Örtlicher Personalrat beim Staatlichen Schulamt Biberach für die Lehrkräfte an den Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen

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1 Örtlicher Personalrat beim Staatlichen Schulamt Biberach für die Lehrkräfte an den Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen Personalrat für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt Biberach, Rollinstraße 9, Biberach An die Schulleitungen der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen und Leitungen der Schulkindergärten beim Staatlichen Schulamt Biberach Vorsitzender: Michael Weis Sudetenweg Ulm Fax (07351) (0731) (0731) SSA Biberach privat privat Biberach, den Handlungsempfehlungen für Schulleitungen zur Abwesenheitsvertretung und zum Ausgleich von Mehrarbeit Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter, angesichts der aktuellen Situationen an den Schulen und der zur Verfügung stehenden Vorschriften zum Thema Mehrarbeit stellen wir große Probleme bei der Abwesenheitsvertretung (KV) und beim Ausgleichen von Mehrarbeit für die Kolleginnen und Kollegen fest. Nicht vorhandene konkretisierende Erlasse der Schulverwaltung, damit verbundener Handlungsund Ermessensspielraum der Schulleitungen und die neuerdings mitbestimmungspflichtige Zuständigkeit des Personalrats beim Thema Mehrarbeit veranlassen uns zu folgenden Empfehlungen, die Ihre tägliche Zusammenarbeit mit dem Kollegium unterstützen sollen. Rechtsgrundlagen und weitere Textquellen für folgende Empfehlungen LBG 67 (3) i.v.m. LBesG 65 Landespersonalvertretungsgesetz LPVG, zuletzt geändert 2013 Gemeinsame VwV [...] über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung Mehrarbeitsvergütung (MAU), RP-Schreiben (Hr. Vogelwaid) Artikel Mehrarbeit (Allgemeines) / MAU Mehrarbeitsunterricht in den Jahrbüchern der Gewerkschaften und Berufsverbände 2015 Antwortschreiben auf Resolutionen zur Mehrarbeitsvergütung in: Infodienst Schulleitung 242 Januar 2015 (MR in Aichholz) Organisationserlass vom (KuU 7/2015) Definitionen Mehrarbeit und Ausgleichsanspruch Siehe ÖPR-Info Mehrarbeit ohne Ende!? April Weitere Problemlagen der Fürsorgepflicht und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Zunahme der Zusatzarbeit bei gleichzeitiger Absenkung der Anrechnungsstunden (Individualisierung, Inklusion, Einführung Bildungsplan, Weiterentwicklung RS, Datenschutz, Gefahrstoffmanager ). Gefahr: Gesunde werden durch Vertretung von Kranken ebenfalls krank. KV-Listen sind immer wieder leer. Ärger und Unfrieden im Kollegium und zwischen Schulleitung und Kollegium wegen Vertretungs- und Betreuungsbelastung. Ungleiche Vertretungsbelastung durch Teilzeit oder Stundenplan.

2 Zusätzliche Einschränkungen Längerfristige Mehrarbeit gegen Vergütung bedarf aus haushaltsrechtlichen Gründen der vorhergehenden Genehmigung durch das SSA. Seit Inkrafttreten des neuen Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) hat der Personalrat bei der Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht ( 70 Abs. 2 Nr. 4 LPVG). Dieses Mitbestimmungsrecht bezieht sich laut Kommentar zum LPVG auf die vorhersehbare Abwesenheit von Lehrkräften. Dies bedeutet für alle Schulleitungen an GHWRGS-Schulen: Der Personalrat muss vor der Anordnung von Mehrarbeit bei einem vorhersehbaren Ausfall von der beabsichtigten Maßnahme informiert werden und der Maßnahme zustimmen. Um den mit