Betriebsordnung für Fremdfirmen (Fremdfirmenordnung)

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1 Seite 1 von 5 1. E i n l e i t u n g In dieser Betriebsordnung für Fremdfirmen werden allgemeine, sowie besondere Regeln im Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdfirmen bzw. firmenfremden Personen in den Betriebsbereichen der centrotherm photovoltaics AG und allen Mitgliedern des centrotherm Unternehmensverbundes definiert. Zusätzlich werden generelle Verhaltensregeln für das Arbeiten auf dem Betriebsgelände aufgestellt, sog. Arbeitsschutzregeln. Ziel der Betriebsordnung ist die Vermeidung von Arbeitsunfällen mit nachfolgenden Personenschäden, Schäden an Betriebseinrichtungen und Umweltschäden, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie eine schnelle Erste Hilfe. Der Auftraggeber geht von der Sach- und Fachkunde der beauftragten Fremdfirma bzw. firmenfremden Person aus. 2. R e c h t s g r u n d l a g e n / G e l t u n g s b e r e i c h Die Unfallverhütungsvorschrift `Grundsätze der Prävention` (BGV A1) ist die Basisvorschrift für die berufsgenossenschaftliche Prävention; sie stellt die Grundpflichten von Unternehmern und Versicherten für den Arbeitsschutz dar. Kernelement dieser Basisvorschrift ist die Verzahnung von berufsgenossenschaftlichem Satzungsrecht und staatlichem Arbeitsschutzrecht. Eine Konkretisierung dieser Basisvorschrift erfolgt bedarfsorientiert in speziellen Unfallverhütungsvorschriften und im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk. Die Fremdfirmen haben demnach insbesondere folgende Rechtsgrundlagen zu beachten: das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Allgemeinen Vorschriften, Regeln und Informationen der Berufsgenossenschaften (BGV, BGR, BGI), die Baustellenverordnung (BaustellV), die Regeln für den Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS). 3. A l l g e m e i n e s Firmenfremde Personen haben sich vor Betreten des Betriebsgeländes am Haupteingang an- und beim Verlassen des Betriebsgeländes, ebenfalls am Haupteingang, wieder abzumelden. Firmenfremden Personen wird vor Betreten des Betriebsgeländes am Haupteingang ein Koordinator und ggfs. weitere Ansprechpartner zugewiesen, welche die firmenfremden Personen in ihren Arbeitsbereich einweisen. In diesem Zusammenhang erhalten firmenfremde Personen auch eine Sicherheitseinweisung. Firmenfremden Personen wird zum Betreten des Betriebsgeländes am Haupteingang eine Erlaubnis in Form eines Besucherausweises ausgestellt. Der Besucherausweis ist gut sichtbar zu tragen und bei Verlassen des Betriebsgeländes am Haupteingang wieder abzugeben.

2 Seite 2 von 5 Firmenfremde Personen haben sich ausschließlich nur in dem ihnen zugewiesenen Arbeitsbereich aufzuhalten. Die firmenfremde Person hat sich bei Arbeitsbeginn direkt dorthin zu begeben; sie hat das Betriebsgelände nach Arbeitsende ebenfalls auf direktem Wege wieder zu verlassen. Das eigenmächtige Betreten von und das eigenmächtige Aufhalten in nicht ausdrücklich zugewiesenen Betriebsbereichen ist firmenfremden Personen streng untersagt. 4. V o r b e r e i t u n g A u f t r a g s a b w i c k l u n g / W e i s u n g s r e c ht Die Fremdfirma hat rechtzeitig vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Liste aller Mitarbeiter - eigener und solcher von Subunternehmen - die zur Ausführung des Auftrages auf dem Betriebsgelände tätig werden, beim Auftraggeber einzureichen. Dies gilt auch in den Fällen von Mitarbeiterwechsel während der Auftragsabwicklung. Die firmenfremde Person hat ihre täglichen Arbeiten vorab mit dem ihr zugewiesenen Koordinator und ggf. weiteren Ansprechpartnern abzustimmen; dabei sind erforderliche Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr die sich aus der konkreten Tätigkeit ergeben abzustimmen. Zur Durchführung der Arbeiten notwendige Informationen sind vom Koordinator einzuholen. Die Fremdfirma bzw. firmenfremde Person hat frühzeitig auf mögliche Störungen bzw. Unregelmäßigkeiten des Betriebsablaufes des Auftraggebers durch die Auftragsabwicklung hinzuweisen. Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch sind möglichst zu vermeiden bzw. sind rechtzeitig anzukündigen. Der zugewiesene Koordinator ist der firmenfremden Person gegenüber weisungsbefugt. Den Anweisungen der mit Sicherheitsund Umweltschutzaufgaben betrauten Mitarbeitern des Auftraggebers ist ebenfalls Folge zu leisten. Das Weisungsrecht des Koordinators entbindet die Fremdfirma nicht von der Aufsichtspflicht gegenüber ihren eigenen Mitarbeitern. 5. V e r b o t e Auf dem gesamten Betriebsgelände besteht ein Fotografier- und Filmverbot. Ausnahmen im Einzelfall sind nur nach Einwilligung der Geschäftsführung bzw. des Vorstandes zulässig. Auf dem gesamten Betriebsgelände besteht Alkohol- und Drogenverbot. Firmenfremde Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, werden umgehend vom Betriebsgelände verwiesen. Außer in den dafür ausdrücklich ausgewiesenen Bereichen, gilt auf dem gesamten Betriebsgelände Rauchverbot.

