Geschäftsbedingungen für die Generali Bank MasterCard

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1 Geschäftsbedingungen für die Generali Bank MasterCard Stand Oktober 2006 I. Informationen gemäß 5, 7 und 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) 1. Informationen zum Unternehmen Name und Anschrift der Bank: Generali Bank AG 1010 Wien, Landskrongasse Wien, Kratochwjlestraße 4 serviceteam@generalibank.at Hauptgeschäftstätigkeit: Kreditinstitut gemäß 1 Abs. 1 Bankwesengesetz Firmensitz: Wien Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien Firmenbuchnummer: d UID-Nr.: ATU DVR-Nr.: BIC (SWIFT): BGENATWWXXX Bankleitzahl: Gewerblich tätige Person, mit der Sie als Verbraucher in Geschäftsbeziehung stehen: Europay Austria Zahlungsverkehrssysteme GmbH (nachfolgend kurz: EPA), Untere Viaduktstraße 4, 1030 Wien, als Gehilfe für die Generali Bank AG bei der Abwicklung von Zahlungen mit ihrer Generali Bank MasterCard Firmenbuchnummer: 54531v Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien Zuständige Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht (FMA), Bereich Bankenaufsicht Praterstraße 23, 1020 Wien Tel.: (+43-1) ; Fax: (+43-1) Internet: Kammer / Berufsverband: Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Bank und Versicherung Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien Internet: Anwendbare gewerbe- und berufsrechtliche Vorschriften: Anwendbare Rechtsvorschriften sind insbesondere das Bankwesengesetz (BGBl. 1993/532) und das Wertpapieraufsichtsgesetz (BGBl. 1996/753) in der jeweils geltenden Fassung (die Gesetzestexte sind im Internet unter abrufbar). 2. Informationen über die Finanzdienstleistung Wesentliche Leistung der Generali Bank MasterCard Die Generali Bank MasterCard ist eine weltweit gültige Kreditkarte (Institutskarte der Generali Bank) ohne Versicherungsschutz für volljährige Privatkunden, die Inhaber / Mitinhaber (als Einzelzeichnungsberechtigte) von aktiven Zahlungsverkehrskonten in Euro sind. Die Karte dient a) zur bargeldlosen Bezahlung von Waren und Dienstleistungen bei den Vertragsunternehmen von MasterCard, b) zum Bargeldbezug bei hiezu ermächtigten Bargeldauszahlungsstellen, c) zur Teilnahme am MasterCard SecureCode (MCSC)-Zahlungsverfahren für eine sichere Zahlung im Internet. Gebührenverrechnung a) Die Kartengebühr, sowie andere Spesen entnehmen Sie bitte dem aktuellen Preisblatt. b) Alle anfallenden Spesen und Gebühren werden im Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abgebucht. Risikohinweis Bei Umsätzen und Bargeldbehebungen in Fremdwährung kann es zu Währungsschwankungen kommen, auf die die Generali Bank keinen Einfluss hat. Einzelheiten der Zahlung und der Erfüllung Die Zahlungen, die die Generali Bank oder EPA für die von Ihnen verursachten Aufwendungen zu ersetzen hat, insbesondere die Zahlungen, die Generali Bank oder EPA Vertragshändler für Sie aufgrund von zwischen Ihnen und den Vertragshändlern abgeschlossenen Geschäften über Waren und Dienstleistungen zu leisten hat, werden im Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abgebucht. Sie haben die Kosten für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln selbst zu tragen C Geschäftsbedingungen für die Generali Bank MasterCard 1

2 3. Informationen über den Fernabsatzvertrag: Rücktrittsbelehrung Sie sind gemäß 8 des FernFinG berechtigt, von dem geschlossenen Vertrag hinsichtlich der Generali Bank MasterCard binnen 14 Tagen zurückzutreten. Die Rücktrittfrist beginnt mit dem Tag des erfolgreichen Abschlusses der Bestellung der Generali Bank Master- Card. Sollten Sie von diesem Rücktrittsrecht nicht binnen 14 Tagen ab Abschluss des Vertrages Gebrauch machen, so gilt der mit Ihnen abgeschlossene Vertrag hinsichtlich der Generali Bank MasterCard auf unbestimmte Zeit, nicht jedoch länger als die Kontoverbindung. Gemäß 8 Abs. 5 des FernFinG darf innerhalb der Rücktrittsfrist mit der Erfüllung des Vertrages