LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungsbeklagter - L. allee 22, E.,

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1 9 Sa 511/09 3 Ca 7926/08 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 23. Oktober 2009 Brühl Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn Dr. med. I. L., L. straße 39c, E., - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. D. K., L. allee 22, E., g e g e n die Kaiserswerther Diakonie, ges. vertr. d. d. Vorstand, die Herren Pfarrer N. E. u. a., Alte Landstraße 179, Düsseldorf, - Beklagter und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: L. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Alfredstraße 277, Essen, hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Effertz und den ehrenamtlichen Richter Haberl für R e c h t erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom Ca 7926/08 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen

2 - 2 - T a t b e s t a n d Der Kläger, der zuvor als leitender Oberarzt in der Kinderchirurgischen Klinik des Marien-Hospitals in I. beschäftigt war, wurde von dem Beklagten zum als leitender Abteilungsarzt der Kinderchirurgischen Abteilung der von diesem betriebenen Krankenanstalten eingestellt. Der Beklagte war und ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland angeschlossen und wendet den Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke (BAT-KF) und die diesen ergänzenden Ordnungen an. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom / ist u. a. Folgendes vereinbart: 1 Dienstverhältnis Für das Dienstverhältnis gelten die Abschnitte I bis III, V, VII und VIII, sowie X und XI des Kirchlichen Arbeitsvertragsrechts für Angestellte Bundesangestelltentarifvertrag vom in der jeweils im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Fassung (BAT-KF), soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. 5 Vergütung, Einräumung des Liquidationsrechts 1. Für seine dienstliche Tätigkeit erhält der leitende Abteilungsarzt eine Grundvergütung nach Vergütungsstufe BAT- KF I a in der 11. Lebensaltersstufe, zuzüglich des Ortszuschlages in der Tarifklasse I b sowie eine Zuwendung und ein Urlaubsgeld entsprechend der tariflichen Regelung in der jeweils gültigen Fassung

3 Der leitende Abteilungsarzt erhält die Erlaubnis, das ärztliche Honorar für die nach 7 BPflV gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen bei denjenigen Patienten zu erheben, die diese Leistungen gewählt und mit den Krankenanstalten vereinbart haben, sowie die Erlaubnis, das Gutachterhonorar bei Aufnahme zur Begutachtung zu erheben. Diese Erlaubnis räumt das Diakoniewerk Kaiserswerth dem leitenden Abteilungsarzt jedoch nur gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts ein, das mindestens die in diesen Bereichen entstehenden Personal- und Sachkosten decken muss und darüber hinaus dem Ausgleich der durch die Einräumung gewährten Vorteile dient Mit der Vergütung und der Einräumung des Liquidationsrechts ist die Tätigkeit des leitenden Abteilungsarztes im dienstlichen Bereich einschließlich etwa anfallender Überstunden jeder Art, Unterrichtserteilung, zu leistender Rufbereitschaft und ggf. anfallender Bereitschaftsdienste abgegolten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Dienstvertrag vom / Bezug genommen. Mit Schreiben vom teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe beschlossen, ihn per 1. Juli 1991 in die Vergütungsgruppe I einzustufen, nachdem der Kläger unter Hinweis darauf, dass andere Chefärzte die Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT-KF erhielten, ebenfalls diese Vergütung verlangt hatte. Zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages und in den folgenden Jahren sah der BAT-KF u. a. vor, dass Krankenhausärzte, die Vertreter eines leitenden Arztes sind, nach der Vergütungsgruppe I a vergütet werden, wenn dem leitenden Arzt mindestens sechs Ärzte unterstehen, und nach der Vergütungsgruppe I, wenn dem leitenden Arzt mindestens neun Ärzte unterstehen. Leitende Ärzte (Chefärzte) waren nach 3 i BAT-KF von der Geltung des BAT-KF ausge

