U N D I N F O R M A T I O N E N Z U M A R B E I T S -, U M W E L T - U N D W E R K S C H U T Z F Ü R A N G E H Ö R I G E V O N F R E M D F I R M E N

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1 U N D I N F O R M A T I O N E N Z U M A R B E I T S -, U M W E L T - U N D W E R K S C H U T Z F Ü R A N G E H Ö R I G E V O N F R E M D F I R M E N ( I M F O L G E N D E N F R E M D F I R M E N B E D I N G U N G E N G E N A N N T ) Stand: 2015

2 Vorwort Sehr geehrte Angehörige von Fremdfirmen! In der vorliegenden Unterlage haben wir die sicherheitsrelevanten Anforderungen für den Einsatz von Fremdfirmen auf unserem gemeinsamen Werksgelände festgeschrieben. Wir wollen durch die Umsetzung der Richtlinien des Arbeits-, Umwelt-, Brand- und Werkschutzes einen Beitrag zur Vermeidung von personellen, materiellen und Umweltschäden leisten. Die vorliegende Unterlage ist Bestandteil des mit Ihnen geschlossenen Werkvertrages/Rahmenvertrages. Da dieses Anliegen in unser aller Interesse liegt, zählen wir auf Ihre aktive Mithilfe und gute Zusammenarbeit bei der Durchführung der von Ihnen zu erledigenden Aufgaben auf unserem Werksgelände. Dürkopp Adler AG Dürkopp Fördertechnik GmbH

3 I. Allgemeines und Ablauf der Auftragsabwicklung 1. Alle durch Fremdfirmen auf dem Werksgelände der Dürkopp Adler AG und der Dürkopp Fördertechnik GmbH (im Folgenden Dürkopp Adler AG und Dürkopp Fördertechnik GmbH allein die jeweilige Firma und zusammen die Firmen ) durchgeführten Arbeiten unterfallen diesen Fremdfirmenbedingungen in ihrem jeweils aktuellen Stand. Der aktuelle Stand kann im Internet unter Einkaufs- und Qualitätsmanagement oder unter heruntergeladen werden und liegt am Werkseingang (Pförtnerei) zur Einsicht aus. Er wird Ihnen auf Verlangen gerne jederzeit übersendet. 2. Die Fremdfirma stellt sicher und überwacht, dass bei der Ausführung der Arbeiten auf dem Werksgelände durch sie und die von ihr eingesetzten Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragte alle gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie alle Dürkopp Adler- und Dürkopp Fördertechnik-internen Richtlinien und Regeln (z.b. Arbeitsordnung, Alarmplan, Brandschutz, Entsorgungsrichtlinien usw.) eingehalten werden und trifft auf ihre Kosten die notwendige Vorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen, um Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu vermeiden. Zur Verhütung von Arbeitsunfällen trifft die Fremdfirma die erforderliche Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. 3. Die Fremdfirma unterhält eine ausreichende Versicherung zur Absicherung von Schäden aus der Beauftragung, wobei der Abschluss der Versicherung die Haftung der Fremdfirma nicht entfallen lässt. 4. Der Verantwortliche der Fremdfirma hat seine Mitarbeiter vor Beginn des Einsatzes über den Inhalt dieser Fremdfirmenbedingungen und über die bei den Arbeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen. Dazu ist vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeiten unter Einbeziehung von Auswirkungen des Regelbetriebes der jeweiligen Firma durchzuführen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung bilden die Basis für die Unterweisung der Mitarbeiter und sind dem Koordinator mitzuteilen. Die Unterweisung ist schriftlich festzuhalten und dem Koordinator bzw. Ansprechpartner der jeweiligen Firma vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Die gleiche Pflicht trifft den Verantwortlichen der Fremdfirma bei dem Einsatz von Subunternehmern. 5. Die Fremdfirma wird der jeweiligen Firma jeden Wechsel in der Person ihres Verantwortlichen unverzüglich anzeigen. 6. Sofern im Folgenden eine Abstimmung mit dem Koordinator der jeweiligen Firma vorgesehen ist, gilt, dass bei dessen Nichterreichbarkeit ein anderer Koordinator der jeweiligen Firma und sofern kein Koordinator erreichbar ist- der Produktionsleiter der jeweiligen Firma seine Funktion übernimmt. 7. Der Auftragnehmer muss sich vor Arbeitsaufnahme darüber informieren, ob Beschäftigte des Auftraggebers oder andere Unternehmer dort arbeiten. 8. Werden Beschäftigte mehrerer Fremdfirmen an einem Arbeitsplatz tätig, sind sie verpflichtet, zur Einhaltung der Vorschriften und Regeln entsprechend 8 ArbSchG und 5,6 BGV A1 zusammenzuarbeiten. 9. Die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter aller beteiligten Firmen darf durch eine gegenseitige Gefährdung zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt werden. Sie haben sich

