Dossier D3 Wettbewerbsrecht

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1 Dossier Wettbewerbsrecht Wirtschaftlicher Wettbewerb ist dadurch gekennzeichnet, dass mindestens zwei Anbieter oder Nachfrager um ein gemeinsames Marktobjekt konkurrieren. Anbieter wollen die Nachfrager als Kunden für ihre Waren und Leistungen gewinnen. Hierfür werden die Mittel des Absatzmarketing eingesetzt: Jeder Anbieter versucht Produkte, die die Wünsche der Kunden erfüllen, auf einem geeigneten Vertriebsweg zu an ge mes senem Preis zu verkaufen. Werbung und andere Öffentlichkeitsarbeit sollen den Absatz unter stützen. Bei allen Massnahmen, die ein Anbieter ergreift, wird das Handeln der Konkurrenz berücksichtigt. Nachfrager wollen mit den Mitteln des Beschaffungsmarketings leistungsfähige Anbieter gewinnen, um optimale Einsatzgüter oder -leistungen günstig zu erhalten. Nur so ist gewährleistet, dass die eigene Absatzleistung konkurrenzfähig wird. Wettbewerb unter den Anbietern (und Nachfragern) fördert die Leistungsbereitschaft in den Unternehmen und trägt zum Wohlstand eines Landes bei. Der Konkurrenzkampf zwischen den Anbietern kann jedoch zum Missbrauch führen und wird durch zwei Gesetze bekämpft: Wettbewerbsmissbrauch Ausweitung und Verschärfung des Konkurrenzkampfes durch unlauterer Wettbewerb (Ein Anbieter sucht Konkurrenten oder Abnehmer durch täuschende oder irreführende Werbung zu übervorteilen.) Gesetze zur Bekämpfung solcher Missbräuche Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Einschränkung und Behinderung des Wettbewerbs z. B. durch Kartelle (Anbieter schliessen sich zusammen und suchen Konkurrenten zu behindern und vom Markt auszuschliessen.) Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG) 1 Unlauterer Wettbewerb Die Generalklausel Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enthält in Artikel 2 eine sogenante Generalklausel, d. h. eine allgemeine Formulierung, was unlauterer Wettbewerb grundsätzlich ist: Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. 1

2 Die einzelnen Tatbestände Nach dem in der Generalklausel niedergelegten Grundsatz folgen zur näheren Umschreibung die einzelnen Tatbestände, die auch Verstösse gegen das KKG hervorheben. Danach handelt unlauter insbesondere, wer auf irreführende oder unnötig verletzende Art a)... Konkurrenten oder ihre Produkte herabsetzt; b)... über sich oder seine Produkte unrichtige Angaben macht; c)... sich unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen anmasst; d)... Verwechslungen von Produkten oder Firmen veranlasst; e)... vergleichende Werbung betreibt; f)... Lockvogelangebote mit besonders tiefen Preisen macht; wiederholt unter Einstandspreisen anbietet; g)... Kunden durch Zugaben über den wirklichen Wert seines Angebots täuscht; h)... Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in ihrer Entscheidungsfreiheit be ein trächtigt; i)... die Beschaffenheit, die Menge oder die Gefährlichkeit von Waren oder Leistungen verschleiert; k)... es unterlässt, in Werbung für einen Konsumkredit seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder die Gesamtkosten und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; l)... es unterlässt, in Werbung für einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen den Barpreis, den Kreditpreis und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben. Beispiele: Um die einzelnen Tatbestände zu veranschaulichen, folgen hier einige konkrete Beispiele, wie sie so oder ähnlich schon passiert sind: 1. Ein Anbieter bezeichnet ein Produkt seines Konkurrenten als minderwertig und mangelhaft, ein anderer als mauvaise imitation. 2. Ein Teigwarenfabrikant vergleicht in seinen Inseraten den Preis seiner Ware mit demjenigen der Konkurrenz, verschweigt aber, dass es sich um verschiedene Qualitäten handelt. 3. Der Inhaber eines Ladengeschäftes bezeichnet sich als dipl. Optiker, obwohl er kein entsprechendes Diplom besitzt. 4. Ein Ladengeschäft bezeichnet sein Porzellan im Schaufenster als Meissener Porzellan, obwohl es nicht in Meissen hergestellt wurde. 5. Ein Velofabrikant nennt sein Fahrrad Allegria, um vom Ruf der Marke Allegro zu profitieren. 6. Ein Verlag verschickt Bücher mit Beilage eines Einzahlungsscheines und erweckt im Brief den Eindruck, das Buch sei bestellt worden. 7. Ein Reisebüro offeriert eine Kreuzfahrt mit besonders niedrigen Preisen für Doppelinnenkabinen (Preise ab CHF ), verschweigt aber, dass von dieser Kategorie nur eine einzige Kabine zur Verfügung steht (sogenanntes Lockvogelangebot). 8. Ein Hersteller von Reinigungsmitteln wird verklagt, weil er ein hautverträgliches Waschmittel durch einen parfümierten, gewässerbelastenden Weichspüler ersetzt. (Parfümstoffe in Waschmitteln gelten als Allergieauslöser.) 9. Eine Kleinkreditbank wirbt für einen Barkredit von CHF , nennt aber lediglich die Höhe der Raten, die 30 Monate lang zu zahlen sind. 2