4 - 4 - schlossen, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart wurden. Im Jahr 2007 wurde der BAT-KF im Anschluss an die tarifvertraglichen Neuregelungen für den öffentlichen Dienst neu gefasst. Chefärztinnen und Chefärzte sind nach 1 Abs. 1 a der am in Kraft getretenen Neufassung weiterhin vom Geltungsbereich des BAT-KF ausgeschlossen, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind. In 1 BAT-KF n.f. heißt es u. a. ferner: (1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachfolgend Mitarbeitende genannt, die im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke tätig sind.... (3) Die Arbeitsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte sowie der Zahnärztinnen und Zahnärzte an Krankenhäusern richten sich ausschließlich nach Anlage 6 (TV-Ärzte-KF). Die Überleitung der vorhandenen Mitarbeitenden richtet sich ausschließlich nach der Anlage 7 (TVÜ-Ärzte-KF). Der BAT-KF n.f. hat sieben Anlagen, darunter als Anlage 1 den Allgemeinen Entgeltgruppenplan zum BAT-KF. In 1 TV-Ärzte-KF heißt es: (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte..., die an Krankenhäusern im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippi

5 - 5 - schen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke tätig sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich geregelt sind. 11 TV-Ärzte-KF enthält eine Regelung über die Eingruppierung der Krankenhausärzte. Danach ist die höchste Entgeltgruppe die Entgeltgruppe Ä 4 für einen Facharzt, dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarztes) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Nach 3 TVÜ-Ärzte-KF werden Ärzte, die bisher in die Vergütungsgruppe I BAT-KF eingruppiert waren, in die Entgeltgruppe Ä 4 eingruppiert. Das Entgelt in der Entgeltgruppe Ä 4, Stufe 3, des TV-Ärzte-KF betrug ab dem ,00 brutto und ab dem ,00 brutto/monat. Es existiert eine weitere Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und des MTArb-KF. In 2 dieser Ordnung heißt es u. a.: (1) Für die Eingruppierung der Mitarbeitenden wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe einer Entgeltgruppe nach der Anlage 1 bzw. 2 zugeordnet. Abweichend von Satz 1 gilt für Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte die Anlage 6 und 7 BAT-KF... Der Beklagte ordnete den Kläger nach einer Anlage zu dieser Übergangsregelung der Entgeltgruppe 15 Ü zu. Seit dem beträgt die ihm danach gezahlte Vergütung 5.777,36 brutto/monat unter Berücksichtigung der sog. individuellen Endstufe (zur Besitzstandswahrung)

6 - 6 - Nach Auffassung des Klägers schuldet der Beklagte ihm seit Inkrafttreten der Neufassung des BAT-KF das Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 4 gemäß Anlage 6 BAT-KF n.f. Er hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte rückwirkend ab verpflichtet ist, an ihn ein Gehalt nach der Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 3 gemäß den Anlagen 6 (TV-Ärzte-KF) und 7 (TVÜ-Ärzte-KF) des BAT-KF der Diakonischen Einrichtungen im Rheinland, Westfalen und Lippe in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom Ca 7926/08 festgestellt, dass die Beklagte rückwirkend ab dem verpflichtet ist, an den Kläger ein Gehalt nach der Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 3 gemäß den Anlagen 6 (TV-Ärzte-KF) und 7 (TVÜ-Ärzte-KF) des BAT-KF der Diakonischen Einrichtungen im Rheinland, Westfalen und Lippe in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen. Gegen das ihm am zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum mit einem am bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Er beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf Az. 3 Ca 7926/08 abzuändern und die Klage abzuweisen

7 - 7 - Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist zulässig ( 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO), jedoch unbegründet. Dem Kläger steht seit dem das Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 3 gemäß der Anlage 6 zum BAT-KF (TV-Ärzte-KF) in der jeweils geltenden Fassung zu. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. I. Die Klage ist zulässig. Jedoch bedarf der Klageantrag der Auslegung. Der vom Kläger in seinem Klageantrag verwendete Begriff Gehalt wird in den Arbeitsrechtsregelungen, auf die er sein Begehren stützt, nicht verwandt. Nach 14 TV-Ärzte-KF erhält die Ärztin/der Arzt monatlich ein Tabellenentgelt, für dessen Höhe einerseits die Entgeltgruppe, in der sie oder er eingruppiert ist, maßgeblich ist, und es andererseits auf die für die Entgeltgruppen gebildeten Stufen ankommt. Um die in dieser Bestimmung geregelte Vergütung geht es - 8 -