3 Seite 3 von 5 6. V e r h a l t e n i m N o t f a l l Firmenfremde Personen haben sich vor Arbeitsbeginn über Erste- Hilfe-Einrichtungen sowie Flucht- und Rettungswege, über Sammelplätze sowie über vorhandene Feuerlöscher in ihrem zugewiesenen Arbeitsbereich zu informieren. Im Notfall bzw. Schadensfall alarmieren firmenfremde Personen unverzüglich ihren zugewiesenen Koordinator und den Haupteingang (Pforte). Die für firmenfremde Personen in deren eigenem Betrieb geltenden Bestimmungen über die Meldung von Notfällen bzw. Schadensfällen bleiben unberührt. Sollten firmenfremde Personen einen Unfall erleiden, stehen ihnen Ersthelfer oder Sanitäter zur Verfügung. Jeder Unfall ist entsprechend dem internen Erfassungssystem anzuzeigen. Relevante Kontaktdaten werden der firmenfremden Person vor Betreten des Betriebsgeländes durch den Koordinator ausgehändigt. Bei Brandalarm sind Gebäude unverzüglich zu verlassen. Das Verlassen erfolgt über gekennzeichnete Fluchtwege. Firmenfremde Mitarbeiter haben in diesem Fall den ihnen zugewiesenen Sammelplatz aufzusuchen. 7. G e f a h r e n q u e l l e n / P r ä v e n t i o n Die Errichtung bzw. Einrichtung von Montage- und Baustellen, insbesondere das Aufstellen von Bauhütten, Bauzäunen, Maschinen, das Anlegen von Lagerplätzen sowie das Absperren von Bereichen, muss vorab mit dem zugewiesenen Koordinator abgestimmt sein. Montage- und Baustellen sind vorschriftsmäßig abzusichern. Die Baustelle ist in einem aufgeräumten Zustand zu hinterlassen. Ausgewiesene Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Notfalleinrichtungen sowie Hinweisschilder dürfen nicht verdeckt, zugestellt oder anderweitig unzugänglich gemacht werden. Gefahrstoffe sind vor Betreten des Firmengeländes am Haupteingang nach Art, Menge und Verwendungszweck mittels Formblatt anzuzeigen. Der Einsatz von Gefahrstoffen muss vor Aufnahme der Tätigkeit mit dem zugewiesenen Koordinator abgestimmt sein. Gefahrstoffe dürfen nur in geeigneten und nach Gefahrstoffverordnung ausreichend gekennzeichneten Behältern eingesetzt werden. Gefahrstoffe sind so zu lagern, dass von ihnen kein Schaden ausgehen kann. Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen sind an Arbeitsplätzen, an welchen mit Gefahrstoffen gearbeitet wird vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.

