Die Präsidentin schlägt im Einvernehmen mit dem Regierungsrat folgende Tagesordnung vor:

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1 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Einberufung des Grossen Rates Basel, 25. November 2016 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt wird sich am Mittwoch, 7. Dezember 2016, Uhr, Uhr und ev Uhr sowie am Mittwoch, 14. Dezember 2016, Uhr und Uhr (Budget) mit Fortsetzung am Donnerstag, 15. Dezember 2016, Uhr und Uhr in ordentlicher Sitzung zur Behandlung der vorliegenden Geschäfte im Rathaus versammeln. Die Präsidentin: Dominique König-Lüdin Tagesordnung für die Sitzung vom 7. Dezember 2016 Die Präsidentin schlägt im Einvernehmen mit dem Regierungsrat folgende Tagesordnung vor: 1. Mitteilungen und Genehmigung der Tagesordnung 2. Entgegennahme der neuen Geschäfte Ratschläge und Berichte (nach Departementen geordnet) und Berichte zu Petitionen 3. Bericht und Vorschlag der Wahlvorbereitungskommission zur Wahl einer Richterin am Strafgericht für den Rest der laufenden Amtsdauer Bericht der Bildungs- und Kulturkommission zum Ratschlag betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an die Musik-Akademie der Stadt Basel für die Jahre Ratschlag zur Revision des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) und Bericht zur Motion Thomas Gander und Konsorten betreffend Angebotsverbot von Alkohol in Jugendzentren 6. Bericht der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission zum Ratschlag zur Sanierung der Rosentalstrasse und Umgestaltung zu einem für Fussgänger/- innen und für den Veloverkehr sicheren Strassenraum im Abschnitt Messeplatz und Schwarzwaldallee 7. Ratschlag zur Schaffung des Irène Zurkinden-Platzes und eines öffentlichen Velounterstands bei der S-Bahnhaltestelle Dreispitz WVKo BKK ED BKK BVD UVEK BVD UVEK BVD

2 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt 2 8. Stand und Entwicklung der Immissionen nichtionisierender Strahlung (NIS) im Jahr 2015 Jährliche Berichterstattung an den Grossen Rat gemäss 19b Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) 9. Ausgabenbericht Staatsbeitrag für die Jahre 2017 bis 2020 an das Projekt "Soziale Arbeitsvermittlung im Tagelohn" (Genossenschaft Overall) 10. Ausgabenbericht Staatsbeitrag an die Alzheimervereinigung beider Basel für die Jahre 2017 bis Bericht des Regierungsrates betreffend Ermächtigung des Regierungsrates zur Aufnahme von langfristigen Schulden auf dem Kapitalmarkt bis zum Betrag von Franken 12. Bericht der Petitionskommission zur Petition P334 "Kein Durchgangsverkehr durch Riehener Wohnquartiere" 13. Bericht der Petitionskommission zur Petition P346 "Keine Strassenprostitution ausserhalb der Toleranzzone" UVEK WSU WAK WSU GSK GD FKom FD PetKo PetKo Neue Vorstösse 14. Neue Interpellationen. Behandlung am 7. Dezember 2016, Uhr 15. Motion Oskar Herzig-Jonasch und Konsorten betreffend lebendiges Basel - Erstellen einer Infrastruktur auf den öffentlichen Plätzen (siehe Seite 14) WSU Anzüge 1-3 (siehe Seiten 15 bis 16) 1. André Auderset und Mark Eichner betreffend einfache Behandlung von Schaufensterbeschriftungen 2. Rudolf Rechsteiner und Konsorten betreffend verlängerter Öffnungszeiten öffentlicher Gartenbäder BVD ED Pasqualine Gallacchi und Konsorten betreffend Alki Stübli GD Schreiben und schriftliche Beantwortung von Interpellationen (nach Departementen geordnet) 17. Stellungnahme des Regierungsrates zur Motion Katja Christ und Konsorten betreffend Besteuerung des Eigenmietwerts: Berücksichtigung energetische Sanierung 18. Stellungnahme des Regierungsrates zur Motion Beatrice Isler und Konsorten betreffend Besteuerung des Eigenmietwerts aufgrund von Vergleichsmieten 19. Stellungnahme des Regierungsrates zur Motion Christophe Haller und Konsorten betreffend Besteuerung des Eigenmietwerts zu 60% des Marktwerts 20. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Sarah Wyss und Konsorten betreffend Wiedereingliederung des Reinigungspersonals 21. Beantwortung der Interpellation Nr. 89 Jürg Meyer betreffend korrektem Übergang von der Akutkrankheit mit Krankenkassendeckung zur Pflegebedürftigkeit mit reduzierter Kostendeckung 22. Beantwortung der Interpellation Nr. 104 Felix W. Eymann betreffend Einbezug von Teilen der Bevölkerung bei lebensbedrohlichen Herz- / Kreislaufnotfällen 23. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Otto Schmid und Konsorten betreffend Helpline des UKBB FD FD FD FD GD GD GD

3 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Tanja Soland und Konsorten betreffend soziale Kosten des illegalen Cannabiskonsums 25. Beantwortung der Interpellation Nr. 116 Annemarie Pfeifer betreffend Fragen zur problematischen Bewilligungspraxis für Veranstaltungen auf der Allmend mehr Fairplay ist gefordert 26. Beantwortung der Interpellation Nr. 119 Pascal Pfister betreffend Zusammenarbeit mit Uber bei NordwestMobil 27. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Alexander Gröflin und Konsorten betreffend Salzeinsatz 28. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Katja Christ und Konsorten betreffend Schaffung von Sitzbänken in der Basler Innenstadt 29. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Roland Engeler-Ohnemus und Konsorten betreffend Umgestaltung des Rheinufers im Bereich des Schaffhauserrheinwegs 30. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Christoph Wydler und Konsorten betreffend Fahrplanverbesserung der Regio-S-Bahn-Linie Beantwortung der Interpellation Nr. 123 Andrea Elisabeth Knellwolf betreffend Integrationsvereinbarungen mit Imamen und Verhinderung von Radikal- Islamismus 32. Beantwortung der Interpellation Nr. 125 Eric Weber betreffend Wahlniederlage von Grossrat Eric Weber. Wie wird im Wahlbüro genau gearbeitet 33. Beantwortung der Interpellation Nr. 128 Christian C. Moesch betreffend Kompensation Staatsbeiträge Kaserne Basel 34. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Sarah Wyss und Konsorten betreffend Umsetzung des Volkswillens für Geschlechterquoten 35. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Andrea Knellwolf und Konsorten betreffend Demografiebericht Basel-Stadt 36. Beantwortung der Interpellation Nr. 122 Beatrice Isler betreffend Abwarthaus beim Brunnmattschulhaus 37. Beantwortung der Interpellation Nr. 126 Beatrice Messerli betreffend geplanter Schulraum für Flüchtlingskinder auf dem Dreispitzareal 38. Beantwortung der Interpellation Nr. 129 Peter Bochsler betreffend Abstandsgebühren beim Mieten von staatlichen Sportanlagen 39. Beantwortung der Interpellation Nr. 131 Tonja Zürcher betreffend Radikalismus und Nutzung Software RA-PROF Radicalisation Profiling 40. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Emmanuel Ullmann und Konsorten betreffend Prüfung einer Fusion der BSABB, BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel mit den Stiftungsaufsichten Solothurn und Aargau 41. Beantwortung der Interpellation Nr. 127 Felix W. Eymann betreffend drohende Schliessung der Hauptpost GD BVD BVD BVD BVD BVD BVD PD PD PD PD PD ED ED ED JSD JSD WSU

4 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt 4 Tagesordnung für die Sitzung vom 14. und 15. Dezember 2016 (Budget) 42. Bericht der Finanzkommission zum Budget des Kantons Basel-Stadt für das Jahr 2017 und Mitbericht der Bildungs- und Kulturkommission sowie FKom BKK UVEK FD Schreiben des Regierungsrates betreffend Kürzungsantrag Budgetvorgabe 2017 Gerichte sowie Schreiben des Regierungsrates zu zwei Vorgezogenen Budgetpostulaten und einem Planungsanzug FD FD Bericht des Ratsbüros zur parlamentarischen Oberaufsicht über das Swiss Tropical and Public Health Institute (Swiss TPH) Partnerschaftliches Geschäft 44. Bericht der Bildungs- und Kulturkommission zum Ratschlag betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an den Verein Kulturwerkstatt Kaserne für die Jahre Bericht der Bildungs- und Kulturkommission zum Ratschlag zur Änderung des Schulgesetzes betreffend Anpassung der Feriendauer an den Schulen im Kanton Basel-Stadt Ratsbüro BKK PD BKK ED Fortsetzung der Sitzung mit den unerledigten Geschäften der Tagesordnung vom 7. Dezember 2016 Traktandierte Geschäfte nach Dokumenten-Nr. sortiert:

5 5 Geschäftsverzeichnis Neue Ratschläge, Berichte und Vorstösse Tagesordnung Komm. Dep. Dokument 1. Bericht der Bildungs- und Kulturkommission zum Ratschlag betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an die Musik-Akademie der Stadt Basel für die Jahre Bericht der Petitionskommission zur Petition P334 Kein Durchgangsverkehr durch Riehener Wohnquartier! 3. Bericht der Petitionskommission zur Petition P346 Keine Strassenprostitution ausserhalb der Toleranzzone 4. Bericht und Vorschlag der Wahlvorbereitungskommission zur Wahl einer Richterin am Strafgericht für den Rest der laufenden Amtsdauer Bericht des Ratsbüros zur parlamentarischen Oberaufsicht über das Swiss Tropical and Public Health Institute (Swiss TPH) Partnerschaftliches Geschäft 6. Bericht der Bildungs- und Kulturkommission zum Ratschlag betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an den Verein Kulturwerkstatt Kaserne für die Jahre Bericht der Bildungs- und Kulturkommission zum Ratschlag zur Änderung des Schulgesetzes betreffend Anpassung der Feriendauer an den Schulen im Kanton Basel-Stadt 8. Bericht der Finanzkommission zum Budget 2017 und Mitbericht der Bildungs- und Kulturkommission zum Budget 2017 der fünf kantonalen Museen 9. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Roland Engeler-Ohnemus und Konsorten betreffend Umgestaltung des Rheinufers im Bereich des Schaffhauserrheinwegs 10. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Christoph Wydler und Konsorten betreffend Fahrplanverbesserung der Regio-S-Bahn-Linie Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Emmanuel Ullmann und Konsorten betreffend Prüfung einer Fusion der BSABB, BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel mit den Stiftungsaufsichten Solothurn und Aargau 12. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Andrea Knellwolf und Konsorten betreffend Demografiebericht Basel-Stadt 13. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Sarah Wyss und Konsorten betreffend Wiedereingliederung des Reinigungspersonals 14. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Otto Schmid und Konsorten betreffend Helpline des UKBB BKK ED PetKo PetKo WVKo Ratsbüro BKK PD BKK ED FKom BKK FD BVD BVD JSD PD FD GD Überweisung an Kommissionen 15. Ratschlag Eishalle St. Jakob-Arena. Übertragung einer Parzelle mit zugehörigem Gebäude vom Finanzvermögen in das Verwaltungsvermögen (Widmung) und Ausgabenbewilligung Betriebskosten Eishalle 16. Ratschlag II zur Umsetzung des Bundgesetzes zur Behindertengleichstellung (BehiG) auf dem Tram- und Busnetz des Kantons Basel-Stadt. Ausgabenbewilligungen sowie Bericht zum Anzug David Wüest-Rudin und Konsorten betreffend flankierende Massnahmen für Velofahrer an Kaphaltestellen 17. Petition P360 betreffend Grossbasel-West leidet enorm unter den fehlenden Parkplätzen JSSK ED UVEK BVD PetKo

6 6 18. Ratschlag betreffend Volkshochschule und Seniorenuniversität beider Basel (VHS BB): Ausgabenbewilligung von Staatsbeiträgen für die Jahre 2017 bis Ratschlag zur Motion Brigitta Gerber und Konsorten betreffend unzureichende Umsetzung des Grossratsbeschlusses vom über Fördermassnahmen im Schulgesetz Entwurf für die Anpassung des Schulgesetzes 20. Bericht des Regierungsrates betreffend ÖV-Programm sowie Vernehmlassungsbericht ÖV-Programm BKK ED BKK ED UVEK BVD An den Parlamentsdienst zur späteren Traktandierung 21. Motion RegioKo und UVEK betreffend Ratschlag für eine Vorfinanzierung der Investitionen in die Durchmesserlinien des trinationalen Bahnnetzes Basel (Herzstück) 22. Anzüge: 1. Eric Weber betreffend Rücktritte im Parlament müssen bitte eingedämmt werden 2. Eric Weber betreffend geänderte Sitzvergabe bei den Kommissionssitzen Eric Weber betreffend Vereinigung der ehemaligen Grossräte Eric Weber betreffend neues Parlament muss direkt nach der Parlamentswahl zusammen kommen 5. Tanja Soland und Konsorten betreffend Verbesserung der Haftbedingungen in der Untersuchungshaft 6. Brigitta Gerber und Konsorten betreffend der nachhaltigen Entwicklungszielen (SDGs) Information und kantonaler Betrag 7. Annemarie Pfeifer und Konsorten betreffend Sicherheit: Zivilcourage statt Angst 8. Sarah Wyss und Konsorten betreffend der Ankündigung zur Schliessung von Poststellen 23. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Martina Bernasconi und Konsorten betreffend mehr Feierabendkonzerte in Basel 24. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Helen Schai-Zigerlig und Konsorten betreffend Beschleunigung des Baubewilligungsverfahrens 25. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Alexander Gröflin und Konsorten betreffend weniger Verkehrsschilder im Strassenverkehr 26. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Rolf von Aarburg und Konsorten betreffend Thema Wohnraum für Familien 27. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Patrizia Bernasconi und Konsorten betreffend Anteil von Wohnungen von gemeinnützigen Wohnbauträgern, die nach Einkommenskriterien vermietet werden Kenntnisnahme BVD BVD BVD PD PD Schreiben der Geschäftsprüfungskommission betreffend Stellungnahme des Regierungsrates zu den Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission im Bericht zum Jahr Rücktritt von Eric Weber als Mitglied des Grossen Rates per 31. Dezember Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Sibylle Benz Hübner und Konsorten betreffend Umsetzung von sicheren Veloführungen im Bereich Dreispitz St. Jakob (stehen lassen) 31. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Kerstin Wenk und Konsorten betreffend Kauf der Jäger- und Sandgrubenstrasse im Rosental-Areal sowie deren Öffnung für den Fuss- und Veloverkehr (stehen lassen) GPK BVD BVD

7 7 32. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Lorenz Nägelin und Konsorten betreffend Überprüfung der belastenden Schichtarbeit im Alter (stehen lassen) 33. Schreiben des Regierungsrates zu den Anzügen Franziska Roth-Bräm und Konsorten betreffend einfach verständliche Abstimmungsinformationen für junge Stimmberechtigte easyvote, Sarah Wyss und Konsorten betreffend Wahl- und Abstimmungsunterlagen für Ausländerinnen und Ausländer, Salome Hofe und Konsorten betreffend Überarbeitung der kantonalen Abstimmungsbroschüren (stehen lassen) 34. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug André Auderset und Heidi Mück betreffend ÖV zum Dreiländereck (stehen lassen) 35. Zwischenbericht des Regierungsrates zum Anzug Mark Eichner und Konsorten betreffend Ausdehnung Betriebsdauer Buvetten (stehen lassen) 36. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Katja Christ und Konsorten betreffend Recycling von Kunststoff (stehen lassen) 37. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Peter Bochsler und Konsorten betreffend Fernbuslinien in Basel (stehen lassen) 38. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Beat Fischer und Konsorten betreffend Zeitgutschriften für ehrenamtliche Betreuende sowie Beatrice Alder und Konsorten betreffend Zeitgutschriften (stehen lassen) 39. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Eric Weber betreffend Ausländer sind Schuld an der Taubenplage in Basel 40. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Eric Weber betreffend Verbesserungen beim Amt für Sozialbeiträge und beim Sozialamt 41. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Heinrich Ueberwasser betreffend Verstärkung der Zusammenarbeit im Trinationalen Eurodistrict Basel TEB (nach den Tarifproblemen auf der verlängerten Tramlinie 8 nach Weil) 42. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Patricia von Falkenstein betreffend Einhaltung der Verkehrsvorschriften in verkehrsberuhigten Strassen 43. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Jürg Meyer betreffend Einbürgerung bei Sozialhilfebezug 44. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Patricia von Falkenstein betreffend leerstehende Wohnhäuser an der Hardstrasse 45. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Patricia von Falkenstein betreffend Schulraum-Provisorium auf der Luftmatt 46. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Beatrice Isler betreffend Bundesfeier am Rhein versus Offizielle Bundesfeier auf dem Bruderholz 47. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Harald Friedl betreffend ökologischer Wärmedämmung bei kantonalen Bauten 48. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Stephan Luethi-Brüderlin betreffend neues Zugangebot der Südostbahn (SOB) 49. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend wie viele Unterstützungsfälle gibt es für Basler Schullager 50. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend warum ging an der Uni das Internet nicht 51. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend TagesWoche Werbung in Basler Trams 52. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend Basels Ur-Einwohner 53. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend Fledermäuse in Basel FD PD PD BVD WSU BVD GD GD WSU BVD BVD JSD FD ED PD BVD BVD ED ED BVD BVD BVD

8 8 54. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend wer war Gast bei der Regierung 55. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend verbotene deutsche Fahnenmaste vor dem Badischen Bahnhof 56. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend wie geht es den Baslern gesundheitlich 57. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend was kam nach dem Passage Projekt 58. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend Skandal wegen Kündigung Starchirurg PD BVD GD WSU GD

9 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Wahlvorbereitungskommission An den Grossen Rat Basel, 1. November 2016 Kommissionsbeschluss vom 1. November 2016 Bericht und Vorschlag zur Wahl einer Richterin am Strafgericht für den Rest der laufenden Amtsdauer Vakanz und Wahlvorschlag am Strafgericht Mit Schreiben vom 29. August 2016 erklärte Karin Isler-Sautter (SVP) ihren vorzeitigen Rücktritt als Richterin am Strafgericht auf den 31. Oktober Sie begründet ihren Rücktritt mit dem bevorstehenden Wegzug in einen anderen Kanton. Gemäss 64 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) beträgt die Frist für die Erklärung eines vorzeitigen Rücktritts sechs Monate. Diese Frist wurde im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Allerdings scheiden Richterinnen und Richter gemäss 19 Abs. 1 GOG von Gesetzes wegen aus dem Gericht aus, wenn sie Wohnsitz in einem anderen Kanton nehmen. Eine Verkürzung der Rücktrittsfrist durch den Grossen Rat ist daher hinfällig. Die Fraktionen des Grossen Rates wurden am 15. September 2016 über den Rücktritt von Karin Isler-Sautter in Kenntnis gesetzt und eingeladen, der Wahlvorbereitungskommission bis am 20. Oktober 2016 Wahlvorschläge zu unterbreiten. Die Fraktion der SVP hat am 23. September Frau MLaw Désirée Stramandino (geb. 1985, Riehen) als Kandidatin gemeldet. Weitere Kandidaturen sind nicht eingegangen. Die Wahlvorbereitungskommission hat die Wählbarkeitsvoraussetzungen abgeklärt. Auslegung von 71 Abs. 1 KV (Unvereinbarkeit) Frau Stramandino ist seit 1. Juli 2016 Richterin am Sozialversicherungsgericht. Beruflich ist sie seit 2012 Untersuchungsbeauftragte und ausserordentliche Staatsanwältin des Kantons Basel- Landschaft. Sie hat gegenüber der Wahlvorbereitungskommission bereits bei der Anhörung zur Wahl als Richterin am Sozialversicherungsgericht im März 2016 durchblicken lassen, dass ihre Neigungen eher im Strafrecht liegen. Aus diesem Grund nimmt sie nun die Gelegenheit für den Wechsel an das Strafgericht wahr. Da Frau Stramandino bereits Mitglied einer kantonalen Gerichtsinstanz ist, stellt sich die Frage der Auslegung von 71 Abs. 1 KV, resp. einer möglichen Unvereinbarkeit. Die Verfassung bestimmt in 71 Abs. 1, welche Behördenfunktionen im Kanton Basel-Stadt miteinander nicht vereinbar sind: "Die Mitglieder des Grossen Rates und des Regierungsrates, der Staatsschreiber oder die Staatschreiberin, der Beauftragte oder die Beauftragte für das Beschwerdewesen, die Richter und Richterinnen aller richterlichen Behörden, die Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 4. November 2016

10 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Wahlvorbereitungskommission Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen des Appellationsgerichts sowie die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und die der Staatsanwaltschaft zugeteilten Mitglieder des Kriminalkommissariats können nur einer dieser Behörden angehören. " Die Frage, ob unter dem Ausschlusskriterium "Richter und Richterinnen aller richterlichen Behörden" die gleichzeitige Mitgliedschaft bei mehreren Gerichten zulässig ist oder nicht, hat die Wahlvorbereitungskommission bereits bei den Arbeiten zur Gesamterneuerung der Gerichte per Mitte 2016 beschäftigt. Dabei geht es um die Frage, ob die Gerichte insgesamt eine Behörde bilden oder ob sie je einzeln als Behörden zu betrachten sind. Die Frage ist im vorliegenden Fall deshalb von Bedeutung, weil zu entscheiden ist, ob der Grosse Rat im Fall einer Wahl von Désirée Stramandino an das Strafgericht ihren vorzeitigen Rücktritt am bisherigen Gericht zu genehmigen hat, oder ob ihr Amt als Richterin am Sozialversicherungsgericht mit dem Amtsantritt beim Strafgericht automatisch beendet ist. Die Kommission hat zu dieser Auslegung von 71 KV Abs. 1 am 22. Februar 2016 die zuständige Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Justiz- und Sicherheitsdepartements angehört und zur Kenntnis genommen, dass der Entscheid über die Auslegung von 71 KV Abs. 1 in diesem Fall beim Wahlorgan liegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass 71 Abs. 1 der Kantonsverfassung die gleichzeitige Mitgliedschaft bei mehreren Gerichten ausschliesst. Aus diesem Grund erfolgt die Wahl von Frau Stramandino unter dem Vorbehalt, dass diese vor ihrem Amtsantritt als Richterin am Strafgericht von ihrem bisherigen Amt als Richterin am Sozialversicherungsgericht zurücktritt. Aufgrund der Unvereinbarkeit der beiden Ämter kann der Grosse Rat auf die Bewilligung des vorzeitigen Rücktritts verzichten. 3. Wahlantrag Die Wahlvorbereitungskommission beantragt dem Grossen Rat die Wahl von Désirée Stramandino (SVP) als Richterin am Strafgericht. Gemäss 31 der Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) ist bei einem Wahlgeschäft keine Diskussion vorgesehen. Wählbar sind die von der Kommission oder spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe des Kommissionsvorschlages (bis 2. Dezember 2016) von vier Ratsmitgliedern schriftlich vorgeschlagenen Personen ( 76 Abs. 2 GO). Die Kommission hat den vorliegenden Bericht am 1. November 2016 auf dem Zirkularweg verabschiedet und ihren Präsidenten zum Kommissionssprecher bestimmt. Im Namen der Wahlvorbereitungskommission des Grossen Rates Andreas Zappalà Präsident Seite 2/3

11 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Wahlvorbereitungskommission Grossratsbeschluss Wahl einer Richterin am Strafgericht des Kantons Basel-Stadt für den Rest der laufenden Amtsdauer bis 31. Dezember 2021 vom... Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsicht in den Bericht Nr der Wahlvorbereitungskommission, beschliesst: 1. Anstelle der auf den 31. Oktober 2016 zurückgetretenen Karin Isler-Sautter wird als Richterin am Strafgericht für den Rest der laufenden Amtsdauer bis 31. Dezember 2021 gewählt: MLaw Désirée Stramandino, geb. 1985, 4125 Riehen 2. Der Amtsantritt erfolgt unter dem Vorbehalt des Rücktritts von Désirée Stramandino als Richterin am Sozialversicherungsgericht. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Seite 3/3

12 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Bildungs- und Kulturkommission An den Grossen Rat Bildungs- und Kulturkommission Basel, 24. Oktober 2016 Kommissionsbeschluss vom 24. Oktober 2016 Bericht der Bildungs- und Kulturkommission zum Ratschlag Nr betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an die Musik-Akademie der Stadt Basel für die Jahre Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 28. Oktober 2016 Seite1/8

13 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 1 Auftrag und Vorgehen Ausgangslage Kommissionsberatung Antrag... 7 Seite2/8

14 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 1 Auftrag und Vorgehen Der Grosse Rat hat die Bildungs- und Kulturkommission (BKK) mit Beschluss vom 29. Juni 2016 mit der Vorberatung des Ratschlags Nr betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an die Musik-Akademie der Stadt Basel für die Jahre beauftragt. Die BKK hat den vorliegenden Bericht in drei Sitzungen behandelt. An der Beratung haben der Leiter Hochschulen des Erziehungsdepartements und der Direktor der Musik-Akademie teilgenommen. 2 Ausgangslage Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, der Musik-Akademie der Stadt Basel (MAB) für die Jahre einen jährlichen Staatsbeitrag von 13 Millionen Franken zu entrichten über die gesamte Periode also 52 Millionen Franken. Der Staatsbeitrag wird als globale Finanzhilfe ohne Unterscheidung einzelner Unterpositionen beantragt. Zusätzlich wird die Fortführung des bestehenden zinslosen Darlehens beantragt. Der Beitrag des Kantons an die Musik-Akademie für die Jahre setzt sich somit aus zwei Positionen zusammen: Staatsbeitrag Gewährung zinsloses Darlehen Jährlicher Globalbeitrag von 13 Millionen Franken Weiterführung des zinslosen Darlehens von Franken (Stand ) für die zweite Hypothek auf der Liegenschaft Leonhardsstrasse 6 mit einer Amortisation von Franken p.a. Dies impliziert die Erneuerung des Grossratsbeschlusses vom 10. Dezember Das Bruttobudget der Musik-Akademie für ihre Leistungen im Nichthochschul-Bereich, in welche auch der vorliegende Kantonsbeitrag von 13 Mio. Franken p.a. fliessen soll, beträgt rund 20 Mio. Franken pro Jahr. Die damit finanziert Tätigkeit erfolgt unabhängig von den Leistungen zugunsten der Fachhochschule Nordwestschweiz (Hochschule für Musik) und wäre nicht von allfälligen Sparmassnahmen derselben betroffen. Basel-Stadt finanziert die eigene Musikausbildung vollumfänglich selbst. Ein Teuerungsausgleich wird gemäss 12 Abs. 2 Staatsbeitragsgesetz gewährt. Dieser soll vom Regierungsrat jährlich separat beschlossen werden. Die jetzt zu Ende gehende Beitragsperiode war die erste volle Periode, welche die Musik-Akademie nach einer Phase verschiedener Reformen durchlaufen hat. Vorangegangen war die Auslagerung des Hochschulteils in die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW), die Integration der Jazzschule Basel in die Musik-Akademie und die Anpassung des Anschlussvertrags der Musik-Akademie gemäss der Reform der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt. In die Zeit fiel sodann die Überführung der musikalischen Grundkurse in die Volksschulen des Kantons Basel-Stadt und die erneute Reform der Pensionskasse, die auch für den Anschlussvertrag der Musik-Akademie durchgeführt werden musste. Die zurückliegende Beitragsperiode war von grosszügigen Mäzenatszuwendungen an die Musik- Akademie geprägt. Unter anderem 2014 wurde im Kleinbasel der Jazzcampus eröffnet, der vollumfänglich von der Habitat-Stiftung finanziert wurde. Mit dem Jazzcampus wurde der Jazzschule Basel (JSB) und der Jazzabteilung der Musikhochschule FHNW ein gemeinsamer Wirkungsraum eröffnet. Mit dem Staatsbeitrag soll die Weiterführung der Musik-Akademie in ihrer jetzigen Form und mit ihrem aktuellen Angebot ermöglicht werden. Das Jubiläumsjahr 2017 (150-jähriges Bestehen) wird mit diversen besonderen Veranstaltungen begangen. Die detaillierten Ausführungen sind dem Ratschlag zu entnehmen. Seite3/8

15 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 3 Kommissionsberatung Die BKK konzentrierte sich in der Beratung auf die drei Themen Warteliste, Tarife und Finanzierung. Sie liess sich von Departement und Musik-Akademie spezifische schriftliche und mündliche Auskünfte dazu geben. Warteliste Vorrangige Beachtung fand in der Kommissionsberatung die Warteliste für den Eintritt in den Unterricht an der Musik-Akademie. Die Schülerzahl beträgt über 3000 bei 154 Lehrpersonen mit 72 Vollzeitäquivalenten. Die Zahl der Wartenden liegt per Ende September 2016 bei 981. Die BKK sieht die Warteliste, auch wenn deren Bewirtschaftung zur operativen Ebene gehört und somit Sache der Institution ist, als strategisches Thema für das Funktionieren der kantonal finanzierten Unterrichtsangebote an. Gemäss schriftlicher und mündlicher Auskunft an die BKK schwankt die Warteliste, was einerseits mit der Anzahl schulpflichtiger Kinder zusammenhängt, aber auch mit Konjunkturen beim Interesse für bestimmte Instrumente. Die Wartezeit ist von Instrument zu Instrument sehr verschieden. Es gibt mehrere Hauptinstrumente (Gitarre, Klavier, Horn, Schlagzeug, Violine und Violoncello, dazu Gesang) mit mehr oder weniger langen Wartefristen bis zu zwei Jahren; bei den anderen Instrumenten kann praktisch sofort eingestiegen werden. Erfahrungsgemäss reduziert sich die Warteliste von selbst um ein Drittel, indem die Anmeldung zurückgezogen wird (Interessenwechsel, Ortswechsel, anderweitige Anmeldung, Aufschub des Unterrichtsbeginns). 129 der Kinder auf der aktuellen Warteliste sind noch zu jung für den Unterricht. In dieses Kriterium mischen sich die Aspekte Reife und körperliche Konstitution. Die Anmeldung ganz junger Kinder unter zwei Jahren wird nicht angenommen. Zur Frage, wie die Warteliste bewirtschaftet wird, kam die Auskunft, dass die Bearbeitung strikt nach Anmeldedatum erfolgt. Die Musik-Akademie will hierbei transparent und gerecht sein und nicht nach Talent bevorzugen. Bei längeren Wartezeiten nach einem Jahr wird nachgefragt, ob die Anmeldung immer noch gilt. Ein Teil der Angefragten zieht die Anmeldung zurück, andere wieder wechseln das Instrument. Die Musik-Akademie versucht auch in Fällen von im Grunde unwilligen Kindern, den Wechsel zu einem anderen Instrument oder einer anderen Freizeitbeschäftigung anzusprechen. Hier ist nicht zuletzt Überzeugungsarbeit mit den Eltern nötig, denen ein bestimmtes Bildungsideal vorschwebt. Die BKK sieht eine Wartezeit von ein bis zwei Jahren als problematisch an, da Kinder diese Dauer als enorm lang empfinden und trotz Begabung ihr Interesse verlieren könnten. Um die Wartezeit auszufüllen, werden immerhin Überbrückungsangebote kommuniziert bzw. im Austausch mit einem Beratungsteam der Musik-Akademie besprochen. Dazu gehören zum Beispiel zeitlich begrenzte Vorkurse (Hauptinstrumente), Einführungskurse (Grossgruppen), Schnupperangebote u.ä. Diese Angebote sollen laut Musik-Akademie aber keine Auswirkungen auf die Reihenfolge für die Aufnahme in den Unterricht haben. Die Institution will ihre Lehrpersonen davor schützen, in Situationen oder Strukturen zu geraten, bei denen Druck auf sie ausgeübt werden kann. Schliesslich wies die Musik-Akademie darauf hin, dass jenseits des reinen finanziellen Mitteleinsatzes zum Abbau der Warteliste (d.h. Anstellung einer angemessenen Anzahl von Lehrpersonen) vielfältige Unterrichtsformen Anwendung finden, welche mit Gruppen und Kleingruppen arbeiten. Der Unterricht für Zweiergruppen ist bei allen Instrumenten möglich. Die Musik-Akademie nennt den daraus resultierenden Durchschnitt von 1,63 Schülern pro Unterrichtslektion. Zudem werden Lektionen für weniger gefragte Instrumente dorthin verschoben, wo sie nötiger sind, und einige Kinder der Warteliste werden an Studierende Hochschule für Musik vermittelt; dort erfolgt ein zweijähriger Unterricht im Rahmen der Fachdidaktik und Methodik. Seite4/8

16 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Die Kommission fragte nach der Zusammenarbeit mit anderen Anbietern (institutionell oder privat) zwecks Abbaus der Warteliste. Die Musik-Akademie antwortete, dass es keine Zusammenarbeit mit anderen Anbietern im Sinne einer Weitervermittlung gibt. Es gibt selbstverständlich über Bekanntschaften eine gewisse Vernetzung, aber keine systematische, da der Markt unüberschaubar ist, die Angebote zu komplex und zu individuell sind, und auch eine grosse qualitative Spannweite besteht. Ein tatsächlicher Überblick würde ein Monitoring benötigen, das über die administrativen Möglichkeiten der Musik-Akademie hinausginge. Zudem spielen neben der reinen musikalischen Ausbildung pädagogisch-soziale Faktoren beim Unterricht in der Musik-Akademie eine wichtige Rolle. Die Musik-Akademie betreibt keine Weitervermittlung an private Angebote, da sie keine didaktische und pädagogische Qualitätsgarantie abgeben kann. Sie sieht das als zu riskant an, da ihr z.b. keinerlei Wissen über Weiterbildungen besteht. Die Musik-Akademie hält eine institutionelle Struktur unabdingbar, um ein Fundament für eine solche Aussage zu haben. Allerdings sieht sie auch bei den anderen institutionellen Anbietern erhebliche strukturelle Unterschiede mit entsprechenden Problemen für die Vergleichbarkeit der Unterrichtsangebote. Das Departement warnte zudem bei einer Näherführung anderer institutioneller Angebote an die Musik-Akademie oder sogar Integration wie im Fall der Jazz-Schule vor höheren Kosten durch Struktur- und Lohnanpassungen. Die Musik-Akademie erklärte, dass die neuen Angebote im Jazz-Bereich Kompensationen im Bereich der klassischen Instrumente bedingten, um das Budget zu einzuhalten. Auf eine entsprechende Frage der BKK hin gab das Departement an, dass ein vollständiger Abbau der Warteliste durch ein stärker ausgebautes Angebot der Musik-Akademie einen Mehraufwand von 1.2 Mio. Franken bedeuten würde. Das Departement zeigt sich sehr skeptisch gegenüber einer Aufstockung; es verweist auf das im Vergleich zu anderen Kantonen bereits hohe und umfassende Niveau sowie das breite Angebot der Musik-Akademie. Es sieht im vollständigen Schliessen der Warteliste und den Auswirkungen auf den freien Markt einen Zielkonflikt zwischen den Aufgaben der Musik-Akademie: Diese bringt durch Ihre Dienstleistungen zuhanden der FHNW Absolventen auf den Markt, die ihrerseits wieder auf Schüler angewiesen sind, um ihren Lebensunterhalt durch Unterricht zu bestreiten. Man muss, so das Departement weiter, aus sozialpolitischen Gründen darauf achten, dass die Bedingungen für den privaten Markt nicht derart sind, dass die Preise dort immer stärker gedrückt werden; eine komplette Beseitigung der Warteliste würde genau auf das hinauslaufen. Tarife Die Musik-Akademie informierte, dass die letzte Tarifanpassung im August 2015 stattgefunden hat. Sie befürchtet, dass weitere Gebührenerhöhungen Einbussen bei den Schülerzahlen bewirken. Erwachsene (Personen ab 29 Jahren) bezahlen deutlich höhere Gebühren, und die Dauer des Erwachsenenunterrichts wird auf fünf Jahre begrenzt. Diese Begrenzung ist nötig, damit nicht Plätze für Kinder und Jugendliche besetzt werden. Zudem sind die Möglichkeiten für den Unterricht auf dem freien Markt ganz andere, wenn die jungen Erwachsenen ins Erwerbsleben eintreten und über grössere materielle Ressourcen verfügen. Ausnahme ist hierbei die Schola Cantorum, bei der Erwachsenenunterricht eine strategische Ressource darstellt und überwiegend in Gruppen stattfindet. Ermässigungen werden über das Betriebsbudget ermöglicht, da hier kaum Drittmittel zur Verfügung stehen. Das akademieeigene Budget wird zunehmend stärker belastet (Verdoppelung der Gesuche über zehn Jahre) und reicht nicht aus, allen Gesuchen vollumfänglich zu entsprechen. Die zudem durch Dritte finanzierten Stipendien werden nicht von der Musik-Akademie vergeben; diese leistet nur Vorschläge oder Prüfungen. Aus der BKK fiel der Hinweis darauf, wie wichtig Ermässigungen und Stipendien zur Ermöglichung des Musikunterrichts für eine breite Bevölkerungsschicht sind. Das Dilemma besteht darin, dass ausgerechnet diejenigen Eltern am besten über die Möglichkeiten der Musikakademie Bescheid wissen, welche die Vorteile am wenigsten nötig haben und umgekehrt. Es besteht keine Chancengleichheit angesichts unterschiedlichen Vorwissens. Um Zugezogenen Seite5/8

17 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission die Schwellenangst zu nehmen, sind die Angebote, sich an Instrumenten aus den Herkunftsländern ausbilden zu lassen, von einiger Bedeutung; diese Angebote finden auch regen Anklang. Finanzierung Die BKK hat eine vertraulich zu behandelnde Aufstellung zur Finanzierung der Institution erhalten, welche die Mittelflüsse detaillierter darstellt. Die Musik-Akademie teilte dazu mit, dass Leistungsaufträge und Trägerschaften (und damit die zur Verfügung stehenden Mittel) auf allen Ebenen abgegrenzt werden. So fliessen die öffentlichen Gelder und die laufenden Einnahmen in die Strukturen und den ordentlichen Betrieb. Demgegenüber dürfen die teilweise erheblichen privaten Mittel nicht zur Entlastung oder Ausweitung des kantonalen Leistungsauftrags verwendet werden. Sie stehen zweckgebunden für bestimmte Projekte zur Verfügung (z.b. Jubiläumsaktivitäten 2017, Integration der Jazz-Schule, Renovation des Grossen Saals der Musik-Akademie an der Leonhardsstrasse). Auch die Mieteinnahmen seitens der Fachhochschule Nordwestschweiz (Aktivitäten der Musikhochschule innerhalb der Infrastruktur der Musik-Akademie) stehen nur für den Unterhalt und die Renovation der eigenen Liegenschaften zur Verfügung. Im Hinblick auf das Jubiläumsjahr 2017 überlässt der Kanton der Musik-Akademie aus den zweckgebundenen, nicht verwendeten Teuerungsrückstellungen eine bisherige Reserveposition im Umfang von Franken pro Jahr. Die Musik-Akademie setzt diese für Projektfinanzierungen ein. Aus der BKK wurde kritisch angemerkt, dass die Überlassung eine effektive Erhöhung der zur Verfügung stehenden Kantonsgelder bedeutet, und gefragt, warum diese Gelder nicht für den Abbau der Warteliste eingesetzt werden. Die Musik-Akademie sieht diese Mittel für Projekte als geeigneter an, für die das Jubiläumsjahr ein attraktiver und publikumswirksamer Rahmen sein wird. Diese begrenzten Mittel, so die Auskunft weiter, sind weder ausreichend, noch nachhaltig für ein Problem, das letztlich eine Daueraufgabe ist, die auch nach 2020 bestehen wird. Abschliessende Bemerkungen Die BKK anerkennt die Arbeit der Musik-Akademie als sehr wertvoll. Deren Leistungen für die musikalische Bildung insbesondere der jungen Menschen mit allen ihren positiven Auswirkungen auf Persönlichkeitsbildung und Integrationsfähigkeit sind unbestritten. Die BKK würde es aber begrüssen, wenn sich die Musik-Akademie betreffend Warteliste zumindest mit den anderen institutionellen Anbietern enger austauschen würde. Die BKK hat den Eindruck gewonnen, dass die Musik-Akademie die anderen Institutionen und deren ebenfalls staatlich geförderte Angebote eher als solche des freien Markts ansieht und sich von den Potentialen der Zusammenarbeit zu fern hält. Die Warteliste der Musik-Akademie ist durch ihren Umfang bei aller Differenzierung ein seit Jahren diskutiertes Thema. Erfahrungen der Gemeinde Riehen zeigen, dass ein Einbezug anderer Anbieter sehr positive Auswirkungen hat. Die BKK regt auch an, dass verwandte Vorlagen (Musikprojekte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Musikwerkstatt, Musikverband beider Basel, Knaben- und Mädchenmusik Basel), die erst im nächsten Jahr, und zwar vom Präsidialdepartement verantwortet, ins Parlament kommen, zukünftig in einer angemessen Form synchronisiert würden. Die BKK sieht, dass die Ansprüche und Leistungen der Institutionen verschieden sind und nicht eins zu eins miteinander verglichen werden können. Angesichts der Arbeit im selben Umfeld, d.h. der musikalischen Bildung insbesondere junger Menschen, würde die BKK dennoch eine gemeinsame Auslegeordnung begrüssen, die auch den zwei involvierten Departementen nützlich dabei wäre, ihre Leistungsvereinbarungen zu formulieren. Seite6/8

18 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 4 Antrag Die Bildungs- und Kulturkommission beantragt einstimmig bei einer Enthaltung dem Grossen Rat die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes. Die Bildungs- und Kulturkommission hat diesen Bericht am 24. Oktober 2016 mit einstimmig verabschiedet und Martin Lüchinger zum Kommissionssprecher bestimmt. Im Namen der Bildungs- und Kulturkommission Dr. Oswald Inglin Kommissionspräsident Beilage: Entwurf Grossratsbeschluss Seite7/8

19 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Grossratsbeschluss Bewilligung von Staatsbeiträgen an die Musik-Akademie der Stadt Basel für die Jahre (vom...) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrats Nr vom 8. Juni 2016 und den Bericht der Bildungs- und Kulturkommission Nr vom 24. Oktober 2016 beschliesst: Der Regierungsrat wird ermächtigt, der Musikakademie der Stadt Basel maximal folgende Beiträge zu bewilligen: 1. Für die Musik-Akademie der Stadt Basel werden für die Jahre 2017 bis 2020 Ausgaben von insgesamt Fr. 52 Millionen (Fr. 13 Millionen p.a.) bewilligt. 2. Ein allfälliger Teuerungsausgleich gemäss den Bestimmungen in 12 Abs. 2 des Staatsbeitragsgesetzes wird vom Regierungsrat jährlich separat beschlossen werden. 3. Zinsloses Darlehen: Das zinslose Darlehen von Fr (Stand 1. Januar 2017 / Amortisation p.a.) wird in Erneuerung des Grossratsbeschlusses vom 10. Dezember 1953 weitergeführt. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum. Seite8/8

20 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 7. September 2016 Regierungsratsbeschluss vom 6. September 2016 Ratschlag zur Revision des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) und Bericht zur Motion Thomas Gander und Konsorten betreffend Angebotsverbot von Alkohol in Jugendzentren Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 8. September 2016

21 Inhalt 1. Begehren Gesetzesanpassung Einleitende Bemerkung Umsetzung der Motion Finanzielle Auswirkungen Formelle Prüfungen und Regulierungsfolgenabschätzung Antrag... 4 Seite 2/6

22 1. Begehren Der Grosse Rat hat die Motion Thomas Gander und Konsorten betreffend Angebotsverbot von Alkohol in Jugendzentren am 29. Juni 2016 an den Regierungsrat zur Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage überwiesen. Die Motion hat folgenden Wortlaut: Laut dem Gastgewerbegesetz ( 30) ist in Restaurationsbetrieben von Jugendzentren der Ausschank von Alkohol in Basel-Stadt verboten. Diese gesetzliche Einschränkung entspricht dem heutigen Umgang von Jugendorganisationen mit der Thematik Alkoholkonsum von Jugendlichen nicht mehr. Sowohl die Lehre der Pädagogik wie auch die der Prävention halten eine Verbotskultur in dieser Frage im professionellen Umfeld von Institutionen der Jugendarbeit für veraltet und nicht wirkungsorientiert. Alkoholprävention bei Jugendlichen baut heute auf folgende Grundsätze: Sensibilisierung der Jugendlichen, der Eltern und der Öffentlichkeit für das Thema Alkohol und Förderung des Problembewusstseins Klare Regeln und transparente Leitplanken zum Konsum von Alkohol, die eine Auseinandersetzung zum Thema ermöglichen Anregung eines selbstkritischen Erfahrungsaustauschs zwischen Jugendlichen im Umgang mit Alkohol und damit verbunden die Entwicklung einer Risikokompetenz Förderung des eigenverantwortlichen Umgangs der Jugendlichen mit Alkohol durch gezielten Einbezug in Entscheide und andere Massnahmen. Ein grundsätzliches Alkoholverbot nimmt den Verantwortlichen von Jugendinstitutionen die Möglichkeit, den Konsum von Alkohol von Jugendlichen plausibel zu thematisieren. Vielmehr führt das Verbot zu einer Verlagerung des Alkoholkonsums "ins Geheime", fernab von Interventionsmöglichkeiten der Fachpersonen und schafft so eine "Scheinrealität", die weit von der aktuellen Lebenswelt von Jugendlichen und jungen Erwachsenen entfernt ist. Basel-Stadt hinkt in diesem Vergleich den gesetzlichen Rahmenbedingungen anderer Kantone hinter her. Die Motionäre fordern daher vom Regierungsrat die Aufhebung dieser Einschränkung für Jugendzentren im 30 des Gastgewerbegesetzes innerhalb eines Jahres. Die bestehenden Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes - inklusive Bestimmungen bezüglich Jugendschutz erachten die Motionäre für Jugendinstitutionen als massgebend und ausreichend sowie die verantwortlichen Fach- und Leitungspersonen der Jugendinstitutionen für kompetent, eine vernünftige Regelung bezüglich Alkoholkonsum festzulegen. 2. Gesetzesanpassung 2.1 Einleitende Bemerkung Eine vollständige und uneingeschränkte Aufhebung des Verbots des Alkoholausschanks in den Jugendzentren erachtet der Regierungsrat als nicht sinnvoll. Es besteht die Gefahr einer Umgehung des Verbots von Alkoholausschank an Jugendliche, weil ein wirksamer Schutz der unter 16-Jährigen im offenen Betrieb nicht möglich ist. Der Regierungsrat beantragte deshalb dem Grossen Rat mit Bericht vom 1. Juni 2016 die Umwandlung der Motion in einen Anzug. Anstelle einer vollständigen und uneingeschränkten Aufhebung des Verbots von Alkoholausschank in Jugendzentren, sollte eine gezielte Lockerung mittels einer Ausnahmeregelung in der Verordnung erreicht werden. In seiner Sitzung vom 29. Juni 2016 beschloss der Grosse Rat entgegen dem Antrag des Regierungsrates, die Motion nicht in einen Anzug umzuwandeln, sondern diese dem Regierungsrat zur Ausarbeitung einer Vorlage zu überweisen. In Erfüllung der Motion legt der Regierungsrat dem Grossen Rat eine Gesetzesänderung vor, mit der das Alkoholverbot in Jugendzentren aufgehoben wird. 2.2 Umsetzung der Motion Gemäss 30 Abs. 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) dürfen in Schulen sowie in Restaurationsbetrieben von Jugendzentren und von Schwimmbädern sowie in Auto- Seite 3/6

23 maten keine alkoholischen Getränke angeboten oder abgegeben werden. Ausnahmen werden durch die Verordnung geregelt. Die Motionäre und Motionärinnen kritisieren ein grundsätzliches Verbot des Alkoholausschanks als nicht mehr zeitgemäss. Gemäss ihrer Auffassung (...) entspricht diese gesetzliche Einschränkung nicht dem heutigen Umgang von Jugendorganisationen mit der Thematik Alkoholkonsum von Jugendlichen. Sowohl die Lehre der Pädagogik wie auch die der Prävention halten eine Verbotskultur in dieser Frage im professionellen Umfeld von Institutionen der Jugendarbeit für veraltet und nicht wirkungsorientiert (...). Eine zeitgemässe Prävention baue vielmehr auf Sensibilisierung, Förderung des Problembewusstseins, klaren Regeln und transparenten Leitplanken zum Konsum von Alkohol, Anregung zum selbstkritischen Erfahrungsaustausch unter Jugendlichen, Entwicklung einer Risikokompetenz und Förderung des eigenverantwortlichen Umgangs der Jugendlichen mit Alkohol. Die Motionäre und Motionärinnen verlangen deshalb die Aufhebung des Verbots des Alkoholausschanks in Jugendzentren in 30 des Gastgewerbegesetzes. Zur Umsetzung des Auftrages gemäss der vorliegenden Motion bedarf es lediglich der Streichung des Wortes Jugendzentren in 30 Abs. 1 des Gastgewerbegesetzes. In Schulen sowie in Restaurationsbetrieben von Jugendzentren und von Schwimmbädern sowie in Automaten dürfen keine alkoholischen Getränke angeboten oder abgegeben werden. 3. Finanzielle Auswirkungen Die vorliegende Revision hat keine finanziellen Auswirkungen. 4. Formelle Prüfungen und Regulierungsfolgenabschätzung Das Finanzdepartement hat den vorliegenden Ratschlag gemäss 8 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012 überprüft. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat die Änderung des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) im Hinblick auf die Aufnahme in die Gesetzessammlung geprüft. Im Kanton Basel-Stadt wurde die Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) mit dem neuen 2a des Standortförderungsgesetzes eingeführt. Seit 1. Januar 2011 werden alle Entwürfe zu neuen Gesetzen und Verordnungen sowie Änderungen bestehender Erlasse, von denen Unternehmen im Allgemeinen und KMU (kleine und mittlere Unternehmen) im Besonderen betroffen sind, einer RFA unterzogen. Der Entscheid, ob eine solche Betroffenheit vorliegt, wird anhand eines Vortests getroffen. Der Vortest hat im vorliegenden Fall gezeigt, dass auf eine RFA verzichtet werden kann. Die geplante Gesetzesänderung wirkt sich nicht im nachteiligen Sinne auf die Privaten aus. 5. Antrag Gestützt auf den vorliegenden Ratschlag beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat: ://: 1. Dem beiliegenden Beschlussentwurf für eine Änderung des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) ist zuzustimmen. 2. Die Motion Thomas Gander und Konsorten betreffend Angebotsverbot von Alkohol in Jugendzentren ist als erledigt abzuschreiben. Seite 4/6

24 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Beilage Entwurf Grossratsbeschluss Seite 5/6

25 Grossratsbeschluss Revision des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) Änderung vom [Datum] Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates [hier Nummer eingeben] vom [hier Datum eingeben] sowie in den Bericht der [hier Kommission eingeben] [hier Nummre eingeben] vom [hier Datum eingeben] beschliesst: I. Das Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) vom 15. September ) 1. Februar 2012) wird wie folgt geändert: (Stand 30. Abs. 1 (geändert) 1 In Schulen sowie in Restaurationsbetrieben von Schwimmbädern sowie in Automaten dürfen keine alkoholischen Getränke angeboten oder abgegeben werden. II. Änderung anderer Erlasse Keine Änderung anderer Erlasse. III. Aufhebung anderer Erlasse Keine Aufhebung anderer Erlasse. IV. Schlussbestimmung Diese Änderung ist zu publizieren. Sie unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam. 1) SG Seite 6/6

26 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission (UVEK) An den Grossen Rat Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Basel, 19. Oktober 2016 Kommissionsbeschluss vom 19. Oktober 2016 Bericht der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission zum Ratschlag zur Sanierung der Rosentalstrasse und Umgestaltung zu einem für Fussgänger/-innen und für den Veloverkehr sicheren Strassenraum im Abschnitt Messeplatz und Schwarzwaldallee Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 21. Oktober 2016 Seite 1/8

