessungsverordnung, LVV) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Verordnung über die Landesvermessung (Landesvermessungsverordnung, LVV) 510.626 vom 21. Mai 2008 (Stand am 1. Juli 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Publikationsgesetzes
MehrVerordnung über die amtliche Vermessung. I. Vermarkung. vom 30. März Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
.44 Verordnung über die amtliche Vermessung vom 0. März 999 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 60 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
MehrVerordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung
Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung vom 25. November 1998 (Stand am 9. Februar 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
MehrMotivation, Zeitplan und Hilfsmittel für die Einführungsarbeiten
Motivation, Zeitplan und Hilfsmittel für die Einführungsarbeiten 27. Oktober 2015 Christoph Käser Inhalt 1. Motivation 2. Zeitplan 3. Hilfsmittel 2 1 Das Schweizerische Katastersystem Der Kataster der
MehrAktueller Stand von Open Government Data beim Bundesamt für Landestopografie
armasuisse Direktion Aktueller Stand von Open Government Data beim Bundesamt für Landestopografie Dinner-Einladung der Parlamentarischen Gruppe Digitale Nachhaltigkeit 21. Dezember 2011 Jean-Philippe Amstein,
MehrVerordnung über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen
Verordnung über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und (VKP-KMU) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 55 und 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
MehrLaufende Aktivitäten und Schwerpunkte beim Bund
Verfügbarkeit von Geodaten Laufende Aktivitäten und Schwerpunkte beim Bund Urs Gerber, Präsentationspunkte Einleitung und Grundlagen Laufende Aktivitäten Aktuelles Augenmerk auf: Zeitbezug von Geodaten
Mehrarmasuisse Bundesamt für Landestopografie swisstopo Grundlagen zum Raummonitoring Grundlagen zum Raummonitoring
armasuisse SGPBF/SGK Change Monitoring / 21.10.2009 Urs Gerber / swisstopo Darüber spreche ich nur weiss sie es nicht! (Ereignis) Raummonitoring: macht das swisstopo jetzt auch noch? Darauf kommt es an!
MehrAmtliche Vermessung Aufbewahrung und Archivierungsplanung von Daten und Unterlagen (AAP)
Richtlinie vom 23. Juni 2014 (Stand am 29. Januar 2015) Amtliche Vermessung Aufbewahrung und Archivierungsplanung von Daten und Unterlagen (AAP) Herausgeber Arbeitsgruppe «Archivierung AV-Daten» c/o Eidgenössische
MehrÖREB-Kataster Administrative Abläufe bei der Einführung
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Bundesamt für Landestopografie swisstopo Weisung vom 01.11.2015 (Stand am 20.10.2015) ÖREB-Kataster Administrative Abläufe
MehrSteuerung des Projektes Pilotage du projet
armasuisse Steuerung des Projektes Pilotage du projet Workshop ÖREB-Kataster und Nutzungsplanung Séminaire cadastre RDPPF et plans d affectation Marc Nicodet Direction fédérale des mensurations cadastrales
MehrINSPIRE-Umsetzung und Aufbau der nationalen Geodateninfrastruktur in der Schweiz
INSPIRE-Umsetzung und Aufbau der nationalen Geodateninfrastruktur in der Schweiz Dr. Christine Giger Nationale INSPIRE Kontaktstelle Schweiz christine.giger@me.com www.geo.admin.ch Inhalte INSPIRE in der
MehrKanton Zürich Amt für Raumentwicklung Geoinformation Informationen der Vermessungsaufsicht
Kanton Zürich Amt für Raumentwicklung Geoinformation Informationen der Vermessungsaufsicht AV-Tagung 2014, 26. September 2014, Bubikon Bernard Fierz, Fachstellenleiter Vermessung 1. Organisation Fachstelle
MehrOpen Government Data: Chance oder Risiko für hochwertige (Geo-)Information? opendata.ch 2011 / 24. Juni 2011
