Erläuterungen Rechtsanwalt Kurt Stöckli

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Erläuterungen Rechtsanwalt Kurt Stöckli"

Transkript

1 Datenschutzverordnung Entwurf Rechtsanwalt Kurt Stöckli Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Artikel 4 der Verordnung vom 12. März 2008 über die Harmonisierung der amtlichen Register (RegV) 1 und Artikel 13 des Datenschutzreglements 2 vom XX. XXXX 2016 die folgende Datenschutzverordnung Ingress: Artikel 4 der kantonalen Registerverordnung bildet die gesetzliche Grundlage für den Abschnitt betreffend GERES und ZPV-Zugang. In Artikel 13 des Datenschutzreglements wurde dem Gemeinderat die Kompetenz übertragen, Ausführungsbestimmungen zum Datenschutzreglement zu erlassen. Zudem wurde die gesetzliche Grundlage für den Erlass von Verordnungsbestimmungen zur Regelung der Bekanntgabe von Daten im Internet geschaffen. 1 2 BSG Seite 1 von 17

2 I. Auskunft und Datensperre Art. 1 Auskunftsberechtigte Personen 1. Das Recht auf Auskunft über ihre eigenen Daten steht den handlungsfähigen natürlichen und juristischen Personen zu. 2. Ausser den unmittelbar Betroffenen haben ferner das Recht auf Auskunft: Art. 1 bis 4 sind inhaltlich gleich wie die entsprechenden Bestimmungen in den bisherigen Weisungen zum Datenschutzreglement a) Die Eltern für ihre unmündigen Kinder, soweit ihnen das Sorgerecht zusteht, sowie Pflegeeltern; b) Die Ehegatten gegenseitig für nicht getrennt gespeicherte Daten; c) Die in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen gegenseitig für nicht getrennt gespeicherte Daten; d) Die gesetzlichen Vertreter für die in der Handlungsfähigkeit eingeschränkten Personen; e) Jeder Erbe für den verstorbenen Erblasser, soweit er ein begründetes Interesse nachzuweisen vermag. Art. 2 Ausweis / Vollmacht 1. Natürliche Personen haben einen persönlichen Ausweis (Pass, Identitätskarte, Führerausweis) vorzulegen, gesetzliche Vertreter von in der Handlungsfähigkeit eingeschränkten Personen Seite 2 von 17

3 überdies eine amtliche Bescheinigung ihres Vertretungsrechtes. 2. Vertreter juristischer Personen haben sich über ihre Berechtigung auszuweisen. 3. Vertragliche Vertreter natürlicher oder juristischer Personen bedürfen einer schriftlichen Spezialvollmacht des Vertretenen; sie haben sich überdies persönlich auszuweisen. 4. Rückfragen beim Vollmachtgeber und beim Handelsregister bleiben vorbehalten. Zuständigkeit Art Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle werden durch Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle erteilt. 2. Einzelauskünfte über Steuerdaten erteilt das Steuersekretariat. Art. 4 Ansprüche 1. Der Einsichtnehmende, der Fehler feststellt, hat Anspruch auf deren Berichtigung. Ausserdem kann er verlangen, dass ihm ein vollständiger Auszug aus den berichtigten Daten zugestellt wird. 2. Der Einsichtnehmende, der die Rechtmässigkeit der Speicherung bestimmter Daten bezweifelt, hat Anspruch auf Einsicht in die betreffenden Gemeinderatsbeschlüsse. Seite 3 von 17

4 Art. 5 Zuständigkeiten Datensperre 1. Die Einwohnerdienste sind für die Behandlung von Gesuchen um Datensperre zuständig und verhängen die Datensperre. Sämtliche Gesuche sind an sie weiterzuleiten. Die schriftliche Bestätigung für die Einreichung des Sperrgesuches ist bereits im Datenschutzreglement geregelt. 2. Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einhaltung der Datensperre. Vor Erteilung einer Auskunft haben sie sich bei den Einwohnerdiensten über das allfällige Vorliegen einer Datensperre zu erkundigen. Vorliegend geht es nur um Auskünfte, welche die einzelnen Verwaltungseinheiten erteilen. Listenauskünfte aus der Einwohnerkontrolle oder anderen Sammlungen werden jedoch weiterhin (nur) durch die Gemeindeschreiberin / den Gemeindeschreiber erteilt. II. Register über die Datensammlungen Art. 6 Register 1. Die Verwaltungseinheiten erstellen den ihre Datensammlungen betreffenden Teil des Registers und führen diesen nach. Die Gemeindeschreiberin / der Gemeindeschreiber übernimmt die Koordination. 2. Das Register der Datensammlungen wird nicht im Internet veröffentlicht. 3. Das Register kann während der Öffnungszeiten der Verwaltung eingesehen werden. 4. Die Gemeindeschreiberin / der Gemeindeschreiber orientiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Auflage des Registers sowie andere Belange des Datenschutzes. Gemäss Artikel 18 des kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG, BSG ) sind die Gemeinden verpflichtet, ein Register der Datensammlungen mit vorgeschriebenem Inhalt (Art. 18 Abs. 2 KDSG) und nach Vorgaben der Aufsichtsstelle (Art. 18 Abs. 4 KDSG) zu führen. Artikel 18 Absatz 5 KDSG ermächtigt die Gemeinden, die Zuständigkeit zur Erstellung und Nachführung vom kantonalen Recht abweichend zu regeln und auf die vorgesehene Veröffentlichung im Internet zu verzichten. Die Zuständigkeit zur Erstellung und Nachführung wird in Absatz 1 gegenüber dem kantonalen Recht präzisiert und die Koordination der Gemeindeschreiberin / dem Gemeindeschreiber übertragen. Seite 4 von 17