4 gegenseitig über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren zu unterrichten. Die Fremdfirma ist verpflichtet, vor Aufnahme der Arbeit mit dem Koordinator eine Verständigung herbeizuführen, so dass erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung rechtzeitig getroffen werden können und dass bei Tätigkeiten mit besonderen Gefahren ein Aufsichtsführender gestellt wird. Dazu sind die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelten tätigkeitsbezogenen Gefährdungen dem Koordinator und den beteiligten Firmen zu nennen. Die relevanten Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind im Begleitschein für Fremdfirmen festzulegen. 10. Der Verantwortliche der Fremdfirma vor Ort hat dem Koordinator der jeweiligen Firma bzw. seinem Ansprechpartner die erforderlichen Unterlagen über Unterweisung, Arbeitsumfang, -beginn und ende, und die Personenzahl zur Verfügung zu stellen. 11. Der zuständige Koordinator ist gegenüber Mitarbeitern von Fremdfirmen weisungsbefugt, soweit dies für einen sicheren Arbeitsablauf erforderlich ist. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten und eventuell beschlossenen Maßnahmen sind unverzüglich auszuführen. 12. Die Ausführung von einzelnen Gewerken durch Subunternehmen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweiligen Firma zulässig. Die Fremdfirma verpflichtet sich, die schriftliche Zustimmung vor Arbeitsbeginn einzuholen und dem Koordinator unaufgefordert vorzulegen. 13. Fremdfirmen haben mitgebrachtes Eigentum in geeigneter Weise zu sichern. Der Auftraggeber übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung. 14. Die Fremdfirma verpflichtet sich, nur Personen einzusetzen, die nach Alter, Körperbeschaffenheit, Gesundheitszustand und Fachkenntnissen hierzu geeignet sind. 15. Die Fremdfirma ist dafür verantwortlich, dass für ihre auf dem Werksgelände tätigen Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiter ihrer Subunternehmen alle gesetzlichen Melde- und Erlaubnisvorschriften erfüllt sind und die Mitarbeiter im Besitz von gültigen Aufenthaltsund Arbeitsgenehmigungen sind. Die Fremdfirma verpflichtet sich, die Einhaltung der Meldepflichten und das Vorhandensein der entsprechenden Erlaubnisse fortlaufend zu kontrollieren und keine eigenen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiter von Subunternehmern einzusetzen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. 16. Die Fremdfirma garantiert, dass sie gegenüber ihren Mitarbeitern und ihre Subunternehmer gegenüber deren Arbeitnehmern alle gesetzlichen Vorschriften, wie insbesondere - aber nicht abschließend - diejenigen hinsichtlich Entlohnung (Mindestlohn), Sozialabgaben und Besteuerung sowie Gesundheits- und Arbeitsschutzvorschriften in Übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen einhält. II. Zugangsberechtigung und Verhaltensregeln Mitarbeiter 1. Alle Beschäftigten und Beauftragten des Auftragnehmers unterliegen den Betriebs-, Kontroll- und Ordnungsvorschriften der jeweiligen Firma. Darunter fallen auch die Bestimmungen über das Betreten und Verlassen des Betriebes während der Arbeitszeit. 2. Vor der Einfahrt bzw. dem Betreten des Geländes hat grundsätzlich eine Meldung an den Auftraggeber und den Koordinator zu erfolgen. Eingangs- und Ausgangszeitpunkt sind durch den Auftraggeber in geeigneter Weise zu dokumentieren.