armasuisse Direktion Open Government Data: Chance oder Risiko für hochwertige (Geo-)Information? Jean-Philippe Amstein, Direktor des Bundesamts für Landestopografie swisstopo Agenda Die Geoinformation
MehrInkraftsetzung Geoinformationsgesetzgebung per Bedeutung für Gemeinden, Aufsichts- und Nachführungsstellen
Amt für Raumentwicklung, Abteilung Geoinformation 21. September 2012 Inkraftsetzung Geoinformationsgesetzgebung per 01.11.2012 Bedeutung für Gemeinden, Aufsichts- und Nachführungsstellen Othmar Hiestand
MehrGemeinderätliches. Leitbild
Gemeinderätliches Leitbild 2014-2017 Vorwort Liebe Spreitenbacherinnen Liebe Spreitenbacher Wenn einer nicht weiss, wohin er will, darf er sich nicht wundern, wenn er woanders ankommt. Nicht nach diesem
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
Mehr214.112 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation
4. Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi) (Vom 9. Juni 0) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf die 4, 4 und 45 des kantonalen Geoinformationsgesetzes
MehrNationale Anpassungsstrategie Schweiz
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Nationale Anpassungsstrategie Schweiz Öffentliches Symposium Anpassung an den Klimawandel
MehrRechtliche Aspekte eines Raumkatasters Teil öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
SIK-GIS-Tagung vom Mittwoch, 7. September 2005, in Biel Rechtliche Aspekte eines Raumkatasters Teil öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen Einleitung Die (SIK) ist die interkantonale, gesamtschweizerische
MehrA B C D E F G ¾ G ½ G Mittelansatz
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Raumentwicklung Geoinformation Christian Kaul Kantonsgeometer An alle Nachführungsgeometer und kommunalen Vermessungsämter im Kanton Zürich Kontakt: Bernard Fierz Pat.
MehrRatifizierung der E-Government-Strategie Schweiz und der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung. Zusammenarbeit in der Schweiz ( )
Ratifizierung der E-Government-Strategie Schweiz und der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung über die E-Government- Zusammenarbeit in der Schweiz (2016 2019) Per 07.09.2015 1 Ausgangslage Grundlagen
MehrDie Geoinformationen in der Schweiz
armasuisse Office fédéral de topographie swisstopo Domaine Die Geoinformationen in der Schweiz Besuch von Geodäten aus Bosnien-Herzegowina 08.10.2010 Jean-Paul Miserez, ingénieur géomètre officiel Agenda
MehrDieses Übereinkommen ist am 23. September 1976 in Kraft getreten. Ort: Genf Tagung: 59 Tabelle der Ratifizierungen
INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION Übereinkommen 140 Übereinkommen über den bezahlten Bildungsurlaub, 1974 Dieses Übereinkommen ist am 23. September 1976 in Kraft getreten. Ort: Genf Tagung: 59 Tabelle
MehrOGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD
OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD Anne Wiedmer, Corinna Seiberth, 13. März 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage... 3 2. Öffentlich-rechtliche Nutzungsbedingungen
MehrStand: Siehe auch Blätter Nr. E.5 / F.2 / F.3 / F.4 / F.10 / I.1. Dienststelle für Wald und Landschaft
Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Wald Natur, Landschaft und Wald Funktionen des Waldes Stand: 21.09.2005 Siehe auch Blätter Nr. E.5 / F.2 / F.3 / F.4 / F.10 / I.1 Instanzen zuständig für das Objekt
MehrWeb-GIS Anwendungen und Geodienste der Bundes Geodaten- Infrastruktur (BGDI)
armasuisse Web-GIS Anwendungen und Geodienste der Bundes Geodaten- Infrastruktur (BGDI) Herbsttagung SGK, 7. November 2008 Rolf Buser, Leiter BGDI Koordination & Projekte Hans Ulrich Wiedmer, Leiter BGDI
MehrGrenzen des heutigen Katasters überschreiten
