sehen vom Verfahren zur Besetzung einer Alexander von Humboldt-, einer Lichtenberg- oder einer Heisenberg-Professur - unzulässig.
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- Stephanie Gehrig
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1 Handreichung der Universität Augsburg für die Besetzung von Stellen für Professorinnen bzw. Professoren und Juniorprofessorinnen bzw. Juniorprofessoren vom I. Ausschreibung 1. Wird eine Stelle für Professorinnen/Professoren frei, ist die Berufungsliste - um eine rechtzeitige Wiederbesetzung der Stelle zu gewährleisten - möglichst neun Monate vor dem Zeitpunkt des Freiwerdens der Stelle der Universitätsleitung vorzulegen. Dementsprechend sollte möglichst schon zwei Jahre vor dem Erreichen der Altersgrenze einer Professorin/eines Professors bzw. vor Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit der Fakultätsrat das Ausschreibungsverfahren einleiten. 2. Vor der Ausschreibung freigewordener Stellen hat die Fakultät gegenüber der Universitätsleitung ausführlich darzulegen, ob die Wiederbesetzung der Stelle geboten ist und ob sie der bisherigen oder einer anderen Fachrichtung dienen soll (vgl. Art. 18 Abs. 1 BayHSchPG). Dabei ist zu prüfen, ob die Personal-, Raum- und Sachausstattung des Faches oder der Fakultät dem gegenwärtig erkennbaren Bedarf entspricht, reduziert werden oder ob gegebenenfalls eine erforderliche zusätzliche Ausstattung bereitgestellt werden kann. Vor der Ausschreibung neugeschaffener Stellen ist zu prüfen, ob die dafür voraussichtlich benötigte Ausstattung aus den der Fakultät zur Verfügung stehenden Räumen, Personal- und Sachmitteln entnommen werden kann. 3. Bei der Wiederbesetzung von Stellen sollen die Fakultäten die Gelegenheit nutzen, Umstrukturierungen zu prüfen, um entsprechend dem immer stärker werdenden internationalen Wettbewerb weitere zukunftsorientierte Forschungsgebiete aufzubauen und auch die Ausbildung in vermehrtem Umfang den strukturellen Bedürfnissen des Arbeitsmarktes anzupassen. Auch ist auf Förderung bzw. Intensivierung der Zusammenarbeit mit anderen Fächern, die innovative Ausrichtung, die Initiierung von Forschungsschwerpunkten und eine eigenständige Profilbildung der Universität besonderer Wert zu legen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob eine Alexander von Humboldt-Professur in Betracht kommt. 4. Die Dekanin oder der Dekan hat die Aufgabe, gegenüber der Fakultät und der Berufungskommission auf die Beachtung der Chancengleichheit von Wissenschaftlerinnen hinzuwirken. Eine auf einen Bewerber oder auf eine Bewerberin ausgerichtete Ausschreibung ist - abge- 1
2 sehen vom Verfahren zur Besetzung einer Alexander von Humboldt-, einer Lichtenberg- oder einer Heisenberg-Professur - unzulässig. 5. Bei der Vorlage des Ausschreibungstextes, der geschlechtsneutral zu formulieren ist, sind folgende Angaben zu machen: 5.1 Bezeichnung der zu besetzenden Stelle und Angabe der Besoldungsgruppe; 5.2 Zeitpunkt der Stellenbesetzung, wobei die Stellenwiederbesetzungssperre zu berücksichtigen ist; 5.3 eine Aussage darüber, in welches Beamtenverhältnis (auf Lebenszeit, auf Zeit) die Ernennung erfolgen soll; bei der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit (vgl. Art. 8 Abs. 2, Art. 15 Abs 1 BayHSchPG) ist die Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses anzugeben; 5.4 Beschreibung von Art und Umfang der Aufgaben der zukünftigen Stelleninhaberin / des zukünftigen Stelleninhabers (z.b. Teilzeitprofessur, Lehrprofessur) sowie Angabe der Höhe der Lehrverpflichtung bei Lehrprofessuren, Juniorprofessuren und Professuren/Lehrstühlen des Leopold-Mozart-Zentrums; 5.5 Voraussetzungen für die Einstellung als Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor (vgl. Art. 7 