3 Für den Gesetzgeber war es unmöglich, alle Tricks, die sich raffinierte Konkurrenten künftig noch ausdenken können, vorauszusehen und in den aufgeführten Tatbeständen zu erfassen. Deshalb ist die Generalklausel wichtig, mit der man nötigenfalls auch neue Situationen erfassen kann, die in den im Gesetz aufgeführten Tatbeständen nicht eindeutig enthalten sind. Klageberechtigung und Strafmassnahmen Unternehmen und Kunden, die durch unlauteren Wettbewerb geschädigt werden, können beim Gericht Klage erheben und zivilrechtliche Ansprüche stellen, z. B. die unlautere Werbung verbieten lassen und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen... strafrechtliche Massnahmen fordern (Antragsdelikt, nur bei vorsätzlichem unlauteren Wettbewerb), z. B. Bestrafung des Schuldigen mit Gefängnis oder Busse (bis CHF ). Das Klagerecht steht ebenso Berufs- und Wirtschaftsverbänden zu, um die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren. Verwaltungsrechtliche Bestimmungen Neben den genannten zivilrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen enthält das UWG noch verwaltungsrechtliche Bestimmungen. Bei diesen geht es, wie üblich im öffentlichen Recht, weniger um das Verhältnis zwischen Mitkonkurrenten und Abnehmern als um das Verhältnis vom Staat zum Bürger: Bei Waren, die dem Konsumenten angeboten werden, also z. B. im Schaufenster, muss der Preis gut sichtbar angegeben werden. Der Bundesrat kann allerdings Ausnahmen davon bewilligen, so beispielsweise aus Sicherheitsgründen für sehr teure im Schaufenster ausgestellte Schmuckstücke. Selbstverständlich stehen auch Verstösse gegen diese Bestimmungen unter Strafandrohung (Haft oder Busse bis zu CHF ), doch braucht es hier keine Klage eines Konkurrenten oder Kunden, sondern die Ahndung hat von Amtes wegen zu geschehen (Offizialdelikt). K 1 K 2 K 3 K 4 K 5 Ordnen Sie bitte die vorstehend aufgeführten Beispiele (1 bis 9) soweit wie möglich den angegebenen Tatbeständen (a bis l) zu. Welches (teils widerrechtliche) Verhalten von Konkurrenten führt zu einer Ausweitung oder Verschärfung des Wettbewerbs, welches hingegen zu seiner Beschränkung? Wie nennt man im Gesetz einen Grundsatzartikel, der einen Tatbestand in allgemeiner Form umschreibt, damit alle denkbaren Fälle erfasst werden können? Gegen welchen allgemeinen Rechtsgrundsatz muss eine Werbung verstossen, damit sie laut Gesetz als unlauter bezeichnet werden kann? Zwischen welchen Beteiligten kann gemäss dem obigen Grundsatzartikel das Verhältnis durch unlauteren Wettbewerb gestört werden? Nennen Sie die zwei Möglichkeiten. Aufgaben A / B / C 3