27 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission 1. Ausgangslage und Projekt des Regierungsrats Die Rosentalstrasse ist seit der Eröffnung des Badischen Bahnhofs im Jahr 1912 eine wichtige Fussgänger- und Tramverbindung zum Messeplatz und in die Basler Innenstadt. Ihr heutiges Erscheinungsbild ist allerdings wenig attraktiv. Sie wirkt aufgrund ihres differierenden Querschnitts unruhig; die Trottoirs sind eher schmal, die Fahrbahn gemessen am Verkehrsaufkommen hingegen vergleichsweise breit. Die anstehende Erneuerung der Tramgleise (inklusive Unterbau), Werkleitungen und Belagsflächen bietet die Möglichkeit, die Rosentalstrasse gestalterisch an die aktuellen und künftigen Anforderungen und Bedürfnisse anzupassen. Ziel der Umgestaltung ist eine Erhöhung der Attraktivität der Achse für den Fuss- und Veloverkehr im gesamten Projektperimeter zwischen Schwarzwaldallee und Tramhaltestelle Gewerbeschule bei der Rosentalanlage. Basis für die vom Regierungsrat beantragten Veränderungen bilden der Entwicklungsrichtplan Innenstadt und das im Dialog mit der Bevölkerung entstandene Entwicklungskonzept Badischer Bahnhof. Die Massnahmen zugunsten des Veloverkehrs beziehen sich auf den Teilrichtplan Velo, die Schaffung hindernisfreier Tramhaltestellen auf das eidgenössische Behindertengleichstellungsgesetz. Darüber hinaus orientiert sich das Projekt am vom Grossen Rat am 18. März 2015 gutgeheissenen, behördenverbindlichen Gestaltungskonzept Innenstadt. Bei der Rosentalstrasse handelt es sich gemäss Gestaltungskonzept Innenstadt um eine so genannte Zentrumsstrasse. Die Zentrumsstrassen verbinden die beiden Basler Bahnhöfe durch die Innenstadt miteinander. Das Konzept definiert für diesen Strassentyp verschiedene Gestaltungselemente, beispielsweise niedrige Randsteine zwischen Fahrbahn und Trottoir oder Einzelbäume. Die Grundprinzipien des Projekts Rosentalstrasse sind also nicht mit dem Ratschlag erfunden worden, sondern werden vom Gestaltungskonzept Innenstadt vorgegeben. Das Umgestaltungsprojekt sieht eine Vereinfachung des Strassenquerschnitts vor. Auf beiden Seiten der Rosentalstrasse entstehen grosszügige Trottoirs von bis zu 6.3 Metern Breite, die dem Fussverkehr, dem Güterumschlag, kommerziellen Nutzungen (z.b. Boulevard-Restaurant), aber auch dem Parkieren von Autos dienen. Die Einfahrt aus der Sandgrubenstrasse in die Rosentalstrasse wird als Trottoirüberfahrt ausgestaltet. Die 8.4 Meter breite Fahrbahn wird von Auto, Velo und Tram geteilt. Das Tram fährt in Mittellage auf dem gleichen Trassee wie der MIV; das Rasentrassee auf Höhe der Syngenta wird entfernt. Für die Velofahrenden gibt es einen sicheren Korridor neben dem Tram. Am Verkehrsregime ändert sich nichts: Wie schon heute kann mit dem Auto nicht aus der Rosentalstrasse in die Schwarzwaldallee gefahren werden. Die Haltekante der in der Rosentalstrasse liegenden Endhaltestelle Badischer Bahnhof der Tramlinie 1 wird als Inselhaltestelle mit einem zwei Meter breiten Velo-Bypass ausgestaltet. Der Bypass führt direkt zur Velofurt über die Schwarzwaldallee. Die Haltestelle Gewerbeschule befindet sich neu in beide Fahrtrichtungen auf Höhe der Rosentalanlage bzw. der so genannten Rosental-Häuser mit Ausstieg direkt aufs Trottoir. Die neuen Rosental-Häuser sind von der Strasse zurückversetzt; im Erdgeschoss sind Gewerbeflächen vorgesehen. Der Raum davor bietet künftig wesentlich mehr Aufenthaltsqualität und eignet sich optimal für die Tramhaltestelle. Dem Gestaltungskonzept Innenstadt folgend werden in der Rosentalstrasse 19 Bäume in unregelmässigen Abständen gepflanzt. Dazwischen entstehen variierende Räume mit vielfältigem Nutzungspotenzial. Auf Nutzungsänderungen bzw. geänderte Nutzungsansprüche an die Allmendflächen kann dank dem Verzicht auf Parkplatzbuchten flexibel reagiert werden. Ein wichtiges Anliegen aus dem Quartier ist schliesslich der sichere Übergang über die Rosentalstrasse bei der Schwarzwaldallee (vgl. Petition P327 Für einen sicheren Schulweg über die Rosentalstrasse ). Mit dem geplanten Fussgängerstreifen mit Mittelinsel und Lichtsignalanlage wird diesem Anliegen vollumfänglich Rechnung getragen. Seite 2/8

28 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission 2. Erörterungen der UVEK Der Grosse Rat hat der UVEK den Ratschlag zur Sanierung der Rosentalstrasse und Umgestaltung zu einem für Fussgänger/-innen und für den Veloverkehr sicheren Strassenraum im Abschnitt Messeplatz und Schwarzwaldallee am 8. Juni 2016 überwiesen. Die UVEK hat sich an ihren Sitzungen vom 17. und 24. August sowie vom 7. September mit dem Geschäft auseinandergesetzt. Eintreten wurde nicht bestritten. Die UVEK hat sich schwerpunktmässig mit drei Themen auseinandergesetzt: Der Tramhaltestelle Gewerbeschule (vgl. Kapitel 2.1), den Veloabstellplätzen am oberen Ende der Rosentalstrasse (vgl. Kapitel 2.2) und der Parkplatzbilanz des Projekts (vgl. Kapitel 2.3). Weiter beantragt sie eine andere Finanzierung der Baumpflanzungen (vgl. Kapitel 2.4). 2.1 Tramhaltestelle Gewerbeschule Die Lage und Gestaltung der Tramhaltestelle Gewerbeschule soll verbessert werden. In beiden Fahrtrichtungen soll künftig auf Höhe Rosentalanlage bzw. Rosental-Häuser direkt aufs bzw. vom Trottoir ein- und ausgestiegen werden. Heute liegt die Kreuzung Rosentalstrasse / Mattenstrasse zwischen den beiden Haltestellen. Insbesondere in Fahrtrichtung Badischer Bahnhof ist die Haltestelle Gewerbeschule heute sehr unattraktiv. Billettautomat und Wartehalle befinden sich auf dem Trottoir, zwischen dem Trottoir und der schmalen Haltekante befindet sich die Fahrspur für Autos und Velos. Die Verschiebung der Haltestelle in Fahrtrichtung Messeplatz auf die andere Seite des Knotens ermöglicht es, die nach dem Neubau der Rosental-Häuser entstehende grosszügige Platzsituation auch für die Trampassagiere zu nutzen. Zum Opfer fallen dieser Massnahme neun Parkplätze, die sich bis zum Abriss der ehemaligen Rosental-Häuser an dieser Stelle befunden haben (vgl. Kapitel 2.3). Die UVEK hat die Notwendigkeit der Haltestelle Gewerbeschule aufgrund ihrer Nähe zur Haltestelle Messeplatz hinterfragt. Gemäss Planungsamt handelt es sich bei der Haltestelle Messeplatz um eine jener Haltestellen, deren Anpassung an die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes problematisch ist. Während dem Messebetrieb ist der Fussgängerfluss zwischen den Hallen und im Haltestellenbereich sehr hoch. 27 cm hohe niveaugleiche Haltekanten würden es verunmöglichen, den Messeplatz so zu nutzen, wie es das neue Messegebäude von Herzog & de Meuron vorsieht. Deshalb könnte längerfristig eine Aufhebung der Haltestelle Messeplatz zum Thema werden. Dies bedingte wohl, die Haltestelle Clarastrasse in Richtung Messeplatz zu verschieben. Die Haltestelle Gewerbeschule würde gleichzeitig an Bedeutung gewinnen. Es macht aus dieser Perspektive Sinn, die Haltestelle in Fahrtrichtung Innenstadt näher an den Messeplatz heranzurücken. Auch unter den heutigen Gegebenheiten ist die Haltestelle Gewerbeschule wichtig für Institutionen wie die Gewerbeschule oder Firmen auf dem Syngenta-Areal. Die Frequenzen sind so hoch, dass unabhängig von der Zukunft der Haltestelle Messeplatz keine Bestrebungen bestehen, die Haltestelle Gewerbeschule aufzuheben. Aufgrund der Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes und dem vor allem während Messen hohen Passagieraufkommen sieht der Ratschlag bei der Gewerbeschule in beide Fahrtrichtungen normale Kaphaltestellen mit 27 cm hoher Haltekante vor. Der Veloverkehr soll durch die Haltestelle geführt werden. Eine Lösung mit Velo-Bypass wäre für die Fussgängerinnen und Fussgänger nachteilig, müssten sie dann doch wie heute zwischen Haltekante und Trottoir zwei Mal einen Niveauunterschied überwinden. Diese Lösung wäre nicht behindertengerecht. Da die Zahl der Velofahrenden im Vergleich zum Fussgängeraufkommen nicht sehr hoch ist, räumt das Projekt den Anliegen der zu Fuss gehenden Priorität ein. Im Falle einer Aufhebung der Haltestelle Messeplatz würde sich das Passagieraufkommen zudem deutlich erhöhen. Trotz der obigen Argumente hat ein Teil der UVEK Vorbehalte gegenüber den Kaphaltestellen angemeldet, haben doch viele Velofahrende Mühe mit diesen. Die Breite der Trottoirs würde auf beiden Strassenseiten eine für den Veloverkehr bessere Lösung erlauben. Mit 6:5 Stimmen bei 2 Enthaltungen hat die UVEK das Planungsamt ergebnisoffen beauftragt, eine Variante mit alterna- Seite 3/8

29 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission tiver Veloführung für die durch die Rosentalstrasse führende Velo-Basisroute vorzulegen. Das Planungsamt kommt in Absprache mit dem Amt für Mobilität und der Abteilung Verkehrssicherheit der Kantonspolizei zum Schluss, dass ein Velo-Bypass analog der Situation an der Haltestelle Kaserne in Fahrtrichtung Claraplatz bei der Gewerbeschule nicht adäquat wäre. Während Messen sowie dem Auf- und Abbau davor und danach ist der Veloverkehr über den Messeplatz nicht zugelassen. Dieses Fahrverbot gilt ungefähr während der Hälfte eines Jahres. Spezielle Velomassnahmen wären somit auch nur während der Hälfte eines Jahres von Nutzen. Die Trampassagiere müssten den tiefer liegenden Velo-Bypass zwischen Haltestelle und Trottoir aber während des ganzen Jahres überwinden. Aus Fachsicht macht dies keinen Sinn. Als Alternative hat das Planungsamt der UVEK vorgeschlagen, den Velofahrenden zu erlauben, hinter der Haltestelle auf dem Trottoir zu fahren. Aufgrund der Breite der beiden Trottoirs wäre dies möglich, ohne die Trampassagiere zu gefährden. Zwischen der Haltekante und den Velofahrenden läge eine Distanz von rund drei Metern (vgl. Abbildung 1). Die Haltestellen-Möblierung (Wartehallen, Sitzbänke, Billettautomaten) würde Konfliktsituationen direkt beim Ausstieg aus dem Tram verhindern. Von der Kantonspolizei wird diese Variante bezüglich Sicherheit zwar nicht als optimal eingeschätzt, aber nicht grundsätzlich abgelehnt. Baulich würde sich gegenüber der im Ratschlag dargestellten Variante nichts ändern. Dies gilt auch für die Kosten. Abbildung 1: Alternative Veloführung Haltestelle Gewerbeschule Die alternative Veloführung über das Trottoir wäre lediglich eine zusätzliche Option für unsichere Velofahrer und würde mit Velos gestattet signalisiert. Die Fussgängerinnen und Fussgänger hätten also Vortritt. Geübte Velofahrerinnen würden auf der Strasse durch die Haltestelle fahren. Weil in Zeiten mit hohem Passagieraufkommen (während Messebetrieb) das Velofahren zwischen Riehenring und Mattenstrasse nicht erlaubt ist, wären die Friktionen zwischen Fuss- und Veloverkehr bei dieser Lösung vertretbar. Um das Velofahren auf dem Trottoir während den Verbotszeiten vollständig zu verhindern, wären aufschraubbare Geländer denkbar. Auf einen Niveauunterschied von ein paar Zentimetern wie bei nebeneinanderliegenden Trottoirs und Velowegen üblich würde verzichtet. Mangels eigener signalisierter Spur würde den Velofahrenden bewusst, dass sie sich auf dem Trottoir befinden und die Fussgängerinnen und Fussgänger Vortritt haben. Als Vorbehalt gegenüber der skizzierten Lösung wurde in der UVEK festgestellt, dass die Zulassung des Veloverkehrs auf dem Trottoir an einem Ort dazu führte, dass das Fahren auf dem Trottoir von einem Teil der Velofahrenden dann auch an anderen Orten wo es nicht erlaubt ist praktiziert würde. Zu gefährlichen Situationen kommen könnte es vor allem, wenn sich ein Tram in der Haltestelle befindet, dürften dann doch auch die sogenannten geübten Velofahrerinnen und Velofahrer auf das Trottoir ausweichen. Die Aufmerksamkeit der Fussgängerinnen und Fussgänger dürfte beim Aussteigen vom Tram auf das Trottoir zudem weniger gross sein als Seite 4/8

30 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission beim Gehen über den Centralbahnplatz, wo das Velofahren ebenfalls erlaubt ist. Als Gegenargument aufgeführt wurde der Umstand, dass der Veloverkehr in diesem Teil der Rosentalstrasse generell nicht hoch ist. Wie andere Beispiele Centralbahnplatz, Messeplatz oder Fussgängersteg an der neuen Eisenbahnbrücke zeigen, funktioniert die Koexistenz zwischen Fuss- und Veloverkehr in der Regel gut. Bei einer internen Abstimmung hat sich gezeigt, dass eine deutliche Mehrheit der UVEK (8:2 bei 2 Enthaltungen) die oben skizzierte Variante Ratschlag plus begrüsst. Entsprechend drückt die UVEK ihre Erwartung aus, dass das Projekt in diesem Sinne ausgeführt wird. Da die Anpassung nicht mit Mehr- oder Minderkosten verbunden ist, ändert sich der Grossratsbeschluss nicht. 2.2 Veloabstellplätze Schwarzwaldallee Die UVEK hat festgestellt, dass sich die Anzahl der Veloabstellplätze am oberen Ende der Rosentalstrasse gemäss vorgeschlagenem Projekt reduzieren soll. An diesem bei Nutzerinnen und Nutzern des Badischen Bahnhofs beliebten Ort sind teilweise über 100 Velos abgestellt. Während sich die Abstellplätze heute an der ehemaligen Bushaltestelle befinden, werden sie künftig auf der Strassenseite in Fahrtrichtung Messeplatz platziert. Mit dem vorgesehenen Veloständer des Typs Easy stünden Plätze für 64 Velos zur Verfügung. In der UVEK wurde diese deutliche Reduktion mit Verweis auf die prekäre Abstellsituation für Velos am Badischen Bahnhof kritisiert. Mit dem Ständertyp Kappa wären gemäss Auskunft des Planungsamts 84 Abstellplätze möglich. Der Abstand zwischen zwei abgestellten Velos beträgt beim Typ Kappa 45 cm, beim Typ Easy 64 cm. Allerdings ist der Typ Kappa ästhetisch weniger schön und stellt ein Hindernis für Fussgängerinnen und Fussgänger dar. Weil die Abstellplätze am oberen Ende der Rosentalstrasse durchwegs gut belegt sind, lässt sich in der Einschätzung von Planungsamt und UVEK der Typ Kappa mit der höheren Kapazität gut rechtfertigen. Weitere acht Velo- und vier Velo-/Rollerplätze stehen in unmittelbarer Nähe zur Verfügung. Mittelfristig ist gemäss Bau- und Verkehrsdepartement am Badischen Bahnhof ein Veloparking geplant. Die Erhöhung der Abstellkapazität für Velos durch den Wechsel vom Ständertyp Easy auf den Typ Kappa ist kostenneutral. 2.3 Parkplatzbilanz Die Rosentalstrasse verfügt heute zwischen Mattenstrasse und Schwarzwaldallee über 22 Parkplätze in Parkbuchten. Neun weitere haben sich bis Beginn des Rückbaus der Rosental-Häuser nach der Kreuzung Mattenstrasse befunden. Sie können an dieser Stelle aufgrund der Verschiebung der Tramhaltestelle Gewerbeschule (vgl. Kapitel 2.1) nicht ersetzt werden. Zwischen Mattenstrasse und Schwarzwaldallee sieht das Projekt künftig 21 auf dem Trottoir angeordnete Parkplätze vor. Die Bilanz auf Allmend beträgt also minus 10 Parkplätze. Gleichzeitig entstehen in der Einstellhalle der neuen Rosental-Häuser 24 (bisher nicht existierende) Parkplätze, die den Bewohnern der zur Verfügung stehen. Weil das Gebiet rund um die Messe traditionell knapp an Parkplätzen ist, wurde die negative Parkplatzbilanz auf Allmend von einigen Kommissionsmitgliedern kritisiert. Die 24 Einstellplätze in der Tiefgarage werden nicht öffentlich zugänglich sein; deshalb gilt die Kompensationsregel gemäss Parkplatz-Verordnung nicht. Als Alternative steht den Automobilisten das in unmittelbarer Nähe liegende öffentliche Parkhaus Messe Basel zur Verfügung. Das Planungsamt hat gegenüber der UVEK festgehalten, dass sich die neun Parkplätze wegen der Verschiebung der Tramhaltestelle unmöglich aufrechterhalten lassen. Zwischen Mattenstrasse und Schwarzwaldallee besteht hingegen eine gewisse Flexibilität. Weil sich die Parkplätze nicht mehr in Parkbuchten befinden, sondern auf dem Trottoir markiert werden, können Parkplätze kurzfristig aufgehoben, hinzugefügt oder verschoben werden. Ohne Verzicht auf die geplanten Baumpflanzungen und Veloabstellplätze wären in diesem Abschnitt der Rosentalstrasse theoretisch zwölf weitere Parkplätze realisierbar. Dies hätte eine insgesamt sogar positive Parkplatzbi- Seite 5/8

31 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission lanz auf Allmend zur Folge. Allerdings erschwerte es den Güterumschlag, der (auch) auf jenen Trottoirflächen möglich ist, auf denen keine Parkplätze markiert sind. Zudem gilt es abzuwägen, welchen Ansprüchen man in welchem Umfang Rechnung trägt. Beim vom Regierungsrat verabschiedeten Projekt steht die Aufwertung der Strasse im Vordergrund. Die Rosentalstrasse soll für den Fuss- und Veloverkehr attraktiver werden. Die Aufenthaltsqualität dürfte mit zusätzlichen Parkplätzen abnehmen. Vor diesem Hintergrund haben sich denn auch andere Kommissionsmitglieder mit Verweis auf die Situation am so genannten Boulevard Güterstrasse auf den Standpunkt gestellt, eine echte Aufwertung der Rosentalstrasse sei nur mit einem gänzlichen Verzicht auf Parkplätze möglich. Es werde wie das Beispiel Güterstrasse zeigt überall auf dem Trottoir parkiert, wenn es an einigen Stellen erlaubt ist. Soll die Rosentalstrasse zu einem repräsentativen Eingangstor in die Innenstadt werden, darf sie nicht zuparkiert werden. Besser wären zusätzliche Bäume oder Rabatten. Von Planungsseite wurde darauf hingewiesen, dass bezüglich Gestaltung der Rosentalstrasse Ansprüche unterschiedlichster Art bestehen. Das vorliegende Projekt folgt dem vom Grossen Rat genehmigten Gestaltungskonzept Innenstadt. Die Zahl der Abstellplätze für Autos und Velos ist im Urteil der Verwaltung mit dem Ziel der Aufwertung kompatibel. Mit zusätzlichen Parkplätzen würde die Strasse aber anders wahrgenommen. Es soll in der Rosentalstrasse einzelne Bäume und dazwischen Parkplätze für Autos und Velos, aber auch unbespielte Flächen geben. Zur Pflanzung zusätzlicher Bäume müssten die sich unterhalb der Trottoirs befindenden Werkleitungen verschoben werden. Die Sanierung und Umgestaltung der Rosentalstrasse erfolgt für die nächsten 50 Jahre und soll auch eine Initialzündung für neue Geschäfte oder Restaurants geben. Deshalb ist es wichtig, so zu bauen, dass die Nutzung flexibel bleibt. Statt fixen Parkbuchten erfolgt die Parkierung auf dem Trottoir. Die Standorte der Parkplätze lassen sich ohne bauliche Massnahmen an die jeweiligen Gegebenheiten anpassen. Theoretisch möglich nicht aber beabsichtigt ist auch eine künftig parkplatzfreie Strasse. Auch zusätzliche Parkplätze lassen sich zu einem späteren Zeitpunkt einfach mit Farbe und Pinsel markieren. Die UVEK hat einen Antrag auf eine ausgeglichene Parkplatzbilanz bei der Sanierung und Umgestaltung der Rosentalstrasse mit 6:5 Stimmen bei einer Enthaltung abgelehnt. 2.4 Finanzierung Baumpflanzungen Die UVEK beantragt mit 6:2 Stimmen bei 5 Enthaltungen, die Ausgaben von CHF für die Pflanzung der 19 neuen Bäume in der Rosentalstrasse dem Fonds Mehrwertabgabe zu belasten. Der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements unterstützt dieses Anliegen. Seite 6/8

32 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission 3. Antrag Gestützt ihre Ausführungen in Kapitel 2 dieses Berichts beantragt die UVEK dem Grossen Rat mit 7:4 Stimmen bei einer Enthaltung die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfs. Die von ihr gewünschte Projektanpassung verändert die Höhe der Gesamtausgaben nicht. Ein Teil der beantragten Mittel stammt im Gegensatz zum Antrag des Regierungsrats aus dem Fonds Mehrwertabgabe. Den vorliegenden Bericht hat die UVEK an ihrer Sitzung vom 19. Oktober 2016 mit 12:0 Stimmen verabschiedet und ihren Präsidenten zum Sprecher bestimmt. Im Namen der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Michael Wüthrich Präsident Beilage Entwurf Grossratsbeschluss Seite 7/8

33 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Grossratsbeschluss Ratschlag zur Sanierung der Rosentalstrasse und Umgestaltung zu einem für Fussgänger/- innen und für den Veloverkehr sicheren Strassenraum im Abschnitt Messeplatz und Schwarzwaldallee (vom.) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt beschliesst nach Einsichtnahme in den Ratschlag Nr des Regierungsrats vom 27. April 2016 sowie den Bericht der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Nr vom 19. Oktober 2016: 1. Den Gesamtbetrag von Fr für die Umgestaltung der Rosentalstrasse zu einem für den Fuss- und Veloverkehr sicheren und attraktiven Strassenraum zwischen Messeplatz bis Schwarzwaldallee zu bewilligen. Diese Ausgabe teilt sich wie folgt auf: - Fr. 3' neue Ausgaben für die Neuorganisation der Rosentalstrasse zu Lasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich IB1 «Stadtentwicklung und Allmendinfrastruktur» (Tiefbauamt, Pos ) - Fr für die Pflanzung von 19 neuen Bäumen zulasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich Stadtentwicklung und Allmendinfrastruktur, Mehrwertabgabefonds - Fr. 1'069'000 neue Ausgaben für die Gleisanpassungen im Rahmen der Neuorganisation Rosentalstrasse zu Lasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich IB2 «Öffentlicher Verkehr» (BVB, Pos ) - Fr. 340'000 gebundene Ausgaben für die Erhaltung der Strasse gemäss dem heutigen Strassenstandard, zu Lasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich IB1 «Stadtentwicklung und Allmendinfrastruktur», Rahmenausgabenbewilligung Erhaltung Infrastruktur Strassen (Tiefbauamt, Position ) - Fr '000 gebundene Ausgaben für die Erhaltung der Gleisanlagen gemäss dem heutigen Standard, zu Lasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich IB2 «Öffentlicher Verkehr», Rahmenausgabenbewilligung Erhaltung Infrastruktur Gleisanlagen (Mobilität/BVB, Pos ) - Fr als Entwicklungsbeitrag für die ersten fünf Jahre nach Fertigstellung zu Lasten der Erfolgsrechnung des Bau- und Verkehrsdepartements, Mehrwertabgabefonds - Fr wiederkehrend für den Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur (Mobiliar) sowie der Pflege der Vegetationsflächen und Bäume zu Lasten der Erfolgsrechnung des Bauund Verkehrsdepartements Die gebundenen Ausgaben können vom Regierungsrat auch dann realisiert werden, wenn der Grosse Rat oder das Volk das Gesamtprojekt ablehnen würde. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum. Seite 8/8

34 neu An den Grossen Rat BVD/P Basel, 24. August 2016 Regierungsratsbeschluss vom 23. August 2016 Ratschlag zur Schaffung des Irène Zurkinden-Platzes und eines öffentlichen Velounterstands bei der S-Bahnhaltestelle Dreispitz Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 26. August 2016 Seite 1/13

35 Inhalt Inhalt 2 1. Begehren Begründung Ausgangslage Situation Perimeter Ziele Projektentwicklung Bisherige Planungsschritte Abhängigkeiten zum Dreispitzknoten Projekterläuterung Gestaltungsprojekt Verkehr Infrastruktur Umweltaspekte Koordinierte Realisierung Termine und Kosten Termine Kosten Ausgaben zu Lasten Investitionsrechnung Ausgaben zu Lasten der Erfolgsrechnung Ausgaben Dritter Formelle Prüfungen und Regulierungsfolgenabschätzung Antrag Seite 2/13

36 1. Begehren Mit diesem Ratschlag beantragen wir dem Grossen Rat, für die Schaffung eines attraktiven öffentlich nutzbaren Platzes und eines öffentlichen Velounterstands bei der S-Bahnhaltestelle Dreispitz, Ausgaben von insgesamt 3,049 Mio. Franken zu bewilligen. Diese Ausgaben teilen sich wie folgt auf: Fr Mio. für die Schaffung des Irène Zurkinden-Platzes zu Lasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich «Stadtentwicklung und Allmendinfrastruktur» (Tiefbauamt, Position ) Fr Mio. für Begrünung, Wasserspiel und Mobiliar zu Lasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich «Stadtentwicklung und Allmendinfrastruktur, Mehrwertabgabefonds» (Generalsekretariat, Position ) Fr als Entwicklungsbeitrag für die ersten fünf Jahre nach Fertigstellung zu Lasten der Erfolgsrechnung des Bau- und Verkehrsdepartements, Mehrwertabgabefonds (Generalsekretariat, Position ) Fr als jährliche Folgekosten nach Fertigstellung für den Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur zu Lasten der Erfolgsrechnung des Bau- und Verkehrsdepartements, Tiefbauamt. Fr als jährliche Folgekosten nach Fertigstellung für den Unterhalt und die Pflege der Vegetationsflächen und Bäume zu Lasten der Erfolgsrechnung des Bauund Verkehrsdepartements, Stadtgärtnerei. Fr als jährliche Folgekosten nach Fertigstellung für den Unterhalt und Betrieb der Beleuchtung und des Wasserspiels zu Lasten der Erfolgsrechnung des WSU (IWB) Da es sich um die Neuschaffung eines Platzes handelt, fallen keine gebundenen Ausgaben an. Durch Dritte werden ferner für Werkleitungserneuerungen Ausgaben in der Höhe von 0,615 Mio. Franken und für den Neubau eines Wohn- und Gewerbebaus inkl. Tiefgarage Ausgaben in der Höhe von 35,0 Mio. Franken getätigt. Diese Kosten sind nicht Bestandteil dieses Ratschlags. 2. Begründung 2.1 Ausgangslage Im Kantonalen Richtplan ist das Areal an der Ecke Münchensteinerstrasse/Walkeweg als untergeordneter siedlungsstruktureller Schwerpunkt (S-Bahn-Haltestellen) bezeichnet. Dazu wird ausgeführt: «Durch gute Integration der Haltestellen in das städtische Umfeld, vorteilhafte Wegbeziehungen, attraktive Ausgestaltung der Aussenräume und weitere Funktionsoptimierungen kann die S-Bahn als regionales Verkehrsnetz gestärkt und das Umfeld der Haltestellen für Siedlungsentwicklung gefördert werden.» Mit Beschluss 10/49/3G vom 8. Dezember 2010 hat der Grosse Rat das Bau und Verkehrsdepartement indirekt beauftragt, im Rahmen der Entwicklungsplanung Dreispitz unter anderem Grünund Freiräume von hoher Qualität zu schaffen. Seite 3/13

37 Vor diesem Hintergrund, ausgehend vom Resultat des offenen Wettbewerbs Bernoulli-Walkeweg (Projektteil «Am Depot Dreispitz») und unter Berücksichtigung der unter Kap. 2.4 unten formulierten Ziele wurde ein mit dem an diesem Ort vorgesehenen Hochbauvorhaben von Immobilien Basel-Stadt (IBS) koordiniertes Vorprojekt für einen öffentlich nutzbaren Platz mit Anbindung an S- Bahn, Tram und Bus erarbeitet. Dieses diente als Grundlage für den Bebauungsplan, der am 4. Juni 2014 mit GRB 14/23/04G vom Parlament genehmigt wurde. Der Regierungsrat hat der Finanzierung des öffentlich nutzbaren Platzes und des darunterliegenden öffentlichen Velounterstandes durch den Kanton im Grundsatz zugestimmt. Die öffentliche Nutzbarkeit des Platzes wird mittels Dienstbarkeit geregelt. 2.2 Situation Die ehemals auf dem Gelände vorhandenen Gebäude, die eine Karosseriewerkstatt, eine Lackiererei und einen Kiosk beherbergten, wurden bereits zurückgebaut. Das Areal des zukünftigen Irène Zurkinden-Platzes zwischen BVB-Depot, S-Bahnhaltestelle, Münchensteinerstrasse und Walkeweg präsentiert sich heute weitestgehend als temporär genutzte Brachfläche. 2.3 Perimeter Der in nachstehender Abbildung orange eingefärbte Projektperimeter umfasst den gesamten Platzbereich zwischen BVB-Depot, S-Bahnhaltestelle, Münchensteinerstrasse und Walkeweg. Die rote Fläche bezeichnet den geplanten Wohn- und Gewerbeneubau gemäss Ratschlag zur Nutzungsplanung Am Depot Dreispitz ( ). Abb. 1: Projektperimeter Seite 4/13

38 2.4 Ziele Basierend auf dem kantonalen Richtplan werden mit den im Kapitel 4 erläuterten Massnahmen beim Irène Zurkinden-Platz nachstehende Ziele verfolgt: - Schaffen eines grosszügigen, attraktiven und öffentlich zugänglichen Platzes, - Verbessern der Umsteigebeziehungen des öffentlichen Verkehrs, - Verbessern der Erschliessung der S-Bahn Haltestelle für Fuss- und Veloverkehr, - Vergrössern der öffentlich nutzbaren Flächen, 3. Projektentwicklung 3.1 Bisherige Planungsschritte Mit einem, gemeinsam vom Kanton Basel-Stadt, der Christoph Merian Stiftung und den SBB ausgelobtem Wettbewerb wurde im Jahr 2009 ein Hochbau- und Platzprojekt für den Bereich zwischen BVB-Depot, S-Bahnhaltestelle, Münchensteinerstrasse und Walkeweg ermittelt. Sowohl das Projekt für den Wohn- und Gewerbeneubau wie auch dasjenige für den diesen umgebenden öffentlich nutzbaren Platz mit Velounterstand wurden aufgrund der Empfehlung der Wettbewerbsjury von den Wettbewerbsgewinnern unter Leitung der kantonalen Verwaltung (IBS, Planungsamt) weiterentwickelt und konkretisiert. Daraus wurden einerseits der am 4. Juni 2014 vom Grossen Rat beschlossene Ratschlag betreffend Nutzungsplanung Am Depot Dreispitz entwickelt und andererseits die Grundlage für den vorliegenden Ratschlag zur Schaffung des Irène Zurkinden-Platzes erarbeitet. Detaillierte Ausführungen zu den bisherigen Planungsschritten können dem Ratschlag betreffend Nutzungsplanung Am Depot Dreispitz ( ), Kap. 3 entnommen werden. 3.2 Abhängigkeiten zum Dreispitzknoten Durch die mit der Tramnetzentwicklung Basel neu gesetzten Rahmenbedingungen ist eine Umgestaltung des Verkehrsknotens unter ausschliesslicher Beachtung des bestehenden ÖV-Netzes nicht mehr adäquat. Die Kapazitäten für ÖV sowie Fussgängerinnen und Fussgänger werden aufgrund der geplanten Tramverbindungen auszubauen sein. Im letzten Dezember hat sich die CMS als grösster Grundeigentümer im Dreispitzareal aufgrund neuer interner Entwicklungsabsichten von einem Tramprojekt (Tram Dreispitz) durch das Privatareal distanziert. Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel Landschaft sind sich einig, dass die Tramführung vorerst in den beiden kantonalen Richtplänen eingetragen bleiben soll. Die beiden Projekte Tram Dreispitz und Tram Dreispitz-St. Jakob werden aber vorläufig zurückgestellt. Zurzeit werden am Knoten Dreispitz Massnahmen zur Förderung des Fuss- und Veloverkehrs untersucht. Bei einem zukünftigen Umbau des Verkehrsknotens können in den Platzrandbereichen, namentlich zur Münchensteinerstrasse, geringfügige Anpassungen notwendig werden. Dies ist in der vorliegenden Gestaltung berücksichtigt Seite 5/13

39 4. Projekterläuterung Auf der heutigen Brache an der Ecke Münchensteinerstrasse/Walkeweg im Finanzvermögen der Einwohnergemeinde Basel-Stadt, plant IBS ein Hochbauvorhaben. Vorgesehen ist, dass hier ein privater Baurechtnehmer einen Wohn- und Gewerbeneubau realisiert. Im gleichen Zug erstellt der Kanton einen den Neubau umgebenden, öffentlich nutzbaren und begrünten Platz. Dieser verbessert das Freiraumangebot im Dreispitz, bietet Raum für Aufenthalt und Interaktion mit den Gebäudenutzungen und dient als Umsteigeort des öffentlichen Verkehrs. In dieser Funktion verbindet er nach seiner Fertigstellung die S-Bahnhaltestelle mit der Bushaltestelle am Walkeweg und nach einem zukünftigen Umbau des Dreispitzknotens mittelfristig auch die S-Bahn mit Bus und Tram. 4.1 Gestaltungsprojekt Die über ein in Kap. 3.1 erwähntes Wettbewerbsverfahren ermittelte Gestaltung des Irène Zurkinden-Platzes löst die räumliche Herausforderung, die auf unterschiedlichen Niveaus liegenden Haltestellen von S-Bahn und Bus bzw. Tram zu verbinden, und schafft gleichzeitig eine möglichst grosse, zusammenhängende und Fläche mit hoher Qualität für Aufenthalt und Nutzung. Dabei schliesst der Platz auf heutigem Trottoirniveau an den Walkeweg und das bestehende Tramtrassee an der Münchensteinerstrasse an. Abb. 2: Projektplan: oben S-Bahnhaltestelle Dreispitz, rechts Walkeweg, unten Münchensteinerstrasse Der Irène Zurkinden-Platz dient sowohl als Durchgangsort für Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Verkehrs wie auch als Aufenthaltsort und Treffpunkt am Dreispitz. Dementsprechend verfügt er über eine weitestgehend offene Platzfläche, auf der gesamthaft vier mit Bäumen und Gräsern oder Stauden bepflanzte Vegetationsflächen angeordnet sind. An den Rändern dieser Vege- Seite 6/13

40 tationsflächen sind Sitzgelegenheiten so platziert, dass man sich wahlweise an der Sonne als auch im Schatten aufhalten kann. Im Zentrum des Aufenthaltsbereichs befindet sich eine während der warmen Jahreszeit sporadisch mit Wasser gefüllte Senke im Bodenbelag. Der Platz ist so gestaltet, dass er von Fussgängerinnen und Fussgängern hindernisfrei gequert werden kann. Die ansprechende Gestaltung erzeugt eine hohe Aufenthaltsqualität und schafft Potenzial für eine (abgabepflichtige) gastronomische Nutzung durch Boulevardrestaurants und damit für potenzielle Einnahmen für den Kanton. Weil aber eine solche Nutzung von den Plänen eines zukünftigen Investors abhängig ist, lassen sich allfällige Mieteinnahmen des Kantons zurzeit nicht beziffern. Abb. 3: Querschnitt öffentlicher Velounterstand (A: Irène Zurkinden-Platz, B: Velounterstand, C: S-Bahn Perron) Zur tiefer liegenden S-Bahnhaltestelle gelangt man direkt vom Niveau des Irène Zurkinden- Platzes über einen Treppenabgang. Dieser führt erst auf das Niveau des mit zwei Rampen erschlossenen Velounterstandes und weiter über eine Freitreppe in der Böschung zum Perron (vgl. Abb. 3 und 4). Die Zugänglichkeit des bestehenden Lift-Treppenabgangs zum S-Bahnperron vom Walkeweg her bleibt unverändert gewährleistet. Abb. 4: Situation öffentlicher Velounterstand unter dem Irène Zurkinden-Platz; 100 Veloabstellplätze und 23 Motoabstellflächen (1 S-Bahn Perron, 2 Velo- und Motounterstand, 3 Zufahrtsrampe, 4 private Einstellhalle) Seite 7/13

41 4.2 Verkehr Fussverkehr Abgesehen von Fahrten für Anlieferung und Unterhalt ist der gesamte Platz zwischen Tramdepot und Neubau frei von sämtlichem Fahrverkehr und steht den Fussgängerinnen und Fussgängern somit für den Aufenthalt frei zur Verfügung. Veloverkehr Für den Veloverkehr ist über eine Rampe vom Walkeweg her ein gedeckter, unter dem Platz liegender Velounterstand erreichbar, der eine optimale Anbindung an die S-Bahn und auf den Irène Zurkinden-Platz gewährleistet (vgl. Abb. 4). Eine zweite Rampe führt vom Velounterstand nach Norden und stellt eine zukünftige Anbindung Richtung Wolf-Gottesacker sicher. Das Angebot von 100 Veloabstellplätzen entspricht den Vorgaben aus dem Ratschlag betreffend Nutzungsplanung Am Depot Dreispitz ( ). Zusätzliche oberirdische Veloständer im Platzbereich zwischen Gebäudeneubau und Walkeweg runden das Angebot für Velofahrende ab. Auch hier sind die Vorgaben bezüglich Quantität den Vorgaben entsprechend umgesetzt bzw. sogar leicht erweitert (gefordert: 50 Parkplätze, angeboten: 56+ Parkplätze). Öffentlicher Verkehr Der Irène Zurkinden-Platz stellt für die Nutzenden des öffentlichen Verkehrs komfortable Umsteigebeziehungen sicher und verbindet die S-Bahn direkt mit der Bushaltestelle Dreispitz im Walkeweg und nach Umbau des Dreispitzknotens (vgl. Kap.3.2) mittelfristig auch S-Bahn mit Bus und Tram. Die Haltestellen gewährleisten einen barrierefreien Zugang zu den öffentlichen Verkehrsmitteln und entsprechen den Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes (BehiG). Motorisierter Individualverkehr Für den motorisierten Individualverkehr steht für Bewohnerinnen und Bewohner sowie für die und Kundschaft des Gewerbes eine Tiefgarage unter der Platzfläche des Irène Zurkinden-Platzes zur Verfügung. Diese ist vom Walkeweg her über eine mit der Velounterstandszufahrt kombinierte Rampe erschlossen. (vgl. Abb. 4) Darüber hinaus werden ebenfalls den Vorgaben aus dem Ratschlag betreffend Nutzungsplanung Am Depot Dreispitz ( ) nachkommend Abstellflächen für Motos im öffentlichen Unterstand angeboten (gefordert 20, angeboten 23). 4.3 Infrastruktur Beleuchtung Die Ausleuchtung des gesamten Irène Zurkinden-Platzes ist auf die Platzgestaltung abgestimmt und erfolgt über mit zeitgemässer Leuchtmitteltechnik versehene Überspannungsleuchten sowie Leuchtelemente im Abschlussgeländer zur S-Bahnhaltestelle. Mobiliar Die Möblierung umfasst ausreichend Sitzgelegenheiten, wie sie heute bereits in der Elisabethenanlage im Einsatz sind, Abfallsammelbehälter sowie zum Walkeweg hin das Mobiliar der Bushaltestelle und Veloständer. Seite 8/13

42 Wasserspiegel (Wasserspiel) Die Platzfläche wird an einer Stelle mit einem Wasserspiel auf dem Belag belebt. Dieses bildet in der warmen Jahreszeit einen einfachen Wasserspiegel analog dem Bild einer Pfütze, die sporadisch, etwa morgens, gefüllt wird und allmählich verdunstet. Werkleitungsbau Im Zusammenhang mit der Schaffung des Irène Zurkinden-Platzes sind Wasserleitungen (Wasserspiel) und Elektroleitungen für Beleuchtung und Haltestelleninfrastrukturen zu erstellen. Alle weiteren für den Gebäudeneubau notwendigen Leitungsbauarbeiten werden zu Lasten des Hochbauvorhabens realisiert. 4.4 Umweltaspekte Vegetation Die Definition der Pflanzenarten für die neu zu bepflanzenden Rabatten sowie auch die Artenwahl der neuen Bäume erfolgt durch die Stadtgärtnerei im Rahmen der weiteren Projektierung. Dies aufgrund der spezifischen Standortbedingungen und unter gebührender Berücksichtigung der konzeptionellen Idee der Projektverfasser. Im Zuge des Projektes entstehen rund 550 m 2 Grünfläche und es werden dreissig Bäume neu gepflanzt. Sechs dieser Bäume sind Ersatzpflanzungen für Bäume, die beim Abbruch der ehemaligen Racing-Garage entfernt wurden. 4.5 Koordinierte Realisierung Der Wohn- und Gewerbeneubau samt dazugehöriger Tiefgarage wird durch den Baurechtnehmer erstellt. Platz und öffentlicher Velounterstand werden, gestützt auf einen Regierungsratsbeschluss im Jahr 2013, durch den Kanton finanziert und durch das Bau- und Verkehrsdepartement oder durch den Baurechtnehmer erstellt. Um Synergien bestmöglich zu nutzen und eine optimale Koordination zwischen den Bauvorhaben sicherzustellen, werden die genauen Schnittstellen in der nächsten Bearbeitungsphase detailliert geprüft und geregelt. 5. Termine und Kosten 5.1 Termine 2. Quartal 2017 Bewilligungen und Projektfreigabe 4. Quartal 2017 Submissionen, Baurechtsvergabe 3. Quartal 2018 Baubeginn (Hochbau) 4. Quartal 2019 Baubeginn (Platz) 1. Quartal 2020 Baumneupflanzungen 2. Quartal 2020 Bauende 5.2 Kosten Die in den nachfolgenden Kapiteln detailliert ausgewiesenen Kosten beinhalten sämtliche Aufwendungen für die Projektierung und den Bau eines attraktiven öffentlich nutzbaren Platzes und eines öffentlichen Velounterstands bei der S-Bahnhaltestelle Dreispitz. Seite 9/13

43 Die gesamthaft anfallenden Kosten belaufen sich auf 3,049 Mio. Franken und setzen sich wie folgt zusammen: [Kostengenauigkeit ±20%] Übersicht Gesamtkosten Fr. zu Lasten Investitionsrechnung (s. Kap ) Neue Ausgaben Gebundene Ausgaben 0 zu Lasten Erfolgsrechnung (s. Kap ) Entwicklungsbeitrag Folgekosten Total Gesamtkosten (inkl. MWSt.) gerundet pro memoria zu Lasten Dritter (IWB, Baurechtnehmer; s. Kap ) Ausgaben zu Lasten Investitionsrechnung Neue Ausgaben Die neuen einmaligen Ausgaben zur Neuschaffung des Irène Zurkinden-Platzes betragen gesamthaft 2,9 Mio. Franken inkl. 8% MWST (Baupreisindex Nordwestschweiz, Oktober 2014 = 107.4) und setzen sich wie folgt zusammen: [Kostengenauigkeit ±20%] Übersicht neue Ausgaben Fr. Kosten Neuschaffung Platz IB Kosten Neuschaffung Platz zu Lasten Mehrwertabgabefonds Total neue Ausgaben Gebundene Ausgaben Da es sich um die Schaffung eines neuen öffentlich nutzbaren Raumes handelt, fallen keine gebundenen Ausgaben an Ausgaben zu Lasten der Erfolgsrechnung Da zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Irène Zurkinden-Platzes das endgültige Entwicklungsund Funktionsziel der Grün- und Freiflächen noch nicht erreicht ist, braucht es in den ersten fünf Jahren zusätzlich zum ordentlichen Pflegeaufwand einen Entwicklungsaufwand von insgesamt 65'000 Franken. Diese fallen zulasten der Erfolgsrechnung einmalig an. Durch Flächenerweiterungen, Ergänzungen am Infrastrukturangebot und durch quantitative Veränderungen am Baumbestand verändern sich die jährlichen Folgekosten für die Reinigung der Allmendflächen, den Betrieb und Unterhalt der Infrastrukturen sowie die Pflege der Vegetationsflächen und Bäume. Hierbei kann es in den einzelnen Unterhaltsbudgets zu Mehr- oder Minderkosten kommen. Seite 10/13

44 Durch die Erweiterung der öffentlichen Beleuchtung und die Erstellung einer Wassersenke (Brunnenanlage) auf dem neuen Irène Zurkinden-Platz fallen künftig jährliche Kosten für den Betrieb und Unterhalt dieser Anlagen an. Aufwendungen dieser Art sind mittels Leistungsaufträgen zwischen Kanton (WSU) und den IWB vereinbart. Diese Leistungsaufträge sind nach erfolgtem GRB zum vorliegenden Ratschlag um nachstehende Beträge zu erweitern. Aus den in Kap. 4 erläuterten Massnahmen ergeben sich nach Realisierung des Projekts nachstehend ausgewiesene Kosten zulasten der Erfolgsrechnung der jeweiligen Dienststellen von gesamthaft Franken pro Jahr. Über eine allfällige Vorgabenerhöhung in dieser Höhe wird im Rahmen des Budgets 2020 entschieden. [Kostengenauigkeit ±20%] Übersicht Ausgaben zu Lasten Erfolgsrechnung Fr. Mehrwertabgabefonds Entwicklungsbeitrag Unterhalts- und Betriebsbudgets TBA Strassen (TBA) Kunstbauten (TBA) Reinigung (TBA) STG Pflege Bäume und Vegetationsflächen (STG) WSU (IWB) Öffentliche Beleuchtung Brunnen Total Ausgaben zu Lasten Erfolgsrechnung Seite 11/13

45 5.2.3 Ausgaben Dritter Die Ausgaben Dritter umfassen die Aufwendungen der Werkleitungseigentümer für die mit dem Projekt koordinierten Werkleitungserneuerungen auf Allmend, die Neuanlage der Platzbeleuchtung und die Investitionen des Baurechtnehmers zur Erstellung des Wohn- und Gewerbeneubaus. Diese Kosten sind nicht Bestandteil des vorliegenden Ratschlags. [Kostengenauigkeit ±20%] Übersicht Ausgaben Dritter Fr. IWB Wasser IWB Beleuchtung Telekomanbieter (Sunrise) Baurechtnehmer Total Ausgaben Dritter Formelle Prüfungen und Regulierungsfolgenabschätzung Das Finanzdepartement hat den vorliegenden Ratschlag gemäss 8 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012 überprüft. 7. Antrag Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir dem Grossen Rat die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Beilage Entwurf Grossratsbeschluss Seite 12/13

46 Grossratsbeschluss Ratschlag zur Schaffung des Irène Zurkinden-Platzes und eines öffentlichen Velounterstands bei der S-Bahnhaltestelle Dreispitz (vom [Datum eingeben]) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. [Nummer eingeben]vom [Datum eingeben] und nach dem mündlichen Antrag der [Kommission eingeben] vom [Datum eingeben], beschliesst 1. den Gesamtbetrag von Fr für die Schaffung des Irène Zurkinden-Platzes und eines öffentlichen Velounterstands bei der S-Bahnhaltestelle Dreispitz zu bewilligen. Diese Ausgabe teilt sich wie folgt auf: Fr für die Erstellung zu Lasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich «Stadtentwicklung und Allmendinfrastruktur» Fr für Begrünung, Wasserspiel und Mobiliar zu Lasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich «Stadtentwicklung und Allmendinfrastruktur, Mehrwertabgabefonds» Fr als Entwicklungsbeitrag für die ersten fünf Jahre nach Fertigstellung zu Lasten der Erfolgsrechnung des Bau- und Verkehrsdepartements, Mehrwertabgabefonds Fr als jährliche Folgekosten nach Fertigstellung für den Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur zu Lasten der Erfolgsrechnung des Bau- und Verkehrsdepartements, Tiefbauamt Fr als jährliche Folgekosten nach Fertigstellung für den Unterhalt und die Pflege der Vegetationsflächen und Bäume zu Lasten der Erfolgsrechnung des Bau- und Verkehrsdepartements, Stadtgärtnerei Fr als jährliche Folgekosten nach Fertigstellung für den Unterhalt und Betrieb der Beleuchtung und des Wasserspiels zu Lasten der Erfolgsrechnung des WSU (IWB) Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum. Seite 13/13

47 An den Grossen Rat WSU/P Basel, 17. August 2016 Regierungsratsbeschluss vom 16. August 2016 Stand und Entwicklung der Immissionen nichtionisierender Strahlung (NIS) im Jahr 2015 Jährliche Berichterstattung an den Grossen Rat gemäss 19b Umweltschutzgesetz Basel- Stadt (USG BS) 1. Ausgangslage Mit Beschluss des Grossen Rates vom 9. Dezember 2009 (wirksam seit 24. Januar 2010) wurde folgende Bestimmung neu in das kantonale Umweltschutzgesetz eingefügt: Immissionsüberwachung durch den Kanton 19b. Die zuständige Behörde überwacht den Stand und die Entwicklung der Immissionen nichtionisierender Strahlung. Sie führt dazu Messungen und Ausbreitungsrechnungen durch und berichtet dem Grossen Rat jährlich darüber. Die zur Berichterstattung fachlich zuständige Behörde ist das Lufthygieneamt beider Basel (LHA). Nach dem Bericht Nr vom 4. Juli 2012 betreffend die Jahre , sowie dem Bericht vom 23. Oktober 2013 betreffend die Jahre legt der Regierungsrat dem Grossen Rat heute den dritten Bericht betreffend die Jahre zur Kenntnisnahme vor. Grund für die Verzögerung ist die zeitintensive Erstellung der Differenzkarten sowie deren Analyse. Mit der auch in diesem Bericht enthaltenen Analyse der Entwicklung der nichtionisierenden Strahlung gegenüber dem Jahr 2010 ist die Beobachtung der längerfristigen Entwicklung gegeben. Die Differenzkarten in diesem Bericht konnten erstmalig und in kurzer Zeit mit neu verfügbarer Software erstellt werden, so dass in Zukunft die Berichterstattung nach Vorliegen der neuen Immissionsrohdaten wieder jährlich erfolgen werden wird. 2. Immissionen nichtionisierender Strahlung (NIS) 2.1 Immissionsgrenzwerte (IGW) In der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) sind Grenzwerte für die Immissionen nichtionisierender Strahlung (NIS) festgelegt. Ein Immissionsgrenzwerte (IGW) berücksichtigt die Gesamtheit der an einem Ort auftretenden hochfrequenten NIS. Er ist von den an diesem Ort wirksamen Funkdiensten, beispielsweise Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 19. August Seite 1/13

