VERORDNUNG ÜBER DIE BEDINGUNGEN UND DIE DURCHFÜHRUNG DER DUALEN AUSBILDUNG

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1 Entwurf Arbeitsübersetzung ins Deutsch VERORDNUNG ÜBER DIE BEDINGUNGEN UND DIE DURCHFÜHRUNG DER DUALEN AUSBILDUNG Art. 1 Diese Verordnung regelt die Bedingungen und die Durchführung der dualen Ausbildung, gemäß dem Berufsbildungsgesetz (ZPOO). Art. 2 (1) Die duale Ausbildung ist eine spezifische Form der Berufsausbildung zum Erwerb von Berufsqualifikationen, die aufgrund einer Partnerschaft, einschließlich aufgrund eines Vertrags zwischen einem oder einigen Arbeitgeber/n und einer Institution für Berufsausbildung durchgeführt wird. (2) Institutionen, die berechtigt sind Berufsausbildung anzubieten, sind: 1. Berufsschulen 2. Berufsgymnasien 3. Berufskollegs 4. Berufsbildungszentren Art. 3 Die duale Ausbildung besteht aus: 1. einer praktischen Ausbildung im realen Arbeitsumfeld und 2. einer Ausbildung in einer Bildungsinstitution. Art. 4 (1) Eine Partnerschaft ist die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber(n) und der Institution nach Art. 2 Abs. 2 zur Organisation der dualen Ausbildung in Berufen und Fachrichtungen, die in der Liste der Berufe mit beruflicher Ausbildung laut Art. 6 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (ZPOO) aufgezählt sind. (2) die Organisation und Durchführung der Berufsausbildung wird aufgrund eines Vertrags zwischen der Berufsschule, Berufsgymnasium, Berufskolleg oder dem Berufsbildungszentrum und dem Arbeitgeber geregelt. (3) Der Vertrag laut Abs. 2 regelt die Organisation und Durchführung der Ausbildung im Beruf oder Fachrichtung, die Anzahl der Auszubildenden, die Ausbildungsdauer, die Bereitstellung der Materialien und der Ausbildungsunterlagen, die Ausbilder und die Zuständigkeiten der Vertragsparteien. 1

2 Art. 5 Der Arbeitgeber als Partner bei der Organisierung und Durchführung der dualen Ausbildung: 1. bestimmt die Anzahl der der Auszubildenden, die er für die praktische Ausbildung in einem realen Arbeitsumfeld (Unternehmen) empfangen kann; 2. sorgt für die Bereitstellung der notwendigen für die Ausbildung unter Punkt 1 materielltechnischen, finanziellen, personellen und anderen Ressourcen; 3. schafft sichere und gesunde Arbeits- und Ausbildungsbedingungen 4. beantragt die Aufnahme der Auszubildenden bei der Ausbildungsinstitution nach Art. 2, Abs verfasst und akzeptiert die internen Regeln des Unternehmens über die betriebliche Ausbildung. 6. Nimmt teil bei der Erarbeitung der Kriterien für die Auswahl von Auszubildenden für die duale Ausbildung 7. Nimmt teil in der Auswahl von Auszubildenden für die duale Ausbildung 8. bietet jedem Auszubildenden einen Arbeitsplatz im Unternehmen in Abstimmung mit den Anforderungen an die materiell-technische Voraussetzungen gemäß dem staatlichen Bildungsanforderung zum Erwerb einer beruflichen Qualifikation; 9. wählt aus einen oder mehrere Ausbilder für jeden Auszubildenden und gegebenenfalls die Person für administrative Unterstützung der Ausbilder und Auszubildenden; 10. Schafft die Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrern und Lehrerinnen in neuen Techniken und Technologien in Bezug auf die Ausübung der Berufe in der dualen Ausbildung 11. sichert die Qualität der praktischen Ausbildung im realen Arbeitsumfeld (Unternehmen) 12. nimmt gemeinsam mit den Vertretern der Ausbildungsinstitutionen nach Art. 2 Abs. 2 an der Durchführung der Prüfungen zum Erwerb der beruflichen Qualifikation teil Art.6 Die Ausbildungsinstitution als Partner bei der Organisierung und Durchführung der dualen Ausbildung: 1. erarbeitet gemeinsam mit dem Arbeitgeber die Kriterien für die Auswahl von Auszubildenden für die duale Ausbildung 2. organisiert die Auswahl der Auszubildenden und führt die Aufnahme durch 3. steht im Kontakt mit dem Arbeitgeber, dem Ausbilder über einen von dem Leiter der Ausbildungsinstitution bestimmten Lehrer-Methodiker in der beruflichen Ausbildung 4. gewährleistet die Qualität der Ausbildung durch ein funktionierendes internes System zur Qualitätssicherung der beruflichen Aus- und Weiterbildung 2

