Betriebsordnung zur Verpflichtung der Fremdfirmen zur Unterweisung deren Mitarbeiter -Rundschreiben-
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- Minna Waldfogel
- vor 6 Jahren
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1 Seite 1 von 7 1. Geltungsbereich Diese betriebliche Regelung Arbeitssicherheit und Brandschutz gilt für die Durchführung von Arbeiten durch Mitarbeiter von Fremdfirmen auf dem Gelände der Firma Dressel + Höfner GmbH & Co. KG. Die verantwortliche Stelle dieser Firmen, verpflichtet sich, alle Mitarbeiter, die unser Grundstück betreten, entsprechend dieser Regelung vor Aufnahme von Arbeiten auf unserem Betriebsgelände, zu unterweisen. Unternehmen der Hock Gruppe Standort: Bereich: Dressel + Höfner GmbH & Co. KG Neustadt bei Coburg Gesamtes Betriebsgelände und Außenläger Auftragnehmer/Firma:... (vom Auftraggeber auszufüllen) Verantwortlicher Mitarbeiter: Name:... Vorname:... Datum::... Unterschrift:... Die verantwortliche Stelle dieser Firmen, verpflichtet sich, alle Mitarbeiter, die unser Grundstück betreten, entsprechend dieser Regelung vor Aufnahme von Arbeiten auf unserem Betriebsgelände, zu unterweisen. Durch die Unterschrift bestätigt der Auftragnehmer ebenfalls, dass er eine geeignete Betriebs-/ berufshaftpflicht-versicherung mit einer Deckung von min. 5 Mio Eur abgeschlossen hat. Ansprechpartner des Hock-Werkes: Siehe Bestellung
2 Seite 2 von 7 2. Verbindlichkeit Diese betriebliche Regelung ist verbindlich für den Vorgesetzten/Auftraggeber des Standortes der Hock Gruppe, der eine Fremdfirma oder deren Subunternehmen für - die Durchführung von Um- oder Ausbaumaßnahmen - Instandhaltungsmaßnahmen - Materialanlieferungen und Entsorgung - andere Dienstleistungen verpflichtet. Auftraggeber im Sinne dieser Regelung ist der zuständige Bereichsleiter der Hock Gruppe bzw. der Leiter Instandhaltung, der die Leistung eines Fremdbetriebes anfordert.
3 Seite 3 von 7 3. Verfahren Die in der Anlage beigefügte Sicherheitsanweisung für Fremdfirmen beinhaltet Forderungen und Hinweise der Hock Gruppe zur Gewährleistung des Arbeits- und Brandschutzes. Sie ist dem Verantwortlichen der Fremdfirma vor der Arbeitsaufnahme auszuhändigen und dient als Grundlage für eine nachweisliche Unterweisung. Sollten bereichs- oder auftragsspezifische Gefahren vorhanden sein, die nicht in der Sicherheitsanweisung für Fremdfirmen behandelt werden, sind diese vom Vorgesetzten/Auftraggeber des Standortes der Hock Gruppe zu ergänzen. Die als Bestandteil der Sicherheitsanweisung geltende Auftragnehmer Erklärung (siehe Seite 1) ist im Einkauf des Hock-Werkes zu hinterlegen. 4. Allgemeines Diese Unterweisung findet nur unterstützend zur internen Arbeitssicherheitsunterweisung der Fremdfirmen statt. Besondere Aspekte des Arbeits- und Brandschutz im jeweiligen Gewerk kann nur die Fremdfirma selbst unterweisen. Die besonderen Belange im Arbeits- und Brandschutz des Standortes der Hock Gruppe sollen den Fremdfirmen mit dieser Unterweisung veranschaulicht werden. 5. Besucher, Kundenbesuche Beim Eintreffen in der Firma haben sich Besucher und Kunden in der Anmeldung/Sekretariat (zentrale Anlaufstelle) zu melden. In der Betriebsstätte Außenlager erfolgt die Anmeldung beim Abteilungsleiter. Anschließend werden sie durch Mitarbeiter des jeweils verantwortlichen Bereiches in Empfang genommen. Betriebs- bzw. Betriebsstättenbegehungen erfolgen nur in Begleitung kompetenter/beauftragter Mitarbeiter der Fachabteilung. 6. Gesetzliche Grundlagen Für diese betriebliche Regelung und die Pflicht zur Unterweisung gilt die Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 Grundsätze der Prävention 2 (1); (2); 5; Inkraftsetzung Diese Regelung gilt ab Anlage: Sicherheitsanweisung für Fremdfirmen/Auftragnehmer Geschäftsleitung
