Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse und das Cassis-de-Dijon Prinzip
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- Irmela Baumhauer
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1 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Kommunikation Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse und das Cassis-de-Dijon Prinzip Auswirkungen für den Detailhandel Referat anlässlich der Mitgliederversammlung 2009 der Swiss Retail Federation vom 4. Juni 2009 in Bern 1 von Botschafter Christian Etter Mitglied der Geschäftsleitung SECO 1 Dieses Referat wurde mit Unterstützung von Frau Julie-Antoinette Stadelhofer, SECO, verfasst.
2 Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrter Herr Ständerat, sehr geehrte Damen und Herren Zunächst gratuliere ich Ihrem Verband zum 70-Jahr-Jubiläum und wünsche viel Erfolg für die nächsten 70 Jahre. Es freut mich, an Ihrer heutigen Mitgliederversammlung das Gastreferat halten zu dürfen. Im ersten Teil meiner Ausführungen werde ich über den Kontext der THG-Revision sprechen, d.h. über das Massnahmenpaket zum Abbau technischer Handelshemmnisse, in dessen Rahmen die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips für Importe aus der EU steht. Im zweiten Teil werde ich die Ziele und die wesentlichen Änderungen der Gesetzesrevision darstellen. Im dritten Teil meiner Ausführungen gehe ich auf das neue Produktesicherheitsgesetz ein, über welches das Parlament parallel zur Revision des THG befindet. Im vierten Teil des Referats komme ich auf die Auswirkungen für den Detailhandel zu sprechen. Im fünften Teil informiere ich über den Stand der parlamentarischen Beratungen. Wenn alles nach Plan geht, könnten beide Gesetzesvorlagen in der laufenden Sommersession abgeschlossen werden. Schliessen werde ich mit ein paar Worten zum Ausblick. Bevor ich auf die Gesetzesrevisionen eintrete, rufe ich in Erinnerung, weshalb technische Handelshemmnisse abgebaut werden müssen. Technische Handelshemmnisse stellen volkswirtschaftlich schädliche Importhindernisse dar. Sie ergeben sich insbesondere aus unterschiedlichen Produkte-, Verpackungs- und 2
3 Kennzeichnungsvorschriften im Export- und im Importland, bzw. durch die fehlende gegenseitige Anerkennung unterschiedlicher Vorschriften. Technische Handelshemmnisse verteuern ähnlich wie Zölle den grenzüberschreitenden Warenverkehr. Die höheren Kosten ergeben sich aus der Notwendigkeit, für verschiedene Märkte unterschiedliche, dafür kleinere Serien herstellen oder die Verpackung oder Kennzeichnungen anpassen zu müssen. Technische Handelshemmnisse erhöhen nicht nur die Produktions- und Vermarktungskosten. Sie behindern auch den Wettbewerb, indem sie marktabschottende Wirkungen haben. Die Beseitigung technischer Handelshemmnisse ermöglicht somit tiefere Preise, ein breiteres Angebot und stärkt dank dem tieferen Preis- und Kostenniveau die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz. Handelspolitisch gesprochen verhindern technische Handelshemmnisse die optimale Nutzung komparativer Kostenvorteile und die Ausschöpfung von Grössenvorteilen (economies of scale) in der Produktion und der Vermarktung. Die Bekämpfung der hohen Preise in der Schweiz ist eine Priorität der Wachstumspolitik des Bundesrates. Entsprechend ist die THG-Revision Bestandteil des bundesrätlichen Wachstumspaketes. Die in der Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) und im neuen Produktesicherheitsgesetz (PrSG) enthaltenen Massnahmen bezwecken, den Zugang zum Schweizer Markt für Produkte aus der EG zu vereinfachen. 3