5 Mit Beschluss vom 11. Mai 2009 hat der Gemeinderat entschieden, auf die Veröffentlichung des Registers über die Datensammlung im Internet zu verzichten. Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen (Art. 20 KDSG). III. Archivierung Art. 7 Archivierung Die Archivierung richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen über die Archivierung sowie der Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlichrechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDVGemeinden) 3. Die bisherigen Weisungen des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (BSIG Nr. 1/ ) sind durch die ArchDVGemeinden ersetzt worden. (Inkrafttreten ). IV. Abrufverfahren 3 BSG Seite 5 von 17

6 Art. 8 Berechtigte Verwaltungseinheiten Die Einwohnerdienste dürfen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bearbeiten, durch ein Abrufverfahren den folgenden Verwaltungseinheiten im Rahmen der Erforderlichkeit zugänglich machen: a) Gemeindeschreiberei b) Finanzverwaltung c) Bauverwaltung d) Schulverwaltung e) Soziale Dienste. Art. 9 Abrufbare Datensätze Der Zugriff kann auf folgende Daten der Einwohnerkontrolle und der Adressverwaltung eingeräumt werden: 1. Name, 2. Vorname(n), 3. Geburtsdatum, 4. Geburtsort, 5. Name und Vorname des Vaters, 6. Name und Vorname der Mutter, 7. Geschlecht, 8. Aktuelle Adresse, 9. Historisierte Adressen, Für die Mitarbeitenden der Verwaltung besteht je nach Funktion folgende Einsichtsrechte: - Kurzübersicht - alle Einwohnerdaten. Nach der Inkraftsetzung der neuen Erlasse werden die Zugriffsberechtigungen in einer Matrix-Tabelle pro Stelle definiert. Seite 6 von 17

7 10. Wohnungsidentifikator, 11. Heimatorte, 12. Bürgercode, 13. Nationalität, 14. ZEMIS-Nummer, 15. Asylausweis-Nummer, 16. Art der hinterlegten Schriften, 17. Art und Datum der Ausweise / Ausländerbewilligungen, 18. Beruf, 19. Arbeitgeber, 20. Alte AHV-Nummer, 21. Neue AHV-Nummer, 22. Zivilstand / seit, 23. Zivilstandsort, 24. Verwitwet von, 25. Name, Vorname und Adresse des Vertreters, 26. Vertretungsart, 27. Zuzugsdatum, 28. Anmeldedatum, 29. Zuzugsort und -land, 30. Einreisedatum, 31. Wegzugsdatum, 32. Wegzugsadresse, 33. Sterbedatum, 34. Mutationsgrund, Seite 7 von 17

8 35. Einwohnercode, 36. Einwohnerpersonennummer Art. 10 Zusätzliche Datensätze 1. Die Finanzverwaltung kann den Datensatz "Hundehaltung" mutieren. 2. Der Bestattungs- und Erbschaftsdienst kann den Datensatz "Testamente" mutieren. Art. 10 Zulässige Suchkriterien Folgende Suchkriterien sind zulässig: a) Name, b) Vorname, c) Geburtsdatum, d) Adresse, e) Versichertennummer, f) Einwohnercode V. Internet-Bekanntgabe von öffentlichen Informationen Seite 8 von 17

9 Art. 11 Gegenstand/Zweck 1. Diese Verordnung regelt die Bekanntgabe von Informationen, die nach der Informationsgesetzgebung öffentlich zugänglich sind und die Personendaten enthalten, im Internet und mittels internetähnlichen Diensten. 2. Der Zugang zu Informationen richtet sich nach dem Informationsgesetz (IG; BSG 107.1) und nach der Informationsverordnung (IV; BSG ). 3. Der Begriff Personendaten richtet sich nach dem Datenschutzgesetz (KDSG; BSG ). Die Regelung entspricht der bisherigen, separaten Verordnung über die Internet-Bekanntgabe von öffentlichen Informationen Art. 12 Zuständigkeit 1. Zuständige Stelle für die technische Umsetzung der Bekanntgabe von öffentlichen Informationen im Internet und mittels internetähnlicher Dienste ist die Gemeindeschreiberei. Inhaltlich sind die publizierenden Verwaltungsabteilungen zuständig. 2. Zuständige Stelle für die technische Umsetzung der Bekanntgabe von öffentlichen Informationen im Internet und mittels internetähnlicher Dienste auf der Homepage der Schule ( und für deren Inhalt ist der geschäftsführende Schulleiter. 3. Zuständige Stelle für die technische Umsetzung der Bekanntgabe von öffentlichen Informationen im Internet und mittels internetähnlicher Dienste auf der Homepage der Fachstelle Kinder- und Jugendfragen ( und für deren Inhalt sind die Sozialen Dienste bzw. die Fachstelle für Kinder- und Jugendfragen. Seite 9 von 17

10 Art. 13 Befristung Informationen gemäss Art. 11 Abs. 1 werden für eine Dauer von maximal 10 Jahren im Internet veröffentlicht. Vorgaben für eine frühere Datenvernichtung bleiben vorbehalten. Art. 14 Datenschutz 1. Die zuständigen Stellen nach Art. 12 stellen vor der Bekanntgabe von Informationen im Internet oder internetähnlicher Dienste, die Personendaten enthalten, sicher, dass a) diese Informationen nach der Informationsgesetzgebung zugänglich sind, Neben der Gemeindeschreiberin können auch andere Verwaltungseinheiten Daten auf dem Internet aufschalten (z.b. Schulen). Sie sind verantwortlich, dass die Publikation auch zulässig ist. b) eine Information von Amtes wegen nach der Informationsgesetzgebung zulässig ist, c) die Veröffentlichung im Internet keine besondere Risiken für die betroffenen Personen verursacht und d) die Persönlichkeit der betroffenen Personen durch die Bekanntgabe ins Ausland nicht schwerwiegend gefährdet wird (Art. 14a KDSG 4 ). 2. Betroffene Personen haben die Gelegenheit, ein der Bekanntgabe entgegenstehendes, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse glaubhaft zu machen. 3. Betroffene Personen können zudem ihre Rechte nach den Artikeln 13 und 20 ff. KDSG 5, namentlich das Recht auf Sperrung, 4 BSG Seite 10 von 17

