Anforderungen an Leitlinien und Handlungsanweisungen für die Prävention aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung

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1 Leitlinien Workshop der DGAUM Rostock, 19. Juni 2009 Anforderungen an Leitlinien und Handlungsanweisungen für die Prävention aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung Prof. Dr. Stephan Brandenburg BGW, Hauptgeschäftsführer Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

2 Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/ Quelle: vgl. Meyer-Falcke in: Letzel/Nowak, Handbuch der Arbeitsmedizin, G I-1 LEITLINIEN UND HANDLUNGSANWEISUNGEN EU-Richtlinien Sozialgesetzbuch deutsche Gesetze Arbeitsschutzrecht Gesetze ASiG MPG ArbSchG GPSG ChemG Verordnungen BiostoffV ArbMedVV ArbStättV BetrSichV GefStoffV Regeln BEM BGF ASR TRBA TRGS SGB IX SGB V SGB VII BGV Überblick BGR BGI Arbeitswelt BGG

3 Leitlinien = Empfehlungen für Handeln in charakteristischen Situationen bzw. bei typischen Sachverhalten (z.b. AWMF-Leitlinien für Medizin) tragen den Charakter konkreter, auf dem aktuellen Wissensstand des jeweiligen Fachgebietes basierender Handlungsanleitungen Erkenntnisse hieraus fließen unter anderem ein in staatliche Regeln (z.b. TRGS, TRBA, ArbMedVV). Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

4 Handlungsanweisungen = Empfehlungen zur praktischen Umsetzung auf Ebene von Branchen/Betrieben (z.b. für Unternehmer, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte) in Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung vor allem: Unfallversicherungsrechtliche Regeln Informationen Grundsätze Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

5 Unfallversicherungsrechtliche Regeln: richten sich in erster Linie an den Unternehmer, um diesen eine Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Arbeitsschutzpflichten zu geben = Zusammenstellung bzw. Konkretisierung von Inhalten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder Unfallverhütungsvorschriften und/oder technische Spezifikation und/oder Erfahrungen der Präventionsarbeit der UV-Träger Z.B. BGR A 1 Grundsätze der Prävention Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

6 Informationen: Enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachverhalt erleichtern sollen und die z.b. für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Zielgruppen konkrete praxisgeeignete Arbeitsschutzmaßnahmen vorstellen Z.B. BGI 509 Erste Hilfe im Betrieb Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

7 Grundsätze: sind Maßstäbe in bestimmten Verfahrensfragen, z.b. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen Z.B. BGG 948 Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

8 Beispielhafte Erläuterung des Zusammenspiels von TRGS und BG-Informationen TRGS 530 Friseurhandwerk - Abschnitt 5.4 PSA: (2) Bei der Auswahl und Anwendung von Schutzhandschuhen ist auf folgende Kriterien zu achten (siehe auch TRGS 401): - Sie müssen ausreichend dicht gegenüber Friseurchemikalien sein.dies bedeutet einen Schutz vor geringen chemischen Gefährdungen (s. Gefährdungsbeurteilung). Entsprechend geeignete Handschuhe zum einmaligen Gebrauch sind nach DIN EN 374 mit einem Becherglas gekennzeichnet. [...] - Sie sollten auch bei vorgeschädigter Haut nicht sensibilisierend sein.... (3) Bei Tätigkeiten mit Friseurchemikalien sind Einmalhandschuhe zu verwenden. Einmalhandschuhe sind nach einmaliger Anwendung zu entsorgen und dürfen keinesfalls wieder verwendet werden. Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

9 Beispielhafte Erläuterung des Zusammenspiels von TRGS und BG-Informationen Information der BGW Schöne Hände H - gesunde Haut (TP-HAP 9 U): Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

10 Beispielhafte Erläuterung des Zusammenspiels von TRGS und BG-Informationen Information der BGW Schöne Hände H - gesunde Haut (TP-HAP 9 U): Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

11 Beispielhafte Erläuterung des Zusammenspiels von TRGS und BG-Informationen Information der BGW Schöne Hände H - gesunde Haut (TP-HAP 9 U): Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

12 Beispielhafte Erläuterung des Zusammenspiels von TRGS und BG-Informationen Information der BGW Schöne Hände H - gesunde Haut (TP-HAP 9 U): Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

13 Beispielhafte Erläuterung des Zusammenspiels von TRGS und BG-Informationen Information der BGW Schöne Hände H - gesunde Haut (TP-HAP 9 U): Hautschutz- und HändehygieneplanH Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

14 Bereichsübergreifende Informationen und Regeln Thema Hautschutz Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz Dem FA PSA gehören an: - Vertreter UV-Träger/DGUV - Vertreter des zuständigen Bundesministeriums - Vertreter BGZ/BIA - Arbeitgeber-/Arbeitnehmervertreter - Vertreter der Hersteller und Betreiber des jeweiligen Sachgebiets (Gaststatus) - ggf. besondere Sachverständige (Gaststatus) Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