4 Die Bedeutung dieses Vorhabens ergibt sich aus der Tatsache, dass 82% der gesamten Schweizer Importe aus dem EU-Raum stammen und mehr als die Hälfte (52%) der Importe aus der EU technischen Handelshemmnissen unterworfen sind. Mit der THG-Revision wird der Anteil der Importe aus der EU, die technischen Handelshemmnissen unterworfen sind, von 52% auf 19% sinken Der Kontext der aktuellen THG-Revision: Das Massnahmenpaket zum Abbau technischer Handelshemmnisse Mit der Ablehnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) 1992 hat das Problem der technischen Handelshemmnisse für die Schweiz eine neue Dimension erlangt. Seit Bestehen des EWR ist die Schweiz in der Situation, dass unsere wirtschaftlich mit Abstand wichtigsten Handelspartner die EU- und EWR-Staaten unter sich die die technischen Handelshemmnisse durch weitgehende Harmonisierung oder Anerkennung der Produktevorschriften praktisch ganz beseitigt haben. Als Nicht- Mitglied des EWR kann die Schweiz an dieser Entwicklung nicht direkt teilhaben. Die Schweiz ist trotz den seither abgeschlossen bilateralen Abkommen mit der EU ein Drittland. 2 Die verbleibenden 19% teilen sich wie folgt auf: 10% sind zulassungspflichtige Produkte (insbesondere die Medikamente), auf die das Cassis-de-Dijon-Prinzip nicht anwendbar ist. Die vom Bundesrat im Oktober 2007 beschlossenen 18 Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip betreffen 9% der Importe. 4
5 Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG 1995) Als Reaktion auf diese Situation wurde im Rahmen des Revitalisierungsprogramms des Bundes 1995 das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) erlassen, zusammen mit dem Binnenmarktgesetz und dem revidierten Kartellgesetz. Im damals neu geschaffenen THG wurden zwei Strategien zum Abbau technischer Handelshemmnisse festgeschrieben: die autonome Harmonisierung der schweizerischen Produktevorschriften mit jenen der EG sowie staatsvertragliche Vereinbarungen, namentlich in Form von Abkommen mit der EG zur gegenseitigen Anerkennung von Vorschriften. Autonome Harmonisierung In Bereichen, wo innerhalb der EG vereinheitlichte technische Vorschriften gelten (sog. «harmonisierter Bereich», z.b. Maschinen, elektrische Apparate, Medizinalgeräte, Personenwagen), lassen sich technische Handelshemmnisse im Warenverkehr zwischen der Schweiz und den EG-Staaten dadurch beseitigen, dass die Schweiz ihre Produktevorschriften an jene der EG angleicht. Diese Strategie ist in Art. 4 des THG festgelegt. Der Bundesrat hat in verschiedenen Bereichen immer wieder solche Angleichungen vorgenommen (z.b. die Vorschriften für Maschinen, Telekomgeräte, Elektrogeräte, usw.). Letztmals hat der Bundesrat das schweizerische Recht im Rahmen der Arbeiten zur laufenden THG-Revision systematisch auf unnötige Abweichungen vom EG-Recht überprüft und im Oktober 2007 weitere Anpassungen schweizerischer Vorschriften an jene der EG beschlossen. Dies z.b. bezüglich Vorschriften zur Kennzeichnung von 5
6 Chemikalien, bezüglich Zusammensetzung gewisser Lebensmittel oder Brennbarkeitsvorschriften für Textilien. Abkommen mit der EG Im Rahmen der Bilateralen Abkommen I zwischen der Schweiz und der EG von 1999 wurden zwei Abkommen ausgehandelt, die die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Produktevorschriften in verschiedenen Sektoren vorsehen: das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen im Bereich der Industrieprodukte (Mutual Recognition Agreement, MRA 3 ) und das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen 4 ). Diese beiden Abkommen sollen weitergeführt und weiter entwickelt werden. So steht der Einschluss weiterer Produkte ins MRA an, z.b. die Aufzüge und die Biozide. Zudem soll das bestehende Vertragsnetz mit der EG durch ein Abkommen in den Bereichen Agrarprodukte, Lebensmittel, Produktesicherheit und Gesundheit erweitert werden. Mit diesem Abkommen, über welches gegenwärtig verhandelt wird, sollen die verbleibenden tarifären und nicht-tarifären Handelshemmnisse im Bereich der Agrarprodukte und der Lebensmittel weitgehend beseitigt werden. 3 Maschinen, Persönliche Schutzausrüstungen, Spielzeug, Medizinprodukte, Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel, Druckgeräte, Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte, Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit, Baugeräte und Baumaschinen, Messgeräte und Fertigpackungen, Kraftfahrzeuge, Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Gute Laborpraxis (GLP), Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen und Bauprodukte. 4 Pflanzenschutzmittel, Futtermittel, Saatgut, Weinbauprodukte, Spirituosen und aromatisierte Getränke aus Wein, Bio-Produkte, Obst und Gemüse, Tiere und Produkte tierischer Herkunft (z.b. Käse). 6