11 auf Auskunft sowie auf Berichtigung unrichtiger Daten, geltend machen. 4 Die Sperrung gemäss Absatz 3 kann sich auf die Veröffentlichung im Internet oder mittels internetähnlicher Dienste beschränken. 5 Von einer Veröffentlichung wird abgesehen, wenn a) ein entgegenstehendes Interesse gemäss Absatz 2 glaubhaft gemacht wird, oder b) eine Sperrung vorliegt. 6. Im Internet oder mittels internetähnlicher Dienste dürfen zudem nicht bekannt gegeben werden: a) Öffentliche Register, soweit nicht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage die Internet-Bekanntgabe vorsieht, b) persönliche Identifikationsnummern und Codes c) systematisch geordnete Daten aus der Einwohnerkontrolle (Art. 12 Abs. 3 KDSG 6 ) und ihnen gleichgestellte Listenauskünfte. Art. 15 Behörden-und Vereinsverzeichnisse 1. Die Gemeinde kann auf ihrer Internetseite ein Behördenverzeichnis publizieren und ein Verzeichnis der politischen Ortsparteien, der ortsansässigen Vereine und gemeinnützigen Institutionen mit Name der Organisation sowie Funk- Diese Bestimmung ist neu eingefügt worden. Listenauskünfte, welche nach dem Datenschutzreglement allen Interessierten erteilt werden dürfen, sollen auch auf dem Internet publiziert werden können. 5 BSG BSG Seite 11 von 17

12 tion, Name und Adresse der jeweiligen Kontaktperson bekannt geben. 2. Sie holt hierzu vor der Bekanntgabe die Zustimmung der Betroffenen ein. Art. 16 Technische Voraussetzungen 1. Die im Internet bekannt gegebenen Informationen sind technisch so zu markieren, dass den Suchmaschinen vom Indexieren abgeraten wird. 2. Allfällige -Adressen dürfen nur in einer Form veröffentlicht werden, die ein Lesen durch Spamroboter verunmöglicht. 3. Die zuständigen Stellen nach Art. 12 stellen sicher, dass aus im Internet bekannt gegebenen Informationen keine Zusatzinformationen auslesbar sind (Dokumentenhistorie, Vorversionen etc.). 4. Sie treffen im Übrigen die nach einem anerkannten Standard verlangten zusätzlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Publikationsplattform vor Manipulationen. VI. Berechtigungsregelung GERES Art. 17 Gegenstand Diese Berechtigungsregelung bestimmt, Die folgenden Artikel basieren auf der Neuerungen gemäss Seite 12 von 17

13 a) welchen Behördemitgliedern oder Angestellten und Informationssystemen der Einwohnergemeinde Muri bei Bern welche Detailprofile im Sinne von Anhang 1 RegV zugeteilt werden b) welche Behördenmitglieder oder Angestellte der Einwohnergemeinde Muri bei Bern dem Amt für Informatik und Organisation des Kantons Bern (KAIO) für GERES die Eröffnung, Änderung oder Aufhebung der GERES- Benutzerkonti für Behördenmitglieder, Angestellte und Informationssysteme beantragen können. BSIG Nr. 10/5.5 vom 18. Dezember 2015 und gemäss Muster-Verordnung des Kantons: 1.1. GERES a) Der umfassende GERES-Zugriff der Einwohnerkontrolle gemäss revregv, Anhang 1, Profil 2, wird auf die in der eigenen Gemeinde gemeldeten Personen beschränkt. b) Der auf einzelne Merkmale beschränkte GERES-Zugriff der Einwohnerkontrolle gemäss Profil 2a hingegen umfasst alle im Kanton Bern gemeldeten Personen ZPV a) In den Gemeinden steht der ZPV-Zugriff nur noch den Mitarbeitenden der Steuerbehörde offen. Die Berechtigungen gemäss Anhang 3 stehen den Leitenden und Mitarbeitenden der Steuerbehörde zu (Art. 19 Abs. 4 revregv). b) Die Steuerbehörden der Gemeinden stellen Anträge zur Eröffnung, Änderung oder Aufhebung von Benutzerkonten durch die Leitenden der Steuerbehörde, die Finanzverwalterin, oder den Finanzverwalter oder die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber (Art. 19 Abs. 4 revregv). c) Diese Berechtigungsregelung ersetzt die bisherigen Regelungen, welche die Gemeinden in ihren Gemeinde Verordnungen über die Berechtigungsregelung GERES/ZPV festgehalten haben. Die entsprechenden Bestimmungen (meist Art. 3 Berechtigungen für die ZPV ) werden deshalb ersatzlos aufgehoben. Seite 13 von 17