der Personalratsbeteiligung verbundenen Verwaltungsaufwand zu begrenzen, die Praktikabilität des Verfahrens zu sichern und den Schulleitungen und Kollegien Handlungssicherheit zu geben, gibt der Personalrat folgende Empfehlungen: Was ist zu tun? - Handlungsempfehlungen Die Schulleitung sollte unter Einbeziehung von Lehrkräften auf der Grundlage von Konferenzordnung 2 Abs. 1 Nr. 9 ein Konzept ausarbeiten, in dem dargestellt wird, wie die Schule mit Abwesenheiten von Lehrkräften umgeht. Dieses Konzept sollte im Kollegium breit diskutiert und von der GLK verabschiedet werden. Das Konzept soll Klarheit, Transparenz und Verlässlichkeit schaffen und muss im Rahmen der Beratung den schulischen Gremien zur Kenntnisnahme bzw. Anhörung (Schulkonferenz) vorgelegt werden. Nach Verabschiedung wird es dem Schulamt und dem Personalrat zur Kenntnis übermittelt. Um Ihnen die Erarbeitung eines solchen Konzepts zu erleichtern, fügen wir diesem Schreiben ein Musterkonzept zur Abwesenheitsvertretung (Anlage 1) bei, das Sie als Vorlage nutzen und entsprechend umgestalten und auf Ihre besondere Situation anpassen können. Anlage 2 ist eine praktische Handlungshilfe, um mithilfe von Stattstunden die bei der alltäglichen Vertretung häufig auftretende Mehrarbeit organisatorisch sinnvoll und mit Einbeziehung und Mitbestimmung der betroffenen Lehrkräfte auszugleichen. Anlage 3 bietet eine pragmatische GLK-Beschlussvorlage an, um das Nacharbeiten von schuldlos ausgefallenen Stunden einvernehmlich und transparent zu regeln. Wir bitten Sie, dieses Schreiben allen Kolleg/-innen der Schule zur Verfügung zu stellen und das Thema auf die Tagesordnung einer GLK zu setzen. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen und Ihrem Kollegium gerne zur Verfügung. Wir hoffen, Sie mit diesem Verfahren bei der Bewältigung der oftmals erheblichen Probleme zu unterstützen, welche die Abwesenheitsvertretung erzeugt. Aufgrund unserer Mitbestimmungspflicht und damit wir uns ein Bild von den geltenden GLK- Empfehlungen und Vereinbarungen zu diesen Themen machen und Good Practise-Beispiele weiterempfehlen können, bitten wir Sie, die Konzepte und Beschlüsse dem Personalrat vorzulegen. Vielen Dank im Voraus. Mit kollegialen Grüßen Michael Weis Vorsitzender Anlagen: 1. Konzept zur Abwesenheitsvertretung 2. Stattstunden-Formular 3. GLK-Empfehlungen für die Anordnung von Vertretungen durch die Schulleitung zur Vermeidung von Mehrarbeitsunterricht (MAU) Kontaktadressen: Personalrat GHWRGS Schulamt Biberach Vorsitzender: Michael Weis Fon: / michael.weis@ssa-bc.kv.bwl.de Heimbüro: Fon / Fax: /

3 Handlungsempfehlungen des ÖPR Biberach - Anlage 1 (Name der Schule) Konzept zur Abwesenheitsvertretung An unserer Schule besteht regelmäßig die Notwendigkeit, die vielfältig begründete Abwesenheit von Lehrkräften zu bewältigen. Auf der Grundlage von Konferenzordnung 2 Abs. 1 Nr. 9 hat die Gesamtlehrerkonferenz deshalb am XX.XX.2015 eine Empfehlung für die Anordnung von Vertretungen und zum Umgang mit Mehrarbeit beraten und beschlossen. Die Schulleitung nimmt diese Empfehlung an und wird künftig nach diesen Regelungen verfahren. I. Vorbemerkung Es ist die Pflicht des Landes, die Schulen personell so auszustatten, dass die Erfüllung des Regelunterrichts möglich ist. Es ist nicht Aufgabe der Schulleitung, Ressourcendefizite bei der Abwesenheitsvertretung zu verschleiern oder dadurch zu