7 Gründe für die THG-Revision (THG 2009) Trotz des THG 1995, der autonomen Harmonisierung und der erwähnten Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung mit der EG bleiben weiterhin zahlreiche technische Handelshemmnisse bestehen, die zu überhöhten Preisen in der Schweiz beitragen. Ein wichtiger Grund dafür liegt in der Tatsache, dass in der EU selbst längst nicht alle Produktevorschriften harmonisiert sind. Dies trifft z.b. auf Textilien, Kosmetika und einen Grossteil der Lebensmittel zu, wo die Mitgliedstaten Spielräume für eigene Regulierungen haben und diese auch nutzen. In diesen Bereichen ist die autonome Angleichung der Schweizer Vorschriften nicht zielführend, da man nicht gleichzeitig mit verschiedenen Vorschriften harmonisieren kann. Auch mit Abkommen lassen sich die in der EU nicht harmonisierten Regulierungen kaum abdecken. Um diese Lücke zu schliessen, wird mit der laufenden Revision des THG ein zusätzliches Instrument zum Abbau technischer Handelshemmnisse eingeführt: die autonome Anwendung des sogenannten Cassis-de-Dijon-Prinzips durch die Schweiz auf Importe aus der EU. Dank dieser Massnahme können Produkte, welche bereits die Vorschriften der EG oder eines EG-Mitgliedstaats erfüllen, auf den Schweizer Markt gebracht werden, ohne dass sie zusätzlich die abweichenden Schweizer Vorschriften erfüllen müssen. Mit der Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips in die schweizerische Rechtsordnung kann erreicht werden, dass Produkte, die in der EG rechtmässig in Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne zusätzliche Kontrollen auf den Markt gebracht werden können. 7
8 Produktesicherheitsgesetz Als weiteres Instrument zur Vermeidung technischer Handelshemmnisse und zur Erhöhung der EU-Kompatibilität der schweizerischen Produkteregulierung hat der Bundesrat dem Parlament parallel zur THG-Revision das neue Produktesicherheitsgesetz unterbreitet. Es handelt sich dabei um die Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG). Das STEG wird durch diese Totalrevision zu einem EU-kompatiblen umfassenden Produktesicherheitsgesetz weiter entwickelt. Mit dem neuen Gesetz wird gewährleistet, dass die schweizerischen Anforderungen an die Sicherheit von Produkten mit den Anforderungen des europäischen Binnenmarktes übereinstimmen. 2. Die THG-Revision: Inhalt und Ziele Kernelement der Vorlage: Das Cassis-de-Dijon-Prinzip Das Cassis-de-Dijon-Prinzip geht auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofes von 1979 zurück. Mit diesem Urteil wurde Deutschland verpflichtet, den französischen Likör Cassis-de-Dijon zur Vermarktung zuzulassen, obschon dessen Alkoholgehalt nicht in das Schema der deutschen Regelung für alkoholische Getränke passt. Das daraus für den Binnenmarkt allgemein gültige abgeleitete Prinzip bedeutet, dass nach den Vorschriften eines EG-Mitgliedstaates hergestellte Produkte grundsätzlich überall in der EG in Verkehr gebracht werden dürfen, auch wenn das Importland abweichende Vorschriften kennt. Beschränkungen sind nur aus übergeordneten öffentlichen Interessen 8
9 zulässig, z.b. wenn sie zum Schutz der Gesundheit oder der Sicherheit der Konsumenten erforderlich und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig sind. Im revidierten THG ist die autonome Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips durch die Schweiz auf Importe aus der EU vorgesehen. D.h. Produkte, welche die Vorschriften der EU oder eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR erfüllen, können auch in der Schweiz vermarktet werden, ohne abweichende Schweizer Vorschriften zusätzlich erfüllen zu müssen. Voraussetzung dafür ist, dass die Produkte in der EU oder im EU- oder EWR-Staat, dessen Vorschriften sie erfüllen, rechtmässig in Verkehr sind und die Produkte sich nicht auf der Schweizer Negativliste befinden. Auf der Negativliste sind folgende Produkte aufgeführt: Erstens Produkte, welche einer Zulassungspflicht unterliegen wie z.b. Arzneimittel, Düngemittel, GVO-Produkte und Abgasmessgeräte; Zweitens Produkte, deren Einfuhr bewilligungspflichtig oder verboten ist, Bewilligungspflichtig sind z.b. Rüstungsgüter oder Dual-use Güter. Importverbote bestehen z.b. für geschützte Tierarten und damit verbundene Produkte (z.b. Elfenbein), oder aufgrund von Embargomassnahmen. 9