4 Seite 4 von 5 Die nachfolgend genannten Arbeiten sind gesondert dem zugewiesenen Koordinator anzuzeigen und mit diesem abzustimmen: Arbeiten an oder in der Nähe elektrischer Anlagen und Einrichtungen Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen sind die allgemein bekannten 5 Sicherheitsregeln zu beachten. Das Abschalten spannungsführender Leitungen und Anlagen ist frühzeitig abzustimmen. Eingriffe in vorhandene Schalt- und Verteileranlagen dürfen nur im Beisein eines werkseigenen Elektrikers erfolgen. Arbeiten mit Hitze Dies beinhaltet Arbeiten mit offenem Feuer oder Hitze wie etwa: Lötarbeiten, Schweiß- und Schneidarbeiten, Auftauen, Heizen, etc. Diese Arbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn vorab ein Erlaubnisschein ausgestellt wurde und entsprechende Schutzmaßnahmen eingeleitet wurden. Die bei Nichtbeachtung entstehenden Kosten durch Fehlalarm trägt der Verursacher. Tiefbauarbeiten Vor Beginn von Tiefbauarbeiten muss sich die Fremdfirma über die Lage von Kabeln, Leitungen, Kanälen, etc. beim Ansprechpartner informieren. Ausschachtungen, Gruben und Bodenöffnungen sind ausreichend abzusichern und mit Warnschildern kenntlich zu machen. Bei Dunkelheit ist die Baustelle zu beleuchten. Arbeiten auf Dächern oder in großer Höhe Auf Durch- und Absturzsicherung ist zu achten. Fahrbare Gerüste dürfen nur bewegt werden, wenn sich keine Personen auf ihnen befinden. Montagegerüste in Werkshallen und oberhalb von Türen und Toren sind so zu sichern, dass Beschäftigte nicht durch herab fallende Gegenstände verletzt werden. Demontierte Gerüste sind umgehend zu entfernen. Arbeiten mit Kränen, Hebebühnen und Flurförderfahrzeugen Die eigenmächtige Benutzung werkseigener Kräne, Hebebühnen und Flurförderfahrzeuge ist verboten. Sollten diese für Montagezwecke benötigt werden, so erfordert dies zusätzlich die unmittelbare Absprache mit dem Verantwortlichen, in dessen Bereich diese verwendet werden. Die Bediener müssen hierzu entsprechend ausgebildet sein. Nachweise sind mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Sonstige Tätigkeiten: - Arbeiten in zugangsbeschränkten Bereichen; - Arbeiten mit entzündlichen oder gefährlichen Stoffen und Flüssigkeiten; - Arbeiten, bei denen die Strahlenschutz-Verordnung zu beachten ist; - Arbeiten in engen Räumen und Behältern; - Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten.

5 Seite 5 von 5 8. A r b e i t s m i t t e l / P e r s ö n l i c h e S c h u t z a u s r ü s t u n g Die von der Fremdfirma bzw. firmenfremden Person eingesetzten Arbeitsmittel müssen in einem ordnungsgemäßen, geprüften und arbeitssicheren Zustand sein. Hierüber ist auf Verlangen der Nachweis zu erbringen. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes sind Arbeitsmittel unter Verschluss zu bringen oder anderweitig zu sichern, so dass hiervon keine Sachund Personengefahr ausgeht. Bei Abhandenkommen wird kein Ersatz geleistet. Firmenfremde Mitarbeiter, die zur Bedienung von Arbeitsmitteln, insbesondere von bestimmten Fahrzeugen eine besondere Erlaubnis, Befähigung oder Beauftragung benötigen, müssen im Besitz eines entsprechenden schriftlichen Nachweises sein und diesen jederzeit vorweisen können. Die Verwendung von werkseigenen Arbeitsmitteln erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung durch den Koordinator und nach Einweisung sowie mit Wissen der Abteilung, in dessen Bereich die firmenfremde Person tätig ist, erlaubt. Die Fremdfirma verpflichtet sich, ihren Mitarbeitern (firmenfremden Personen) die zur Durchführung der Arbeiten auf dem Betriebsgelände erforderliche und geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Die Fremdfirma hat darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiter die zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden. Wird für bestimmte Unternehmensbereiche spezielle Schutzausrüstung benötigt, wird vorab festgelegt, wer diese zur Verfügung stellt. 9. W e r k s v e r k e h r Auf dem gesamten Betriebsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Es darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Auf den werksinternen Verkehr, insbesondere auf Fußgänger und Radfahrer ist zu achten. Die von firmenfremden Personen eingesetzten Fahrzeuge müssen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Parken ist nur in den ausgewiesenen Parkbereichen zulässig.

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