14 Art. 18 Berechtigungen für GERES - Plattform Die Zuteilung gemäss Art. 17 lit.a hievor erfolgt für das GERES im Rahmen der entsprechenden Aufgabenerfüllung wie folgt: Nr. Berechtigte Verwaltungseinheit Detailprofil 7 1. Einwohnerdienste / beinhaltend den kantonsweiten Zugriff 1.1 Gemeindeschreiberin 2 und 2a 1.2 Stv Gemeindeschreiberin und Co-Leiterinnen Einwohnerdienste 2 und 2a 1.3 Mitarbeitende Einwohnerdienste 2 und 2a 2. Steuerverwaltung 2.1 Finanzverwalter Steuersekretär Mitarbeitende Steuerverwaltung 3 3. AHV Zweigstelle der Ausgleichskasse des Kt. Bern 3.1 Leiter / Leiterin AHV - Zweigstelle Mitarbeitende AHV Zweigstelle 5 4. Sozialdienst 4.1 Leiter oder Leiterin Sozialdienste 2b 4.2 Stv. Leiter oder Leiterin Sozialdienste 2b 7 Welche Kategorien von Berechtigungen ist in Anhang 1 der RegV festgelegt. Seite 14 von 17

15 4.3 Mitarbeitende Sozialdienste 2b Art. 19 Antragsrecht Folgende Behördenmitglieder oder Angestellte der Einwohnergemeinde Muri bei Bern sind berechtigt, dem KAIO die Eröffnung, Änderung oder Aufhebung der GERES-Benutzerkonti jeweils für ihre Unterstellten bzw. für die Informationssysteme in ihrem Verantwortungsbereich zu beantragen: a) Gemeindeschreiberin und Stellvertreterin der Gemeindeschreiberin b) Co-Leiterinnen Einwohnerdienste c) Finanzverwalter d) Steuersekretär e) Leiter Soziale Dienste VII. Gebühren Art. 20 Gebühren Gebühren 1. Den politischen Parteien, den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie den ortsansässigen Vereinen sind die üblichen Listen auf ihren Wunsch unentgeltlich abzugeben 2. Im Übrigen werden folgende Gebühren erhoben: Seite 15 von 17

16 - Einfache schriftliche Auskünfte CHF Ausgedruckte Jahrgangslisten Pro Jahrgang CHF Andere ausgedruckte Listen CHF Abweisende Verfügungen Aufwandgebühr II - Andere umfangreiche Arbeiten Aufwandgebühr II 3. Versandspesen und Material werden zusätzlich verrechnet. VIII. Schlussbestimmungen Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Berechtigungsregelung GERES/ZPV vom 27. Oktober 2008, die Verordnung über die Internet-Bekanntgabe von öffentlichen Informationen vom 9. Mai 2011 sowie die Weisungen zum Datenschutzreglement vom 19. März 2001 werden aufgehoben. Der Inhalt dieser Verordnungen und Weisungen sind in die Datenschutzverordnung integriert worden. Art. 22 Inkrafttreten Die Verordnung tritt auf XX.XXXX 2016 in Kraft. Da das Datenschutzreglement zuerst noch durch das Parlament beschlossen werden muss, kann der Gemeinderat die Verordnung erst nach Inkrafttreten der Reglementsänderung beschliessen. Muri bei Bern, Seite 16 von 17

17 GEMEINDERAT MURI BEI BERN Der Präsident Die Sekretärin Thomas Hanke Karin Pulfer Seite 17 von 17

Datenschutzverordnung

Datenschutzverordnung 152.040.1 Datenschutzverordnung 14. Januar 2015 mit Änderungen bis 29. Juni 2016 Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats vom 14. Januar 2015; Inkrafttreten am 1. März 2015 (siehe Art. 17 der Verordnung).

Mehr

Datenschutzverordnung

Datenschutzverordnung Datenschutzverordnung vom 23. Oktober 2013 SGR 152.042 Der Gemeinderat von Biel gestützt auf Artikel 13 des Datenschutzreglements vom 16. Mai 2013 1, beschliesst: 1. Register Art. 1 - Orientierung der

Mehr

Verordnung über die Internet-Bekanntgabe von öffentlichen Informationen. der Einwohnergemeinde Reichenbach

Verordnung über die Internet-Bekanntgabe von öffentlichen Informationen. der Einwohnergemeinde Reichenbach Verordnung über die Internet-Bekanntgabe von öffentlichen Informationen der Einwohnergemeinde Reichenbach Fassung vom 6.0.07 Inhaltsverzeichnis Seite Gegenstand/Zweck... Zuständigkeit... Befristung...

Mehr

Verordnung zur Ergänzung des kantonalen Datenschutzrechts und zur Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen (Datenschutzverordnung, DSV)

Verordnung zur Ergänzung des kantonalen Datenschutzrechts und zur Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen (Datenschutzverordnung, DSV) Verordnung zur Ergänzung des kantonalen Datenschutzrechts und zur Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen (Datenschutzverordnung, DSV) vom. November 08 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde

Mehr

Einwohnergemeinde. Verordnung über die Berechtigungsregelung GERES

Einwohnergemeinde. Verordnung über die Berechtigungsregelung GERES Einwohnergemeinde Verordnung über die Berechtigungsregelung GERES Inkrafttreten per 01.01.2017 Chronologie: Erlass: Beschluss des Gemeinderats am 2. November 2016 Publikation: 24. November 2016 Inkrafttreten:

Mehr

Reglement für Datenschutz

Reglement für Datenschutz Reglement für Rechtliche Grundlage Gestützt auf das Organisationsreglement erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement: Allgemeines Grundsatz Art. Die Gemeinde darf an private Personen systematisch geordnete

Mehr

Einwohnergemeinde Lyssach

Einwohnergemeinde Lyssach Einwohnergemeinde Lyssach Datenschutzreglement (DSR) 2008 Artikel Listen Die Gemeinde kann an private Personen systematisch a) Grundsatz geordnete Daten (Listen) bekannt geben. 2 Eine Bekanntgabe zu kommerziellen

Mehr

Verordnung über den Datenschutz und die Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen

Verordnung über den Datenschutz und die Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen Verordnung über den Datenschutz und die Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen vom 07. Dezember 05 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite. Datenregister. Datenbearbeitungssystem der Abteilung Sicherheit.