4 2 Kartellrecht Unternehmungskonzentration und -kooperation In der heutigen Wirtschaft herrscht eine starke Konzentrationstendenz. Das heisst, die Unternehmungen neigen dazu, sich zusammenzuschliessen oder zur Zusammenarbeit (Kooperation) zu verbinden. Ein wichtiger Grund dafür ist meistens der Wunsch nach stärkerer Stellung auf dem Markt, der bis zur Marktbeherrschung und zur Ausschaltung unerwünschter Konkurrenten gehen kann. Die verschiedenen Möglichkeiten von Unternehmungszusammenschlüssen und -verbindungen sind auf Seite 78 im Lehrmittel dargestellt. Dort werden vor allem unterschieden: Kartelle = vertragliche Verbindungen zwischen Firmen, Konzerne = finanzielle Beteiligungen zwischen Firmen, Fusionen = gänzliche Verschmelzungen von Firmen. In all diesen Fällen besteht die Gefahr, dass sich wirtschaftliche Macht zusammenballt und gegenüber aussenstehenden Konkurrenten oder gegenüber Abnehmern missbraucht werden kann, z. B. indem missliebige Mitanbieter mittels Preisunterbietung oder Liefersperren ausgeschaltet werden und nachher eigenmächtig überhöhte Preise festgesetzt werden. Dadurch wird der Wettbewerb unwirksam, und es ergeben sich volkswirtschaftlich und sozial schädliche Auswirkungen, so vor allem durch unerwünschte Verteuerungen und Erhöhungen des allgemeinen Preisniveaus und der Lebenskosten der Bevölkerung sowie übermässige Gewinne von Grossunternehmungen und Kartellfirmen. Das Kartellgesetz Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern. Das Kartellrecht unterscheidet drei Grundtatbestände (Dreisäulenprinzip): Wettbewerbsbeschränkende Abrede Als Wettbewerbsabreden gelten Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Solche Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig. Vereinbarungen zwischen Unternehmen der gleichen Produktions- oder Handelsstufe, z. B. zwischen verschiedenen Detailhändlern, finden bei gewöhnlichen Kartellen statt (horizontale Abreden). Vertikale Abreden sind dagegen Vereinbarungen zwischen Lieferanten und ihren Abnehmern, also zwischen Unternehmen verschiedener Produktions- oder Handelsstufen. So schreiben viele Hersteller den Detailhändlern einen bestimmten Verkaufspreis für ihre Produkte vor. Das Gesetz nennt Rechtfertigungsgründe für derartige Wettbewerbsabreden wie die Senkung der Herstellkosten oder die Förderung der Forschung. Solche Gründe nachzuweisen, ist für die betroffenen Unternehmen schwierig, denn der im Gesetz geforderte Effizienzgewinn muss notwendig und auf die Volkswirtschaft bezogen sein. Absatz 3 des gleichen Artikels definiert Tatbestände von horizontalen Abreden, aufgrund derer die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vermutet wird: Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen... Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen... Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern 4