3 5. nimmt teil gemeinsam mit dem Arbeitgeber an der Durchführung der Prüfungen zum Erwerb der beruflichen Qualifikation 6. erstellt die Unterlagen nach Art. 38, Abs. 2, Punkt 2 und 3 oder Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (ZPOO) zum Erwerb der beruflichen Qualifikation Art. 7 Die Dauer und die Verteilung der Ausbildungszeit der dualen beruflichen Ausbildung wird in den Rahmenprogrammen nach Art. 10 des Berufsbildungsgesetzes (ZPOO) festgelegt. Abschnitt II Organisierung und Durchführung der dualen Ausbildung Art. 8 (1). In den Berufsgymnasien und Berufsschulen wird die duale Ausbildung für Schüler organisiert, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und in der 11. und 12. Klasse eine berufliche Qualifikation sowie das Minimum an Allgemeinbildung erwerben wollen. (2) In den Berufsschulen, Berufsgymnasien, Berufskollegs oder dem Berufsbildungszentren wird die duale Ausbildung für Personen organisiert, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nur einer berufliche Qualifikation erwerben wollen. Art.9. (1) Die duale Ausbildung für die Schüler in der 11. und 12. Klasse findet in den Berufsgymnasien und Berufsschulen aufgrund der durch den Arbeitgeber beim Schulleiter beantragten Schüleraufnahme statt. (2) Der Arbeitgeber beantragt schriftlich beim Schulleiter die Anzahl, die Ausbildungsberufe und die Fächer, in denen die Aufnahme von Schülern zur dualen Ausbildung erfolgt. Die Aufnahme wird spätestens vier Monate vor dem Beginn des Schuljahres beantragt in dem die Ausbildung durchgeführt wird. (3) Der Direktor der Schule zusammen mit dem Arbeitgeber informieren die Schüler der 10. Klasse und ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten über Lernmöglichkeiten der dualen Ausbildung gemäß der vom Arbeitgeber beantragten Aufnahme sowie über die Auswahlkriterien. (4) Der Schüler äußert schriftlich beim Schulleiter mit der Zustimmung seiner Eltern oder Erziehungsberechtigten seinen Wunsch zur Teilnahme an der dualen Ausbildung. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem Beginn des Schuljahres eingereicht werden, in dem die Ausbildung durchgeführt wird. (5) Die Auswahl bei der Aufnahme von Schülern erfolgt spätestens zwei Monate vor dem Beginn des Schuljahres, in dem die Ausbildung durchgeführt wird, gemeinsam mit Vertretern der Arbeitgeber und der Berufsschule bzw. des Berufsgymnasiums nach von ihnen entwickelten Kriterien. 3