10 Drittens findet das Cassis-de-Dijon-Prinzip keine Anwendung auf Produkte, welche der Bundesrat im Rahmen der THG-Revision (oder in Zukunft) vom Cassis-de-Dijon-Prinzip spezifisch ausnimmt. Bei der Bestimmung der Ausnahmen lässt sich der Bundesrat vom Grundsatz leiten, dass solche nur vorzusehen sind, wenn sonst wesentliche öffentliche Interessen, namentlich im Bereich des Gesundheits-, Umwelt oder Konsumentenschutzes, gefährdet wären. Die vom Bundesrat beschlossenen Ausnahmen betreffen z.b. das Verbot von Blei in Anstrichfarben und Lacken, das Phosphatverbot in Waschmitteln, die Angabe des Alkoholgehaltes bei Alcopops oder die Angabe des Produktionslandes bei Lebensmitteln. In diesen Fällen müssen die Schweizer Vorschriften wie bisher erfüllt werden. Sonderregelung für Lebensmittel Für die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips im Lebensmittelbereich ist im revidierten THG eine spezielle Regelung vorgesehen. Diese sieht vor, dass Lebensmittel, welche EU-Vorschriften, nicht aber abweichende Schweizer Vorschriften erfüllen, in der Schweiz gemäss Cassis-de-Dijon-Prinzip vermarktet werden dürfen, wenn sie über eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) verfügen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Lebensmittel die technischen Vorschriften der EG oder eines EG- oder EWR-Mitgliedstaates erfüllt und dort rechtmässig in Verkehr ist und keine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen besteht. Die Bewilligung wird in Form einer 10
11 Allgemeinverfügung erteilt. 5 Eine Allgemeinverfügung gilt für alle nach den gleichen Vorschriften hergestellten gleichartigen Produkte. Auch in der Schweiz für den Schweizer Markt nach den gleichen Vorschriften hergestellte Lebensmittel können sich auf die Allgemeinverfügung berufen. Für diese spezielle Regelung für Lebensmittel gibt es zwei Gründe: Erstens ermöglicht die Bewilligungspflicht eine Vorabprüfung der bei Lebensmitteln besonders relevanten Gesundheitsaspekte. Zweitens bewirkt die Allgemeinverfügung einen vereinheitlichten und effizienten Vollzug, indem die Konformität der Produkte mit den jeweiligen ausländischen Lebensmittelvorschriften durch das BAG geprüft wird. Andernfalls obläge die Prüfung der Konformität der Produkte den kantonalen Behörden im Rahmen der Marktüberwachung. Dies würde das Risiko eines uneinheitlichen Vollzugs bergen und wäre mit einem insgesamt höheren Vollzugsaufwand verbunden. Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung Das System der Allgemeinverfügung für Lebensmittel verhindert in diesem Bereich a priori jede Inländerdiskriminierung, da sich auch inländische Produzenten auf die Allgemeinverfügung berufen können. 5 Von dieser Bewilligungspflicht nicht betroffen sind Lebensmittel, welche nach den schweizerischen Vorschriften hergestellt werden. Diese können wie bisher ohne Bewilligung in die Schweiz eingeführt bzw. in der Schweiz verkauft werden. 11
12 Inländerdiskriminierungen aufgrund des Cassis-de-Dijon-Prinzips sind auch ausserhalb des Lebensmittelbereichs nicht völlig auszuschliessen. Diese könnte sich ergeben, wenn nach ausländischen Vorschriften hergestellte Produkte dank Cassis-de-Dijon- Prinzip auf den Schweizer Markt kommen, und Schweizer Hersteller, die nach möglicherweise strengeren schweizerischen Vorschriften analoge Produkte herstellen, deswegen höhere Kosten haben. Um allfällige derartige Kostennachteile für inländische Produzenten zu vermeiden, hat das Parlament beschlossen, dass Schweizer Hersteller auch Produkte, die für den Schweizer Markt bestimmt sind, nach den Vorschriften der EU oder von EU-Mitgliedstaaten