48 Rundfunk oder Mobilfunk, bzw. von den Frequenzen dieser Funkdienste abhängig. Für Rundfunk beträgt er 28 Volt pro Meter (V/m), für Mobilfunk zwischen 41 und 61 V/m. Die IGW müssen überall eingehalten werden, wo sich Menschen - auch nur kurzfristig - aufhalten können. Da die an einem Ort auftretende NIS-Immission in der Regel von verschiedenen Funkdiensten bzw. Frequenzen verursacht wird, ergibt sich der massgebende IGW aus einer ebenfalls in der NISV festgelegten Summierungsvorschrift. Er liegt in jedem Fall zwischen 28 und 61 V/m. 2.2 Ermittlung der NIS-Immissionen Das LHA betreibt in Basel zwei automatische Messstationen, welche die NIS von Sendeanlagen kontinuierlich messen. Auf dem Congress Center Basel wird seit Februar 2010, auf dem Vogesenschulhaus seit März 2014 gemessen. Die Messwerte finden sich im Internet unter Als Ergänzung zu diesen punktuellen Immissionsmessungen sind mit computergestützten Modellrechnungen seit 2010 jährlich erstellte Feldstärkekarten (Immissionskataster) verfügbar, welche eine nahezu flächendeckende Darstellung der Belastung durch NIS im Freien ermöglichen. In die Modellberechnungen sind alle stationären Sendeanlagen von Mobilfunk (GSM und UMTS), Funkruf (Telepage) und Rundfunk (Radio und Fernsehen) in den beiden Basel miteinbezogen, welche sich ausserhalb von Gebäuden befinden. Berücksichtigt sind die technischen Daten der Antennen (Lage, Senderichtung, Sendeleistung, Frequenz und Abstrahlcharakteristik) zu einem bestimmten Zeitpunkt, sowie Gelände- und Gebäudedaten. Die Feldstärkekarten sind ebenfalls im Internet unter Der Modellierung sind Grenzen gesetzt: Nicht alle die Strahlenbelastung beeinflussende Faktoren (z.b. Trennwände und unterschiedliche Fassadenelemente mit ihren tatsächlichen NIS- Abschirmwirkungen) können berücksichtigt werden. Dennoch erlaubt die Interpretation der Feldstärkekarten eine globale Sicht der Immissionslage. Die tatsächliche Strahlenbelastung an einem interessierenden Ort lässt sich jedoch nur messtechnisch ermitteln. Kostengünstige Messungen werden durch das LHA angeboten. Die Feldstärkekarten und die Messwerte dienen als Grundlage für diese Berichterstattung. 3. Stand und Entwicklung der NIS-Immissionen Aufschluss über den Stand der NIS-Immissionen geben die Feldstärkekarten und die Messwerte. Die Messwerte gelten nur gerade für die beiden entsprechenden Messpunkte und dienen daher vor allem zur Plausibilisierung der Feldstärke- und der Differenzkarten. Aufschluss über die Entwicklung der NIS-Immissionen geben die Vergleiche der Feldstärkekarten über die Jahre. Hierbei interessieren nicht nur die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, sondern auch gegenüber einem länger zurück liegenden Jahr. Die Feldstärkekarte aus dem Jahr 2010 dient als Referenz für die Beobachtung der längerfristigen Entwicklung. 3.1 Feldstärkekarten Sie zeigen die berechneten elektrischen Feldstärken klassifiziert und farblich kodiert. Die Klasseneinteilung trägt den tiefen Werten Rechnung. Zu der aktuellen Karte zeigt ein Histogramm die Häufigkeitsverteilung, also die Anzahl an Werten jeder Klasse. 3.2 Differenzkarten Sie sind das Ergebnis einer rechnerischen Differenz von zwei Feldstärkekarten. An jedem Punkt auf dieser Karte wird, je nach der Grösse der Differenz, eine Abnahme der Immissionen blau oder Seite 2/13

49 grün, eine Zunahme orange oder violett dargestellt; Grau signalisiert, dass die Immissionen (annähernd) gleich geblieben sind. Histogramme zeigen die Häufigkeitsverteilung, also die Anzahl an Werten jeder Klasse. 3.3 Messwerte Die Grafiken zeigen über ein Kalenderjahr den Verlauf der gemessenen Tagesmittelwerte. Für den einfachen Vergleich mit dem tiefsten zur Anwendung kommenden IGW sind sie auf 28 V/m skaliert. Unterbrüche haben ihre Ursache in Ausfällen aufgrund von Wartungen oder von Defekten. Seite 3/13

50 3.4 Stand der NIS-Immissionen 2010 Feldstärkekarte vom 10. Juni (Referenz für die Beobachtung der längerfristigen Entwicklung) 1 Diese Karte ist auf Internet einsehbar: Immissionsüberwachung Immissionskataster zur Feldstärkekarte; nach Basel-Stadt navigieren und gewünschtes Jahr wählen. Seite 4/13

51 Messwerte 2010; Messstation Congress Center Basel Die Feldstärkekarte und die Messwerte zeigen, dass im Jahr 2010 die IGW mit grosser Reserve eingehalten wurden. Seite 5/13

52 3.5 Stand der NIS-Immissionen 2014 Feldstärkekarte vom 9. September (Referenz für die Beobachtung der Entwicklung über ein Jahr) 2 Diese Karte ist auf Internet einsehbar: Immissionsüberwachung Immissionskataster zur Feldstärkekarte; nach Basel-Stadt navigieren und gewünschtes Jahr wählen. Seite 6/13

53 Messwerte 2014; Messstationen Congress Center und Vogesenschulhaus Basel Die Feldstärkekarte und die Messwerte zeigen, dass im Jahr 2014 die IGW mit grosser Reserve eingehalten wurden. Seite 7/13

54 3.6 Stand der NIS-Immissionen 2015 Feldstärkekarte vom 11. August Diese Karte ist auf Internet einsehbar: Immissionsüberwachung Immissionskataster zur Feldstärkekarte; nach Basel-Stadt navigieren und gewünschtes Jahr wählen. Seite 8/13

55 Histogramm zur Feldstärkekarte vom 11. August 2015 Messwerte 2015; Messstationen Congress Center und Vogesenschulhaus Basel Die Feldstärkekarte und die Messwerte zeigen, dass im Jahr 2015 die IGW mit grosser Reserve eingehalten wurden. Gemäss den Daten, welche der Feldstärkekarte zugrunde liegen, beträgt die höchste Immission 9.4 V/m. Gemessen am tiefsten Immissionsgrenzwert entspricht das einer Ausschöpfung von weniger als 34 Prozent. Die Immissionen liegen jedoch zum grössten Teil unterhalb 1.0 V/m. Wiederum gemessen am tiefsten, für Rundfunk geltenden Immissionsgrenzwert (28 V/m) entspricht das einer Ausschöpfung von weniger als 4 Prozent. Seite 9/13

56 3.7 Entwicklung der NIS-Immissionen 2015 Differenzkarte (Entwicklung gegenüber dem Vorjahr) Seite 10/13

57 Differenzkarte (Entwicklung gegenüber dem Referenzjahr 2010) Seite 11/13

58 Histogramm zur Differenzkarte (Entwicklung gegenüber dem Vorjahr) Histogramm zur Differenzkarte (Entwicklung gegenüber dem Referenzjahr 2010) Gegenüber dem Vorjahr sind die Immissionen grossflächig (annähernd) gleich geblieben (± 0.1 V/m). Gegenüber dem Referenzjahr 2010 liegen die Zu- wie die Abnahmen grossflächig unterhalb 0.5 V/m.; zum grösseren Teil sind die Immissionen (annähernd) gleich geblieben (± 0.1 V/m). Seite 12/13

59 4. Fazit und Ausblick Mit Immissionen von 1.0 V/m und weniger über den grössten Teil der berechneten Fläche wurden im Jahr 2015 die Immissionsgrenzwerte mit grosser Reserve eingehalten. Gemessen am tiefsten für Rundfunk geltenden Immissionsgrenzwert (28 V/m) entspricht das einer Ausschöpfung von weniger als 4 Prozent. Gegenüber dem Vorjahr wie gegenüber dem Referenzjahr 2010 sind die Immissionen über den grössten Teil der berechneten Fläche (annähernd) gleich geblieben (± 0.1 V/m). Zunahmen während fünf Jahren von über 0.1 V/m sind aufgrund der geringen Auftretenshäufigkeit und der tiefen Gesamtbelastung eine geringfügige Entwicklung. Aufgrund der geringen Immissionen sowie deren geringfügigen Entwicklung gegenüber dem Referenzjahr 2010 besteht kein Handlungsbedarf. Auf der Basis der Sendeanlagedaten von etwa Mitte August 2016 wird der Immissionskataster 2016 erstellt und per Anfang 2017 im Internet aufgeschaltet. Daraufhin wird der Regierungsrat dem Grossen Rat den vierten Bericht betreffend die Jahre zur Kenntnisnahme vorlegen. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 13/13

60 An den Grossen Rat WSU/P Basel, 17. August 2016 Regierungsratsbeschluss vom 16. August 2016 Ausgabenbericht Staatsbeitrag für die Jahre 2017 bis 2020 an das Projekt Soziale Arbeitsvermittlung im Tagelohn (Genossenschaft Overall) Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 19. August Seite 1/13

61 Inhalt 1. Begehren Begründung Armut und Arbeitslosigkeit in Basel Armutsbekämpfung und Überlebenshilfe im Sozialen Basel Soziale Arbeitsvermittlung im Tagelohn Verhandlungen Antrag der Trägerschaft Finanzieller Handlungsspielraum Verhandlungsergebnis und finanzielle Auswirkung Das Projekt Soziale Arbeitsvermittlung im Tagelohn Zielsetzung Angebot und Leistungen Arbeitsvermittlung Förderung Beratung und Unterstützung Kosten-Modell Zielgruppe Entwicklung Team Position im Markt Finanzielle Situation Eigenleistungen Beurteilung gemäss 3 Abs. 2 des Staatsbeitragsgesetzes Nachweis eines öffentlichen Interesses des Kantons an der Leistungserbringung Nachweis, dass die Leistung ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erbracht werden kann Nachweis zumutbarer Eigenleistungen und der Nutzung übriger Finanzierungsmöglichkeiten Nachweis der Gewährleistung einer sachgerechten und kostengünstigen Leistungserbringung Zusammenfassung Leistungen für die Jahre Finanzielle Auswirkungen für die Jahre Rechtliche Grundlage Formelle Prüfungen und Regulierungsfolgenabschätzung Antrag Seite 2/13

62 1. Begehren Mit diesem Ausgabenbericht beantragen wir Ihnen, Ausgaben für einen Staatsbeitrag für die Jahre von insgesamt Franken an die Betriebskosten des Projekts Soziale Arbeitsvermittlung im Tagelohn der Genossenschaft Overall zu bewilligen. Davon sollen Franken aus dem Budget der Sozialhilfe und Franken aus dem Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (Krisenfonds) finanziert werden. Um die Einheit der Materie zu gewährleisten, wird dem Grossen Rat der Gesamtbetrag zum Beschluss vorgelegt. Rechtsgrundlage dieser Ausgaben bildet 11 Abs. 1 (Recht auf Hilfe in Notlagen) sowie 14 Abs. 1 Kantonsverfassung, wonach der Kanton sich über die einklagbaren Grundrechte hinaus zum Ziel setzt, dass Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage Hilfe brauchen, die für ihre Existenz notwendigen Mittel, Pflege und Unterkunft sowie Hilfe zur Selbsthilfe erhalten. Zudem stützen sich die Ausgaben auf 2 Abs. 4 Sozialhilfegesetz, wonach die Organe der öffentlichen Sozialhilfe ihre Tätigkeit mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen koordinieren und mit diesen zusammenarbeiten. Beim Staatsbeitrag in der Höhe von insgesamt Franken handelt es sich um eine Finanzhilfe gemäss 3 Abs.1 Staatsbeitragsgesetz. Die Voraussetzungen gemäss 3 Abs. 2 Staatsbeitragsgesetz sind erfüllt (siehe Kapitel 5). 2. Begründung 2.1 Armut und Arbeitslosigkeit in Basel Armut bezeichnet eine Unterversorgung in wichtigen Lebensbereichen wie Wohnen, Ernährung, Gesundheit, Bildung, Arbeit und soziale Kontakte. Es gibt viele Lebenssituationen, die zu Armut führen können: Arbeitslosigkeit oder prekäre Arbeitsverhältnisse, Krankheit, Suchtmittelabhängigkeit, Unfall, Scheidung oder Tod eines Familienmitgliedes. Häufig gibt es nicht einen einzigen Auslöser, sondern die Armut entsteht als Folge von mehreren Problemfeldern und schwierigen Lebenssituationen. Neben konjunkturellen Krisen führt der Strukturwandel in der Wirtschaft dazu, dass immer mehr Personen im Arbeitsmarkt auf Dauer keinen Anschluss mehr finden. Im Zug der zunehmenden Industrialisierung und Digitalisierung wird die menschliche Arbeitskraft durch Maschinen ersetzt. Dadurch fallen Arbeitsplätze für gering qualifizierte Personen weg. Bestimmte Bevölkerungsgruppen sind von den Arbeitsmarktveränderungen besonders betroffen, so etwa ältere Personen, Tiefqualifizierte und Menschen mit chronischen und psychischen Erkrankungen. Die Arbeitslosenquote in der Stadt Basel liegt seit längerem stets etwas höher als in vergleichbaren Deutschschweizer Städten. Die Arbeitslosenquote hat in Basel-Stadt den letzten Jahren stetig zugenommen und liegt im Jahresdurchschnitt 2015 bei 3.8%. Auch die Sozialhilfequote ist in Basel vergleichsweise hoch und stagniert in den letzten Jahren bei 7.1%. Die Reintegration in den Arbeitsmarkt gelingt immer schwerer. Dies zeigt sich in der Anzahl Fälle mit Langzeitbezug, welche in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen haben: Während 2011 noch Fälle (40%) länger als drei Jahre Sozialhilfe bezogen, sind es 2015 bereits Langzeitfälle, was 45% aller Zahlfälle entspricht Armutsbekämpfung und Überlebenshilfe im Sozialen Basel In der Schweiz wird Armut durch ein umfassendes Sozialversicherungsnetz, durch kantonale und 1 Sozialberichterstattung 2015, Statistisches Amt Basel-Stadt. Seite 3/13

63 kommunale bedarfsabhängige Sozialleistungen und die Sozialhilfe abgefedert. Der Kanton Basel- Stadt stellt im Bereich Arbeitslosigkeit und Überlebenshilfe auch eigene Leistungsangebote zur Verfügung. Bedarfsabhängige Sozialleistungen und Sozialhilfe dienen der Existenzsicherung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags. Die Sozialhilfe bietet neben finanzieller Unterstützung auch individuelle Beratung und Begleitung mit dem Ziel der beruflichen und sozialen Integration. Daneben bestehen aber auch zahlreiche private Unterstützungsangebote. Basel hat eine reiche Tradition zivilgesellschaftlicher Aktivitäten im sozialen Bereich und verfügt über ein vielfältiges Netz an Anlaufstellen für verschiedene Zielgruppen. Der Kanton Basel-Stadt unterstützt mehrere private Anbieter im Bereich Arbeitslosigkeit und Armut mit Staatsbeiträgen, so zum Beispiel die Kontaktstelle für Arbeitslose (KfA), der Treffpunkt für Stellenlose Gundeli oder die Werkstatt Jobshop. Viele dieser Institutionen bestehen seit vielen Jahren und gehören zu den im sozialen Basel fest verankerten Einrichtungen für Menschen am Rand der Gesellschaft. Als niederschwellige Anlaufstellen übernehmen sie eine wesentliche Funktion in der sozialen Landschaft unseres Kantons. Durch ihre Arbeit tragen sie zur Stabilisierung von Lebenssituationen bei und bewahren vor Verwahrlosung, Obdachlosigkeit und Isolation, was Folgekosten für den Staat vermeidet. 2.3 Soziale Arbeitsvermittlung im Tagelohn Das Projekt Soziale Arbeitsvermittlung im Tagelohn bietet Iangzeitarbeitslosen Menschen stunden- oder tageweise bezahlte Arbeit und trägt dadurch zu einem finanziell unabhängigeren Leben und sozialer Integration bei. Stellensuchende, die arbeiten wollen, aber nicht konstant und regelmässig arbeiten können, finden hier Arbeit, Tagesstruktur, soziale Kontakte und einen Lohn. Das Projekt blickt auf ein langes Bestehen zurück: 1989 gründete die Genossenschaft Overall die «Saga Arbeitsvermittlung im Tagelohn». Das Projekt hat sich den wechselnden Wirtschaftsbedingungen und den Anforderungen des Arbeitsmarkts stetig angepasst. Konstant geblieben ist der Bedarf an diesem für die Region Basel einzigartigen Arbeitsangebot. 3. Verhandlungen 3.1 Antrag der Trägerschaft Die Genossenschaft Overall hat für das Projekt Soziale Arbeitsvermittlung im Tagelohn ein Gesuch um einen Staatsbeitrag in der Höhe von Franken für die Periode 2017 bis 2020 eingereicht. Das Tagelohn-Projekt erhält seit Beginn in unterschiedlichen Abständen kantonale Unterstützung in Form von Beiträgen aus dem Krisenfonds: Zeitraum Finanzierung kantonaler Beitrag aus Krisenfonds (CHF) Anschubfinanzierung durch Förderstellen Seco Overall und z.t. Fundraising (u.a. GGG) Krisenfonds pro Jahr 2011 Overall Overall Krisenfonds pro Jahr 2016 Krisenfonds Um das Projekt im bisherigen Umfang und in bewährter Qualität weiterführen zu können, beantragt die Trägerschaft für die Periode einen jährlichen Staatsbeitrag in Form einer Fi- Seite 4/13

64 nanzhilfe in der Höhe von Franken. Dieser Beitrag an die Lohnkosten der Mitarbeitenden sowie an die Infrastruktur soll das Fortbestehen der niederschwelligen Integrationsarbeit sichern und leistungseingeschränkten Menschen weiterhin ermöglichen, einen Teil ihres Lebensunterhalts selbstständig zu erwirtschaften. Der Staatsbeitrag sichert zudem den Erhalt des langjährigen Know-hows und soliden Netzwerks des Tagelohnprojekts. 3.2 Finanzieller Handlungsspielraum Gemäss Vorgabe des Regierungsrates wurden Verhandlungen mit der Genossenschaft Overall über die Ausrichtung eines Staatsbeitrags für die Jahre in der Höhe von insgesamt maximal Franken geführt. Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen. Der vorgegebene Verhandlungsrahmen konnte eingehalten werden. 3.3 Verhandlungsergebnis und finanzielle Auswirkung Dem Antrag der Genossenschaft Overall für einen jährlichen Staatsbeitrag von Franken kann teilweise stattgegeben werden. Mit Blick auf die finanzielle Situation und das Budget des Projekts hält der Regierungsrat einen Staatsbeitrag von Franken pro Jahr für angemessen. Die Finanzhilfe in der Höhe von rund vier Fünfteln des für 2016 budgetierten Defizits versteht sich als Beitrag an die Betriebs- und Personalkosten des Projekts. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass im Bereich der Administration Einsparungspotenzial besteht, etwa rund um die aufwändige Lohnverarbeitung für die Tagelöhnerinnen und Tagelöhner. Die Übernahme der Finanzierung vom Krisenfonds ins Budget der Sozialhilfe soll schrittweise vorgenommen werden, da die inhaltlichen Schwerpunkte der Sozialhilfe bei der derzeitigen Budgetplanung eine komplette Übernahme nicht ermöglichen. Krisenfonds Sozialhilfe 2017 CHF CHF CHF CHF CHF 0 CHF CHF 0 CHF Total CHF CHF Für die gesamte Laufzeit 2017 bis 2020 ergibt sich ein maximaler Finanzbedarf von insgesamt Franken. Weitere Franken werden vom Krisenfonds übernommen. 4. Das Projekt Soziale Arbeitsvermittlung im Tagelohn Als unabhängige Genossenschaft bietet Overall seit knapp 40 Jahren Dienstleistungen in der beruflichen Integration an. Overall führt neun Wirtschaftsbetriebe in verschiedenen Branchen. Die soziale Arbeitsvermittlung im Tagelohn ist ein eigenständiges Projekt, das von Overall geführt wird und strategisch in der Business Unit Tagwerk angesiedelt ist. Es bietet Privaten und Geschäftskundschaft stunden- und tageweise Personalverleih für Aufträge in den Bereichen Räumung, Umzüge, Transporte, Gartenarbeiten und Reinigung. Die erwirtschafteten Erträge und die Auslagen des Tagelohn-Projekts werden buchhalterisch in einer separaten Kostenstellenrechnung ausgewiesen. 4.1 Zielsetzung Der Bedarf an Tätigkeiten für Personen, die in einer stark leistungsorientierten Arbeitsgesellschaft keinen Platz mehr finden steigt. Besonders Personen mit Leistungseinschränkungen, Niedrigqualifizierte, die auf einfache handwerkliche Tätigkeiten angewiesen sind sowie Menschen kurz vor der Pensionierung haben auch bei guter Wirtschaftslage kaum mehr Chancen auf eine Anstellung. Seite 5/13

65 Erwerbsarbeit hat in unserer Gesellschaft einen stark integrierenden Effekt. Die soziale Arbeitsvermittlung im Tagelohn kann mit ihrem Arbeitsangebot den gesellschaftlichen Abstieg stoppen, die Isolation durchbrechen und einem Verwahrlosungsprozess entgegenwirken. Mittels bezahlter Arbeit im Tagelohn sichern sich Betroffene einen Teil ihrer Existenz und werden unabhängiger von der Sozialhilfe. Eigeninitiativ fördern sie ihre berufliche und soziale Integration. Sie können ihre Lebenssituation und Gesundheit stabilisieren und ihre «Restarbeitsfähigkeit» erhalten. Über die Lohnarbeit sind Betroffene wieder Teil der Gesellschaft, haben eine Tagesstruktur und Bezugspersonen wie Kundschaft, Vorgesetzte oder Teamkolleginnen und -kollegen. Sie erhalten Anerkennung und die Möglichkeit, Eigenverantwortung zu übernehmen. 4.2 Angebot und Leistungen Arbeitsvermittlung Arbeitsuchende Frauen und Männer können sich von Montag bis Freitag zwischen 8.30 Uhr und 9.00 Uhr bei der Anlaufstelle der sozialen Arbeitsvermittlung an der Elsässerstrasse 2 in Basel für einen Arbeitseinsatz anmelden. Den Arbeitsuchenden steht ein Container als Raum für Gespräche und für Beratung durch das Team zur Verfügung. Warme Getränke sind gratis. Die akquirierten Arbeitsaufträge werden vom Team verteilt, wobei keine Garantie besteht, dass für alle Arbeitssuchenden Einsätze vorhanden sind. Teilweise sind die Personen auch nicht in der Verfassung, eine Arbeit auszuführen. Wer beispielsweise alkoholisiert erscheint, darf aus Sicherheitsgründen nicht arbeiten. Arbeitskleidung wird vom Tagelohn-Projekt für Personen gestellt, die über wenige Mittel verfügen. Auch Schutzbekleidung für Reinigungsarbeit an sehr schmutzigen Orten oder Abbrucharbeiten wird zur Verfügung gestellt. Je nach Auftrag wird auch gezielt zum Thema Arbeitssicherheit instruiert. Arbeitsaufträge können drei bis sechs Stunden oder gelegentlich auch über mehrere Tage dauern. Im Anschluss an die Arbeit bezieht ein Teil der Tagelöhner und Tagelöhnerinnen den Lohn in Form von Barauszahlung, ein anderer Teil einmal monatlich via Bankkonto Förderung Das Team fördert mit viel Sachkenntnis und Fingerspitzengefühl angehende und aktive Tagelöhnerinnen und Tagelöhner in ihrer Arbeitsfähigkeit, ihrem Erscheinungsbild, in ihrem Verhalten und in ihrer Verbindlichkeit. Diese personalisierte Entwicklungsarbeit benötigt viel Zeit und persönliches Engagement. Auch schwer vermittelbare Personen sollen die Chance erhalten, ihre Leistungsfähigkeit aufzubauen und sich zu bewähren. Um den Qualitätsanspruch der Kundschaft, die Reinigungsdienstleistung einkauft, vollumfänglich zu erfüllen führt das Tagelohn-Projekt seit 2011 für leistungsstarke Tagelöhnerinnen und Tagelöhner unter dem Label «fit for clean» einen Gruppenkurs in professioneller Reinigungsarbeit mit einem externen Experten durch. Die Kurskosten von 830 Franken inkl. Prüfungsgebühr und Unterlagen werden vom Tagelohn-Projekt übernommen. Der Besuch des Kurses qualifiziert die Teilnehmenden und garantiert Qualität in den Dienstleistungen. Dadurch verbessern sich die Chancen auf neue Kundschaft oder auf das Halten eines bereits bestehenden Kundenstammes. Es kommt auch vor, dass die soziale Arbeitsvermittlung für einzelne Tagelöhner und Tagelöhnerinnen das Sprungbrett in den ersten Arbeitsmarkt wird. Unternehmen können eine Person «abwerben» und festanstellen. Eine Vermittlungsgebühr entfällt. Das Tagelohn-Projekt verliert mit der Vermittlung meist auch den Auftraggeber oder die Auftraggeberin für zukünftige Tagelohn- Einsätze. Seite 6/13

66 4.2.3 Beratung und Unterstützung Vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsschluss besteht die Möglichkeit für persönliche Gespräche und Beratung durch das Team. Für viele ist die Elsässerstrasse 2 ein Stück Heimat oder Familie geworden. Persönlichkeiten und Biographien werden respektiert. Es gelten aber auch strikte Regeln. Wer diese Regeln überschreitet, erhält Hausverbot - je nach Situation für eine kürzere oder längere Zeitspanne. Die Anlaufstelle der sozialen Arbeitsvermittlung im Tagelohn bietet Beratung und Triage zu Fachsteilen und Ämtern. Sie unterstützt in administrativen Belangen wie Wohnungswechsel, Steuererklärung oder Betreibungsamt oder beim Erstellen von Bewerbungsdossiers. Diese Unterstützung wird bewusst möglichst unbürokratisch, direkt und effektiv vorgenommen. 4.3 Kosten-Modell Die Tagelöhnerinnen und Tagelöhner erhalten einen Bruttolohn zwischen bis Franken pro Stunde, je nach Art der Arbeit. Leistungen: Im Bruttolohn sind 8.33% Ferienentschädigung und 8.33% 13. Monatslohn enthalten. Abzug der Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV/EO, ALV und NBU Versicherung bei der Auffangeinrichtung gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge Kinderzulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen bescheidene Gratifikation anteilsmässig entsprechend den Einsätzen im Dezember Lohnausweis Möglichkeit eines Lohnvorschusses zur Überbrückung von Notsituationen Die Kundschaft bezahlt für den Personalverleih je nach Art der Arbeit folgende Tarife: Traghilfen Fr Entsorgung/Räumung Fr Holz- Gartenarbeiten (gelernt) Fr Einfache Gartenarbeiten Fr Auf- oder Abbau Fr Hilfsarbeiten Baugewerbe Fr Schneeräumung Fr Pikett Fr Unterhaltsreinigungen Fr Grundreinigungen Fr Fr Das Arbeitsvermittlungsangebot hat Multiplikationscharakter. Durch das langjährige Engagement ist das Tagelohn-Projekt in Basel und der Region bestens bekannt und solide verankert. So kann die auftragserteilende Kundschaft stetig ausgebaut und unterschiedliche Arbeitsangebote für die zunehmende Zahl an Arbeitsuchenden geschaffen werden. Die Akquisition neuer Aufträge ist ein ressourcenbindender und aufwändiger Prozess. Das Projekt kann jedoch vom breiten Betätigungsfeld der Genossenschaft Overall profitieren, dank deren Netzwerk sich immer wieder neue Auftragskanäle erschliessen lassen. 4.4 Zielgruppe Die Tagelöhnerinnen und Tagelöhner bestehen zu einem Teil aus Personen, die regelmässig Aufträge für bestimmte Kundschaft ausführen. Nicht selten werden sie gezielt von der Kundschaft nachgefragt, weil sie die Aufträge zuverlässig und zufriedenstellend abwickeln. Regelmässige Reinigungsaufträge für Gewerbe und Private werden in der Regel immer von derselben Person ausgeführt. Seite 7/13

67 Ein anderer Teil der Zielgruppe kommt unregelmässig und aus unterschiedlicher Motivation zur sozialen Arbeitsvermittlung im Tagelohn: Sozialhilfe- oder IV-Beziehende, die einen Teil ihres Lebensunterhalts selber verdienen wollen, Personen, die zusätzlich zu einem nicht existenzsichernden Lohn Arbeit suchen, Personen, deren Arbeitgeber saisonal bedingt den Betrieb schliessen, oder Personen, die finanzielle Engpässe überbrücken müssen. Ein dritter Teil der Zielgruppe ist kaum in der Lage für externe Kundschaft zu arbeiten. Für diese Personen ist die soziale Arbeitsvermittlung im Tagelohn ein Anker, der sie vor der Verwahrlosung und Isolation bewahrt. Sie erhalten sporadisch bei Overall intern die Möglichkeit, einfache, von Overall bezahlte Arbeiten auszuführen. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Merkmale und Hintergründe der Tagelöhnerinnen und Tagelöhner: Geschlecht Männer Frauen Alter über Herkunft SchweizerInnen AusländerInnen Situation Sozialhilfebeziehende IV-Beziehende finanziell unterstützt von Eltern und/oder PartnerIn Zusatzerwerb ALV Zwischenverdienst keine Angabe Die Erhebung dieser Zahlen geschieht zum Zeitpunkt der Anmeldung. Spätere Änderungen der jeweiligen Situation werden nicht systematisch nachgeführt. 4.5 Entwicklung Die Anzahl Tagelöhnerinnen und Tagelöhner hat in den letzten Jahren zugenommen. Im Jahr 2015 haben knapp 100 Personen mindestens einen Arbeitseinsatz geleistet. Auch die Zahl der Einsätze und Einsatzstunden konnte entsprechend erhöht werden. Anzahl Personen im Arbeitseinsatz Anzahl Einsätze Anzahl Einsatzstunden Seite 8/13

68 4.6 Team Nebst der ressourcenintensiven persönlichen Betreuung bringt das Tagelohn-Modell aufgrund der unregelmässigen Arbeitseinsätze einen hohen administrativen Aufwand mit sich, insbesondere im Bereich der Lohnverarbeitung, Anmeldung der Quellensteuer oder Familienausgleichskasse, Überprüfung der möglichen BVG-Unterstellung sowie im Bereich der Barauszahlung der Löhne. Der reibungslose Ablauf wird von der Leiterin der Business Unit Tagwerk, einem Fachangestellten Gebäudeunterhalt und einer administrativ tätigen Festangestellten sichergestellt (insgesamt 130 Stellenprozente plus 20% Overhead). 4.7 Position im Markt Die soziale Arbeitsvermittlung im Tagelohn akquiriert zielgruppenspezifisch einfache und zeitlich sehr begrenzte Aufträge. Damit steht das Tagelohn-Projekt nicht in Konkurrenz zum klassischen Personalverleih. Im Zentrum steht die gesellschaftliche Integration von Menschen mit eingeschränkter Leistungs- und Vermittlungsfähigkeit. Die Kundschaft ist sich dieser Besonderheit bewusst und nimmt in Kauf, dass die Person während des Arbeitseinsatzes begleitet werden muss oder mehr Aufmerksamkeit benötigt. Anders als in der kommerziellen Stellenvermittlung arbeitet das Tagelohn-Projekt aufgrund seines sozialen Auftrags nicht Gewinn orientiert. Hinzu kommt ein erhöhtes Unternehmerrisiko aufgrund der leistungseingeschränkten und niedrigqualifizierten Arbeitskräfte, etwa im Bereich Schadenfälle bei der Auftragsausführung. 4.8 Finanzielle Situation Das Projekt wurde 1989 gegründet. In den fast drei Jahrzehnten seines Bestehens wurde es abwechselnd durch den Kanton Basel-Stadt, das SECO und Förderstellen getragen (siehe Tabelle Kapitel 3.1). Overall kann die Arbeitsvermittlung mit sozialem Auftrag ohne finanzielle Unterstützung nicht kostendeckend führen. Das Tagelohn-Modell bringt aufgrund der unregelmässigen Arbeitseinsätze einen hohen administrativen Aufwand mit sich. In den Jahren ohne kantonale Unterstützung musste Overall auf Reserven zurückgreifen. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Erfolgsrechnungen des Tagelohn- Projekts in den vergangenen Jahren (alles in Franken und gerundet): R 2011 R 2012 R 2013 R 2014 R 2015 B 2016 Umsatz Materialaufwand Lohnkosten Tagelöhner/innen Bruttogewinn Personalaufwand Sachaufwand Betriebsergebnis kantonaler Beitrag (Krisenfonds) Ergebnis Die nachstehende Tabelle zeigt die Bilanz der Genossenschaft Overall per 31. Dezember 2015 (in Franken und gerundet): Seite 9/13

69 Aktiven Umlaufvermögen Anlagevermögen Total Aktiven Passiven kurzfristiges Fremdkapital langfristiges Fremdkapital Fondskapital Total Organisationskapital Total Passiven Das Fondskapital umfasst Franken Spendenfonds, Franken für Härtefälle. Das Organisationskapital abzüglich Jahresverlust umfasst Franken Genossenschaftskapital, Franken gesetzliche Gewinnreserven, Franken Allgemeiner Fonds sowie Franken Fonds für Projekte, Personal und Personalrisiken. 4.9 Eigenleistungen Im Bemühen darum, die Projektkosten so gering wie möglich zu halten, nimmt Overall laufend Anpassungen in der Projektorganisation vor. So wurden in den letzten Jahren Ressourcen und Synergien besser genutzt und Prozesse optimiert. Die strukturelle Ansiedelung des Tagelohn-Projekts innerhalb der Genossenschaft Overall ermöglicht einen effizienten Einsatz der Personalressourcen. Das Projekt kann vom breiten Betätigungsfeld und Netzwerk von Overall profitieren. Die Belegschaft von Overall ist gemäss dem Cross-Selling-Prinzip aufmerksam und meldet mögliche Tagelohn-Arbeiten der sozialen Arbeitsvermittlung im Tagelohn weiter. Darüber hinaus profitiert das Projekt von ausgezeichneten Mietkonditionen. Dank diesen Massnahmen können die Projektkosten in minimalem Rahmen gehalten werden. 5. Beurteilung gemäss 3 Abs. 2 des Staatsbeitragsgesetzes Die Voraussetzungen gemäss 3 Abs. 2 des Staatsbeitragsgesetzes sind erfüllt: 5.1 Nachweis eines öffentlichen Interesses des Kantons an der Leistungserbringung Der künftige Staatsbeitrag des Kantons Basel-Stadt an die Trägerschaft dient der Sicherstellung des bestehenden, gut genutzten Angebots für arbeitssuchende Armutsbetroffene im Kanton. Das öffentliche Interesse an der in dieser Form in Basel einzigartigen Leistung ist zweifelsohne gegeben. Das Projekt trägt zur Stabilisierung von Lebenssituationen bei und bewahrt vor ungebremster Verwahrlosung, Obdachlosigkeit und Isolation. Damit unterstützt das Projekt den sozialen Frieden in der Stadt und vermeidet Folgekosten für den Staat. 5.2 Nachweis, dass die Leistung ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erbracht werden kann Zur Weiterführung des Angebots im bestehenden Umfang und in gleichbleibender Qualität ist der Staatsbeitrag unverzichtbar. Die Nachfrage ist in den letzten Jahren gestiegen. Die Trägerschaft verfügt nicht über genügend Eigenmittel, um die Leistungen im erforderlichen Umfang aufrecht zu erhalten. Die Leistungen der Institution können nicht kostendeckend gegen Bezahlung erbracht und auch nicht ausschliesslich über Drittmittel finanziert werden. Seite 10/13

70 5.3 Nachweis zumutbarer Eigenleistungen und der Nutzung übriger Finanzierungsmöglichkeiten Die Trägerschaft betreibt grosse Anstrengungen bei der Akquirierung von Aufträgen. Dank langjährigem Knowhow, einem soliden Netzwerk und dem breiten Betätigungsfeld der Genossenschaft Overall kann die auftragserteilende Kundschaft stetig ausgebaut werden. 5.4 Nachweis der Gewährleistung einer sachgerechten und kostengünstigen Leistungserbringung Das Team des Projekts arbeitet professionell und auf hohem fachlichem Niveau. Die Leistungserbringung erfolgt in gefestigten Strukturen und basiert auf langjähriger Erfahrung. Im Rahmen des künftigen Staatsbeitragsverhältnisses wird die Institution ihre Aufgaben gemäss den Vorgaben dokumentieren. Ein entsprechendes Controlling erfolgt jährlich im Rahmen eines Reportinggesprächs mit der Verantwortlichen des WSU. 6. Zusammenfassung 6.1 Leistungen für die Jahre Der künftige Staatsbeitrag an die Trägerschaft dient der Weiterführung des Angebots im bisherigen Umfang und in gleichbleibender Qualität. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung und vorgegebene Indikatoren für die Dokumentation der Leistungen (Kennzahlen) werden in einem Anhang des Staatsbeitragsvertrags festgehalten. Die Dokumentation der Leistungen wird im Rahmen des jährlichen Reportings mit der Trägerschaft besprochen und bei Bedarf angepasst. 6.2 Finanzielle Auswirkungen für die Jahre Das vom Regierungsrat vorgesehene Vorgehen löst einen Finanzbedarf von jährlich Franken aus. Für die gesamte Laufzeit 2017 bis 2020 ergibt sich ein maximaler Finanzbedarf von insgesamt Franken. Davon werden Franken vom Krisenfonds getragen. Die Übernahme der Finanzierung vom Krisenfonds ins Budget der Sozialhilfe soll schrittweise vorgenommen werden: Im Jahr 2017 werden 2/3 und im Jahr 2018 noch 1/3 des Betrags vom Krisenfonds getragen, ab 2019 übernimmt die Sozialhilfe den gesamten Betrag. Die Mittel sind im Budget der Sozialhilfe eingestellt. Krisenfonds Sozialhilfe 2017 Fr Fr Fr Fr Fr. 0 Fr Fr. 0 Fr Total Fr Fr Rechtliche Grundlage Als Rechtsgrundlage dient 11 Abs. 1 (Recht auf Hilfe in Notlagen) sowie 14 Abs. 1 Kantonsverfassung, wonach der Kanton sich über die einklagbaren Grundrechte hinaus zum Ziel setzt, dass Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage Hilfe brauchen, die für ihre Existenz notwendigen Mittel, Pflege und Unterkunft sowie Hilfe zur Selbsthilfe erhalten. Weiter ist auf 2 Abs. 4 Sozialhilfegesetz hinzuweisen, wonach die Seite 11/13

71 Organe der öffentlichen Sozialhilfe ihre Tätigkeit mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen koordinieren und mit diesen zusammenarbeiten. 7. Formelle Prüfungen und Regulierungsfolgenabschätzung Das Finanzdepartement hat den vorliegenden Ausgabenbericht gemäss 8 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012 überprüft. 8. Antrag Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir dem Grossen Rat die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Beilage Entwurf für Grossratsbeschluss Seite 12/13

72 Grossratsbeschluss Staatsbeitrag an die Genossenschaft Overall (Projekt Soziale Arbeitsvermittlung im Tagelohn ) für die Jahre (vom [Datum eingeben]) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ausgabenbericht des Regierungsrates Nr. [Nummer eingeben]vom [Datum eingeben] und nach dem mündlichen Antrag der [Kommission eingeben] vom [Datum eingeben], beschliesst: 1. Für die Genossenschaft Overall werden für die Jahre Ausgaben von insgesamt Fr bewilligt. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Seite 13/13

73 An den Grossen Rat GD/P Basel, 28. September 2016 Regierungsratsbeschluss vom 27. September 2016 Ausgabenbericht Staatsbeitrag an die Alzheimervereinigung beider Basel für die Jahre 2017 bis 2020 Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 30. September 2016 Seite 1/14

74 Inhalt 1. Begehren Ausgangslage und Bedarf Allgemeines Nationale Demenzstrategie Situation im Kanton Basel-Stadt Handlungsbedarf, Ziele und Massnahmen im Kanton Basel-Stadt Situation im Kanton Basel-Stadt Prävalenz der Demenz im Kanton Basel-Stadt Kosten der Demenz im Kanton Basel-Stadt Massnahme zur Initialberatung und Unterstützung im Folgeprozess Profil und finanzielle Situation der ALZBB Porträt der ALZBB Konzept Beratungsstelle und beratende Begleitung der ALZBB Finanzielle Situation der ALZBB Entwicklung der Finanzen 2013 bis 2015 und Budget Finanzielle Situation: Ausblick Antrag der ALZBB Beurteilungdes Antrags der ALZBB und Verhandlungsergebnis Generelle Beurteilung Planung 2017 bis Beantragte Mitfinanzierung durch den Kanton Basel-Stadt Verhandlungsergebnis und finanzielle Auswirkungen Beurteilung der Finanzhilfe an die ALZBB gemäss 3 Staatsbeitragsgesetz Formelle Prüfungen Antrag Seite 2/14

75 1. Begehren Mit diesem Ausgabenbericht beantragen wir Ihnen die Bewilligung von Ausgaben für einen Staatsbeitrag an die Alzheimervereinigung beider Basel (ALZBB) für die Jahre in Höhe von insgesamt maximal Franken (jährlich maximal Franken). Die Ausgabe für den Staatsbeitrag des Jahres 2017 ist im Budget 2017 des Gesundheitsdepartements eingestellt. Grundlage der Ausgaben bilden 56 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 21. September 2011 (SG ) und die Leitlinien der baselstädtischen Alterspflegepolitik (integriert in die Leitlinien für eine umfassende Alterspolitik, vgl. RRB Nr. 07/26/25 vom 21. August 2007). Gestützt darauf beabsichtigt der Regierungsrat, der ALZBB einen neuen Leistungsauftrag betreffend Initialberatung und Unterstützung beim Folgeprozess (beratende Begleitung) für von Demenz Betroffene und deren Angehörige zu erteilen. Beim vorgesehenen Staatsbeitrag handelt es sich um eine Finanzhilfe gemäss 3 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 11. Dezember 2013 (SG ), die in Form eines leistungsorientierten Beitrages ausgerichtet werden soll. 2. Ausgangslage und Bedarf 2.1 Allgemeines In der Schweiz leben rund Menschen mit Demenz. Jährlich kommen ungefähr Neuerkrankungen hinzu. Infolge der demografischen Entwicklung wird diese Zahl weiterhin kontinuierlich zunehmen. Diese Entwicklung stellt eine wachsende gesellschaftliche Herausforderung dar. Demenz ist ein Überbegriff für Hirnleistungsstörungen mit unterschiedlichen Ursachen. Die häufigste Form (ca. 60%) ist die Alzheimerkrankheit, die vaskuläre Demenz die zweithäufigste (ca. 18%). Neben diesen beiden Formen gibt es noch zahlreiche andere Erkrankungen, die aber weit seltener vorkommen. Demenz führt zu einem zunehmenden Verlust an Erinnerungs-, Orientierungs- und Kommunikationsvermögen. Diese Defizite behindern die betroffenen Menschen in ihrer selbständigen Lebensführung und bewirken bei den Aktivitäten des täglichen Lebens eine Hilfsbedürftigkeit bis hin zu einer vollständigen Pflegeabhängigkeit. Mehr als die Hälfte der an Demenz erkrankten Menschen wird zu Hause von Angehörigen und weiteren nahestehenden Personen betreut und gepflegt. Demenzielle Erkrankungen stellen deshalb auch hohe Anforderungen und Belastungen für das familiäre Umfeld dar. Bei starker Pflegebedürftigkeit ist ein Eintritt in ein Pflegeheim meistens unvermeidlich. 2.2 Nationale Demenzstrategie Die Nationale Demenzstrategie wurde vom Bund unter Einbezug der Kantone und der betroffenen Organisationen erarbeitet und am 21. November 2013 verabschiedet. Wichtige Zielsetzungen darin sind die Sensibilisierung und Information der Bevölkerung sowie die Bereitstellung und Finanzierung bedarfsgerechter Angebote entlang der gesamten Versorgungskette. Die konkrete Umsetzung der nationalen Demenzstrategie liegt in der Kompetenz und Verantwortung der Kantone. Der Kanton Basel-Stadt will die nationale Demenzstrategie auf die Region bzw. auf den Kanton übertragen sowie Ziele und daraus abgeleitete Massnahmen im eigenen Kanton umsetzen. Er will dies in Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft tun, wobei die besonderen Gegebenheiten der beiden Kantone berücksichtigt werden sollen. Die bestehenden Angebote für an Demenz erkrankte Menschen und ihre Angehörigen sind in den beiden Kantonen unterschiedlich Seite 3/14

76 und auch die Versorgungsstrukturen sind ungleich gestaltet. Entsprechend werden bei der Umsetzung kantonal unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt werden. Im Wissen um diese sehr unterschiedlichen Ausgangslagen und Rahmenbedingungen der beiden Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt soll gewährleistet werden, dass die umzusetzenden Massnahmen in beiden Kantonen Hand in Hand gehen und aufeinander abgestimmt sind. Ein bikantonales gemeinsames Vorgehen wird in Teilbereichen wie der Information und Beratung sowie der Koordination angestrebt. 2.3 Situation im Kanton Basel-Stadt Der Kanton Basel-Stadt hat die für die Schweiz prognostizierte demografische Entwicklung hin zu einer immer älter werdenden Bevölkerung grösstenteils bereits vollzogen. Der Anteil an Betagten und Hochbetagten liegt im Vergleich zu anderen Kantonen deutlich höher. Bereits heute besitzt der Kanton Basel-Stadt ein vielfältiges, spezialisiertes Angebot für demenzkranke Menschen und ihre Angehörigen. 2.4 Handlungsbedarf, Ziele und Massnahmen im Kanton Basel-Stadt Mit dem Ziel, allfällige Lücken in der Demenzversorgung zu schliessen und das Angebot bedarfsgerecht zu ergänzen oder auszuweiten, wurde im Jahr 2014 eine Bestandsaufnahme und Evaluation der bestehenden ambulanten wie stationären Demenzversorgung im Kanton Basel-Stadt (und der umliegenden Region) erarbeitet. Resultat war ein Konzept einer kantonalen Demenzstrategie inkl. Massnahmenideen. Im Jahr 2015 wurden konkrete Massnahmen entwickelt, Partnerorganisationen gesucht und die Umsetzung geplant. Anfangs 2016 wurden der Regierungsrat und der Grosse Rat mit der Beantwortung des Anzugs Daniel Stolz und Konsorten betreffend Demenzstrategie für den Kanton Basel-Stadt zusammen mit dem Kanton Basel-Landschaft? (GNr ) umfassend über dieses Konzept informiert sowie über drei konkrete Massnahmen, welche im Laufe des Jahres umgesetzt werden sollen, in Kenntnis gesetzt 1. Dabei handelt es sich um folgende Massnahmen: 1. Netzwerk Demenz beider Basel; 2. Initialberatung und Folgeprozess; 3. Freiwilligendienste als Entlastungsangebot. Der vorliegende Bericht beinhaltet die Umsetzung der zweiten Massnahme Initialberatung und Folgeprozess, welche mit der beantragten Ausgabe unterstützt werden soll. 3. Situation im Kanton Basel-Stadt 3.1 Prävalenz der Demenz im Kanton Basel-Stadt Im Kanton Basel-Stadt leben schätzungsweise Menschen mit Demenz 2. Es wird davon ausgegangen, dass rund die Hälfte der Demenzkranken zu Hause lebt, also rund Davon wiederum wohnen rund ein Drittel d.h. gut 600 Personen alleine, ohne Angehörige. Alle Demenzkranken benötigen Unterstützung im Alltag, knapp die Hälfte ist sogar auf tägliche Hilfe angewiesen 3. Dabei steht meist nicht der Pflegebedarf, sondern der Betreuungsbedarf im Zentrum und steigt im Verlauf der Krankheit kontinuierlich an bis hin zur 24h-Betreuung im fortgeschritte- 1 Zur Evaluation der Demenzversorgung im Kanton Basel-Stadt sowie zur Herleitung und Festlegung der Themenbereiche mit prioritärem Handlungsbedarf vgl. das Antwortschreiben des Regierungsrates an den Grossen Rat Nr zum Anzug Daniel Stolz und Konsorten betreffend Demenzstrategie für den Kanton Basel-Stadt zusammen mit dem Kanton Basel-Landschaft? vom 27. Januar Eigene Berechnungen aufgrund folgender Quellen: Prävalenzraten: Harvey R. et. al (1998): Young onset dementia: epidemiology, clinical symptoms, family burden, support and outcome; Dementia Research Group. Imperial College of Science, Technology and Medicine; London. Für die Altersgruppe 30-64: Hofman A. et al. (1991): The Prevalence of Dementia in Europe: A Collaborative Study of Findings; Eurodem Prevalence Research Group; in: International Journal of Epidemiology, 20: Für die Altersgruppen 65+: Bevölkerungsdaten: Statistisches Amt Basel-Stadt, Ständige Wohnbevölkerung am 31. Dezember Schweizerische Alzheimervereinigung (2013): Angehörigenbefragung. Als Vergleich die entsprechenden Kennzahlen im Kanton Basel-Landschaft: Im Jahr 2013 lebten demenzkranke Menschen im Kanton Basel-Landschaft; etwa 60% der Demenzkranken lebten zu Hause. Seite 4/14

77 nen Stadium. Mit der Unterstützung von Angehörigen und unter Inanspruchnahme von weiteren Betreuungs- und auch Pflegeleistungen, wie z.b. Spitex-Leistungen, können die meisten Demenzkranken viele Jahre zu Hause leben. Aber die Betreuungsarbeit ist lang andauernd, anstrengend, kräfteraubend und kann krank machen; denn oft sind betreuende Angehörige selber betagt. Das wichtigste oder vordergründige Problem der pflegenden und betreuenden Angehörigen ist die Organisation des täglichen Lebens. Weitere wichtige Probleme sind die persönliche Erschöpfung, das oft schwierige Verhalten der Demenzkranken sowie die Organisation von Unterstützung und Hilfe. 3.2 Kosten der Demenz im Kanton Basel-Stadt Demenzkrankheiten im Kanton Basel-Stadt verursachten im Jahr 2009 geschätzte Kosten von insgesamt 241 Mio. Franken 4. Die direkten Kosten (Kosten für Spital- und Heimaufenthalte, Spitex, Arztbesuche, Medikamente, Diagnostik) die Ausgaben des Gesundheitswesens, die von Privaten, Krankenversicherern und vom Staat finanziert werden beliefen sich auf rund 136 Mio. Franken, die indirekten Kosten die Kosten der informellen Betreuung und Pflege, welche von Angehörigen unentgeltlich erbracht werden auf rund 105 Mio. Franken. Mit dem Schweregrad der Erkrankung steigen auch die Kosten der Betreuung beträchtlich an. Im Anfangsstadium der Krankheit sind die gesamten Kosten der Betreuung und Pflege zu Hause wesentlich tiefer als im Heim. Im mittleren Stadium halten sie sich in etwa die Waage. Im fortgeschrittenen Stadium wird der Aufwand für die informelle Pflege und Betreuung (also die indirekten Kosten) derart gross (i.d.r. Betreuung rund um die Uhr), dass eine Betreuung im Heim kostengünstiger ist Massnahme zur Initialberatung und Unterstützung im Folgeprozess Demenzkranke Menschen und ihre Bezugspersonen sollten in allen Krankheitsphasen und unter Berücksichtigung ihrer Lebensumstände begleitet und fachkundig unterstützt werden. Insbesondere zu Beginn der Krankheit ist eine engmaschige Begleitung und fachkundige Unterstützung wichtig. Im Anschluss an die Diagnose der Krankheit ist eine umfassende Information und Beratung für von Demenz betroffene Betagte und ihre Angehörigen erforderlich. Zusätzlich braucht es aber auch eine Unterstützung bei der Planung des Folgeprozesses, im Sinne einer Hilfestellung zur bestmöglichen Information über die Betreuungs- und Pflegemöglichkeiten der kommenden Jahre, sowie deren Koordination. Ziel ist es, Betroffene und Angehörige zu befähigen, zu jeder Zeit das richtige Angebot in Anspruch nehmen und damit den individuellen Versorgungsbedarf in jeder Phase der Krankheit möglichst optimal decken zu können. Dazu muss eine niederschwellige Beratung auf- bzw. ausgebaut werden, welche Betroffene und Angehörige vor allem zu Beginn der Krankheit begleitet. Eine umfassende Initialberatung inklusive Unterstützung bei der Planung des Folgeprozesses kurz: beratende Begleitung führt zu einer effizienten Planung und wirkt dadurch qualitätssteigernd sowie zeit- und kostensparend, indem z.b. akute Krisensituationen vermieden werden können. Zudem können so demenzkranke Menschen mit Unterstützung von Angehörigen und weiteren Pflege-, Betreuungs- und Begleitdienstleistungen länger zu Hause wohnen bleiben. Ein Eintritt in ein Pflegeheim kann so hinausgezögert werden. Mittels eines Leistungsauftrags an einen geeigneten Anbieter soll die beratende Begleitung mit leistungsorientierten Kantonsbeiträgen mitfinanziert werden. Die ALZBB stellt von ihrem allgemeinen Auftrag her und im Speziellen mit ihrem seit Jahren bestehenden bekannten Angebot der Fachberatung eine äusserst geeignete und kompetente Partnerin dar, um diese Massnahme umzusetzen. 4 Quelle der Zahlen in diesem Abschnitt: Schweizerische Alzheimervereinigung (2011): Kosten der Demenz im Kanton Basel-Stadt: 241 Millionen pro Jahr ; vgl. 5 Vgl. Ecoplan (2010): Kosten der Demenz in der Schweiz; Schlussbericht im Auftrag der Schweizerischen Alzheimervereinigung; Bern. Seite 5/14