4 (6) Aufgenommen werden Schüler der 10. Klasse, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder zum Datum des Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber vollendet werden. (7) Der Arbeitgeber schließt mit den Schülern für die ganze Dauer der Berufsausbildung einen Arbeitsvertrag gemäß Art. 230 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches (KT) ab. Der Arbeitsvertrag muss spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des Schuljahres abgeschlossen werden, ab dem die Ausbildung durchgeführt wird. Art. 10 Die Schüler in der 11. und 12. Klasse erhalten den Status von Auszubildenden in der dualen Ausbildung nach Abschluss des Arbeitsvertrags gemäß Art. 230 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches. Art. 11 Die Ausbildung der Schüler in der 11. und 12. Klasse in der Allgemeinen- und Berufsausbildung in Berufsgymnasien und Berufsschulen erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen im Bildungsgesetz, den Vorschriften für die Ausführung des Schulgesetzes, des Gesetzes über das Bildungsabschlussniveau, dem Minimum an Allgemeinbildung und dem Lehrplan sowie des Berufsbildungsgesetzes (ZPOO). Art. 12 (1) Die duale Ausbildung für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, findet in Berufsschulen, Berufsgymnasien, Berufskollegs und den Berufsbildungszentren aufgrund der vom Arbeitgeber beim Direktor bzw. Leiter der Ausbildungsinstitution angemeldete Aufnahme statt. (2) Der Arbeitgeber beantragt schriftlich beim Direktor bzw. Leiter der Ausbildungsinstitution die Anzahl der Auszubildenden, die Berufe und Fächer nach denen die Aufnahme zur dualen Ausbildung durchgeführt wird. (3) Der Direktor bzw. Leiter der Ausbildungsinstitution nach Art. 2 Abs. 2 organisiert gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine Informationskampagne über die Möglichkeiten und Voraussetzungen für die Einbeziehung von interessierten Personen an der dualen Ausbildung gemäß dem vom Arbeitgeber angemeldeten Berufen und Fächern. (4) Die Person, die dual ausgebildet werden möchte, beantragt dies schriftlich bei dem Leiter der Ausbildungsinstitution. (5) Die Auswahl bei der Aufnahme der Auszubildenden wird gemeinsam mit den Vertretern der Arbeitgeber und der Ausbildungsinstitution nach von ihnen ausgearbeiteten Kriterien. (6) Ausgewählt werden können Personen, die zum Datum des Vertrags mit dem Arbeitgeber das 16. Lebensjahr vollendet haben und die das erforderliche Bildungsniveau zum Erwerb einer beruflichen Qualifikation laut Art. 8, Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes. (7) Der Arbeitgeber schließt mit den Auszubildenden für die gesamte Dauer der dualen Ausbildung einen Arbeitsvertrag nach Art. 230 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs. Der Arbeitsvertrag wird vor 4

5 Beginn der Ausbildung abgeschlossen. Art. 13 Gemäß Art. 12 Abs. 1 erhalten die Personen den Status von Auszubildenden in der dualen Ausbildung nach dem Abschluss des Arbeitsvertrags gemäß Art. 230, Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs. Art. 14 (1) Die duale Ausbildung dauert zwischen 1 bis 3 Jahren in Abhängigkeit von der Berufsqualifikation, die im Beruf erworben wird. (2) Die Dauer der dualen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsqualifikation wird mit der spezifischen Dokumentation über die Berufsausbildung bestimmt. Art. 15 (1) Die duale Ausbildung von Schülern in der 11. und 12. Klasse beginnt zu Beginn des Schuljahres und wird während des ganzen Schuljahres planmäßig durchgeführt. Der Zeitplan für die Verteilung der Lehrzeit wird gemeinsam von den Arbeitgebern und dem Leiter der Bildungsinstitution nach Art. 2 Abs. 2 Punkt 1 und Punkt 2ausgearbeitet und genehmigt. (2) Die duale Ausbildung von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, kann während des ganzen Kalenderjahres planmäßig durchgeführt werden. Art. 16 (1) Die duale Ausbildung wird nach einem Lehrplan gemäß dem Art. 13 Abs. 8 und 9 des Berufsbildungsgesetzes sowie Lehrplänen und Modulen über Berufstheorie und -praxis durchgeführt sowie ausgearbeitet in Übereinstimmung mit den Ausbildungsergebnissen, definiert in den staatlichen Bildungsanforderungen zum Erwerb einer Berufsqualifizierung. (2) Die Lehrprogramme oder Module für die Ausbildung in den Berufsinstitutionen nach Art. 2 Abs. 2 werden von den Lehrern erarbeitet und durch den Direktor bzw. Leiter der Ausbildungsinstitution nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber genehmigt. (3) Die Lehrprogramme für die betriebliche Ausbildung im Ausbildungsbetrieb (Ausbildungsrahmenplan) werden von den Lehrern und von den Betriebsausbildern gemeinsam erarbeitet und durch den Arbeitgeber nach Abstimmung mit dem Direktor oder Leiter der Ausbildungsinstitution nach Art. 2, Ab. 2 genehmigt. (4) In den Lehrprogrammen nach Art. 2 и Ab. 3 sind enthalten: 1. Allgemeine Vorstellung des Programms bzw. Moduls; 2. Ziele der Berufsausbildung nach dem Programm bzw. Modul; 3. Zeitplan des Lehrprogramms bzw. Moduls; 4. Beschreibung des Lerninhalts des Lehrprogramms bzw. Moduls; 5. Bewertungskriterien und mittel für die zu erwartenden Berufsausbildungsergebnisse. 5