BayHSchPG) bzw. Juniorprofessorin/Juniorprofessor (vgl. Art. 14 BayH- SchPG); 5.6 Hinweis auf die Altersgrenze nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG und die Ausnahmeregelung des Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayHSchPG bei Stellen für Universitätsprofessorinnen / Universitätsprofessoren der BesGr. W 2 und W 3; 5.7 Hinweis gemäß Ziffer der Teilhaberichtlinien Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (TeilR) des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat: Bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bevorzugt eingestellt. ; 2
3 5.8 Hinweis: Die Universität Augsburg strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen in Forschung und Lehre an und bittet deshalb Wissenschaftlerinnen nachdrücklich, sich zu bewerben. (vgl. auch Art. 18 Abs. 4 Satz 7 BayHSchPG); 5.9 Bewerbungsfrist; der Zeitraum zwischen Bekanntgabe der Ausschreibung und Ende der Bewerbungsfrist soll mindestens einen Monat betragen; 5.10 Hinweis auf die erforderlichen Bewerbungsunterlagen (tabellarischer Lebenslauf, Zeugnisse, Promotionsurkunde, Habilitationsurkunde, Ernennungsurkunden, wissenschaftlicher Werdegang, Schriftenverzeichnis, Erfahrungen mit Drittmitteleinwerbungen, Lehrveranstaltungsverzeichnis, gfls. Lehrevaluationen etc.); 5.11 Bewerbungsanschrift; 5.12 Im Ausschreibungstext soll die Fakultätsfrauenbeauftragte als Ansprechperson für alle Fragen zur Gleichstellung genannt werden. Daneben ist ein/e allgemeiner Ansprechpartner/in für alle Fragen zur Bewerbung anzugeben. 6. Die Fakultät übermittelt nach Beschlussfassung im Fakultätsrat das Ergebnis der Prüfungen nach Ziffern 2, 3 und 4.3 mit dem beabsichtigten Ausschreibungstext der Universitätsleitung. 7. Nach der Entscheidung der Universitätsleitung gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG wird die Ausschreibung in der Regel dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Genehmigung vorgelegt (vgl. Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayH- SchPG). 7.1 Eine Genehmigung durch das Staatsministerium ist nicht erforderlich, wenn die fachliche Ausrichtung der zu besetzenden Professur in einer Zielvereinbarung oder im Entwicklungsplan der Hochschule, dem das Staatsministerium zugestimmt hat, festgelegt ist (vgl. Art 18 Abs. 3 Satz 2 BayHSchPG). 7.2 Von einer Ausschreibung kann in folgenden Fällen abgesehen werden: 3
4 - wenn eine Professorin/ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll (vgl. Art. 18 Abs. 3 Satz 3 BayHSchPG) oder - wenn eine Juniorprofessorin/ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll (vgl. Art. 18 Abs. 3 Satz 4 Nr.1 BayHSchPG) oder - wenn für die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Universität liegt (vgl. Art. 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 BayHSchPG sog. Leuchtturmberufung ). Das Einvernehmen des Staatsministeriums ist für diesen Fall erforderlich (Art. 18 Abs. 3 Satz 4 BayHSchPG). 7.3 Eine Professur ist öffentlich und in der Regel international auszuschreiben. 4
5 II. Erstellen des Berufungsvorschlags 1. Der Berufungsausschuss wird vom Fakultätsrat im Einvernehmen mit der Universitätsleitung eingesetzt (Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BayHSchPG). Die Fakultäten werden gebeten, die Universitätsleitung frühestmöglich zu informieren, damit das Einvernehmen rechtzeitig erteilt werden kann. 1.1 Zusammensetzung des Berufungsausschusses: Im Berufungsausschuss verfügen die Professorinnen und Professoren über die Mehrheit der Stimmen; zusätzlich gehören ihm stimmberechtigt die/der jeweilige Frauenbeauftragte der Fakultät, so wie je eine Vertreterin/ein Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Studierenden an (Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BayHSchPG). Mitgliedergruppen