8 - 8 - dem Kläger und nicht etwa um weitere Leistungen. Denn er wendet sich mit seiner Klage gegen seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15 Ü und vertritt die Auffassung, ihm stehe das Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 4 zu. Er hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt, er wolle nach dem TV-Ärzte vergütet werden. Gemeint war damit aber lediglich das Tabellenentgelt im Sinne des 14 TV-Ärzte-KF. So hat er zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, er habe Anspruch auf die Zeitzuschläge nach 7 TV- Ärzte-KF. Der von ihm verwendete Begriff Gehalt ist daher im Sinne des Entgeltbegriffs nach 14 TV-Ärzte-KF auszulegen. Die Auslegung des Klageantrags ergibt ferner, dass der Kläger das Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 4 gemäß 11 TV-Ärzte-KF in Verbindung mit den Entgelttabellen für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte begehrt. In diesen Arbeitsrechtsregelungen finden sich die Bestimmungen, nach denen sich die Grundvergütung des Klägers nach seiner Auffassung bemisst. Schon durch 11 TV-Ärzte-KF und die Entgelttabellen zu dieser Regelung ist daher deutlich umschrieben, welches der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Bei Zugrundelegung dieses Verständnisses des Klageantrags ist die Klage zulässig. Es handelt sich um die auch für den Bereich der kirchlichen Arbeitgeber von der Rechtsprechung des BAG anerkannte Eingruppierungsfeststellungsklage. Dabei ist davon auszugehen, dass der Kläger keine eigenständige Feststellung der maßgebenden Entgeltstufe begehrt, da diese zwischen den Parteien nicht streitig ist. II. Die Klage ist auch begründet

9 - 9 - Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger das Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 4 gemäß 11 TV-Ärzte-KF in Verbindung mit der jeweiligen Entgelttabelle zum TV-Ärzte-KF zu zahlen. Das ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung des von den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages. 1. Der BAT-KF findet auf das Arbeitsverhältnis keine unmittelbare Anwendung. Er und seine ergänzenden Ordnungen sind kirchliche, von der Rheinisch- Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK-RWL) für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke beschlossene Arbeitsrechtsregelungen. Die ARK-RWL hat nach den Arbeitsrechtsregelungsgesetzen dieser Kirchen die Aufgabe, Regelungen zu erarbeiten, die den Inhalt, die Begründung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen. Das säkulare Recht enthält keine Bestimmung, welche die normative Wirkung so entstandener kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen im weltlichen Raum anordnet. Insbesondere kann dafür nicht auf 4 Abs. 1 TVG zurückgegriffen werden, weil es sich bei den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht um Tarifverträge handelt (BAG vom , AP Nr. 203 zu 242 BGB Gleichbehandlung). Der BAT-KF kann somit nur aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Dieser gilt somit für das Arbeitsverhältnis der Parteien, soweit sie dessen Geltung vertraglich vereinbart haben. Ohne Bedeutung ist hierbei, dass Chefärzte und Chefärztinnen nach 3 Ziff. i in der zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Parteien geltenden Fassung des BAT-KF und nach 1 Ziff. a in der ab dem geltenden Neufassung des BAT-KF nicht dem persönlichen Geltungsbereich des BAT-KF unterfallen, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind. Da der BAT-KF nur aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung Anwendung

10 findet, ist diese dafür maßgeblich, ob und in welcher Hinsicht sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des BAT-KF richtet. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 4 gemäß 11 TV-Ärzte-KF, der sich unmittelbar aus den von den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen ergibt. a) 5 Ziff. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages vom / kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Kläger ab Inkrafttreten der Neufassung des BAT-KF am das Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 4 gemäß 11 TV-Ärzte-KF verlangen kann. Nach 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenslage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG vom , DB 2009, S. 1939). b) Die Parteien haben zwar in 5 Ziff. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages eine sog. dynamische Bezugnahmeklausel vereinbart, weil die tarifvertragliche Regelung in der jeweils gültigen Fassung gelten soll. Andererseits haben sie aber vereinbart, dass der Kläger eine Grundvergütung nach Vergütungsstufe BAT- KF I a in der 11. Lebensaltersstufe zuzüglich des Ortszuschlages in der Tarifklasse I b sowie eine Zuwendung und ein Urlaubsgeld erhält. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung kann der Kläger daher nicht das Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 4 gemäß 11 TV-Ärzte-KF verlangen. Es kann auch nicht davon