6 Art. 17. (1) Während der betrieblichen Ausbildung bei dem Arbeitgeber soll der Auszubildende ein Berichtsheft führen, wo er die erlernten Themen, die täglichen Aufgaben und deren Erfüllung, die erworbenen Kompetenzen dokumentiert sowie die Probleme und Schwierigkeiten aufzählt. (2) Im Berichtsheft werden die dem Auszubildenden gestellte Aufgaben, die ausgeübten Tätigkeiten, die verwendeten Materialien, Werkzeuge und Maschinen, den erzielten Fortschritt, die Schwierigkeiten und die Bewertung der Aufgabenerfüllung geschrieben. Art. 18. Die Ausbildung in den Ausbildungsinstitutionen nach Art.2 Ab. 2 wird von Lehrern für Berufsausbildung durchgeführt, die vom Direktor bzw. dem Leiter der Ausbildungsinstitution angestellt wurden. Art. 19. (1) Die Verbindung zwischen dem Arbeitgeber, dem Betriebsausbilder und der Ausbildungsinstitution erfolgt durch einen Lehrer-Methodiker für Berufsausbildung, bestimmt durch den Direktor bzw. den Leiter der Ausbildungsinstitution. (2) Der Lehrer nach Art. 1 hat Ausbildung und Qualifikation, die den staatlichen Ausbildungsanforderungen zum Erwerb der Berufsqualifikation entsprechen, mindestens 5 Jahre Berufserfahrung als Lehrer für berufliche Ausbildung sowie einen abgeschlossenen Lehrkurs für Lehrmethoden und Bewertung in der Berufsausbildung. (3) Der Lehrer im Sinne von Art. 1 hat die Funktionen: 1. eines Lehrers in den Lehrfächern oder Modulen der Berufsausbildung nach dem Lehrplan 2. eines Methodikers in allgemeinen und spezifischen Problemen der pädagogischen, didaktischen, methodologischen und beruflichen Qualifikation der Berufsausbildungslehrer und der Betriebsausbilder. (4) Der Lehrer im Sinne von Abs. 1 stellt die Verbindung zwischen dem Arbeitgeber, dem Betriebsausbilder und der Ausbildungsinstitution, indem er: 1. die methodische Arbeit der Berufsausbildungslehrer und der Betriebsausbilder unterstützt; 2. koordiniert und leitet die Arbeit der Lehrkräfte und der Betriebsausbilder, damit einheitliche Bewertungskriterien und mittel für die Leistungen der Auszubildenden bestimmt werden; 3. stellt fest die Bedürfnisse der Lehrkräfte und der Betriebsausbilder an Qualifikationserhöhung; 4. plant und organisiert die Qualifikationsmaßnahmen entsprechend den festgestellten Qualifikationsbedarf für die Lehrer und die Betriebsausbilder; 5. bewertet den Effekt der durchgeführten Qualifikationsmaßnahmen; 6. nimmt an der Erarbeitung von Auswahlkriterien bei der Aufnahme von Personen für die duale Ausbildung teil; 6

