ArbMedVV Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 1
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1 Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 1
2 EV - Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge - Artikel 1: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Artikel 2: Änderung der Gefahrstoffverordnung Artikel 3: Änderung der Biostoffverordnung Artikel 4: Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung Artikel 5: Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung Artikel 6: Änderung der Druckluftverordnung Artikel 7: Änderung der Bildschirmarbeitsverordnung Artikel 8: Änderung der Betriebssicherheitsverordnung Artikel 9: Änderung der Arbeitsstättenverordnung Artikel 10: Inkrafttreten ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 2
3 Zusammenführung von Regelungen LärmVibrat.ArbSchV GenTSV BioStoffV BildscharbV GefStoffV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge DruckLV ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 3
4 1 Ziel Frühzeitige Erkennung und Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen, einschließlich Berufskrankheiten Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes 2 Begriffsbestimmungen Arbeitsmedizinische Vorsorge zur Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen zur Feststellung, ob eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie Untersuchungen soweit erforderlich und vom Beschäftigten nicht abgelehnt umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 4
5 2 Begriffsbestimmungen Pflichtvorsorge zu veranlassen bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten Angebotsvorsorge anzubieten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten Wunschvorsorge zu ermöglichen auf Wunsch des oder der Beschäftigten bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 5
6 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin nach 7 zu beauftragen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sollen während der Arbeitszeit stattfinden, nicht zusammen mit dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung (wenn doch, sind die unterschiedlichen Zwecke über den Arzt oder die Ärztin gegenüber den Beschäftigten offenzulegen) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 6
7 4 Pflichtvorsorge Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 7
8 5 Angebotsvorsorge Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs anzubieten. bei Kenntnis einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen kann, unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. (ehemaligen) Beschäftigten gemäß Anhang nachgehende Untersuchungen anzubieten (kann diese Verpflichtung nach Ende der Tätigkeit mit Einverständnis des Beschäftigten auf die BG übertragen nach Maßgabe des Anhangs nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten (Gesundheitsstörungen nach längeren Latenzzeitenmöglich) nachgehende Vorsorge anzubieten (nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen Unfallversicherungsträger) ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 8
9 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs beachten. Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge (nicht gegen den Willen des der oder des Beschäftigten). Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten. Das Ergebnis und die Befunde sind schriftlich festzuhalten. Der oder die Beschäftigte sind darüber zu beraten und erhalten auf Wunsch das Ergebnis zur Verfügung gestellt. Vorsorgebescheinigung ist dem Beschäftigtem und dem Arbeitgeber auszustellen (wann, welcher Anlass, wann weitere Vorsorge). Ergeben sich nach der Auswertung der Erkenntnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge Anhaltspunkte, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten oder die Beschäftigte oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, ist dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und sind die Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen. Wird ein Tätigkeitswechsel für erforderlich gehalten, bedarf diese Mitteilung an den AG der Einwilligung d. Beschäftigten ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 9
10 5a Wunschvorsorge Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 10
11 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (keine Ermächtigungen mehr erforderlich). Die zuständige Behörde kann für Ärzte und Ärztinnen in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 11
12 8 Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge Liegen Anhaltspunkte vor, dass nach der Auswertung der Erkenntnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge die Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu prüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Wird ein Tätigkeitswechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Getroffene Maßnahmen sind dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde mitzuteilen. Halten der oder die Beschäftigte oder der Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 12
13 9 Ausschuss für Arbeitsmedizin bestehend aus zwölf fachkundigen Vertretern der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der Berufsgenossenschaften und Vertretern der Wissenschaft. Aufgaben: Regeln und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Kenntnisse ermitteln Empfehlungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge aufzustellen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie des medizinischen Arbeitsschutzes beraten ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 13
14 - Anhang Belastungen, die eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge auslösen, sind im Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge aufgeführt (im Internet verfügbar, BMAS) ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 14
15 BMAS Fragen und Antworten Fragen und Antworten zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) im Internet verfügbar (BMAS) ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 15
16 Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen AMR Nr. 3.1 Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse AMR Nr. 5.1 Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge AMR Nr. 6.1 Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen AMR Nr. 6.2 Biomonitoring AMR Nr. 6.3 Vorsorgebescheinigung AMR Nr Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können AMR Nr Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens im Internet verfügbar (BAuA) ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 16
17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 17
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