78 4. Profil und finanzielle Situation der ALZBB 4.1 Porträt der ALZBB Die ALZBB ist eine als Verein konstituierte Sektion der Schweizerischen Alzheimervereinigung und wurde 1989 gegründet. Sie ist eine unabhängige, konfessionell und politisch neutrale, gemeinnützige Organisation, welche rund 900 Einzel- bzw. Kollektiv-Mitglieder zählt. Das Kerngeschäft der ALZBB ist die unabhängige kostenlose Beratung im Bereich Demenz, insbesondere die Beratung der Angehörigen und der an Demenz erkrankten Menschen sowie von Fachpersonen. Zudem leitet die ALZBB Angehörigengruppentreffen und sensibilisiert im Bereich Demenz die Öffentlichkeit. Daneben bietet sie nicht-medikamentöse Therapie für Menschen mit Demenz an und führt Alzheimerferienwochen durch. Die Arbeit der Geschäftsstelle ist in drei Funktionen aufgeteilt: Geschäftsführung, Leitung Fundraising und Kommunikation sowie Leitung Administration. Die Leitung Administration ist u.a. verantwortlich für das Informations- und Beratungstelefon der ALZBB sowie für die Weitergabe von Broschüren und Infoblättern. Insgesamt arbeiten rund 20 Fachpersonen in den Dienstleistungen Alzheimerferienwochen, Angehörigengruppen, Beratung, Gedächtnistraining und Öffentlichkeitsarbeit mit. Die Geschäftsstelle befand sich bis Ende Mai 2016 in Räumlichkeiten des Universitätsspitals Basel, welche vom Felix Platter-Spital gemietet wurden, gleich neben der Memory Clinic Basel. Per 1. Juni 2016 verlegte die Geschäftsstelle zusammen mit der Memory Clinic ihre Büros ins Felix Platter-Spital (FPS). Die Memory Clinic wird schliesslich in den Neubau des FPS umziehen. Es ist derzeit noch offen, wo dann die ALZBB ihre Geschäftsstelle haben wird. Erklärtes Ziel der ALZBB wie auch der Memory Clinic ist es, dass sie auch in Zukunft ihre Büros beieinander haben, da dies für die Betroffenen und Angehörigen ideal ist, wenn sie gleich nach der Diagnose ein erstes Mal beraten werden können. Die ALZBB arbeitet vernetzt mit anderen Anbietern und Hilfestellen in der Region in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zusammen. Im ambulanten Bereich sind dies insbesondere die Memory Clinic Basel, die Stiftung Basler Wirrgarten, Tagesstätten, das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) Baselland sowie Pro Senectute beider Basel, Hausärztinnen und -ärzte/psychiaterinnen und Psychiater sowie Spitex-Organisationen im Raum Basel und kantonal oder kommunal Zuständige im Bereich Alter und Gesundheit. Im (teil-)stationären Bereich sind es Spitäler, Kliniken und Pflegeheime, bei letzteren insbesondere auf Demenz spezialisierte Pflegeheime oder solche, die auf Demenz spezialisierte Abteilungen führen. 4.2 Konzept Beratungsstelle und beratende Begleitung der ALZBB Die Pflege und Betreuung von Menschen mit Demenz ist komplex und belastend. Angehörige brauchen Hilfe und Unterstützung bei ihrer täglichen schwierigen Arbeit. Die Beratung und beratende Begleitung der ALZBB sichert ihnen diese Hilfestellung zu und vermittelt das notwendige Wissen und die Kompetenz, den Alltag gut zu meistern, dies auch im Hinblick auf einen mehrjährigen Krankheitsverlauf. Die ALZBB soll als Anlauf- und Beratungsstelle (Erst- und Folgeberatung) dienen, welche umfassend über alle Fragen rund um die Krankheit Demenz Auskunft gibt (Vermittlung von Wissen) und Ratschläge zur Planung und Organisation des Lebens mit Demenz zu Hause erteilt. Sie kennt zudem die spezifischen Dienstleistungen und Angebote anderer Organisationen im Bereich Demenz (Entlastungsangebote und Unterstützungsleistungen) und vermittelt an diese oder koordiniert ihre Informations- und Beratungsarbeit mit ihnen (Übermittlung an passende Organisation). Zielgruppen der Dienstleistungen Beratung und beratende Begleitung sind in erster Linie Menschen mit Demenz (möglichst früh nach der Diagnose) oder mit Verdacht auf Demenz, welche noch zu Hause leben, und/oder deren Angehörige und Bezugspersonen (daneben auch Fachpersonen wie Hausärztinnen und -ärzte, Spitex-Mitarbeitende, Beistände usw.). Ziel ist es, möglichst früh (gleich nach der Diagnose) eine Beratung und beratende Begleitung anzubieten, um die wichtigsten Informationen rund um das Thema Demenz weiterzugeben und die nötigen Mass- Seite 6/14

79 nahmen einzuleiten. Die Beratung und beratende Begleitung bietet also selbst keine pflegerische Betreuung an, sondern initiiert und vermittelt weiter. Die Beratungsstelle umfasst aktuell ein 70%-Pensum (bis 2013 noch 60%) mit einer Fachfrau mit einem Diplom der Höheren Fachschule in Langzeitpflege und einem Diplom als Bereichsleiterin Pflege. Die folgende Tabelle zeigt die Anzahl Beratungen durch die Fachperson Beratung in den letzten vier Jahren und deren Entwicklung im Überblick. Entwicklung der Anzahl Beratungen Beratungen Kanton Basel-Stadt Kanton Basel-Landschaft Andere Kantone Ausland Total Das kostenlose Beratungstelefon ist während 16 Stunden pro Woche offen. Zunehmend findet die Beratung auch per statt. Die Kontaktaufnahme soll jeweils von der ratsuchenden Person ausgehen. Die ALZBB meldet sich nicht von sich aus bei den von Demenz betroffenen Familien und legt bei ihren Beratungen Wert auf Qualität und Neutralität. In der Regel läuft eine Beratung der ALZBB wie folgt ab: Nach einer ersten umfassenden Abklärung, insbesondere wenn die Diagnose Demenz seitens der Hausärztin bzw. des Hausarztes oder der Memory Clinic gestellt wurde, erfolgt eine meist zeitintensive Erstberatung. Der Erstkontakt ist bedeutungsvoll, da Ratsuchende meist ihre Hemmschwelle überwinden müssen. Daran anschliessen können weitere Beratungen am Telefon oder schriftlich, seltener bei den betroffenen Menschen zu Hause. In der Regel sind es die Angehörigen von demenzkranken Menschen, die sich bei der Beratungsstelle melden. Zunehmend häufen sich aber direkte Anfragen von Demenzkranken selbst, die alleine leben. 4.3 Finanzielle Situation der ALZBB Entwicklung der Finanzen 2013 bis 2015 und Budget 2016 Die ALZBB finanziert sich bis dato hauptsächlich über Mitglieder- und Spendenbeiträge privater Personen sowie über Beiträge von Stiftungen. Letztere tragen essentiell zur finanziellen Basis bei. In der Vergangenheit konnte die ALZBB grössere Geldbeträge zum Aufbau eines Grundkapitals einbringen und einen Legatenfonds eröffnen, von dem sie seither finanziell zehrt (Stand Legatenfonds per 31. Dezember 2015: Franken). Das Vermögen dieses Fonds verringert sich i.d.r. laufend, da sowohl der Umfang der erforderlichen Dienstleistungsarbeit wie auch parallel dazu der Bedarf an professioneller Arbeit stetig gestiegen sind. Die Jahresrechnungen zeigen, dass die Finanzierung der Dienstleistungen von Jahr zu Jahr schwieriger zu bewerkstelligen ist. Seite 7/14

80 Die nachstehende Tabelle gibt eine Übersicht über die Jahresrechnungen der Jahre sowie über das Budget 2016 (alles in Franken). Entwicklung Finanzen und Budget Budget 2016 Aufwand Administrativer Aufwand* Öffentlichkeitsarbeit Angehörigengruppen Beratung Ferien Gedächtnistraining Gedächtnistraining plus Total Betriebsaufwand Ertrag Mitgliederbeiträge Beiträge der öffentlichen Hand (Gemeinde Riehen) Spenden Legate Ertrag aus erbrachten Dienstleistungen Total Betriebsertrag Betriebsergebnis Finanzergebnis Übriges Ergebnis Veränderung Stiftungs-/ Legatenfonds Verlust / Erfolg * Bisher mit einem Raumaufwand von 0 Franken, da dieser von der Memory Clinic Basel übernommen wurde. Spätestens mit Umzug ins neu zu erstellende Felix Platter-Spital wird die Nutzung der Räumlichkeiten durch die ALZBB nicht mehr kostenlos sein. Die ALZBB geht diesbezüglich von Mietkosten in Höhe von rund Franken pro Jahr aus. Im Jahr 2013 ergab sich ein grosses Defizit und eine entsprechende Entnahme aus dem Vereinskapital von Franken, im 2014 konnte das Defizit dank hohen Stiftungsgeldern auf eine Höhe von gut Franken verringert werden. Im Jahr 2015 konnte erstmals seit vielen Jahren wieder ein Erfolg erzielt werden, dies dank relativ hohen Spenden und Legaten und einem etwas höheren Ertrag aus erbrachten Dienstleistungen. Die Bilanz weist per 31. Dezember 2015 ein Organisationskapital in der Höhe von rund Franken und einen Stand des Stiftungs-/Legatenfonds von Franken aus. Der Stiftungs-/Legatenfonds dient u.a. als Reservepolster für Jahre mit hohem Verlust, wie es z.b. das Jahr 2013 war. Die ALZBB finanziert ihren Betriebsaufwand zu einem grossen Teil über Spenden; in den vergangenen drei Jahren waren dies zwischen 50% und 60% ihres Betriebsaufwandes. Entsprechend schwierig ist es, die zukünftigen Verluste zu kalkulieren, da diese in starker Abhängigkeit von der Höhe der eingehenden Spenden sind. Bei ungefähr gleichbleibenden Spenden (und ohne kantonale Beiträge) wären die Mittel des Stiftungs-/Legatenfonds voraussichtlich bis im Jahr 2020 aufgebraucht. Betrachtet man nur die Dienstleistung Beratung, sehen die Kosten und Finanzierung der letzten drei Jahre und das Budget 2016 wie folgt aus (alles in Franken). Seite 8/14

81 Entwicklung Finanzen und Budget 2016 bzgl. Dienstleistung Beratung Budget 2016 Aufwand* Beratung Ertrag Zweckgebundene Spenden ** Verlust / Erfolg * Darin enthalten ist ein Raumaufwand von 0 Franken, da bis anhin die Räumlichkeiten der Memory Clinic Basel unentgeltlich genutzt werden dürfen. ** Ist eine Schätzung und entspricht dem Durchschnitt der Jahre Die Beratung für die von Demenz betroffenen Personen (an Demenz erkrankte Menschen sowie deren Angehörige) ist kostenlos. Die Dachorganisation unterstützt die Beratungstätigkeiten in den Sektionen finanziell nicht. Daher können in den Jahresrechnungen den Aufwänden keine Erträge gegenüber gestellt werden, es sei denn, Stiftungen sprechen der Beratungstätigkeit finanzielle Mittel zu Finanzielle Situation: Ausblick Aufgrund der bisherigen Entwicklungen und um die für die Demenzbetroffenen unabdingbaren Leistungen weiterhin oder gar noch verstärkt erbringen zu können, erweist sich eine Unterstützung der ALZBB durch die Kantone als unausweichlich. Denn trotz relativ hohem derzeitigen Vermögensstand der ALZBB (Stiftungs-/Legatenfonds) besteht die Gefahr, dass das Beratungsangebot ohne Kantonsbeiträge mittelfristig wesentlich verringert werden könnte. Aufgrund der generell negativen Entwicklung der Spendentätigkeit wird erwartet, dass sich die Höhe der Spendeneingänge zukünftig rückläufig entwickelt, wodurch der Dienstleistungsbereich Beratung noch grössere Verluste als bisher erwirtschaften wird. Ein daraus allenfalls resultierender Rückgang oder im schlimmsten Fall sogar Wegfall der Beratungstätigkeit der ALZBB widerspricht dem Wunsch des Kantons Basel-Stadt, die Beratung zu stärken und auszubauen. Auch ein Vergleich mit anderen Kantonen, in welchen Alzheimervereinigungen tätig sind, zeigt, dass die längerfristige und nachhaltige Finanzierung der Geschäftsstelle und der Dienstleistungen der ALZBB nur verteilt auf mehrere Standbeine gewährleistet werden kann. In einigen anderen Kantonen, z.b. in den Kantonen Aargau, Zürich und Zug, haben Sektionen der Alzheimervereinigung Schweiz kantonale Unterstützungsbeiträge beantragt. Ein paar Sektionen erhalten bereits vertraglich festgelegte jährliche Unterstützungsleistungen vom jeweiligen Kanton (Kantone Bern, Graubünden, Wallis, Schaffhausen, Zürich, Nidwalden/Obwalden). 5. Antrag der ALZBB Kurz nach der Erarbeitung des Konzeptes einer kantonalen Demenzstrategie inklusive Massnahmen im Jahr 2015 hat die ALZBB einen allgemeinen Antrag auf finanzielle Unterstützung durch den Kanton gestellt. Ein analoger Antrag ging auch an den Kanton Basel-Landschaft. Ursprünglich wurde im Bereich Beratung ein gemeinsames Vorgehen mit dem Kanton Basel- Landschaft mit der Idee angestrebt, dass beide Kantone je separate Leistungsaufträge an die ALZBB vergeben. Im Kanton Basel-Landschaft wurden jedoch aus Spargründen keine neuen Geldmittel bewilligt und der Antrag der ALZBB entsprechend abgelehnt. Die ALZBB beantragt, dass eine Mitfinanzierung der Beratung und beratenden Begleitung für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Stadt durch einen Beitrag pro Beratungseinheit erfolgen soll. Gemäss ALZBB-internen Berechnungen dauert eine durch die Beratungsfachperson erbrachte Beratungseinheit inkl. Vor- und Nachbereitung je nach Art der Beratung (telefonisch, schriftlich, auf der Geschäftsstelle, zu Hause) zwischen 1.66 und 3.58 Stunden. Betrachtet man beispielhaft Seite 9/14

82 das Berichtsjahr 2015, wurden für baselstädtische Einwohnerinnen und Einwohner 183 Beratungseinheiten durchgeführt. Im Durchschnitt dauerte eine Beratungseinheit rund 1.8 Stunden. Für die Beratung und beratende Begleitung geht die ALZBB von einem Stundenansatz von 165 Franken aus. Dazu kommen noch rund 3 Franken Sachaufwand. Auf Basis dieser Berechnungen ergeben sich Vollkosten pro Beratungsstunde in der Höhe von rund 168 Franken bzw. pro durchschnittliche Beratungseinheit à 1.8 Stunden von gut 300 Franken. Die Vollkostenrechnung beinhaltet keine Kosten für Miete und Infrastruktur, da diese bisher zulasten der Memory Clinic Basel gehen. Die ALZBB geht davon aus, dass der Bedarf an Beratung im Kanton Basel- Stadt künftig zunehmen wird. Basierend auf diesen Ansätzen und Erwartungen stellte die ALZBB einen Antrag auf einen kantonalen Beitrag in Höhe der kalkulierten Vollkosten von 168 Franken pro Beratungsstunde. 6. Beurteilung des Antrags der ALZBB und Verhandlungsergebnis 6.1 Generelle Beurteilung Eine beratende Begleitung für die von Demenz betroffenen Personen (an Demenz erkrankte Menschen sowie Angehörige) entspricht den Zielsetzungen der Leitlinien der baselstädtischen Alterspflegepolitik und des Gesundheitsgesetzes ( 56 GesG). Sie ist eine von verschiedenen ambulanten Dienstleistungen, die es den demenzkranken Menschen ermöglicht, möglichst lange in ihren eigenen vier Wänden und in ihrer gewohnten Umgebung bleiben zu können. Ein Eintritt in ein Pflegeheim, der in den meisten Fällen bei fortschreitender Demenz unumgänglich ist, kann dadurch zumindest hinausgezögert werden. Pflegende und betreuende Angehörige sind dank dieses Angebotes besser in der Lage, auch über längere Zeit ihre Partnerinnen und Partner oder Eltern zu Hause zu pflegen. Das Betreuen und Pflegen zu Hause ist zudem deutlich kostengünstiger als der Aufenthalt in einem Pflegeheim. Generell ist es im Hinblick auf die demografische Entwicklung zentral, dass die vielfältigen ambulanten Angebote, so z.b. auch die Tagesstrukturen für demenzkranke Menschen, gesichert werden können. Der ab dem Jahr 2021 zu erwartende Anstieg der über 80-Jährigen und der damit zusammenhängende Anstieg schwerpflegebedürftiger Menschen kann aufgrund knapper Ressourcen nur bedingt mit stationären Angeboten aufgefangen werden. Vermehrt werden zusätzliche oder weiter ausgebaute ambulante Dienstleistungen an die Stelle von Pflegeheimangeboten treten müssen. Beratungen im Allgemeinen und beratende Begleitung im Speziellen sind Dienstleistungen, welche die ALZBB bisher schon anbietet und als ihr Kerngeschäft bezeichnet. Im Einklang mit ihrer Strategie plant die ALZBB, die Beratung zu intensivieren und auszubauen. Das Konzept Beratungsstelle und beratende Begleitung stellt eine Fortführung und einen Ausbau der bewährten Beratungspraxis der ALZBB dar, die neu vom Kanton Basel-Stadt für seine Einwohnerinnen und Einwohner mitfinanziert werden soll. Dieser Ausbau entspricht der vom Kanton im Rahmen seiner Demenzstrategie geplanten Umsetzung der Massnahme Auf- bzw. Ausbau einer Initialberatung und Folgeprozess. Der vom Kanton gewünschte Ausbau der beratenden Begleitung für die Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons kann mit einem Leistungsauftrag an die ALZBB optimal gefördert werden. 6.2 Planung 2017 bis 2020 Insgesamt will die ALZBB ihre Dienstleistungsbereiche in ungefähr gleichem Ausmass wie bisher weiter betreiben. Eine Ausnahme bildet der Dienstleistungsbereich Beratung, welchen sie ausbauen möchte. In ihrer Planung für die nächsten Jahre geht die ALZBB davon aus, dass die Anzahl Beratungseinheiten deutlich zunehmen wird. Die stetig steigende Anzahl Beratungsstunden der letzten Jahre (vgl. oben Kapitel 4.2) bestätigt eine in der Tendenz zunehmende Nachfrage wohl auch für die kommenden Jahre. Grund dafür ist einerseits die wegen der demografischen Entwicklung zu erwartende grössere Anzahl an von Demenz betroffenen Personen. Andererseits wird davon ausgegangen, dass allgemein aufgrund der höheren Sensibilisierung der gesamten Bevölkerung für die Krankheit Demenz die persönliche Hemmschwelle zur Inanspruchnahme Seite 10/14

83 einer Beratung weiter sinken wird. Zusammen mit dem hohen Bekanntheitsgrad der ALZBB wird die Nachfrage nach Beratungseinheiten in naher Zukunft eher noch stärker ansteigen als in den letzten Jahren. Um dieser erwarteten Nachfragesteigerung begegnen zu können, müssen die personellen Kapazitäten entsprechend erhöht werden. Dies wiederum ist nur möglich, wenn eine Mitfinanzierung durch den Kanton erfolgt. Gemäss der eingereichten, eher vorsichtigen Planung für die Jahre geht die ALZBB von einer Steigerung der Nachfrage nach Beratungseinheiten durch im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Personen von heute gut 180 auf moderate 230 Beratungseinheiten (im Jahr 2020) aus. Aufgrund der Kennzahlen der vergangenen Jahre und der demografischen Entwicklung und sofern die entsprechenden finanziellen Mittel vorhanden sind kann ohne weiteres von einer Steigerung auf rund 300 Beratungseinheiten pro Jahr ausgegangen werden. 6.3 Beantragte Mitfinanzierung durch den Kanton Basel-Stadt Bisher finanziert sich die ALZBB primär über Leistungen von Dritten, nämlich über Mitgliederbeiträge und insbesondere über Spenden. Bei gewissen Dienstleistungen der ALZBB werden auch Eigenbeiträge der Kundinnen und Kunden verlangt. In der Regel verlangt der Kanton bei der Vergabe von Staatsbeiträgen eine Mitfinanzierung durch Dritte sowie Kundinnen und Kunden. Bei leistungsorientierten Kantonsbeiträgen entspricht die Mitfinanzierung durch die Kundinnen und Kunden beispielsweise einem Beitrag pro Beratungseinheit, üblicherweise einem Eigenbeitrag pro Beratungsstunde, welchen die Kundschaft übernehmen soll. Im vorliegenden Fall der Beratung wäre dies jedoch kontraproduktiv. Es ist ein bewusster Entscheid der Dachorganisation Alzheimervereinigung Schweiz und damit auch aller kantonaler Sektionen, dass die Beratung kostenlos angeboten wird. Denn um das Ziel zu erreichen, dass sich möglichst viele von Demenz betroffene Personen so früh wie möglich beraten und begleiten lassen, ist es entscheidend, dass die Beratung niederschwellig, also unkompliziert erreichbar und auch kostenlos ist. Zudem gewährleistet das kostenlose Angebot auch eine neutrale, nicht gewinnorientierte Beratungstätigkeit. Die ALZBB wünscht, dass der Kanton Basel-Stadt die vollen Kosten der Beratungseinheiten übernimmt. Eine vollständige Finanzierung der Kosten in Höhe von 168 Franken pro Beratungsstunde wäre jedoch nicht im Sinne des Staatsbeitragsgesetzes und würde einem Quervergleich mit den verschiedenen vom Kanton geleisteten Staatsbeiträgen nicht Stand halten, denn für alle Staatsbeitragsempfänger sollten möglichst die gleichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen gelten. Die grundsätzliche Haltung, dass die Beratung für die von Demenz betroffenen Personen kostenlos sein soll, teilt der Regierungsrat. In Anbetracht der finanziellen Lage der ALZBB, des steigenden Beratungsbedarfs sowie der oben beschriebenen Wichtigkeit der Förderung dieses Beratungsangebots einerseits für die von Demenz betroffenen Personen selber, andererseits aus Kostenüberlegungen auch für den Kanton scheint eine mehrheitliche Finanzierung der Vollkosten durch den Kanton angebracht, um das Weiterbestehen dieses Beratungsangebotes nicht zu gefährden und dessen Ausbau im Sinn der kantonalen Demenzstrategie zu fördern. 6.4 Verhandlungsergebnis und finanzielle Auswirkungen Um die Massnahme Auf- bzw. Ausbau einer Initialberatung und Folgeprozess aus dem Konzept der kantonalen Demenzstrategie umzusetzen, soll die bereits bestehende Beratung der ALZBB, welche in Richtung einer noch umfassenderen beratenden Begleitung ausgebaut werden soll, mit leistungsorientierten Beiträgen pro Beratungsstunde unterstützt werden. Der von der ALZBB gewünschte Betrag der errechneten durchschnittlichen Vollkosten pro Beratungsstunde in Höhe von 168 Franken (inkl. Materialkosten) ist aus Sicht des Regierungsrates zu hoch angesetzt; ein Teil der kalkulierten Vollkosten soll über andere Drittmittel finanziert werden. Mit einem leistungsorientierten Kantonsbeitrag in Höhe von 145 Franken pro Beratungsstunde kann die ALZBB ihr bestehendes Beratungsangebot weiterführen und in Richtung einer umfas- Seite 11/14

84 senderen beratenden Begleitung ausbauen. Um die für den Kanton entstehenden Kosten in einem kontrollierten Rahmen halten zu können, wird zusätzlich ein Kostendach pro Jahr vereinbart. Gemäss Schätzungen der ALZBB werden pro Jahr maximal 295 Beratungseinheiten erwartet. Bei einer durchschnittlichen Dauer einer Beratungseinheit von 1.8 Stunden entspricht dies 531 Stunden pro Jahr. Das Kostendach wird entsprechend auf Franken pro Jahr festgelegt. Der Beginn des vierjährigen Leistungsauftrags ist auf den 1. Januar 2017 vorgesehen und soll eine Laufzeit bis Ende 2020 beinhalten. Auf einen Teuerungsausgleich wird verzichtet, da gemäss 12 Abs. 2 des Staatsbeitragsgesetzes bei Finanzhilfen ein Teuerungsausgleich nicht zwingend zu entrichten ist. Aufgrund der vorgenannten Parameter ergibt sich der in nachfolgender Tabelle dargestellte Rahmen der Mitfinanzierung des Beratungsangebots der ALZBB durch den Kanton. Geschätzter Kostenrahmen Kantonsbeitrag pro Beratungsstunde (in Franken) Erwartete Anzahl Beratungseinheiten Durchschnittliche Anzahl Beratungsstunden* Total erwarteter Kantonsbeitrag pro Jahr (in Franken) Kostendach über die gesamte Vertragsdauer (in Franken) * Die durchschnittliche Anzahl Beratungsstunden ergibt sich aus der Anzahl Beratungseinheiten multipliziert mit der durchschnittlichen Dauer einer Beratungseinheit von 1.8 Stunden. Der Staatsbeitragsvertrag mit der ALZBB sieht ein Kostendach von Franken pro Jahr vor. Bei geplantem Vertragsbeginn per 1. Januar 2017 ergibt sich somit ein maximaler Kostenrahmen für die gesamte Vertragsdauer über vier Jahre von insgesamt Franken. Der Kantonsbeitrag wird nur für Beratungsstunden zugunsten von Einwohnerinnen und Einwohnern des Kantons Basel-Stadt ausbezahlt. Da die Kantonsbeiträge leistungsorientiert sind, also pro geleistete Beratungsstunde entrichtet werden, verändern sich die ausbezahlten Kantonsbeiträge entsprechend der Anzahl der nachgefragten Beratungsstunden. Sinkt die Nachfrage, reduzieren sich automatisch auch die ausbezahlten Kantonsbeiträge. Der maximale Rahmen von Franken pro Jahr wird, zumindest in den ersten Jahren der Vertragsperiode, voraussichtlich kaum ausgeschöpft werden. 7. Beurteilung der Finanzhilfe an die ALZBB gemäss 3 Staatsbeitragsgesetz Gemäss 3 Abs. 2 des Staatsbeitragsgesetzes müssen für die Gewährung einer Finanzhilfe folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Es besteht ein öffentliches Interesse an der erbrachten Leistung; b) die Leistung kann ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erbracht werden; c) von den Gesuchstellenden wird eine zumutbare Eigenleistung erbracht und übrige Finanzierungsmöglichkeiten werden genutzt; d) es wird für eine sachgerechte und kostengünstige Leistungserbringung gesorgt. a) Öffentliches Interesse Wie aus der kantonalen Demenzstrategie hervorgeht, liegt das Angebot der Beratung und beratenden Begleitung für die von Demenz betroffenen Personen (an Demenz erkrankte Menschen wie auch Angehörige) im öffentlichen Interesse. Eine solche Beratung entspricht sowohl den Leit- Seite 12/14

85 linien der kantonalen Alterspflegepolitik (ambulant vor stationär) als auch den in 56 Gesundheitsgesetz vorgesehenen Massnahmen und formulierten Zielen (Gesundheitsförderung und Prävention). b) Notwendigkeit der Finanzhilfe Aufgrund der vom Kanton gewünschten und erforderlichen Niederschwelligkeit des Beratungsangebots wird eine Kostenbeteiligung der Kunden nicht ins Auge gefasst. Ohne einen kantonalen Beitrag kann die beratende Begleitung von der ALZBB mittelfristig nicht mehr weiter angeboten bzw. weiter ausgebaut werden. c) Eigenleistung und andere Finanzierungsmöglichkeiten Die ALZBB finanziert einen grossen Teil des Betriebsaufwandes über Mitgliederbeiträge, Eigenmittel, Spenden und Beiträge von Stiftungen (vgl. oben Kapitel 4.3.1). Für gewisse Dienstleistungen werden zudem Kundenbeiträge verlangt. Sollen vom Kanton wie vorgesehen nicht die vollen Kosten einer Beratungsstunde übernommen werden, wird damit gewährleistet, dass die Gesuchstellenden auch weiterhin für andere Finanzierungsmöglichkeiten (Drittmittel) besorgt sind. d) Sachgerechte und kostengünstige Leistungserbringung Mit dem mit einer Finanzhilfe unterstützten Angebot kann ein Pflegeheimeintritt hinausgeschoben werden. Die resultierenden Kosteneinsparungen kommen der Allgemeinheit via Steuern und Krankenkassenprämien zu Gute (vgl. oben Kapitel 3.2 und 3.3). Eine sachgerechte und kostengünstige Leistungserbringung wird gewährleistet, indem keine Pauschale, sondern ein Beitrag pro Beratungsstunde ausbezahlt werden soll. Zudem ist die Finanzhilfe bei einem maximalen Betrag von Franken pro Jahr plafoniert. Ferner ist die ALZBB eine anerkannte und etablierte Anbieterin diverser Dienstleistungen im Bereich Demenz in unserer Region. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Gewährung einer Finanzhilfe gemäss 3 Abs. 2 des Staatsbeitragsgesetzes vorliegend erfüllt sind. 8. Formelle Prüfungen Das Finanzdepartement hat den vorliegenden Ausgabenbericht gemäss 8 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012 überprüft. 9. Antrag Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir dem Grossen Rat die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfs. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Marco Greiner Vizestaatsschreiber Beilage Entwurf Grossratsbeschluss Seite 13/14

86 Grossratsbeschluss Staatsbeitrag an die Alzheimervereinigung beider Basel für die Jahre 2017 bis 2020 (vom [Datum eingeben]) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ausgabenbericht des Regierungsrates Nr. [Nummer eingeben]vom [Datum eingeben] und nach dem mündlichen Antrag der [Kommission eingeben] vom [Datum eingeben], beschliesst: 1. Für die Alzheimervereinigung beider Basel werden für die Jahre Ausgaben von insgesamt maximal Fr (jährlich Fr ) bewilligt. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Seite 14/14

87 An den Grossen Rat FD/P Basel, 14. September 2016 Regierungsratsbeschluss vom 13. September 2016 Bericht betreffend Ermächtigung des Regierungsrates zur Aufnahme von langfristigen Schulden auf dem Kapitalmarkt bis zum Betrag von Franken Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 16. September Seite 1/8

88 Inhalt 1. Begehren Einleitung Kapitalaufnahme 2013 bis Verschuldung des Kantons Zinsstrategie des Kantons Basel-Stadt Kapitalbedarf 2017 bis Formelle Prüfung Antrag... 7 Seite 2/8

89 1. Begehren Mit diesem Bericht beantragen wir von Ihnen, den Regierungsrat für die Jahre 2017 bis 2020 zur Aufnahme von langfristigen Schulden auf dem Kapitalmarkt bis zur Höhe von maximal 4 Mrd. Franken zu ermächtigen. 2. Einleitung Gemäss 88 Abs. 1 lit. d der Kantonsverfassung vom 23. März 2005 beschliesst der Grosse Rat über den Rahmen der Fremdmittelaufnahme, die für die Staatsbedürfnisse erforderlich sind. Als Fremdmittel gelten die auf dem Kapitalmarkt aufgenommen langfristigen Schulden (Laufzeit länger als 1 Jahr), nicht jedoch die kurzfristigen Verpflichtungen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten. Kurzfristige Schulden werden insbesondere zur vorübergehenden Sicherung der Zahlungsbereitschaft des Kantons benötigt. Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat am 12. Dezember 2012 beschlossen, den Regierungsrat zur Aufnahme von langfristigen Schulden auf dem Kapitalmarkt von insgesamt höchstens 4 Mrd. Franken zu ermächtigen. Diese Ermächtigung ist bis zum 31. Dezember 2016 befristet. Mit dem vorliegendem Bericht beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat, für die Jahre 2017 bis 2020 zur Aufnahme von langfristigen Schulden auf dem Kapitalmarkt bis zur Höhe von maximal 4 Mrd. Franken ermächtigt zu werden. 3. Kapitalaufnahme 2013 bis 2016 Am 12. Dezember 2012 hat der Grosse Rat den Regierungsrat zur Aufnahme von Schulden auf dem Kapitalmarkt von maximal 4 Mrd. Franken für die Jahre 2013 bis 2016 ermächtigt. Diese Limite wurde im Zeitraum 2013 bis 2016 wie folgt ausgeschöpft: in Mio. Franken Total Anleihen Darlehen Geplante Geldaufnahmen Total Total kumuliert Verbleibende Ausschöpfungsmöglichkeit gemäss Grossratsbeschluss vom 12. Dezember 2012: Ermächtigungslimite bis 31. Dezember bis Mit der bis Ende 2016 geplanten Geldaufnahme in Höhe von etwa 300 Mio. Franken wird die Gesamtlimite von 4 Mrd. Franken zum Jahresende voraussichtlich zu 75.6% ausgeschöpft werden. Der Finanzierungssaldo aus der Erfolgs- und Investitionsrechnung ist aufgrund der positiven Jahresabschlüsse in den Jahren 2013 bis 2015 deutlich besser als geplant ausgefallen. Zudem mussten die eingeplanten Reserven nur teilweise beansprucht werden. Daher konnte der bewilligte Rahmen deutlich unterschritten werden. Seite 3/8

90 in Mio. Franken Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 4. Verschuldung des Kantons Der Antrag zur Aufnahme von langfristigen Schulden vor vier Jahren löste Diskussionen zur Steuerung der Verschuldung aus. Dabei stellte sich die Frage, ob über die Ermächtigung zur Aufnahme von langfristigen Schulden die Verschuldung gesteuert werden kann. Zur Begrenzung der Verschuldung sieht 120 der Kantonsverfassung (KV) vom 23. März 2005 eine Schuldenbremse für den Kanton Basel-Stadt vor. Die Verschuldung des Kantons darf im Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mittelfristig einen definierten Wert nicht überschreitet. Gemäss 4 Finanzhaushaltgesetz (FHG) vom 14. März 2012 darf die Nettoschuldenquote des Kantons, definiert als Nettoschuld relativ zum Bruttoinlandprodukt der Schweiz, nicht mehr als 6.5 Promille betragen. Die Nettoschulden ergeben sich als Fremdkapital abzüglich des Finanzvermögens und sind von den langfristigen Schulden am Kapitalmarkt zu unterscheiden. Die Nettoschulden beliefen sich Ende 2015 auf Mio. Franken. Seit 2003 konnte die Schuldenlast des Kantons um rund 1.7 Mrd. Franken abgebaut werden. Im Jahr 2015 lag die Nettoschuldenquote mit 2.9 Promille auf einem historisch tiefen Niveau und deutlich unter der definierten Obergrenze von 6.5 Promille. Entwicklung der Nettoschulden des Kantons Basel-Stadt Nettoschulden (linke Achse) Nettoschuldenquote (rechte Achse) Die Schuldenbremse dient zur Steuerung der Verschuldung des Kantons. Daneben kann mit der jährlichen Festlegung des Budgets sowie den Beschlüssen zu einzelnen Investitionsvorhaben und Ausgaben Einfluss auf die Verschuldung genommen werden. Dagegen eignet sich der mit diesem Bericht beantragte Rahmen für die Fremdmittelaufnahme nicht, um die Verschuldung zu steuern. Neben der Aufnahme am Kapitalmarkt hat der Kanton die Möglichkeit, Schulden am Geldmarkt aufzunehmen. Am Geldmarkt werden kurzfristige Verbindlichkeiten mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr gehandelt. Schulden am Geldmarkt fallen nicht unter die Ermächtigung. Zudem wird der notwendige Rahmen der Fremdmittelaufnahme für vier Jahre durch die Fristigkeit der Verschuldung beeinflusst. Wird beispielsweise die Zinsbindungsfrist der Schulden verlängert, reduziert sich der notwendige Mittelbedarf für die Refinanzierung während der geltenden Zeitspanne der Verschuldungsermächtigung. Seite 4/8

91 5. Zinsstrategie des Kantons Basel-Stadt Die Bewirtschaftung der zinstragenden Schulden und Vermögenswerte des Kantons Basel-Stadt erfolgt seit 2000 auf der Basis eines vom Regierungsrat verabschiedeten Reglements für das Asset & Liability Managment (ALM). Übergeordnete Ziele sind hierbei die Minimierung der Zinsbelastung über einen längeren Zeitraum und die daraus resultierende Entlastung der Kantonsfinanzen, sowie die Absicherung gegen starke Schwankungen der Zinskosten. Zu diesem Zweck enthält das ALM-Reglement eine Vorgabe für die langfristige Zinsstrategie des Kantons. Die Höhe der Zinskosten des Kantons ist einerseits abhängig vom Zinssatz und der Höhe der Schulden, andererseits spielt auch die Zinsbindungsfrist eine Rolle. Im langjährigen Durchschnitt sind Zinssätze höher für Schulden mit langen Laufzeiten und tiefer für Schulden mit kürzeren Laufzeiten. Dies bedeutet, dass es kostengünstiger wäre, sich eher kurzfristig zu verschulden. Damit verbunden ist aber ein höheres Risiko einer raschen Veränderung der Zinskosten. Ähnlich wie bei einem Vermögensportfolio, wo der Zielkonflikt zwischen Rendite und Risiko liegt, besteht der Zielkonflikt in der Schuldenbewirtschaftung zwischen Zinskosten und Variabilität dieser Kosten. Betrachten wir zwei unterschiedliche Zinsstrategien mit einer Mittelaufnahme jeweils auf 10 Jahre (lange Finanzierung) bzw. 2 Jahre (kurze Finanzierung): Steigt das Zinsniveau stark an, dann dauert es im Fall der langen Finanzierung 10 Jahre, bis sich diese Änderung voll ausgewirkt hat (nämlich bis alle ausstehenden Schulden einmal refinanziert werden mussten), im anderen Fall hingegen nur zwei Jahre. Bei einem Absinken des Zinsniveaus dauert es umgekehrt bei einer langen Finanzierung lange, bis der Kanton davon voll profitieren würde, eine kurze Finanzierung würde in diesem Fall schnell zu tieferen Zinskosten führen. Der Kanton Basel-Stadt orientiert sich an einer durchschnittlichen Restlaufzeit der Schulden von rund drei Jahren. Das ist im Vergleich zu anderen Kantonen und zur Eidgenossenschaft eine Finanzierung mit eher kurzen Kapitalmarktlaufzeiten. In den vergangenen Jahren war dies eine gute Strategie, da damit rascher von den fallenden Zinsen profitiert werden konnte. Angesichts der historisch tiefen Zinssätze hat sich der Regierungsrat entschieden, gezielt Fremdkapital mit längeren Laufzeiten aufzunehmen. 6. Kapitalbedarf 2017 bis 2020 Das Finanzierungsvolumen für die nächsten vier Jahre setzt sich gemäss aktuellen Schätzungen wie folgt zusammen: in Mio. Franken Total Rückzahlungen (Sicht per ) Finanzierungssaldo gemäss Finanzplan Kapitalbedarf Beteiligungen Total Ergebnis einer Umfrage bei den sechs grössten Beteiligungen des Kantons mit Finanzierungsbedarf (BVB, FPS, IWB, UPK, USB und UZB) Das in der nachfolgenden Grafik dargestellte Fälligkeitsprofil der Geld- und Kapitalmarktschulden des Kantons zeigt, dass zwischen 2017 und 2020 rund Mio. Franken fällig werden. Diese Schulden müssen refinanziert werden. Seite 5/8

92 Millionen Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Geld- und Kapitalmarktfälligkeiten Schuldenportfolio Kanton Basel-Stadt per 31. August ' Der Regierungsrat rechnet mit Überschüssen in der Erfolgsrechnung in den Jahren 2017 bis Aufgrund der hohen Investitionen ist trotzdem mit negativen Finanzierungssaldi zu rechnen. Gemäss dem aktualisierten Finanzplan beträgt der Finanzierungsbedarf 2017 bis 2020 aus der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung rund 635 Mio. Franken. In diesem Umfang werden sich die Nettoschulden des Kantons erhöhen. Im Rahmen des Beteiligungsmanagement werden die Tochtergesellschaften bei der Fremdfinanzierung unterstützt. Der Kanton nimmt dabei Gelder am Schweizer Finanzmarkt auf und gibt sie als Darlehen zu den Selbstkosten an die Tochtergesellschaften weiter. Auf Seiten des Kantons wird dieses Darlehen im Finanzvermögen verbucht. Da der Kanton ein höheres Finanzierungsvolumen hat, über ein professionelles Treasury verfügt und allgemein über einen besseren Zugang zum Finanzmarkt verfügt, sind die Finanzkonditionen des Kantons besser als die der rechtlich eigenständigen Tochtergesellschaften des Kantons. Zudem hat der Kanton aktuell das zweitbeste Kreditbonitätsrating von Standard and Poor s, nämlich AA+. Dieses solide Rating ist öffentlich zugänglich und dient u.a. der Festlegung der Kreditkosten. So können die Tochtergesellschaften von den günstigeren Konditionen des Kantons profitieren. Die sechs grössten Beteiligungen des Kantons rechnen für die Jahre 2017 bis 2020 mit einem Kapitalbedarf in Höhe von 706 Mio. Franken. Nach heutiger Schätzung beträgt der Finanzierungsbedarf 2017 bis 2020 aus der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung 635 Mio. Franken. Zusammen mit den Fremdkapitalfälligkeiten von Mio. Franken und der Finanzierung für Beteiligungen von 706 Mio. Franken beziffert sich der zu refinanzierende Betrag in den Jahren 2017 bis 2020 somit auf 3.4 Mrd. Franken. Die Jahre 2017 bis 2020 weisen indessen planerische Unsicherheiten auf. So waren in den vergangenen vier Jahren Mittel für die Erhöhung des Dotationskapitals der Basler Kantonalbank o- der die Sanierung der Pensionskasse Basel-Stadt zu beschaffen, die bei der damaligen Planung nicht berücksichtigt werden konnten. Deshalb ist eine entsprechende Reserve von rund 20% in die Ermächtigung zur Aufnahme von Fremdkapital einzustellen. Um die Handlungsfähigkeit für die Bewirtschaftung der Schulden zu gewährleisten, beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat einen Maximalbetrag von 4 Mrd. Franken zu beschliessen. Der Regierungsrat ist daher zu ermächtigen, in den Jahren 2017 bis 2020 höchstens 4 Mrd. Franken als langfristige Schulden am Kapitalmarkt aufzunehmen. Seite 6/8

93 7. Formelle Prüfung Das Finanzdepartement hat das vorliegende Geschäft vom 13. Juli 2016 gemäss 8 FHG vom 14. März 2012 geprüft. 8. Antrag Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir dem Grossen Rat die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Beilage Entwurf Grossratsbeschluss Seite 7/8

94 Grossratsbeschluss Ermächtigung des Regierungsrates zur Aufnahme von langfristigen Schulden auf dem Kapitalmarkt bis zum Betrag von Franken (vom [Datum eingeben]) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Bericht des Regierungsrates Nr. [Nummer eingeben]vom [Datum eingeben] sowie den Bericht der [Kommission eingeben] Nr. [Nummer eingeben] vom [Datum eingeben], beschliesst: 1. Der Regierungsrat wird in den Jahren 2017 bis 2020 zur Aufnahme von langfristigen Schulden auf dem Kapitalmarkt von insgesamt höchstens Franken ermächtigt. 2. Diese Ermächtigung ist befristet bis zum 31. Dezember Dieser Beschluss ist zu publizieren. Seite 8/8

95 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Petitionskommission An den Grossen Rat Petitionskommission Basel, 20. Oktober 2016 Kommissionsbeschluss vom 20. Oktober 2016 Petition P 334 "Kein Durchgangsverkehr durch Riehener Wohnquartiere!" Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat in seiner Sitzung vom 15. April 2015 die Petition Kein Durchgangsverkehr durch Riehener Wohnquartiere (Geschäfts-Nr )der Petitionskommission zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. Mit dem Bericht vom 27. Mai 2015 stellte die Petitionskommission dem Grossen Rat den Antrag, die Petition der Regierung zur Stellungnahme innert einem Jahr zu überweisen. Mit Beschluss vom 21. Juni 2016 nahm der Regierungsrat zuhanden der Petitionskommission Stellung. 1. Wortlaut der Petition Der Kanton Basel-Stadt und die Gemeinde Riehen sanieren während fünf Jahren die Aeussere Baselstrasse. Während den Bauarbeiten soll der ganze Verkehr von Basel in Richtung Lörrach über die Routen Rauracherstr. - Kohlistieg bzw. Kilchgrundstr. - Mühlestiegstr. - Grenzacherweg - Eisenbahnweg - Schützengasse - Inzlingerstr. geleitet werden. Die Unterzeichnenden wehren sich gegen diese Umleitung durch die Riehener Wohnquartiere. Sie vermindert an den betroffenen Strassen nachhaltig die Wohnqualität, gefährdet ältere Menschen sowie den Schulweg der Kinder und behindert den öffentlichen Busverkehr. Die Unterzeichnenden bitten deshalb den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt bzw. den Einwohnerrat der Gemeinde Riehen, sich dafür einzusetzen, dass 1. der Durchgangsverkehr vom und ins Wiesental über die Zollfreie Strasse abgewickelt wird, indem u.a. o auf Stadtbasler und Lörracher Boden überall eine entsprechende Signalisation angebracht wird. o die Zu- und Abfahrt zur Zollfreistrasse im Bereich Otterbach/Freiburgerstrasse optimiert wird (Abbau der Verkehrsstaus) 2. der Lokalverkehr ampelgesteuert auf der Aeusseren Baselstrasse geführt und die Verkehrssicherheit für zu Fuss Gehende und Velofahrende (Schüler/innen) z.b. durch Verkehrslotsen gewährleistet wird. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 28. Oktober 2016 Seite 1/9

96 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission 2. Bericht der Petitionskommission vom 27. Mai 2015 Die Petitionskommission liess sich bei einem Hearing vom Präsidenten des Quartiervereins Niederholz und der Präsidentin des Quartiervereins Kornfeld als Vertretende der Petentschaft, dem Gemeinderat des Ressorts Mobilität und Versorgung und einem Fachverantwortlicher der Fachstelle Verkehr und Energie der Gemeinde Riehen sowie von dem Leiter der Abteilung Ausführung des Tiefbauamts (BVD), dem Projektleiter der Abteilung Ausführung des Tiefbauamts (BVD) und dem Ressortleiter a.i. des Ressorts Baustellen des Dienstes für Verkehrssicherheit (JSD) über den Sachverhalt der Petition informieren. Die Sitzung fand gemeinsam mit den Mitglieder der Kommission für Volksanregungen und Petitionen der Gemeinde Riehen statt. Das Hearing vom 27. April 2015 zeigte, dass es sich bei der Erneuerung der Achse Basel Riehen Grenze um ein sehr umfangreiches und vor allem langes Bauprojekt handelt. Auswirkungen auf die Verkehrssituation in Riehen können dabei nicht verhindert werden, da eine zweispurige Verkehrsführung auf einem Teil der Baustrecke nicht möglich sein wird. Das Anliegen der Petition hinsichtlich einer deutlichen Signalisation einer Umleitungsroute sowie möglicher flankierenden Massnahmen ist nach Ansicht der Kommission nachvollziehbar. Die Petitionskommission erbat sich aus diesen Gründen von der Regierung eine Stellungnahme zu den einzelnen Punkten des Petitums. 3. Stellungnahme des Regierungsrats; Regierungsratsbeschluss vom 21. Juni 2016 Der Regierungsrat nahm zur vorliegenden Petition wie folgt Stellung: Die vorliegende Stellungnahme des Regierungsrates orientiert sich am Bericht Nr der Petitionskommission des Grossen Rates. Als besonders aufschlussreich erwies sich das Hearing vom 27. April 2015, an dem die beiden Petitionskommissionen (Grosser Rat und Einwohnerrat), die Vertreter der Petenten sowie die Vertreter der beiden Verwaltungen (Kanton und Gemeinde) teilnahmen. Die Stellungnahmen zu den einzelnen Punkten sind genauso aufgebaut wie Kapitel 3 Erwägungen der Petitionskommission im erwähnten Bericht, damit die Konsistenz aller Beratungen und Stellungnahmen gewährleistet ist. 3.1 Zur Forderung 1 Umleitung über die Zollfreie Strasse Erwägung der Petitionskommission: Die Petitionskommission geht davon aus, dass die Forderung 1, den Durchgangsverkehr vom und ins Wiesental über die Zollfreie Strasse abzuwickeln, umgesetzt werden wird. Die Projektverantwortlichen des Tiefbauamts informierten über entsprechende laufende Abklärungen und Massnahmen. Auch der Regierungsrat ist überzeugt, dass die höchstmögliche Verlagerung des Durchgangsverkehrs auf die Zollfreie Strasse der wichtigste Erfolgsfaktor ist, um die Auswirkungen der Verkehrsumstellungen möglichst klein zu halten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist neben einer geeigneten Signalisation (s. Kapitel 3.1.1) auch eine Information der Ortsunkundigen über entsprechend geänderte Routenvorschläge in Navigationsgeräten (s. Kapitel 3.1.3) beabsichtigt. Seite 2/9

97 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Koordination der Verkehrssignalisation Am 21. Mai 2015 und am 29. April 2016 wurden zwei Koordinationsbesprechungen abgehalten unter Teilnahme der Vertreter von: - Kanton Basel Stadt, Tiefbauamt - Gemeindeverwaltung Riehen - Stadt Lörrach - Regierungspräsidium Freiburg - Landkreis Lörrach - Stadt Weil am Rhein - Deutsche Bahn AG - Eidgenössische Zollverwaltung - (SBB Cargo: zur Sitzung abgemeldet und mit dem Protokoll bedient) Bei der Variantenüberprüfung hat sich gezeigt, dass die Umleitung des Transitverkehrs auf die Zollfreie Strasse auf der Höhe der Dammstrasse in Lörrach am effizientesten wäre. Gleichzeitig müsste sichergestellt werden, dass der Verkehrsstrom auf der Wiesentalstrasse verbleibt und nicht als Linksabbieger über Dammstrasse und Zoll Riehen auf die Lörracherstrasse einbiegt. Zur Einrichtung dieser Verkehrssignalisation sind die Projektverantwortlichen auf die Unterstützung der deutschen Behörden angewiesen, welche diese an der Koordinationssitzung vom 21. Mai verbindlich zugesagt haben. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Effizienz der Verkehrssignalisation und der Grad der Umleitung des Verkehrs auf die Zollfreie Strasse primär von der Disziplin und vom Goodwill der Verkehrsteilnehmenden abhängig ist. Es gibt keine gesetzlichen oder verkehrstechnischen Mittel, mit denen der Durchgangsverkehr restlos separiert und geleitet werden kann Optimierung der Zu- und Abfahrt zur Zollfreien Strasse im Bereich Otterbach/Freiburgerstrasse Autobahnrampen Neuhausstrasse: Zum Zeitpunkt des Hearings vom 27. April 2015 war der Verkehrsabfluss von der Zollfreien Strasse über den Zoll Otterbach in Richtung der Autobahn A2 nicht optimal, sodass sich gelegentlich ein Verkehrsrückstau bis in die Stadtmitte von Weil am Rhein bildete. Am 21. November 2015 wurde unter der Federführung des Bundesamtes für Strassenbau die Autobahn- Auffahrtsrampe ab der Neuhausstrasse in Richtung Schweiz eröffnet. Somit besteht nun neben dem oft überlasteten Wiesenkreisel eine zweite Verkehrsverbindung zwischen der Autobahn A2 und der Zollfreien Strasse. Auch die durch das Lehrgerüst belegte Fahrspur am Wiesenkreisel ist wieder offen. Nach ersten Beobachtungen ist hier eine Verkehrsverflüssigung eingetreten. Seite 3/9