Mehr

AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum

AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF je 1x Amtsanzeiger vom 24. und 31. August 2006 Fakultatives Referendum Nach Artikel 28 der Gemeindeordnung 2005 vom 30.05.2005 können zwei Prozent der in Gemeindeangelegenheiten

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN Datenschutzreglement 2009 Der Gemeinderat von Hilterfingen, gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz vom 19.2.1986 das Informationsgesetz vom 2.11.1993 die Informationsverordnung

Mehr

Date t nschutz t reglement Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am

Date t nschutz t reglement Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 8..010 Die Einwohnergemeinde Oberdiessbach erlässt gestützt auf - das kantonale Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 - die Gemeindeordnung vom 10. März 008

Mehr

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.

Mehr

Datenschutz-Verordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim. vom 26. September 2013

Datenschutz-Verordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim. vom 26. September 2013 Datenschutz-Verordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim vom 6. September 03 mit Änderungen vom 5. September 06 Datenschutz-Verordnung /6 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 3 Art. Bekanntgabe von Personendaten

Mehr

Burgergemeinde Bönigen

Burgergemeinde Bönigen Burgergemeinde Bönigen Datenschutzbericht 2015 des Burgerrates zuhanden der Aufsichtsstelle Inhalt Grundlagen 02 Aufsichtsstelle 02 Datensammlungen 03 Dateneinsicht 04 Datensperren 04 Allgemeines 04 Vorkommnisse

Mehr

Datenschutzreglement. der Einwohnergemeinde Neuenkirch

Datenschutzreglement. der Einwohnergemeinde Neuenkirch Datenschutzreglement der Einwohnergemeinde Neuenkirch 2 Art. 1 Geltungsbereich... Seite 3 Art. 2 Bekanntgeben von Personendaten an Private durch die Einwohnerkontrolle... Seite 3 Art. 3 Veröffentlichung

Mehr

1 Gegenstand und Zweck

1 Gegenstand und Zweck 5.7 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) vom 3.03.03 (Stand 0.0.03) Der Regierungsrat

Mehr

gestützt auf Art. 96a des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998,

gestützt auf Art. 96a des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998, .0 Verordnung über das Einwohnerregister vom. Juli 0 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 96a des Gemeindegesetzes vom 7. August 998, verordnet:. Einwohnerregister Die Gemeinden

Mehr

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom (Stand )

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom (Stand ) . Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom.09.985 (Stand 0.0.03) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 45 der Bundesverfassung ) und Artikel 80 der Staatsverfassung

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) vom unbekannt (Stand unbekannt) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 8 bis und Absatz des Bundesgesetzes

Mehr

Datenschutzreglement. 10. Dezember 2004 1.3

Datenschutzreglement. 10. Dezember 2004 1.3 Datenschutzreglement 10. Dezember 2004 1.3 2 Datenschutz-Reglement Die Gemeindeversammlung erlässt gestützt auf - das Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (BSG 152.04) und - Art. 13

Mehr

Parlamentssitzung 18. September 2017 Traktandum 3

Parlamentssitzung 18. September 2017 Traktandum 3 Parlamentssitzung 18. September 2017 Traktandum 3 Datenschutzreglement; Änderung Beschluss; Direktion Präsidiales und Finanzen Bericht und Antrag des Gemeinderats an das Parlament 1. Das Wichtigste in

Mehr

Datensammlungen der Einwohnergemeinde Interlaken (ohne Gemeindeunternehmen der Industriellen Betriebe)

Datensammlungen der Einwohnergemeinde Interlaken (ohne Gemeindeunternehmen der Industriellen Betriebe) EWD 01 Einwohnerregister Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom 12.09.1985 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (VNA) vom 18.06.1986 Registermässige Erfassung

Mehr

Verordnung über das Anwaltsregister

Verordnung über das Anwaltsregister Verordnung über das Anwaltsregister 7. Vom 5. September 000 (Stand. Juli 03) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 9 und 9 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz)

Mehr

Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)

Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) Entwurf vom 12. März 2015 Gestützt auf Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Mehr

Verordnung über das Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem der Konsularischen Direktion

Verordnung über das Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem der Konsularischen Direktion Verordnung über das Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem der Konsularischen Direktion (SAS-EDA-Verordnung) vom 5. November 2014 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57h des Regierungs-

Mehr

Datenschutz- Reglement

Datenschutz- Reglement www.pieterlen.ch EINWOHNERGEMEINDE PIETERLEN Datenschutz- Reglement der Einwohnergemeinde Pieterlen Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 27. Mai 2009 In Kraft ab 1. Juli 2009 Datenschutzreglement Die

Mehr

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) 170.512 vom 18. Juni 2004 (Stand am 14. Dezember 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)

Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) vom. Oktober 05 Gestützt auf Art. ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 8. Februar

Mehr

Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Kandersteg

Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Kandersteg Datenschutzreglement der Einwohnergemeinde Kandersteg 01. August 2004 Mit Änderungen vom 29.11.2013 04.06.2004 Datenschutz-Reglement (DR) der Einwohnergemeinde Kandersteg Die Versammlung der Einwohnergemeinde

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und

Mehr

zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)

zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) INTERKANTONALES RECHT Verordnung Inkrafttreten: Mit der Revision der IKV vom 22. Oktober 2015 zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der

Mehr

Datenschutz Aufsichtsstelle über den Datenschutz der Stadt Burgdorf. Datenschutz Bericht vom der Geschäftsprüfungskommission

Datenschutz Aufsichtsstelle über den Datenschutz der Stadt Burgdorf. Datenschutz Bericht vom der Geschäftsprüfungskommission Datenschutz 2014 Aufsichtsstelle über den Datenschutz der Stadt Burgdorf Datenschutz 2014 Bericht vom 26.11.2014 der Geschäftsprüfungskommission Zur Datenschutzaufsicht in der Stadt Burgdorf Gemäss Art.