5 3. Den Mitarbeitern der Fremdfirma wird zum Betreten des Werkes ein Ausweis ausgestellt. Dieser ist gut sichtbar zu tragen. Der Mitarbeiter kann trotzdem weiterhin Ein- und Ausgangskontrollen unterliegen. 4. An Sonn- und Feiertagen ist das Betreten des Werksgeländes durch Mitarbeiter von Fremdfirmen nur dann zulässig, wenn Folgendes beim Pförtner vorliegt: Genehmigung mit Angabe der Arbeitsstelle schriftliche Meldung des Koordinators. 5. Private Gegenstände, die zur Arbeit nicht benötigt werden, dürfen nicht in das Werk mitgenommen werden. Eine Haftung wird für diese Gegenstände nicht übernommen. 6. Firmendokumente jeder Art und Form dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis weder vom Werksgeländer entfernt, noch Unbefugten zugänglich gemacht werden. 7. Jeder Mitarbeiter der Fremdfirma ist verpflichtet, über alle ihm bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Firma sowohl während der Dauer seiner Tätigkeit als auch nach deren Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Fahrzeuge 1. Fahrzeuge von Fremdfirmen sind als solche kenntlich zu machen. Sie unterliegen üblichen Kontrollen. 2. Auf dem Werksgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO), jedoch ist dem Gabelstapler- und Personenverkehr Vorrang zu gewähren. Die Verkehrszeichen und Zusatzschilder sind zu beachten. 3. In den Werkhallen gilt nicht die StVO, sondern der Grundsatz Vorsicht und Gegenseitige Rücksichtnahme. In den Hallen ist nur Schritttempo erlaubt! 4. Auf dem Werksgelände gilt Langsamfahrtgebot bzw. wenn nötig Schritttempo. Bei Verstößen erfolgt, nach einer einmaligen Ermahnung, der Verweis vom Werksgelände. 5. Die Verkehrswege sind freizuhalten. 6. Für Rettungs- bzw. Feuerwehr-Einsatzfahrzeuge ist bei Be- und Entladevorgängen immer eine Fahrspur freizuhalten. 7. Auf gesperrten Flächen darf nicht geparkt werden. 8. Notausgänge sowie Zufahrten/Zugänge zu Feuerschutzeinrichtungen dürfen nicht durch parkende Fahrzeuge verstellt werden. 9. Fahrzeug- bzw. Sicherheitsüberprüfungen können durch den Auftraggeber jederzeit vorgenommen werden. 10. Vorgehensweise bei Unfällen bzw. Schadensverursachung durch Fahrzeuge von Fremdfirmen: den Pförtner zwecks Schadensaufnahme verständigen am Unfall- bzw. Schadensort bleiben. 11. Beim Befüllen bzw. Entleeren von Tankeinrichtungen an Fahrzeugen sind die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

6 III. Ordnungsrichtlinien 1. Werkzeuge, Geräte, Materialien usw. dürfen nur auf das Werksgelände eingebracht werden, wenn sie den geltenden Vorschriften entsprechen und in einem einwandfreien technischen Zustand sind. Sie sind als Eigentum der Fremdfirma zu kennzeichnen. Bei Verlust oder Beschädigung wird keine Haftung übernommen. 2. Das eigenmächtige Benutzen von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln aller Art ist untersagt. 3. Die Lagerung von Baustoffen und Materialien sowie die Aufstellung von Baubuden und die Auswahl des Platzes hierfür bedürfen der Genehmigung durch den Koordinator. 4. Alle Warnzeichen, Durchgangs- und Rauchverbote im Betrieb sind zu beachten und einzuhalten. Hinweisschilder dürfen nicht entfernt und nicht verstellt werden. 5. Bau- und Montagestellen sind stets in einem ordentlichen Zustand zu halten und nach Fertigstellung der Arbeiten sauber aufzuräumen. 6. Bei Arbeiten an Verkehrs- bzw. Arbeitswegen sind geeignete Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, wenn für Mitarbeiter Gefährdungen bestehen. 7. Auf dem Werksgelände ist das Fotografieren, Filmen und Anfertigen von Video- und Tonaufnahmen sowie das Mitbringen von Fotoapparaten, Kameras oder sonstiger zur Aufzeichnung geeigneten Geräte verboten. Ausnahmegenehmigungen hierzu werden nur von der Geschäftsleitung oder dem Koordinator der jeweiligen Firma erteilt. 8. Beschädigungen an Einrichtungen und Anlagen der Firmen sind sofort der betreffenden Fachabteilung und dem zuständigen Koordinator oder Auftraggeber der jeweiligen Firma zu melden. Außerdem ist ein Schadensprotokoll zusammen mit dem Koordinator zu erstellen. Die Schadensabwicklung (z.b. Anzeige bei der Versicherung der Fremdfirma) ist unaufgefordert einzuleiten. 9. Bei der Verwendung von Gabelstaplern und Hubarbeitsbühnen sind die Richtlinien der Berufsgenossenschaft einzuhalten. der Gabelstapler- und Hubarbeitsbühnenführerschein ist dem Koordinator vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert vorzuzeigen Die berechtigten Personen sind dem Koordinator persönlich vorzustellen. 10. Genuss von Alkohol bzw. anderer berauschender Mittel: Der Konsum von alkoholischen Getränken jeder Art ist verboten! Der private Verkauf von Alkohol oder ähnlich berauschenden Mitteln an Mitarbeiter der Firmen ist verboten! Fremdfirmen dürfen Mitarbeiter, die sich in einen Zustand versetzt haben, in dem sie sich oder andere gefährden können, nicht zur Arbeit heranziehen. 11. Der betriebliche Nichtraucherschutz ist zu beachten. Rauchen ist nur an den dafür ausgewiesenen Plätzen zulässig! IV. Sicherheitsrichtlinien 1. Das Betreten von Betriebsteilen, die nicht im Arbeitsauftrag genannt sind, ist nicht nur im eigenen Interesse der Sicherheit, sondern grundsätzlich verboten.