11 ausgegangen werden, dass der wirkliche Wille der Parteien dennoch zur Anwendung dieser Entgeltgruppe führt. Zwar geht der wirkliche Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG vom , AP Nr. 50 zu 1 BetrAVG). Es lässt sich indessen nicht feststellen, dass der wirkliche Wille beider Parteien darauf gerichtet war, dass der Kläger ab dem das Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 4 gemäß 11 TV-Ärzte-KF erhält. Denn zum einen war den Parteien zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages die im Jahr 2007 erfolgte Änderung des BAT-KF nicht bekannt. Zum anderen rechtfertigt auch die vereinbarte Dynamik nicht den Schluss, dass nach den beiderseitigen Vorstellungen mit der Neufassung des BAT-KF im Jahr 2007 eine der Entgeltgruppen des TV-Ärzte-KF an die Stelle der vereinbarten Vergütungsgruppe treten sollte. Wenn auch im Allgemeinen die Funktion einer dynamischen Verweisungsklausel im kirchlichen Bereich nahelegt, dass sich die Parteien an der für den Arbeitgeber verpflichtenden Regellage orientieren (vgl. BAG vom , EzA 611 BGB 2002 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 10), so kann dies jedoch für den vorliegenden Streitfall nicht gelten, da Chefärzte und Chefärztinnen vom persönlichen Geltungsbereich des BAT-KF ausgenommen waren und sind, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind (s.o.), und die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag neben einer Vielzahl einzelvertraglich vereinbarter Bestimmungen die Regelungen des BAT- KF nach 1 Ziff. 2 und 5 Ziff. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages nur teilweise in Bezug genommen haben. Ohnehin bestand und besteht bei der Grundvergütung von Chefärzten keine für den Arbeitgeber verpflichtende Regellage, da eine Entgeltgruppe bzw. Vergütungsgruppe für Chefärzte weder im TV-Ärzte- KF vorgesehen ist noch in den früheren Arbeitsrechtsregelungen enthalten war. c) Bei Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und des Zwecks der Vereinbarung lässt sich ebenfalls nicht begründen, dass die Vereinbarung über

12 die Grundvergütung des Klägers das Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 4 des TV-Ärzte-KF umfasst. Nach 22 Abs. 1 BAT-KF in der zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages geltenden Fassung richtete sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF, des Pflegepersonal-Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF und nach weiteren Vergütungsgruppenplänen. Die Vergütungsgruppen für Ärzte waren im Abschnitt 3 (Gesundheitsdienst) des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans geregelt. Danach waren Ärzte in die Vergütungsgruppe II bzw. nach fünfjähriger Tätigkeit in die Vergütungsgruppe I b eingruppiert. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit waren ebenfalls in die Vergütungsgruppe I b eingruppiert. Vertreter des leitenden Arztes in Krankenhäusern waren je nach Anzahl der unterstellten Ärzte entweder in der Vergütungsgruppe I a oder I eingruppiert. Abschnitt 6 des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans regelte die Eingruppierung von Mitarbeitern mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung. Danach waren derartige Mitarbeiter in die Vergütungsgruppen II, I b oder I a eingruppiert. Im Jahr 2003 vereinbarten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes eine grundlegende Modernisierung des Tarifrechts. Im Jahr 2005 kam es zu einer Einigung auf einen neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bund und die Kommunen (TVöD), später auch für die Länder. Der Marburger Bund schloss im Jahr 2006 mit der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände eigenständige Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern ab und im selben Jahr auch mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Universitätskliniken. Die Neufassung des BAT-KF mit Wirkung ab dem berücksichtigt diese Änderungen. Dabei lehnen sich die Anlagen 6 und 7 an die vom Marburger Bund mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder abgeschlossenen Regelungen an; im Übrigen wurde der BAT-KF nach Maßgabe des TVöD umgestaltet (vgl. Mitteilung des Landeskirchlichen Beirats für MAV Evangelische Kirche im Rheinland und Diakonisches Werk der EKiR, Das System der Entgeltgruppen von Krankenhausärzten einerseits und sonstigen Beschäftigten andererseits unter

