Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen

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1 Wasser- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen Stand 02/2012

2 Inhalt Seite 1. Einleitung Allgemeine Verpflichtungen Innerbetriebliche Bestimmungen Arbeitsschutzhinweise Abfälle und Gefahrstoffe Kontrolle und Zuwiderhandlung Baustelleneinrichtung und Fremdfirmenunterkünfte Liste wichtiger Telefonnummern Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten Fremdfirmenerklärung und Liste der Subunternehmer Kenntnisnahme und Bestätigung durch die Fremdfirma Liste der Subunternehmer Anlagen Stand 05/2012 Seite 2

3 1. Einleitung Diese Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen sind Vertragsbestandteil und somit verbindlich. Bitte informieren Sie sich über die Vorschriften, Gebote und Verbote die für Ihre Arbeiten maßgeblich sind, bevor Sie die Arbeit innerhalb unseres Betriebes aufnehmen. Auf dem Betriebsgelände der WSV dürfen nur Mitarbeiter eingesetzt werden, die gemäß den Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes bzw. gemäß den Forderungen der BGV A1 Grundsätze der Prävention unterwiesen worden sind. Darüber hinaus müssen die Mitarbeiter über den Inhalt dieser Betriebsordnung unterwiesen sein. Sie sind verpflichtet, die betriebsinternen Regelungen des Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes (Alarmplan, Entsorgungsrichtlinien usw.) zu beachten und deren Befolgung durch die von Ihnen eingesetzten Mitarbeiter zu überwachen und sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für die Beachtung und Einhaltung des Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes. Werden diese gesetzlichen Vorschriften durch behördliche Maßnahmen konkretisiert (Genehmigungen, Anordnungen usw.) sind Sie verpflichtet, soweit betroffen, diese einzuhalten. Gemäß Arbeitsschutzgesetz haben Sie zur Verhütung von Arbeitsunfällen Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass Gefährdungen von Personen und Einrichtungen vermieden oder, wenn unvermeidbar, durch Schutzeinrichtungen und Ausrüstungen so gering wie möglich gehalten werden. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Stand 05/2012 Seite 3

4 2. Allgemeine Verpflichtungen Weisen Sie uns auf eventuelle Störungen oder Änderungen des Betriebsablaufes hin. Melden Sie uns alle Störungen und Unregelmäßigkeiten, die während der Ausführung Ihres Auftrages auftreten. Koordinieren Sie die notwendigen Arbeiten mit dem Ansprechpartner/Koordinator der WSV unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten und Notwendigkeiten. Die von Ihnen eingesetzten Arbeitsmittel müssen sich in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befinden. Arbeitsmittel sind beim Verlassen des Arbeitsplatzes unter Verschluss zu bringen oder anderweitig zu sichern, so dass keine Gefahren für Personen oder Sachgegenstände von ihnen ausgehen. Mitarbeiter, die Flurförderfahrzeuge, Krane und Hubarbeitsbühnen usw. bedienen, müssen im Besitz einer entsprechenden schriftlichen Erlaubnis sein und diese während ihrer Tätigkeiten jederzeit vorzeigen können. Achten Sie darauf, dass ihre Mitarbeiter unbedingt die notwendige persönliche Schutzausrüstung tragen, nicht infolge Alkoholgenusses, anderer berauschender oder bewusstseinsändernde Mittel sich oder andere bei ihrer Arbeit gefährden. Mitarbeiter, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter dem Einfluss solcher Mittel stehen, werden vom Betriebsgelände der WSV entfernt. Stand 05/2012 Seite 4