98 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Autobahnrampen Neuhausstrasse: Auffahrt Richtung Schweiz (gelb) und Abfahrt Richtung Zollfreie Strasse (blau). Zufahrt zu den Autobahnrampen Neuhausstrasse: Damit die neue Auffahrtsrampe Neuhausstrasse so effizient wie möglich wird, werden Verbesserungen an der Kreuzung Freiburgerstrasse Neuhausstrasse geprüft. Aufgrund des übergeordneten Ziels, den Abfluss von der Zollfreien Strasse in Richtung Basel/Autobahn zu verbessern, steht eine Verbesserung des Rechtsabbiegers direkt nach dem Zollübergang Otterbach in Richtung Autobahn im Vordergrund. Dafür ist die vorübergehende Nutzung einer Parzelle der Eidgenössischen Zollverwaltung erforderlich. Die eidgenössischen Zollbehörden haben Bereitschaft dafür signalisiert Rechtzeitige Information der Verkehrsteilnehmenden Der Durchgangsverkehr in Riehen setzt sich grösstenteils aus den in Deutschland lebenden Berufspendlerinnen und -pendlern sowie den Einkaufstouristen zusammen. Um die Routenwahl der Berufspendlerinnen und -pendlern zu beeinflussen, informieren die Projektverantwortlichen mit Umleitungstafeln, Flyern, Plakaten, Printpresse und Lokalradio. Die Öffentlichkeitsarbeit ist daher ein ständiges Traktandum der oben erwähnten Behördenkoordination. Um die Routenwahl der Einkaufstouristen zu beeinflussen, sollen die Baustelleninformationen in die Navigationsgeräte eingespeist werden. Der Kontakt zu einem massgebenden Lieferanten des Kartenmaterials für die Navigationssysteme besteht bereits. Seite 4/9

99 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission 3.2 Zur Forderung 2 Einrichtung eines Lotsendienstes Erwägung der Petitionskommission: Die Petitionäre fordern einen Lotsendienst an schwierigen Strassenübergängen. Aufgrund der Baustelle ist mit einem dichteren Verkehrsaufkommen zu rechnen, welches Auswirkungen auf die Sicherheit von Fussgängerinnen und Fussgänger bei der Überquerung der Strassen haben könnte. Hiervon betroffen sind vor allem Schulkinder sowie ältere Menschen. Lotsendienste an neuralgischen Punkten (in der Nähe von Schulhäusern, Alters- und Pflegeheimen sowie weiteren möglichen kritischen Stellen) sollen die Verkehrssicherheit für zu Fuss Gehende und Velofahrende während der gesamten Bauzeit gewährleisten. Ein Lotsendienst kann die Sicherheit für die Fussgängerinnen und Fussgänger nur dann verbessern, wenn alle anderen Massnahmen im Umfeld ebenfalls optimal umgesetzt und die verbliebenen neuralgischen Punkte erkannt sind. Ist dies nicht der Fall, kann das Fokussieren auf den Lotsendienst sogar kontraproduktiv sein. Deswegen ist die Prüfung eines Lotsendienstes ausdrücklich Teil des Gesamtauftrags an die Verkehrsingenieure. Ausserdem müssen die folgenden Überlegungen berücksichtigt werden Lotsendienst als Teil der flankierenden Massnahmen Wie unter Kap. 2. Chronologie und Stand der Abklärungen und Beratungen erwähnt, wurde in Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung Riehen und nach Absprache mit dem Gemeinderat und der Sachkommission für Verkehr die Variante Umleitung des Fahrstroms von Lörrach in Richtung Basel für die Weiterverarbeitung gewählt: - Führung des Fahrstroms von Basel Richtung Lörrach auf AeBas/LöBas - Verbleib bzw. Lenkung des (über)regionalen Verkehrs auf die Zollfreie Strasse - Umleitung des übrigen Fahrstroms Richtung Basel auf einer Umleitungsroute durch Riehen Durch diese drei Aspekte wird das Gemeindestrassennetz möglichst gering zusätzlich belastet. Für das Quartier resultieren folgende Vorteile: - die Verkehrszunahme betrifft nur eine Fahrtrichtung - das Queren fällt dank nur einer Fahrtrichtung leichter und ist sicherer - diese Systematik bleibt während der gesamten Zeitdauer von Umleitungen gleich, d.h. es gibt einen Gewöhnungseffekt - durch die aktive Signalisierung einer Umleitung werden Bereiche mit sensibler Randnutzung wenn möglich gemieden Nach der gemeinsamen Festlegung der konkreten Umleitungsrouten mit der Gemeinde Riehen sowie der Kantonspolizei werden flankierende Massnahmen diskutiert: - vorübergehende bauliche Anpassungen (Entfernen von Mittelinseln, Trottoirnasen etc.) - vorübergehende Änderungen der Signalisation und Markierung ink. Fussgängerübergänge - Anpassungen der Fussgängerführung: baulich oder durch Markierung - Aufheben oder Verschieben der Parkplätze und der Bushaltestellen - mobile Lichtsignalanlagen - Verkehrs-, Lotsendienste - Sperren oder Umkehren der Fahrtrichtung einer Fahrspur Es ist zu bedenken, dass ein Lotsendienst im Vergleich zu mobilen Lichtsignalanlagen auch gewichtige Nachteile hat: Mobile Lichtsignalanlagen sind grundsätzlich fehlerfrei und lassen sich von wartenden Kindern nicht ablenken. Ausserdem können sie ohne Kostenfolgen ununterbrochen im Betrieb sein und sichern somit nicht nur die Schul-, sondern auch die Freizeitwege ab. Auch können Rotlicht-Missachtungen geahndet werden. Seite 5/9

100 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Die Projektverantwortlichen werden die flankierenden Massnahmen als Gesamtpaket umsetzen und ihre Wirkung beobachten. Bei Bedarf werden Nachbesserungen vorgenommen Feinjustierung mit Beginn der Umleitung Der Regierungsrat misst dem regelmässigen Kontakt mit der betroffenen Bevölkerung einen hohen Stellenwert zu, da die Direktbetroffenen die Gefahrenstellen, die Verhaltensmuster der Verkehrsteilnehmenden im Alltag sowie die von der Quartierbevölkerung akzeptierten Lösungen gut kennen. Deshalb sollen Wege etabliert werden, auf denen die Informationen aus der Bevölkerung direkt zu den Projektverantwortlichen gelangen. Hier sind analog zu vergleichbaren Projekten folgende Massnahmen vorgesehen: Massnahme Beschrieb Bemerkung Begleitgruppe Vertreterinnen und Vertreter aus bereits in Funktion der Politik und aus betroffenen Quartieren -Adresse bereits in Funktion Telefon-Hotline bereits in Funktion Info-Pavillon regelmässige Sprechstunden in Vorbereitung Informationsveranstaltungen pro Projektphase, inklusive z.t. bereits durchgeführt Fragerunde Anwohnerschreiben/Steckzettel jeweils mit - und Absender- Adresse samt direkter Telefonnummer bereits durchgeführt, je nach Projektphase (aufgeführt sind nur die Massnahmen mit Zweiweg-Information) Ab dem Zeitpunkt der ersten Verkehrsumleitungen werden die Massnahmen laufend überprüft und allfällige neue Inputs aus der Bevölkerung können entgegengenommen und evaluiert werden. Beispielsweise wiesen beim Projekt Tram 8 Eltern in Sprechstunden auf Gefahren in der Kleinhüningeranlage hin. Innerhalb von 24 Stunden wurden an zwei Orten zuerst Verkehrslotsen eingesetzt und nach wenigen Tagen durch zwei mobile Lichtsignalanlagen ersetzt. Es zeigte sich, dass der Ersatz der Lotsen durch die mobilen Lichtsignalanlagen mit Druckknopf für Fussgänger sinnvoll war und zu keinen Nachteilen oder gar Unfällen führte. 3.3 Zur Forderung Einrichtung einer Begleitgruppe Erwägung der Petitionskommission: Die Petitionäre äusserten im Rahmen des Hearings, dass eine Begleitgruppe eingesetzt werden könnte. Die Projektverantwortlichen des Tiefbauamts informierten im Folgenden darüber, dass die Einsetzung einer Begleitgruppe geplant sei. Die Petitionskommission begrüsst die Idee einer Begleitgruppe, die sich während der gesamten Bauzeit in regelmässigen Abständen trifft. Die Begleitgruppe soll unter anderem sicherstellen, dass der kommunikative Austausch und die Koordination zwischen den am Bauprojekt Beteiligten und den durch die Auswirkungen der Bauarbeiten Betroffenen gewährleistet ist und gefördert wird. Auch soll über die Begleitgruppe sichergestellt werden, dass sich die Bewohnerinnen und Bewohner der betroffenen Riehener Wohnquartiere bei möglichen Anliegen Gehör verschaffen können. Die Begleitgruppe ist unter Federführung der Gemeinde Riehen bereits tätig. Die erste Sitzung hat am 2. Dezember 2015 stattgefunden. In der Gruppe vertreten sind: - Gemeinde Riehen: der Gemeinderat, die Kommunikationsbeauftragte und die Verwaltung - Tiefbauamt Basel-Stadt: Gesamtprojektleitung AeBas und Gesamtprojektleitung LöBas - Gemeinde Riehen: Einwohnerrat Seite 6/9

101 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission - Polizeiwache Riehen - Vereinigung Riehener Dorfgeschäfte (VRD) - Quartierverein Kornfeld (QVK) - Quartierverein Niederholz Riehen (QVN) - Gemeinde Bettingen: Gemeindeverwalterin Die Sitzungen der Begleitgruppe werden protokolliert, es wird eine Pendenzenliste geführt. Vorgesehen ist, dass die Begleitgruppe nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Quartal tagt. 3.4 Zur Forderung: Massnahmen zur Förderung des ÖV Erwägung der Petitionskommission: Die Petitionskommission erachtet es als wünschenswert, dass mögliche Massnahmen getroffen werden, um während der Bauzeit die Nutzung des öffentlichen Verkehrs zu fördern. Die Projektverantwortlichen des Tiefbauamts führten während des Hearings aus, dass während der Bauzeit auf einem Teil der Strecke das Tram nur auf einer Spur geführt werden kann und aufgrund gewisser Bauarbeiten teilweise eine kurzzeitige Vollsperrung mit Tramersatz durch Busse notwendig sein wird. Insofern besteht kaum eine Möglichkeit für eine Kapazitätssteigerung während den Bauarbeiten. Die Petitionskommission spricht sich jedoch dafür aus, dass der bestehende Taktfahrplan auch während der Bauzeit aufrecht erhalten werden kann. Auf Seiten der BVB sind nach Möglichkeit entsprechende Massnahmen unter anderem betreffend der Taktdichte der einzelnen Linien zu prüfen. Ziel solcher Massnahmen sollte es sein, negative Auswirkungen des lokalen Verkehrs während der Bauzeit nach Möglichkeit zu reduzieren. Auch der Regierungsrat erachtet die hohe Qualität des ÖV und somit die Aufrechterhaltung des Taktfahrplans als einen wichtigen Erfolgsfaktor für eine gute Verkehrsführung in der Bauphase. Denn mehr Fahrgäste in den öffentlichen Verkehrsmitteln bedeuten weniger Personenfahrzeuge auf den Strassen von Riehen. Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs können auf zwei Ebenen ergriffen werden, mit folgenden Zuständigkeiten: - Übergeordnet im Rahmen der Variantenbewertung der Verkehrsführung (zuständig ist die Gesamtprojektleitung, d.h. das Tiefbauamt in Absprache mit der Gemeinde Riehen) - ÖV respektive Trambetrieb in den Bauphasen (zuständig sind die BVB) Förderung des ÖV als Teil der Variantenbewertung Die Aufrechterhaltung des Taktfahrplans war ein Kriterium bei der Bewertung der Varianten der Verkehrsführung des MIV. Beispielweise wurde eine der Varianten, die vorsah die Tramgleise aufzuheben und sie vorübergehend als Ersatzstrasse zu nutzen, verworfen, weil damit über längere Zeitperioden ein Umsteigen auf Busse verbunden war. Die Busse müssten dabei dieselbe Fahrspur wie der restliche Verkehr benutzen, was zu Verspätungen und verpassten Anschlüssen führen würde. Ausserdem würde das Umsteigen von einem Tram in zwei Busse für die Fahrgäste einen Komfortverlust bedeuten und wäre mit den zur Verfügung stehenden provisorischen Haltestellen aus Mangel an Umsteigeflächen kaum durchführbar. Die zur Weiterbearbeitung ausgewählte Variante belässt die Tramgleise so unbeeinträchtigt wie möglich ausser natürlich in den Bauphasen, wo die Gleise und die darunterliegende Auffangwanne neu gebaut werden müssen. Zur Aufrechterhaltung der guten Qualität des ÖV wurde auch die Wendeschlaufe Dorf bei der Fondation Beyeler vorgängig im Jahr 2015 ersetzt. Denn da die Wendeschlaufe Grenze nicht während des Trambetriebs erneuert werden kann, müssen die Trams vorher wenden. Dank der vorgezogenen Arbeiten an der Wendeschlaufe Dorf kann der Abschnitt mit den meisten Seite 7/9

102 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Fahrgästen (bis zur Fondation Beyeler) weiterhin mit dem Tram bedient werden. Ein Busersatz ist nur für die drei Haltestellen Weilstrasse, Lörracherstrasse und Riehen Grenze notwendig Förderung des ÖV im Baustellenregime Nach aktuellem Fahrplan der BVB wird Riehen mit folgenden Tramlinien erschlossen: - Tramlinie 6 im 7.5-Minuten-Takt zu Hauptverkehrszeiten, im 15-Minuten-Takt zu Randzeiten - Tramlinie 2 im 15-Minuten-Takt zur Morgenspitze und im 7.5-Minuten-Takt zur Abendspitze, ansonsten von Binningen kommend bis Eglisee oder Badischer Bahnhof Aus bauablauftechnischen Gründen (während dem Bau einer Grundwasserschutz-Auffangwanne unter den Gleisen und während dem Gleisbau) und aus Sicherheitsgründen (während dem Kanalisationsbau wird der angrenzende Gleisbereich Richtung Riehen als Baupiste genutzt) müssen die beiden Fahrtrichtungen im Abschnitt AeBas zeitweise auf einem Gleis verkehren. Die BVB haben umfangreiche Untersuchungen und verkehrstechnische Simulationen in Auftrag gegeben, um zu prüfen: - ob in diesem Regime das Aufrechterhalten des Fahrplans wie oben möglich ist - welche technischen Massnahmen für das Aufrechterhalten des Fahrplans allenfalls notwendig sind. Der Bericht kommt zu folgenden Ergebnissen: - Der aktuelle Fahrplan mit den beiden Tramlinien kann während dem Einspurbetrieb nicht beibehalten werden und muss wie folgt angepasst werden (Betriebsszenario A): - Tramlinie 6 im 7.5-Minuten-Takt zu Hauptverkehrszeiten, im 15-Minuten-Takt zu Randzeiten - Tramlinie 2 im 15-Minuten-Takt zur Morgen- und Abendspitze, ansonsten von Binningen kommend bis Eglisee oder Badischer Bahnhof - Falls sich das Betriebsszenario A aus gesamtheitlicher Fahrplanbetrachtung und wegen den Kriterien für die Gesamtnetzstabilität nicht bewähren sollte, stünden drei weitere Betriebsszenarien zur Verfügung. - In jedem Fall ist für eine flüssigere und weniger störungsanfällige Abwicklung des einspurigen Tramverkehrs der Einbau von etwas teureren Einlegeweichen notwendig (anstelle der sogenannten Kletterweichen). Die BVB haben diese Massnahme bereits beschlossen. - Es gibt keine weiteren möglichen Massnahmen bei den provisorischen Gleisanlagen und Betriebseinrichtungen, um die Fahrplanstabilität noch mehr zu verbessern. Sollte der Fahrplan infolge einer Verkettung von kleinen zufälligen Störungen kollabieren, kann er nur durch das Auslassen einzelner Kurse (in diesem Fall der Linie 2) wieder stabilisiert werden. Die BVB haben demzufolge die möglichen Szenarien festgelegt und werden Massnahmen treffen, um auch während der Bauzeit ein gutes und stabiles ÖV-Angebot anzubieten. 3.5 Fazit Der Regierungsrat bedankt sich bei den Petitionärinnen und Petitionären für das engagierte Mitdenken und die in Form der Petition eingereichten Vorschläge. Die Forderungen der Petitionärinnen und Petitionäre und die Erwägungen der Petitionskommission sind bereits weitgehend umgesetzt worden. Auch die wenigen übrigen Anliegen werden, sofern technisch sinnvoll und möglich, umgesetzt. Seite 8/9

103 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission 4. Erwägungen der Petitionskommission Die Petitionskommission stellt in ihrer Diskussion anerkennend fest, dass die schriftliche Antwort der Regierung sehr umfassend ausfällt und deutlich macht, dass sich die Regierung in Bezug auf diese Thematik sehr engagiert. Die Regierung hält in ihrem Fazit fest, dass auch die wenig übrigen Anliegen, sofern technisch sinnvoll und möglich, umgesetzt werden sollen. Die Kommission geht davon aus, dass die Regierung für diese offenen Fragen noch entsprechende Lösungen finden wird. Die Petition wurde vor einem Jahr auch von der Kommission für Volksanregungen und Petitionen der Gemeinde Riehen behandelt, diese erstellte ebenfalls zu Handen des Riehener Einwohnerrats einen Bericht. Der Riehener Einwohnerrat überwies die Petition anschliessend seiner zuständigen Sachkommission Mobilität und Versorgung (SMV) mit dem Auftrag zur Prüfung, ob die in der Petition genannten Forderungen während der rund fünfjährigen Bauzeit eingehalten werden. Vor diesem Hintergrund scheint es der Petitionskommission angemessen, dem Grossen Rat zu beantragen, diese Petition als erledigt zu erklären. Der Kommissionsbericht soll der Riehener Sachkommission zwecks Information zugestellt werden. 5. Antrag Die Petitionskommission beantragt dem Grossen Rat einstimmig, vorliegende Petition als erledigt zu erklären. Im Namen der Petitionskommission Dr. Brigitta Gerber Präsidentin Seite 9/9

104 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Petitionskommission An den Grossen Rat Petitionskommission Basel, 20. Oktober 2016 Kommissionsbeschluss vom 20. Oktober 2016 Petition P 346 "Keine Strassenprostitution ausserhalb der Toleranzzone" Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat in seiner Sitzung vom 3. Februar 2016 die Petition Keine Strassenprostitution ausserhalb der Toleranzzone der Petitionskommission zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 1. Wortlaut der Petition Im Gebiet zwischen Webergasse und Kaserne wird gewohnt und gearbeitet. Ein Kindergarten, eine Kinderkrippe, ein neues Hotel, neue Wohnungen sowie zwei neu gestaltete Plätze bereichern das bis vor wenigen Jahren als Unort bezeichnete Areal gegenüber dem Erholungsund Veranstaltungsort Kaserne. Das Klingentalweglein führt zwischen historischen Gebäuden direkt zum Rhein und wird rege von der Bevölkerung genutzt. Seit Jahren werden Wohnungen ausserhalb der Toleranzzone an Bordellbetreibende vermietet (z.b. Klingental 18) deren ausländische Untermieterinnen sich einzig zum Zweck der Strassenprostitution einmieten. Während 24 Stunden halten sich die Frauen auf den genannten Strassen und Plätzen auf und werben intensiv teilweise auch sehr aggressiv Anwohnende, Hotelgäste und Passanten an. Angezogen wird eine Kundschaft, die durch Gegröle, Urinieren, dem Verrichten der Notdurft sowie Vandalismus eine zusätzliche übermässige Belastung für Anwohnende, Gäste und Gewerbetreibende ist. Die unterzeichnenden Personen möchten eine Ausweitung der von den Behörden festgelegten Zone der Strassenprostitution und eine Verslumung dieses Gevierts verhindern und appellieren dringend an die zuständigen Stellen - Sofortige Schliessung der Bordelle in der Liegenschaft Klingental 18 - Keine Bewilligungen für neue Bordelle in der nahen Umgebung - Konsequente Durchsetzung der bestehenden gesetzlichen Regelungen bezüglich Toleranzzonen für die Strassenprostitution. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 28. Oktober 2016 Seite 1/10

105 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission 2. Abklärungen der Petitionskommission Vorliegende Petition ist, nach den vom Grossen Rat an den Regierungsrat jeweils zur abschliessenden Behandlung überwiesenen Petitionen P 298, P 307 und P 313 1, die vierte Petition, die sich mit der Thematik Prostitution befasst. Der Grosse Rat beschäftigt sich zudem immer wieder im Rahmen unterschiedlichster politischer Vorstösse mit Frage- und Problemstellungen rund um das Prostitutionsgewerbe. Das im Petitionstext formulierte Anliegen der Petentschaft ist für die Petitionskommission nicht zuletzt aus diesen Gründen nachvollziehbar. Von besonderem Interesse ist für die Kommission, ob tatsächlich gemäss den Ausführungen der Petentschaft Prostitution an unerlaubten Orten stattfindet. Die Kommission setzte sich im Rahmen zweier Hearings 2 intensiv mit der Thematik auseinander. 2.1 Hearing vom 16. März 2016 Am ersten Hearing vom 16. März 2016 nahmen teil: Eine Vertreterin der Petentschaft; die Leiterin des Stadtteilsekretariats Kleinbasel; die Leiterin Fachreferat, der stellvertretende Abteilungsleiter Fahndungsdienst der Kantonspolizei und der Leiter Bezirk Kleinbasel der Kantonspolizei als Vertretende des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) sowie die Leiterin des Bau- und Gastgewerbeinspektorats des Bau- und Verkehrsdepartements (BVD) Argumente der Vertretenden der Petentschaft Die Vertreterin der Petentschaft führt aus, dass die in der Petition aufgeführten Probleme schlagartig im April 2012 entstanden seien. In der Folge hätten weder Reklamationen bei der Polizei, noch Gespräche mit der Verwaltung eine Wirkung gezeigt. Vielmehr bestehe auf Seiten der Petentschaft der Eindruck, dass die Anwohnerinnen und Anwohner bei der Polizei stets gegen Mauern liefen. Die Polizei zeige keinen Willen zu einer aktiven Auseinandersetzung mit dieser Problematik; die Polizei beobachte teilweise, interveniere jedoch nicht vermutlich nicht zuletzt aufgrund mangelnder personeller Kapazitäten. In letzter Zeit habe sich die Belästigung von Passanten durch die Prostituierten massiv verstärkt. Offenbar stehen die Frauen, welche sich in der Kleinbasler Toleranzzone prostituieren, unter grossem Druck. Aber auch die Kundschaft bewege sich auf tiefem Niveau, teilweise werde von den Kunden nicht zwischen Prostituierten und Anwohnerinnen unterschieden. Die Vertreterin der Petentschaft verweist darauf, dass sich die in der Petition unter der ersten Ziffer aufgeführte Forderung der Schliessung der Bordelle in der Liegenschaft Klingental 18 für den Moment erledigt habe. Die Wohnungen in dieser Liegenschaft werden offenbar seit neustem nicht mehr für die Ausübung des Sexgewerbes genutzt. Um einer Ausweitung der Toleranzzone entgegen zu wirken, sollten in der nächsten Umgebung zur Toleranzzone keine Bewilligungen für Bordelle vergeben werden. Die Erfahrungen mit der Liegenschaft Klingental 18 zeigten, dass die Frauen ansonsten voraussichtlich auch auf ihrem Weg zwischen Toleranzzone und Bordell Kunden anzuwerben versuchen. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass Verzeigungen keine Wirkung zukommen, so erstrecke sich das Problem unterdessen über insgesamt vier Jahre. Der Polizei gelinge es offenbar nicht, die gesetzlichen Regelungen bezüglich Toleranzzone konsequent durchzusetzen. Auch falle der 38 Strassenprostitution des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) ungenügend aus, da die Definition der unzumutbaren Belästigung ausbleibe. Es sei nirgends festgehalten, wie viele Reklamationen notwendig sind, damit diese als genügend betrachtet werden. Die früheren Erfahrungen mit Bordellen, welche sich in der heutigen Toleranzzone befanden, seien grundsätzlich problemlos gewesen. Probleme hätten sich erst ergeben, als diese ehemaligen Bordelle für die Strassenprostitution umgenutzt wurden. Im Weiteren könnte mit einer Betriebsbewilligung klar definiert werden, ob eine Wohnung oder Liegenschaft für 1 Bericht der PetKo zu P 298 Schutz der Wohnquartiere vor Ausweitung des Sexgewerbes Geschäft, Geschäfts-Nr ; Bericht der PetKo zu P 307 Rund um den Rappoltshof soll es wieder ruhiger und wohnlicher werden", Geschäfts-Nr ; Bericht der PetKo zu P 313 Wehret den Anfängen! Keine Rotlichtzone im Wohnquartier Lehenmatt!, Geschäfts-Nr Hearing vom 16. März 2016 und Hearing vom 29. Juni Seite 2/10

106 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Salonprostitution genutzt werde oder ob es sich um eine Unterkunft von Frauen handle, die der Strassenprostitution nachgehen Position der Leiterin des Stadtteilsekretariats Kleinbasel Die Leiterin des Stadtteilsekretariats Kleinbasel ergänzt die von der Petentschaft angesprochenen Probleme mit ein paar übergeordneten Punkten. In ihrer Funktion ist die Leiterin des Kleinbasler Stadteilsekretariats auch Mitglied des Runden Tisch Klingental und damit mit den Sorgen und Wünschen der Quartierbevölkerung vertraut: - Im Kanton BS sei keine Bewilligung für die Führung eines Bordells notwendig. Insofern sei es auch nicht möglich, sich über entsprechende Vorgaben zu informieren. Kriterien und Empfehlungen, die beispielsweise über die Bewilligungs-Website des Kantons für jedermann einsehbar sind, scheinen aber notwendig und sinnvoll. - Die Kleinbasler Toleranzzone (Webergasse, Ochsengasse, Teichgässlein) falle zum heutigen Zeitpunkt zu klein aus und es besteht der Eindruck, dass diese gerade in Zukunft nicht mehr für den wachsende Zahl an Prostituierten ausreiche. Problematisch sei, dass bei der Kleinbasler Toleranzzone nur zwei von drei Strassen nutzbar seien. Die Grossbasler Toleranzzone (Güterbahnhof Wolf) werde heute gar nicht genutzt. Die als Toleranzzone definierten Bereiche müssten auch als solche nutzbar sein. - Bordelle siedeln auch ausserhalb/in der Nähe der Toleranzzone an, somit entsteht für die Frauen ein Arbeitsweg. Dies erschwere es der Polizei, die geltenden Bestimmungen durchzusetzen. - Die seit dem 1. Januar 2016 erfolgte Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts führe voraussichtlich zu weiteren Veränderungen im Basler Sexgewerbe. Die bestehenden Cabarets werden voraussichtlich in Kontaktbars umgewandelt. In diesem Zusammenhang ergibt sich die Befürchtung, dass an Kontaktbars ausserhalb der Toleranzzone Boulevardbewilligungen vergeben werden und sich in der Folge Prostituierte auf diesen Boulevardflächen aufhalten werden. Bezüglich dieser Problematik sollte eine Lösung vorgesehen werden. - Für ideelle Belästigungen müsste ein Kriterienkatalog entwickelt werden. - Der 38 ÜStG falle ungenügend aus. - Der durch den Kanton entwickelte Leitfaden Prostitution sei sinnvoll, jedoch fehle momentan noch eine Verzahnung der verschiedenen Stellen. Notwendig scheint die Ausarbeitung von Modellfällen, sowie konkrete Lösungsansätze für eine verstärkte Zusammenarbeit. - Auf Seiten der Anwohnerinnen und Anwohner fanden Bemühungen statt, die illegale Nutzung der Liegenschaft Klingental 18 über den 38 ÜStG zu unterbinden. So habe es sich bei den in der Liegenschaft 18 feststellbaren Aktivitäten nicht um eine 30 Jahre alte, legale Umnutzung gehandelt. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI) wurde dazu aufgefordert, die frühere Mieterschaft zu suchen, um den Beweis zu erbringen, dass diese Liegenschaft nicht seit über 30 Jahren als Bordell genutzt wurde Argumente der Zuständigen des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) Die Leiterin des Fachreferats betont, dass die Anliegen der Petentschaft ernst genommen werden, so wisse die Verwaltung um die hohe Belastung in diesem Quartier und die Herausforderungen, welche sich innerhalb der Toleranzzone stellen. Der Regierungsrat sehe sich im Zusammenhang mit der Prostitution mit verschiedenen Handlungsfeldern konfrontiert, beispielweise Gesundheitsprävention, Bekämpfung von Ausbeutung, Gewalt und Menschenhandel. Dem Thema Prostitution werde innerhalb der Verwaltung eine grosse Aufmerksamkeit zugemessen. Wie der Regierungsrat in seiner Stellungnahme zum Anzug Metzger 3 ausführte, möchte die Regierung auch zukünftig am liberalen Modell hinsichtlich Prostitution festhalten. Es sollen keine weiteren 3 RRB vom 15. März 2016 (Geschäfts-Nr ), Seite 3/10

107 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Repressionsinstrumente geschaffen werden, stattdessen soll im Sinne eines problem- und lösungsorientierten Vorgehens die kantonale Koordination gestärkt werden. Werden neue regulative Massnahmen getroffen, sei damit zu rechnen, dass ein Teil des Gewerbes in die Illegalität abtauche. Ende 2015 wurde das Interdepartementale Fachgremium Prostitution (IFaP) ins Leben gerufen. Dieses widme sich strategischen Fragen und sorge für eine verbesserte Koordination der interdepartementalen Zusammenarbeit kurze Entscheidungswege innerhalb des Fachgremiums sollen konkrete und pragmatische Lösungen ermöglichen. Dem im Generalsekretariat des Justizund Sicherheitsdepartement situierten Fachreferat komme hierbei eine Schnittstellenfunktion zu. Zwei weitere Gremien bilden die durch das Fachreferat geleiteten Gremien Runder Tisch Prostitution und Runder Tisch Menschenhandel, in welchen Grundlagen für die Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure erarbeitet werden. Seit dem Jahr 2014 unterstützte der Kanton Basel- Stadt zudem mit einem jährlichen Betriebsbeitrag von CHF die Beratungsstelle für Frauen im Sexgewerbe Aliena 4, welche mit ihrem Engagement in den Bereichen Prävention und Sensibilisierung die Stellung der Prostituierten zu stärken versucht. Die Polizei agiere im Zusammenhang mit der Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen aktiv, so mache auch die Polizei jene von der Petentschaft geschilderten Beobachtungen und reagiere mit Verzeigungen. Es sei feststellbar, dass die Toleranzzone zeitweise stark ausgelastet sei und die Frauen dadurch unter Druck stehen. Die Polizei habe bei ihrer Arbeit jedoch nicht nur mit den Frauen die sich prostituieren zu tun, sondern auch mit den Freiern. Hierbei gehe es unter anderem auch um den Schutz der Frauen. Viele Requisitionen beziehen sich auf die Kontakte zwischen Kunden und Prostituierten, hingegen gebe es kaum Meldungen von Leuten, die sich an einer Situation stören. Im Tagesgeschäft der Polizei gelte der Grundsatz Sicherheit vor Ordnung. Bei der für die Strassenprostitution genutzten Toleranzzone, den Bordellbetrieben / Salons und den Kontaktbars handle es sich um unterschiedliche Bereiche. Salons und Kontaktbars finden sich in der ganzen Stadt. Die Strassenprostitution ist im Kanton Basel-Stadt über den 38 ÜStG, sowie die dazugehörige Verordnung geregelt 5. In den vergangenen Jahren kam es zu einer massiven Zunahme von Frauen aus dem Osteuropäischen Raum, momentan vor allem aus Ungarn (Folge des Personenfreizügigkeitsabkommens). Ab dem 1. Juni 2016 können die Staatsangehörigen der EU-2 Erweiterung hier in der Schweiz arbeiten (Rumänien und Bulgarien). Wenn diese Frauen hierher kommen, entsteht ein neuer Preisdruck und die Toleranzzone wird nochmals kleiner. Die Entwicklungen innerhalb der Toleranzzone würden folglich laufend beobachtet. Aktuell geht man von 25 bis 40 Frauen (je nach Jahreszeit) aus, die jeden Tag in diesem Gebiet arbeiten Argumente der Zuständigen des Bau- und Verkehrsdepartements (BVD) Die Leiterin des Bau- und Gastgewerbeinspektorats des Bau- und Verkehrsdepartements (BVD) hält fest, dass es für die Strassenprostitution keine Bestimmungen im Sinne einer Bau- oder Betriebsbewilligung gebe. Jedoch gelten wie von der Leiterin des Fachreferats (JSD) bereits ausgeführt wurde die Vorgaben der Toleranzzone. In Bezug auf die Salonprostitution müsse zwischen Betriebs- und Baubewilligung unterschieden werden. Im Kanton BS gibt es keine Betriebsbewilligung für Bordelle, jedoch sei die Umnutzung einer Liegenschaft als Bordell baubewilligungspflichtig. Mit der Baubewilligung werde die Nutzung bewilligt, so wird bei einem bestimmten Ort geprüft, ob dort in Bezug auf die Umgebung eine solche Nutzung verträglich ist, es werde aber nicht das Betriebskonzept überprüft. In der bereits erwähnten regierungsrätlichen Stellungnahme zum Anzug Metzger finde sich eine Übersicht über die Rechtsprechung im Zusammenhang mit unbewilligten Rotlichtnutzungen im Zeitraum 2013 bis Hier liegen immer mehr Entscheide vor und es sei immer klarer, wie diese Bewilligungsverfahren abzulaufen haben. Manchmal werde im Rahmen eines 4 Website: 5 Verordnung über die Strassenprostitution, vom 19. Dezember Seite 4/10

108 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Bewilligungsverfahrens allein aufgrund Einsprachen der Nachbarschaft auf einen Betrieb verzichtet. Wenn ein Gesuch jedoch allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche, müsse die Bewilligung erteilt werden. 2.2 Beantwortung des Anzugs Metzger (RRB vom 15. März 2016) In ihrem Bericht zur Petition P 313 verwies die Petitionskommission unter anderem auf den Anzug Metzger 6 und die daraus resultierende Diskussion im Grossen Rat. An der Grossratssitzung vom 20. April 2016 diskutierte der Rat erneut über die zweite Berichterstattung des Regierungsrats zum Anzug Metzger und entschied stillschweigend, diesen als erledigt abzuschreiben 7. Der Regierungsrat führt in seinem Bericht aus, dass es sich bei der Prostitution um ein komplexes und zugleich dynamisches Themenfeld handelt. Der Bericht gibt einen Überblick über den aktuellen rechtlichen Rahmen und die jüngsten Gesetzes- und Verordnungsänderungen. Im Weiteren werden auch alle politischen Vorstösse aus dem Grossen Rat (der letzten zwei Jahre) aufgeführt, welche sich mit Strassen- und Salonprostitution sowie der geltenden Bewilligungspraxis auseinander setzen. Im Weiteren wird das liberale Basler Modell erläutert, welches von erlaubter Prostitution mit Verbotsvorbehalt ausgeht. Demgemäss steht der Schutz der Prostituierten im Zentrum und nicht der Ausbau repressiver Regulierungsinstrumente. 2.3 Hearing vom 29. Juni 2016 Hinsichtlich der im Kanton Basel-Stadt angewandten Praxis stellten sich der Kommission nach dem ersten Hearing vom 16. März 2016 einige Fragen. Aus diesen Gründen entschied sich die Kommission, sich im Rahmen eines weiteren Hearings über das Zürcher Modell informieren zu lassen, um in Bezug auf die angewandte Bewilligungspraxis eine Vergleichsmöglichkeit zwischen den beiden kantonalen Gesetzgebungen zu erhalten. Am zweiten Hearing vom 29. Juni 2016 nahmen teil: die Delegierte Quartierssicherheit des Polizeidepartements der Stadt Zürich, welche in einem Referat das heute in der Stadt Zürich angewandte Modell in Bezug auf die Strassenprostitution präsentierte und die Leiterin Aliena Beratungsstelle für Frauen im Sexgewerbe. Als Vertretende des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) waren der Regierungsrat und Departementsvorsteher und die Leiterin des Fachreferats eingeladen Ausführungen der Delegierten Quartierssicherheit des Polizeidepartements der Stadt Zürich Die Delegierte Quartierssicherheit des Polizeidepartements der Stadt Zürich gibt in einem Referat einen Überblick über die Ausgangslage, Zielsetzungen und Auswirkungen des Zürcher Modells. Aufgrund der erweiterten Personenfreizügigkeit sei es ab 2010 zu einer Zunahme an Frauen aus osteuropäischen Ländern gekommen, wodurch das bisher funktionierende Gleichgewicht des Züricher Prostitutionsgewerbes aus dem Lot geraten sei. In der Folge kam es um einen Kampf um Kundschaft und Preiszerfall, zu einer steigenden Zahl an Fällen von Menschenhandel und verstärkten Immissionen für die Nachbarschaft. Dies verlangt nach einer neuen Strategie, wobei sich der Zürcher Stadtrat gegen eine rein repressive Reaktion aussprach. In der Folge habe man eine auf mehreren Säulen beruhende Strategie entwickelt, ein Element hiervon bildete die Ausarbeitung einer neuen Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO) zur Regulierung von Strassen-, Fenster- und Salonprostitution. Eine rein repressive Reaktion erachtete der Zürcher Stadtrat als nicht richtig, da Prostitution in der Schweiz grundsätzlich legal ist. Zugleich kommt dem Schutz der Frauen ein grosses Gewicht zu. In der Folge wurde: 1) Prostitutionsgewerbeverordnung, 2) Reduktion der Strichzonen und Einführung eines Strichplatzes, 3) niederschwellige Gesundheits- und Sozialberatung für 6 Anzug Ursula Metzger Junco P. und Konsorten betreffend Erstellung eines Konzepts zur Prostitution (Geschäfts-Nr ), 7 RRB vom 15. März 2016 (Geschäfts-Nr ), Seite 5/10

109 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Prostituierte sowie 4) gestärkte Ermittlungen gegen Menschenhandel. Die neu erarbeitet Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO) sollte eine klare Regelung und zugleich die Anerkennung der Prostitution als legales Gewerbe ermöglichen. Die PGVO unterscheidet dabei klar zwischen der Strassen- und der Salonprostitution. Für die Strassenprostitution ist gemäss den Vorgaben der PGVO seit 2012 eine Prostitutionsgewerbebewilligung der Stadtpolizei Zürich sowie ein obligatorisches Informationsund Beratungsgespräch mit einer Mitarbeiterin der Frauenberatung Flora Dora notwendig. Die Frauenberatung Flora Dora informiert in diesem Informations- und Beratungsgespräch über Rechte und Pflichten, über die zur Verfügung stehenden medizinischen und sozialen Unterstützungs- und Hilfsangebote und wie die eigene Sicherheit auf dem Strassenstrich erhöht werden kann. Weiter muss die antragsstellende Person volljährig, urteilsfähig und in der Schweiz erwerbsberechtigt sein, sowie über einen schweizerischen oder europäischen Krankenversicherungsausweis verfügen. Mit Hilfe eines Strassenstrichplans sind die legalen Strichzonen klar definiert (drei Strichzonen mit Differenzierung zwischen Auto- und Strassenstrich). Im Weiteren führte die Stadt Zürich Gebührenautomaten ein; für die Nutzung des öffentlichen Grundes müssen auf dem Strassenstrich tätige Frauen ein Ticket lösen. Dieses kostet CHF 5.00 und gilt für die betreffende Nacht während der Strichzeit für sämtliche Strichzonen. Bei dieser Regelung stand der Aspekt der Gleichheit im Vordergrund, so entrichten auch andere Gewerbe für die Nutzung des öffentlichen Grundes eine Gebühr. In der Strichzone Häringstrasse (im Niederdorf) befindet sich der Fussgängerstrich, dort darf Strassenprostitution zwischen und Uhr stattfinden, von bis Uhr ist Fensterprostitution erlaubt. Aufgrund des sehr kleinen Zeitfensters scheine der Druck auf die Frauen heute jedoch relativ gross zu sei, gleichzeitig bringe die Neuregelung im Zusammenhang mit der Lärmproblematik für die Anwohnenden kaum einen Vorteil. Als Ersatz für den Strassenstrich am Sihlquai fand sich als geeignetes Gebiet der Strichplatz Depotweg in Altstetten. Dieser befindet sich innerhalb des Stadtgebiets auf einem Industrieareal, welches sich im Besitz der Stadt Zürich befindet und vom Sozialdepartement der Stadt Zürich betrieben wird. Der Platz ist geschützt, es finden sich dort Hygieneeinrichtungen, einen Aufenthaltsraum sowie Beratung und Betreuung durch die Mitarbeiterinnen der Frauenberatung Flora Dora. Neben den für die Strassenstrichzonen vorgegebenen Rahmenbedingungen gilt für den Strichplatz Depotweg eine spezielle Platzordnung. Auf dem Strichplatz arbeiten pro Tag zwischen 15 und 40 Frauen, am Wochenende sind es mehr. Die Stadt Zürich wurde aufgrund der PGVO für die Prostitution offenbar etwas unattraktiver und es kam in der Folge gewissermassen zu einer Marktbereinigung, beziehungsweise zu einer teilweisen Verlagerung des Gewerbes an Orte ausserhalb der Stadt. Hingegen zeige sich, dass die Zahl der Salons bereits seit einigen Jahren stark rückläufig ist, insofern scheinen für diese Entwicklung nicht allein die neuen Massnahmen verantwortlich zu sein, sondern beispielsweise auch der einem sehr hohen Druck ausgesetzte Wohnungsmarkt. Das Fazit des Stadtrates hinsichtlich der gewählten Strategie ist positiv, viele der belastenden Auswirkungen für Prostituierte und Bevölkerung konnten reduziert werden 8. Dies gelang vor allem am Sihlquai und im Niederdorf. Die Zusammenarbeit mit privaten Fachorganisationen erwies sich aufgrund unterschiedlicher Rollen und Aufgaben nicht immer als einfach, aber wertvoll. Zugleich lasse sich feststellen, dass das Prostitutionsgewerbe ein sehr volatiles Gewerbe ist, welches sich Veränderungen sehr schnell anpasse. Deswegen erweise es sich als unabdingbar, dass die Situation im Prostitutionsgewerbe laufend überprüft und bei Bedarf Anpassungen an den Regelungen vorgenommen werden. Auch auf politischer Ebene sei die Diskussion in der Stadt Zürich keineswegs abgeschlossen, momentan seien im Gemeinderat zugleich mehrere parlamentarische Vorstösse hängig. 8 Siehe hierzu auch: Bericht über die Entwicklung des Prostitutionsgewerbes mit der neuen Prostitutionsgewerbeverordnung, Beilage zur Weisung Postulat GR Nr. 2011/496 von Kathy Steiner (Grn Pr) und Simone Brander (SP) vom 14. Dezember Seite 6/10

110 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Argumente der Leiterin der Aliena Beratungsstelle für Frauen im Sexgewerbe Die Leiterin der Aliena Beratungsstelle für Frauen im Sexgewerbe führt aus, dass sie seit 15 Jahren für die Beratungsstelle tätig sei und es innerhalb dieses Zeitraums zu vielen Veränderungen innerhalb der Kleinbasler Toleranzzone gekommen sei. Nicht zuletzt die Zunahme an Frauen aus osteuropäischen Ländern führte zu einigen Veränderungen. Die Mitarbeiterinnen der Aliena stellen den Kontakt zu den Frauen her und sorgen auf diesem Weg dafür, dass die Frauen wichtige Informationen erhalten. Jeden Mittwoch finde in Zusammenarbeit mit der Aids-Hilfe beider Basel eine Gesundheitssprechstunde statt, bei der eine Ärztin Behandlungen zu moderaten Preisen anbiete. In der Basler Toleranzzone arbeiten etwa 50 Frauen, insofern scheine ihr die Situation mit Zürich eher schwer vergleichbar. Sie habe den Eindruck, dass beispielsweise die erwähnten Lärmprobleme nicht in direktem Zusammenhang mit der Arbeit der Prostituierten stehen. Hierfür seien vermutlich andere Leute verantwortlich, die den Strassenstrich aus Neugierde besuchen. Sollte in Zukunft auf eine Toleranzzone verzichtet werden, dann verschwinde der Strassenstrich nicht einfach, sondern das Gewerbe werde weiterhin im Geheimen betrieben. Mit der Illegalität seien die Frauen aber wiederum grösseren Gefahren ausgesetzt. In Bezug auf die Toleranzzonen gebe es ganz viele verschiedene Stimmen und Meinungen, dies sollte beachtet werden. 3. Erwägungen der Petitionskommission Im Rahmen der beiden Hearings setzte sich die Kommission intensiv mit dem Petitium auseinander. Die Kommission stellte bei ihrer Diskussion fest, dass sich das Petitum in erster Linie auf die Thematik der Strassenprostitution innerhalb der Kleinbasler Toleranzzone bezieht. Die darin angesprochenen Problemfelder scheinen hingegen aufs Engste mit der Gesamtthematik Prostitution in Basel verknüpft. Der Kommission stellte sich deswegen die Frage, ob eine allfällige Gesetzesänderung in Bezug auf die geltende Bewilligungspraxis einen positiven Effekt haben könnte. Einschätzungen im Einzelnen: Im Rahmen des ersten Hearings vom 16. März 2016 diskutierte die Kommission über die voraussichtlich eintretenden Veränderungen, welche sich mit der ab 1. Juni 2016 für die EU-2- Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien geltende volle Personenfreizügigkeit ergeben dürften. So sei gemäss früherer Erfahrungen hinsichtlich der erweiterten Personenfreizügigkeit allenfalls mit einem deutlichen Anstieg an Prostituierten aus diesen Ländern zu rechnen 9. Die Kommission war sich einig, dass eine zunehmende Zahl an sich prostituierenden Frauen zu einer verstärkten Belästigung, einer Zunahme an Kontaktbars und Bordellen sowie zu einem Zerfall der Preise führen kann. Dies dürfte die Frauen zusätzlich unter Druck setzen, ein erhöhtes Armutsrisiko zur Folge haben und bringt die Frauen allenfalls in Gefahr, in ein Abhängigkeitsverhältnis zu geraten. Aus diesen Gründen war es der Kommission ein Anliegen, sich mittels anderer Praxisbeispiele über mögliche Lösungsansätze zu informieren. Im Rahmen eines zweiten Hearings setzte sich die Kommission folglich mit dem in der Stadt Zürich angewandten Modell auseinander. In der darauffolgenden Kommissionsdiskussion bestand Einigkeit, dass sich die Gegebenheiten des Prostitutionsgewerbes in der Stadt Zürich nur bedingt mit der Basler Situation in Basel vergleichen lassen und dass das Zürcher Modell sowohl Vor- als auch Nachteile birgt. Die Kommission ist sich insgesamt einig, dass bei allfälligen zusätzlichen Massnahmen dem Schutz der Frauen ein hohes Gewicht zugemessen werden muss. Einerseits muss es das Ziel sein, Menschenhandel zu verhindern, andererseits sollten die Frauen entsprechend den gesetzlichen Bedingungen auch die Möglichkeit haben, legal Geld zu verdienen. 9 Per 1. Januar 2016 ist Artikel 34 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, das so genannte Cabaret-Tänzerinnen-Statut, weggefallen. Die Spezialfahndung Milieu der Kantonspolizei Basel-Stadt erwartet ob dieser veränderten Gesetzeslage Auswirkungen auf das Erotikgewerbe. Siehe hierzu: RRB vom 15. März 2016, Seite 3 (Geschäfts-Nr ), Seite 7/10

111 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Das erste Anliegen der Petentschaft hatte sich bereits zum Zeitpunkt des ersten Hearings erledigt, so informierte die Vertreterin der Petentschaft darüber, dass sich in der Zwischenzeit in der Liegenschaft Klingental 18 kein Bordell mehr befinde. Die Petitionskommission stellt fest, dass für das zweite Anliegen der Petentschaft die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen fehlen, die Vergabe von Bewilligungen kann nicht wie gewünscht gesteuert werden. Die Leiterin des Bau- und Gastgewerbeinspektorats des Bau- und Verkehrsdepartements (BVD) nahm am Hearing vom 16. März 2016 ausführlich zu der im Kanton Basel-Stadt geltenden Bewilligungspraxis Stellung. Für die Zweckentfremdung von Wohnraum ist eine Baubewilligung erforderlich 10. In der regierungsrätlichen Stellungnahme zum Anzug Metzger ist hierzu festgehalten: Für die Salonprostitution braucht es in Basel-Stadt keine spezifische Betriebsbewilligung. Wird aber eine Wohn- oder Geschäftsliegenschaft in einen Sexbetrieb umgenutzt, so ist für diese Nutzungsänderung gemäss 26 der Bau- und Planungsverordnung eine Baubewilligung notwendig. Die Eigentümerschaft hat Anspruch auf eine Baubewilligung, wenn alle anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bau-und Planungsgesetzes, des Umweltschutzgesetzes, die feuerpolizeilichen Bestimmungen und weitere einschlägige Normen eingehalten werden. 11 Auf diese Form der (Um-)Nutzung muss ein Hinweis erfolgen: Im Rahmen dieser Baubewilligung wird auf die Nutzung beispielsweise als Sexbetrieb mittels Aufstellen eines Schildes aufmerksam gemacht. Allen Interessierten wird während der Auflagedauer von dreissig Tagen die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Gesuchsunterlagen und den jeweils Betroffenen zur Einsprache geboten. 12 Zwischen 2013 und 2015 wurden im Weiteren mehrere Entscheide über unbewilligte Rotlichtnutzungen gefällt, diese bilden eine wichtige Grundlage für die Arbeit des Bau- und Gastgewerbeinspektorats. Die Kommission kann diesen Ausführungen folgen, wobei sich ihr die Frage stellt, ob eine Bewilligungspflicht hinsichtlich baulicher Belange tatsächlich ausreiche. Allenfalls könnte sich eine zusätzliche Gewerbebewilligung, im Sinne einer spezifischen Betriebsbewilligung für die Salonprostitution, als sinnvoll erweisen. Zudem stellt sich die Frage, ob bereits erteilte Bewilligungen den heutigen Standards entsprechen oder ob diese einer erneuten Überprüfung bedürfen. Das dritte Anliegen fordert eine konsequente Durchsetzung der bestehenden gesetzlichen Regelung. Aus Sicht der Kommission scheint dieses Anliegen gemäss den Ausführungen der Vertretenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements erfüllt. Die Polizei bemühe sich, entsprechend ihrer Ressourcen die gesetzlichen Regelungen nach Möglichkeit durchzusetzen. Hier diskutierte die Kommission kritisch, ob allenfalls eine konsequente Durchsetzung des Gesetzes aufgrund mangelnder Personalressourcen erschwert wird. Ob die neu umgesetzte Massnahme der Markierung der Kleinbasler Toleranzzone diesbezüglich einen positiven Effekt hat, wird sich erst in nächster Zukunft zeigen. Mit Blick auf das Anliegen der Petentschaft stellte sich der Kommission weiter die Frage, ob in Zukunft wohl eher das Nachtleben zu einer Problematik führen könnte. Die in der Petition angeführten Missstände wie Gegröle, Urinieren, dem Verrichten der Notdurft sowie Vandalismus werden vermutlich nicht allein von Freiern verursacht, vielmehr besteht der Eindruck, dass es hier zu einer Vermischung mit dem Partyvolk komme. Diese Annahme wurde von der Leiterin der Beratungsstelle für Frauen im Sexgewerbe Aliena geäussert und ist nachvollziehbar. Zudem gehört die Kleinbasler Toleranzzone seit Inkrafttreten des neuen Verkehrskonzepts vor rund einem Jahr zur motorfahrzeugfreien Kernzone, im Zuge dessen ein klarer Anstieg an Gesuchen der dort ansässigen Gastronomiebetriebe für die Boulevardnutzung feststellbar ist. Hier scheint sich aus Sicht der Kommission ein vergleichbarer Konflikt wie an der Rheingasse abzuzeichnen. Gleichzeitig wurde an beiden Hearings verschiedentlich die Annahme geäussert, dass es in Zukunft innerhalb der Kleinbasler Toleranzzone noch zu weiteren Veränderung kommen könnte, indem die Gegend durch die Sanierung von Liegenschaften eine zunehmende Aufwertung als Wohngegend erfährt. Dies würde voraussichtlich zu einer neuerlichen Veränderung im Zusammenhang mit der Strassenprostitution in Basel führen Abs. 2 lit. C Bau- und Planungsverordnung des Kantons Basel-Stadt, sowie die kantonale Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum. 11 RRB vom 15. März 2016 (Geschäfts-Nr ), Seite RRB vom 7. Mai 2013 (Geschäfts-Nr ), Seite 3. Seite 8/10