Grenzen des heutigen Katasters überschreiten VoGIS-Fachforum 19. November 2015 Christoph Käser Inhalt 1. Der heutige Kataster mit seinen Grenzen 2. Grenzen überschreiten mit einem neuen Kataster 3. Grenzen
Mehrgeo.admin.ch: das Geoportal des Bundes
Bundesamt für Landestopografie swisstopo Name / Titel der Präsentation geo.admin.ch Geportal des Bundes Bezeichnung des Anlasses / Datum info@geo.admin.ch @swiss_geoportal Referent egovernment-wettbewerb
MehrPsychische Gesundheit
Psychische Gesundheit Margreet Duetz Schmucki Leiterin Sektion Nationale Gesundheitspolitik Bundesamt für Gesundheit OECD-Bericht Mental Health and Work in Switzerland Fokus: Gesundheit und Gesundheitsversorgung
MehrSwisstopo - Big & Open Geo Data
Große und offene Geodaten OneStopEurope, 23. April 2015 Innenministerium Baden-Württemberg, Stuttgart Swisstopo - Big & Open Geo Data Geodateninfrastrukturen Schweiz: Spannungsfeld Föderalismus und OpenData
Mehr19. Bundeskongress Effizienter Staat, Haushalt und Finanzen
19. Bundeskongress Effizienter Staat, Haushalt und Finanzen Berlin, 10. Mai 2016 Peter Fischer Delegierter, Informatiksteuerungsorgan des Bundes, ISB Titel / AutorIn / Datum 2 1. IKT-Bund Schweiz: Kenngrössen
MehrEidgenössischen Grundstücksidentifikation. Leitfaden
Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS armasuisse Bundesamt für Landestopografie swisstopo
MehrNeue Koordinaten für die Schweiz
Neue Koordinaten für die Schweiz Informationsveranstaltung für die Gemeinden Bezirke Grundbuchämter Raumplaner - Werke 9. / 16. April 2014 Inhalt Einleitung und Ausgangslage Folien 3-7 - Ziel Präsentation
MehrVerordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)
Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) Änderung vom Entwurf vom 17. Juli 2014 Der Schweizerische Bundesrat, verordnet: I Die Verordnung vom
MehrDie Potenziale des Föderalismus aus Sicht des Bundes
Die Potenziale des Föderalismus aus Sicht des Bundes Swiss Public Health Konferenz Lausanne 2012 Autonomie der Regionen im Bereich Gesundheit im europäischen Vergleich NL GB D F I CH Wenig Autonomie Hohe
MehrLandschaftsqualität aus Sicht der Raumplanung
Bundesamt für Raumentwicklung ARE Office fédéral du développement territorial ARE Ufficio federale dello sviluppo territoriale ARE Uffizi federal da svilup dal territori ARE Landschaftsqualität aus Sicht
Mehr5/23/2016. Gliederung. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen GeoForum BL vom 19. Mai 2016
Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen GeoForum BL vom 19. Mai 2016 Gliederung 1. Einführung 2. Gesetzlicher Auftrag 3. Umsetzung im Kanton BL 4. Kommunikation 5. Nutzen 6. Fragen
MehrKommunale Werkinformation und Leitungskataster. Werkinformation. geoforum.bl 1/2011 Martin Häberli 12. Mai 2011. Programm. Firma
Kommunale Werkinformation und Leitungskataster geoforum.bl 1/2011 Martin Häberli 12. Mai 2011 Programm Firma Wer sind wir Geschichte Leitungskataster Entwicklung der Geobasisdaten Entwicklung Datenmodelle
MehrStadt Luzern. Leitsätze. Kinder-, Jugend- und Familienpolitik. Stadtrat
Stadt Luzern Stadtrat Leitsätze Kinder-, Jugend- und Familienpolitik Juni 2014 Leitsätze der Kinder-, Jugend- und Familienpolitik Die Stadt Luzern setzt sich mit ihrer Kinder-, Jugend- und Familienpolitik
MehrBildungsprogramm 2016
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Kommunikation Bildungsprogramm 2016 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 1.1 Ziele 1.2 Umsetzung
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrKantonaler Richtplan - Koordinationsblatt
Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Umweltschutz Lärmschutz Stand: 30.04.1999 Siehe auch Blätter Nr. H.6 / H.7 Instanzen zuständig für das Objekt oder Projekt weitere beteiligte Stellen Dienststelle