5 3. Innerbetriebliche Bestimmungen Werkzeuge, Geräte, Einrichtungen und Anlagen (inkl. Kommunikationsanlagen) der WSV dürfen ohne besondere Erlaubnis nicht benutzt werden. Materiallager und Stapel müssen so angelegt werden, dass sie die Arbeitssicherheit, die Betriebsabläufe sowie den innerbetrieblichen Transport und den Verkehrsfluss nicht gefährden. Vor Beginn von Tiefbauarbeiten haben Sie sich über die Lage der stromführenden Kabel, Fernmeldekabel, Wasser- oder Gasleitungen zu informieren. Ausschachtungen, Gräben und offenstehende Kanäle, Bodenöffnungen usw. sind ausreichend zu sichern. Vor Beginn von Arbeiten in Betriebsräumen und an Antriebsanlagen müssen die betroffenen Anlagen und Anlagenbereich gesperrt bzw. außer Betrieb genommen werden. Die Sperrung bzw. Außerbetriebnahme erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich darüber zu informieren, ob die Maßnahme erfolgt ist. Das Betreten der nicht zu Ihrem Einsatzbereich gehörenden Betriebsteile ist im Interesse ihrer eigenen Sicherheit verboten. Ausnahmsweise dürfen andere Betriebsteile nach Absprache mit dem Ansprechpartner/Koordinator der WSV betreten werden, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages notwendig ist. Gebots-, Verbots- und Warnschilder müssen beachtet werden. Sie dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Das Rauchverbot in den Gebäuden der WSV ist zu beachten. Die gekennzeichneten Fluchtwege und Fluchttüren sind jederzeit frei zu halten. Markierungen dürfen nicht entfernt werden oder unkenntlich gemacht werden. Alle Mitarbeiter sind dazu verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über den Standort der nächsten Feuerlöscheinrichtung, den Verlauf der Flucht- und Rettungswege, den Standort der nächsten Notrufeinrichtung und über den Standort von Erste-Hilfe Material zu informieren. Stand 05/2012 Seite 5

6 1. Anmelden/Abmelden Vor Beginn der Tätigkeit auf den Betriebsgeländen ist eine Anmeldung beim Auftraggeber erforderlich. Er Informiert Sie über Besonderheiten und Gefährdungen und das sicherheitsgerechte Verhalten am Einsatzort und kontrolliert Ihr Wissen stichprobenartig. Gleichfalls besteht eine Abmeldepflicht nach Beendigung der Tätigkeit. Stimmen Sie sich mit dem Ansprechpartner/Koordinator über die zu erledigenden Arbeiten ab. Sie sind dafür verantwortlich, die erhaltenen Informationen an Ihre Mitarbeiter weiterzuleiten. Die Stichprobenkontrolle durch den Ansprechpartner/Koordinator der WSV entlastet nicht Ihre Führungskräfte und Aufsichtspersonen von ihren eigenen Führungspflichten und der Verantwortung gegenüber Ihren Mitarbeitern. 2. Fremdfirmenausweis Nach Erhalt des Fremdfirmenausweises ist dieser für jeden sichtbar zu tragen und nach Beendigung des Arbeitsauftrages beim Auftraggeber abzugeben. 3. Fahrzeuge Die für die Durchführung des Arbeitsauftrages notwendigen Fahrzeuge sind zur Erlangung einer Einfahrerlaubnis beim Auftraggeber anzumelden. 4. Verkehrsregeln Es gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung. Die Verkehrsaufsicht obliegt dem Auftraggeber. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist einzuhalten. Das Parken der Fahrzeuge ist ausschließlich auf den ausgewiesenen Plätzen gestattet. Feuerwehrzufahrten, Feuerlöscheinrichtungen (z.b. Hydranten), Verkehrswege, Notausgänge und Kanaldeckel sind immer freizuhalten. Stand 05/2012 Seite 6

7 5. Unterweisung Eine Unterweisung des Verantwortlichen der Fremdfirma erfolgt durch den Auftraggeber. Der Verantwortliche der Fremdfirma muss die Unterweisung seiner Mitarbeiter vornehmen. 6. Koordination Damit sich Mitarbeiter verschiedener Auftragnehmer an der gleichen Arbeitsstelle in ihrer Ausführung nicht gegenseitig gefährden oder behindern, ist vor Arbeitsaufnahme eine gegenseitige Abstimmung unter Einbeziehung des Auftraggebers herbeizuführen. Die Baustellenkoordinierungsrichtlinie findet Anwendung. 7. Zutrittsbeschränkung Andere als die ihnen zugewiesenen Arbeitsstellen dürfen nicht eigenmächtig betreten werden. Stand 05/2012 Seite 7