erst nach Vorliegen Ihrer ausdrücklichen Zustimmung begonnen werden. In diesem Fall sind wir berechtigt, für Leistungen, die wir vor Ablauf der Ihnen gemäß 8 Abs. 5 des FernFinG zustehenden Rücktrittsfrist erbracht haben, die vereinbarten Entgelte und Aufwandsersätze zu verlangen. Vertragliche Kündigungsrechte Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit und mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Generali Bank kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vertrag auch jederzeit von der Generali Bank mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Für alle vorvertraglichen und vertraglichen Rechtsbeziehungen gilt österreichisches Recht. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand und maßgebliche Sprache Gemäß Z 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Generali Bank AG können Klagen eines Unternehmers gegen das Kreditinstitut nur beim sachlich zuständigen Gericht am Sitz der Hauptniederlassung des Kreditinstituts erhoben werden. Dieser Gerichtsstand ist auch für Klagen des Kreditinstituts gegen einen Unternehmer maßgeblich, wobei das Kreditinstitut berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen. Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Vertragsabschluss mit dem Kreditinstitut gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind. Informationen gemäß 5 und 8 FernFinG sowie die diesem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt. Für das gesamte Vertragsverhältnis und die Kommunikation ist die maßgebliche Sprache Deutsch. Informationen über Rechtsbehelfe gemäß 5 und 8 FernFinG Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Generali Bank besteht die Möglichkeit, die interne Ombudsstelle für Beschwerden und Maßnahmenmanagement der Generali Bank zu kontaktieren. Für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Kundenbeschwerden in der Kreditwirtschaft wurde die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien eingerichtet. Sie haben die Möglichkeit, schriftlich oder elektronisch ( office@bankenschlichtung.at) unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der notwendigen Unterlagen Beschwerden an diese Schlichtungsstelle zu richten. Geschäftsbedingungen für die Generali Bank MasterCard 2

3 II. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Generali Bank MasterCard 1.Vertragsabschluss Der Kreditkartenvertrag kommt durch Zusendung der Generali Bank MasterCard (kurz Karte) im Auftrag und im Namen der Generali Bank AG (kurz Generali Bank) von Europay Austria (kurz EPA) an den Antragsteller zustande ( 864 Abs. 1 ABGB). Der Karteninhaber (kurz KI) ist verpflichtet, Falschprägungen seines Namens auf der Karte sofort zu melden. Eine Falschprägung des Namens ändert jedoch nichts an der Haftung des KI für die Erfüllung seiner mit der Karte eingegangenen Verbindlichkeiten. Der KI ist verpflichtet, die Karte unverzüglich auf dem dafür vorgesehenen Unterschriftenfeld mit der gleichen Unterschrift wie auf dem Kreditkartenantrag zu unterzeichnen. Eine vom KI beantragte persönliche Identifikationsnummer (kurz PIN) wird diesem in einem verschlossenen Kuvert getrennt von der Karte zugesendet. Ohne Kenntnis der PIN kann die Karte bei Selbstbedienungseinrichtungen (Geldausgabeautomat oder PIN-Terminal) nicht verwendet werden. 2. Eigentum an der Karte Die Karte ist nicht übertragbar und verbleibt im Eigentum der Generali Bank. Ein Zurückbehaltungsrecht des KI an der Karte ist ausgeschlossen. 