MehrTitre. Forum e-geo.ch 2013. Geobasisdaten. Stand Modellierung und FIG Herausforderungen. K. Spälti, IKGEO und D. Angst, BAFU (abwesend)
Forum e-geo.ch 2013 Geobasisdaten Stand Modellierung und FIG Herausforderungen K. Spälti, IKGEO und D. Angst, BAFU (abwesend) 1 Themen FIG Zusammensetzung, Aufgabe, Herausforderungen MGDM Auftrag, was
MehrVerfahren bei der Konzessionierung von Kleinwasserkraftwerken (KWKW)
Baudepartement Verfahren bei der Konzessionierung von Kleinwasserkraftwerken (KWKW) Vorgehensweise und gesetzliche Rahmenbedingungen bei der Verwirklichung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien
MehrGrundbuch. Einführung, Übersicht. Dienstag, 18. Juni 2013, Sarnen. 2. Information über den ÖREB-Kataster. 2. Information über den ÖREB-Kataster
Einführung, Übersicht Info-Veranstaltung Kanton Obwalden 1. Begrüssung, Einführung 3. Neues an der ArcGIS Front 4. Mobiles GIS 5. Ausblick, weiteres Vorgehen, Termine 6. Fragen, Abschluss der Veranstaltung
MehrMassnahmenkatalog zur Cloud Computing Strategie der Schweizer Behörden
Massnahmenkatalog zur Cloud Computing Strategie der Schweizer Behörden 2012-2020 25. Oktober 2012 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Stossrichtung S1/Teil 1 - Schrittweiser Einsatz von Cloud-Diensten...
Mehrgeoforum.bl vom 13. November 2008 25.5.2005
Zonenplan im GIS-BL Nachführung der digitalen Nutzungspläne Thomas Noack Grundlagen und Informatik Amt für Raumplanung Kanton Basel-Landschaft Unterschriebener Zonenplan thomas.noack@bud.bl.ch ARP BL 1
MehrGemeindecockpit. Zürich-Oerlikon, 23. Mai 2016
Gemeindecockpit Zürich-Oerlikon, 23. Mai 2016 urs.sauter@bfh.ch www.gemeindecockpit.ch Berner Institute Fachhochschule for ICT-Based Haute Management école spécialisée ICTM bernoise Bern University of
MehrSCHÜTZEN FÖRDERN BETEILIGEN. Programm Kinder- und Jugendpolitik Kanton Schaffhausen. Kurzfassung
SCHÜTZEN FÖRDERN BETEILIGEN Programm Kinder- und Jugendpolitik 2016-2018 Kanton Schaffhausen Kurzfassung VORWORT Am 1. Januar 2013 trat das Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit
MehrVerordnung über das Risikomanagement
0.6 Verordnung über das Risikomanagement Vom 9. April 0 (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 7 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 98
MehrVerordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung
Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung 172.081 vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 36 und 61 Absatz 1 des
MehrSCHWEIZERISCHE KONFERENZ FÜR SOZIALHILFE
SCHWEIZERISCHE KONFERENZ FÜR SOZIALHILFE dafür stehen wir ein Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS ist der Fachverband für Sozialhilfe. Sie setzt sich für die Ausgestaltung und Entwicklung
MehrVerordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz
MehrGesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz)
Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz) Vom. Oktober 957 (Stand. Januar 06) Vom Volke angenommen am. Oktober 957 ) Art. Grundsatz Der Kanton Graubünden fördert
MehrVerordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) Entwurf vom 12. März 2015 Gestützt auf Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
MehrAnhang I. Analyse von parlamentarischen Vorstössen in den eidgenössischen Räten 2014
Anhang I Analyse von parlamentarischen Vorstössen in den eidgenössischen Räten 2014 Föderalismusmonitoring 2014 Parlamentarische Vorstösse in den eidgenössischen Räten 2014 Die in den eidgenössischen Räten
MehrSynopse Beilage zur Botschaft (14.27)
Synopse Beilage zur Botschaft 15.23 (14.27) Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG); Änderung; 2. Beratung Entwurf des Kommission X
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 75.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art.
MehrBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION
BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION des Kantons Bern Amt für Geoinformation Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon 031 633 33 11 Telefax 031 633 33 40 Prüfung von Gemeindegrenzen bei Nachführungen Datenmodell
Mehrgeo.admin.ch das Geoportal des Bundes le geoportail fédéral
armasuisse Bundesamt für Landestopografie swisstopo KOGIS geo.admin.ch das Geoportal des Bundes le geoportail fédéral Cloud Computing und Web2.0 im operationellen Betrieb Cloud Computing und Web2.0 im
MehrVerordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle
Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS-Verordnung) vom 3. Dezember 2008 Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2, 113 Absatz 2 und 175 Absatz 1 der
MehrWas muss sich ändern, damit Kommunen einen anderen Stellenwert im föderalen System erhalten?
Was muss sich ändern, damit Kommunen einen anderen Stellenwert im föderalen System erhalten? Die Grundlagen im vertikalen Verwaltungsaufbau der Bundesrepublik Deutschland bilden die Gemeinden die unterste
MehrNationales Geoportal. Das Geoportal Bund geo.admin.ch und dessen Weiterentwicklung im Sinne einer NGDI. Mario Keusen Forum e-geo.ch, 15.
Nationales Geoportal Das Geoportal Bund geo.admin.ch und dessen Weiterentwicklung im Sinne einer NGDI Mario Keusen Forum e-geo.ch, 15. November 2013 Agenda geo.admin.ch: Generelles geo.admin.ch: Stand
MehrNr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)
Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:
MehrDas Topografische Landschaftsmodell TLM - ein 3D Geobasisdatensatz der Schweiz
armasuisse Das Topografische Landschaftsmodell TLM - ein 3D Geobasisdatensatz der Schweiz Emanuel Schmassmann 1 Datenfluss Bis Juni 2008: Seit Juli 2008: Landschaftsmodell Verifikation Erfassung Landschaftsmodell
MehrVerordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen
Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen vom 10. Juni 2004 (Stand am 27. September 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
MehrBundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung
Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 und 118 Absatz 2
MehrStand der Arbeit. Kinder und Jugendliche mit frühkindlichen Entwicklungsstörungen in der Schweiz Bericht des Bundesrats
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Kinder und Jugendliche mit frühkindlichen Entwicklungsstörungen in der Schweiz Bericht des Bundesrats Stand der Arbeit
MehrIX D/5/1. Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung. 1. Geltungsbereich. 2. Zuständigkeit. Der Landrat,
Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung Vom 5. Februar 1997 (Stand 1. Juli 1997) Der Landrat, IX D/5/1 gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft
MehrWeisung Rechnungsstellung Amtliche Vermessung Kanton Luzern
Amtliche Vermessung (AV93) Weisung Rechnungsstellung Amtliche Vermessung Kanton Luzern Inhaltsverzeichnis 1 ZIEL DER WEISUNG... 2 2 MUSTERRECHUNG NACHFÜHRUNG... 2 3 ABLAUF RECHNUNGSSTELLUNG... 2 4 RECHNUNGSSTELLUNG
MehrVerordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
84.5 Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Vom 0. Mai 0 (Stand. Juni 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz und 06a Absatz
MehrUmnutzungspotenzial Oberthurgau
Umnutzungspotenzial Oberthurgau Reglement zur gemeinsamen Vermarktung von Umnutzungspotenzial im Oberthurgau genehmigt an der DV vom 0. März 006 in Kesswil Regionalplanungsgruppe Oberthurgau, Arbonerstrasse,
MehrLeitbild Kinder- und Jugendförderung im Kanton Uri
BILDUNGS- UND KULTURDIREKTION Leitbild Kinder- und Jugendförderung im Kanton Uri 28. Oktober 2015 (BKD.2013-0339) Angepasstes Leitbild nach Vernehmlassung Leitbild Kinder- und Jugendförderung 2 / 8 Leitbild
MehrVerordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung
Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung 172.081 vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Juli 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 36 und 61 Absatz 1 des
MehrGesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.
Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische
Mehrvision, mission, leitbild und Ziele Hauptsponsorin
vision, mission, leitbild und Ziele Hauptsponsorin Leitbild Die Strategie des Zürcher Turnverbandes basiert auf folgenden Wertvorstellungen und Denkweisen: turnen partner verband Als Dienstleister ZTV
MehrPraktikum beim VBS. Viel Erfahrung in wenigen Monaten.