4 Seite 4 von 7 Anlage Sicherheitsanweisung für Fremdfirmen/Auftragnehmer 1. Allgemeine Bestimmungen In unserem Werk legen wir größten Wert auf sicheres Arbeiten. Die Durchführung der beauftragten Arbeiten hat unter Beachtung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und Normen zu erfolgen. Bei der Durchführung von Service-, Wartungs-, Reparaturarbeiten, u. a. Dienstleistungen von Fremdfirmen auf dem Firmengelände der Hock Gruppe erfolgt vor der Aufnahme der Arbeiten eine Unterweisung Arbeitssicherheit und Brandschutz. Unterwiesen wird jeweils der zuständige Aufsichtsführende/Vorarbeiter. Die Weiterleitung der Informationen an weitere, in der Fremdfirma angestellten Mitarbeiter, welche Arbeiten auf dem Gelände der Hock Gruppe durchführen, erfolgt durch den unterwiesenen Aufsichtsführenden/Vorarbeiter. Wichtige Telefonnummern und Verantwortlichkeiten (zu benachrichtigende Personen) sind auf den ausgehangenen Dokumenten der Hock Gruppe zu entnehmen. Für das sicherheitsgerechte Verhalten des Auftragnehmerpersonals, einschließlich des Tragens von persönlicher Schutzausrüstung, ist der Vorgesetzte der Fremdfirma verantwortlich. 2. Verhalten bei Arbeitsunfällen Wichtige Telefonnummern bei Arbeitsunfall und im Brandfall sowie die Namen der Ersthelfer sind den entsprechenden Aushängen zu entnehmen. Bei Arbeitsunfällen ist gemäß Aushang Verhalten bei Unfall zu verfahren. Ist die Hilfe der Ersthelfer des Standortes notwendig, sind diese unverzüglich zu informieren. Die Ersthelfer der Hock Gruppe können die internen Erste Hilfe Materialien verwenden, soweit dies nötig sein sollte. Weiterhin gilt: Alle Arbeitsunfälle sind generell der Hock Gruppe meldepflichtig. 3. Notfallversorgung, Notausgänge, Fluchtwege Beschäftigte der Fremdfirmen haben sich vor Beginn ihrer Arbeiten anhand der Flucht- und Evakuierungspläne über den nächstliegenden Fluchtweg und Notausgang, Standorte von Feuerlöschern sowie über das nächstgelegene Telefon zu informieren. Der Unterwiesene wird vor Ort über die Gegebenheiten eingewiesen. 4. Arbeitsplatz/Arbeitsbereich Die Mitarbeiter der Fremdfirma dürfen nur in den ihnen zugewiesenen Arbeitsbereichen tätig werden. Speziell abgesperrte Bereiche (z. B. Zutritt für Unbefugte verboten) dürfen nur nach Genehmigung des Vorgesetzten/Abteilungsleiters der Hock Gruppe betreten werden.
5 Seite 5 von 7 In der Regel kommen Mitarbeiter von Fremdfirmen nicht mit den bei der Hock Gruppe eingesetzten Gefahrstoffen in Kontakt. Sollten spezielle Umstände doch dazu führen, ist dies unverzüglich der Hock Gruppe zu melden. Bei Arbeiten in der näheren Umgebung von Gefahrstoffen sind die vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen. Diese sind durch die Fremdfirmen bereitzustellen, können aber nach vorheriger Absprache auch durch die Hock Gruppe gestellt werden. Weiterhin ist mit der notwendigen Sorgfalt in der näheren Umgebung von Gefahrstoffen zu arbeiten. Ist nicht klar, ob sich Gefahrstoffe in der näheren Umgebung befinden, so ist dies vorher in Erfahrung zu bringen. In der Regel wird durch einen Hock Gruppe Mitarbeiter (Abteilungsleiter/Leiter Instandhaltung) bei der Begehung des Einsatzortes auf Gefahrstoffe hingewiesen. Spezielle Sorgfalt gilt auch bei Arbeiten in der näheren Umgebung zu elektrischen Anlagen sowie weiteren potentiellen Unfallgefahren (z. B. Technische Gase u. a. Medien). Auf dem Gelände der Hock Gruppe gibt es Bereiche mit Verbots-, Gebots- und Hinweisschildern, welche unbedingt einzuhalten sind. Auf dem Firmengelände und in den Werkhallen findet Verkehr von Flurförderzeugen statt. Die Fahrwege sind gekennzeichnet. In diesen Bereichen ist auf Flurförderzeuge zu achten. 5. Verkehrsordnung im Werksbereich Auf dem Werksgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h. Das Befahren von Hallen/Gebäuden durch Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren ist nicht gestattet. Ausnahmen zum Be- und Entladen sind mit dem Vorgesetzten des Bereiches abzustimmen. Es gelten folgende Richtgeschwindigkeiten: Außerhalb der Halle Innerhalb der Halle LKW 10 km/h 5 km/h Stapler beladen 5 km/h 5 km/h Stapler unbeladen 10 km/h 5 km/h Zum Parken sind nur die lt. innerbetrieblicher Parkordnung festgelegten Parkplätze zu benutzen. Zufahrten für Rettungsfahrzeuge, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr u. a. Notfallfahrzeuge sind stets frei zu halten. 6. Sicherheitstechnische Organisation und Maßnahmen Baustellensicherung Baustellen und Arbeitsstellen sind durch deutliche, auch bei Dunkelheit sichtbare Abgrenzungen und eine entsprechende sichtbare Ausschilderung zu kennzeichnen. Offene Gefahrenstellen Bei Deckendurchbrüchen, offenen Gruben und Kanälen oder fehlenden Schutzgeländern sind Abdeckungen, die der geforderten Belastung entsprechen, oder Absperrungen einzusetzen.