15 Bereichsübergreifende Informationen und Regeln Thema Hautschutz Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz Vorbemerkung: Diese Information Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz (BGI/GUV-I 8620) bildet die Grundlage für ergänzende Präventionsleitlinien und erläuternde Infomodule (siehe Anhang). Sie stellt den Stand des Wissens des Sachgebietes Hautschutz im Fachausschuss Persönliche Schutzausrüstungen der DGUV zur Prävention von Hauterkrankungen am Arbeitsplatz dar und richtet sich an Unternehmer, Versicherte und alle mit betrieblichem Hautschutz befasste Personen. In dieser Allgemeinen Präventionsleitlinie Hautschutz sind insbesondere die Vorschriften des ArbSchG, der PSA-Benutzungsverordnung (PSA- BV) und der UVV Grundsätze der Prävention (BGV/GUV-V A1) berücksichtigt; auf Vorschriften der Gefahrstoffverordnung wird verwiesen. Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

16 Bereichsübergreifende Informationen und Regeln Thema Hautschutz Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz Anhang: 1. Gesetze, Verordnungen: ArbSchG, ArbMedVV, Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8. GPSGV), PSA-BV, ArbStättV, GefahrstoffV mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe, insb.: TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen TRGS 500 Schutzmaßnahmen Mindeststandards TRGS 530 Friseurhandwerk TRGS 540 Sensibilisierende Stoffe TRGS 900 Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz Luftgrenzwerte TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

17 Bereichsübergreifende Informationen und Regeln Thema Hautschutz Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz Anhang: 2. BGliche Vorschriften, Regeln und Informationen für f r Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit: Unfallverhütungvorschrift: Grundsätze der Prävention (BGV/GUV-V A 1) Regeln: - Grundsätze der Prävention (BGV/GUV-R A 1) - Benutzung von Schutzkleidung (BGV/GUV-R 189) - Benutzung von Schutzhandschuhen (BGV/GUV-R 195) Informationen: - Persönliche Schutzausrüstungen (BGI 515) Hautschutz in Metallbetrieben (BGI 658) - Merkblatt für Betriebsärzte über den Verfahrensablauf beim Auftreten von Hauterkrankungen (BGI 687) Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

18 Ein hochwertiges Vorschriften- und Regelwerk ist notwendiges Grundelement für ein effizientes und wirksames Arbeitsschutzsystem. Vorschriften und Regeln müssen in sich konsistent und für die Anwender praktikabel sein. Wechselseitige Wirkungsbeziehungen und Schnittstellen von Regelungen sind zu analysieren und aufeinander abzustimmen. Das Regelungssystem ist so zu strukturieren, dass ein kohärentes und insich stimmiges Gesamtgefüge entsteht (keine Widersprüche). Interdisziplinarität ist ein wichtiges Kernelement zur Erfassung des gesamten Expertenwissens. Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

19 Aktuell: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 9 Ausschuss für Arbeitsmedizin (1) Beim BMAS wird ein Ausschuss für Arbeitsmedizin gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 12 Personen nicht überschreiten. [...] Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

20 Aus der Begründung (BR-Drs. 643/08, S. 38) zu (1): Die Bildung des Ausschusses für Arbeitsmedizin nimmt Anleihe an der bewährten Funktion der beratenden Ausschüsse beim BMAS im Bereich des Arbeitsschutzes (z.b. Ausschuss für Gefahrstoffe, Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe, Ausschuss für Betriebssicherheit). Sie dient der Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge. [...] Um der grundsätzlichen und eigenständigen Bedeutung der Arbeitsmedizin für die Gesunderhaltung der Beschäftigten gerecht zu werden, arbeitet der Ausschuss themenübergreifend. Für alle Ausschüsse nach dem Arbeitsschutzgesetz besteht eine Verpflichtung zur gegenseitigen Zusammenarbeit. Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

21 9 ArbMedVV - Ausschuss für Arbeitsmedizin (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es, 1. dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse zu ermitteln,... Aus der Begründung (BR-Drs. 643/08, S. 39 f.) Satz 1 Nr. 1 überträgt dem Ausschuss für Arbeitsmedizin die Ermittlung von Regeln und sonstigen gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen, die dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechen. Hierzu gehört z.b. die Erstellung und Aktualisierung von Begründungen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