8 4. Arbeitsschutzhinweise 1. Vorschriften Es gelten die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften bzw. Unfallverhütungsvorschriften. Die gesetzliche Arbeitszeitregelung ist einzuhalten. 2. Genussmittel Auf dem Gelände des WSA-Brunsbüttels ist der Genuss von Alkohol und sonstigen Rauschmitteln untersagt. Rauchen ist nur an den dafür ausgezeichneten Orten erlaubt. In geschlossenen Räumen gilt das Rauchverbot. 3. Gefährliche Arbeiten Gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich untersagt. Gefährliche Arbeiten im Sinne von 8 BGV A1 bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung und Zustimmung durch den Ansprechpartner/Koordinator. Als gefährliche Arbeiten gelten insbesondere Arbeiten am, auf und über dem Wasser Taucherarbeiten, Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen, Umgang mit Gefahrstoffen (vorrangig Substitution durchführen), Arbeiten mit Feuer (Schweißen, Brennen, Schneiden) und brennbaren Flüssigkeiten, Arbeiten mit Flurförderfahrzeugen und Hubarbeitsbühnen, Arbeiten in engen Räumen und Schächten, Arbeiten mit der Gefahr des Absturzes sowie Arbeiten, die besonderer Vorsorge bedürfen, weil unmittelbare Gefahren für Ihre und unsere Mitarbeiter bestehen. Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen Stand 05/2012 Seite 8

9 4. Sicherheitsvorkehrungen Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht beseitigt oder unwirksam gemacht werden. Zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit werden vom Auftraggeber Kontrollen durchgeführt. Die Kontrollen erstrecken sich auf Personen, Fahrzeuge und alle mitgeführten Behältnisse und Gegenstände. Den Anordnungen des Betriebspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können den sofortigen Ausschluss der Fremdfirma zur Folge haben. 5. Sicherheitskennzeichnung Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungszeichen etc. sind unbedingt zu beachten. 6. Ausrüstungsbeschaffenheit Alle für die Auftragserfüllung verwendeten Arbeits- und Betriebsmittel müssen den gängigen Vorschriften entsprechen und dürfen nur in vorgeschriebener Weise benutzt werden. Notwendige Prüfplaketten müssen sichtbar angebracht sein. Prüfprotokolle sind auf Verlangen vorzuweisen. 7. Leitern und Gerüste Es dürfen nur Leitern und Gerüste verwendet werden, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Stand 05/2012 Seite 9

10 8. Persönliche Schutzausrüstung Soweit bei den vorgesehenen Arbeiten das Tragen persönlicher Schutzausrüstungen notwendig oder vorgeschrieben ist, muss der Auftragnehmer diese seinen Mitarbeitern in ausreichender Menge zur Verfügung stellen. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, diese persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen. 5. Brandschutz Es gelten die Bestimmungen der Brandschutzordnung 9. Sauberkeit Die Arbeitsstelle ist ständig in einem ordentlichem Zustand zu halten und nach Abschluss der Arbeiten aufgeräumt zu verlassen 10. Störungen Jede Störung und Gefährdung bei der Ausführung von Arbeiten ist dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. 11. Lärm, Staub und Geruch Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch sind durch entsprechende Maßnahmen soweit wie möglich zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss dies rechtzeitig angekündigt werden. Stand 05/2012 Seite 10

11 5. Abfälle und Gefahrstoffe 1. Abfälle Sämtliche anfallenden Abfallstoffe sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Diese Entsorgung ist vorher mit dem zuständigen Abfallbeauftragten des Standortes abzuklären. 2. Gefahrstoffe Die Verwendung von Gefahrstoffen ist zu vermeiden (Substitutionsgebot). Falls dies nicht möglich ist, sind die notwendigen Schutzmaßnahmen gemäß Gefahrstoffverordnung zu treffen. Eine Gefährdung der Mitarbeiter der WSV ist dabei auszuschließen. Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen sind vor Arbeitsbeginn zur Einsichtnahme dem Ansprechpartner/Koordinator der WSV komplett vorzulegen. Die Lagerung und der Einsatz von Gefahrstoffen ist dem Auftraggeber vorher anzuzeigen (Sicherheitsdatenblatt) 6. Kontrolle und Zuwiderhandlung Befolgen Sie unbedingt die Anordnungen und Weisungen der zuständigen Führungskräfte der WSV; diese sind berechtigt die Einstellung der Arbeiten bis zur Behebung eines Mangels anzuordnen, zuwiderhandelnde Mitarbeiter von der weiteren Tätigkeit auszuschließen, zu verlangen, dass unsichere Arbeitmittel sofort vom Betriebsgelände entfernt werden. Kosten für etwaige Verzögerungen durch solche Anordnungen tragen der Auftragnehmer. Stand 05/2012 Seite 11