produzieren dürfen. Autonome Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips Die autonome Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips durch die Schweiz im Rahmen eines Bundesgesetzes hat zur Folge, dass das Prinzip auf Importe aus der EU angewendet werden kann, nicht aber umgekehrt in der EU auf Schweizer Exporte. Eine gegenseitige Anwendung könnte nur über den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags mit der EU erreicht werden. Eine vertragliche Lösung ist zumindest kurzfristig jedoch nicht realistisch. Selbst wenn die EU bereit wäre, darüber zu verhandeln, würde der Nutzen, welcher sich aus der Beseitigung der technischen Handelshemmnisse ergibt wenn überhaupt erst nach mehrjähriger Verzögerung eintreten. Eine vertragliche Lösung hätte zudem neben dem Vorteil der Reziprozität auch inhaltliche Nachteile. Insbesondere wäre die Schweiz in der Bestimmung der Ausnahmen nicht frei, bzw. sie müsste die Ausnahmen mit der EU aushandeln und Gegenkonzessionen anbieten. 12
13 Der Verhandlungsweg stellt somit keine rasch wirksame Alternative zur autonomen Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips dar, zumal auch die autonome Lösung einen erheblichen volkswirtschaftlichen Nutzen hat, insbesondere durch Dämpfung überhöhter Preise und einer Intensiveirung des Wettbewerbs im Inland. Zudem kann die Schweiz beim autonomen Vorgehen selbständig Ausnahmen bestimmen und das System ohne vertragliche Bindungen später leichter anpassen. Das autonome Vorgehen schliesst eine spätere vertragliche Regelung zumindest für spezifische Produktebereiche nicht aus. Im Rahmen der früher erwähnten laufenden Verhandlungen über ein Abkommen im Agrar-, Lebensmittel-, Produktesicherheits- und Gesundheitsbereich strebt die Schweiz eine vertragliche Regelung für Agrarprodukte und Lebensmittel an. Produkteinformation Zahlreiche technische Handelshemmnisse sind auf unterschiedliche Vorschriften betreffend die Produkteinformation zurückzuführen. Mit der THG-Revision soll erreicht werden, dass importierte Produkte möglichst nicht umgepackt oder umetikettiert werden müssen. Für Produkte, die gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip Zugang zum schweizerischen Markt haben, wird die Produkteinformation nach den Vorschriften des Herkunftslandes ausreichen, es sei denn, der Bundesrat habe eine Ausnahme beschlossen, wie dies für die Produktionslandangabe bei Lebensmitteln der Fall ist. Für die Produkteinformation genügt die Angabe in mindestens einer Schweizer Amtssprache 13
14 mit Ausnahme von Warn- und Sicherheitshinweisen, die in allen drei Amtssprachen angebracht werden müssen. Vollzug Der Vollzug der Bestimmungen zum Cassis-de-Dijon-Prinzip erfolgt durch stichprobenweise Kontrollen, wenn die Produkte auf dem Markt sind. Vollzugsinstanz sind die Kantone oder anderen beauftragten Institutionen wie die Suva oder die bfu. Im Rahmen der Marktkontrolle ist der Nachweis zu erbringen, dass das Produkt die Vorschriften der EU oder eines EU-Mitgliedstaates erfüllt und dort rechtmässig in Verkehr ist. 6 Für Produkte, welche die Schweizer Vorschriften erfüllen, ändert sich auch im Vollzug nichts. 3. Vom STEG zum Produktesicherheitsgesetz Die Totalrevision des STEG und dessen Überführung in das neue Produktesicherheitsgesetz (PrSG) bringt eine Angleichung an die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft über die allgemeine Produktsicherheit (in Kraft seit 2002, Umsetzung 2004). Damit wird gewährleistet, dass die schweizerischen Anforderungen an die Sicherheit von Produkten mit den Anforderungen des europäischen Binnenmarktes einem Markt mit über Bei Beanstandungen, z.b. wenn von einem Produkt eine Gefahr für Mensch, Tier oder Umwelt ausgeht, kann die zuständige Bundesbehörde auf Antrag der kantonalen Organe der Marktüberwachung eine Allgemeinverfügung erlassen. Solche Allgemeinverfügungen, welche für alle gleichartigen Fälle Geltung haben, verhindern, dass gleichgelagerte individuelle Fälle jeweils erneut behandelt werden müssen. 14