22 9 ArbMedVV - Ausschuss für Arbeitsmedizin (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es, 2. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können,... Aus der Begründung (BR-Drs. 643/08, S. 39 f.) [...] Diese Aufgabenzuweisung an den Ausschuss für Arbeitsmedizin hat zur Folge, dass insoweit kein Raum für verbindliche berufsgenossenschaftliche Regeln und Handlungsanleitungen besteht. Die Aufstellung von Regeln zum Untersuchungsinhalt und Untersuchungsumfang soll der staatliche Ausschuss demgegenüber nur bei Grundsatzfragen mit verfassungsrechtlichem Bezug übernehmen, z.b. bei gendiagnostischen Fragestellungen. Im Übrigen soll dafür der Ausschuss Arbeitsmedizin bei der DGUV zuständig bleiben. Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

23 9 ArbMedVV - Ausschuss für Arbeitsmedizin (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es, 3. Empfehlungen für Wunschuntersuchungen aufzustellen,... Aus der Begründung (BR-Drs. 643/08, S. 39 f.) Satz 1 Nr. 3 betrifft das Aufstellen von Empfehlungen, besonders in Form von Kriterien und Beispielen für Wunschuntersuchungen. Handlungsbedarf besteht hier insbesondere für Bereiche, die heute bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge noch zu wenig Beachtung finden, z.b. Muskel-Skelett-Erkrankungen. Die Aufgabe des Ausschusses besteht hier darin, den Betrieben Orientierung zu verschaffen, bei welchen Gesundheitsgefährdungen zusätzlich zu den im Anhang der Verordnung normierten Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen geboten sein können. Den Beschäftigten nutzt dies zugleich bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach 11 ArbSchG. Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

24 9 ArbMedVV - Ausschuss für Arbeitsmedizin (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es, 4. Empfehlungen für weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge auszusprechen, insbesondere für betriebliche Gesundheitsprogramme... Aus der Begründung (BR-Drs. 643/08, S. 39 f.) Satz 1 Nr. 4 soll der Ausschuss darüber hinaus Empfehlungen für weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge erarbeiten. Größere Betriebe bieten ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bereits heute Gesundheitsuntersuchungen auf freiwilliger Basis an. Die Empfehlungen des Ausschusses sollen weitere Unternehmen dazu ermutigen, zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mehr zu tun, als der Gesetzgeber vorschreibt. Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

25 9 ArbMedVV - Ausschuss für Arbeitsmedizin (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es, 5. Regeln und Erkenntnisse zu sonstigen arbeitsmedizinischen Präventivmaßnahmen nach 1 Abs. 3 zu ermitteln, insbesondere zur allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung der Beschäftigten... Aus der Begründung (BR-Drs. 643/08, S. 39 f.) Entsprechend Satz 1 Nr. 5 soll der Ausschuss für Arbeitsmedizin nicht nur Regeln und Erkenntnisse zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nach dieser Verordnung ermitteln. Sein Aufgabenfeld erstreckt sich auch auf die Ermittlung von Regeln und Erkenntnissen zu arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen nach sonstigen Rechtsvorschriften.... Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

26 9 ArbMedVV - Ausschuss für Arbeitsmedizin (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es, 5. Regeln und Erkenntnisse zu sonstigen arbeitsmedizinischen Präventivmaßnahmen nach 1 Abs. 3 zu ermitteln, insbesondere zur allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung der Beschäftigten... Aus der Begründung (BR-Drs. 643/08, S. 39 f.)... Angesprochen ist hier ausdrücklich die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung, die Bestandteil der Unterweisungsvorschriften in verschiedenen Fachverordnungen ist ( 14 Abs. 3 GefahrtstoffV, 12 Abs. 2a BiostoffV u. 11 Abs. 2 Nr. 6 i.v.m. Abs. 3 LärmVibrationsArbSchV). Hier wirkt der Ausschuss für Arbeitsmedizin an Regeln mit, die andere Ausschüsse [...] beschließen. Dem Erfordernis einer guten Zusammenarbeit des Ausschusses für Arbeitsmedizin mit den bestehenden Ausschüssen trägt die Regelung in 9 Abs. 3 Satz 3 Rechnung. Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

27 9 ArbMedVV - Ausschuss für Arbeitsmedizin (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es, 6. das BMAS in allen Fragen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie zu sonstigen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes zu beraten. Aus der Begründung (BR-Drs. 643/08, S. 39 f.) Nach Satz 1 Nr. 6 hat der Ausschuss des Weiteren die Aufgabe, das BMAS zu beraten. Beratungsbedarf besteht z.b. zum Bedarf neuer und zur Aktualisierung bestehender Untersuchungsanlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen. Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

28 9 ArbMedVV - Ausschuss für Arbeitsmedizin (3)... Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Arbeitsmedizin wird mit dem BMAS abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim BMAS zusammen. (4) Das BMAS kann die vom Ausschuss für Arbeitsmedizin ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben. (5) Die Bundesministerien sowie die oberen Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Auf Verlangen ist diesen in der Sitzung das Wort zu erteilen. (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Leitlinien Workshop der DGAUM Prävention a80t/ Prof. Dr. Brandenburg/

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