12 7. Baustelleneinrichtung und Fremdfirmenunterkünfte 1. Baustelleneinrichtung Auftragnehmer haben ihre Bau- und Montageplätze sowie alle zugehörigen Einrichtungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften einzurichten und zu unterhalten. Dies gilt auch für die Sozialeinrichtungen der Mitarbeiter. Einrichtungen des Auftragnehmers sind durch ein entsprechendes Firmenschild mit Name, Ansprechpartner und Telefonnummer zu kennzeichnen. Freilagerflächen sind einzuzäunen und zu sichern. Nach Abschluss der Bau- und Montagemaßnahmen müssen sämtliche Einrichtungen abgebaut und vom Betriebsgelände abtransportiert werden. Die Plätze müssen frei von Materialresten, Abfällen und Verunreinigungen sein. Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen 8. Liste wichtiger Telefonnummern Notruf (Feuerwehr, Unfall usw.) 1. Tel.-Nr Tel.-Nr.: 369 (Vkz) Örtlich zuständige Bauaufsicht Name: Tel.-Nr. Auftragsverantwortlicher Name: Tel.-Nr. Stand 05/2012 Seite 12

13 Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen Melden Sie alle Arbeitsunfälle Ihrer Mitarbeiter dem Ansprechpartner/Koordinator der WSV. Bei Unfällen u. a. können Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen. Unabhängig davon sind Sie verpflichtet, bei einem Arbeitsunfall die gesetzlichen Meldepflichten zu erfüllen. Stand 05/2012 Seite 13

14 9. Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten Antrag und Erlaubnisschein für die Genehmigung feuergefährlicher Arbeiten durch den Auftraggeber Die Firma/Abt. Tel.-Nr. Monteur/Schweiß er Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Verantwortlicher der Fremdfirma Checkliste vor Arbeitsbeginn: 1. Wurden im Umkreis von zehn Metern vom Arbeitsplatz (Funkenflug) alle brennbaren Stoffe entfernt? 2. Wurde der Arbeitsbereich auf brennbare Gase überprüft (Ergebnis und Uhrzeit notieren)? 3. Wurde die Umgebung abgesichert? 4. Wurden benachbarte Tanks und Leitungen geleert, gereinigt und mit Inertgas gefüllt? 5. Wurden angrenzende Leitungen und Anlagen sicher abgetrennt? 6. Wird die notwendige Schutzausrüstung verwendet? 7. Sind die verwendeten Arbeitsmittel explosionsgeschützt und elektrisch isoliert? 8. Ist eine Brandwache benannt und vor Ort? 9. Wurde der Ausführende über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen belehrt? Stand 05/2012 Seite 14

15 10. Fremdfirmenerklärung und Liste der Subunternehmer Bitte vor Arbeitsbeginn die ausgefüllte Erklärung an den Auftraggeber senden! Fremdfirmenerklärung (vom Auftraggeber auszufüllen) Auftraggebende Stelle: Name des Auftragsverantwortlichen/Tel.: Name des Koordinators/Tel.: Name des Aufsichtführenden: Auftrag (durchzuführende Arbeiten): Einsatzort (Arbeitsbereich, Arbeitsplatz): Ausführung von: bis: Stand 05/2012 Seite 15

16 Fremdfirmenerklärung (vom Fremdunternehmer auszufüllen) Anschrift des Fremdunternehmers Firma: PLZ/Ort: Telefon: Verantwortlicher der Fremdfirma vor Ort Name: Funktion: Telefon: Zuständiger Unfallversicherungsträger: Stand 05/2012 Seite 16