7 2. Das Betreten von Bereichen mit Zutrittsverbot bzw. Bereiche mit besonderen Gegebenheiten ist erst nach vorheriger Absprache mit dem jeweiligen Fachvorgesetzten zulässig. Die Arbeiten dürfen erst erfolgen, wenn die notwendigen Schutzmaßnahmen bzw. spezielle Unterweisungen erfolgt sind. 3. Die Arbeitsstellen sind vor Arbeitsbeginn auf dem kürzesten Wege aufzusuchen. Ebenso ist nach Arbeitsschluss das Werksgelände auf dem kürzesten Wege zu verlassen. 4. Gefährdete Arbeitsbereiche sind nach vorheriger Absprache mit dem Koordinator und der betreffenden Abteilung abzusperren. 5. Arbeiten in Behältern, Kanälen, Schächten und Gruben sind erst nach schriftlicher Festlegung der Sicherheitsmaßnahmen auszuführen. Die Sicherheitsmaßnahmen sind mit dem zuständigen Koordinator und der jeweiligen Fachabteilung (Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Bauabteilung etc.) abzusprechen. 6. Ausschachtungs- oder Erdarbeiten dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn vorher durch den Koordinator das Einverständnis gegeben wurde und eine Abstimmung mit der Abteilung Instandhaltung erfolgt ist. Bei den Arbeiten ist insbesondere auf die im Erdreich befindlichen Kabel, Wasserleitungen und ähnliche Einrichtungen zu achten. Bei unübersichtlichen Verhältnissen dürfen zur Vermeidung von Beschädigungen nur Handausschachtungen vorgenommen werden. 7. Gruben, Schächte usw. sind während der Arbeiten ausreichend zu sichern und beim Verlassen ordnungsgemäß abzudecken bzw. gegen Hineinfallen zu sichern. Bei Dunkelheit ist die Gefahrenstelle zu beleuchten. 8. Alle Werkzeuge, Arbeits- und Hilfsmittel müssen den geltenden Vorschriften entsprechen und in einem einwandfreien technischen Zustand sein. 9. Besteht an Arbeitsplätzen Absturzgefahr, so sind die Mitarbeiter entsprechend der geltenden Vorschriften (z.b. Fanggerüste, Fangnetze oder Sicherheitsgeschirre) zu sichern. 10. Arbeitsplätze müssen nach Beendigung der Arbeit aufgeräumt werden. Bei Unterbrechung oder zeitweiliger Stilllegung der Arbeit haben die Aufsichtspersonen der Fremdfirma den Koordinator über bestehende oder mögliche Unfallgefahren zu verständigen. 11. Arbeiten mit offenem Feuer, Lötarbeiten, Schweiß- und Schneidarbeiten sowie Flexarbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn vorher ein Erlaubnisschein für diese Arbeiten ausgestellt wurde und die festgelegten Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten beim Koordinator zu beantragen. Brenngas- und Sauerstoffflaschen müssen entsprechend den geltenden Arbeitsund Brandschutzbestimmungen gesichert sein. Sämtliche Schweißarbeiten müssen entsprechend den geltenden Arbeits- und Brandschutzbestimmungen durchgeführt werden. Bei allen oben genannten Arbeiten sind Feuerlöscher griffbereit zu halten. Hinweis: Das Freischalten von elektronischen Frühwarnsystemen (z.b. Rauchmelder) muss vom Betrieb freigegeben werden. Hierfür ist der Koordinator der jeweiligen Firma zuständig.