5 Marktbeherrschende Stellung Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. Solche verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen, z. B. durch die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (Liefer- oder Bezugssperre). Marktbeherrschende Stellung durch Unternehmenszusammenschluss Geplante Unternehmenszusammenschlüsse müssen der Wettbewerbskommission (Weko) gemeldet werden, wenn die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt CHF 2 Mrd. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von CHF 500 Mio. sowie mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielen. Welche Möglichkeiten gibt es, um die schädlichen Auswirkungen von Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern? Das Kartellgesetz ermöglicht: Zivilrechtliche Verfahren Verwaltungsrechtliche Verfahren Strafsanktionen Zivilrechtliches Verfahren Wer durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert wird, hat Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung der Behinderung;... Schadenersatz und Genugtuung nach Massgabe des Obligationenrechts;... Herausgabe eines unrechtmässig erzielten Gewinns nach Massgabe der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Zur Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs kann das Gericht auf Antrag des Klägers anordnen, dass Verträge ganz oder teilweise ungültig sind;... der Verursacher der Wettbewerbsbehinderung mit dem Behinderten marktgerechte oder branchenübliche Verträge abzuschliessen hat. Verwaltungsrechtliches Verfahren Die Weko wird vom Bundesrat bestellt. Sie prüft Wettbewerbsbeschränkungen und Unternehmenszusammenschlüsse. Sie entscheidet über einvernehmliche Regelungen mit den Be teiligten, um Wettbewerbsbeschränkungen zu beseitigen, oder verfügt die notwendigen Massnahmen. Bei gemeldeten oder ohne Meldung vollzogenen Unternehmenszusammenschlüssen entscheidet die Weko, ob eine Prüfung durchgeführt wird. Sofern ein Unternehmenszusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entstehen lässt, die den wirksamen Wettbewerb beeinträchtigen könnte, kann die Weko den Zusammenschluss untersagen oder nur mit Auflagen genehmigen (Fusionskontrolle). Strafsanktionen Das Kartellgesetz sieht Sanktionen bis zu CHF vor. Diese Busse wird an denjenigen verhängt, der vorsätzlich einer einvernehmlichen Regelung, einer rechtskräftigen Verfügung der Wettbewerbsbehörden oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen zuwiderhandelt. Den Jahresberichten der Weko ist zu entnehmen, dass Sanktionen äusserst selten verhängt werden ( 5

6 Änderung des Kartellgesetzes (2004) Die Weko erhält drei neue Instrumente, um Wettbewerbsbeschränkungen wirksam zu bekämpfen: Sie kann Ermittlungswerkzeuge wie Hausdurchsuchungen und Aktenbeschlagnahmungen einsetzen. Die Weko wird ermächtigt Sanktionen zu verfügen (Verwaltungssanktionen). Sanktioniert werden die sogenannt harten Kartelle, d. h. Abreden über die Festsetzung von Preisen, über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen und Abreden über die Aufteilung von Märkten sowie der Missbrauch von Marktmacht. Die Präventivwirkung des Gesetzes wird damit entscheidend erhöht, denn je nach Schwere und Dauer des Verstosses müssen bis zu 10 % des in der Schweiz in den letzten drei Jahren erzielten Umsatzes als Busse bezahlt werden. Die Revision sieht eine Bonusregelung vor, die einem Unternehmen, das zur Aufhebung eines Kartells beiträgt, zu Gute kommt. Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann ganz oder teilweise auf eine Belastung verzichtet werden. Mit dieser Kronzeugenregelung wird die Abnahme der Solidarität unter den Kartellmitgliedern bezweckt. Mit diesen neuen Instrumenten erhofft man sich, harte Kartelle effektiv bekämpfen zu können. Sanktionen können nun beim ersten Vergehen geahndet werden, was bisher erst im Wiederholungsfalle möglich war. Die Bonusregelung hat z. B. die Zerschlagung des von den amerikanischen Wettbewerbsbehörden aufgedeckten Vitaminkartells der Pharmafirmen Roche, BASF, Aventis, Merck und weiterer kleinerer Unternehmen, das von 1990 bis 2000 wirksam war, ermöglicht. K 6 K 7 a) Wie heisst eine Vereinbarung zwischen einem Stahlwerk und einer Maschinenfabrik, also zwischen Unternehmen verschiedener Produktions- oder Handelsstufen? b) Welcher Art sind hingegen die Absprachen in einem Gebietskartell wie früher z. B. bei den Bierbrauereien? Setzen Sie die richtigen Ausdrücke ein: a) Hauptzweck des Kartellgesetzes ist es, einen Wettbewerb und damit eine freiheitliche Ordnung zu fördern. b) Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird beispielsweise vermutet, wenn Abreden getroffen werden über c) Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich nur dann unzulässig, wenn sie K 8 K 9 K 10 Worauf hat eine Person Anspruch, die durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung behindert wird? Welche drei Instrumente des revidierten Kartellgesetzes ermöglichen der Weko eine wirksame Bekämpfung der harten Kartelle? Insgesamt 855,2 Millionen Euro Geldbussen wegen geheimer Marktaufteilungs- und Preisfestsetzungsabsprachen müssen Vitaminhersteller aus Deutschland, der Schweiz, Frankreich, den Niederlanden und Japan zahlen. So entschied die Europäische Kommission (Quelle: Warum konnten die beteiligten Unternehmen in der Schweiz nicht bestraft werden? Aufgabe D 6