mit nur einem Vertreter oder einer Vertreterin können eine Ersatzvertretung benennen. Dem Berufungsausschuss soll mindestens ein auswärtiges Mitglied als Professorin oder Professor angehören (Art. 18 Abs. 4 Satz 3 BayHSchPG). Im Hinblick auf die Qualitätssicherung und die Gleichstellungstandards in Berufungsverfahren ist ein Frauenanteil von etwa 40 % und mindestens zwei Professorinnen (zusätzlich zur Frauenbeauftragten) im Berufungsausschuss empfehlenswert - ggf. unter Hinzuziehung externer Mitglieder. Mittelfristig soll eine geschlechterparitätische Besetzung erreicht werden. Diese Empfehlung lässt spezifische Zielvereinbarungen mit den Fakultäten unberührt. Schriftliche Stimmrechtsübertragungen auf einen anderen Vertreter oder eine andere Vertreterin der gleichen Mitgliedergruppe sind innerhalb des Berufungsausschusses aus wichtigem Grund möglich. Bei Mitgliedergruppen mit nur einem Vertreter oder einer Vertreterin kann das Stimmmrecht nur auf die Ersatzvertretung übertragen werden Berichterstatter/in Auf Vorschlag der Fakultät bestellt die Universitätsleitung eine Professorin bzw. einen Professor im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG als Berichterstatterin / Berichterstatter (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG). Ist eine geschlechterparitätische Besetzung des Berufungsausschusses nicht möglich, soll die Berichterstattung im Hinblick auf die Qualitätssicherung und Gleichstellungstandards in Berufungsverfahren von einer Frau wahrgenommen werden. Die Berichterstatterin/der Berichterstatter begleitet gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG das Berufungsverfahren, ist zur Teilnahme an Sitzungen des Berufungs- 5
6 ausschusses berechtigt und nimmt an den Beratungen in den für die Behandlung des Berufungsvorschlags zuständigen Gremien teil. Sie/er hat dabei zum Berufungsvorschlag Stellung zu nehmen, insbesondere zur ordnungsmäßen Durchführung des Berufungsverfahrens. Sie/er vertritt diese Stellungnahmen gegenüber der Erweiterten Universitätsleitung. Die Berichterstatterin/Der Berichterstatter kann auch Mitglied einer anderen Universität sein. Sie/Er soll jedoch nicht Mitglied des betreffenden Berufungsausschusses sein Schwerbehindertenvertretung Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist gemäß 82 in Verbindung mit 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, falls sich schwerbehinderte Menschen beworben haben, ab der ersten Sitzung des Berufungsausschusses obligatorisch. Gemäß Ziffer der Teilhaberichtlinien Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (TeilR) des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen ( 1&doc.id=VVBY-VVBY &doc.part=X&st=vv ) werden schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt eingestellt. Eine Nichtbeteiligung oder nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung kann zu Entschädigungsansprüchen gegen die Universität gemäß 81 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit 15 AGG oder zu einer Geldbuße gem. 156 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX führen Konstituierung Der Berufungsausschuss konstituiert sich mit Ablauf der Bewerbungsfrist. Die konstituierende Sitzung wird von der Dekanin/vom Dekan einberufen. Der Berufungsausschuss wählt sich eine/n Vorsitzende/n Chancengleichheit von Wissenschaftlerinnen Zu Beginn der Arbeit im Berufungsausschuss informiert die oder der Vorsitzende über die Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Chancengleichheit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ( und weist in diesem Zusammenhang auf die aktuelle Lage hin. Die Berufungskommission soll sich bei der Einladung von Frauen an der Bewerberinnenquote orientieren (bspw. der Art, dass bei einer Bewerbungsquote von 40 % von Frauen auch ein 6