3. Vertragsdauer und Beendigung 3.1. Vertragsdauer Der Kreditkartenvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Karte ist jedoch nur bis zum Ablauf der eingeprägten Gültigkeitsdauer gültig Erneuerung der Karte Gibt der KI nicht bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine gegenteilige schriftliche Erklärung ab, so sind EPA und die Generali Bank verpflichtet, ihm eine neue Karte für eine weitere Gültigkeitsperiode auszustellen Beendigung Auflösung durch den KI Der KI ist berechtigt, das Vertragsverhältnis durch Rücksendung der entwerteten Karte jederzeit zu kündigen. Das Vertragsverhältnis gilt mit dem Zeitpunkt als aufgelöst, zu dem die entwertete Karte bei EPA oder bei der Generali Bank eingelangt ist. Bestehende Verpflichtungen des KI werden durch die Kündigung nicht berührt und sind zu erfüllen. Im Falle einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung einer anteiligen Jahresgebühr Auflösung durch die Generali Bank Die Generali Bank ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem KI aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verschlechterung seiner Bonität oder bei Zahlungsverzug, mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Karte durch jedes Vertragsunternehmen (kurz VU) der MasterCard Organisation zu sperren und/oder einziehen zu lassen. Die Generali Bank kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vertrag auch jederzeit von der Generali Bank mit sofortiger Wirkung gekündigt werden Mit der Vertragsauflösung endet auch die Berechtigung, die PIN zu verwenden. 4. Rechte des Karteninhabers Die Karte berechtigt den KI 4.1. von VU der MasterCard Organisation durch Vorlage der Karte ohne Barzahlung alle von diesen gewöhnlich angebotenen Leistungen (Waren, Dienstleistungen oder Bargeldbezüge) zu beziehen. Bargeldbezüge sind mit einem Höchstbetrag jeweils für sieben Tage - begrenzt, der in Punkt 17 festgehalten ist; 4.2. von VU ohne Vorlage der Karte und ohne Barzahlung deren Leistungen im Rahmen des Fernabsatzes ( 5a Kschg) über schriftliche oder telefonische Bestellungen zu beziehen, falls dies das jeweilige VU ermöglicht. Dies gilt auch für den Abschluss von Rechtsgeschäften im Internet oder unter Zuhilfenahme eines mobilen Endgerätes (E-Commerce, M- Commerce) darf der KI nur in sicheren Systemen durchführen. EPA wird sichere Systeme im Internet unter nennen. Geschäftsbedingungen für die Generali Bank MasterCard 3

4 4.3. gekennzeichnete Selbstbedienungseinrichtungen zum Bezug von Leistungen bis zu einer Höchstgrenze, die je nach Selbstbedienungseinrichtung verschieden sein kann, zu benützen. Bei Selbstbedienungseinrichtungen hängen die Beträge von den technischen Einrichtungen, den getroffenen Vereinbarungen und der Bonität des KI ab. Der Höchstbetrag, der bei Geldausgabeautomaten innerhalb von sieben Tagen bezogen werden kann, ist in Punkt 17 festgehalten. 5. Pflichten des Karteninhabers 5.1. Insoweit die Anweisung durch Unterschrift des KI erfolgt, hat diese der Unterschrift auf der Karte zu entsprechen. Eine abweichende Unterschrift des KI ändert nicht die Haftung des KI für die Erfüllung seiner mit der Karte eingegangenen Verbindlichkeiten Der KI ist nur solange berechtigt, die Karte zu verwenden, als das Vertragsverhältnis aufrecht, die Karte gültig und er in der Lage ist, die mit der Karte eingegangenen Verpflichtungen gemäß Punkt 11 rechtzeitig zu erfüllen, und zu diesem Zweck während der Vertragsdauer eine Bankeinzugsermächtigung von einem Generali Bank Konto aufrecht erhält und für eine ausreichende Deckung dieses Kontos Sorge trägt Der KI ist jedenfalls zur Zahlung der Jahresgebühr verpflichtet. Sofern im Einzelnen nicht anderes ausgehandelt wurde, ist die Jahresgebühr jeweils am Ersten des Monats fällig, der dem in der Gültigkeitsdauer angegebenen Monat folgt (Beispiel: Ist als Gültigkeitsdauer auf der Karte 08/JJ eingeprägt, ist die Jahresgebühr jeweils am 1.9. fällig.). Die Kartengebühr ist im Kartenantrag festgehalten. 