7 7. nimmt an der Auswahl bei der Aufnahme für die duale Ausbildung teil; 8. nimmt an der Erarbeitung und Aktualisierung der Lehrprogramme für die betriebliche Ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) teil. (5) Ein Lehrer-Methodiker in der Berufsausbildung stellt die Verbindung zwischen dem Arbeitgeber (Ausbildungsbetrieb), Betriebsausbilder und der Ausbildungsinstitution für nicht mehr als 30 Schüler. Art. 20. (1) Der Lehrer-Methodiker in der Berufsausbildung erfüllt in den Ausbildungsinstitutionen nach Art. 2 Abs. 2 P. 1 und 2 die Vorschrift über die Unterrichtserteilung, geregelt in der Verordnung Nr. 3 (P. 6.1 und 6.2) über die Unterrichtserteilung und die Ordnung für die Bestimmung der Angestelltenanzahl im Ausbildungssystem vom Jahre 2008 (veröffentlicht im Gesetzblatt Nr. 27 vom Jahr 2008). (2) Die wöchentliche Beschäftigung des Lehrer-Methodikers im Unterricht in der Ausbildungsinstitution soll an nicht mehr als drei Schultagen verteilt werden. Die Tätigkeiten nach Art. 19 Abs. 4 im Unternehmen und in der Ausbildungsinstitution werden auf die restlichen Wochentage verteilt. Art. 21. (1) Die betriebliche Ausbildung bei dem Arbeitgeber wird unter der Leitung eines vom Arbeitgeber bestimmten Betriebsausbilders durchgeführt. (2) Der Betriebsausbilder ist Arbeitnehmer oder Angestellter im Unternehmen und verfügt über eine Berufsqualifikation im Ausbildungsberuf, mindestens drei Jahre Berufserfahrung im gleichen Beruf und hat eine Ausbildung der Ausbilder gemacht, organisiert vom Arbeitgeber. (3) Ein Betriebsausbilder ist für nicht mehr als fünf Auszubildende zuständig. (4) Bei der Organisation und Durchführung der betrieblichen Ausbildung soll der Betriebsausbilder: 1. an der Erarbeitung und Aktualisierung der Lehrprogramme für die betriebliche Praxis (Ausbildungsrahmenplan) teilnehmen; 2. dem Lehrplan und dem Lehrprogramm nachkommen; 3. visuelle, didaktische und andere Materialien, die für die Ausbildung benötigt werden, erarbeiten; 4. jedem Auszubildenden mit den Ausbildungs- und Arbeitsregeln im Betrieb bekannt machen und regelmäßig Arbeitsschutzinstruktionen durchführen; 5. die Adaption von jedem Auszubildenden an der Arbeitsumgebung unterstützen; 6. einen Arbeitsplatz für jeden Auszubildenden organisieren mit den notwendigen technischen und technologischen Dokumentation, Werkzeugen, Maschinen, Geräten, 7