7 Anteil von 40 % an Frauen weiter Berücksichtigung findet). Der Berufungsausschuss hat die Möglichkeit, angesichts der Bewerber/innenlage geeignete Kandidatinnen oder Kandidaten nachträglich zur Bewerbung aufzufordern. Dabei hat der Berufungsausschuss den Gleichstellungsaspekt an den jeweiligen Fakultäten maßgeblich zu berücksichtigen. Die Aufforderung erfolgt durch die oder den Vorsitzende/n. Aufgeforderte Kandidatinnen oder Kandidaten sind darauf hinzuweisen, dass damit noch keine Vorentscheidung für das Verfahren verbunden ist. Die/Der Vorsitzende weist auf einen wertschätzenden Umgang mit allen Bewerberinnen und Bewerbern und die Vertraulichkeit des Verfahrens hin Verfahrenstransparenz Abläufe und Zeitpläne sowie der Stand der wesentlichen Verfahrensschritte sollen im Hinblick auf die Qualitätssicherung und Gleichstellungstandards in Berufungsverfahren für alle Bewerberinnen und Bewerber offen gelegt werden. Das bedeutet im Einzelnen: Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine Eingangsbestätigung mit Angabe der Fakultätsfrauenbeauftragten als Ansprechperson für alle Fragen zur Gleichstellung, der Kontaktperson im Sinne von I sowie der Zusammensetzung der Berufungskommission, soweit sie bereits bekannt ist. Der Berufungsausschuss entscheidet, ob, wann und welchem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber seine Zusammensetzung bekanntgegeben wird. Zurückgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden informiert, dass sie vorerst nicht in die engere Auswahl genommen wurden. Der Berufungsausschuss entscheidet, ob den Eingeladenen die Vortragsthemen und Namen aller Vortragenden mit deren Einverständnis unter Voraussetzung des Einverständnis aller Eingeladenen mitgeteilt wird. In die engere Wahl genommene Bewerberinnen und Bewerber werden darüber informiert, dass sie in die Begutachtung gegeben wurden. Bewerberinnen und Bewerbern wird, nachdem die Berufungskommission die Liste beschlossen hat, mitgeteilt, ob sie/er auf der Liste mit welchem Platz berücksichtigt wurden, verbunden mit dem Hinweis, dass die Universitätsgremien noch Änderungen vornehmen können. 7
8 Mit Ruferteilung ergeht an alle Bewerberinnen und Bewerber die schriftliche Mitteilung, dass der Ruf erteilt wurde. 2. Objektivität im Berufungsverfahren Die oder der Berufungsausschussvorsitzende weist zu Beginn der ersten Sitzung die Mitglieder des Berufungsausschusses auf die Empfehlungen der Universität Augsburg zur Sicherung der wissenschaftlichen Objektivität in Berufungsverfahren hin (Anlage 1). Die Empfehlungen sollen zur wissenschaftlichen Objektivität in Berufungsverfahren beitragen. Zu diesem Zweck wird die Mitwirkung von Personen ausgeschlossen oder beschränkt, bei denen die Besorgnis wissenschaftlicher Voreingenommenheit in persönlicher oder in organisatorischer Hinsicht besteht. Die Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bleiben unberührt. Die Mitwirkung eines Berufungsausschussmitglieds kann wegen Besorgnis wissenschaftlicher Voreingenommenheit in persönlicher Hinsicht nach Ziffern 2 bis 4 dieser Empfehlungen ausgeschlossen oder beschränkt werden. Wegen der Besorgnis wissenschaftlicher Voreingenommenheit in organisatorischer Hinsicht erfolgt ein Ausschluss nach Ziffer Vorbereitung des Berufungsvorschlags 3.1. Der Berufungsausschuss berücksichtigt bei der Vorbereitung der Vorschlagsliste folgende Punkte: die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung für sämtliche vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber Die Bewertung der Bewerbungen ist anhand eines standardisierten Kriterienkataloges (wie z.b. Anlage 2) zu treffen, welche auch die wichtigen, von der Berufungskommission fachspezifisch in der ersten Sitzung festgelegten und gewichteten Parameter enthält, bspw., also keinesfalls abschließend: wissenschaftliche Qualifikation, fachliche Ausrichtung, Qualität und Quantität der Publikationen, Lehrerfahrung und Breite der Lehre, Lehrevaluationen, 8
