Rechtlicher Rahmen der Druckgerätegesetzgebung in der Schweiz

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1 Rechtlicher Rahmen der Druckgerätegesetzgebung in der Schweiz Tagung SGVC, 21. September 2006 Birgit Baumgartner, SECO EVD / DFE Folie 1

2 Übersicht EU-Konzeption und Gesetzgebung Bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) Umsetzung in der Schweiz (STEG DGV DGVV) Vollzug DGV in der Schweiz EVD / DFE Folie 2

3 Produktvorschriften in der EU Harmonisierung der Vorschriften Gegenseitige Anerkennung von nationalen Vorschriften (Cassis de Dijon-Prinzip) EVD / DFE Folie 3

4 EU-Recht: New Approach Systemwechsel Old Approach Detaillierte staatliche Anforderungen New Approach Grundlegende Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen (Richtlinien) Staatliche Zulassungen Wegfall von Bewilligungen Verantwortung der Behörden Selbstverantwortung des Inverkehrbringers New Approach = neue Harmonisierungskonzeption EVD / DFE Folie 4

5 Richtlinien des New Approach Niederspannungserzeugnisse Spielzeuge Bauprodukte* Elektromagnetische Verträglichkeit Maschinen Persönliche Schutzausrüstungen Waagen Medizinprodukte (inkl. In vitro Diagnostica, implantierbare med. Geräte) Gasverbrauchseinrichtungen Warmwasserheizkessel Atex Sportboote* Aufzüge* Druckgeräte / Druckbehälter Telekommunikationsendgeräte *nicht Gegenstand des MRA EVD / DFE Folie 5

6 Grundsätze im New Approach Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen Richtlinien beschreiben ein Konformitätsverfahren, das vom Hersteller durchgeführt werden muss Bestätigung der Konformität durch den Hersteller mit der Konformitätserklärung Anbringen der CE-Kennzeichnung Gleichzeitige Anwendung von Richtlinien: das Produkt darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es sämtlichen anwendbaren Richtlinien entspricht und die Konformitätsbewertung gemäss allen anwendbaren Richtlinien durchgeführt worden ist EVD / DFE Folie 6

7 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) Teil des Pakets Bilaterale I, in Kraft seit gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen für die meisten Industrieprodukte erleichtert den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der EU - die Schweiz erhält einen erleichterten Zutritt zum europäischen Binnenmarkt die meisten Produktevorschriften in der Schweiz entsprechen denjenigen in der EU EVD / DFE Folie 7

8 Rechtliche Grundlagen: TEG im Schweizer Markt Kontrollorgane div. EU-Richtlinien (CE-Kennzeichnung) Bilaterale Verträge (MRA) STEG und Verordnungen Inverkehrbringer EVD / DFE Folie 8

9 Übersicht: STEG-Gesetzgebung Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG, SR 819.1) sog. harmonisierter Bereich "Grundlegende Sicherheits- u. Gesundheitsanforderungen" STEV (SR ) sog. nicht-hb hb "Regeln der Technik" Maschinen PSA GAS Aufzugs-V (SR ) (Klassische) DBV (SR ) Druck- DGV (SR ) Druck- VKonf (SR ) Maschinen PSA GAS Aufzüge Behälter Geräte Verordnung über die Zuständigkeiten und Finanzierung (SR ) GebV-STEG (SR ) EVD / DFE Folie 9

10 Zweck der STEG-Gesetzgebung Hauptzweck Gewährleistung der Sicherheit von neu in Verkehr gebrachten technischen Einrichtungen und Geräten (TEG) Wirtschaftlicher Zweck Vermeidung technischer Handelshemmnisse (durch Vereinheitlichung der Sicherheitsanforderungen an TEG, Konformitätsbewertungsverfahren, Kontrollverfahren) EVD / DFE Folie 10

11 Geltungsbereich STEG Vom Eckenschützer bis zu grossen Sägereimaschinen Massenartikel, Serienanfertigungen, Einzelanfertigungen und Prototypen Ausserbetrieblicher / betrieblicher Bereich TEG des harmonisierten (EU)- Bereichs, z.b. - Maschinen -PSA - Gasverbrauchseinrichtungen - Druckgeräte / Druckbehälter -Aufzüge TEG des nicht-harmonisierten Bereichs EVD / DFE Folie 11

12 Was ist wo in der STEG- Gesetzgebung geregelt? STEG Allgemeine Vorschriften zum Inverkehrbringen von TEG Regelung der Organisation des Vollzugs und von Massnahmen Verweis auf die Gebührenverordnung, welche die Kostenverteilung regelt STEV Ausführungsvorschriften zum Vollzug des STEG Druckgeräteverordnung / Druckbehälterverordnung Spezifische Regelung der Druckgeräte und Druckbehälter EVD / DFE Folie 12