Mehr

Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 2 Der Gemeinderat von Muri bei Bern erlässt, gestützt auf Artikel 12 und 26 des Gebührenreglements vom 17. November 2015, folgende Verordnung über

Mehr

Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Lengnau

Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Lengnau Datenschutzreglement Einwohnergemeinde Lengnau 1. Listen 3 Grundsatz 3 Verfahren 3 Sperrung 3 Listen aus der Einwohnerkontrolle 3 Listen aus andern Datensammlungen 3 Zuständigkeit 3 2. Einzelauskünfte

Mehr

Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV)

Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) 4. RRB vom 0. Dezember 00 (Stand. Juli 004) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 46 des Informations- und Datenschutzgesetzes vom. Februar

Mehr

Datenschutz- Reglement

Datenschutz- Reglement Datenschutz- Reglement vom 29. April 1991 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Geltungsbereich 3 Art. 2 Bekanntgeben von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle 3 2.1 An Kirchgemeinden und Pfarreien 3 2.2 An die

Mehr

Datenschutzreglement (DSR)

Datenschutzreglement (DSR) Datenschutzreglement (DSR) vom 20. September 2010 Ausgabe Januar 2011 Datenschutzreglement (DSR) Der Stadtrat von Burgdorf, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Burgdorf (GO),

Mehr

vom 26. Februar 1991 (Stand 1. August 2013)

vom 26. Februar 1991 (Stand 1. August 2013) Nr. 8b Verordnung zum Datenschutzgesetz vom 6. Februar 99 (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz c, 7 Absatz, 0 Absatz, a Absatz und 0 des Datenschutzgesetzes vom.

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2009) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und 124

Mehr

Nr. 281 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) vom 16. Mai 2002 (Stand 1. Juni 2013)

Nr. 281 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) vom 16. Mai 2002 (Stand 1. Juni 2013) Nr. 8 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) vom 6. Mai 00 (Stand. Juni 03) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf die 9 und 0 des Gesetzes über das Anwaltspatent

Mehr

BURGERGEMEINDE HEIMBERG. Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht

BURGERGEMEINDE HEIMBERG. Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht BURGERGEMEINDE HEIMBERG Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Seite Grundsatz Erwerbsarten Ermessen Einschliessung Bürgerrecht Schweigepflicht II.

Mehr

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer (UIDG) vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 65 Absatz 2, 77 Absatz 2, 80 Absätze 1 und

Mehr

ASF 2016_142. Gesetz. zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung)

ASF 2016_142. Gesetz. zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung) Gesetz vom 3. November 2016 Inkrafttreten:... zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht

Mehr

Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.

Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts. GESETZ über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) (vom 28. November 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 15a des Bundesgesetzes

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand ) 84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über

Mehr

Zivilstandsverordnung

Zivilstandsverordnung [Signature] [QR Code] Zivilstandsverordnung (ZStV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Zivilstandsverordnung vom 8. April 004 wird wie folgt geändert: Streichung von Ausdrücken In

Mehr

WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS

WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS Zweck Artikel 1 In Anlehnung an das kantonale Gesetz über die Information der Öffentlichkeit,

Mehr

REGLEMENT zum Kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (KRGR)

REGLEMENT zum Kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (KRGR) REGLEMENT zum Kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (KRGR) (vom 11. Januar 2011 1 ; Stand am 1. Februar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 9, 11, 14 und 25 des Gesetzes vom

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 5.040. Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) vom 0.0.0 (Stand 0.04.0) Die Finanzdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 8 des Datenschutzgesetzes vom 9. Februar

Mehr

2 Veranlagungsverfahren für die periodischen Steuern der natürlichen Personen *

2 Veranlagungsverfahren für die periodischen Steuern der natürlichen Personen * 66.5. Verordnung über das Veranlagungsverfahren * (VVV) vom 0.0.00 (Stand 0.0.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Buchstabe d des Steuergesetzes vom. Mai 000 (StG) ), auf Antrag

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Einwohnergemeihde Zielebach

Einwohnergemeihde Zielebach Amt für Gemeinden Office des affaires communales Verfügung und Raumordnung et de l'organisation du territoire Justiz-, Gemeinde- und Direction de la justice, des affaires Kirchendirektion des Kan- communales

Mehr

Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer

Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) 431.03 vom 18. Juni 2010 (Stand am 1. Januar 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel

Mehr

Kirchliche Datenschutzverordnung Luzern

Kirchliche Datenschutzverordnung Luzern Kirchliche Datenschutzverordnung Luzern vom 8. Juni 2005 / 6. Juli 2005 / 9. Juni 2005 Der Synodalrat der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern, der Synodalrat der Evangelisch-Reformierten

Mehr

Anstalten des Kantons Uri mit Sitz in Altdorf. öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Altdorf.

Anstalten des Kantons Uri mit Sitz in Altdorf. öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Altdorf. VERORDNUNG über die Sozialversicherungsstelle Uri (vom 4. April 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2013) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mehr

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz 2 der. Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 beschliesst:

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz 2 der. Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 beschliesst: 50. Verordnung über den Umgang mit Personaldaten Vom 6. April 0 GS 8.00 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 984

Mehr

Nr 417 VERORDNUNG FÜR DIE KINDERTAGES- STÄTTE

Nr 417 VERORDNUNG FÜR DIE KINDERTAGES- STÄTTE Nr 417 VERORDNUNG FÜR DIE KINDERTAGES- STÄTTE vom 27. Juni 2017 INHALTSVERZEICHNIS Alphabetisch nach Artikel Artikel-Seite A ----------------- Anforderungen an die Eltern... 7-7 Aufhebung bisheriger Verordnungen...