9 hochschuldidaktische Konzepte, Höhe des Lehrdeputats, Anzahl der betreuten Qualifikationsarbeiten, eingeworbene Drittmittel und Stipendien, Preise und Auszeichnungen, Sichtbarkeit in der scientific community, Gastprofessuren, hochschuldidaktische und andere Fortbildungen, Genderkompetenz, Führungsqualifikationen, Gremientätigkeit an der Hochschule, gfls. Relation der Parameter zur Zeitdauer wissenschaftlicher Tätigkeit, auch unter Berücksichtigung von Familien- und Kinderzeiten. Diese Kriterien finden in allen Stadien des Berufungsverfahrens Anwendung Für die zu erstellende Würdigung (Laudatio) sind gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 5 BayHSchPG mindestens zwei auswärtige und vergleichende Gutachten einzuholen, die dem Berufungsvorschlag beizufügen sind. Bei der Wahl der externen Gutachterinnen und Gutachter soll im Hinblick auf die Qualitätssicherung und Gleichstellungstandards in Berufungsverfahren auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern geachtet werden. Sind Frauen im Berufungsverfahren unterrepräsentiert, sollen nach Möglichkeit Gutachterinnen herangezogen werden. Die Gutachterinnen und Gutachter sind darauf hinzuweisen, dass bei gleichwertiger Qualifikation Frauen bevorzugt berücksichtigt werden. Auf Antrag der Frauenbeauftragten ist ein weiteres vergleichendes Gutachten einzuholen. Die Gutachten sollen sich nach Möglichkeit auf die von der Berufungskommission festgelegten fachspezifischen Parameter (vgl. oben ) beziehen. Die Gutachten dürfen nicht von Professorinnen oder Professoren eingeholt werden, die nach den Empfehlungen der Universität Augsburg zur Sicherung der wissenschaftlichen Objektivität in Berufungsverfahren (Anlage 1) von einer Mitwirkung ausgeschlossen sind und sollen nicht von solchen eingeholt werden, bei denen nach diesen Regeln die Besorgnis der Befangenheit besteht. 9
10 Die Feststellung der pädagogischen Eignung soll sich in Ergänzung der Gutachten auch auf Vorträge der Bewerberinnen und Bewerber an der Universität und auf etwaige Erkenntnisse über die Evaluierung der Lehre stützen Der Berufungsausschuss gibt eine Begründung für die Aufnahme in die Liste und für die Platzierung unter einer Gesamtwürdigung der zuvor fachspezifisch festgelegten Parameter (v. oben ) Bei gleichwertiger Qualifikation soll im Hinblick auf die Qualitätssicherung und Gleichstellungstandards in Berufungsverfahren einer Frau der Vorrang auf einer Liste eingeräumt werden, mindestens so lange, bis in dem betreffenden Fach ein Anteil von Männern und Frauen von 50 % erreicht ist. Bis dahin gilt das Kaskadenmodell. Nach diesem Modell soll der Frauenanteil einer Qualifikationsstufe den aktuellen Frauenanteil der jeweils darunter liegenden Stufe erreichen. Ziel ist ein gleichberechtigter Anteil von Frauen auf allen Hierarchiestufen; Falls Frauen, die sich beworben haben, nicht in den Berufungsvorschlag aufgenommen wurden, ist jeweils eine kurze Begründung zu geben. Nach Art. 18 Abs. 4 Satz 7 BayHSchPG ist bei der Erstellung des Berufungsvorschlags auf die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft hinzuwirken; eine Stellungnahme der/des Fakultätsfrauenbeauftragten ist dem Berufungsvorschlag beizufügen Falls Schwerbehinderte, die sich beworben haben, nicht in den Berufungsvorschlag aufgenommen wurden, ist jeweils eine kurze Begründung zu geben. Eine Stellungnahme der/des Schwerbehindertenbeauftragten ist dem Berufungsvorschlag beizufügen Hausberufung Hausberufungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich (Art. 18 Abs. 4 Satz 8 und Satz 9 Halbsatz 2 BayHSchPG). In solchen seltenen Ausnahmefällen ist eine eingehende Begründung vorzulegen. Eine Hausberufung liegt nicht deshalb vor, weil die Bewerberin/der Bewerber zuvor die zu besetzende oder eine andere Stelle an der jeweiligen Fakultät vertreten hat Nicht-EU-Bürger/in 10