7 Aufgaben A Umschreiben Sie die Schutzfunktion des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit je etwa zwei bis drei Sätzen zu den folgenden Stichworten: Generalklausel Einzelne Tatbestände Klageberechtigung Strafbestimmungen Verwaltungsrechtliche Bestimmungen. B Geben Sie an, wozu die zivilrechtlichen, die strafrechtlichen und die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen im UWG dienen. C Versuchen Sie, die folgenden Beispiele von unlauterem Wettbewerb den im Text auf Seite 2 aufgeführten Tatbeständen (a bis l) zuzuordnen: 1. Ein kleiner Uhrmacher nennt sein Geschäft in den Inseraten Uhrmacherzentrale. 2. Ein Ladenbesitzer spricht Passanten vor seinem Geschäft an, um sie zum Betreten des Ladens aufzufordern. 3. Ein Geschäftsmann, der Geschenkartikel vertreibt, bezeichnet seine Firma als Behindertenbetrieb, obwohl er der einzige Invalide im Betrieb mit zehn Mitarbeitern ist. 4. Eine Firma bezeichnet ihren grösseren Konkurrenten als unrühmliche Berühmtheit und Trusttyrann. 7

8 5. Ein Anbieter bezeichnet sein Geschäft als grösste Fernschule der Schweiz, obwohl dies nicht stimmt. (Wenn die Behauptung stimmen würde, wäre die Werbung erlaubt.) 6. Eine Bank inseriert als Beispiel für einen Konsumkredit zur Finanzierung eines Autos: Kleinwagen 1. Leasingrate: CHF Fahrleistung pro Jahr: km Laufzeit: 48 Monate Effektiver Zinssatz: 5.90 % kalkulatorischer Restwert: CHF D Welchen Zusammenhang sehen Sie zwischen der Tätigkeit des Preisüberwachers und dem UWG und KG? Inwiefern steht die (gesetzlich verankerte) Preisüberwachung im Widerspruch zur freien Marktwirtschaft? Warum ist sie trotzdem zu befürworten? Was besagt der Satz, die Preisüberwachung habe eine prophylaktische Wirkung? Können Sie Beispiele aus der Tätigkeit des Preisüberwachers nennen? Die Lösungen zu diesen Aufgaben finden Sie im Lösungsheft. 8

9 Antworten zu den Kontrollfragen 1 1a / 2e / 3c / 4b / 5d / 6h / 7f / 8i / 9k 2 Ausweitung (bzw. Verschärfung): unlauterer Wettbewerb Beschränkung: Kartellbildung 3 Generalklausel 4 Gegen Treu und Glauben (UWG 2) 5 Zwischen Mitbewerbern (Konkurrenten) oder aber zwischen Anbietern und Abnehmern 6 a) Vertikale Abreden b) Horizontale Abrede 7 a)... wirksamen (Wettbewerb) /... marktwirtschaftliche (Ordnung) b) Abreden getroffen werden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen... die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen...die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern c)... ihre Stellung missbrauchen (z. B. durch eine Liefer- und Bezugssperre) 8 Beseitigung oder Unterlassung der Behinderung / Schadenersatz und Genugtuung / Herausgabe eines unrechtmässig erzielten Gewinns 9 Untersuchungsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen und Aktenbeschlagnahmungen, Verwaltungssanktionen, Bonusregelung (Kronzeugenregelung) 10 Vor der Revision des Kartellgesetzes (April 2004) sind Sanktionen gegen kartellrechtliche Verstösse nur möglich gewesen, wenn die Unternehmen schon einmal zurechtgewiesen wurden. So schrieb das Generalsekretariat EVD in einem Briefing vom November 2001: Bildlich gesprochen könnte man die derzeitige Situation folgendermassen beschreiben: Ein Polizist hält einen betrunkenen Autofahrer an, kann ihn aber nur büssen, wenn er den gleichen Fahrzeuglenker ein zweites Mal mit dem gleichen Alkoholgehalt im Blut erwischt (Quelle: / 9

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