15 Millionen Konsumentinnen und Konsumenten identisch sind. Europakompatible Lösungen liegen sowohl im Interesse der Käufer als auch der Hersteller: Erstens erhalten die Verbraucher in der Schweiz, aber auch jene in der EU (und der übrigen Welt), die Gewähr, dass Schweizer Produkte nach einem anerkannten, einheitlich hohen Sicherheitsniveau produziert wurden. Das Vertrauen in die Sicherheit schweizerischer Produkte wird damit gestärkt. Zweitens können sich Hersteller nach dem gleichen Sicherheitsstandard richten, unabhängig davon, ob sie für den Schweizer Markt oder für den Wirtschaftsraum der EG bzw. des EWR produzieren. Der Mehraufwand für die Berücksichtigung unterschiedlicher Produktesicherheitsstandards fällt weg, was die Produktionskosten senkt. Gleichzeitig werden die Produktehaftungsrisiken im In- und Ausland überschaubarer. Drittens müssen umgekehrt europäische Hersteller, welche ihre Produkte nach den europäischen Sicherheitsvorgaben produzieren, beim Export ihrer Produkte in die Schweiz nicht mehr unterschiedlichen Schutzniveaus berücksichtigen, was den Zugang zum schweizerischen Markt erleichtert und das Produkteangebot in der Schweiz verbreitert. Viertens ist die Europakompatibilität der schweizerischen Produktesicherheitsvorschriften eine wichtige Voraussetzung für eine intensivierte Zusammenarbeit zwischen den für die Sicherheit von Produkten zuständigen Behörden der Schweiz und der EG, u.a. für die Beteiligung der Schweiz am europaweiten Schnellwarnsystem für gefährliche Kon- 15
16 sumgüter RAPEX (Rapid Alert System for non-food consumer products). 7 Die Schweiz strebt die Teilnahme an RAPEX im Rahmen des bereits erwähnten Abkommens über Agrarprodukte, Lebensmittel, Produktesicherheit und Gesundheit an. Vor dem Hintergrund des zunehmenden grenzüberschreitenden Handels und zunehmender Importe aus aller Welt steigt das Risiko, dass vermehrt Waren auf den Schweizer Markt gelangen, die den geforderten Sicherheitsstandards nicht entsprechen. Eine Angleichung an die Standards der EU ermöglicht eine effektive Zusammenarbeit, welche europaweit schnelle Reaktionszeiten der verantwortlichen Behörden ermöglicht. Das THG und das PrSG stellen zwei komplementäre Rahmenerlasse dar. Während im Rahmen des revidierten THG mit der Verankerung des Cassis-de-Dijon-Prinzips der schweizerische Markt unter gewissen Voraussetzungen für Produkte geöffnet wird, die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht vollumfänglich entsprechen, werden mit dem neuen Produktesicherheitsgesetz das Schutzniveau angehoben und die Befugnisse der Behörden zum Ergreifen von Massnahmen erweitert. 7 Zusammen mit der Beteiligung an den EU-Schnellwarnsystemen in den Bereichen Lebens- und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, RASFF) und übertragbare Krankheiten (Early Warning and Response System, EWRS) könnte eine einheitliche Grundlage für eine enge Zusammenarbeit mit den EG-/EWR-Staaten zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung geschaffen werden. 16
17 4. Auswirkungen auf den Detailhandel Was sind die praktischen Auswirkungen der THG-Revision für den Detailhandel? Das revidierte THG wird Importerleichterungen bringen. Heute müssen alle Produkte, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, die schweizerischen Vorschriften erfüllen. Mit dem Cassis-de-Dijon-Prinzip werden Produkte, welche die schweizerischen Vorschriften nicht oder nicht vollständig erfüllen, unter den erwähnten Bedingungen in der Schweiz ohne zusätzliche Kontrollen vermarktet werden können. Sobald ein Produkt auf dem europäischen Markt rechtmässig in Verkehr ist, wird der Importeur grundsätzlich davon ausgehen können, dass dasselbe Produkt auch auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden kann. Ob ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung besteht oder ob die schweizerischen Vorschriften mit den europäischen übereinstimmen, muss vom Importeur nicht mehr abgeklärt werden. Es genügt ein Blick in die Negativliste, um zu wissen, welche Produkte oder Produktekategorien nicht ohne Weiteres in der Schweiz auf den Markt gebracht werden können. Die Negativliste wird im Internet veröffentlicht. Sie wird für Behörden, Hersteller, Importeure und Händler ein wichtiges Arbeitsinstrument darstellen. Ökonomische Auswirkungen Um den Einfluss auf die Preise abzuschätzen, wurde auf ökonometrische Auswertungen von Preisunterschieden zurückgegriffen. Eine vom SECO durchgeführte Analyse 8 er- 8 Die Untersuchungen zu den volkswirtschaftlichen Auswirkungen der THG-Revision (Regulierungsfolgeabschätzung) sind auf den Internetseiten des EVD dokumentiert ( Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse im Bereich Themen ). 17