11 im Falle des Vorschlags einer Nicht-EU-Bürgerin/eines Nicht-EU-Bürgers ist das Interesse an der Gewinnung der Bewerberin/des Bewerbers zu begründen (Art. 2 Abs. 6 BayHSchPG). 3.2 Der Berufungsausschuss bereitet einen Berufungsvorschlag vor, der mindestens drei Namen enthalten soll (Art. 18 Abs. 4 Satz 5 BayHSchPG). Im Falle von weniger als drei Bewerberinnen / Bewerbern auf der Berufungsliste ist zu begründen, warum der Berufungsvorschlag vom Grundsatz des Art. 18 Abs. 4 Satz 5 BayHSchPG abweicht. Der Berufungsvorschlag kann mit deren Einwilligung auch Personen enthalten, die sich nicht beworben haben (Art. 18 Abs. 4 Satz 6 BayHSchPG). Die Liste ist folgendermaßen zu gestalten: Platz 1: Name der/s Platzierten Platz 2: Name der/s Platzierten Platz 3: Name der/s Platzierten Gfls. können auf einen Platz zwei Bewerberinnen oder Bewerber gesetzt werden. In diesem Fall hat die Berufungskommission festzulegen, ob diese Platzierung aequo loco oder aber als Reihung erfolgen soll, dann z. B. als Platz 2a: Name der/s Platzierten Platz 2b: Name der/s Platzierten. 4. Ausfertigung des Berufungsvorschlages Der Berufungsausschuss übermittelt den Berufungsvorschlag der Universitätsleitung (Art. 18 Abs. 5 Satz 2 BayHSchPG). Im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufes und einer rechtzeitigen und vollständigen Information der Universitätsleitung und der Erweiterten Universitätsleitung wird gebeten, die nachstehend aufgeführten Unterlagen baldmöglich nach Beschlussfassung des Berufungsausschusses - jedoch spätestens 12 Arbeitstage (Achtung: das sind grundsätzlich mehr als zwei Wochen!) vor dem Tag der Sitzung der Erweiterten Universitätsleitung - bei der Universitätsleitung einzureichen. Die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sind in dem Berufungsvorschlag mit Namen, Vornamen sowie unter Angabe der verliehenen akademischen Grade und der derzeitigen Dienststelle aufzuführen. 11
12 Dem Berufungsvorschlag sind folgende Unterlagen beizufügen und Angaben zu machen: 4.1 die Stellungnahme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden des Berufungsausschusses mit folgendem Inhalt: - Würdigung (Laudatio) der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung für sämtliche vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber; - Angaben über die Gesamtzahl der Bewerbungen für die Stelle und wie viele davon Bewerbungen von Frauen und schwerbehinderten Menschen sind; - Begründung, falls Frauen und schwerbehinderte Menschen, die sich beworben haben, nicht in den Berufungsvorschlag aufgenommen wurden; 4.2 die Stellungnahme der Berichterstatterin/des Berichterstatters zum Berufungsverfahren sowie zur Umsetzung der Empfehlungen für Qualitätssicherung und Gleichstellungstandards in Berufungsverfahren; 4.3 die eingeholten auswärtigen und vergleichenden Gutachten (Art. 18 Abs. 4 Satz 5 BayHSchPG); es sind stets mindestens zwei vergleichende Gutachten, die alle für einen Listenplatz vorgesehenen Kandidatinnen und Kandidaten einbeziehen, einzuholen und der Beschlussfassung über die Vorschlagsliste zu Grunde zu legen; 4.4 erstellte Sondervoten (vgl. Art. 18 Abs. 4 Satz 12 BayHSchPG); 4.5 die Stellungnahme der Studierendenvertretung zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerberinnen/Bewerber in der Lehre, soweit die Studierendenvertretung von ihrem Recht nach Art. 18 Abs. 4 Satz 10 BayHSchPG Gebrauch gemacht hat; 4.6 die Stellungnahme der Studiendekanin/des Studiendekans (vgl. Art. 18 Abs. 4 Satz 10 BayHSchPG) zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerberinnen/Bewerber in der Lehre; 12