6. Anweisung, Blankoanweisungen 6.1. Anweisung: Bezieht der KI unter Verwendung der Karte oder der Kartendaten die Leistung eines VU, so ist er verpflichtet, EPA und die Generali Bank unwiderruflich anzuweisen, den vom VU dem KI in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen. EPA und die Generali Bank nehmen bereits jetzt die Anweisung an. Der KI verpflichtet sich, EPA den angewiesenen Betrag zu ersetzen, ohne Einwendungen aus dem Grundgeschäft (mit dem VU) zu erheben Die Anweisung kann entweder durch Unterfertigen eines Leistungsbeleges oder durch die Eingabe der PIN und Betätigen der dafür vorgesehenen Vorrichtung (z.b. das Drücken der OK-Taste von Zahlungsterminals) erfolgen, soweit in besonderen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. Verlangt die technische Einrichtung, über welche die Transaktion erfolgt, die Eingabe der PIN, so ist eine Anweisung nur möglich, wenn vom KI die PIN eingegeben wird Blankoanweisungen: Im Fall der Abgabe einer Anweisungserklärung, die keinen konkreten Rechnungsbetrag umfasst, haftet der KI für die Bezahlung des vom VU bei EPA eingereichten Betrages. Achtung: Solche Blankoanweisungen werden z.b. von Hotels und Leihwagenunternehmen verlangt. Bitte kontrollieren Sie in diesem Fall besonders genau den abgeschlossenen Vertrag und dessen Abrechnung! 7. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Karteninhaber und dem Vertragsunternehmen Der KI hat Meinungsverschiedenheiten, welche das Grundgeschäft betreffen (etwa über die Höhe des Rechnungsbetrages oder Gewährleistungsansprüche), ausschließlich direkt mit dem VU zu klären. EPA und der Generali Bank gegenüber besteht auch in diesen Fällen die Verpflichtung, den von EPA dem VU bezahlten Betrag zu ersetzen und die monatlichen Abrechnungen gemäß Punkt 11 zu begleichen. 8. Verwendbarkeit der Karte, Haftung EPAs 8.1. Akzeptiert ein VU die Karte nicht, so trifft EPA keine Haftung Bei Selbstbedienungseinrichtungen können technische Störungen vorkommen. EPA oder die Generali Bank haften für Schäden, die auf solche Störungen zurückgehen, jedoch nur bis zu dem in Punkt 17 genannten Höchstbetrag Für Schäden, die dem KI daraus entstehen, wenn eine Karte wegen einer von EPA verursachten Fehlerhaftigkeit nicht akzeptiert wird, haftet EPA nur bis zu dem in Punkt 17 genannten Höchstbetrag Bedient der KI eine Selbstbedienungseinrichtung falsch, kann die Karte von EPA aus Sicherheitsgründen eingezogen werden. Diesem Sicherheitsmechanismus stimmt der KI zu. 9. Obliegenheiten und Haftung des Karteninhabers 9.1. Der KI ist verpflichtet, die Karte sorgfältig und von der PIN, die geheim zu halten ist, getrennt zu verwahren. Keine sorgfältige Verwahrung stellt insbesondere: die Aufbewahrung der Karte in einer Weise dar, dass Dritte an ihr ohne erheblichen Aufwand unbefugt Gewahrsam erlangen können; die Aufzeichnung der PIN auf der Karte oder anderen Gegenständen dar, die gewöhnlich mit der Karte aufbewahrt werden oder die der KI bei sich hat; Geschäftsbedingungen für die Generali Bank MasterCard 4

5 die Verwendung von Karte und Kartendaten für andere Zwecke dar als die des Zahlungsverkehrs; der KI ist nicht berechtigt, die Karte oder Kartendaten an Dritte weiterzugeben und haftet in diesem Fall für das Verhalten des Dritten; nicht davon umfasst ist die Weitergabe der Karte oder der Kartendaten zum Zweck einer Zahlung an VU und deren Mitarbeiter. Bei der Verwendung der PIN ist darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht werden kann. Verletzt der KI diese Obliegenheiten, kann er sich nicht auf die Haftungsbefreiung des Punktes 9.3. berufen Kommt dem KI die Karte oder die PIN aus welchem Grund immer abhanden oder treten Umstände ein, die Kenntnis eines Dritten von der PIN vermuten lassen, ist er verpflichtet, EPA oder die Generali Bank unverzüglich zu verständigen, wobei die PIN Mitarbeitern der EPA oder der Generali Bank nicht bekannt gegeben werden darf. Verlust oder Diebstahl der Karte sind sofort den zuständigen Behörden anzuzeigen. Nach dieser Verständigung EPA oder der Generali Bank haftet der KI nicht für den Ersatz von Schäden aus einer missbräuchlichen Verwendung der Karte oder der Kartendaten Für Ersatz solcher Schäden, die bis zur Verständigung EPA oder der Generali Bank entstanden sind, haftet der KI, unbeschadet der Bestimmung des Punktes 9.4., nur bis zu dem in Punkt 17 