17 11. Kenntnisnahme und Bestätigung durch die Fremdfirma Von den nachstehenden Punkten haben die Unterzeichner Kenntnis genommen und bestätigen mit deren Unterschrift deren Einhaltung. Zuständiger Ansprechpartner/Koordinator der WSV für diesen Auftrag ist Herr/Frau...Dienststelle:..Tel: Der Auftragnehmer Fa... vertreten durch Frau/Herrn sichert zu, dass seine Mitarbeiter und die Mitarbeiter der von ihm eingesetzten Subunternehmen die Tätigkeiten erst aufnahmen, wenn er die Betriebsordnung für Fremdfirmen zur Kenntnis genommen hat um danach zu handeln, er den Ansprechpartner/Koordinator der WSV kennt und über mögliche gegenseitige Gefährdungen sowie vor Ort vorhandene Gefahrenstellen informiert wurde, seine Mitarbeiter entspr. 4 BGV A1 und 4, 8, 12 ArbSchG sowie für elektrotechnische Tätigkeiten entspr. BGV A3 und VDE unterwiesen wurden, die erforderliche Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung steht, für Einsätze mit besonderer Befähigung (z.b. Transport-, Kran-, Maschineneinsatz, Schweißen) nur fachlich qualifiziertes Personal eingesetzt wird, die erforderlichen Zulassungen und Zeugnisse vorhanden sind. Nach Beendigung der Arbeiten, muss der Einsatzort in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlassen werden. Durch die Funktion des Ansprechpartners/Koordinators ist der Auftragnehmer oder dessen Beauftragter nicht von der Verantwortung für eigene Mitarbeiter entbunden ( 6 BGV A 1). Zur Abstimmung der Arbeiten des Fremdunternehmers mit den Arbeiten des Auftraggebers oder weiterer Firmen wurde o. g. Örtliche zuständige Führungskraft bestellt. Er wird die geplanten Arbeiten koordinieren, um mögliche gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden. Die örtlich zuständige Führungskraft hat Weisungsbefugnis gegenüber den Fremdfirmenmitarbeitern, soweit dies für einen Sicheren Arbeitsablauf erforderlich ist. Die Fremdfirma ist weiterhin für die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich. Sie hat diese auftragsbezogen zu unterweisen. Trifft die Fremdfirma unerwartet auf weitere Firmen, so ist eine Absprache zur Vermeidung von gegenseitigen Gefährdungen zu treffen. Sind Tätigkeiten mit besonderen Gefahren zu erwarten, wird die örtlich zuständige Führungskraft eingesetzt. Setzt der Fremdfirma Subunternehmen ein, so ist er für diese Verantwortlich und zur Weitergabe der Arbeitsschutzbestimmungen verpflichtet. Die Daten der Subunternehmer sind dem Auftraggeber mitzuteilen. Datum: Original für Ansprechpartner/Koordinator der WSV Kopie an die Fremdfirma Unterschrift (Fremdfirma) Stand 05/2012 Seite 17

18 12. Liste der Subunternehmer Anschrift des Auftragnehmers Verantwortlicher vor Ort Firma: Name: Funktion: Vertreten durch: PLZ/Ort: Telefon: Telefon: Anschrift des Auftragnehmers Verantwortlicher vor Ort Firma: Name: Funktion: Vertreten durch: PLZ/Ort: Telefon: Telefon: Anschrift des Auftragnehmers Verantwortlicher vor Ort Firma: Name: Funktion: Vertreten durch: PLZ/Ort: Telefon: Telefon: Stand 05/2012 Seite 18

19 13. Anlagen Brandschutzordnung A Übersichtsplan Schleusenanlage Brunsbüttel Stand 05/2012 Seite 19

20 Brände verhüten Feuer offenes Licht und Rauchen verboten Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren Brand melden In Sicherheit bringen Feuermelder betätigen Notruf Intern : 369 (Vkz) Extern : 04852/ Gefährdete Personen warnen Hilflose mitnehmen Türen schließen Gekennzeichneten Fluchtwegen folgen Löschversuch unternehmen Feuerlöscher benutzen Einrichtungen zur Brandbekämpfung benutzen

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