13 scheidet sich danach beträchtlich. Nach 11 TV-Ärzte-KF sind lediglich vier Entgeltgruppen vorgesehen, während nach 13 BAT-KF n.f. für Mitarbeitende, die unter die Anlagen 1 und 2 fallen, 14 Entgeltgruppen gebildet sind. Aber auch bei der Höhe des Entgelts von Krankenhausärzten einerseits und sonstigen Beschäftigten andererseits gibt es nunmehr erhebliche Abweichungen. So beträgt etwa das Monatsentgelt in der höchsten Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 3 (höchste Stufe) ab dem ,00 brutto, während es in der höchsten Entgeltgruppe 15 Ü Stufe 6 (höchste Stufe) ab dem nur 6.014,76 brutto beträgt. Andererseits erhalten Krankenhausärzte derzeit keine Jahressonderzahlung ( 19 TV-Ärzte-KF). Die Bestimmungen über die regelmäßige Arbeitszeit von Krankenhausärzten und sonstigen Angestellten stimmen ebenfalls nicht überein ( 5 TV-Ärzte-KF, 6 BAT-KF). Die Neufassung des BAT-KF hat mithin tiefgreifende Veränderungen u. a. im Vergütungssystem mit sich gebracht. Demgegenüber war es Sinn und Zweck der Vereinbarung über die Grundvergütung des Klägers in 5 Ziff. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien, zu gewährleisten, dass der Kläger die Grundvergütung erhält, die der Beklagte denjenigen Arbeitnehmern gewährt, die in die Vergütungsgruppe BAT-KF I a eingruppiert sind, und ihn an der Entwicklung dieser Leistungen in der Zukunft teilnehmen zu lassen. Dass sich dieses System einmal grundlegend ändern könnte, haben die Parteien zwar möglicherweise bedacht, aber jedenfalls haben sie keinen Regelungsbedarf gesehen und die sich stellenden Fragen nicht in ihren Regelungsplan aufgenommen, denn dafür finden sich im Wortlaut keine Anhaltspunkte. Die Parteien haben auch nicht vorgetragen, dass hierüber Gespräche geführt wurden. Damit lässt auch der Zweck der Vereinbarung nicht die Auslegung zu, dass sich der Beklagte in 5 Ziff. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages verpflichtet hat, den Kläger ab dem in eine der Entgeltgruppen des TV-Ärzte-KF einzustufen. Aus den vorgenannten Gründen entspricht es aber auch nicht dem Inhalt der Parteivereinbarungen, dass dem Kläger nunmehr das Entgelt nach der Entgeltgruppe Ü 15 gemäß der Anlage zur Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF zusteht

14 Der Kläger kann aufgrund einer ergänzenden Auslegung der Vereinbarung über seine Grundvergütung in 5 Ziff. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages und des Schreibens des Beklagten vom verlangen, dass ihm der Beklagte seit Inkrafttreten der Neufassung des BAT-KF das Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 4 gemäß 11 TV-Ärzte-KF zahlt. a) Die in Rechtsprechung und Lehre entwickelte Methode der ergänzenden Vertragsauslegung dient dazu, den im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen von den Vertragsparteien entwickelten und festgelegten Regelungsplan zu ergänzen, wenn eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrages vorliegt. Es geht hierbei um eine Ergänzung für solche Lücken, für die ein Regelungsbedarf besteht, den die Parteien zwar nicht erkannt haben, dem sie aber genügt hätten, wenn ihnen die Regelungsbedürftigkeit bekannt gewesen wäre. Vertragsauslegung bedeutet nicht nur Ermittlung des Sinngehalts der im Vertragstext selbst niedergelegten Parteierklärungen. Sie bezweckt vielmehr die Feststellung des Vertragsinhalts auch in solchen Punkten, zu denen die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, deren Regelung aber gleichwohl zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Es geht um eine an objektiven Maßstäben orientierte Bewertung des Inhalts der getroffenen Vereinbarungen und der aus ihnen abgeleiteten Rechtsfolgen mit dem Ziel zu ermitteln, was die Parteien im Fall des Erkennens der Regelungslücke bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten (BAG vom , AP Nr. 38 zu 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG vom , AP Nr. 1 zu 308 BGB; BAG vom , AP Nr. 13 zu 1 BetrAVG Invaliditätsrente; BAG vom , AP Nr. 57 zu 612 BGB; BGH vom , NJW-RR 2004, S. 554; BAG vom , DB 2009, S. 2162). Stütze und Richtlinie bei der Ergänzung des Vertragsinhalts durch eine angemessene Regelung ist der Vertragsinhalt (BAG vom , a.a.o.)