festgehaltenen Betrag. Dies betrifft nicht Ansprüche gemäß 31 a KSchG Bei missbräuchlicher Verwendung der PIN haftet der KI bis zur Verständigung EPA oder der Generali Bank gemäß Punkt 9.2. nur bis zu dem in Punkt 17 festgehaltenen Betrag, dies allerdings pro (monatlicher) Abrechnung. Erfolgt die Benützung der PIN durch den KI missbräuchlich oder ist er an der missbräuchlichen Benützung der PIN durch einen aus dem Kreditkartenvertrag nicht berechtigten Dritten beteiligt, so haftet der KI unbeschränkt Eine wiedererlangte verloren oder gestohlen gemeldete Karte darf auch durch den KI nicht mehr verwendet werden und ist entwertet an EPA oder die Generali Bank zu senden. Bei Ausstellung einer Ersatzkarte sind EPA und die Generali Bank berechtigt, die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen. 10. Sperre der Karte Der KI ist jederzeit berechtigt, die Sperre seiner Karte zu verlangen. EPA und die Generali Bank sind ist verpflichtet, in diesem Fall die Karte zu sperren. Die Kosten der Sperre trägt der KI EPA und die Generali Bank sind berechtigt, auf Kosten des KI die Verwendbarkeit abhanden gekommen gemeldeter Karten zu sperren (etwa durch Aufnahme in Sperrlisten). Dies gilt auch für eine Karte, die durch Auflösung des Vertragsverhältnisses ungültig geworden ist. Die Auflösung erfolgt jedoch kostenlos, wenn das Vertragsverhältnis durch Aufkündigung durch die Generali Bank oder durch vorzeitige Auflösung durch die Generali Bank, weil der KI den geänderten Geschäftsbedingungen nicht zustimmt, endet. Sämtliche VU der MasterCard Organisation sind berechtigt, namens EPA oder der Generali Bank gesperrte Karten einzuziehen Bedient der KI eine Selbstbedienungseinrichtung falsch, kann die Karte von dieser aus Sicherheitsgründen eingezogen werden. Diesem Sicherheitsmechanismus stimmt der KI zu. 11. Abrechnung Der KI erhält mindestens einmal in jedem Monat eine Abrechnung über die mit der Karte in Anspruch genommenen Leistungen. Sofern er nicht binnen 42 Tagen nach Zustellung der Abrechnungen schriftlich widerspricht, anerkennt er diese dem Grunde und der Höhe nach. Dies berührt nicht die Ansprüche des KI gegen das VU. EPA und die Generali Bank verpflichten sich, in der Abrechnung auf die 42-tägige Frist und auf die Auslegung des Verhaltens des KI ausdrücklich hinzuweisen. Dies berührt nicht die Ansprüche des KI gegen das VU. Der in der Abrechnung aufscheinende Betrag ist sofort zur Zahlung fällig und wird mittels Lastschrift eingezogen. Der KI ermächtigt EPA und die Generali Bank, den Rechnungsbetrag samt Verzugszinsen, Spesen sowie die Jahresgebühr von dem auf dem Kartenantrag angegebenen Generali Bank Konto einzuziehen. Für die Inanspruchnahme von Bargeldauszahlungen wird ein Entgelt verrechnet, dessen Höhe in Punkt 17 bestimmt ist. EPA und die Generali Bank sind berechtigt, für die Bearbeitung von Kreditkartentransaktionen des KI außerhalb Österreichs dem KI ein Manipulationsentgelt in Rechnung zu stellen. Ob eine Transaktion außerhalb Österreichs vorliegt, entscheidet sich nach dem Standort des VU. Der KI verpflichtet sich, jede Änderung seines Generali Bank Kontos EPA sofort bekannt zu geben und ihr eine für das neue Generali Bank Konto geltende Einzugsermächtigung zu erteilen Sonderbestimmung für den Fernabsatz: Die vorstehende Bestimmung des Punktes 11 gilt bei Abrechnungen für Zahlungen im Fernabsatz mit der Maßgabe, dass bei einem Verstreichen der 30-tägigen Frist ein Anerkenntnis des KI nicht bewirkt ist, dieser Umstand aber ein Mitverschulden des KI begründen kann. In jedem Fall verjährt ein allfälliger sich aus 31a KSchG ergebender Anspruch des KI gegen EPA und die Generali Bank innerhalb von 3 Jahren ab Zugang der betreffenden Abrechnung. 12. Fremdwährung Die Rechnungslegung durch EPA (Punkt 11) erfolgt namens der Generali Bank unabhängig davon, auf welche Währung die Rechnungen der VU lauten, in einer in Österreich geltenden gesetzlichen Währung nach Wahl durch EPA. Rechnungen eines VU, die auf eine Fremdwährung lauten, werden zu einem von EPA gebildeten und auf der Homepage der EPA Geschäftsbedingungen für die Generali Bank MasterCard 5