6 Seite 6 von 7 Arbeiten mit Absturzgefahr Absturzgefährdete Arbeiten dürfen nur mit Sicherheitseinrichtungen (z. B. Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Fangnetze, Sicherheitsgeschirre) ausgeführt werden. Sie müssen für die entsprechende Belastung ausgelegt sein, den Sicherheitsbestimmungen entsprechen und einen gültigen Prüfnachweis haben. Arbeiten an oder in der Nähe von Anlagen der Hock Gruppe Zur Vermeidung von Gefährdungen bzw. Störungen des Produktionsablaufes sind durch Mitarbeiter der Fremdfirmen folgende Schwerpunkte bei Arbeiten an oder in der Nähe von Anlagen der Hock Gruppe zu beachten: - Anlagentechnik, die automatisch/teilautomatisch läuft - Ein- und Auslaufstellen mechanischer und automatisierter Fördertechnik - Unbewusstes Auslösen von Sicherheitseinrichtungen in Arbeitsbereichen (Sicherheitstechnik, Lichtschranken) Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge Fremdfirmeneigene Geräte und Ausrüstungen müssen den gültigen Sicherheitsvorschriften entsprechen und z. B. für mobile Krane, Hebebühnen, Gabelstaplern, elektrische Handgeräte, etc. über einen gültigen Prüfnachweis verfügen. Überlassung von Hock Gruppe eigenen Geräten Grundsätzlich hat die Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsgeräten durch den Auftragnehmer selbst zu erfolgen. Ist es in Ausnahmefällen erforderlich, Hock Gruppe eigene Geräte zu nutzen (z. B. Krane, Hebezeuge, Stapler), so ist dazu die Genehmigung des zuständigen Vorgesetzten der Hock Gruppe einzuholen. Die Nutzung darf nur durch befähigte Mitarbeiter erfolgen. Der Qualifikationsnachweis ist dem Auftraggeber vorzulegen. Arbeiten mit Offener Feuererscheinung Arbeiten mit offenen Feuererscheinungen (z. B. Schweißen, Schneiden, Flexen ) dürfen nur mit schriftlichem Erlaubnisschein, in Abstimmung mit den zuständigen Vorgesetzten der Hock Gruppe durchgeführt werden. Gefahrstoffe/Entsorgung Ist der Einsatz von Gefahrstoffen nicht vermeidbar, so sind alle Aktivitäten vom Auftragnehmer vorher mit dem zuständigen Vorgesetzten der Hock Gruppe zu klären. Das betrifft insbesondere die bei der Anwendung des Gefahrstoffes nötigen Schutzmaßnahmen sowie die Lagerung und Entsorgung. Eine sichere Verpackung und ordnungsgemäße Kennzeichnung der Gefahrstoffe ist dabei Bedingung. Brandschutz/Brandverhütung Es gilt Rauchverbot! Von Rauchern dürfen nur die Raucherinseln genutzt werden!
7 Seite 7 von 7 Das Rauchverbot ist in den Hallen, an Anlagen und Einrichtungen unbedingt einzuhalten. Brennbare Materialien (z. B. Putzlappen, Verpackungsrückstände, Holz) müssen unverzüglich entsorgt werden. Bei Arbeiten an Brandmeldeanlagen, automatischen Löschanlagen (z. Bsp. CO 2 Löschanlage) oder mit Rauch- und Wärmeabzügen geschützten Räumen ist eine vorherige Abstimmung mit dem Bereichsverantwortlichen und dem verantwortlichen Leiter Instandhaltung unbedingt erforderlich. Vorbeugend sind Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Anzahl in jedem Arbeitsbereich vorhanden und gekennzeichnet. Befahren von Gruben, Behältern und engen Räumen Behälter, Gruben und enge Räume dürfen nur nach Vorliegen eines schriftlichen Erlaubnisscheines für das Befahren von Behältern... mit der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen erfolgen. Ordnung und Sauberkeit Die Arbeitsstelle der Fremdfirmen ist stets sauber und aufgeräumt zu halten. Alle benötigten Materialien, Bauteile, Arbeitsmaschinen etc. sind so zu lagern, dass sie keine Gefahrenstelle darstellen und die innerbetrieblichen Prozesse der Hock Gruppe nicht wesentlich beeinflussen. Alle anfallenden Abfälle, Materialreste etc. sind vom Auftragnehmer arbeitstäglich nach Vorschrift zu entsorgen. Hydranten aller Art dürfen nur im Ausnahmefall nach Abstimmung mit dem Auftraggeber verwendet werden. Zigarettenreste dürfen nur in nicht brennbare Abfallbehälter an Raucherinseln entsorgt werden. 7. Alkohol und Rauschmittel Alkohol oder andere berauschende Mittel in die Betriebsstätten der Hock Gruppe mitzubringen und/oder zu sich zu nehmen ist nicht gestattet und kann bei Verstoß/Nichteinhaltung zur sofortigen fristlosen Auftragskündigung und Schadenersatzforderungen führen.
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