lösen, dass die (möglicherweise auch noch) unbezahlte Inanspruchnahme der inzwischen überwiegend teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte zur Regel wird. Abwesenheitsvertretung muss für alle betroffenen Lehrkräfte und auch für die Schulleitung unter Berücksichtigung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und unter Belastungs- und Gerechtigkeitsaspekten leistbar und zumutbar sein. Unsere Regelung strebt an, Abwesenheitszeiten von Lehrkräften strukturiert, pädagogisch vertretbar und solidarisch zu bewältigen. Sie beachtet neben dem Aspekt der Fürsorge für die Schüler/innen auch die Fürsorge für die Lehrkräfte und die Schulleitungen. II. Verfahrensschritte Die Schulleitung unternimmt zur Bewältigung von kurz-, mittel- oder langfristiger Abwesenheit von Lehrkräften folgende Schritte: 1. Vor der Anordnung von Mehrarbeit schöpft die Schulleitung alle Überbrückungsmaßnahmen aus. An unserer Schule sind dies: Verteilung der Schüler/innen nach einem bekannten und transparenten Verteilungsplan, sofern der Klassenteiler nicht überschritten wird, maximal x Stunden pro Tag Zusammenlegung von Gruppen, sofern der Klassenteiler nicht überschritten wird verlässliches Heimschicken nach Vorinformation der Eltern und dem Angebot, von den Eltern nicht betreubare Schüler/innen zu konzentrieren und gesammelt zu betreuen Nacharbeit schuldlos ausgefallener Stunden im von der GLK empfohlenen Umfang, siehe Anlage 3 Beaufsichtigung von maximal einer Klasse durch eine benachbarte Lehrkraft längstens x Stunden pro Tag (unter Berücksichtigung der Anforderungen der Aufsichtspflicht) Die Schulleitung wendet keine Umgehungsstrategien zulasten der Lehrkräfte an. Sie ordnet z.b. keine Aufsichtsstunden an, sondern sieht stattdessen eine reguläre Unterrichts-Vertretung vor. 3. Falls dennoch Mehrarbeit angeordnet werden muss, prüft die Schulleitung zuvor die zwingende dienstliche Notwendigkeit genau ( 67 Abs. 3, Landesbeamtengesetz). Wenn diese nicht gegeben ist, werden Stattstunden gegeben, die mit Mitbestimmung der Lehrkraft ausgeglichen werden können, siehe Anlage Zwingend notwendig ist Mehrarbeit dann, wenn unvorhersehbare Abwesenheit durch die unter Punkt 1 genannten Maßnahmen nicht aufgefangen werden kann. 5. Wenn das Volumen an Lehrerwochenstunden durch die Summe der kurz-, mittel- und langfristige Abwesenheitszeiten so deutlich gemindert ist, dass der bisher erbrachte Umfang von Unterrichtsstunden nicht mehr erteilt werden kann, ohne die Lehrkräfte stark zu überlasten und wenn diese Minderung nicht durch andere Ressourcen/Maßnahmen aufgefangen werden kann (KV- Reserve; befristete Verträge; Erhöhung von Teilzeitbeschäftigung; Regelstundenmaßausgleich; unter II. Punkt 1 aufgeführte Überbrückungsmaßnahmen ) ändert die Schulleitung den Einsatz der Lehrkräfte. 6. Die Schulleitung passt in diesem Fall durch eine Stundenplanänderung das verringerte Volumen der erteilbaren Unterrichtsstunden entsprechend an. Für die Schüler/innen bedeutet dies, dass solange gravierende Abwesenheitssituationen anhalten die Stundentafel und somit das Unterrichtsangebot gekürzt werden. 7. Die Schulleitung beachtet bei der Anordnung von Mehrarbeit außerdem strikt die gesetzlichen Grenzen für Mehrarbeit sowie die Schutzvorschriften (z.b. für Schwangere, für Schwerbehinderte und Gleichgestellte, für Lehrkräfte in einer Rekonvaleszenz, für Lehramtsanwärter- bzw.