13 4.7 die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung, falls sich schwerbehinderte Menschen beworben haben; findet die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung keine Berücksichtigung bei der Zusammenstellung der Vorschlagsliste, ist eine schriftliche Begründung des Berufungsausschusses beizufügen; 4.8 die Stellungnahme der/des Fakultätsfrauenbeauftragten; findet die Stellungnahme der/des Frauenbeauftragten keine Berücksichtigung bei der Zusammenstellung der Vorschlagsliste, ist eine schriftliche Begründung des Berufungsausschusses beizufügen; 4.9 tabellarischer Lebenslauf sämtlicher vorgeschlagener Bewerberinnen und Bewerber mit lückenloser Darstellung des schulischen, beruflichen und wissenschaftlichen Werdegangs mit genauen Zeitangaben (Ablauf des Hochschulstudiums, Darstellung der beruflichen Praxis mit genauen Angaben zu den einzelnen Beschäftigungen einschließlich des derzeitigen Arbeitgebers, bisherige Lehrtätigkeiten bzw. Tätigkeit an Hochschulen); 4.10 Schriftenverzeichnis sämtlicher vorgeschlagener Bewerberinnen und Bewerber; 4.11 Lehrveranstaltungsverzeichnis sämtlicher vorgeschlagener Bewerberinnen und Bewerber; 4.12 vollständige Bewerbungsunterlagen sämtlicher vorgeschlagener Bewerberinnen und Bewerber, wie z.b. Schulabschlusszeugnis, Hochschulzeugnisse, Diplom- /Bachelor-/Master-/Magister-Urkunde, Promotionsurkunde, ggf. Gutachten über promotionsgleiche Leistungen, ggf. Nachweise über die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit, ggf. Ernennungsurkunden, Nachweise zur bisherigen Lehrtätigkeit, ggf. Habilitationsurkunde, ggf. Nachweise über zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, ggf. Nachweis von habilitationsgleichen Leistungen (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayH- SchPG); 4.13 Angabe der Privatanschrift der Vorgeschlagenen; 13
14 4.14 Angabe der derzeitigen Beschäftigung sowie der Beschäftigungsstelle der Vorgeschlagenen; 4.15 zusätzliche Liste der nicht auf dem Berufungsvorschlag berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerbern mit kurzer Begründung ihrer Nichtberücksichtigung; 4.16 Liste der Mitglieder des Berufungsausschusses. 5. (Erweiterte) Universitätsleitung 5.1. Die Universitätsleitung legt den Berufungsvorschlag der Erweiterten Universitätsleitung vor. Die Erweiterte Universitätsleitung nimmt zu dem Berufungsvorschlag Stellung (Art. 18 Abs. 5 Satz 1 BayHSchPG) Die Universitätsleitung beschließt den Berufungsvorschlag (Art. 18 Abs. 5 Satz 2 BayH- SchPG). Beabsichtigt die Universitätsleitung, von dem Berufungsvorschlag des Berufungsausschusses abzuweichen, ist der Fakultätsrat zu hören (Art. 18 Abs. 5 Satz 3 BayH- SchPG). 6. Entscheidung über die Berufung 6.1. Über die Berufung von Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen / Juniorprofessoren entscheidet die Präsidentin/der Präsident ohne Bindung an die Reihung des Berufungsvorschlags (Art. 18 Abs. 6 Satz 1 BayHSchPG i.v.m. 2 Abs. 1 BayBerufVO und Art. 18 Abs. 6 Satz 3 BayHSchPG) Die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber können von der Fakultät erst dann zurückgesandt werden, wenn die Stelle besetzt bzw. wenn die Berufungsliste ausgeschöpft worden ist. 14
15 Anlagen Anlage 1: Empfehlungen der Universität Augsburg zur Sicherung der wissenschaftlichen Objektivität in Berufungsverfahren Anlage 2: Vorschlag für ein Schema eines Kriterienkatalogs 15
Satzung der Fachhochschule Flensburg über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren
Nach 62 Abs. 7 in Verbindung mit 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184) zuletzt
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