8 12. Sind Arbeiten in der Nähe stromführender Anlagen oder Einrichtungen durchzuführen, so muss der Koordinator bzw. die zuständige Elektrofachkraft eingeschaltet werden, die über entsprechende Maßnahmen entscheidet. 13. Arbeiten an elektrischen Anlagen und Schalthandlungen jeder Art dürfen nur nach vorheriger Unterweisung durch den Koordinator oder die Elektroabteilung erfolgen. Schaltschränke usw., an denen gearbeitet wird, dürfen während der Arbeiten nicht unbeaufsichtigt gelassen werden bzw. müssen gegen unbefugtes Benutzen oder Wiedereinschalten gesichert sein. 14. Die Abschaltung des elektrischen Stroms muss frühzeitig beantragt werden, so dass entsprechende Absprachen mit den Arbeitsbereichen im Werk rechtzeitig getroffen werden können. Die Stromabschaltung und -einschaltung bzw. Montage und Demontage des Schutzes darf nur von entsprechend qualifizierten Fachkräften vorgenommen werden. 15. Eigenmächtige Handlungen sind an allen elektrischen Einrichtungen verboten. 16. Die verwendeten elektrischen Betriebsmittel müssen in vorschriftsmäßigem Zustand sein. 17. Jugendliche und Auszubildende sind beim Einsatz in unserem Betrieb nicht ohne Aufsicht zu lassen und dürfen nicht mit Arbeiten an gefahrbringenden Stellen betraut werden. 18. An besonders gekennzeichneten Arbeitsplätzen (z.b. Lärmbereich oder in Bereichen, in denen das Tragen von Sicherheitsschuhen vorgeschrieben ist) oder wenn es die Arbeiten erfordern, sind Mitarbeiter von Fremdfirmen verpflichtet, die benötigte persönliche Schutzausrüstung zu verwenden. Dies gilt auch, wenn auf dem Werksgelände generell das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung vorgeschrieben ist. Die Schutzausrüstung ist von der Fremdfirma zu stellen. 19. Bei Verwendung von Bolzensetzwerkzeugen (Schießgeräten) sind die sicherheitstechnischen Richtlinien der Berufsgenossenschaft einzuhalten. Insbesondere ist unbedingt dafür zu sorgen, dass sich niemand in dem Gefahrenbereich aufhält. 20. Das Betreten von Dächern ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Koordinator erlaubt. 21. Arbeiten im Bereich von Krananlagen dürfen erst begonnen werden, nachdem in Abstimmung mit der jeweiligen Fachabteilung der Arbeitsbereich so abgesichert worden ist, dass eine gegenseitige Gefährdung ausgeschlossen ist. 22. Arbeitsunfälle, die sich auf dem Werksgelände der Firmen ereignen, sind unverzüglich der Arbeitssicherheit und dem zuständigen Koordinator mitzuteilen. V. Umweltschutz Eingesetzte Hilfs- und Betriebsstoffe Gefahrstoffregelung 1. Für den Umgang mit Gefahrstoffen gelten die gesetzlichen Regelungen wie die Gefahrstoffverordnung.