15 b) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich zunächst, dass die Parteivereinbarung über die Grundvergütung des Klägers eine planwidrige Regelungslücke enthält. Es fehlt eine Vereinbarung darüber, welche Grundvergütung an den Kläger für den Fall zu zahlen ist, dass das System der Vergütungen und Vergütungsgruppen des BAT-KF grundlegend umstrukturiert wird und sich die Vergütungen für Ärzte und Ärztinnen des Krankenhaussektors erheblich abweichend von denen anderer Angestellter entwickeln. Da die Parteien in einem Dauerschuldverhältnis zueinander stehen, hätten sie auch für diesen Fall eine Vereinbarung getroffen, wenn sie die Regelungsbedürftigkeit erkannt hätten. Nunmehr ist es Aufgabe des Gerichts, das zu ermitteln, was sie vereinbart hätten, wenn ihnen der Regelungsbedarf bewusst geworden wäre. c) 5 Ziff. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages enthält die Vereinbarung, dass der Kläger die Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe BAT-KF I a sowie sonstige Leistungen entsprechend der tariflichen Regelung in der jeweils gültigen Fassung erhält. Verwiesen wird damit unstreitig auf den BAT-KF. Auch in 1 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages wird auf den BAT-KF in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen. Abschnitt VI des zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages geltenden BAT-KF, der die Bestimmungen über die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF, des Pflegepersonal-Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF und weiterer Vergütungsgruppenpläne enthielt, wird allerdings in 1 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages nicht genannt. Damit haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppen des BAT-KF nicht erfolgt. Dies erklärt sich wiederum daraus, dass eine Vergütungsgruppe für Chefärztinnen und Chefärzte weder im Abschnitt 3 (Gesundheitsdienst) des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans noch sonst im BAT- KF vorgesehen war. Die Vereinbarungen der Parteien in 1 Ziff. 2 und 5 Ziff. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages sind daher dahingehend auszulegen, dass eine Eingruppierung des Klägers unterbleibt, weil dieser nicht die Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe des BAT-KF erfüllt, er aber so gestellt wird

16 wie ein Arbeitnehmer, der in die Vergütungsgruppe BAT-KF I a (und später BAT-KF I) eingruppiert ist. Damit ergibt sich des Weiteren, dass die Parteien, wenn sie den Regelungsbedarf erkannt hätten, einerseits vereinbart hätten, dass sich die Grundvergütung des Klägers ab dem nach der Neufassung des BAT-KF bestimmt, sie aber andererseits zur Ermittlung, welche der neu geschaffenen Entgeltgruppen nunmehr maßgeblich ist, nicht die Geltung der neuen Regelungen des BAT-KF über die Eingruppierung vereinbart hätten. Wenn diese nach 1 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages keine Anwendung finden sollten, spricht nichts dafür, hiervon nunmehr abzuweichen. Deshalb kommt entgegen der Ansicht des Beklagten 2 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF nicht zur Anwendung, da diese Arbeitsrechtsregelung die Eingruppierung der zur Zeit des Inkrafttretens der Neufassung des BAT-KF bereits beschäftigten Mitarbeitenden regelt ( 1 Abs. 1). Dasselbe gilt allerdings auch für 3 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Ärzte, nach dem Ärzte der Vergütungsgruppe I BAT-KF in die Entgeltgruppe Ä 4 eingruppiert werden. Auch 11 TV-Ärzte-KF enthält mit seinen neuen Bestimmungen über die für Krankenhausärzte geltenden Entgeltgruppen Regelungen über deren Eingruppierung. d) Da die Parteien in 5 Ziff. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages jedoch eine dynamische Bezugnahmeklausel vereinbart haben, folgt aus der Ausklammerung der Vorschriften des BAT-KF über die Eingruppierung nicht, dass dem Kläger auch nicht die Vergütung nach einer der Entgeltgruppen des BAT-KF in der ab dem geltenden Fassung zusteht. Dies ist auch die Auffassung beider Parteien. Sie haben sich hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Grundvergütung den jeweiligen Bestimmungen des BAT-KF unterstellt und aus diesem Regelwerk eine bestimmte Vergütungsgruppe ausgewählt. Damit ist für die ergänzende Vertragsauslegung von entscheidender Bedeutung, aus welchen Gründen sie im Arbeitsvertrag vereinbart haben, dass der Kläger als Grundver