112 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Die beiden Hearings dienten der Kommission der Klärung diverser offener Fragen. Hingegen ergaben sich in der Kommissionsdiskussion aufgrund der Petition einige weitere Fragen, zu welchen sich die Kommission eine ausführlichere Antwort des Regierungsrats erhofft: Strassenprostitution und die Basler Toleranzzonen Bei beiden Hearings stellte sich der Kommission die Frage, ob die Kleinbasler Toleranzzone allenfalls zu klein ausfällt, nicht zuletzt, da das der Toleranzzone zugehörige Teichgässlein kaum genutzt wird. Auch die Toleranzzone beim Güterbahnhof Wolf in Grossbasel wird offenbar nicht oder kaum genutzt. Welches sind die Gründe, die diese Orte für die Strassenprostitution unattraktiv machen? Erweisen sich allenfalls mögliche Verbesserungen, besonders hinsichtlich des Sicherheitsangebots, als sinnvoll? Wie weit greift die neu getroffene Massnahme von Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung der Begrenzung der Kleinbasler Toleranzzone und wie wird der Erfolg dieser Massnahme bewertet? Gibt es in Basel auch eine Toleranzzone für einen Männerstrassenstrich, beziehungsweise, können die beiden definierten Toleranzzonen auch durch Männer für die Strassenprostitution genutzt werden? Weiter besteht die Annahme, dass das Gewerbe der Strassenprostitution in Basel, nicht zuletzt aufgrund der erweiterten europäischen Personenfreizügigkeit, wachsen wird. Welche Massnahmen sieht die Regierung vor, damit im Falle einer solchen Entwicklung der Beschaffungsdruck für die Frauen nicht stetig wächst und damit zu weiteren Problemen führt? Gynäkologische Sprechstunde für Prostituierte Die Delegierte Quartierssicherheit des Polizeidepartements der Stadt Zürich verwies auf das in Zürich bestehende Angebot einer wöchentlichen Gynäkologischen Sprechstunde für Prostituierte, welche über die Stadtgrenze hinweg sehr rege genutzt werde. Die Petitionskommission bittet die Regierung zu prüfen, ob das in Basel bestehende Angebot genügt oder ob sich der Kanton allenfalls für eine Verbesserung des Angebots einsetzen müsste. Gewerbebewilligung für Salon- und Strassenprostitution Gemäss der in Basel geltenden Gesetzgebung muss für die Umnutzung einer Liegenschaft als Bordell eine Baubewilligung eingeholt werden. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass mit einer Betriebsbewilligung die aktuelle Bewilligungspraxis auf sinnvolle Weise ergänzt werden könnte, ein mögliches Beispiel bietet hierzu das Modell der Stadt Zürich. Für den Betrieb eines Bordells wäre somit nicht allein eine Baubewilligung, sondern auch eine Gewerbebewilligung notwendig. Hingegen sollte der Betrieb von Kleinstbordellen hiervon ausgenommen werden, um Frauen den selbstständigen Betrieb eines Salons nach wie vor möglichst niederschwellig zu ermöglichen. Die Kommission bittet die Regierung um Berichterstattung, wie weit eine mögliche Änderung, beziehungsweise Ergänzung der geltenden Bewilligungspraxis Missständen allenfalls entgegen wirken könnte. Im Weiteren scheint der Kommission eine Gewerbebewilligung für die auf dem Strassenstrich tätigen Frauen prüfenswert. Der Kontakt mit einer solchen Bewilligungsstelle, beziehungsweise einer dafür zuständigen NGO würde ermöglichen, dass die Frauen über geltende Rechte und Pflichten, sowie über bestehende Unterstützungs- und Hilfsangebote (medizinische und soziale Unterstützung) informiert werden können. Wichtigste Ziele sollten hierbei der Schutz der Prostituierten und die Verhinderung von Ausbeutung und Gewalt bilden. Mit einer für die Strassenprostitution erforderlichen Bewilligung könnte auf dem Strassenstrich allenfalls auch mehr Ruhe geschaffen und verhindert werden, dass Frauen allein für Kurzeinsätze nach Basel Seite 9/10

113 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission gebracht werden. Zudem könnte im Rahmen einer solchen Bewilligung ein Krankenversicherungsnachweis eingefordert werden. Die Kommission bittet die Regierung um Berichterstattung, ob sich eine allfällige Gewerbebewilligung für die auf dem Strassenstrich tätigen Frauen in Bezug auf die oben genannten Punkte als sinnvoll erweisen und damit der Schutz der Frauen erhöht werden könnte. 4. Antrag Die Petitionskommission beantragt, vorliegende Petition dem Regierungsrat zur Stellungnahme innert einem Jahr zu überweisen. Im Namen der Petitionskommission Dr. Brigitta Gerber Präsidentin Seite 10/10

114 Motion betreffend lebendiges Basel = Erstellen einer Infrastruktur auf den öffentlichen Plätzen Als Fortsetzung des Anzugs betreffend Anschlussgebühren für Veranstalter und der Motion Finanzierung der Stromanschlussinfrastruktur auf Allmend und der Schriftlichen Anfrage betreffend Kosten für die Bereitstellung von temporären Stromanschlüssen für Veranstaltungen ist diese Motion zu verstehen. Ein lebendiges Basel kann nur umgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, Veranstaltungen zeitgemäss mit der nötigen Infrastruktur für Stromanschlüsse zu ermöglichen. Es ist im Interesse der Öffentlichkeit, dass Veranstalter und die Bürger den öffentlichen Raum nutzen können für kulturelle, sportliche und andere Anlässe. Die Nutzungsgebühren sollten in einem Reglement, das Unterhalt und Abschreibung ohne Gewinn als Grundlage hat, erfasst werden. Die Motionäre bitten den Regierungsrat deshalb, eine Infrastruktur auf den öffentlichen Plätzen in Auftrag zu geben. Oskar Herzig-Jonasch, Tobit Schäfer, Ernst Mutschler, Beatriz Greuter, Conradin Cramer, Lorenz Nägelin, Martina Bernasconi

115 Anzug betreffend einfache Behandlung von Schaufensterbeschriftungen In jüngster Vergangenheit wurden diverse Fälle bekannt, bei denen Geschäftsinhaber für Beschriftungen von Schaufenstern ein kompliziertes Bewilligungsverfahren mit teilweiser Begutachtung durch die Stadtbildkommission zu durchlaufen hatte. Dabei spielte eine entscheidende Rolle, ob die Beschriftungen bewilligungsfrei innen oder bewilligungspflichtig aussen am Fenster aufgeklebt waren. Wenige Millimeter entscheiden also darüber, ob dem Geschäftsinhaber grosser administrativer Aufwand und beträchtliche Kosten entstehen oder nicht. In der Antwort auf eine Interpellation des Erstunterzeichners führt der Regierungsrat aus, er halte dieses Vorgehen für "einfach, nachvollziehbar und praktikabel. Die weiter gestellte Frage, auf welche Rechtsgrundlage sich diese Praxis stützt, wurde nicht beantwortet. Es ist deshalb anzunehmen, dass es sich um eine departementsinterne Weisung handelt, welche jederzeit geändert werden könnte. Die regierungsrätliche Antwort auf die erwähnte Interpellation lässt aber nicht erwarten, dass dies ohne Auftrag des Grossen Rates geschieht. Die Anzugsteller halten die heutige Praxis keineswegs für einfach und schon gar nicht für gewerbefreundlich. Sie ersuchen den Regierungsrat deshalb, zu prüfen und zu berichten, - ob Beschriftungen von Schaufenstern gleich nämlich bewilligungsfrei gehandhabt werden können, unbeachtet der Frage, ob diese innen oder aussen angebracht sind; - ob zu diesem Zweck ein Gesetz geändert werden muss, eine Verordnung des Regierungsrates oder ob eine einfache departementsinterne Weisung respektive deren Neufassung genügt. André Auderset, Mark Eichner

116 Anzug betreffend verlängerter Öffnungszeiten öffentlicher Gartenbäder Die Klimaerwärmung bringt es mit sich, dass auch Ende August und im Monat September noch zahlreiche Tage mit Temperaturen von 25 bis über 30 C registriert wurden. Die Gartenbäder erfreuen sich an solchen Tagen grosser Nachfrage, doch steht ein entsprechendes Angebot schon ab der zweiten Septemberwoche (2016: 11. September) nicht mehr ausreichend zur Verfügung, weil in Eglisee, Bachgraben und St. Jakob die unbeheizten Becken geschlossen werden. Im Jahr 2017 kommt es zudem wegen Bauarbeiten im Gartenbad Eglisee zu weiteren Einschränkungen. Der Grosse Rat hat im Sommer 2015 einen Kredit von 13,4 Millionen Franken gutgeheissen, damit eine Traglufthalle errichtet werden kann. Diese soll im kommenden Jahr "bis Dezember installiert werden, heisst es auf der Eglisee-Homepage. Die Unterzeichneten bitten den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten: 1. Ob die Öffnungszeiten der öffentlichen Gartenbäder den durch die Klimaerwärmung angestiegenen Temperaturen angepasst und entsprechend um 10 bis 20 Tage pro Jahr verlängert werden können, insbesondere in der warmen Spätsommerzeit; 2. Ob in der Saison 2017 ausnahmsweise das bestehende Frauenbad von beiden Geschlechtern benutzt werden kann bis die Bauarbeiten abgeschlossen sind. Rudolf Rechsteiner, Martin Lüchinger, René Brigger, Beatrice Isler, Stephan Mumenthaler, Nora Bertschi, Raphael Fuhrer, Anita Lachenmeier-Thüring, André Auderset, Felix W. Eymann

117 Anzug betreffend Alki Stübli Seit gut zehn Jahren gibt es in Bern ein sogenanntes,alki Stübli'. Dies ist ein Aufenthaltsraum mit Tagesstruktur und Weitervermittlung für alkoholabhängige Menschen (siehe Anlaufstelle,La Gare'). Die Dienstleistung wird von der Stiftung Contact (Stiftung für Suchthilfe) im Auftrag des Kanton Bern angeboten. Auch in Biel wird, auf Initiative von Alkoholikern selbst, ein Treffpunkt dieser Art eröffnet. ( Nach Gesprächen (Runder Tisch) mit Vertretern aus der Verwaltung, sozialen Institutionen und Grossräten wurde festgehalten, dass sich in Basel die Alkoholikerszene vorwiegend am Claraplatz und am Bahnhof SBB konzentriert. Damit das Miteinander von verschiedenen Interessensgruppen im öffentlichen Raum (Bevölkerung, Geschäftsinhaber, Kinder etc.) gewährleistet bleibt, sollen Massnahmen zur Entlastung dieser,hot Spots' getroffen werden. Beim Bahnhof wird die Situation durch das Angebot von,soup and Chill' bereits entlastet. Eine Einrichtung dieser Art existiert im Kleinbasel aber noch nicht. Die Anzugsteller bitten den Regierungsrat zu prüfen ob, neben weiteren Massnahmen, die Einführung eines Angebotes wie dem Alki Stübli in Basel möglich wäre. Das Angebot sollte in der Nähe des Claraplatzes entstehen, damit dort eine Entlastung des öffentlichen Raumes erreicht werden kann. Pasqualine Gallacchi, Felix W. Eymann, Beat Braun, Beatriz Greuter, Katja Christ, Toni Casagrande, Thomas Grossenbacher, Thomas Gander, Beatrice Isler

118 An den Grossen Rat FD / P Basel, 21. September 2016 Regierungsratsbeschluss vom 20. September 2016 Motion Katja Christ und Konsorten betreffend Besteuerung des Eigenmietwerts: Berücksichtigung energetische Sanierung - Stellungnahme Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 15. Juni 2016 die nachstehende Motion Katja Christ und Konsorten dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: In Beantwortung der Interpellation Haller betreffend Neubewertung der Liegenschaft für selbstgenutztes Wohneigentum (Geschäftsnummer ) verweist der Regierungsrat unter anderem auch auf die kantonalen Berechnungsgrundlagen gemäss Steuergesetz: Im Kanton Basel-Stadt wird der Eigenmietwert für selbstgenutzte Wohnliegenschaften (Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen) auf der Basis des Vermögenssteuerwertes ermittelt. Er beträgt gemäss Steuerverordnung 4% des Vermögenssteuerwerts. Für den Vermögenssteuerwert von selbstgenutzten Liegenschaften ist nach 46 Abs. 4 StG der Realwert massgebend. Gemäss 51 StV setzt sich der Realwert aus dem Gebäudewert und dem Landwert (Abs. 1) zusammen. Als Gebäudewert gilt der (indexierte) Gebäudeversicherungswert unter angemessener Berücksichtigung der zustandsabhängigen Altersentwertung gemäss Gebäudeversicherung. Die Altersentwertung beträgt maximal 50 Prozent des Gebäudeversicherungswerts (Abs. 2). Der Landwert entspricht dem relativen Landwert. Der relative Landwert leitet sich aus dem absoluten Landwert gemäss Bodenwertkatalog ab und berücksichtigt die altersabhängige Nutzungsintensität des Grundstücks durch einen prozentualen Einschlag. Diese Berechnungsweise mag richtig sein für die Berechnung der Vermögenssteuern. Für die Berechnung der Eigenmietwerte führt diese Berechnung aber zu verzerrten und ungerechten Werten. So werden die Bestrebungen des Regierungsrats im Bereich der Förderung von erneuerbaren Energien torpediert. Die Abkehr von fossilen Energieträgern zu erneuerbaren Energien erfolgt hauptsächlich über Investitionen im Bereich von Sonnenkollektoren und Photovoltaik. Diese Anlagen sind feste Bestandteile des Gebäudes und werden von der Gebäudeversicherung Basel-Stadt mitversichert. Dadurch erfährt die Liegenschaft eine Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts. Da dieser Grundlage für die Berechnung des Vermögenssteuerwerts bildet, von welchem wiederum der Eigenmietwert berechnet wird, führen solche Investitionen im Endeffekt zu einer Erhöhung des Eigenmietwerts. Dies kann nicht Absicht der Förderung von erneuerbaren Energien sein. Die Motionärinnen und Motionäre bitten den Regierungsrat, dem Grossen Rat eine Änderung des Steuergesetzes vorzulegen, wonach Investitionen im Bereich der erneuerbaren Investitionen nicht zu einer Erhöhung des Eigenmietwerts führen. Katja Christ, Beatrice Isler, Michel Rusterholtz, Christophe Haller, Thomas Strahm Wir nehmen zu dieser Motion wie folgt Stellung: Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 23. September Seite 1/10

119 1. Zur rechtlichen Zulässigkeit der Motion In der am 9. September 2015 geänderten und am 24. April 2016 wirksam gewordenen Fassung bestimmt 42 GO über die Motion: 42. In der Form einer Motion kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission den Antrag stellen, es sei der Regierungsrat zu verpflichten, dem Grossen Rat eine Vorlage zur Änderung der Verfassung oder zur Änderung eines bestehenden oder zum Erlass eines neuen Gesetzes oder eines Grossratsbeschlusses zu unterbreiten. 1bis In der Form einer Motion kann zudem jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission den Antrag stellen, es sei der Regierungsrat zu verpflichten, eine Massnahme zu ergreifen. Ist der Regierungsrat für die Massnahme zuständig, so trifft er diese oder unterbreitet dem Grossen Rat den Entwurf eines Erlasses gemäss Abs. 1, mit dem die Motion umgesetzt werden kann. 2 Unzulässig ist eine Motion, die auf den verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates, auf einen Einzelfallentscheid, auf einen in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffenden Entscheid oder einen Beschwerdeentscheid einwirken will. 3 Tritt der Rat auf die Motion ein, so gibt er dem Regierungsrat Gelegenheit, innert drei Monaten dazu Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Begehrens. Im Vergleich zur bisherigen Fassung von 42 GO ist die Motion neu sowohl im Kompetenzbereich des Grossen Rates wie auch in demjenigen des Regierungsrates zulässig. Ausserhalb der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung (vgl. 42 Abs. 2 GO) ist der betroffene Zuständigkeitsbereich somit keine Voraussetzung der rechtlichen Zulässigkeit mehr. Die Frage nach der Zuständigkeit ist im Rahmen der inhaltlichen Umsetzung eines Motionsanliegens aber nach wie vor von entscheidender Bedeutung, da sie die Art der Umsetzung vorgibt. Es gilt, das Gewaltenteilungsprinzip zwischen Grossem Rat und Regierungsrat zu beachten, denn beide sind gestützt auf das Legalitätsprinzip an Erlasse gebunden, die die Entscheidungsbefugnisse auf die Staatsorgane aufteilen. Je nach betroffenem Kompetenzbereich richtet sich die Umsetzung entweder nach 42 Abs. 1 GO oder nach 42 Abs. 1bis GO. Liegt die Motion im Zuständigkeitsbereich des Grossen Rates, wird sie mit einer Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlussvorlage erfüllt ( 42 Abs. 1 GO). Eine Motion, die auf eine Materie im Kompetenzbereich des Regierungsrates zielt, wird mit einer Verordnungsänderung respektive mit einem anderen Mittel der Exekutive erfüllt ( 42 Abs. 1bis GO), oder aber dem Grossen Rat wird ein Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Kompetenzverteilung zugunsten des Grossen Rates verändert ( 42 Abs. 1bis Satz 2 GO). Mit der vorliegenden Motion soll der Regierungsrat beauftragt werden, dem Grossen Rat eine Änderung des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz, SG ) vorzulegen, wonach Investitionen im Bereich der erneuerbaren Investitionen nicht zu einer Erhöhung des Eigenmietwerts führen. Zu prüfen ist, ob die Berücksichtigung energetischer Sanierungen bei der Berechnung des Eigenmietwerts dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR ) widerspricht. Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR ) unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibren- Seite 2/10

120 ten. Mit dieser Regelung ist den Kantonen die Besteuerung des Eigenmietwerts von Grundstücken ausdrücklich vorgeschrieben. Während bei der direkten Bundessteuer ausschliesslich der objektive Marktwert massgebend ist (der sich jedoch innerhalb einer gewissen Bandbreite bewegen darf; vgl. BGE 123 II 9 E. 4b), kann der Eigenmietwert für die von der Motion betroffenen kantonalen Steuern tiefer angesetzt werden (BGE 116 Ia 321 E. 3g), sofern er im Einzelfall die verfassungsrechtliche Untergrenze von 60% der Marktmiete nicht unterschreitet (BGE 124 I 145 E. 4d). Art. 7 Abs. 1 StHG enthält für die Kantone bei der Bemessung des Eigenmietwerts in der genannten Bandbreite grundsätzlich keine engeren Schranken, als sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 BV und den Besteuerungsgrundsätzen von Art. 127 Abs. 2 BV ergeben (vgl. BGE 131 I 377 E. 2.2; 128 I 240 E. 2.2; 124 I 145 E. 3b/c mit Hinweis auf das Gesetzgebungsverfahren). Vor diesem Hintergrund ist in der hier zu beurteilenden Motionsforderung grundsätzlich kein Konflikt mit Bundesrecht erkennbar. Unzulässigkeitsgründe gemäss 42 Abs. 2 GO sind nicht ersichtlich. Es wird nach der allfälligen Einführung der von der Motion geforderten Berechnungsmethode des Eigenmietwertes aber zu beachten sein, dass die (bundes-)verfassungsrechtliche Untergrenze von 60% der Marktmiete im Einzelfall nicht unterschritten wird. Diesbezüglich scheint die Forderung, wonach Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien nicht zu einer Erhöhung des Eigenmietwertes führen sollten, durchaus kritisch. Die Umsetzung der Motion soll nicht zu einer doppelten Abziehbarkeit der Kosten für Energiesparmassnahmen führen. Derartige Bedenken alleine können allerdings nicht zur rechtlichen Unzulässigkeit der Motion führen. Im geltenden kantonalen Steuerrecht findet sich nur der Grundsatz der Besteuerung des Eigenmietwertes auf Gesetzesstufe ( 22 Abs. 1 lit. b StG). Die hier zur Diskussion stehenden Methoden zur Bestimmung des Eigenmietwerts respektive die beizuziehenden Berechnungsfaktoren sind auf Verordnungsstufe geregelt ( 16 Abs. 1 StV); die Regelung liegt ausdrücklich im delegierten Kompetenzbereich des Regierungsrates (vgl. Delegationsnorm 22 Abs. 2 StG). Die vorliegende Motion betrifft demzufolge den Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates und kann gemäss geltendem Motionsrecht und in Einklang mit der steuergesetzlichen Delegationsnorm grundsätzlich über eine Verordnungsänderung oder eine andere Massnahme umgesetzt werden ( 22 Abs. 2 StG in Verbindung mit 42 Abs. 1bis GO). Die von den Motionärinnen und Motionären geforderte Umsetzung über eine Änderung des Steuergesetzes bedingt demgegenüber eine synchrone Anpassung der Delegationsnorm in 22 Abs. 2 StG. Aus dem Wortlaut der Motion geht nicht ausdrücklich hervor, dass eine Änderung der Kompetenzaufteilung im Bereich der Methoden zur Bestimmung des Eigenmietwertes vom Regierungsrat zum Grossem Rat gewünscht ist, schliesst dies umgekehrt aber auch nicht explizit aus. Dieser Punkt wäre bei einer allfälligen Erfüllung der Motion zu berücksichtigen. Die Motion ist aufgrund dieser Erwägungen als rechtlich zulässig anzusehen. Seite 3/10

121 2. Zum Inhalt der Motion Die allgemeinen Bemerkungen im Abschnitt 2.1 sind in allen Stellungnahmen zu den fünf Motionen betreffend den Eigenmietwert (Motionen Strahm, Rusterholtz, Isler, Christ und Haller) identisch. Auf die Besonderheiten der einzelnen Motionen wird jeweils in einem separaten Abschnitt 2.2 näher eingegangen. 2.1 Allgemeine Bemerkungen Die Besteuerung des Eigenmietwerts Das Bundesrecht sieht eine Besteuerung des Eigenmietwerts vor (Art. 7 Abs. 1 StHG und Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG). Auch das kantonale Recht sieht eine entsprechende Besteuerung des Eigenmietwertes vor ( 22 Abs. 1 lit. a und b StG). Ziel der Eigenmietwertbesteuerung ist die steuerliche Gleichbehandlung insbesondere von Mietern und Eigenheimbesitzern. Der Eigenmietwert (Mietwert der eigenen Wohnung) stellt kein fiktives, sondern ein echtes (Natural-)Einkommen in der Höhe des Mietzinses dar, den der Eigentümer bei der Vermietung seiner Liegenschaft erzielen könnte. Der Grundeigentümer, der sein Haus oder seine Wohnung selber bewohnt, spart auf diese Weise Mietkosten. Der geldwerte Vorteil oder Nutzen, der ihm zukommt, liegt in der Miete, die er als Mieter für eine gleichwertige Liegenschaft entrichten müsste oder die er für seine Liegenschaft als Vermieter verlangen könnte. Der Bruttowert der Eigennutzung sollte deshalb der Marktmiete entsprechen. Für die Festsetzung des Mietwertes nach Marktwerten spricht auch das Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen: Der Mieter muss für seine Wohnung eine Marktmiete entrichten. Die steuerliche Gleichbehandlung fordert ein Gleiches für den Eigentümer, umso mehr, als dieser die mit der Liegenschaft verbundenen Schuldzinsen und Unterhaltskosten abziehen kann. Der Eigentümer, der sein Haus einem Dritten vermietet, hat die aus der Vermietung erzielten Mieterträge voll zu versteuern. Eine Mietwertfestsetzung unterhalb des Marktwertes würde somit eine Privilegierung der selbst nutzenden Eigentümer bedeuten. Die Vermögenserträge von Besitzern beweglicher Werte sind voll steuerbar; daher sollte auch das Grundeigentum mit einer angemessenen Verzinsung zur Besteuerung herangezogen werden. Im schweizerischen Steuerrecht werden die Eigenmietwerte meist tiefer angesetzt als die auf dem Wohnungsmarkt erhältlichen Mieten. Zum einen soll damit verhindert werden, dass es aufgrund von Schätzungsungenauigkeiten zu übersetzten Eigenmietwerten kommt. Zum anderen wird damit auch den Anliegen der in Art. 108 BV verankerten Wohneigentumsförderung Rechnung getragen. Die Eigenmietwerte dürfen allerdings nicht zu tief angesetzt werden, wenn die Wohneigentümer nicht übermässig begünstigt werden sollen bzw. eine rechtsgleiche Besteuerung der Mieter und Wohneigentümer gewährleistet bleiben soll. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen die Eigenmietwerte im Einzelfall 60% der Marktmiete nicht unterschreiten (BGE 124 I 145; BGE 124 I 193; BGE 125 I 65; BGer = Pra 2001, 582; BGer = ASA 72, 239). Seite 4/10

122 2.1.2 Bestimmung des Vermögenssteuerwerts Da selbstbewohnte Häuser nicht oft verkauft werden, kann der Verkehrswert nicht aus dem effektiven Verkaufspreis abgeleitet werden. Aus diesem Grund greift die Steuerverwaltung auf eine Praktikermethode zurück, mit welcher der Realwert der Liegenschaften formelmässig mit Hilfe verschiedener Parameter Gebäudeversicherungswert, Altersentwertung, absoluter Bodenwert, relativer Landwert berechnet wird. Diese sog. Realwertmethode ist im Schatzungswesen anerkannt und ist auch von der Rechtsprechung als sachgerecht bestätigt worden. Auf eine individuelle Schatzung jedes Hauses und jeder Wohnung wird verzichtet. Der Realwert setzt sich zusammen aus dem Gebäudewert und dem Landwert. Als Gebäudewert gilt der (indexierte) Gebäudeversicherungswert unter angemessener Berücksichtigung der zustandsabhängigen Altersentwertung gemäss Gebäudeversicherung. Die Altersentwertung beträgt maximal 50% des Gebäudeversicherungswerts. Der Landwert entspricht dem relativen Landwert. Der relative Landwert leitet sich aus dem absoluten Landwert gemäss Bodenwertkatalog ab und berücksichtigt die altersabhängige Nutzungsintensität des Grundstücks durch einen prozentualen Einschlag. Der Bodenwertkatalog enthält die auf den Erhebungen des kantonalen Grundbuchund Vermessungsamts basierenden absoluten Landwerte. Diese richten sich nach dem Durchschnitt der Immobilienpreise, welche bei vergleichbaren Verhältnissen in derselben Gegend und Bauzone in den letzten zwei Jahren vor der Bewertung bezahlt wurden. Zum Ausgleich von Schwankungen und Spitzenwerten wird auf diesem Mittelwert ein Abschlag von 10% gewährt. Dazu ein konkretes Bewertungsbeispiel: Sachverhalt: Kauf im Jahre 2014, Kaufpreis Fr , Gebäudeversicherungswert Fr , Baujahr 1953, Schätzjahr der Gebäudeversicherung 2009, Grundstücksfläche 340 m 2 Gebäudeversicherungswert Einfamilienhaus Altersentwertung 1 (= 44.5 % des Gebäudeversicherungswerts [= 28% Altersentwertung gemäss Gebäudeversicherung + 14% Zuschlag für Zusatzeinflüsse und Zeitspanne zwischen Versicherungsschatzung + 2.5% Gebäudeversicherungsindexierung]) ' Relativer Landwert m 2 à Fr /m 2 (= 62.5 % des absoluten Landwertes von CHF /m2) Realwert = Vermögenssteuerwert per (gerundet) 634' Die Vermögenssteuerwerte sollten an sich den Verkehrswert einer Liegenschaft repräsentieren, doch ist notorisch, dass sie meist deutlich unter dem Verkehrswert bzw. unter dem Preis liegen, den der Eigentümer bei einem Verkauf der Liegenschaft erzielen könnte. Das liegt daran, dass die Bewertungsparameter vorsichtig angesetzt sind, damit es nicht zu übermässigen Vermögensteuerwerten oder gar zu Überbewertungen kommt. Die vorsichtige Bewertung bedeutet allerdings auch, dass es vermehrt zu Unterbewertungen kommen kann. Wie hoch der Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft im Verhältnis zum effektiven Verkehrswert liegt, kann nur dann genau beziffert werden, wenn eine (zeitnahe) Veräusserung vorliegt und ein Kaufpreis bekannt ist. Bei allen Liegenschaften, die in der näheren Vergangenheit verkauft wurden, lässt sich der Verkehrswert mit dem Verkaufspreis ziemlich exakt bestimmen. An diesen Liegenschaften lässt sich 1 Die Altersentwertung ist vom Zustand des Gebäudes abhängig und wird von den Schatzungsexperten der Gebäudeversicherung anlässlich von periodisch durchgeführten Revisionsschatzungen festgestellt. Um bei der Bestimmung der Altersentwertung nicht nur der Bausubstanz, sondern auch anderen Einflüssen wie ökonomischen Aspekten Rechnung zu tragen, wird die von der Gebäudeversicherung geschätzte Altersentwertung mit 50% zusätzlich gewichtet. Ausserdem wird die Zeitspanne seit der letzten Revisionsschatzung bis zum Bewertungsstichtag per (= Indexierungszeitpunkt) beim Gebäudeversicherungswert mit 0.5% pro Kalenderjahr berücksichtigt. 2 Der relative Landwert leitet sich aus dem absoluten Landwert ab. Er trägt dem Nutzungspotential einer Liegenschaft Rechnung und nimmt deshalb mit zunehmendem Gebäudealter ab und ist am tiefsten bei Gebäuden mit einem Alter zwischen 30 bis 70 Jahren. Bei noch älteren Liegenschaften steigt er infolge der zunehmenden Neubauwahrscheinlichkeit wieder etwas an. Seite 5/10

123 die Praktikermehthode auch testen und man sieht, wie stark die errechneten steuerlichen Vermögenssteuerwerte von den effektiven Marktwerten abweichen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass die heutigen Steuerwerte im Durchschnitt nur noch 45% des Verkehrswerts ausmachen und dass auch die neuen Vermögenssteuerwerte nach der Neubewertung mit 61% immer noch deutlich unter dem Verkehrswert liegen werden. Bei diesen Prozentsätzen handelt es sich um Durchschnittswerte. Im Einzelfall liegen die Vermögenssteuerwerte über oder unter dem Durchschnittswert. Ein Vergleich der Vermögensteuerwerte mit den Verkaufspreisen von rund 100 verkauften Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentumswohnungen zeigt folgendes Bild: Bei 13 Liegenschaften (13.5%) liegt der Vermögenssteuerwert zwischen 25 und 50% des Verkaufspreises; bei 27 Liegenschaften (28.1%) liegt er zwischen 50 und 60%; bei 39 Liegenschaften (40.6%) liegt er zwischen 60 und 70%; bei 17 Liegenschaften (17.7%) liegt er zwischen 70 und 86%; Liegenschaften mit einem Vermögenssteuerwert von mehr als 86% des Verkaufspreises wurden keine festgestellt. Im Durchschnitt betragen die Vermögensteuerwerte 61% des Verkehrswertes. Die meisten Liegenschaften liegen im Streubereich zwischen 50% und 70%. Diese Streuung lässt sich bei einer formelmässigen Berechnung der Vermögensteuerwerte nicht vermeiden. Zu Streuungen käme es aber auch bei anderen Bewertungsmethoden und auch bei individuellen Schatzungen. In Fällen, bei denen es ungewönhlicherweise doch zu Überbewertungen mit Vermögenssteuerwerten über dem Verkehrswert kommen sollte, wird die Steuerverwaltung nach Lösungen suchen und entsprechende Korrekturen vornehmen. Die letzte generelle Neubewertung fand im Kanton Basel-Stadt im Jahre 2001 statt (Stichtag 31. Dezember 2001, wirksam ab Steuerperiode 2001). Seither haben sich - wie die nachstehende Abbildung zeigt - die Verkaufspreise für Eigenheime im Kanton Basel-Stadt beinahe verdoppelt: Quelle: Basler Kantonalbank, BKB-Eigenheimindex, Februar 2016 Da seit 2001 keine generelle Neubewertung mehr vorgenommen wurde und die Vermögenssteuerwerte seither unverändert geblieben sind, ist die Kluft zwischen ihnen und den Immobilienprei- Seite 6/10

124 sen immer grösser geworden. Heute machen die Vermögenssteuerwerte im Durchschnitt nur noch 45% des Verkehrswerts aus. Eine Anpassung der Vermögenssteuerwerte an die tatsächlichen Wertverhältnisse ist deshalb unumgänglich und auch gesetzlich geboten. Art. 14 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes verlangt, dass das Vermögen zum Verkehrswert bewertet wird. 55 Abs. 2 StV sieht deshalb vor, dass die selbstgenutzten Liegenschaften einer allgemeinen Neubewertung zu unterziehen sind, wenn sich aufgrund periodisch durchzuführender statistischer Erhebungen zeigt, dass die Vermögenssteuerwerte in einer erheblichen Zahl von Fällen im Durchschnitt in wesentlichem Ausmass von den tatsächlich erzielbaren Verkehrswerten abweichen. Die Neubewertung der selbstgenutzten Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentumswohnungen führt gemäss den Auswertungen der Steuerverwaltung im Durchschnitt zu einer Erhöhung der Vermögenssteuerwerte gegenüber bisher von 35.1%. Im Einzelfall fallen die Wertsteigerungen aber unterschiedlich aus und es bestehen dafür auch ganz unterschiedliche Gründe. Die hauptsächlichsten Ursachen dafür sind die Entwicklung der Landpreise in den verschiedenen Quartieren und Gevierten und die Vornahme von wertvermehrenden Investitionen bei Umbauten und Renovationen. Auch Umzonungen und Bauverdichtungen können ein Grund für eine Wertveränderung sein. Eine Auswertung der selbstgenutzten Liegenschaften in der Stadt und in Bettingen (ohne Riehen, wo die Bewertungsarbeiten noch im Gange sind) zeigt, wie sich die Vermögensteuerwerte aufgrund der generellen Neubewertung verändert haben: Bei 349 Liegenschaften (2.5%) kommt es zu keiner Erhöhung oder zu einer Senkung des Vermögenssteuerwerts; bei Liegenschaften (47.8%) kommt es zu einer Erhöhung des Vermögenssteuerwerts zwischen 1% und 30%; bei Liegenschaften (38.3%) kommt es zu einer Erhöhung zwischen 31% und 60%; bei Liegenschaften (9.6%) kommt es zu einer Erhöhung zwischen 61% und 100%; bei 243 Liegenschaften (1.8%) beträgt die Erhöhung mehr als 100%. Im Durchschnitt beträgt die Erhöhung der Vermögensteuerwerte 35.1% Bestimmung des Eigenmietwerts Wie beim Vermögenssteuerwert erfolgt auch beim Eigenmietwert eine formelmässig Berechnung, indem der Vermögenssteuerwert mit einem bestimmten Prozentsatz, dem Eigenmietwertsatz, multipliziert wird. Bis Steuerperiode 2015 bestand der Eigenmietwertsatz aus einem festen Prozentsatz von 4%. Im Zusammenhang mit der laufenden Neubewertung der selbstgenutzten Liegenschaften und mit Blick auf die stetig gefallenen Hypothekarzinsen hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 3. Mai 2016 den Eigenmietwertsatz an den Referenzzinssatz des Bundes für die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gekoppelt und die Steuerverordnung entsprechend angepasst. Die Koppelung des Eigenmietwertsatzes an den Referenzzinssatz ermöglicht eine dynamische Anpassung der Eigenmietwerte an die aktuellen Verhältnisse auf dem Wohnungs- und Hypothekarmarkt. Der Eigenmietwertsatz besteht neu nicht mehr aus einem festen Prozentfaktor, sondern aus dem Referenzzinssatz bei Beginn der Steuerperiode und einem Zuschlag von 1.75% und darf höchstens 4.5% betragen ( 16 Abs. 1 StV). Für die Steuerperiode 2016 beträgt der Eigenmietwertsatz somit noch 3.5% (Referenzzinssatz von 1.75% plus Zuschlag von 1.75%). Sollte der Referenzzinssatz sinken, was angesichts der Entwicklungen auf dem Hypothekarmarkt nicht unwahrscheinlich ist, würden auch die Eigenmietwerte abnehmen. Der Eigenmietwertsatz repräsentiert die Ertragsquote, die üblicherweise bei Vermietung einer Liegenschaft erzielt werden kann und die angibt, ob der Liegenschaftsertrag die Liegenschaftskosten zu decken vermag. Die Ertragsquote setzt sich zusammen aus dem Zinssatz für Bankhypotheken und einem pauschalen Prozentzuschlag zur Abgeltung der Unterhaltskosten. Um einen Seite 7/10

125 angemessenen Ertrag zu ermöglichen, sollte dieser Zuschlag mindestens 2% des Verkehrswerts der Liegenschaft betragen (Felix Escher, Die steuerliche Bewertung von privatem Grundeigentum im Kanton Basel-Stadt, BJM 1978, S. 71 ff.). Infolge des knappen Angebots an Wohnraum und der hohen Nachfrage haben nicht nur die Immobilienpreise, sondern auch die Mietzinsen zugenommen. Gemäss den Erhebungen der Steuerverwaltung, bei welchen die effektiven Mietzinsen von vermieteten Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentumswohnungen mit dem formelmässig ermittelten Eigenmietwert verglichen wurden, machen die heutigen Eigenmietwerte vor der Neubewertung im Durchschnitt noch 54% der Marktmieten aus. Auch nach der Neubewertung werden die Eigenmietwerte mit durchschnittlich 63% der Marktmiete weiterhin moderat bleiben. Bei diesen Prozentsätzen handelt es sich um Durchschnittswerte. Im konkreten Einzelfall liegen die Eigenmietwerte über oder unter dem Durchschnittswert. Ein Vergleich der Eigenmietwerte mit den Mieten von rund 150 vermieteten Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentumswohnungen zeigt folgendes Bild: Bei 80 Liegenschaften (54%) liegt der Eigenmietwert unter 60% der Miete; bei 42 Liegenschaften (28%) liegt er zwischen 60% und 80%; bei 23 Liegenschaften (15%) liegt er zwischen 80% und 100%; bei 5 Liegenschaften (3%) liegt er über 100%. Im Durchschnitt machen die Eigenmietwerte 63% der Marktmiete aus. In Fällen, bei denen es ausnahmsweise zu Eigenmietwerten über der Marktmiete für vergleichbare Objekte kommt, wird die Steuerverwaltung Korrekturen vornehmen. Auch in Härtefällen sind Lösungsmöglichkeiten anzustreben. Die neuen Eigenmietwerte erhöhen sich nach den Auswertungen der Steuerverwaltung gegenüber bisher im Durchschnitt um 18.2%. Im Einzelfall fallen die Werterhöhungen aber unterschiedlich aus. Eine Auswertung der selbstgenutzten Liegenschaften in der Stadt und in Bettingen (ohne Riehen, wo die Bewertungsarbeiten noch im Gange sind) zeigt, wie sich die Eigenmietwerte aufgrund der generellen Neubewertung verändert haben: Bei Liegenschaften (12.8%%) kommt es zu keiner Erhöhung oder zu einer Senkung des Eigenmietwerts; bei Liegenschaften (26.4%) kommt es zu einer Erhöhung des Eigenmietwerts zwischen 0.1% und 10%; bei 3055 Liegenschaften (22.3%) kommt es zu einer Erhöhung zwischen 10.1% und 18%; bei Liegenschaften (18.7%) kommt es zu einer Erhöhung zwischen 18.1% und 30%; bei Liegenschaften (15.6%) kommt es zu einer Erhöhung zwischen 30.1% und 60%; bei 437 Liegenschaften (3.2%) kommt es zu einer Erhöhung zwischen 60.1% und 100%; bei 124 Liegenschaften (0.9%) beträgt die Erhöhung mehr als 100%. Im Durchschnitt beträgt die Erhöhung des Eigenmietwerts 18.2%. Das weiterhin niedrige Niveau der Eigenmietwerte ist nicht unproblematisch, denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen die Eigenmietwerte wie schon mehrfach gesagt im Einzelfall nicht unter 60% der Marktmiete zu liegen kommen. Die 60% stellen keinen Richtwert dar, sondern eine Untergrenze, die auch im Einzelfall nicht unterschritten werden darf (BGE 124 I 145; BGE 124 I 193; BGE 125 I 65; BGer = Pra 2001, 582; BGer = ASA 72, 239). Mit der neuen Regelung zur Bestimmung des Eigenmietwertsatzes ist der Regierungsrat den Wohneigentümern sehr weit entgegengekommen. Da die 63% einen Durchschnittswert darstellen, werden die Eigenmietwerte in vielen Fällen unter den bundesgerichtlichen Mindestwert von 60% zu liegen kommen. Für weitere Eigenmietwertsenkungen besteht deshalb kein Spielraum. Würde man den Eigenmietwertsatz noch weiter senken, bspw. auf 3%, würden die Eigenmietwer- Seite 8/10

126 te im Durchschnitt deutlich unter 60% der Marktmiete fallen, was mit der bundegerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr vereinbar wäre und zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Mieter führen würde. Im Gegensatz zu den Wohneigentümern, die ihre Wohnkosten (Schuldzinsen, Liegenschaftsunterhaltskosten effektiv oder pauschal) voll vom Einkommen abziehen können und die deswegen unter Umständen gar von einem negativen Nettoertrag profitieren, können die Mieter ihre Wohnkosten (Miete) nicht abziehen. Dass die Eigenmietwerte im Kanton Basel-Stadt massvoll sind, verdeutlichen auch die Umrechnungsfaktoren der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Bestimmung des Eigenmietwerts für die direkte Bundessteuer. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verlangt von gewissen Kantonen einen Zuschlag auf den kantonalen Eigenmietwerten, um eine richtige und angemessene Besteuerung der Eigenmiete bei der direkten Bundessteuer sicherzustellen. Für Basel-Stadt beträgt dieser Zuschlag 15% Zur Motion Christ im Besonderen Die Motion Christ verlangt, dass Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien nicht zu einer Erhöhung des Eigenmietwerts führen dürfen. Dieses Begehren ist in verschiedener Hinsicht problematisch und daher abzulehnen. Der verlangte Nichteinbezug der Investitionskosten für erneuerbare Energien in die Berechnung des Eigenmietwerts führt zu einer Kürzung seiner Bemessungsgrundlage und kommt damit einem Steuerabzug auf dem Eigenmietwert gleich. Das ist mit Blick auf die Harmonisierungskonformität des kantonalen Rechts und auf die Gleichbehandlung der Wohneigentümer nicht unproblematisch. Das Steuerharmonisierungsgesetz sieht keine Kürzung des Eigenmietwerts vor. Hinzu kommt, dass die Investitionskosten für erneuerbare Energien schon heute vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Die Nichtberücksichtigung der Investitionskosten bei der Berechnung des Eigenmietwerts führt in ihrer Wirkung deshalb zu einem doppelten Abzug der Kosten für erneuerbare Energien. Auch das ist im StHG nicht vorgesehen. Zudem müsste ein solcher zusätzlicher Abzug korrekterweise nicht nur den Eigentümern von selbstgenutzten, sondern auch den Eigentümern von vermieteten Liegenschaften gewährt werden. Problematisch mit Blick auf die Gleichbehandlung ist schliesslich auch die unterschiedliche Berechnung des Eigenmietwerts für Liegenschaften, bei denen Investitionen für erneuerbare Energien getätigt wurden, und für solche, wo das nicht der Fall ist. Es ist im Übrigen auch sachlich nicht richtig, einen Teil der Investitionskosten nicht in die Berechnungsgrundlage für den Eigenmietwert einzubeziehen. Die Kosten für Investitionen in erneuerbare Energien kann der Vermieter mietzinserhöhend auf die Mieter überwälzen. Kosten, die sich mietzinserhöhend auswirken, sollten sich richtigerweise aber auch im Eigenmietwert niederschlagen. Der Eigenmietwert repräsentiert den Nutzen, den der Eigentümer aus seiner Liegenschaft zieht, bzw. die Miete, die er dafür verlangen könnte. Investitionen in erneuerbare Energien erhöhen nicht nur den Wert einer Liegenschaft, sondern auch ihren Nutzen. Gegen die Motion spricht schliesslich auch, dass sie zu einer wesentlichen Verkomplizierung des Deklarations- und Veranlagunsgverfahrtens führen würde. Zum einen müssten die Investitionskosten im Bereich der erneuerbaren Energien ermittelt und von den übrigen Liegenschaftskosten abgegrenzt und ausgeschieden werden. Zum anderen hätte die Ausscheidung dieser Kosten aus der Bemessungsgrundlage gemäss Motion nur für die Berechnung des Eigenmietwerts Geltung und nicht für die Veranlagung der Vermögenssteuer. Das aber würde bedeuten, dass die Steuerpflichtigen zwei Werte zu deklarieren hätten, einen ungekürzten Steuerwert für die Vermögenssteuer und einen reduzierten Wert für die Eigenmietwertberechnung. Seite 9/10

127 3. Antrag Auf Grund dieser Stellungnahme beantragen wir, die Motion Katja Christ betreffend Besteuerung des Eigenmietwerts: Berücksichtigung energetische Sanierung nicht zu überweisen. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 10/10

128 An den Grossen Rat FD / P Basel, 21. September 2016 Regierungsratsbeschluss vom 20. September 2016 Motion Beatrice Isler und Konsorten betreffend Besteuerung des Eigenmietwerts aufgrund von Vergleichsmieten - Stellungnahme Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 15. Juni 2016 die nachstehende Motion Beatrice Isler dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: In Beantwortung der Interpellation Haller betreffend Neubewertung der Liegenschaft für selbstgenutztes Wohneigentum (Geschäftsnummer ) rechtfertigt der Regierungsrat den Eigenmietwert mit der Feststellung, dass der Grundeigentümer, der sein Haus oder seine Wohnung selber bewohne, auf diese Weise Mietkosten spare. Der geldwerte Vorteil oder Nutzen, der ihm zukomme, liege in der Miete, die er als Mieter für eine gleichwertige Liegenschaft entrichten müsste oder die er für seine Liegenschaft als Vermieter verlangen könnte. Der Bruttowert der Eigennutzung sollte deshalb der Marktmiete der selbst genutzten Liegenschaft entsprechen. Immerhin räumt der Regierungsrat ein, dass mit Blick auf die Wohneigentumsförderung gemäss Art. 108 BV die Eigenmietwerte meist tiefer angesetzt würde als der Marktwert. Gemäss Bundesgericht dürften die Eigenmietwerte im Einzelfall 60% des Marktwerts nicht unterschreiten. Zudem verweist der Regierungsrat auch auf die kantonalen Berechnungsgrundlagen gemäss Steuergesetz: Im Kanton Basel-Stadt wird der Eigenmietwert für selbstgenutzte Wohnliegenschaften (Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen) auf der Basis des Vermögenssteuerwertes ermittelt und beträgt gemäss Steuerverordnung 4% des Vermögenssteuerwerts. Für den Vermögenssteuerwert von selbstgenutzten Liegenschaften ist der Realwert massgebend. Dieser setzt sich zusammen aus dem Gebäudewert und dem Landwert. Einzelheiten sind in Gesetz und Verordnung geregelt. Die Antworten und Annahmen des Regierungsrats gehen von falschen Voraussetzungen aus und widersprechen den eigenen politischen Bestrebungen. Es trifft keinesfalls zu, dass alle Mieter eine Marktmiete bezahlen. Sowohl private Eigentümer wie auch Genossenschaften bieten Mieten an, die unterhalb der Marktmiete liegen, die beispielsweise gemäss Mietpreisraster statistisch erhoben werden. Gemäss eigenen Angaben der Genossenschaften liegen ihre Mietzinse 30% unter den Marktmieten. Diese Mietzinspolitik wird unter anderem aufgrund einer aktiven Förderungspolitik durch den Kanton, auch finanzieller Natur, ermöglicht. Es ist somit weder verfassungswidrig noch abwegig, wenn auch im Bereich des Eigenheims über die kantonale Steuergesetzgebung eine Förderung stattfindet. Zudem mag die heutige Berechnungsweise richtig sein für die Berechnung der Vermögenssteuern. Für die Berechnung der Eigenmietwerte führt diese Berechnung aber zu verzerrten und unrichtigen Werten. Der Eigenmietwert hat im Ergebnis tatsächlichen Mietwerten zu entsprechen und darf nicht das zufällige und politisch motivierte Resultat der Verzinsung eines rechnerisch erhobenen Verkehrswerts einer Liegenschaft sein. Dieses Vorgehen widerspricht im Übrigen auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur mietrechtlichen Berechnung der Anlagekosten. Diese basiert auf tatsächlichen Gestehungskosten und nicht auf Basis von Werten, die gemäss anerkannten Regeln der Liegenschaftsbewertung zustande kommen. Aus diesem Grund ist eine Umstellung der Berechnungsweise der Eigenmietwerte angezeigt. Diese sind entsprechend tatsächlich bezahlter Mieten zu bezahlen. Als Grundlage soll das bereits beste- Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 23. September Seite 1/10

129 hende Mietpreisraster des Statistischen Amtes dienen, welches insbesondere für die Ermittlung des Eigenmietwerts von STWE-Wohnungen genügen kann. Sollten aus Sicht des Regierungsrats diese Zahlen nicht für einen effektiven Vergleich im Bereich der Vermietung von Einfamilienhäusern genügen, so sind analoge statistische Zahlen für vermietete Einfamilienhäuser zu erheben. Zudem hat der Eigenmietwert 60% der auf diese Weise erhobenen Vergleichsmieten zu betragen. Die Motionärinnen und Motionäre ersuchen den Regierungsrat, dem Grossen Rat eine entsprechende Änderung des Steuergesetzes vorzulegen. Beatrice Isler, Michel Rusterholtz, Thomas Strahm, Katja Christ, Christophe Haller Wir nehmen zu dieser Motion wie folgt Stellung: 1. Zur rechtlichen Zulässigkeit der Motion In der am 9. September 2015 geänderten und am 24. April 2016 wirksam gewordenen Fassung bestimmt 42 GO über die Motion: 42. In der Form einer Motion kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission den Antrag stellen, es sei der Regierungsrat zu verpflichten, dem Grossen Rat eine Vorlage zur Änderung der Verfassung oder zur Änderung eines bestehenden oder zum Erlass eines neuen Gesetzes oder eines Grossratsbeschlusses zu unterbreiten. 1bis In der Form einer Motion kann zudem jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission den Antrag stellen, es sei der Regierungsrat zu verpflichten, eine Massnahme zu ergreifen. Ist der Regierungsrat für die Massnahme zuständig, so trifft er diese oder unterbreitet dem Grossen Rat den Entwurf eines Erlasses gemäss Abs. 1, mit dem die Motion umgesetzt werden kann. 2 Unzulässig ist eine Motion, die auf den verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates, auf einen Einzelfallentscheid, auf einen in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffenden Entscheid oder einen Beschwerdeentscheid einwirken will. 3 Tritt der Rat auf die Motion ein, so gibt er dem Regierungsrat Gelegenheit, innert drei Monaten dazu Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Begehrens. Im Vergleich zur bisherigen Fassung von 42 GO ist die Motion neu sowohl im Kompetenzbereich des Grossen Rates wie auch in demjenigen des Regierungsrates zulässig. Ausserhalb der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung (vgl. 42 Abs. 2 GO) ist der betroffene Zuständigkeitsbereich somit keine Voraussetzung der rechtlichen Zulässigkeit mehr. Die Frage nach der Zuständigkeit ist im Rahmen der inhaltlichen Umsetzung eines Motionsanliegens aber nach wie vor von entscheidender Bedeutung, da sie die Art der Umsetzung vorgibt. Es gilt, das Gewaltenteilungsprinzip zwischen Grossem Rat und Regierungsrat zu beachten, denn beide sind gestützt auf das Legalitätsprinzip an Erlasse gebunden, die die Entscheidungsbefugnisse auf die Staatsorgane aufteilen. Je nach betroffenem Kompetenzbereich richtet sich die Umsetzung entweder nach 42 Abs. 1 GO oder nach 42 Abs. 1bis GO. Liegt die Motion im Zuständigkeitsbereich des Grossen Rates, wird sie mit einer Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlussvorlage erfüllt ( 42 Abs. 1 GO). Eine Motion, die auf eine Materie im Kompetenzbereich des Regierungsrates zielt, wird mit einer Verordnungsänderung respektive mit einem anderen Mittel der Exekutive erfüllt ( 42 Abs. 1bis GO), oder aber dem Grossen Rat wird ein Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Kompetenzverteilung zugunsten des Grossen Rates verändert ( 42 Abs. 1bis Satz 2 GO). Seite 2/10