Mehr

Kantonale Grundbuchverordnung * (KGBV) Vom 18. März 2009 (Stand 1. Oktober 2015) Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Kantonale Grundbuchverordnung * (KGBV) Vom 18. März 2009 (Stand 1. Oktober 2015) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, 7.5 Kantonale Grundbuchverordnung * (KGBV) Vom 8. März 009 (Stand. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 6, 45 und 70 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Januar 2014 KR-Nr. 340/2013 111. Anfrage (Ausstellung von Steuerausweisen und Sperrung von Steuerdaten) Die Kantonsräte Alex

Mehr

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV 833 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV Vom 5. Februar 973 (Stand. Januar 06) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 63 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai

Mehr

Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung

Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung 860.115 Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung 28. April 2014 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 28. April 2014; Inkrafttreten am 1. Juli 2014 (siehe Art. 16 des Reglements).

Mehr

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand ) 668. Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 73 Absatz des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 965

Mehr

GASTWIRTSCHAFTSGESETZ

GASTWIRTSCHAFTSGESETZ 945.00 GASTWIRTSCHAFTSGESETZ DER GEMEINDE AROSA GÜLTIG AB. JANUAR 05 840.00 Gastwirtschaftsgesetz der Gemeinde Arosa I. Einleitung Gestützt auf Art. 6 des Gastwirtschaftsgesetzes für den Kanton Graubünden

Mehr

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) vom 14. April 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1.

Mehr

Kanton Zug Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz)

Kanton Zug Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz) Kanton Zug 5. Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz) Vom 9. Januar 98 (Stand. Januar 08) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Abs.

Mehr

Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz)

Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) SRL Nr. 25 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) vom 25. Mai 2009* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 20. Januar 2009

Mehr

Datenschutz-Management-System Datenschutzpolitik (13/20)

Datenschutz-Management-System Datenschutzpolitik (13/20) Gemeindeverwaltung Worb, Präsidialabteilung, Bärenplatz 1, Postfach, 3076 Worb Telefon 031 838 07 00, Telefax 031 838 07 09, www.worb.ch Datenschutz-Management-System Datenschutzpolitik (13/20) Autorin/Autor:

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung) 700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 5.03. Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik (Bedag-Gesetz, BIG) vom 05.06.00 (Stand 0.0.003) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt

Mehr

Reglement Feuerwehrersatzabgabe/ Aufgabenübertragung Feuerwehr

Reglement Feuerwehrersatzabgabe/ Aufgabenübertragung Feuerwehr Einwohnergemeinde Reglement Feuerwehrersatzabgabe/ Aufgabenübertragung Feuerwehr Gemeindeverwaltung Rohrbach Bahnhofstrasse 9 4938 Rohrbach 062 965 31 31 gemeinde@rohrbach-be.ch www.rohrbach-be.ch Version:

Mehr

Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015

Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015 Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 05 Reglement zur Videoüberwachung / LK 07.09.05 Seite Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Vorbemerkung... Seite 3 Art. Gesetzliche Grundlagen...

Mehr

Die Öffentlichkeit der Steuerregister

Die Öffentlichkeit der Steuerregister A Allgemeine Angaben Öffentlichkeit der Steuerregister Die Öffentlichkeit der Steuerregister (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2014) Abteilung Grundlagen / ESTV Bern, 2014 A Allgemeine Angaben -1- Steuerregister

Mehr

Verfassung der Gemeinde Lohn SH

Verfassung der Gemeinde Lohn SH Verfassung der Gemeinde Lohn SH vom. Juni 00 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Lohn SH erlässt, gestützt auf Art. des Gemeindegesetzes vom 7. August 998, als Gemeindeverfassung: I. Allgemeines Art.

Mehr

Einwohnergemeinde Fislisbach

Einwohnergemeinde Fislisbach Einwohnergemeinde Fislisbach gültig ab 1. Januar 2016 2 Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Fislisbach erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom

Mehr

Der Grosse Burgerrat gestützt auf Art. 28 Abs. 2 der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni 1998 1), beschliesst:

Der Grosse Burgerrat gestützt auf Art. 28 Abs. 2 der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni 1998 1), beschliesst: 5. 8. Juni 00 Der Grosse Burgerrat gestützt auf Art. 8 Abs. der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 7. Juni 998 ), beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Gegenstand Dieses Reglement regelt die Bearbeitung

Mehr

GASTWIRTSCHAFTSGESETZ

GASTWIRTSCHAFTSGESETZ Gemeinde Arosa Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament betreffend GASTWIRTSCHAFTSGESETZ DER GEMEINDE AROSA Antrag des Gemeindevorstandes an die Mitglieder des Gemeindeparlaments Werte

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 08. Gesetz über die Archivierung (ArchG) vom 3.03.009 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Dieses Gesetz

Mehr

Verordnung über das Einbürgerungsverfahren

Verordnung über das Einbürgerungsverfahren 121.11 Verordnung über das Einbürgerungsverfahren 10. Mai 2006 mit Änderungen bis 27. November 2013 Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats vom 10. Mai 2006; Inkrafttreten am 1. Juli 2006 (siehe

Mehr

Reglement über die Ombudsstelle, die Whistleblowing-Meldestelle und die Datenschutz-Aufsichtsstelle der Stadt Bern (Ombudsreglement; OSR)

Reglement über die Ombudsstelle, die Whistleblowing-Meldestelle und die Datenschutz-Aufsichtsstelle der Stadt Bern (Ombudsreglement; OSR) .07 Version der Aufsichtskommission vom 8. August 07.07 [Datum Beschluss Stadtrat] Reglement über die Ombudsstelle, die Whistleblowing-Meldestelle und die Datenschutz-Aufsichtsstelle der Stadt Bern (Ombudsreglement;