17 gütung die Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT-KF I a erhält und später eine Höherstufung in die Vergütungsgruppe BAT-KF I erfolgt ist. Insofern sind die Einzelheiten der Regelungen des BAT-KF zu den Vergütungsgruppen in der zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages und in der Folgezeit geltenden Fassung aufschlussreich. Danach war der Allgemeine Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF in folgende Abschnitte (Berufsgruppen) untergliedert: 1. Allgemeine Gemeindedienste, 2. Erziehungs- und Sozialdienst, 3. Gesundheitsdienst, 4. Handwerk, Technik, Landwirtschaft, Hauswirtschaft, 5. Verwaltung, 6. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung. Für die Grundvergütung des Klägers kam, wenn sie sich nach dem BAT-KF richten sollte, nur die nach Abschnitt 3 oder nach Abschnitt 6 in Betracht, da er in den weiteren Bereichen nicht tätig war. Die Parteien haben sich aber auch nicht an Abschnitt 6 orientiert. Dies gilt jedenfalls spätestens seit dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte dem Kläger die Vergütung nach der Vergütungsgruppe I zugesagt hat. Denn für die Gruppe der Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung war eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I nicht vorgesehen. Lediglich nach Abschnitt 3 Fallgruppe 18 waren Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt waren, in der Vergütungsgruppe I eingruppiert, wenn dem leitenden Arzt mindestens neun Ärzte ständig unterstellt waren. Dies rechtfertigt die Annahme, dass es zu dem Zeitpunkt, als dem Kläger die Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT-KF I zugesagt wurde, dem Willen des Beklagten entsprach, ihm die Grundvergütung der obersten Vergütungsgruppe zu gewähren, die für Ärzte nach dem BAT-KF vorgesehen war. Nach dem Maßstab von Treu und Glauben ist es daher angemessen, dass der Kläger ab dem die Grundvergütung der obersten Vergütungsgruppe erhält, die der BAT-KF nunmehr für Ärztinnen und Ärzte vorsieht. Das ist die Entgeltgruppe Ä 4 nach 11 TV-Ärzte-KF. Auch bei Berücksichtigung der Interes

18 sen des Beklagten kann nichts anderes gelten. Es besteht kein sachlicher Grund, den Kläger in eine Entgeltgruppe einzustufen, die keinen Bezug zu seiner Tätigkeit aufweist und ihn auf diese Weise nicht an der Entwicklung des tariflichen Entgelts für Krankenhausärzte teilhaben zu lassen. Ein solcher Grund liegt auch nicht darin, dass der Beklagte dem Kläger nach 5 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages die Erlaubnis erteilt hat, das ärztliche Honorar für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen bei denjenigen Patienten zu erheben, die diese Leistungen gewählt haben, sowie das Gutachterhonorar bei einer Aufnahme zur Begutachtung zu erheben. Die Parteien haben sowohl die Zahlung einer Grundvergütung als auch die Möglichkeit der Privatliquidation vereinbart. Es mag sein, dass beide Vergütungsbestandteile in einem Zusammenhang stehen, wie dies auch für die Vereinbarung in 5 Ziff. 6 des Arbeitsvertrages gelten dürfte, nach der Zusatzvergütungen für Überstunden, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienste nicht gezahlt werden. Ein solcher Zusammenhang kann aber nicht dazu führen, dass sich die Grundvergütung des Klägers nunmehr nach der Entgeltgruppe 15 Ü richtet. In Betracht kommt vielmehr lediglich, dass auch die Vereinbarung der Parteien über das Liquidationsrecht und das an den Beklagten zu zahlende Nutzungsentgelt durch die Neufassung des BAT-KF lückenhaft geworden ist. Es mag daher sein, dass, wie der Beklagte im Berufungsverfahren vorgetragen hat, die Parteien, sofern sie die Lücke (bei der Vereinbarung über die Grundvergütung) vorausgesehen hätten, z.b. eine Anrechnung der höheren Grundvergütung auf die Liquidationserlöse oder andere Maßnahmen vereinbart hätten, um die höhere Grundvergütung betriebswirtschaftlich sinnvoll zu rechtfertigen. Ob dies tatsächlich zutrifft, kann das Berufungsgericht allerdings dahingestellt sein lassen. Denn die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit darüber, nach welcher Entgeltgruppe sich die Grundvergütung des Klägers ab dem richtet. Ob und in welcher Weise sich die Neufassung des BAT-KF auf andere Parteivereinbarungen auswirkt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits

19 III. Als unterliegende Partei hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen ( 91 Abs. 1 ZPO). Die Revision war nicht zuzulassen, da über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden war ( 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) und die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision nicht ersichtlich sind ( 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 72a ArbGG verwiesen. Heinlein Effertz Haberl

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