130 Mit der vorliegenden Motion soll der Regierungsrat beauftragt werden, das Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz; SG ) zu ändern, wonach die Berechnungsweise der Eigenmietwerte umgestellt werden soll. Die Eigenmietwerte sollen sich anhand der tatsächlich bezahlten Mieten orientieren. Als Grundlage soll das bereits bestehende Mietpreisraster des Statistischen Amtes dienen, das insbesondere für die Ermittlung des Eigenmietwerts von Stockwerkeigentumswohnungen genügen kann. Falls diese Zahlen aus Sicht des Regierungsrates nicht für einen effektiven Vergleich im Bereich der Vermietung von Einfamilienhäusern genügen, so sollen analoge statistische Zahlen für vermietete Einfamilienhäuser erhoben werden. Zudem hat der Eigenmietwert 60% der auf diese Weise erhobenen Vergleichsmieten zu betragen. Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR ) unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. Mit dieser Regelung ist den Kantonen die Besteuerung des Eigenmietwerts von Grundstücken ausdrücklich vorgeschrieben. Während bei der direkten Bundessteuer ausschliesslich der objektive Marktwert massgebend ist (der sich jedoch innerhalb einer gewissen Bandbreite bewegen darf; vgl. BGE 123 II 9 E. 4b), kann der Eigenmietwert für die von der Motion betroffenen kantonalen Steuern tiefer angesetzt werden (BGE 116 Ia 321 E. 3g), sofern er im Einzelfall die verfassungsrechtliche Untergrenze von 60% der Marktmiete nicht unterschreitet (BGE 124 I 145 E. 4d). Art. 7 Abs. 1 StHG enthält für die Kantone bei der Bemessung des Eigenmietwerts in der genannten Bandbreite grundsätzlich keine engeren Schranken, als sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 BV und den Besteuerungsgrundsätzen von Art. 127 Abs. 2 BV ergeben (vgl. BGE 131 I 377 E. 2.2; 128 I 240 E. 2.2; 124 I 145 E. 3b/c mit Hinweis auf das Gesetzgebungsverfahren). Vor diesem Hintergrund ist in der hier zu beurteilenden Motionsforderung grundsätzlich kein Konflikt mit Bundesrecht erkennbar. Es spricht auch nicht kantonales Verfassungsrecht gegen den Motionsinhalt. Unzulässigkeitsgründe gemäss 42 Abs. 2 GO sind nicht ersichtlich. Es wird nach der allfälligen Einführung der von der Motion geforderten Berechnungsmethode des Eigenmietwertes aber zu beachten sein, dass die (bundes-)verfassungsrechtliche Untergrenze von 60% der Marktmiete im Einzelfall nicht unterschritten wird. Diesbezüglich scheint die Forderung nach einer Beschränkung des Eigenmietwertes auf 60% des mit der neuen Berechnungsmethode ermittelten Wertes durchaus kritisch. Derartige Bedenken führen indes nicht zur rechtlichen Unzulässigkeit der Motion. Im geltenden kantonalen Steuerrecht findet sich nur der Grundsatz der Besteuerung des Eigenmietwertes auf Gesetzesstufe ( 22 Abs. 1 lit. b StG). Die hier zur Diskussion stehende Berechnungsmethode respektive die beizuziehenden Berechnungsfaktoren sind auf Verordnungsstufe geregelt ( 16 Abs. 1 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern [Steuerverordnung, StV; SG ]); die Regelung liegt ausdrücklich im delegierten Kompetenzbereich des Regierungsrates (vgl. Delegationsnorm 22 Abs. 2 StG). Die vorliegende Motion betrifft demzufolge den Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates und kann gemäss geltendem Motionsrecht und in Einklang mit der steuergesetzlichen Delegationsnorm grundsätzlich über eine Verordnungsänderung oder eine andere Massnahme umgesetzt werden ( 22 Abs. 2 StG in Verbindung mit 42 Abs. 1bis GO). Die von den Motionärinnen und Motionären geforderte Umsetzung über eine Änderung des Steuergesetzes bedingt demgegenüber eine synchrone Anpassung der Delegationsnorm in 22 Abs. 2 StG. Aus dem Wortlaut der Motion geht nicht ausdrücklich hervor, dass eine Verschiebung der Kompetenzaufteilung im Bereich der Berechnung des Eigenmietwertes vom Regierungsrat zum Grossem Rat gewünscht ist, schliesst dies umgekehrt aber auch nicht explizit aus. Dieser Punkt wäre bei einer allfälligen Erfüllung der Motion zu berücksichtigen. Die Motion ist aufgrund dieser Erwägungen als rechtlich zulässig anzusehen. Seite 3/10

131 2. Zum Inhalt der Motion Die allgemeinen Bemerkungen im Abschnitt 2.1 sind in allen Stellungnahmen zu den fünf Motionen betreffend den Eigenmietwert (Motionen Strahm, Rusterholtz, Isler, Christ und Haller) identisch. Auf die Besonderheiten der einzelnen Motionen wird jeweils in einem separaten Abschnitt 2.2 näher eingegangen. 2.1 Allgemeine Bemerkungen Die Besteuerung des Eigenmietwerts Das Bundesrecht sieht eine Besteuerung des Eigenmietwerts vor (Art. 7 Abs. 1 StHG und Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG). Auch das kantonale Recht sieht eine entsprechende Besteuerung des Eigenmietwertes vor ( 22 Abs. 1 lit. a und b StG). Ziel der Eigenmietwertbesteuerung ist die steuerliche Gleichbehandlung insbesondere von Mietern und Eigenheimbesitzern. Der Eigenmietwert (Mietwert der eigenen Wohnung) stellt kein fiktives, sondern ein echtes (Natural-)Einkommen in der Höhe des Mietzinses dar, den der Eigentümer bei der Vermietung seiner Liegenschaft erzielen könnte. Der Grundeigentümer, der sein Haus oder seine Wohnung selber bewohnt, spart auf diese Weise Mietkosten. Der geldwerte Vorteil oder Nutzen, der ihm zukommt, liegt in der Miete, die er als Mieter für eine gleichwertige Liegenschaft entrichten müsste oder die er für seine Liegenschaft als Vermieter verlangen könnte. Der Bruttowert der Eigennutzung sollte deshalb der Marktmiete entsprechen. Für die Festsetzung des Mietwertes nach Marktwerten spricht auch das Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen: Der Mieter muss für seine Wohnung eine Marktmiete entrichten. Die steuerliche Gleichbehandlung fordert ein Gleiches für den Eigentümer, umso mehr, als dieser die mit der Liegenschaft verbundenen Schuldzinsen und Unterhaltskosten abziehen kann. Der Eigentümer, der sein Haus einem Dritten vermietet, hat die aus der Vermietung erzielten Mieterträge voll zu versteuern. Eine Mietwertfestsetzung unterhalb des Marktwertes würde somit eine Privilegierung der selbst nutzenden Eigentümer bedeuten. Die Vermögenserträge von Besitzern beweglicher Werte sind voll steuerbar; daher sollte auch das Grundeigentum mit einer angemessenen Verzinsung zur Besteuerung herangezogen werden. Im schweizerischen Steuerrecht werden die Eigenmietwerte meist tiefer angesetzt als die auf dem Wohnungsmarkt erhältlichen Mieten. Zum einen soll damit verhindert werden, dass es aufgrund von Schätzungsungenauigkeiten zu übersetzten Eigenmietwerten kommt. Zum anderen wird damit auch den Anliegen der in Art. 108 BV verankerten Wohneigentumsförderung Rechnung getragen. Die Eigenmietwerte dürfen allerdings nicht zu tief angesetzt werden, wenn die Wohneigentümer nicht übermässig begünstigt werden sollen bzw. eine rechtsgleiche Besteuerung der Mieter und Wohneigentümer gewährleistet bleiben soll. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen die Eigenmietwerte im Einzelfall 60% der Marktmiete nicht unterschreiten (BGE 124 I 145; BGE 124 I 193; BGE 125 I 65; BGer = Pra 2001, 582; BGer = ASA 72, 239). Seite 4/10

132 2.1.2 Bestimmung des Vermögenssteuerwerts Da selbstbewohnte Häuser nicht oft verkauft werden, kann der Verkehrswert nicht aus dem effektiven Verkaufspreis abgeleitet werden. Aus diesem Grund greift die Steuerverwaltung auf eine Praktikermethode zurück, mit welcher der Realwert der Liegenschaften formelmässig mit Hilfe verschiedener Parameter Gebäudeversicherungswert, Altersentwertung, absoluter Bodenwert, relativer Landwert berechnet wird. Diese sog. Realwertmethode ist im Schatzungswesen anerkannt und ist auch von der Rechtsprechung als sachgerecht bestätigt worden. Auf eine individuelle Schatzung jedes Hauses und jeder Wohnung wird verzichtet. Der Realwert setzt sich zusammen aus dem Gebäudewert und dem Landwert. Als Gebäudewert gilt der (indexierte) Gebäudeversicherungswert unter angemessener Berücksichtigung der zustandsabhängigen Altersentwertung gemäss Gebäudeversicherung. Die Altersentwertung beträgt maximal 50% des Gebäudeversicherungswerts. Der Landwert entspricht dem relativen Landwert. Der relative Landwert leitet sich aus dem absoluten Landwert gemäss Bodenwertkatalog ab und berücksichtigt die altersabhängige Nutzungsintensität des Grundstücks durch einen prozentualen Einschlag. Der Bodenwertkatalog enthält die auf den Erhebungen des kantonalen Grundbuchund Vermessungsamts basierenden absoluten Landwerte. Diese richten sich nach dem Durchschnitt der Immobilienpreise, welche bei vergleichbaren Verhältnissen in derselben Gegend und Bauzone in den letzten zwei Jahren vor der Bewertung bezahlt wurden. Zum Ausgleich von Schwankungen und Spitzenwerten wird auf diesem Mittelwert ein Abschlag von 10% gewährt. Dazu ein konkretes Bewertungsbeispiel: Sachverhalt: Kauf im Jahre 2014, Kaufpreis Fr , Gebäudeversicherungswert Fr , Baujahr 1953, Schätzjahr der Gebäudeversicherung 2009, Grundstücksfläche 340 m 2 Gebäudeversicherungswert Einfamilienhaus Altersentwertung 1 (= 44.5 % des Gebäudeversicherungswerts [= 28% Altersentwertung gemäss Gebäudeversicherung + 14% Zuschlag für Zusatzeinflüsse und Zeitspanne zwischen Versicherungsschatzung + 2.5% Gebäudeversicherungsindexierung]) ' Relativer Landwert m 2 à Fr /m 2 (= 62.5 % des absoluten Landwertes von CHF /m2) Realwert = Vermögenssteuerwert per (gerundet) 634' Die Vermögenssteuerwerte sollten an sich den Verkehrswert einer Liegenschaft repräsentieren, doch ist notorisch, dass sie meist deutlich unter dem Verkehrswert bzw. unter dem Preis liegen, den der Eigentümer bei einem Verkauf der Liegenschaft erzielen könnte. Das liegt daran, dass die Bewertungsparameter vorsichtig angesetzt sind, damit es nicht zu übermässigen Vermögensteuerwerten oder gar zu Überbewertungen kommt. Die vorsichtige Bewertung bedeutet allerdings auch, dass es vermehrt zu Unterbewertungen kommen kann. Wie hoch der Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft im Verhältnis zum effektiven Verkehrswert liegt, kann nur dann genau beziffert werden, wenn eine (zeitnahe) Veräusserung vorliegt und ein Kaufpreis bekannt ist. Bei allen Liegenschaften, die in der näheren Vergangenheit verkauft wurden, lässt sich der Verkehrswert mit dem Verkaufspreis ziemlich exakt bestimmen. An diesen Liegenschaften lässt sich 1 Die Altersentwertung ist vom Zustand des Gebäudes abhängig und wird von den Schatzungsexperten der Gebäudeversicherung anlässlich von periodisch durchgeführten Revisionsschatzungen festgestellt. Um bei der Bestimmung der Altersentwertung nicht nur der Bausubstanz, sondern auch anderen Einflüssen wie ökonomischen Aspekten Rechnung zu tragen, wird die von der Gebäudeversicherung geschätzte Altersentwertung mit 50% zusätzlich gewichtet. Ausserdem wird die Zeitspanne seit der letzten Revisionsschatzung bis zum Bewertungsstichtag per (= Indexierungszeitpunkt) beim Gebäudeversicherungswert mit 0.5% pro Kalenderjahr berücksichtigt. 2 Der relative Landwert leitet sich aus dem absoluten Landwert ab. Er trägt dem Nutzungspotential einer Liegenschaft Rechnung und nimmt deshalb mit zunehmendem Gebäudealter ab und ist am tiefsten bei Gebäuden mit einem Alter zwischen 30 bis 70 Jahren. Bei noch älteren Liegenschaften steigt er infolge der zunehmenden Neubauwahrscheinlichkeit wieder etwas an. Seite 5/10

133 die Praktikermehthode auch testen und man sieht, wie stark die errechneten steuerlichen Vermögenssteuerwerte von den effektiven Marktwerten abweichen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass die heutigen Steuerwerte im Durchschnitt nur noch 45% des Verkehrswerts ausmachen und dass auch die neuen Vermögenssteuerwerte nach der Neubewertung mit 61% immer noch deutlich unter dem Verkehrswert liegen werden. Bei diesen Prozentsätzen handelt es sich um Durchschnittswerte. Im Einzelfall liegen die Vermögenssteuerwerte über oder unter dem Durchschnittswert. Ein Vergleich der Vermögensteuerwerte mit den Verkaufspreisen von rund 100 verkauften Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentumswohnungen zeigt folgendes Bild: Bei 13 Liegenschaften (13.5%) liegt der Vermögenssteuerwert zwischen 25 und 50% des Verkaufspreises; bei 27 Liegenschaften (28.1%) liegt er zwischen 50 und 60%; bei 39 Liegenschaften (40.6%) liegt er zwischen 60 und 70%; bei 17 Liegenschaften (17.7%) liegt er zwischen 70 und 86%; Liegenschaften mit einem Vermögenssteuerwert von mehr als 86% des Verkaufspreises wurden keine festgestellt. Im Durchschnitt betragen die Vermögensteuerwerte 61% des Verkehrswertes. Die meisten Liegenschaften liegen im Streubereich zwischen 50% und 70%. Diese Streuung lässt sich bei einer formelmässigen Berechnung der Vermögensteuerwerte nicht vermeiden. Zu Streuungen käme es aber auch bei anderen Bewertungsmethoden und auch bei individuellen Schatzungen. In Fällen, bei denen es ungewönhlicherweise doch zu Überbewertungen mit Vermögenssteuerwerten über dem Verkehrswert kommen sollte, wird die Steuerverwaltung nach Lösungen suchen und entsprechende Korrekturen vornehmen. Die letzte generelle Neubewertung fand im Kanton Basel-Stadt im Jahre 2001 statt (Stichtag 31. Dezember 2001, wirksam ab Steuerperiode 2001). Seither haben sich - wie die nachstehende Abbildung zeigt - die Verkaufspreise für Eigenheime im Kanton Basel-Stadt beinahe verdoppelt: Quelle: Basler Kantonalbank, BKB-Eigenheimindex, Februar 2016 Da seit 2001 keine generelle Neubewertung mehr vorgenommen wurde und die Vermögenssteuerwerte seither unverändert geblieben sind, ist die Kluft zwischen ihnen und den Immobilienpreisen immer grösser geworden. Heute machen die Vermögenssteuerwerte im Durchschnitt nur noch 45% des Verkehrswerts aus. Eine Anpassung der Vermögenssteuerwerte an die tatsächlichen Wertverhältnisse ist deshalb unumgänglich und auch gesetzlich geboten. Art. 14 Abs. 1 des Seite 6/10

134 Steuerharmonisierungsgesetzes verlangt, dass das Vermögen zum Verkehrswert bewertet wird. 55 Abs. 2 StV sieht deshalb vor, dass die selbstgenutzten Liegenschaften einer allgemeinen Neubewertung zu unterziehen sind, wenn sich aufgrund periodisch durchzuführender statistischer Erhebungen zeigt, dass die Vermögenssteuerwerte in einer erheblichen Zahl von Fällen im Durchschnitt in wesentlichem Ausmass von den tatsächlich erzielbaren Verkehrswerten abweichen. Die Neubewertung der selbstgenutzten Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentumswohnungen führt gemäss den Auswertungen der Steuerverwaltung im Durchschnitt zu einer Erhöhung der Vermögenssteuerwerte gegenüber bisher von 35.1%. Im Einzelfall fallen die Wertsteigerungen aber unterschiedlich aus und es bestehen dafür auch ganz unterschiedliche Gründe. Die hauptsächlichsten Ursachen dafür sind die Entwicklung der Landpreise in den verschiedenen Quartieren und Gevierten und die Vornahme von wertvermehrenden Investitionen bei Umbauten und Renovationen. Auch Umzonungen und Bauverdichtungen können ein Grund für eine Wertveränderung sein. Eine Auswertung der selbstgenutzten Liegenschaften in der Stadt und in Bettingen (ohne Riehen, wo die Bewertungsarbeiten noch im Gange sind) zeigt, wie sich die Vermögensteuerwerte aufgrund der generellen Neubewertung verändert haben: Bei 349 Liegenschaften (2.5%) kommt es zu keiner Erhöhung oder zu einer Senkung des Vermögenssteuerwerts; bei Liegenschaften (47.8%) kommt es zu einer Erhöhung des Vermögenssteuerwerts zwischen 1% und 30%; bei Liegenschaften (38.3%) kommt es zu einer Erhöhung zwischen 31% und 60%; bei Liegenschaften (9.6%) kommt es zu einer Erhöhung zwischen 61% und 100%; bei 243 Liegenschaften (1.8%) beträgt die Erhöhung mehr als 100%. Im Durchschnitt beträgt die Erhöhung der Vermögensteuerwerte 35.1% Bestimmung des Eigenmietwerts Wie beim Vermögenssteuerwert erfolgt auch beim Eigenmietwert eine formelmässig Berechnung, indem der Vermögenssteuerwert mit einem bestimmten Prozentsatz, dem Eigenmietwertsatz, multipliziert wird. Bis Steuerperiode 2015 bestand der Eigenmietwertsatz aus einem festen Prozentsatz von 4%. Im Zusammenhang mit der laufenden Neubewertung der selbstgenutzten Liegenschaften und mit Blick auf die stetig gefallenen Hypothekarzinsen hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 3. Mai 2016 den Eigenmietwertsatz an den Referenzzinssatz des Bundes für die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gekoppelt und die Steuerverordnung entsprechend angepasst. Die Koppelung des Eigenmietwertsatzes an den Referenzzinssatz ermöglicht eine dynamische Anpassung der Eigenmietwerte an die aktuellen Verhältnisse auf dem Wohnungs- und Hypothekarmarkt. Der Eigenmietwertsatz besteht neu nicht mehr aus einem festen Prozentfaktor, sondern aus dem Referenzzinssatz bei Beginn der Steuerperiode und einem Zuschlag von 1.75% und darf höchstens 4.5% betragen ( 16 Abs. 1 StV). Für die Steuerperiode 2016 beträgt der Eigenmietwertsatz somit noch 3.5% (Referenzzinssatz von 1.75% plus Zuschlag von 1.75%). Sollte der Referenzzinssatz sinken, was angesichts der Entwicklungen auf dem Hypothekarmarkt nicht unwahrscheinlich ist, würden auch die Eigenmietwerte abnehmen. Der Eigenmietwertsatz repräsentiert die Ertragsquote, die üblicherweise bei Vermietung einer Liegenschaft erzielt werden kann und die angibt, ob der Liegenschaftsertrag die Liegenschaftskosten zu decken vermag. Die Ertragsquote setzt sich zusammen aus dem Zinssatz für Bankhypotheken und einem pauschalen Prozentzuschlag zur Abgeltung der Unterhaltskosten. Um einen angemessenen Ertrag zu ermöglichen, sollte dieser Zuschlag mindestens 2% des Verkehrswerts der Liegenschaft betragen (Felix Escher, Die steuerliche Bewertung von privatem Grundeigentum im Kanton Basel-Stadt, BJM 1978, S. 71 ff.). Seite 7/10

135 Infolge des knappen Angebots an Wohnraum und der hohen Nachfrage haben nicht nur die Immobilienpreise, sondern auch die Mietzinsen zugenommen. Gemäss den Erhebungen der Steuerverwaltung, bei welchen die effektiven Mietzinsen von vermieteten Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentumswohnungen mit dem formelmässig ermittelten Eigenmietwert verglichen wurden, machen die heutigen Eigenmietwerte vor der Neubewertung im Durchschnitt noch 54% der Marktmieten aus. Auch nach der Neubewertung werden die Eigenmietwerte mit durchschnittlich 63% der Marktmiete weiterhin moderat bleiben. Bei diesen Prozentsätzen handelt es sich um Durchschnittswerte. Im konkreten Einzelfall liegen die Eigenmietwerte über oder unter dem Durchschnittswert. Ein Vergleich der Eigenmietwerte mit den Mieten von rund 150 vermieteten Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentumswohnungen zeigt folgendes Bild: Bei 80 Liegenschaften (54%) liegt der Eigenmietwert unter 60% der Miete; bei 42 Liegenschaften (28%) liegt er zwischen 60% und 80%; bei 23 Liegenschaften (15%) liegt er zwischen 80% und 100%; bei 5 Liegenschaften (3%) liegt er über 100%. Im Durchschnitt machen die Eigenmietwerte 63% der Marktmiete aus. In Fällen, bei denen es ausnahmsweise zu Eigenmietwerten über der Marktmiete für vergleichbare Objekte kommt, wird die Steuerverwaltung Korrekturen vornehmen. Auch in Härtefällen sind Lösungsmöglichkeiten anzustreben. Die neuen Eigenmietwerte erhöhen sich nach den Auswertungen der Steuerverwaltung gegenüber bisher im Durchschnitt um 18.2%. Im Einzelfall fallen die Werterhöhungen aber unterschiedlich aus. Eine Auswertung der selbstgenutzten Liegenschaften in der Stadt und in Bettingen (ohne Riehen, wo die Bewertungsarbeiten noch im Gange sind) zeigt, wie sich die Eigenmietwerte aufgrund der generellen Neubewertung verändert haben: Bei Liegenschaften (12.8%%) kommt es zu keiner Erhöhung oder zu einer Senkung des Eigenmietwerts; bei Liegenschaften (26.4%) kommt es zu einer Erhöhung des Eigenmietwerts zwischen 0.1% und 10%; bei 3055 Liegenschaften (22.3%) kommt es zu einer Erhöhung zwischen 10.1% und 18%; bei Liegenschaften (18.7%) kommt es zu einer Erhöhung zwischen 18.1% und 30%; bei Liegenschaften (15.6%) kommt es zu einer Erhöhung zwischen 30.1% und 60%; bei 437 Liegenschaften (3.2%) kommt es zu einer Erhöhung zwischen 60.1% und 100%; bei 124 Liegenschaften (0.9%) beträgt die Erhöhung mehr als 100%. Im Durchschnitt beträgt die Erhöhung des Eigenmietwerts 18.2%. Das weiterhin niedrige Niveau der Eigenmietwerte ist nicht unproblematisch, denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen die Eigenmietwerte wie schon mehrfach gesagt im Einzelfall nicht unter 60% der Marktmiete zu liegen kommen. Die 60% stellen keinen Richtwert dar, sondern eine Untergrenze, die auch im Einzelfall nicht unterschritten werden darf (BGE 124 I 145; BGE 124 I 193; BGE 125 I 65; BGer = Pra 2001, 582; BGer = ASA 72, 239). Mit der neuen Regelung zur Bestimmung des Eigenmietwertsatzes ist der Regierungsrat den Wohneigentümern sehr weit entgegengekommen. Da die 63% einen Durchschnittswert darstellen, werden die Eigenmietwerte in vielen Fällen unter den bundesgerichtlichen Mindestwert von 60% zu liegen kommen. Für weitere Eigenmietwertsenkungen besteht deshalb kein Spielraum. Würde man den Eigenmietwertsatz noch weiter senken, bspw. auf 3%, würden die Eigenmietwerte im Durchschnitt deutlich unter 60% der Marktmiete fallen, was mit der bundegerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr vereinbar wäre und zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Mieter führen würde. Im Gegensatz zu den Wohneigentümern, die ihre Wohnkosten (Schuld- Seite 8/10

136 zinsen, Liegenschaftsunterhaltskosten effektiv oder pauschal) voll vom Einkommen abziehen können und die deswegen unter Umständen gar von einem negativen Nettoertrag profitieren, können die Mieter ihre Wohnkosten (Miete) nicht abziehen. Dass die Eigenmietwerte im Kanton Basel-Stadt massvoll sind, verdeutlichen auch die Umrechnungsfaktoren der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Bestimmung des Eigenmietwerts für die direkte Bundessteuer. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verlangt von gewissen Kantonen einen Zuschlag auf den kantonalen Eigenmietwerten, um eine richtige und angemessene Besteuerung der Eigenmiete bei der direkten Bundessteuer sicherzustellen. Für Basel-Stadt beträgt dieser Zuschlag 15% Zur Motion Isler im Besonderen Die Motion hält eine Umstellung der Berechnungsweise der Eigenmietwerte für angezeigt. Diese hätten sich an den tatsächlich bezahlten Mieten zu orientieren. Als Grundlage solle dafür der bereits bestehende Mietpreisraster des statistischen Amts dienen. Falls dieser für Einfamilienhäuser ungeeignet sei, wären analoge statistische Zahlen zu erheben. Der auf dieser Grundlage gewonnene Eigenmietwert sei dann auf 60% zu kürzen. Die Bestimmung des Eigenmietwerts anhand von Vergleichsmieten ist nicht praktikabel, wenn keine geeigneten Vergleichsobjekte zur Verfügung stehen. Nach heutiger Regelung wird der Eigenmietwert nicht durch direkten Mietzinsvergleich ermittelt, sondern formelmässig aus dem Vermögenssteuerwert abgeleitet. Gemäss den Auswertungen der Steuerverwaltung, bei denen die Eigenmietwerte und Mietzinsen von vermieteten Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentumswohnungen miteinander verglichen wurden, machen die neuen Eigenmietwerte, wie weiter vorne dargelegt, im Durchschnitt nur 63% der Marktmiete aus. Daraus lässt sich schliessen, dass die formelmässige Berechnung des Eigenmietwerts durch Multiplaktion des Vermögenssteuerwerts mit dem Eigenmietwertsatz von 3.5% zu korrekten Ergebnissen auch für Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentumswohnungen führt, die nicht vermietet sind und für die der erzielbare Mietzins deshalb nicht direkt feststellbar ist und deswegen aus dem Vermögenssteuerwert abgeleietet werden muss. Der Mietpreisraster des Statistischen Amts (Statistisches Amt des Kantons Basel-Stadt, Mietpreisraster Mai 2016) zur Bestimmung des Eigenmietwerts selbstgenutzter Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentumswohnungen ist für die Bestimmung der Eigenmietwerte nicht geeignet. Er enthält die aktuellen durchschnittlichen Nettoquadratmetermietpreise für renovierte und nichtrenovierte 1-, 2-, 3-, 4-, 5- und 6-Zimmerwohnungen nach Wohnvierteln und für verschiedene Alterskategorien. Hingegen macht er keine Unterscheidungen nach Grösse, Ausstattung und Beschaffenheit der Wohnobjekte und nach ihrer genaueren Lage. Zudem sind die Einfamilienhäuser im Mietpreisraster nicht enthalten, weshalb er für diese Eigenheimkategorie von vornherein nicht verwendbar wäre und die Steuerverwaltung dafür eigene Statistiken verwenden müsste. Aber auch für Vergleiche mit Stockwerkeigentumswohnungen ist der Mietpreisraster nicht geeignet, da sich die Daten in der Regel auf vermietete Wohnungen in Mehrfamilienhäusern beziehen. Stockwerkeigentumswohnungen werden in der Regel selbst bewohnt und unterscheiden sich deshalb, da sie dem Eigengebrauch dienen, in ihrer Grösse, Beschaffenheit und Ausstattung häufig beträchtlich von Wohnungen in Mietshäusern, weshalb die Daten aus dem Mietpreisraster nicht einfach auf die Stockwerkeigentumswohnungen übertragen werden können. Unter Umständen könnte die Bestimmung des Eigenmietwerts anhand des Mietpreisrasters auch zu Ergebnissen führen, die für die Steuerpflichtigen weniger vorteilhaft wären als die bisherige Bewertung, wenn die daraus gewonnenen Angaben ungekürzt übernommen würden. Die Motion fordert allerdings, dass die aus dem Mietpreisraster gewonnenen Vergleichswerte auf 60% gekürzt werden sollen. Das ist indessen etwas widersprüchlich, denn wenn sich die Eigenmietwerte nach Meinung der Motionäre anhand von Mietzinsvergleichen exakter ermitteln lassen sollen als nach der heutigen Formelmethode, dann ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Eigenmietwerte Seite 9/10

137 dann auf 60% gekürzt werden müssten, es sei denn man wolle die Eigentümer selbstgenutzter Liegenschaften gegenüber den Mietern und den Eigentümern vermieteter Wohnungen im Sinne der Wohneigentumsförderung bewusst privilegieren. Gegen die Motion spricht schliesslich auch, dass die verlangte Anwendung des Mietpreisrasters zur Bestimmung der Eigenmietwerte zu einer erheblichen Verkomplizierung des Deklarationsund Veranlagungsverfahrens führen würde. Die Eigenmietwerte der Eigentumswohnungen müssten anhand des jährlich herausgegebenen Mietpreisrasters des Statistischen Amtes ausgerechnet und deklariert werden, wohingegen die Eigenmietwerte der Einfamilienhäuser auf der Basis der Erhebungen der Steuerverwaltung zu berechnen und zu veranlagen wären. 3. Antrag Auf Grund dieser Stellungnahme beantragen wir, die Motion Beatrice Isler betreffend Besteuerung des Eigenmietwerts aufgrund von Vergleichsmieten nicht zu überweisen. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 10/10

138 An den Grossen Rat FD / P Basel, 21. September 2016 Regierungsratsbeschluss vom 20. September 2016 Motion Christophe Haller und Konsorten betreffend Besteuerung des Eigenmietwerts zu 60% des Marktwerts Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 15. Juni 2016 die nachstehende Motion Christophe Haller dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: In Beantwortung der Interpellation Haller betreffend Neubewertung der Liegenschaft für selbstgenutztes Wohneigentum (Geschäftsnummer ) stellt der Regierungsrat fest, dass der Mietwert der eigenen Wohnung, der sog. Eigenmietwert, kein fiktives, sondern ein echtes (Natural- )Einkommen in der Höhe des Mietzinses darstelle, den der Eigentümer bei der Vermietung seiner Liegenschaft erzielen könnte. Der Grundeigentümer, der sein Haus oder seine Wohnung selber bewohne, spare auf diese Weise Mietkosten. Der geldwerte Vorteil oder Nutzen, der ihm zukomme, liege in der Miete, die er als Mieter für eine gleichwertige Liegenschaft entrichten müsste oder die er für seine Liegenschaft als Vermieter verlangen könnte. Der Bruttowert der Eigennutzung sollte deshalb der Marktmiete der selbst genutzten Liegenschaft entsprechen. Der Regierungsrat verweist auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Wert der Eigennutzung einem Preis zu entsprechen habe, zu dem ein Dritter eine Liegenschaft unter gleichen Verhältnissen gemietet hätte. Für die Festsetzung des Mietwertes nach Marktwerten spreche auch das Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen: Der Mieter müsse für seine Wohnung eine Marktmiete entrichten. Die steuerliche Gleichbehandlung fordere ein Gleiches für den Eigentümer, umso mehr, als er die mit der Liegenschaft verbundenen Kosten in ihrer effektiven Höhe oder wenn für ihn günstiger mit einer Pauschale abziehen könne. Immerhin räumt der Regierungsrat ein, dass im schweizerischen Steuerrecht die Eigenmietwerte meist tiefer angesetzt würden als der Marktwert. Damit werde den Anliegen der in Art. 108 BV verankerten Wohneigentumsförderung Rechnung getragen. Der Förderung des Wohneigentums seien nach der bundesgerichtliche Rechtsprechung allerdings Grenzen gesetzt, um eine rechtsgleiche Besteuerung der Mieter und der Wohneigentümer nicht zu stark zu beeinträchtigen. Die Eigenmietwerte dürften im Einzelfall 60% des Marktwerts nicht unterschreiten. Die Antworten und Annahmen des Regierungsrats gehen von falschen Voraussetzungen aus und widersprechen den eigenen politischen Bestrebungen. Es trifft keinesfalls zu, dass alle Mieter eine Marktmiete bezahlen. Sowohl private Eigentümer wie auch Genossenschaften bieten Mieten an, die unterhalb der Marktmiete liegen, die beispielsweise gemäss Mietpreisraster statistisch erhoben werden. Gemäss eigenen Angaben der Genossenschaften liegen ihre Mietzinse 30% unter den Marktmieten. Diese Mietzinspolitik wird unter anderem aufgrund einer aktiven Förderungspolitik durch den Kanton, auch finanzieller Natur, ermöglicht. Es ist somit weder verfassungswidrig noch abwegig, wenn auch im Bereich des Eigenheims über die kantonale Steuergesetzgebung eine Förderung stattfindet. Die Motionärinnen und Motionäre bitten deshalb den Regierungsrat, dem Grossen Rat eine Änderung des Steuergesetzes vorzulegen, wonach die Besteuerung des Eigenmietwerts 60% des Marktwerts weder unter- noch überschreiten darf. Dies hat für den Eigenmietwert sowohl im Bereich des Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 23. September Seite 1/10

139 selbstgenutzten Liegenschaften (EFH, STWE) wie auch bei der Nutzung einer Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus zu gelten. Christophe Haller, Katja Christ, Michel Rusterholtz, Thomas Strahm, Beatrice Isler Wir nehmen zu dieser Motion wie folgt Stellung: 1. Zur rechtlichen Zulässigkeit der Motion In der am 9. September 2015 geänderten und am 24. April 2016 wirksam gewordenen Fassung bestimmt 42 GO über die Motion: 42. In der Form einer Motion kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission den Antrag stellen, es sei der Regierungsrat zu verpflichten, dem Grossen Rat eine Vorlage zur Änderung der Verfassung oder zur Änderung eines bestehenden oder zum Erlass eines neuen Gesetzes oder eines Grossratsbeschlusses zu unterbreiten. 1bis In der Form einer Motion kann zudem jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission den Antrag stellen, es sei der Regierungsrat zu verpflichten, eine Massnahme zu ergreifen. Ist der Regierungsrat für die Massnahme zuständig, so trifft er diese oder unterbreitet dem Grossen Rat den Entwurf eines Erlasses gemäss Abs. 1, mit dem die Motion umgesetzt werden kann. 2 Unzulässig ist eine Motion, die auf den verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates, auf einen Einzelfallentscheid, auf einen in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffenden Entscheid oder einen Beschwerdeentscheid einwirken will. 3 Tritt der Rat auf die Motion ein, so gibt er dem Regierungsrat Gelegenheit, innert drei Monaten dazu Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Begehrens. Im Vergleich zur bisherigen Fassung von 42 GO ist die Motion neu sowohl im Kompetenzbereich des Grossen Rates wie auch in demjenigen des Regierungsrates zulässig. Ausserhalb der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung (vgl. 42 Abs. 2 GO) ist der betroffene Zuständigkeitsbereich somit keine Voraussetzung der rechtlichen Zulässigkeit mehr. Die Frage nach der Zuständigkeit ist im Rahmen der inhaltlichen Umsetzung eines Motionsanliegens aber nach wie vor von entscheidender Bedeutung, da sie die Art der Umsetzung vorgibt. Es gilt, das Gewaltenteilungsprinzip zwischen Grossem Rat und Regierungsrat zu beachten, denn beide sind gestützt auf das Legalitätsprinzip an Erlasse gebunden, die die Entscheidungsbefugnisse auf die Staatsorgane aufteilen. Je nach betroffenem Kompetenzbereich richtet sich die Umsetzung entweder nach 42 Abs. 1 GO oder nach 42 Abs. 1bis GO. Liegt die Motion im Zuständigkeitsbereich des Grossen Rates, wird sie mit einer Verfassungs -, Gesetzes- oder Beschlussvorlage erfüllt ( 42 Abs. 1 GO). Eine Motion, die auf eine Materie im Kompetenzbereich des Regierungsrates zielt, wird mit einer Verordnungsänderung respektive mit einem anderen Mittel der Exekutive erfüllt ( 42 Abs. 1bis GO), oder aber dem Grossen Rat wird ein Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Kompetenzverteilung zugunsten des Grossen Rates verändert ( 42 Abs. 1bis Satz 2 GO). Mit der vorliegenden Motion soll der Regierungsrat beauftragt werden, eine Änderung des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG; SG ) vorzulegen, wonach die Besteuerung des Eigenmietwerts 60% des Marktwerts weder unter- noch überschreiten darf. Diese Regelung soll für den Eigenmietwert sowohl im Bereich der selbstgenutzten Liegenschaften (Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum) wie auch bei der Nutzung einer Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus gelten. Seite 2/10

140 Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR ) unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. Mit dieser Regelung ist den Kantonen die Besteuerung des Eigenmietwerts von Grundstücken ausdrücklich vorgeschrieben. Während bei der direkten Bundessteuer ausschliesslich der objektive Marktwert massgebend ist (der sich jedoch innerhalb einer gewissen Bandbreite bewegen darf; vgl. BGE 123 II 9 E. 4b), kann der Eigenmietwert für die von der Motion betroffenen kantonalen Steuern tiefer angesetzt werden (BGE 116 Ia 321 E. 3g), sofern er im Einzelfall die verfassungsrechtliche Untergrenze von 60% der Marktmiete nicht unterschreitet (BGE 124 I 145 E. 4d). Art. 7 Abs. 1 StHG enthält für die Kantone bei der Bemessung des Eigenmietwerts in der genannten Bandbreite grundsätzlich keine engeren Schranken, als sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 BV und den Besteuerungsgrundsätzen von Art. 127 Abs. 2 BV ergeben (vgl. BGE 131 I 377 E. 2.2; 128 I 240 E. 2.2; 124 I 145 E. 3b/c mit Hinweis auf das Gesetzgebungsverfahren). Vor diesem Hintergrund ist in der hier zu beurteilenden Motionsforderung grundsätzlich kein Konflikt mit Bundesrecht erkennbar. Es spricht auch nicht kantonales Verfassungsrecht gegen den Motionsinhalt. Unzulässigkeitsgründe gemäss 42 Abs. 2 GO sind nicht ersichtlich. Es wird nach einer allfälligen Einführung der von der Motion geforderten Fixierung des Eigenmietwertes auf 60% des Marktwertes im Einzelfall zu prüfen sein, ob nicht die (bundes-)-verfassungsrechtliche Untergrenze von 60% der Marktmiete unterschritten wird. Die Forderung nach einer fixen Beschränkung des Eigenmietwertes auf 60% erscheint durchaus kritisch. Derartige Bedenken führen indes nicht zur rechtlichen Unzulässigkeit der Motion. Die heutige Konzeption der Eigenmietwertregelung sieht vor, dass der Grundsatz der Besteuerung des Eigenmietwertes auf Gesetzesstufe ( 22 Abs. 1 lit. b StG) geregelt ist und die Konkretisierung (Berechnung) sich auf Verordnungsstufe (vgl. 16 Abs. 1 StV) befindet. Dem Regierungsrat wurde explizit der Erlass der Ausführungsbestimmungen überlassen (vgl. Delegationsnorm 22 Abs. 2 StG). Die hier zur Diskussion stehende fixe Prozentsatzregelung des Eigenmietwertes wäre thematisch eher auf Verordnungsstufe zu regeln. Die vorliegende Motion betrifft demzufolge den Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates und kann gemäss geltendem Motionsrecht und in Einklang mit der steuergesetzlichen Delegationsnorm grundsätzlich über eine Verordnungsänderung oder eine andere Massnahme umgesetzt werden ( 22 Abs. 2 StG in Verbindung mit 42 Abs. 1bis GO). Die von den Motionärinnen und Motionären geforderte Umsetzung über eine Änderung des Steuergesetzes bedingt demgegenüber eine synchrone Anpassung der Delegationsnorm in 22 Abs. 2 StG. Aus dem Wortlaut der Motion geht nicht ausdrücklich hervor, dass eine Verschiebung der Kompetenzaufteilung im Bereich der Berechnung des Eigenmietwertes vom Regierungsrat zum Grossem Rat gewünscht ist, schliesst dies umgekehrt aber auch nicht explizit aus. Dieser Punkt wäre bei einer allfälligen Erfüllung der Motion zu berücksichtigen. Die Motion ist aufgrund dieser Erwägungen als rechtlich zulässig anzusehen. 2. Zum Inhalt der Motion Die allgemeinen Bemerkungen im Abschnitt 2.1 sind in allen Stellungnahmen zu den fünf Motionen betreffend den Eigenmietwert (Motionen Strahm, Rusterholtz, Isler, Christ und Haller) identisch. Auf die Besonderheiten der einzelnen Motionen wird jeweils in einem separaten Abschnitt 2.2 näher eingegangen. Seite 3/10

141 2.1 Allgemeine Bemerkungen Die Besteuerung des Eigenmietwerts Das Bundesrecht sieht eine Besteuerung des Eigenmietwerts vor (Art. 7 Abs. 1 StHG und Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG). Auch das kantonale Recht sieht eine entsprechende Besteuerung des Eigenmietwertes vor ( 22 Abs. 1 lit. a und b StG). Ziel der Eigenmietwertbesteuerung ist die steuerliche Gleichbehandlung insbesondere von Mietern und Eigenheimbesitzern. Der Eigenmietwert (Mietwert der eigenen Wohnung) stellt kein fiktives, sondern ein echtes (Natural-)Einkommen in der Höhe des Mietzinses dar, den der Eigentümer bei der Vermietung seiner Liegenschaft erzielen könnte. Der Grundeigentümer, der sein Haus oder seine Wohnung selber bewohnt, spart auf diese Weise Mietkosten. Der geldwerte Vorteil oder Nutzen, der ihm zukommt, liegt in der Miete, die er als Mieter für eine gleichwertige Liegenschaft entrichten müsste oder die er für seine Liegenschaft als Vermieter verlangen könnte. Der Bruttowert der Eigennutzung sollte deshalb der Marktmiete entsprechen. Für die Festsetzung des Mietwertes nach Marktwerten spricht auch das Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen: Der Mieter muss für seine Wohnung eine Marktmiete entrichten. Die steuerliche Gleichbehandlung fordert ein Gleiches für den Eigentümer, umso mehr, als dieser die mit der Liegenschaft verbundenen Schuldzinsen und Unterhaltskosten abziehen kann. Der Eigentümer, der sein Haus einem Dritten vermietet, hat die aus der Vermietung erzielten Mieterträge voll zu versteuern. Eine Mietwertfestsetzung unterhalb des Marktwertes würde somit eine Privilegierung der selbst nutzenden Eigentümer bedeuten. Die Vermögenserträge von Besitzern beweglicher Werte sind voll steuerbar; daher sollte auch das Grundeigentum mit einer angemessenen Verzinsung zur Besteuerung herangezogen werden. Im schweizerischen Steuerrecht werden die Eigenmietwerte meist tiefer angesetzt als die auf dem Wohnungsmarkt erhältlichen Mieten. Zum einen soll damit verhindert werden, dass es aufgrund von Schätzungsungenauigkeiten zu übersetzten Eigenmietwerten kommt. Zum anderen wird damit auch den Anliegen der in Art. 108 BV verankerten Wohneigentumsförderung Rechnung getragen. Die Eigenmietwerte dürfen allerdings nicht zu tief angesetzt werden, wenn die Wohneigentümer nicht übermässig begünstigt werden sollen bzw. eine rechtsgleiche Besteuerung der Mieter und Wohneigentümer gewährleistet bleiben soll. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen die Eigenmietwerte im Einzelfall 60% der Marktmiete nicht unterschreiten (BGE 124 I 145; BGE 124 I 193; BGE 125 I 65; BGer = Pra 2001, 582; BGer = ASA 72, 239). Seite 4/10

142 2.1.2 Bestimmung des Vermögenssteuerwerts Da selbstbewohnte Häuser nicht oft verkauft werden, kann der Verkehrswert nicht aus dem effektiven Verkaufspreis abgeleitet werden. Aus diesem Grund greift die Steuerverwaltung auf eine Praktikermethode zurück, mit welcher der Realwert der Liegenschaften formelmässig mit Hilfe verschiedener Parameter Gebäudeversicherungswert, Altersentwertung, absoluter Bodenwert, relativer Landwert berechnet wird. Diese sog. Realwertmethode ist im Schatzungswesen anerkannt und ist auch von der Rechtsprechung als sachgerecht bestätigt worden. Auf eine individuelle Schatzung jedes Hauses und jeder Wohnung wird verzichtet. Der Realwert setzt sich zusammen aus dem Gebäudewert und dem Landwert. Als Gebäudewert gilt der (indexierte) Gebäudeversicherungswert unter angemessener Berücksichtigung der zustandsabhängigen Altersentwertung gemäss Gebäudeversicherung. Die Altersentwertung beträgt maximal 50% des Gebäudeversicherungswerts. Der Landwert entspricht dem relativen Landwert. Der relative Landwert leitet sich aus dem absoluten Landwert gemäss Bodenwertkatalog ab und berücksichtigt die altersabhängige Nutzungsintensität des Grundstücks durch einen prozentualen Einschlag. Der Bodenwertkatalog enthält die auf den Erhebungen des kantonalen Grundbuchund Vermessungsamts basierenden absoluten Landwerte. Diese richten sich nach dem Durchschnitt der Immobilienpreise, welche bei vergleichbaren Verhältnissen in derselben Gegend und Bauzone in den letzten zwei Jahren vor der Bewertung bezahlt wurden. Zum Ausgleich von Schwankungen und Spitzenwerten wird auf diesem Mittelwert ein Abschlag von 10% gewährt. Dazu ein konkretes Bewertungsbeispiel: Sachverhalt: Kauf im Jahre 2014, Kaufpreis Fr , Gebäudeversicherungswert Fr , Baujahr 1953, Schätzjahr der Gebäudeversicherung 2009, Grundstücksfläche 340 m 2 Gebäudeversicherungswert Einfamilienhaus Altersentwertung 1 (= 44.5 % des Gebäudeversicherungswerts [= 28% Altersentwertung gemäss Gebäudeversicherung + 14% Zuschlag für Zusatzeinflüsse und Zeitspanne zwischen Versicherungsschatzung + 2.5% Gebäudeversicherungsindexierung]) ' Relativer Landwert m 2 à Fr /m 2 (= 62.5 % des absoluten Landwertes von CHF /m2) Realwert = Vermögenssteuerwert per (gerundet) 634' Die Vermögenssteuerwerte sollten an sich den Verkehrswert einer Liegenschaft repräsentieren, doch ist notorisch, dass sie meist deutlich unter dem Verkehrswert bzw. unter dem Preis liegen, den der Eigentümer bei einem Verkauf der Liegenschaft erzielen könnte. Das liegt daran, dass die Bewertungsparameter vorsichtig angesetzt sind, damit es nicht zu übermässigen Vermögensteuerwerten oder gar zu Überbewertungen kommt. Die vorsichtige Bewertung bedeutet allerdings auch, dass es vermehrt zu Unterbewertungen kommen kann. Wie hoch der Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft im Verhältnis zum effektiven Verkehrswert liegt, kann nur dann genau beziffert werden, wenn eine (zeitnahe) Veräusserung vorliegt und ein Kaufpreis bekannt ist. Bei allen Liegenschaften, die in der näheren Vergangenheit verkauft wurden, lässt sich der Verkehrswert mit dem Verkaufspreis ziemlich exakt bestimmen. An diesen Liegenschaften lässt sich 1 Die Altersentwertung ist vom Zustand des Gebäudes abhängig und wird von den Schatzungsexperten der Gebäudeversicherung anlässlich von periodisch durchgeführten Revisionsschatzungen festgestellt. Um bei der Bestimmung der Altersentwertung nicht nur der Bausubstanz, sondern auch anderen Einflüssen wie ökonomischen Aspekten Rechnung zu tragen, wird die von der Gebäudeversicherung geschätzte Altersentwertung mit 50% zusätzlich gewichtet. Ausserdem wird die Zeitspanne seit der letzten Revisionsschatzung bis zum Bewertungsstichtag per (= Indexierungszeitpunkt) beim Gebäudeversicherungswert mit 0.5% pro Kalenderjahr berücksichtigt. 2 Der relative Landwert leitet sich aus dem absoluten Landwert ab. Er trägt dem Nutzungspotential einer Liegenschaft Rechnung und nimmt deshalb mit zunehmendem Gebäudealter ab und ist am tiefsten bei Gebäuden mit einem Alter zwischen 30 bis 70 Jahren. Bei noch älteren Liegenschaften steigt er infolge der zunehmenden Neubauwahrscheinlichkeit wieder etwas an. Seite 5/10

143 die Praktikermehthode auch testen und man sieht, wie stark die errechneten steuerlichen Vermögenssteuerwerte von den effektiven Marktwerten abweichen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass die heutigen Steuerwerte im Durchschnitt nur noch 45% des Verkehrswerts ausmachen und dass auch die neuen Vermögenssteuerwerte nach der Neubewertung mit 61% immer noch deutlich unter dem Verkehrswert liegen werden. Bei diesen Prozentsätzen handelt es sich um Durchschnittswerte. Im Einzelfall liegen die Vermögenssteuerwerte über oder unter dem Durchschnittswert. Ein Vergleich der Vermögensteuerwerte mit den Verkaufspreisen von rund 100 verkauften Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentumswohnungen zeigt folgendes Bild: Bei 13 Liegenschaften (13.5%) liegt der Vermögenssteuerwert zwischen 25 und 50% des Verkaufspreises; bei 27 Liegenschaften (28.1%) liegt er zwischen 50 und 60%; bei 39 Liegenschaften (40.6%) liegt er zwischen 60 und 70%; bei 17 Liegenschaften (17.7%) liegt er zwischen 70 und 86%; Liegenschaften mit einem Vermögenssteuerwert von mehr als 86% des Verkaufspreises wurden keine festgestellt. Im Durchschnitt betragen die Vermögensteuerwerte 61% des Verkehrswertes. Die meisten Liegenschaften liegen im Streubereich zwischen 50% und 70%. Diese Streuung lässt sich bei einer formelmässigen Berechnung der Vermögensteuerwerte nicht vermeiden. Zu Streuungen käme es aber auch bei anderen Bewertungsmethoden und auch bei individuellen Schatzungen. In Fällen, bei denen es ungewönhlicherweise doch zu Überbewertungen mit Vermögenssteuerwerten über dem Verkehrswert kommen sollte, wird die Steuerverwaltung nach Lösungen suchen und entsprechende Korrekturen vornehmen. Die letzte generelle Neubewertung fand im Kanton Basel-Stadt im Jahre 2001 statt (Stichtag 31. Dezember 2001, wirksam ab Steuerperiode 2001). Seither haben sich - wie die nachstehende Abbildung zeigt - die Verkaufspreise für Eigenheime im Kanton Basel-Stadt beinahe verdoppelt: Quelle: Basler Kantonalbank, BKB-Eigenheimindex, Februar 2016 Da seit 2001 keine generelle Neubewertung mehr vorgenommen wurde und die Vermögenssteuerwerte seither unverändert geblieben sind, ist die Kluft zwischen ihnen und den Immobilienprei- Seite 6/10