Mehr

Verband Solothurner Einwohnergemeinden VSEG in Zusammenarbeit mit dem Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit

Verband Solothurner Einwohnergemeinden VSEG in Zusammenarbeit mit dem Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit Verband Solothurner Einwohnergemeinden VSEG in Zusammenarbeit mit dem Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit Leitfaden Gesetz Oeffentlichkeitsprinzip und Datenschutz: Informations- und Datenschutzgesetz

Mehr

vom 1. Juni 1953 (Stand am 22. Juni 2004) Neunter Abschnitt: Mitteilungen

vom 1. Juni 1953 (Stand am 22. Juni 2004) Neunter Abschnitt: Mitteilungen Zivilstandsverordnung (ZStV) 1 2 211.112.1 vom 1. Juni 1953 (Stand am 22. Juni 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 40, 44 Absatz 2, 48 und 103 des Zivilgesetzbuches 3 (ZGB), 4

Mehr

REVIDIERTE FASSUNG GEMEINSAMER VERSAND DES WAHLMATERIALS GEMEINSAMER VERSAND DES WAHLMATERIALS

REVIDIERTE FASSUNG GEMEINSAMER VERSAND DES WAHLMATERIALS GEMEINSAMER VERSAND DES WAHLMATERIALS Der Grosse Gemeinderat erlässt gestützt auf Artikel 44 Absatz Ziffer 4 der Gemeindeordnung vom 4. April 995 sowie das kantonale Gesetz über die politischen Rechte folgendes Der Grosse Gemeinderat erlässt

Mehr

Diese Verordnung regelt die Beglaubigung der Unterschriften von Behörden und Amtspersonen von Kanton und Gemeinden.

Diese Verordnung regelt die Beglaubigung der Unterschriften von Behörden und Amtspersonen von Kanton und Gemeinden. 5.0 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) vom 3.0.996 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 50 Buchstabe b des Gesetzes vom 0. Juni 995 über die Organisation

Mehr

Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Organisationsgesetzes betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung

Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Organisationsgesetzes betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsdienst Postfach 3768 6002 Luzern Luzern, 2014 GZ Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Organisationsgesetzes betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 1 Die Konferenzen der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Kantonalen

Mehr

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom..) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Mehr

Nr 234 REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄN- ZENDE KINDERBETREUUNG

Nr 234 REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄN- ZENDE KINDERBETREUUNG Nr 34 REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄN- ZENDE KINDERBETREUUNG vom 4. Dezember 07 Präsidiales Schiessplatzweg Telefon +4 3 930 4 4 Postfach 0 Telefax +4 3 930 4 70 info@ostermundigen.ch CH-307 Ostermundigen

Mehr

Schulreglement. Gültig ab 01. Januar Einwohnergemeinde Grindelwald

Schulreglement. Gültig ab 01. Januar Einwohnergemeinde Grindelwald Schulreglement Gültig ab 01. Januar 2005 Einwohnergemeinde Grindelwald Schulreglement der Einwohnergemeinde Grindelwald Seite 2 Schulreglement der Einwohnergemeinde Grindelwald Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

Gemeindepolizeireglement

Gemeindepolizeireglement Gemeindepolizeireglement - Beschluss durch Gemeindeversammlung am 09. Dezember 005 - Gültig seit 01. Januar 006 - Rechtsgrundlage Polizeigesetz Kanton Bern (551.1) - Ressort Öffentliche Sicherheit - Kontaktstelle

Mehr

19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen

19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen 19 Auskunft an den Betroffenen HI23101 HI23102 (1) 1 Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen

Mehr

Konkordanztabelle kantonale Rechtsgrundlagen Datenschutz

Konkordanztabelle kantonale Rechtsgrundlagen Datenschutz Schwyz - Obwalden - Nidwalden Konkordanztabelle kantonale Rechtsgrundlagen Datenschutz 1. Allgemeines Geltungsbereich Datenschutzgesetz 2 und 3 ÖDSG 1 Art. 1 Abs. 2 und 3 kdsg- 2 Art. 2 3 Definition öffentliches

Mehr

REGLEMENT FÜR DIE GEMEINDEAUSGLEICHSKASSE

REGLEMENT FÜR DIE GEMEINDEAUSGLEICHSKASSE EINWOHNERGEMEINDE GAMPELEN REGLEMENT FÜR DIE GEMEINDEAUSGLEICHSKASSE Reglement für die Gemeindeausgleichskasse der Einwohnergemeinde Gampelen 2 REGLEMENT FÜR DIE GEMEINDEAUSGLEICHSKASSE Die Einwohnergemeinde

Mehr

Verordnung über das Register der Gesundheitsberufe (Registerverordnung GesBG)

Verordnung über das Register der Gesundheitsberufe (Registerverordnung GesBG) [Signature] [QR Code] Verordnung über das Register der Gesundheitsberufe (Registerverordnung GesBG) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 23 Absatz 3, 24 Absatz 4, 26 Absatz 5 und

Mehr

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

Verordnung über das kantonale Strafregister und die Ausstellung von Leumundszeugnissen (Strafregisterverordnung) 1)

Verordnung über das kantonale Strafregister und die Ausstellung von Leumundszeugnissen (Strafregisterverordnung) 1) 33.0 Verordnung über das kantonale Strafregister und die Ausstellung von Leumundszeugnissen (Strafregisterverordnung) ) vom 3. August 988 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6

Mehr

Einwohnergemeinde Schöftland. Gemeindeordnung

Einwohnergemeinde Schöftland. Gemeindeordnung Einwohnergemeinde Schöftland Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Schöftland erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende Gemeindeordnung Begriff Die Einwohnergemeinde

Mehr