Praktikum beim VBS. Viel Erfahrung in wenigen Monaten. Vielfalt. Verantwortung. Zukunft. Ihr Engagement beim VBS Sie sind bereit für die erste Verantwortung im Beruf? Sie wollen Projekte selbstständig
MehrVerordnung über das Alpregister im Grundbuch
1 211.640 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch vom 22. November 2004 1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 59 Abs. 3 und Art. 949 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrKauffrau/Kaufmann EFZ Employée de commerce CFC/Employé de commerce CFC Impiegata di commercio AFC/Impiegato di commercio AFC
Ausführungsbestimmungen Wirtschaft und Gesellschaft (W&G) für Kauffrau/Kaufmann EFZ Employée de commerce CFC/Employé de commerce CFC Impiegata di commercio AFC/Impiegato di commercio AFC Basis-Grundbildung
Mehrc/o mcw Wuhrmattstrasse Zofingen Charta zur Qualität familienergänzender Kinderbetreuung
c/o mcw Wuhrmattstrasse28 4800 Zofingen info@netzwerk-kinderbetreuung.ch Charta zur Qualität familienergänzender Kinderbetreuung Charta zur Qualität familienergänzender Kinderbetreuung Zum Wohl des Kindes
MehrArbeiten im BAG im Bereich Psychische Gesundheit
Arbeiten im BAG im Bereich Psychische Gesundheit 3. Fachtreffen Kantonale Verantwortliche für psychische Gesundheit und Expertengruppe NPG 28. April 2016 1 Übersicht Bericht «Die Zukunft der Psychiatrie
MehrAmtliche Vermessung Schweiz 2030 Delphi-Befragung
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS armasuisse Bundesamt für Landestopografie swisstopo Amtliche Vermessung Schweiz 2030 Delphi-Befragung Handlungsempfehlungen
MehrNeuregelung von Prävention und Gesundheitsförderung
Neuregelung von Prävention und Gesundheitsförderung 11. September 2008 Vorgeschichte und Meilensteine Auftrag des EDI: Prüfung der inhaltlichen Voraussetzungen und der politischen Machbarkeit eines «Präventionsgesetzes»
MehrVERSTEHEN PLANEN BAUEN
KIP INGENIEURE UND PLANER AG 5610 Wohlen Stegmattweg 11 T 056 618 30 10 kip.wohlen@kip.ch www.kip.ch VERSTEHEN PLANEN BAUEN 5620 Bremgarten Sonnmattweg 6A T 056 631 62 20 kip.bremgarten@kip.ch www.kip.ch
MehrLeitbild der Stadtwerke Offenbach Holding GmbH EIT-BILD
EIT-BILD Sieben Unternehmen gestalten Zukunft. Leitbild der Stadtwerke Unsere Unsere Im Jahr 2000 gründete die Stadt Offenbach im Rahmen des Modells Offenbach die Stadtwerke Offenbach Holding, um durch
MehrDirekter Verkehr Die Basis für einen exzellenten Kundenservice des öv
Direkter Verkehr Die Basis für einen exzellenten Kundenservice des öv Mirjam Bütler, Vizedirektorin Verband öffentlicher Verkehr Der öv in der Schweiz: Die Rollen der verschiedenen Akteure Direkte Demokratie
MehrGesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)
Kinder- und Jugendgesetz 45.00 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) Vom 0. Dezember 04 (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons
MehrREGIONALE STRATEGIEN FÜR DIE WASSERKRAFTNUTZUNG UND DEN SCHUTZ DER GEWÄSSER. Standpunkt der Arbeitsgruppe Dialog Wasserkraft
REGIONALE STRATEGIEN FÜR DIE WASSERKRAFTNUTZUNG UND DEN SCHUTZ DER GEWÄSSER Standpunkt der Arbeitsgruppe Dialog Wasserkraft Version vom 27. September 2010 Die Interessen an den Gewässern sind vielfältig.
MehrGesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.
Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. Januar 2011) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische Bestimmungen
Mehr