13 Zentrale Begriffsbestimmungen (1) Inverkehrbringen Entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung neuer TEG zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz (Art. 1 STEV). Inverkehrbringen eines TEG ist der Zeitpunkt, in dem ein TEG die rein innerbetriebliche Sphäre verlässt und an den allgemeinen Markt abgegeben wird. Weist das TEG im Zeitpunkt des Inverkehrbringens technische Unsicherheiten auf, werden diese als STEG-relevant angeschaut, unabhängig davon, wann sie entdeckt werden. EVD / DFE Folie 13

14 Zentrale Begriffsbestimmungen (2) Hersteller Verantwortlich für den Entwurf und die Herstellung Nicht notwendig, dass er selbst entwirft und herstellt Ausreichend, wenn ein Hersteller das Produkt labelt, in seinem Namen in Verkehr bringt (Eigenmarke) EVD / DFE Folie 14

15 Zentrale Begriffsbestimmungen (3) Importeur Eine in der Schweiz niedergelassene natürlich oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Schweiz in den Verkehr bringt. Er hat sicherzustellen, dass er die STEG-Kontrollorgane mit den nötigen Informationen versorgen kann. EVD / DFE Folie 15

16 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen (1) Art. 3 STEG : TEG müssen sicher sein Sicher ist ein TEG, das bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung Leben und Gesundheit der Benutzer und Dritter nicht gefährdet. EVD / DFE Folie 16

17 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen (2) grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bezeichnete technische Normen bestimmte Verfahren zur Konformitätsbewertung ( Module ) Mittel zum Nachweis der Konformität Konformitätserklärung EVD / DFE Folie 17

18 Lebensphasen eines TEG + entsprechende Regelungen Anpreisen + Inverkehrbringen In Betrieb nehmen Ausser Betrieb setzen Design & Produktion STEG/STEV/DGV/PSA ELEG/NEV/EMV/NIV etc. B e t r i e b Warten - Stillsetzen - Erneuern Betriebs- & Wartungsanleitungen nachträgliche Kontrolle Entsorgung Bund: ArG & Vo1-4 / UVG & VUV EVD / DFE Folie 18

19 Verhältnis STEG UVG/ArG (1) Adressat der STEG-Gesetzgebung ist der Inverkehrbringer von TEG Adressat der Gesetzgebung über die Unfallversicherung und der Arbeitssicherheit ist der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer TEG zur Verwendung gibt Artikel 24 Abs. 2 VUV: Die Anforderung nach Absatz 1 (sichere Arbeitsmittel einsetzen) gilt insbesondere als erfüllt, wenn der Arbeitgeber Arbeitsmittel einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden Erlasse für das Inverkehrbringen einhalten. EVD / DFE Folie 19

20 Verhältnis STEG UVG (2) Inverkehrbringen von Druckgeräten: Druckgeräte- und Druckbehälterverordnung Betrieb von Druckgeräten: VO25 und VO38 resp. DGVV (in Vorbereitung) EVD / DFE Folie 20

21 Marktüberwachung STEG Vollzugsstruktur seco Meldestelle Aufsicht: Führung Koordination Planung SUVA Fachorganisationen bfu nachträgliche kontrolle Duchführungsorgane des Arbeitsgesetzes Publikum Beobachtung des Marktes betrieblicher Bereich ausserbetrieblicher Bereich EVD / DFE Folie 21

22 STEG-Kontrollorgane und ihre Aufgabenbereiche Zuständigkeiten-Verordnung (SR ): Suva (betriebl. Bereich): Maschinen, PSA, Aufzüge bfu (ausserbetriebl. Bereich): Maschinen, PSA agriss (landwirtschaftl. Bereich): Maschinen, PSA SVTI: Druckgeräte/Druckbehälter, Aufzüge sowie Schrägaufzüge innerhalb von Gebäuden (EIA) SVS: Schweissen SVGW: Gasgeräte IKSS: Schrägaufzüge ausserhalb von Gebäuden EVD / DFE Folie 22

23 Quellen von Rechten und Pflichten des Kontrollorgans Gesetz / Verordnung Allgemeine Verwaltungsrechtsprinzipien Vertrag SECO Kontrollorgan Weisungen SECO gestützt auf Art. 14 Abs. 2 STEV EVD / DFE Folie 23

24 Informationen zur STEG-Gesetzgebung SECO Technische Einrichtungen und Geräte (ABTG) Stauffacherstrasse Zürich Tel Fax Produktesicherheit EVD / DFE Folie 24

vom 23. August 2005 (Stand am 30. August 2005)

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