18 gibt, dass technische Handelshemmnisse mit Preisunterschieden in der Grössenordnung von 10-25% einhergehen. Bei der Berechnung des Einsparpotenzials wurde vorsichtigerweise vom untersten Wert der Bandbreite, also von einer Preisreduktion um 10% ausgegangen. Dieser %-Satz wurde auf die Preise jener Produktegruppen angewendet, wo technische Handelshemmnisse, die durch das Cassis-de-Dijon-Prinzip beseitigt werden, identifiziert wurden. Insgesamt werden für die autonome Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips Einsparungen von jährlich über 2 Mrd. Franken geschätzt, was 0.5% des BIP entspricht. Dies ergibt sich insbesondere aus erwarteten Preissenkungen bei Lebensmitteln, Textilien und Bekleidung, Wohnungseinrichtungsgegenständen (z.b. Möbel) sowie Kosmetika. Dies sind jene Produktekategorien im Anwendungsbereich des Cassis-de-Dijon- Prinzips, bei denen technische Handelshemmnisse besonders ausgeprägt sind. Die Importe in diesen Bereichen betragen jährlich rund 17 Mrd. Franken. Bei einem geschätzten Einsparpotenzial von rund 10% des Einfuhrwerts lässt sich auf Einsparungen in der Grössenordnung von knapp 2 Mrd. Franken schliessen. Dazu kommen die Einsparungen in den anderen Sektoren im Anwendungsbereich des Cassis-de-Dijon-Prinzips, wo trotz geringeren abweichenden technischen Vorschriften dennoch ein gewisses Potenzial für Preissenkungen besteht. 18
19 5. Stand des Geschäfts Stände- und Nationalrat haben der Vorlage zur THG-Revision und zum neuen PrSG in der Juni-Session 2009 zugestimmt. Vorbehaltlich eines Referendums könnte das revidierte THG auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten. Das revidierte THG wird mittels einer Vollzugsverordnung umgesetzt werden, die gleichzeitig mit dem revidierten THG in Kraft treten wird. In der Verordnung werden insbesondere die vom Bundesrat beschlossenen Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip aufgelistet sein. Zudem wird die Verordnung Verfahrensbestimmungen enthalten, z.b. im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung für Lebensmittel. 6. Ausblick Ich komme zum Schluss meiner Ausführungen. Ich bin überzeugt, dass die THG- Revision, zusammen mit den anderen dargelegten Massnahmen zur Reduktion technischer Handelshemmnisse, einen wichtigen Beitrag zur Wachstumspolitik des Bundes leisten wird. Mit diesem Massnahmenpaket dürfte das BIP dauerhaft um etwa 0,5% angehoben werden können, was einem nicht unerheblichen Wachstumsbeitrag gleichkommt. 19
20 Mindestens ebenso wichtig wie dieser berechnete statische Effekt sind die nicht bezifferbaren dynamischen Effekte, die sich aus der Intensivierung des Wettbewerbs ergeben. Der Abbau von Marktabschottungen erhöht den Druck zu Innovation und Effizienzsteigerung im Inland. Zudem werden wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen erschwert, die z. T. durch abweichende Vorschriften erst ermöglicht werden. All dies wirkt sich zusätzlich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Schweiz und die Einkommensentwicklung aus. Angesichts der negativen Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf Konjunktur und Wachstum ist es umso wichtiger geworden, dass das revidierte THG und das neue Produktesicherheitsgesetz rasch in Kraft gesetzt werden, damit sie ihren Beitrag zur wirtschaftlichen Stärkung der Schweiz rasch leisten können. Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit. * * * 20
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