6 (unter abrufbaren Kurs in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. EPA sagt zu, dass der von ihr gebildete Kurs für den KI gleich oder günstiger ist als der in Punkt 19 genannte Vergleichskurs für dieselbe Währung zum selben oder kalendermäßig am nächsten liegenden Tag. 13. Zahlungsverzug Gerät der KI mit der Bezahlung der Abrechnung in Verzug, so sind EPA und die Generali Bank berechtigt, den Ersatz der durch den Verzug entstandenen Abwicklungskosten (insbesondere der Kosten der Rücklastschriften) sowie Verzugszinsen vom jeweils aushaftenden Betrag, deren Höhe in Punkt 17 geregelt ist, zu fordern. 14. Änderungen der Geschäftsbedingungen für die Generali Bank MasterCard Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem KI an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse zur Kenntnis gebracht. Die geänderten Geschäftsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der KI nicht binnen 42 Tagen nach Zustellung schriftlich widerspricht. Ein Widerspruch innerhalb der 42-tägigen Frist berechtigt EPA und die Generali Bank, den Kreditkartenvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Die Generali Bank verpflichtet sich, bei Übersendung der geänderten Geschäftsbedingungen schriftlich auf die 42-tägige Frist und auf die Auslegung des Verhaltens des KI hinzuweisen. Die Generali Bank behält sich ausdrücklich vor, alle oder einzelne der von der EPA im Rahmen dieses Vertrages durchgeführten Leistungen auch selbst durchzuführen. Dabei ist dem KI bekannt zu geben, dass das ungenützte Verstreichen der Frist zur Annahme der geänderten Geschäftsbedingungen und der Widerspruch zur sofortigen Beendigung des Kreditkartenvertrages führt. 15. Änderung der Adresse des Karteninhabers Der KI ist verpflichtet, jede Änderung seiner Adresse EPA schriftlich bekannt zu geben. Hat der KI seine Adresse geändert, die Änderung aber EPA nicht mitgeteilt, so wird eine Erklärung von EPA gegenüber dem KI in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Adressänderung bei regelmäßiger Beförderung dem KI an der bekannten Adresse zugegangen wäre. 16. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist Wien. Es gilt österreichisches Recht. Als Gerichtsstand wird bei Verträgen, die nicht mit Verbrauchern im Sinn des 1 KSchG abgeschlossen werden, ausschließlich Wien, Innere Stadt, vereinbart. 17. Zinsen Entgelte, Betrags- und Haftungsgrenzen Höchstgrenze gemäß Punkt 4.1. und 4.4. EUR 1.200,00 (für jeweils 7 Tage) Höchstbetrag gemäß Punkt 8.2. und 8.3. EUR 726, Haftungsgrenze gemäß Punkt 9.3. EUR 72, Haftungsgrenze gemäß Punkt 9.4. EUR 1.200, Bargeldauszahlungsentgelt 3% mindestens EUR 3, Sperrentgelt Laut Preisblatt der Generali Bank; dieses kann der KI dem Aushang der Generali Bank entnehmen. Dem KI wird das Preisblatt von der Generali Bank jederzeit zur Verfügung gestellt, auf Ersuchen übersendet und kann auf der Homepage der Generali Bank unter eingesehen werden Rücklastschriftspesen Die jeweils in Rechnung gestellten Bankspesen zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von EUR 2, Manipulationsentgelt gemäß Punkt 11. 1% Vergleichskurs gemäß Punkt 12. Verkauf Fremdwährung der Raiffeisen Zentralbank Verzugszinssatz gemäß Punkt % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank 18. Warnhinweise EPA und die Generali Bank bieten je nach technischen Gegebenheiten für die Verwendung der Karte für Zahlungen im Internet sichere Systeme an, die den Zweck haben, dass Ihre Daten nicht missbraucht werden können. Bitte verwenden Sie nur diese Systeme! Zahlungen ohne Verwendung dieser Systeme können zu Schäden führen und Ihr Mitverschulden begründen. Geschäftsbedingungen für die Generali Bank MasterCard 6

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