144 sen immer grösser geworden. Heute machen die Vermögenssteuerwerte im Durchschnitt nur noch 45% des Verkehrswerts aus. Eine Anpassung der Vermögenssteuerwerte an die tatsächlichen Wertverhältnisse ist deshalb unumgänglich und auch gesetzlich geboten. Art. 14 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes verlangt, dass das Vermögen zum Verkehrswert bewertet wird. 55 Abs. 2 StV sieht deshalb vor, dass die selbstgenutzten Liegenschaften einer allgemeinen Neubewertung zu unterziehen sind, wenn sich aufgrund periodisch durchzuführender statistischer Erhebungen zeigt, dass die Vermögenssteuerwerte in einer erheblichen Zahl von Fällen im Durchschnitt in wesentlichem Ausmass von den tatsächlich erzielbaren Verkehrswerten abweichen. Die Neubewertung der selbstgenutzten Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentumswohnungen führt gemäss den Auswertungen der Steuerverwaltung im Durchschnitt zu einer Erhöhung der Vermögenssteuerwerte gegenüber bisher von 35.1%. Im Einzelfall fallen die Wertsteigerungen aber unterschiedlich aus und es bestehen dafür auch ganz unterschiedliche Gründe. Die hauptsächlichsten Ursachen dafür sind die Entwicklung der Landpreise in den verschiedenen Quartieren und Gevierten und die Vornahme von wertvermehrenden Investitionen bei Umbauten und Renovationen. Auch Umzonungen und Bauverdichtungen können ein Grund für eine Wertveränderung sein. Eine Auswertung der selbstgenutzten Liegenschaften in der Stadt und in Bettingen (ohne Riehen, wo die Bewertungsarbeiten noch im Gange sind) zeigt, wie sich die Vermögensteuerwerte aufgrund der generellen Neubewertung verändert haben: Bei 349 Liegenschaften (2.5%) kommt es zu keiner Erhöhung oder zu einer Senkung des Vermögenssteuerwerts; bei Liegenschaften (47.8%) kommt es zu einer Erhöhung des Vermögenssteuerwerts zwischen 1% und 30%; bei Liegenschaften (38.3%) kommt es zu einer Erhöhung zwischen 31% und 60%; bei Liegenschaften (9.6%) kommt es zu einer Erhöhung zwischen 61% und 100%; bei 243 Liegenschaften (1.8%) beträgt die Erhöhung mehr als 100%. Im Durchschnitt beträgt die Erhöhung der Vermögensteuerwerte 35.1% Bestimmung des Eigenmietwerts Wie beim Vermögenssteuerwert erfolgt auch beim Eigenmietwert eine formelmässig Berechnung, indem der Vermögenssteuerwert mit einem bestimmten Prozentsatz, dem Eigenmietwertsatz, multipliziert wird. Bis Steuerperiode 2015 bestand der Eigenmietwertsatz aus einem festen Prozentsatz von 4%. Im Zusammenhang mit der laufenden Neubewertung der selbstgenutzten Liegenschaften und mit Blick auf die stetig gefallenen Hypothekarzinsen hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 3. Mai 2016 den Eigenmietwertsatz an den Referenzzinssatz des Bundes für die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gekoppelt und die Steuerverordnung entsprechend angepasst. Die Koppelung des Eigenmietwertsatzes an den Referenzzinssatz ermöglicht eine dynamische Anpassung der Eigenmietwerte an die aktuellen Verhältnisse auf dem Wohnungs- und Hypothekarmarkt. Der Eigenmietwertsatz besteht neu nicht mehr aus einem festen Prozentfaktor, sondern aus dem Referenzzinssatz bei Beginn der Steuerperiode und einem Zuschlag von 1.75% und darf höchstens 4.5% betragen ( 16 Abs. 1 StV). Für die Steuerperiode 2016 beträgt der Eigenmietwertsatz somit noch 3.5% (Referenzzinssatz von 1.75% plus Zuschlag von 1.75%). Sollte der Referenzzinssatz sinken, was angesichts der Entwicklungen auf dem Hypothekarmarkt nicht unwahrscheinlich ist, würden auch die Eigenmietwerte abnehmen. Der Eigenmietwertsatz repräsentiert die Ertragsquote, die üblicherweise bei Vermietung einer Liegenschaft erzielt werden kann und die angibt, ob der Liegenschaftsertrag die Liegenschaftskosten zu decken vermag. Die Ertragsquote setzt sich zusammen aus dem Zinssatz für Bankhypotheken und einem pauschalen Prozentzuschlag zur Abgeltung der Unterhaltskosten. Um einen Seite 7/10

145 angemessenen Ertrag zu ermöglichen, sollte dieser Zuschlag mindestens 2% des Verkehrswerts der Liegenschaft betragen (Felix Escher, Die steuerliche Bewertung von privatem Grundeigentum im Kanton Basel-Stadt, BJM 1978, S. 71 ff.). Infolge des knappen Angebots an Wohnraum und der hohen Nachfrage haben nicht nur die Immobilienpreise, sondern auch die Mietzinsen zugenommen. Gemäss den Erhebungen der Steuerverwaltung, bei welchen die effektiven Mietzinsen von vermieteten Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentumswohnungen mit dem formelmässig ermittelten Eigenmietwert verglichen wurden, machen die heutigen Eigenmietwerte vor der Neubewertung im Durchschnitt noch 54% der Marktmieten aus. Auch nach der Neubewertung werden die Eigenmietwerte mit durchschnittlich 63% der Marktmiete weiterhin moderat bleiben. Bei diesen Prozentsätzen handelt es sich um Durchschnittswerte. Im konkreten Einzelfall liegen die Eigenmietwerte über oder unter dem Durchschnittswert. Ein Vergleich der Eigenmietwerte mit den Mieten von rund 150 vermieteten Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentumswohnungen zeigt folgendes Bild: Bei 80 Liegenschaften (54%) liegt der Eigenmietwert unter 60% der Miete; bei 42 Liegenschaften (28%) liegt er zwischen 60% und 80%; bei 23 Liegenschaften (15%) liegt er zwischen 80% und 100%; bei 5 Liegenschaften (3%) liegt er über 100%. Im Durchschnitt machen die Eigenmietwerte 63% der Marktmiete aus. In Fällen, bei denen es ausnahmsweise zu Eigenmietwerten über der Marktmiete für vergleichbare Objekte kommt, wird die Steuerverwaltung Korrekturen vornehmen. Auch in Härtefällen sind Lösungsmöglichkeiten anzustreben. Die neuen Eigenmietwerte erhöhen sich nach den Auswertungen der Steuerverwaltung gegenüber bisher im Durchschnitt um 18.2%. Im Einzelfall fallen die Werterhöhungen aber unterschiedlich aus. Eine Auswertung der selbstgenutzten Liegenschaften in der Stadt und in Bettingen (ohne Riehen, wo die Bewertungsarbeiten noch im Gange sind) zeigt, wie sich die Eigenmietwerte aufgrund der generellen Neubewertung verändert haben: Bei Liegenschaften (12.8%%) kommt es zu keiner Erhöhung oder zu einer Senkung des Eigenmietwerts; bei Liegenschaften (26.4%) kommt es zu einer Erhöhung des Eigenmietwerts zwischen 0.1% und 10%; bei 3055 Liegenschaften (22.3%) kommt es zu einer Erhöhung zwischen 10.1% und 18%; bei Liegenschaften (18.7%) kommt es zu einer Erhöhung zwischen 18.1% und 30%; bei Liegenschaften (15.6%) kommt es zu einer Erhöhung zwischen 30.1% und 60%; bei 437 Liegenschaften (3.2%) kommt es zu einer Erhöhung zwischen 60.1% und 100%; bei 124 Liegenschaften (0.9%) beträgt die Erhöhung mehr als 100%. Im Durchschnitt beträgt die Erhöhung des Eigenmietwerts 18.2%. Das weiterhin niedrige Niveau der Eigenmietwerte ist nicht unproblematisch, denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen die Eigenmietwerte wie schon mehrfach gesagt im Einzelfall nicht unter 60% der Marktmiete zu liegen kommen. Die 60% stellen keinen Richtwert dar, sondern eine Untergrenze, die auch im Einzelfall nicht unterschritten werden darf (BGE 124 I 145; BGE 124 I 193; BGE 125 I 65; BGer = Pra 2001, 582; BGer = ASA 72, 239). Mit der neuen Regelung zur Bestimmung des Eigenmietwertsatzes ist der Regierungsrat den Wohneigentümern sehr weit entgegengekommen. Da die 63% einen Durchschnittswert darstellen, werden die Eigenmietwerte in vielen Fällen unter den bundesgerichtlichen Mindestwert von 60% zu liegen kommen. Für weitere Eigenmietwertsenkungen besteht deshalb kein Spielraum. Würde man den Eigenmietwertsatz noch weiter senken, bspw. auf 3%, würden die Eigenmietwer- Seite 8/10

146 te im Durchschnitt deutlich unter 60% der Marktmiete fallen, was mit der bundegerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr vereinbar wäre und zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Mieter führen würde. Im Gegensatz zu den Wohneigentümern, die ihre Wohnkosten (Schuldzinsen, Liegenschaftsunterhaltskosten effektiv oder pauschal) voll vom Einkommen abziehen können und die deswegen unter Umständen gar von einem negativen Nettoertrag profitieren, können die Mieter ihre Wohnkosten (Miete) nicht abziehen. Dass die Eigenmietwerte im Kanton Basel-Stadt massvoll sind, verdeutlichen auch die Umrechnungsfaktoren der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Bestimmung des Eigenmietwerts für die direkte Bundessteuer. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verlangt von gewissen Kantonen einen Zuschlag auf den kantonalen Eigenmietwerten, um eine richtige und angemessene Besteuerung der Eigenmiete bei der direkten Bundessteuer sicherzustellen. Für Basel-Stadt beträgt dieser Zuschlag 15%. 2.2 Zur Motion Haller im Besonderen Die Motion Haller verlangt, dass die Eigenmietwerte für selbstgenutzte Einfamilienhäuser, Stockwerkeigentumswohnungen und auch für selbstgenutzte Wohnungen im eigenen Mehrfamilienhaus 60% des Marktwerts weder unter- noch überschreiten dürfen. Der Regierungsrat beantragt die Nichtüberweisung der Motion. Zum einen ist die Motion nicht verwirklichbar. Zum anderen ist sie auch überholt, nachdem der Regierungsrat mit der Änderung der Steuerverordnung am 3. Mai 2016 den Eigenmietwertsatz an den Referenzzinssatz gekoppelt hat und der Eigenmietwertsatz zurzeit noch 3.5% beträgt. Das Begehren der Motion, den Eigenmietwert so festzulegen, dass die Besteuerung des Eigenmietwerts 60% des Marktwerts weder unter- noch überschreiten dürfe, ist nicht realisierbar. Bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentumswohnungen ist die Marktmiete meistens nicht bekannt, weil kein Mietzins verlangt wird und es bei Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentumswohnungen meistens an vergleichbaren Mietobjekten fehlt, anhand welcher sich der Mietwert ermitteln liesse. Bekannt ist aufgrund der statistischen Auswertungen der Steuerverwaltung hingegen, dass der Eigenmietwert bei einer Stichprobe von untersuchten vermieteten Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentumswohnungen im Durchschnitt 63% der Miete ausmacht. Bei den von der Steuerverwaltung ermittelten 63% handelt es sich um eine Durchschnittsgrösse. Da die Marktmiete einer selbstgenutzten Liegenschaft im Einzelfall in der Regel nicht bekannt ist, ist die Forderung der Motion, alle Eigenmietwerte so festzulegen, dass sie in jedem Einzelfall exakt und ausnahmslos 60% der Marktmiete betragen und diesen Wert weder unter- noch überschreiten dürfen, nicht erfüllbar. Es wäre nicht praktikabel, die Eigenmietwerte individuell anhand von Mietzinsvergleichen im Einzelfall zu bestimmen. Vergleichbare Objekte, insbesondere für Einfamilienhäuser, lassen sich nicht ohne weiteres finden, da selbstgenutzte Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentumswohnungen sich nach ihrer Art, Lage, Grösse, Ausstattung und Beschaffenheit meist deutlich von vermieteten Häusern und Wohnungen unterscheiden. Vergleichbar sind Wohnungen hingegen bei Mehrfamilienhäusern, bei denen der Eigentümer eine Wohnung für sich bewohnt und die anderen Wohnungen vermietet. In solchen Fällen richtet sich der Eigenmietwert nach den Mietzinsen, die der Eigentümer von seinen Mietern fordert ( 16 Abs. 2 StV). Man kann sich allerdings fragen, ob die unterschiedliche Bestimmung des Eigenmietwerts von selbstgenutzten Wohnungen im eigenen Mehrfamilienhaus und von selbstgenutzten Stockwerkeigentumswohnungen sachgerecht ist. Der Regierungsrat wird deshalb prüfen, ob sich der Eigenmietwert von selbstgenutzten Wohnungen im eigenen Mehrfamilienhaus weiterhin nach den bezogenen Mietzinsen richten soll oder ob er stattdessen auf andere Weise, bspw. gleich wie bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentumswohnungen durch Herleitung aus Seite 9/10

147 dem Vermögenssteuerwert (Realwert), bestimmt werden kann. Er stellt deshalb den Antrag, die Motion als Anzug zu überweisen. 3. Antrag Auf Grund dieser Stellungnahme beantragen wir, die Motion Christophe Haller betreffend Besteuerung des Eigenmietwerts zu 60% des Marktwerts als Anzug zu überweisen. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 10/10

148 An den Grossen Rat FD/P Basel, 2. November 2016 Regierungsratsbeschluss vom 1. November 2016 Anzug Sarah Wyss und Konsorten betreffend «Wiedereingliederung des Reinigungspersonals» Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 19. November 2014 den nachstehenden Anzug Sarah Wyss und Konsorten dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: «Das Reinigungspersonal der Departemente trägt zum Funktionieren jedes Departementes bei und ist für die Hygiene und eine gute Arbeitsatmosphäre unabdingbar. In den letzten Jahren wurde das Reinigungspersonal aus einigen Departementen ausgelagert. Der Auftrag ging an private Reinigungsunternehmen unterschiedlicher Qualität. Im Gegensatz zu anderen Arbeitskräften, die im Auftrag des Kantons arbeiten, ist das ausgelagerte Reinigungspersonal stark benachteiligt. Sofern die Reinigungsunternehmen überhaupt einem GAV unterstellt sind, beträgt der aktuelle minimale Lohn gerade einmal Fr Damit beteiligt sich der Kanton Basel-Stadt an der Ausbeutung dieses Personals und nimmt sich die Möglichkeit, hohe Qualitätsanforderungen zu stellen. (Quelle: Stand : ). Die Anzugsstellenden bitten deshalb den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, 1. wie eine Wiedereingliederung des Reinigungspersonals in allen Departementen (sofern ausgegliedert) stattfinden könnte und 2. ob es möglich ist, das bereits in den Departementen tätige Reinigungspersonal der Reinigungsunternehmen direkt via Kanton (inkl. Arbeitsbedingungen Kanton) anzustellen. Sarah Wyss, Pascal Pfister, Toya Krummenacher, Martin Gschwind, Sibel Arslan, Heinrich Ueberwasser» Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: 1. Einleitung Die Anzugsstellenden bitten den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, wie eine Wiedereingliederung des Reinigungspersonals stattfinden könnte. Begründet wird dies von den Anzugsstellenden damit, dass im Gegensatz zu anderen Arbeitskräften, die im Auftrag des Kantons arbeiten würden, das ausgelagerte Reinigungspersonal stark benachteiligt sei. Damit beteilige sich der Kanton Basel-Stadt an der Ausbeutung dieses Personals und nehme sich die Möglichkeit, hohe Qualitätsanforderungen zu stellen. In der vorliegenden Stellungnahme wird aufgezeigt, dass die im Auftrag des Kantons mit der Gebäudereinigung beauftragten Reinigungsfirmen einem GAV unterstellt sind und somit eine sozialpartnerschaftlich ausgehandelte Entlöhnung des entsprechenden Personals sichergestellt ist. Zudem wird ausgeführt, dass sich in der kantonalen Verwaltung das seit Jahren bestehende gemischte System mit externem und internem Reinigungspersonal bestens bewährt und daher beibehalten werden soll. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 4. November 2016 Seite 1/3

149 2. Beantwortung der Fragen 2.1 Frage 1: Wie könnte eine Wiedereingliederung des Reinigungspersonals in allen Departementen (sofern ausgegliedert) stattfinden? Damit eine Wiedereingliederung stattfinden könnte, müssten die Departemente durch den Regierungsrat angewiesen werden, die bestehenden Verträge mit externen Reinigungsfirmen unter Beachtung der jeweiligen Fristen zu kündigen. In der Folge müssten die Departemente den zusätzlichen Personalbedarf ermitteln und die entsprechenden Stellen ausschreiben. Zu beachten ist diesbezüglich, dass im Falle einer entsprechenden Aufstockung des eigenen Reinigungspersonals zusätzliche Stellenprozente für die Personalführung, die Einsatzplanung und den Aufbau und Unterhalt der Reinigungsinfrastruktur sowie die Personaladministration benötigt würden. Der Headcount müsste entsprechend erhöht werden. Nebst dem zusätzlichen Personalbedarf wäre zusätzlicher Raum für Reinigungsinfrastruktur erforderlich (Lagerung der Reinigungsmaschinen und sonstigen Reinigungsgeräte sowie der Reinigungsmittel). 2.2 Frage 2: Ist es möglich, das bereits in den Departementen tätige Reinigungspersonal der Reinigungsunternehmen direkt via Kanton (inkl. Arbeitsbedingungen Kanton) anzustellen? Die Personalabwerbung (Veranlassung von Personen zu einem Arbeitgeberwechsel) ist in der Schweiz grundsätzlich zulässig und entsprechend wäre es möglich, das bereits in den Departementen tätige externe Reinigungspersonal direkt via Kanton anzustellen. Zu beachten ist diesbezüglich jedoch, dass die beauftragen externen Firmen für die Reinigungsarbeiten nicht immer die gleichen Personen einsetzen und es daher unklar wäre, wem ein entsprechender Vertrag angeboten werden sollte. Das betreffende Personal wird zudem von den Reinigungsfirmen regelmässig nicht nur für die Reinigung kantonaler Liegenschaften, sondern auch für die Reinigung im Auftrag von anderen Auftraggebern eingesetzt. Den betroffenen Mitarbeitenden könnte somit beim Kanton kein Vertrag mit gleichem Beschäftigungsgrad angeboten werden. Zudem würde damit der Grundsatz verletzt, dass offene Stellen in der Regel auszuschreiben sind. Aufgrund dieser Erwägungen erscheint das direkte Abwerben von Mitarbeitenden bei den externen Reinigungsfirmen als nicht sinnvoll. 3. Standpunkt des Regierungsrates In der Praxis erfolgt die Gebäudereinigung in der Mehrheit der Departemente teilweise durch interne Mitarbeitende und teilweise durch externe Reinigungsfirmen. Eine durch den Zentralen Personaldienst vorgenommene Evaluation bei den Departementen hat ergeben, dass die Reinigungsarbeiten insbesondere in denjenigen Fällen durch externe Reinigungsfirmen erfolgen, in welchen eine hohe zeitliche Flexibilität zu gewährleisten ist oder aufgrund der Grösse oder der Lage der Standorte die Anstellung von eigenem Personal - verbunden mit dem Aufbau der erforderlichen Infrastruktur (Anschaffung und Lagerung der Reinigungsmaschinen und sonstigen Reinigungsgeräten sowie der Reinigungsmittel) - nicht zweckmässig und effizient wäre. Die vorerwähnte Evaluation bei den Departementen hat zudem ergeben, dass sich die heutige Regelung, wonach die Departemente unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Verhältnisse frei entscheiden können, ob die Gebäudereinigung durch internes Personal oder externe Reinigungsfirmen erfolgen soll, in der Praxis uneingeschränkt bewährt. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass in den letzten Jahren - soweit ersichtlich - keine Tendenz zu Auslagerungen von Reinigungsarbeiten ersichtlich ist. Vielmehr hat das Finanzdepartement im Zusammenhang mit der örtlichen Zentralisierung von Verwaltungseinheiten an der Spiegelgasse 4 die vormals teilweise durch externe Firmen durchgeführte Reinigung durch eigenes Personal ersetzt, mit der Folge, dass heute ausschliesslich eigenes Reinigungspersonal eingesetzt wird. Seite 2/3

150 Die Anzugsstellenden beanstanden die Entlöhnung des externen Reinigungspersonals. Dem ist entgegenzuhalten, dass sämtliche Reinigungsfirmen der Deutschschweiz mit mindestens sechs Mitarbeitenden dem vom Verband Schweizer Reinigungs-Unternehmen mit den Gewerkschaften Unia, syna und vpod ausgehandelten und vom Bundesrat als allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz unterstehen. Dieser wurde von den Sozialpartnern per 1. Januar 2016 erneuert. Ziel und Zweck dieses GAV ist es unter anderem, fortschrittliche Anstellungs- und Arbeitsbedingungen anzubieten. Der Minimallohn für das Jahr 2016 (exkl. 13. Monatslohn) beträgt für die Unterhaltsreinigung im ersten bis dritten Dienstjahr Fr (ab 2017: Fr ), ab dem dritten bis zum sechsten Dienstjahr Fr (ab 2017: Fr ) sowie ab dem sechsten Dienstjahr Fr (ab 2017: Fr ) 1. Die Löhne und Arbeitsbedingungen sind somit das Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern und dementsprechend in ihrer Gesamtheit ausgewogen. Da die Departemente im Reinigungsbereich nicht mit Kleinstfirmen mit weniger als sechs Mitarbeitenden zusammenarbeiten, gilt der erwähnte GAV somit uneingeschränkt für sämtliche Reinigungsunternehmen, welche im Auftrag des Kantons Basel-Stadt Reinigungen durchführen. Der Vorwurf der Anzugsstellenden, wonach sich der Kanton Basel-Stadt an der Ausbeutung dieses Personals beteilige, ist daher unzutreffend. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die heutige Regelung, wonach die Departemente unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Verhältnisse frei entscheiden können, ob und in welchem Umfang die Gebäudereinigung durch externe Reinigungsfirmen erfolgen soll, in der Praxis uneingeschränkt bewährt. Der Regierungsrat möchte daher die geltende flexible Regelung beibehalten. 4. Antrag Aufgrund dieses Berichts beantragen wir, den Anzug Sarah Wyss und Konsorten betreffend Wiedereingliederung des Reinigungspersonals abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin 1 Im Vergleich dazu ist das vom Kanton angestellte Reinigungspersonal in der Regel in Lohnklasse 1 oder 2 eingereiht, wobei die Einstufung nach Lebensalter erfolgt. Dies führt bei einem Eintritt mit Alter 23 zu einem Einstiegslohn (exkl. 13. Monatslohn) von brutto Fr (Lohnklasse 1, Stufe 1) bzw. Fr (Lohnklasse 2, Stufe 1). Vorbehalten bleibt die Spezialregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Unterhaltspflicht, deren ordentlicher Lohn, unter Berücksichtigung der Familien- und Unterhaltszulagen, in der Lohnstufe soweit angehoben wird, dass sie bei einer Vollbeschäftigung eine Einkommensuntergrenze von brutto Fr. 4'000.- erreichen. Seite 3/3

151 An den Grossen Rat GD/P Basel, 28. September 2016 Regierungsratsbeschluss vom 27. September 2016 Interpellation Nr. 89 von Jürg Meyer betreffend korrektem Übergang von der Akutkrankheit mit Krankenkassendeckung zur Pflegebedürftigkeit mit reduzierter Kostendeckung (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 14. September 2016) Vor allem bei längerdauernden Krankheitsprozessen ist es möglich, dass der akute Behandlungsbedarf zurückgeht, gleichzeitig aber die Pflegebedürftigkeit fortdauert. Dann sollte der Patient oder die Patientin vom Spital in ein Pflegeheim übertreten können. Nicht immer ist dies sofort möglich. Trotz der jüngsten Zunahme der Pflegeplätze kann es sein, dass pflegebedürftige Personen im Spital warten müssen, bis ein Pflegeplatz für sie frei wird. Akutpatientlnnen haben Franchise, Selbstbehalte und im Spital einen bescheidenen Verpflegungskostenbeitrag zu bezahlen. Bei den PflegepatientInnen sind dagegen die verlangten Eigenleistungen wesentlich höher. Nach dem Pflegeheim-Rahmenvertrag für die Jahre sind die Tagestaxen differenziert nach den 12 Rai-Rug-Pflegestufen. Für die Pflege wird normalerweise im Kanton Basel-Stadt den Patientinnen und Patienten höchstens Franken pro Tag belastet. Dazu kommen noch Kosten für Hotellerie und Betreuung sowie für den Liegenschaftsanteil. Normalerweise kommt so der Pflegekostenanteil auf insgesamt Franken pro Tag. Für Pflegewohngruppen, psychiatrische Wohngruppen, psychogeriatrische Abteilungen, Entlastungsplätze kann es zusätzliche Tarifzuschläge geben. Die Tücken dieses Systems musste kürzlich eine ältere Dame erfahren, die schon längere Zeit in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) untergebracht war. Am 1. April 2016 erhielt sie die Mitteilung der UPK: Wechsel im Pflegestatus per 20. Februar 2016". Demzufolge wurde ihr persönlich Rechnung gestellt für die Zeit vom 20. Februar bis 1. April 2016: 47 Tage zu je Franken, total Franken. Der Kanton hatte zusätzlich zu bezahlen 47 Tage zu je Franken, total Franken, die Krankenkasse 47 Tage zu je 45 Franken, total Franken. Leider konnte die Patientin keine Ergänzungsleistungen beziehen und musste ihren Anteil aus ihrem beschränkten Vermögen bezahlen. Sie konnte bald darauf in ein gewöhnliches Pflegheim ziehen mit normalen Tagesansätzen. Im Hinblick auf diesen Vorfall möchte ich dem Regierungsrat folgende Fragen stellen. 1. Da die Patientin schon seit längerer Zeit in den UPK war, musste der Wechsel des Pflegestatus lange schon voraussehbar sein. Warum wurde er gleichwohl erst nachträglich, verknüpft mit Rückfoderungen, mitgeteilt? Sollte nicht bei der Einforderung von Kosten pflegerischer Massnahmen Sorge getragen werden, dass daraus nicht neue Schulden hervorgehen? Muss nicht durch eine frühzeitige Information die Suche nach einem kostengünstigeren Pflegeheim erleichtert werden? 2. Warum wird der einschneidende Wechsel des Pflegestatus mit den erheblichen Kostenfolgen nicht vorgängig als rekursfähige Verfügung angezeigt? Oft hängt der Entscheid zum Übergang Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 30. September 2016 Seite 1/4

152 vom Akut- zum Pflegepatienten von Ermessen ab, zu welchem auch die betroffenen Menschen oder ihre Beistände ihre Einwände sollten vorbringen können. 3. Warum sind die Pflegetarife von Spitälern, im vorliegenden Fall den UPK, um so viel höher als die Tarife normaler Pflegeheime? Sollten die Tarife von Spitälern für Pflegepatientinnen nicht integriert werden in den bestehenden Pflegeheim Rahmenvertrag? Jürg Meyer Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: 1. Allgemeines Die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) wurden im Jahr 2012 verselbständigt. Um die Interpellation zu beantworten, hat der Regierungsrat für die Fragen 1 und 2, welche interne Prozesse der UPK betreffen, bei dieser eine Stellungnahme eingeholt. Aufgrund des Datenschutzes ist es den UPK wie auch dem Regierungsrat nicht möglich, auf den in der vorliegenden Interpellation beschriebenen Einzelfall einzugehen. Grundsätzlich empfiehlt der Regierungsrat, sich bei Unklarheiten in der Abrechnung direkt an das zuständige Spital, vorliegend die UPK, bzw. an die Patientenstelle Basel zu wenden. 2. Zu den einzelnen Fragen Frage 1: Da die Patientin schon seit längerer Zeit in den UPK war, musste der Wechsel des Pflegestatus lange schon voraussehbar sein. Warum wurde er gleichwohl erst nachträglich, verknüpft mit Rückforderungen, mitgeteilt? Sollte nicht bei der Einforderung von Kosten pflegerischer Massnahmen Sorge getragen werden, dass daraus nicht neue Schulden hervorgehen? Muss nicht durch eine frühzeitige Information die Suche nach einem kostengünstigeren Pflegeheim erleichtert werden? Die Finanzierung eines Klinikaufenthaltes erfolgt in der Regel durch die Krankenversicherungen. Daher reichen die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) bei Eintritt einer Patientin bzw. eines Patienten bei der zuständigen Krankenversicherung unverzüglich ein Kostengutsprachegesuch ein, welches von der Krankenversicherung in der Regel bewilligt wird. Das Kostengutsprachegesuch ist jeweils befristet. Fünf Tage vor Ablauf des durch die Kostengutsprache gedeckten Zeitraums stellen die UPK Antrag auf Verlängerung, sofern aus medizinischer Sicht eine Entlassung der Patientin bzw. des Patienten unzumutbar ist und eine ambulante Nachsorge nicht gesichert werden kann. Lehnt die Krankenversicherung eine Verlängerung ab oder bestimmt sie, dass die Behandlung der Patientin bzw. des Patienten zum Pflegetarif abgerechnet werden muss, ersuchen die UPK in den Fällen, in welchen aus medizinischen Gründen eine Ablehnung der Behandlung oder eine Einreihung in den Pflegestatus nicht vertretbar ist, um Wiedererwägung des Entscheides. Während dieser Zeit, bis zum definitiven Entscheid der Krankenversicherung, rechnen die UPK als Akutspital nach dem Akuttarif ab. Selbst wenn die Krankenversicherung zeitnah eine Entscheidung fällt, kann es deshalb zu finanziellen Rückforderungen kommen. Die UPK legen Wert darauf, dass ihre Patientinnen und Patienten nicht nur bis zum Austritt optimal betreut, sondern auch bei der Planung und Organisation des Zeitraums nach der Entlassung aus dem Spital unterstützt werden. Eine gut geplante Nachbehandlung im Anschluss an den Klinikaufenthalt ist entscheidend für den Behandlungserfolg. Zeigt sich demnach bereits zu Beginn oder während der Behandlung, dass die Patientin bzw. der Patient nach der Entlassung aus den Seite 2/4

153 UPK nicht mehr nach Hause zurückkehren kann oder zu Hause ambulant nachversorgt werden muss, wird unverzüglich der Sozialdienst der UPK einbezogen, welcher mit der Patientin bzw. dem Patienten, allfälligen Angehörigen oder Beiständen die notwendigen Schritte, insbesondere die Finanzierung der Nachsorge, sei es ambulant oder stationär, in die Wege leitet. Dazu gehören in der Regel auch die frühzeitigen Informationen über die Bezahlung des Klinikaufenthaltes bzw. über Änderungen in der Finanzierung aufgrund eines Entscheides der Krankenversicherung. Aufgrund des in der vorliegenden Interpellation geschilderten Einzelfalles, bei welchem die Information über die Finanzierung des Klinikaufenthaltes, insbesondere über den Wechsel des Akutstatus in den Pflegestatus, nach Angaben des Interpellanten nicht optimal verlaufen sein soll, haben die UPK den bestehenden Ablauf überprüft. Diese Überprüfung hat ergeben, dass sich der Ablauf bewährt hat und daher eine Änderung nicht erforderlich ist. Die Analyse hat jedoch auch gezeigt, dass es sich vorliegend um einen Einzelfall gehandelt hat. Frage 2: Warum wird der einschneidende Wechsel des Pflegestatus mit den erheblichen Kostenfolgen nicht vorgängig als rekursfähige Verfügung angezeigt? Oft hängt der Entscheid zum Übergang vom Akut- zum Pflegepatienten von Ermessen ab, zu welchem auch die betroffenen Menschen oder ihre Beistände ihre Einwände sollten vorbringen können. Die UPK sind nicht legitimiert, einen Wechsel vom Akut- in den Pflegestatus zu verfügen, da dieser Entscheid den Krankenversicherungen obliegt. Dies hat zur Folge, dass die Patientin bzw. der Patient bei ihrer bzw. seiner Krankenversicherung eine rekursfähige Verfügung verlangen müsste. Die UPK ihrerseits können nur in Form von Wiedererwägungsgesuchen bei den Krankenversicherungen beantragen, weiterhin den Akutstatus beizubehalten. Frage 3: Warum sind die Pflegetarife von Spitälern, im vorliegenden Fall den UPK, um so viel höher als die Tarife normaler Pflegeheime? Sollten die Tarife von Spitälern für Pflegepatientinnen nicht integriert werden in den bestehenden Pflegeheim Rahmenvertrag? Gestützt auf die Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Basel-Stadt sind die UPK verpflichtet, ausschliesslich Patientinnen und Patienten aufzunehmen, die einer Spitalbehandlung bedürfen. Pflegebedürftige Patientinnen und Patienten, die einer Spitalbehandlung nicht oder nicht mehr bedürfen, jedoch nicht mehr nach Hause entlassen werden können, sind unverzüglich in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle des Kantons in andere entsprechende Institutionen oft Pflegeheime anzumelden bzw. zu verlegen. Im vorliegenden Fall wurde der Patientin ein Gesamtbetrag von Franken für 47 Tage im Pflegestatus in der UPK in Rechnung gestellt. Pro Tag wurden der Patientin Franken in Rechnung gestellt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Kosten Patient Franken Bemerkung Pflegekosten Anteil Patientin (entsprechend Pflegeheim) Hotellerie und Betreuung (entsprechend Pflegeheim) Zuschlag Hotellerie und Betreuung (strukturelle Mehrkosten Spital) Total Ein Aufenthalt in einem Pflegeheim für die angegebene Zeit von 47 Tagen hätte demgegenüber Franken ( Franken [21.60 Franken Pflegekostenanteil Patientin plus Franken Hotellerie und Betreuung durch Patientin zu entrichten] mal 47 Tage) gekostet. Befindet sich eine Person im Pflegestatus im Spital, so werden ihr gemäss den Pflegeheimtaxen UPK des Jahres 2016 pro Tag zusätzlich Franken verrechnet. Dies aufgrund der Tatsache, dass im Spital im Gegensatz zum Pflegeheim zusätzliche Kosten (teurere Infrastruktur, andere Personalstruktur usw.) anfallen. Rechnet man zu den Franken zusätzlich 47 mal Seite 3/4

154 Franken dazu (total Franken), ist der von den UPK verrechnete Betrag von Franken korrekt. Ob der lange Aufenthalt im Pflegestatus in den UPK erforderlich war, kann der Regierungsrat nicht beurteilen. Er empfiehlt jedoch der betroffenen Patientin, sich direkt an die UPK bzw. an die Patientenstelle Basel zu wenden, um den konkreten Fall zu untersuchen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass in einem Akutspital aufgrund der anspruchsvollen und teuren Infrastruktur sowie der spezifischen Personalstruktur höhere Kosten als in einem Pflegeheim anfallen. Aufgrund des Wirtschaftlichkeitserfordernisses sind die höher anfallenden Kosten von den UPK neben dem Kanton auch den Patienten zu verrechnen. Der Zuschlag für Hotellerie und Betreuung dient unter anderem auch dazu, dass Pflegepatienten das Spital nach der erforderlichen Behandlung verlassen und in ein Pflegeheim eintreten. Ohne Zuschläge besteht das Risiko, dass Langzeitpatientinnen und -patienten länger als erforderlich im Spital verbleiben, da sie evtl. darauf hoffen, doch wieder in ihre ursprünglich Wohnung zurückzukehren. Dadurch hätte das Spital weniger Kapazitäten für diejenigen Patientinnen und Patienten, die effektiv eine Spitalbehandlung benötigen. Da Spitäler einen anderen Auftrag und somit auch eine andere Personal- und Infrastruktur als Pflegeheime aufweisen, macht es aus wirtschaftlichen Überlegungen keinen Sinn, diese auf die Pflegeheimliste zu nehmen. Wichtiger ist viel mehr, dass Spitalpatientinnen und -patienten nach Ablauf des Zeitraums, für welchen eine Kostengutsprache erteilt wurde, in ein geeignetes Pflegeheim eintreten können. Hierfür ist es wichtig, dass die Prozesse in den Spitäler definiert sind, damit Situationen wie die beschriebene mit den für den Kanton und die Patienten einhergehenden Kostenfolgen nicht auftreten. Der Regierungsrat erachtet die geltenden Spitaltarife als zweckmässig und wirtschaftlich und lehnt eine Einbindung der Spitäler in den Pflegeheimrahmenvertrag aus den genannten Gründen ab. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Marco Greiner Vizestaatsschreiber Seite 4/4

155 An den Grossen Rat GD/P Basel, 28. September 2016 Regierungsratsbeschluss vom 27. September 2016 Interpellation Nr. 104 von Felix W. Eymann betreffend Einbezug von Teilen der Bevölkerung bei lebensbedrohlichen Herz- /Kreislaufnotfällen (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 14. September 2016) ln den Kantonen Bern und Tessin werden bei Alarmierung der Rettungsdienste bei Herz- /Kreislaufnotfällen per Mobiltelefon Freiwillige, die über eine Reanimationsausbildung verfügen, über den Standort der bedrohten Patientinnen und Patienten informiert. Falls sich eine alarmierte Person in der Nähe befindet, kann sie lebensrettende Sofortmassnahmen rasch ergreifen und so die Überlebenschance der Betroffenen entscheidend verbessern. Angehörige der Rettungsdienste in den beiden Kantonen (Tl/BE) begrüssen diese Massnahmen und stellen Erfolge fest. Eine statistische Auswertung folgt. Ich bitte die Regierung um Beantwortung folgender Fragen: 1. Könnte sich die Regierung ein solches System für Basel vorstellen? 2. Wäre eine Alarmierung der qualifizierten Freiwilligen über die Sanitätseinsatzzentrale möglich? 3. Würde die Regierung die Kosten für einen Refresherkurs (am Universitätsspital) für die Freiwilligen übernehmen? Felix W. Eymann Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: 1. Allgemeines In der Schweiz erleiden jedes Jahr rund Menschen einen Herz-Kreislauf-Stillstand. Bei über 80% dieser Patientinnen und Patienten befindet sich das Herz in den ersten Minuten nach dem Ereignis im so genannten Kammerflimmern. Dieses Kammerflimmern führt zu einer ungenügenden lebensgefährlichen Herzaktivität. Durch frühe gezielte Erste-Hilfe-Massnahmen, insbesondere durch die Defibrillation, kann dieses Kammerflimmern oftmals mit gutem Resultat behandelt werden. Bei diesen Erste-Hilfe-Massnahmen ist die so genannte Rettungskette, gebildet durch Massnahmen der Ersthelferinnen und -helfer (Absichern der Unfallstelle, Notruf und erste Hilfe leisten) und der professionellen Dienste (Rettung und weitere medizinische Versorgung) von entscheidender Bedeutung. Bei rascher und richtiger Aktivierung dieser Rettungskette bestehen namhafte Über- Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 30. September 2016 Seite 1/3

156 lebenschancen. Nicht unterschätzt werden darf dabei die Bedeutung der Ersthelferinnen und -helfer (First Responder) in den ersten Minuten bevor die professionelle Rettung eintrifft, da mit jeder Minute Verzögerung die Chance für eine erfolgreiche Defibrillation bzw. Reanimation um 7-10% sinkt. Entsprechend zeigen aktuelle Analysen, dass in Städten und Regionen, in welchen die Ausbildung und Alarmierung von Ersthelferinnen und -helfern konsequent gefördert wird, anteilsmässig deutlich mehr Menschen einen Herzstillstand überleben. Aufgrund von internationalen Studien geht man davon aus, dass ohne gezielte Hilfe in der Frühphase der ersten zehn Minuten nach einem Ereignis nur etwa 6-7% der Patientinnen und Patienten einen Kreislaufstillstand überleben. Internationale Beispiele zeigen aber, dass durch nachhaltig aufgebaute Unterstützungsprogramme für die Laien-Rettung Überlebensraten von über 50% erreicht werden können. Modellbeispiel in der Schweiz ist dafür der Kanton Tessin, in welchem 52% (Stand 2014) der Patientinnen und Patienten einen Herzstillstand mit initialem Kammerflimmern überleben. Der Kanton Tessin erreicht dies dank einem breiten Schulungsprogramm für Laienhelferinnen und - helfer, einer umsichtigen Verteilung der öffentlichen Defibrillatoren und einer Smartphone-App für die Alarmierung von ausgebildeten Laienhelferinnen und -helfern. Zudem sind im Kanton Tessin sämtliche Blaulichtorganisationen in das First Responder-System eingebunden und können im Bedarfsfall durch die Sanitätsnotrufzentrale aufgeboten werden. Im Kanton Basel-Stadt ist die Sanität in einem Notfall dank den kurzen Distanzen schnell vor Ort. Dennoch ist, wie bereits aufgezeigt, gerade in den ersten Minuten nach einem Ereignis das richtige Handeln entscheidend für das Überleben bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand. Entsprechend soll im Rahmen der Arbeitsgruppe First Responder Basel-Stadt von Fachleuten aus dem Gesundheitsdepartement und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement in den kommenden Monaten geprüft werden, wie von den Erfahrungen aus den Programmen zur Stärkung der Ersthelferinnen und -helfer anderer Kantone, namentlich des Kantons Tessin und des Kantons Bern, sowie von internationalen Beispielen profitiert werden kann. Ausgehend von dieser Analyse soll die Reanimation durch geschulte Ersthelferinnen und -helfer gezielt auch im Kanton Basel-Stadt verstärkt und der Aufbau eines First Responder-Systems inklusive Automatische Externe Defibrillatoren (AED) geprüft werden. 2. Zu den einzelnen Fragen 1. Könnte sich die Regierung ein solches System für Basel-Stadt vorstellen? Wie ausgeführt soll im Rahmen der erwähnten Arbeitsgruppe des Gesundheitsdepartements und des Justiz- und Sicherheitsdepartements die mögliche Adaptation eines solchen First Responder- Systems geprüft werden. Eine erste Besprechung und Sichtung der Modellbeispiele hat zwischen Vertreterinnen und Vertretern der beiden Departemente bereits Anfang dieses Monats stattgefunden. 2. Wäre eine Alarmierung der qualifizierten Freiwilligen über die Sanitätseinsatz-Zentrale möglich? Die Kantone Tessin und Bern alarmieren die ausgebildeten Ersthelferinnen und -helfer über eine entsprechende Smartphone-App. Die Alarmierung und Steuerung erfolgt über die Sanitätsnotrufzentrale. Diese Vorgehensweise erscheint effizient und wirkungsvoll. Entsprechend soll sie auch im Rahmen der geplanten Arbeitsgruppe First Responder Basel-Stadt geprüft werden. 3. Würde die Regierung die Kosten für einen Refresherkurs (am Universitätsspital) für die Freiwilligen übernehmen? Die Laienausbildung findet in der Regel nicht an einem Spital statt. Der Erfolg des beschriebenen Modells des Kantons Tessin baut schwergewichtig auf dem freiwilligen Engagement vieler Ersthelferinnen und -helfer auf, die sich beispielsweise nach dem absolvierten BLS-AED-Kurs (ver- Seite 2/3

157 gleiche für das System anmelden. Daneben wurde der Gedanke der Ersthilfe auch in den Schulunterricht, in Firmen und in Verwaltungseinheiten hineingetragen, welche alle zu einem grossen Teil mit den eigenen bestehenden Mitteln einen Beitrag zum Aufbau und Unterhalt des First-Responder-Systems beigetragen haben. Trotzdem muss im Rahmen der Arbeitsgruppe die Finanzierung eines solchen Programms noch näher geprüft werden. Kosten würden unter anderem durch das Alarmierungssystem sowie durch Weiterbildungsmassnahmen und die mögliche Anschaffung von öffentlichen AED entstehen. Die entsprechende Finanzierung kann erst abschliessend geklärt werden, wenn ein entsprechender Projektplan vorliegt. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Marco Greiner Vizestaatsschreiber Seite 3/3

158 An den Grossen Rat GD/P Basel, 9. November 2016 Regierungsratsbeschluss vom 8. November 2016 Anzug Otto Schmid und Konsorten betreffend Helpline des UKBB Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 19. November 2014 den nachstehenden Anzug Otto Schmid und Konsorten dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: Das Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) hat im Dezember 2012 für medizinische Beratung und Auskunft eine kostenpflichtige Helpline eingerichtet, welche für die Anrufer Fr pro Minute kostet. Diese Kosten entsprechen einem Taxpunkt; davon gehen Fr an die Swisscom, mit den restlichen ca. Fr deckt die Klinik die Kosten der beratenden Pflegefachperson oder den weiter vermittelten ärztlichen Dienst. Die Helpline wird pro Tag durchschnittlich 30 Mal genutzt, die Beratungsdauer beträgt zwischen 4 und 5 Minuten. Obwohl es sich bei dieser telefonischen Beratung um eine medizinische Leistung handelt, wird dieser Betrag dem Leistungsempfänger nicht von seiner Krankenkasse rückerstattet. Da die Kosten nicht von den Krankenkassen übernommen werden, und die Versicherer für diese Leistung selbst aufkommen müssen, bittet der Anzugsteller den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, ob 1. Es sich bei dieser Beratung um eine gemeinwirtschaftliche Leistung handelt. 2. Der Kanton, resp. die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft eine Leistungsvereinbarung mit dem UKBB abschliessen können oder 3. Der Kanton eine Leistungsvereinbarung mit den Krankenkassen abschliessen kann, welche die Kosten deckt. Otto Schmid, Beatriz Greuter, Franziska Reinhard, Christian von Wartburg, Helen Schai- Zigerlig, Karl Schweizer, Urs Müller-Walz Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt. 1. Ausgangslage Der Patientenerstkontakt mit den Institutionen des Gesundheitsversorgungssystems erfolgt in der Regel telefonisch. Anlässlich des Telefonkontaktes kann eine medizinische Beratung oder eine medizinische Triage stattfinden. Das medizinische Fachpersonal kann die eingehenden Anrufe mittels strukturierter Befragung nach medizinischer Dringlichkeit einteilen und entsprechend der Symptomatik erfolgt eine Anleitung zur Selbsthilfe, eine Vermittlung an die/den diensthabende/n niedergelassene/n Ärztin/Arzt, eine Terminvergabe in der Hausarztpraxis oder die Empfehlung, die Notfallstation eines Spitals aufzusuchen. Dies geschieht täglich im Rahmen der telefonischen Sprechstundenplanung jeder Arztpraxis, beim Telefonkontakt mit den medizinischen Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 11. November Seite 1/7

159 24h-Notrufnummern und den Sanitätsnotrufzentralen oder bei den Gesundheitsberatungen durch die telemedizinischen Konsultationszentren. Grundsätzlich steht bei den medizinischen Beratungen am Telefon die symptombasierte Evaluation der Dringlichkeit der Behandlung der Beschwerden und die Festlegung weiterführender Massnahmen im Vordergrund. Die Diagnosestellung erfolgt erst sekundär mit den dafür angemessenen und bereits bestehenden personellen und infrastrukturellen Ressourcen des Gesundheitswesens. Diese Dienstleistung hat sich in den letzten 20 Jahren etabliert und mit ihr die medizinischen Callcenter-Anbieter. Nicht nur Krankenversicherer, auch Einzel- und Gruppenpraxen sowie ärztliche Notfalldienste und Kinderspitäler bieten Ratsuchenden die medizinische Beratung am Telefon (Beratungstelefon/Helpline) an. Die medizinische Beratung und Telefontriage wird in der Schweiz von den Anbietern in der Regel 24 Stunden während 365 Tagen im Jahr zur Verfügung gestellt. In den meisten Fällen ist diese Dienstleistung kostenlos. Die Hauptaufgabe der medizinischen Helplines ist die medizinische Beratung und Triage von Anrufenden. Das medizinische Fachpersonal beurteilt, welche Massnahmen angebracht erscheinen, ob die Gesundheitsstörung mit einem Hausmittel behoben werden kann, ob und in welcher Dringlichkeit ein Arztbesuch angezeigt ist oder ob es sich um einen Notfall handelt. 2. Situation im Kanton Basel-Stadt Nachfolgend werden die wichtigsten medizinischen Helpline-Anbieter in den Kantonen Basel- Stadt und Basel-Landschaft aufgezeigt. 2.1 Medizinische Notrufzentrale Die Medizinische Gesellschaft Basel (MedGes) gründete im Juni 1965 die Medizinische Notrufzentrale (MNZ), welche im Mai 2009 in eine gemeinnützige Stiftung überführt wurde. Die Stiftung MNZ agiert unabhängig von der MedGes Angebot der MNZ Zu den Dienstleistungen der Stiftung MNZ gehören: Betrieb einer 24-Stunden-Notfallnummer/Helpline ( ) zum Lokaltarif während 365 Tagen im Jahr. Unter dieser Telefonnummer nimmt erfahrenes Pflegefachpersonal Notrufe von Patientinnen und Patienten entgegen, berät über allfällig geeignete Erstmassnahmen (Triage), vermittelt eine erforderliche Notfallhilfe oder übt eine medizinische Beratung aus. Die Beratung erfolgt im Bereich der Kinder- und Erwachsenenmedizin; Zahnmedizinischer Notfalldienst beider Basel; Notfalldienst der Apotheken beider Basel; Organisation des Notfalldienstes der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte im Kanton Basel- Stadt; Betrieb des Notrufsystems für das Schweizerische Rote Kreuz Basel-Stadt; Hinterlegung von Patientenverfügungen. Das Team der MNZ besteht aus 13 Pflegefachkräften, welche mindestens eine fünfjährige Berufserfahrung vorweisen können und über unterschiedliche Sprachkompetenzen verfügen. Die 24-Stunden-Notrufnummer ( ) der Stiftung MNZ wird zum Lokaltarif an 365 Tagen im Jahr betrieben und steht der Wohnbevölkerung der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Teilen der Kantone Aargau (Fricktal) und Solothurn (Dorneck-Thierstein) uneingeschränkt zur Verfügung. Mittels strukturierter Befragung kann das Pflegefachpersonal die medizinische Dring- Seite 2/7

160 lichkeit der Anrufe ermitteln und entsprechend eine Anleitung zur Selbsthilfe, eine medizinische Beratung oder eine Weiterleitung an andere Institutionen im Gesundheitswesen vermitteln Anzahl Telefonate MNZ Pro Jahr nimmt die Stiftung MNZ unter ihrer Notrufnummer rund 60'000 Anrufe entgegen. In der Vergangenheit wurde knapp die Hälfte der Anrufe an niedergelassene Ärztinnen und Ärzte oder Apotheken weitergeleitet. Bei über einem Drittel der Anrufe konnten die Pflegefachkräfte der Stiftung MNZ abschliessend beraten, ohne dass hierfür ein Arztkontakt notwendig wurde. Bei rund 11% wurden die Anrufenden an ein Spital verwiesen. Abbildung 1: MNZ Getroffene Massnahmen nach Anrufen Die Stiftung MNZ leistet mit ihrer Helpline wertvolle Dienste für die Bevölkerung und trägt durch ihre Beratung und die stufengerechte Triagierung dazu bei, dass nur echte Notfälle an Ärztinnen und Ärzte weitergeleitet und dadurch die Belastung des Notfalldienstes und der Notfallstationen der Spitäler durch Bagatellfälle vermindert wird. Finanziell wird die MNZ seit 2014 durch die MedGes, das Universitätsspital Basel, die Ärztegesellschaft Baselland und das Kantonspital Baselland getragen. Die Zahnärzte- und Apothekergesellschaften leisten ebenfalls namhafte Beiträge. 2.2 Helpline-Angebot des Universitäts-Kinderspitals beider Basel Das Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) bietet seit Ende 2012 Anrufenden die beiden kostenpflichtige Helpline-Nummern (3.23 Franken/Minute aus dem Schweizer Festnetz) und (3.12 Franken/Minute für Anrufe von Prepaid-Handys) an. Die Helpline richtet sich an ratsuchende Eltern erkrankter Kinder im Einzugsgebiet der Kantone Basel- Stadt und Basel-Landschaft. Bei der Beratung wird auf eine effizient gestaltete und zeitlich klar limitierte Beratung geachtet. Sind Recherchen oder Rücksprachen notwendig, werden die Eltern zurückgerufen Organisation der UKBB-Helpline mit weiteren Kinderkliniken Die kantonalen Kinderkliniken in Basel, Bern, Chur, Luzern, Winterthur und Zürich haben in der Vergangenheit in verschiedenen Ausprägungen eigene telefonische Beratungstelefone angeboten. Um Synergien zu nutzen, die Qualität zu steigern und die Kosten zu senken, haben sich die genannten Kinderkliniken zusammengefunden, um die telefonische Beratung von ratsuchenden Eltern gemeinsam zu organisieren und anzubieten. Jede der angeschlossenen Kinderkliniken hat eine eigene kostenpflichtige Beratungsnummer. Die eingehenden Telefonate werden gemäss vertraglich vereinbarten Zeiten an die zentrale Telefonberatung (örtlich in Zürich nahe dem Kinderspital Zürich) weitergeleitet. In Spitzenzeiten kann die Umleitung, nach Absprache, in eines Seite 3/7

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