8 Anlagen und Werkstoffen für die sichere Durchführung der betrieblichen Ausbildung; 7. einzelne Elemente vom Arbeitsprozess zeigen sowie praktische Aufgaben stellen; 8. die Erfüllung der gestellten Aufgaben kontrollieren, praktischen Anweisungen während der Arbeit geben und die Qualität der Ausführung bewerten; 9. das Berichtsheft überprüfen und unterschreiben; 10. Kontakt mit der Ausbildungsinstitution durch den Lehrer-Methodiker nach Art. 6 P. 3 haben. Art. 22. Der Auszubildende soll während der Ausbildung: 1. den Ausbildungsberuf und Fachrichtung, die Ausbildungsinstitution und den Arbeitgeber, bei denen er einen Beruf erlernt auswählen; 2. einen Vertrag mit dem Arbeitgeber nach Art. 230, Abs. 1 vom Arbeitsgesetzbuch abschließen; 3. den Berufsschulunterricht in der Ausbildungsinstitution nach Art. 2, Ab. 2 regelmäßig besuchen; 4. die für den Ausbildungsbetrieb geltende Ordnung beachten; 5. die ihm im Rahmen seiner betrieblichen Ausbildung gestellten Aufgaben sorgfältig und fristgerecht ausführen; 6. ein Berichtsheft ordnungsgemäß führen und es dem Bertriebsausbilder zur Kontrolle und Unterschrift vorlegen; 7. die zur Verfügung gestellten Ressourcen Maschinen, Materialen, Energie usw. effektiv nutzen; 8. Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in Übereinstimmung mit den staatlichen Ausbildungsanforderungen zum Erwerb einer Berufsqualifikation erwerben. Abschnitt III. BEWERTUNG; AUSBILDUNGSABSCHLUSS UND BEGLAUBIGUNG DER DUALEN BERUFSAUSBILDUNG Art. 23. (1) Die Bewertung der Berufsausbildungsergebnisse im Ausbildungsbetrieb erfolgt unterhalb des Ausbildungsjahres sowie durch eine jährliche Endprüfung. (2) Bei der dualen Ausbildung in einem Ausbildungsberuf mit der Dauer bis zu einem Jahr erfolgt die Bewertung unterhalb dieses Ausbildungsjahres sowie mit der Endprüfung. (3) Die laufende Bewertung wird vom Betriebsausbilder nach den Bewertungskriterien zum 8

9 Lehrprogramm bzw. Modul durchgeführt. Der Betriebsausbilder bewertet den Auszubildenden periodisch und trägt die Noten ins Berichtsheft ein. (4) Der Betriebsausbilder und der Lehrer-Methodiker bestimmen aufgrund der periodischen Bewertungen die jährliche Note für die betriebliche Ausbildung die in einem Protokoll eingetragen wird. Der Betriebsausbilder trägt die jährliche Note ins Berichtsheft ein und der Lehrer trägt die Note in die Dokumentation der Ausbildungsinstitution nach Art. 2 Ab. 2.. (5) Die Berichtshefte und die Protokolle mit den jährlichen Noten für die betriebliche Ausbildung werden in der Ausbildungsinstitution nach Art. 2 Ab. 2 aufbewahrt. Art. 24. (1) Die Bewertung der Ausbildungsergebnisse während der Ausbildung in den Berufsschulen, Berufsgymnasien und Berufskollegs wird nach Verordnung Nr. 3 vom Jahre 2003 über das Bewertungssystem durchgeführt. (2) Die Bewertung der Ausbildungsergebnisse in den Berufszentren wird nach Verordnung Nr. 3 vom Jahre 2003 über das Bewertungssystem und nach der Satzung der Ausbildungsinstitution durchgeführt. Art. 25. (1) Der Ausbildungsabschluss erfolgt in der Ordnung nach Art des Berufsausbildungsgesetzes. (2) Die Bewertung beim Ausbildungsabschluss erfolgt in der Ordnung nach Kapitel IV Organisation und Bewertung der Prüfungen zum Erwerb von beruflicher Qualifikation beim Ausbildungsabschluss in der Verordnung Nr. 3 vom Jahre 2003 über das Bewertungssystem. Art. 26. Die Beglaubigung zum Ausbildungsabschluss wird mit den Dokumenten nach Art. 38 Abs. 2 P. 2 und 3 vom Ausbildungsgesetz ausgeführt und deren Inhalt wird nach Verordnung Nr. 4 über die Dokumente im Ausbildungssystem bestimmt Abschnitt IV. KONTROLLE DER ORGANISATION UND DER DURCHFÜHRUNG DER DUALEN AUSBILDUNG Art. 27. (1) Die Kontrolle der Organisation und der Durchführung der betrieblichen Ausbildung erfolgt durch den Arbeitgeber oder durch von ihm bestimmten Personen. (2) Die Kontrolle der Organisation und der Durchführung der dualen Ausbildung in den Ausbildungsinstitutionen nach Art. 2 Abs. 2. P. 4 erfolgt durch den Leiter oder durch von ihm bestimmten Personen. 9

10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1. Die Verordnung wurde aufgrund des Art. 17a, Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes erlassen. 2. Die Verordnung tritt in Kraft ab dem

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