4 Referendar/innen sowie für Lehrkräfte mit befristeten Arbeitsverträgen) und 13 Chancengleichheitsgesetz (Einräumung familiengerechter Arbeitszeit auf Antrag). 8. Sie zieht die unterhälftig Teilzeitbeschäftigten und die aus familiären Gründen Teilzeitbeschäftigten nur anteilig heran und achtet darauf, dass die Belastung der Teilzeitbeschäftigten aus familiären Gründen dem Grund und Zweck der Teilzeitbeschäftigung (Betreuung von Kindern unter 18 Jahren) nicht zuwiderläuft. 9. Die Schulleitung achtet darauf, dass Mehrarbeit gleichmäßig auf die Lehrkräfte verteilt wird, die Mehrarbeit leisten können und dürfen. Im Konsens mit allen Betroffenen trifft sie Regelungen, um die gleichmäßige Belastung zu gewährleisten. 10. Sie ermöglicht - auf Wunsch der Betroffenen dass diese durch Überschreitung der Bagatellgrenze (für Vollzeitbeschäftigte drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat, bei Teilzeit anteilig weniger) einen Anspruch auf Freizeitausgleich oder auf Bezahlung erwerben. 11. Bei mittel- oder langfristigem Lehrerausfall fordert die Schulleitung bei der Schulverwaltung Ersatz an (Krankheitsvertretung). 12. Bei mittel- oder langfristigem Lehrerausfall gibt die Schulleitung dem variablen Deputat (Regelstundemaßausgleich), der Aufstockung von Teil-Lehraufträgen oder der (vorübergehenden) Neu-Festlegung der Lehraufträge und Stundenpläne den Vorrang vor der Anordnung von Mehrarbeit. III. Beschluss - Gremienbeteiligung Diese Regelung wurde am XXX in der GLK beschlossen. Sie wird/wurde dem Elternbeirat am XXX vorgelegt und erläutert. Der Elternbeirat hat sie zur Kenntnis genommen. Da die Abwesenheitsvertretung als eine allgemeine Frage der Erziehung und des Unterrichts an der Schule betrachtet wird (Konferenzordnung 2 Abs. 1 Nr. 1) hat die Schulkonferenz ein Anhörungsrecht. Dieses wurde ihr am XXX gewährt. Die Schulkonferenz hat sich wie folgt geäußert:. Dem Staatlichen Schulamt Biberach wurde die Regelung am XXX zur Kenntnis zugeleitet. Die Regelung wurde dem Personalrat GHWRGS beim Staatlichen Schulamt Biberach am XXX vorgelegt. XX, den XXX Schulleitung der XY-Schule

5 Handlungsempfehlungen des ÖPR Biberach - Anlage 2 (Name der Schule) Stattstunden im Schuljahr 20 / Name der Lehrkraft: Bitte führen Sie diese Liste während des gesamten Schuljahrs zu Ihren gehaltenen Stattstunden. Ggfs. bitte Ausgleichswunsch eintragen und dieses Formular rechtzeitig bei dem/der Verantwortlichen für Vertretungspläne abgeben. Danke. Erläuterungen: Stattstunden... erscheinen als Angebot seitens der Schulleitung im Vertretungsplan: "statt..." können auf Initiative der Lehrkraft bis Schuljahresende, bei Arbeitnehmer/-innen innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen werden. müssen von der Lehrkraft im Tagebuch dokumentiert werden. Ausgleich für Stattstunden können sein: AG-Stunden, Klassenlehrkraft-Stunden. Teilungsstunden (halbe Klassen zusammenlegen). Unterricht in Prüfungsklassen ab dem freiwilligen Unterricht. Zusatzstunden über die Kontingentstundentafel hinaus (Ergänzungsbereich-Stunden). Nur in Ausnahmefällen und nach Genehmigung durch die Schulleitung: Nebenfach- oder Kernfach-Randstunden. Bei solchen Pflichtunterrichtstunden muss die Lehrkraft die Einhaltung des Bildungsplans trotz Ausfall gewährleisten. September Oktober November Dezember Januar

6 Februar März April Mai Juni Juli Erklärungen zur Mehrarbeit finden Sie im LBG 67 Abs. 3. Diese Liste bitte vollständig ausgefüllt bis zum letzten Schultag des Schuljahres bei dem/der Verantwortlichen für Vertretungspläne abgeben. Vielen Dank!