9 2. Die Fremdfirma hat für die verwendeten Gefahrstoffe auf Basis der Sicherheitsdatenblätter Betriebsanweisungen an der Einsatzstelle bereit zu halten und dem mit dem zuständigen Koordinator die notwendigen Schutzmaßnahmen und Lagerbedingungen abzustimmen. 3. Brennbare Flüssigkeiten, die in Gefahrenklasse A I eingestuft sind, werden bei den Firmen grundsätzlich nicht eingesetzt. 4. Hilfs- und Betriebsstoffe dürfen über Nacht oder über das Wochenende nur auf dem Gelände der Firmen verbleiben, wenn der Koordinator seine Zustimmung erteilt hat. Sie dürfen nur auf dem zugewiesenen Platz bzw. in dem zugewiesenen Raum gelagert werden. 5. Es dürfen nur Behälter eingesetzt werden, die speziell für Gefahrstoffe zugelassen sind. Alle Behältnisse müssen richtig beschriftet und gekennzeichnet sein, d.h. mit dem entsprechenden Gefahrstoffsymbol bzw. Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung. 6. Gefährliche Stoffe dürfen auf keinen Fall in die Kanalisation und in das Erdreich gelangen. Abfallentsorgung Die Vermeidung von Abfällen hat oberste Priorität. Diesem Grundsatz folgend, ist immer der mögliche Einsatz von wiederverwendbaren Materialien und Stoffen zu prüfen. 1. Alle anfallenden Verpackungsmaterialien, Reste der vom Auftragnehmer verwendeten Arbeitsmaterialien, Leergebinde und alle sonstigen flüssige oder feste Rückstände sind vom Auftragnehmer nach Beendigung der Arbeit mitzunehmen. 2. Erfolgt in Ausnahmefällen die Entsorgung von Abfällen über die am Standort vorhandenen Abfallbehälter, so sind die dort geltenden Regelungen bindend. Die Zuweisung von Abfallbehältern/Entsorgungswegen erfolgt durch den Koordinator bzw. einen Umweltschutzbeauftragten. Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten 1. Mit wassergefährdenden Flüssigkeiten muss besonders vorsichtig umgegangen werden. Boden- oder Grundwasserverunreinigungen sind auf jeden Fall zu vermeiden. Grundsätzlich ist das Risiko einer Umweltgefährdung so gering wie möglich zu halten (z.b. Fässer am Besten in Auffangwannen stellen nicht in die Nähe von Gullys bzw. Abflüssen; Fässer beim Transport vorschriftsmäßig sichern). 2. Wasser gefährdende Stoffe dürfen nicht in Gullys, Abflüsse, Toiletten, Waschbecken und sonstige dafür ungeeignete Stellen geschüttet werden. Wasserentnahme aus Hydranten Wasserentnahmen aus Hydranten sind nur nach Genehmigung durch den Koordinator zulässig.

10 Lärmschutz 1. Es dürfen nur schallgedämpfte Maschinen und Werkzeuge zum Einsatz kommen. 2. Sind die Arbeiten in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende notwendig, dürfen diese nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den Koordinator der jeweiligen Firma durchgeführt werden. VI. Verhalten nach Unfällen und Bränden 1. Bei allen Personenschäden ist die jeweilige Firma zu informieren. Von der Unfallanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft hat die Fremdfirma der jeweiligen Firma unaufgefordert eine Kopie zu übermitteln. 2. Schaltet die Fremdfirma staatliche oder berufsgenossenschaftliche Aufsichtsbehörden ein, ist dies vorher der jeweiligen Firma zu melden.

11 Verhalten im Brandfall Brand melden Feuerwehr, Tel.: 1112 In Sicherheit bringen Ruhe bewahren WER meldet? WAS ist passiert? WO ist es passiert? (z.b. Halle, Abteilung) Adresse: Potsdamer Str. 19, Bielefeld Gefährdete Personen mitnehmen, Türen schließen, Keinen Aufzug benutzen, Über gekennzeichneten Fluchtweg Sammelplatz aufsuchen, Auf Anweisungen achten! Löschversuch Feuerlöscher benutzen, Löschversuch unternehmen. Unfall melden Verhalten bei Unfällen Ruhe bewahren Ersthelfer, siehe Aushang oder Rettung, Tel.: 1112 WAS ist passiert? WO ist es passiert? WIEVIELE Verletzte? WELCHE Art von Verletzung? WARTEN auf Rückfragen! Erste Hilfe Weitere Maßnahmen Unfallort absichern, Ersthelfer oder Notarzt rufen Verletzten versorgen (betreuen), auf Anweisungen achten! Hinweis: Taxischein für Krankenfahrt bei Pförtnerei hinterlegt! Rettungskräfte in Empfang nehmen (Pförtnerei) und einweisen, Schaulustige entfernen, Vorgesetzten informieren. Feuer, Unfall 1112 Pförtner 2527 Personalabteilung 1277 Produktionsleitung 2001 Betriebsrat 1266 Koordinator Fremdfirmen 1131/1565/1244 Arbeitssicherheit 1224 oder (0521) Schadens-/Störungsmeldung nach Dienstschluss 2527 Wichtige Tel.-Nr.: Unfallkrankenhaus (0521) Städt. Kliniken Bielefeld, Teutoburger Str. 50 Durchgangsarzt (0521) Prof. Hörster, siehe Unfallkrankenhaus Augenarzt (0521) Dr. Neumann, Potsdamer Str.9 HNO- Arzt (0521) Dr. Winkler, Potsdamer Str. 9 Arbeitsmedizin ZfAA (0521) Giftinfozentrum Nord (0551) Ferger,

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