7 Handlungsempfehlungen des ÖPR Biberach - Anlage 3 (Name der Schule) GLK-Empfehlungen für die Anordnung von Vertretungen durch die Schulleitung zur Vermeidung von Mehrarbeitsunterricht (MAU) Sachverhalt und Problemlage Das Regierungspräsidium Tübingen erließ im Juli 2014 die Möglichkeit für Schulleitungen, in der Vergangenheit ausgefallene Unterrichtsstunden nacharbeiten zu lassen, "wenn der "Nacharbeitszeitraum" innerhalb einer konkreten Gesamtplanung zum Zeitpunkt des Stundenausfalls bereits festgelegt ist." Folgender Beschluss stellt diese Gesamtplanung für unsere Schule dar. Rechtlich gesehen kann in einer Woche von einer Lehrkraft nur ihr Wochendeputat an Unterrichtsstunden eingefordert werden (vgl. Anlage ÖPR-Info zu Mehrarbeit). Schuldlos ausgefallene Unterrichtsstunden einer Lehrkraft dürfen also theoretisch nur in derselben Woche (gemäß Wochendeputat) zur Vertretung eingefordert werden, können aber nachgearbeitet werden, wenn der Nacharbeitszeitraum innerhalb einer konkreten Gesamtplanung (d. h. Regeln, ob, bis wann und wieviel ausgefallene Stunden nachgearbeitet werden dürfen: GLK!) zum Zeitpunkt des Stundenausfalls bereits festgelegt ist. Jede Unterrichtsstunde über das Wochendeputat hinaus (jedoch nicht: Außerunterrichtliche Veranstaltungen, Themenorientierte Projekte-Besuche oder -Exkursionen, Prüfungen, Fortbildungen, Konferenzen,...) ist Mehrarbeit und darf - wenn sie nicht vergütet oder ausgeglichen wird - nur in zwingenden dienstlichen Verhältnissen und neuerdings, in vorhersehbaren Fällen nur mit grundsätzlicher Zustimmung des ÖPR angeordnet werden. Zwingend dienstliche Verhältnisse sind laut Rechtsprechung gegeben, wenn es um Erledigung wichtiger, unaufschiebbarer dienstlicher Aufgaben geht, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nicht zu bewältigen sind. Deshalb haben wir die Stattstunden-Regelung, um den Lehrkräften so gekennzeichnete Vertretungs- und Mehrarbeitsstunden auf Wunsch rückerstatten und sie dabei möglichst weitgehend mitbestimmen lassen zu können. Trotz Stattstunden-Regelung bleibt jedoch die Problemlage bestehen, ab wann Stattstunden gegeben werden bzw. wie lange schuldlos ausgefallene Stunden als Ausgleich für MAU dienen können, d. h. nachgearbeitet werden müssen. Hierzu benötigt die Schulleitung die Empfehlung der GLK gemäß 2 (1) Nr. 9 Konferenzordnung: Empfehlungsalternativen 1. oder 2., die einander ausschließen 1. Es gibt die Möglichkeit, das Wochendeputat wörtlich zu nehmen. Dann beginnt eine rechnerische Woche stets an dem Tag des schuldlosen Ausfalls: Fallen an einem Freitag Stunden schuldlos aus, können diese bis zum darauf folgenden Donnerstag zur Vertretung herangezogen werden. Damit möglichst alle dieser schuldlos ausgefallenen Stunden den Schüler/-innen zugute kommen (die Absicherung und Stattfindenlassen des Unterrichts ist Dienstpflicht der Schulleitung), muss die Schulleitung dann auch jede mögliche 1. und Stunde innerhalb derselben Woche vertreten lassen. 2. Die 1. und Stunden fallen in der Regel aus und das Wochendeputat wird nicht wörtlich genommen, sondern auf mehrere Wochen nach dem Ausfall der Stunden ausgeweitet. Das würde ein zeitlich beschränktes Nacharbeiten von schuldlos ausgefallenen Stunden bedeuten. Dabei müssten zwei Eingrenzungen zwischen GLK und SL vereinbart werden: a.) Wie lange kann die Nacharbeit eingefordert werden? (z. B. vier Wochen lang ab Ausfalldatum) b.) Wie viele nachzuarbeitenden Stunden dürfen pro Woche in diesem Zeitraum aus a.) angeordnet werden? (z. B. zwei Stunden pro Woche, bei Teilzeit-Beschäftigten anteilig) 3. Gerne kann die GLK weitere Empfehlungen formulieren, z. B. zum Notfallplan bei Abwesenheitsvertretung in gebundenen Ganztagsschulen oder zur Heranziehung von ausfallenden Unterrichtsstunden in Prüfungsklassen nach den Prüfungen mit Ausnahme der schriftlichen Prüfungsfächer (wegen Korrekturaufwand)...

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