Erläuterungen. Leitlinien über die Berichterstattung und die Veröffentlichung
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- Manuela Schulz
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1 Erläuterungen zu Leitlinien über die Berichterstattung und die Veröffentlichung Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf Veranlassung von EIOPA in allen offiziellen Sprachen der EU übersetzt und durch EIOPA veröffentlicht worden sind, existieren die sie begleitenden Erläuterungstexte nur in Englisch. Die BaFin hat die Übersetzung dieser Texte für Deutschland veranlasst, um weitere Hilfestellung zu bieten. Inhaltlich handelt es sich um eine 1-zu-1 Übersetzung. Sollten sich dennoch in dem deutschen Text Zweifelsfragen des Verständnisses oder der Auslegung ergeben, so ist der von EIOPA offiziell veröffentlichte englische Text ausschlaggebend.
2 Zu Leitlinie 1 Geschäftstätigkeit 2.1. Wenn Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats sind, beziehen sich Informationen bezüglich Namen und Kontaktdaten der für die Finanzaufsicht über das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde und ggf. bezüglich Namen und Kontaktdaten des Aufsehers über die Gruppe, zu der das Unternehmen gehört, auf die Identifikation der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde (auf Ebene der Versicherungsgruppe) und auf den Koordinator, der aus den an der Aufsicht über das Finanzkonglomerat beteiligten zuständigen Behörden ernannt wird Das vereinfachte Organigramm erläutert die Besitzverhältnisse und rechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmen, seinem Mutterunternehmen und dem obersten Mutterunternehmen sowie den wichtigen verbundenen Unternehmen und bedeutenden Beteiligungen an gemeinsam beherrschten Unternehmen und assoziierten Unternehmen Informationen über wesentliche Geschäftsvorfälle oder sonstige Ereignisse während des Berichtszeitraums, die einen wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen hatten, sind u.a. Informationen über neue Geschäftsbereiche, Unternehmenszusammenschlüsse, Bestandsübertragungen, Veränderungen der Beteiligungsquoten, Verlust der Beherrschung über Tochtergesellschaften, bedeutende Einschränkungen gegenüber Tochtergesellschaften (z. B. Möglichkeit der Übertragung von Geldern) und sonstiger Ereignisse, die einen wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen im Hinblick auf die Risiken oder die Unternehmenssteuerung haben. Versicherungstechnische Leistung 2.4. Wird auf Abschnitt A.2 des Berichts über Solvabilität und Finanzlage (SFCR) Bezug genommen, sollen sich die Unternehmen immer auf die Solvency II- Geschäftsbereiche gemäß dem Inhalt der Vorlage S.05.01, wie im technischen Durchführungsstandard hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde definiert, beziehen. Zu Leitlinie 2 Entwicklung sonstiger Tätigkeiten 2.5. Informationen zu Leasing-Vermögenswerten werden unter den Unterpositionen der Leasinggeber und Leasingnehmer separat ausgewiesen. Leasingvereinbarungen werden gesondert nach Finanzierungsleasing und Operating-Leasing beschrieben (es sollte z. B. schriftlich festgehalten werden, ob eine Vereinbarung eine Übertragung des Eigentums an einem Vermögenswert vorsieht) Es ist wichtig, dass die Unternehmen eine Darstellung der wesentlichen Leasingvereinbarungen veröffentlichen, unabhängig von einem Ausweis in der Bilanz. 2
3 2.7. Im Falle von Operating-Leasingverhältnissen erfasst lediglich der Leasinggeber (Eigentümer) Vermögenswerte in seiner Bilanz. Der Leasingnehmer (Nutzer) weist lediglich außerbilanzielle Vermögenswerte aus. Leasing-Verbindlichkeiten werden nicht in der Bilanz erfasst. Darüber hinaus weisen Leasinggeber und Leasingnehmer entsprechend Erträge bzw. Aufwendungen aus Leasingverhältnissen aus. In diesem Teil des SFCR ist insbesondere die letztgenannte Information darzulegen Im Falle von Finanzierungsleasing erfasst der Leasingnehmer sowohl Vermögenswerte als auch Verbindlichkeiten in seiner Bilanz. Der Leasinggeber bucht die materiellen Vermögenswerte aus und erfasst eine Forderung in Höhe des Nettovermögenswertes des Leasingverhältnisses. Darüber hinaus erfassen Leasinggeber und Leasingnehmer einen Finanzertrag oder eine Kostenzuordnung. In diesem Teil des SFCR ist insbesondere die letztgenannte Information darzulegen Bei der Beschreibung der Leasingvereinbarungen legen die Unternehmen die Bedingungen dar, unter denen der Leasingnehmer (Nutzer) zustimmt, Vermögenswerte von dem Leasinggeber (Eigentümer) zu leasen, insbesondere die Höhe der Zahlungen des Leasingnehmers, den Startzeitpunkt und die Dauer der Vereinbarung, etwaige Bestimmungen bezüglich einer Sicherheitsleistung und Bedingungen für deren Rückgabe, etwaige Verlängerungen und die Art des Vermögenswerts. Zu Leitlinie 3 Governance-Struktur Durch das Bereitstellen allgemeiner Informationen über die Implementierung und Integration der vier Schlüsselfunktionen in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse des Unternehmens legt das Unternehmen ausdrücklich auch Informationen offen, die ein Verständnis der Stellung und der Ressourcen der vier Schlüsselfunktionen innerhalb des Unternehmens ermöglichen. Zu Leitlinie 4 Risikomanagementsystem für Nutzer des internen Modells Ohne eine Beschreibung der Governance des internen Modells ist es für eine fachkundige Personen nicht möglich, ein gutes Verständnis von dem Aufbau, der Verwendung und der Zuverlässigkeit des internen Modells zu erhalten. Es besteht zwar keine ausdrückliche Pflicht für Unternehmen, Ausschüsse für die Governance ihres internen Modells einzurichten, doch EIOPA geht davon aus, dass dies bei Unternehmen angebracht sein kann, die die Absicht haben, ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zu verwenden. 3
4 2.12. Prozesse für die Zustimmung zu Änderungen am internen Modell sind eines der Schlüsselelemente der Governance des internen Modells. Sie sorgen dafür, dass interne Modelle jederzeit das Risikoprofil des Unternehmens abbilden, bessere Risikomanagementpraktiken inkorporiert werden und den Anforderungen an interne Modelle entsprochen wird Ein Bewertungssystem ist per definitionem ein Instrumentarium, das das Vertrauen in interne Modelle stärkt. Es ist außerdem das vorrangige Mittel zur Prüfung der Robustheit und Stabilität interner Modelle und zur Identifizierung etwaiger Schwachstellen oder Umstände, unter denen interne Modelle möglicherweise nicht effektiv funktionieren. Ein strenges, unabhängiges Bewertungsinstrumentarium wird das Vertrauen der beteiligten Akteure in die Zuverlässigkeit des internen Modells stärken; eine Veröffentlichung aller Bewertungsinstrumente wird die Bewertungsstandards im gesamten Markt erhöhen. Zu Leitlinie 6 Vermögenswerte Informationen zur Aggregation nach Klasse Die Verwendung der Klassen aus der Solvabilität-II-Bilanz-Vorlage hat den Vorteil, dass eine Konsistenz zwischen den veröffentlichten narrativen und quantitativen Informationen gewährleistet ist und die Transparenz und Vergleichbarkeit der verwendeten Methoden und der Beträge verbessert werden können Wenn Unternehmen eine abweichende Aggregation der Vermögenswerte vornehmen, müssen sie die Gründe darlegen und sicherstellen, dass die Informationen verständlich und nachvollziehbar sind. Zu Leitlinie 7 Inhalt nach Klassen von Vermögenswerten Unternehmen müssen die angewandte Methode zur Schätzung der Auswirkungen ungewisser künftiger Ereignisse auf ihre Vermögenswerte (z. B. Anpassung der Risiken an Zahlungsströme oder Abzinsungssätze) in der Solvabilität--II-Bbilanz ausweisen Wenn sich die Ansatz- und/oder Bewertungsgrundlagen von Vermögenswerten in der Solvabilität-II-Bilanz während des Berichtszeitraums geändert haben, beschreiben die Unternehmen die Art der Veränderungen und deren Gründe, den Anpassungsbetrag für den aktuellen und den Vorjahreszeitraum und wie diese Veränderungen die Bewertung der Vermögenswerte beeinflussen. Sachanlagen In Fällen, in denen das Neubewertungsmodell nach IFRS verwendet wird, um den wirtschaftlichen Wert möglichst gut abzubilden, müssen die Unternehmen dies klar offenlegen. 4
5 2.19. Die Informationen über die bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Werts angewandten Methoden und wesentlichen Annahmen geben an, ob die Bewertung durch Marktdaten belegt werden kann oder ob sie eher auf anderen Faktoren beruht. In letzterem Falle sind diese Faktoren einschließlich der Gründe zu beschreiben. Vorräte Wenn Unternehmen den Nettoveräußerungswert in der Solvabilität-II-Bilanz berücksichtigt haben, weil sie der Ansicht sind, dass die Differenzen zwischen dem Nettoveräußerungswert (berechnet nach IAS 2) und dem beizulegenden Zeitwert unerheblich sind, so ist dies klar darzulegen. Immaterielle Vermögenswerte Mit Null bewertete immaterielle Vermögenswerte und Geschäfts- oder Firmenwerte müssen nicht dargestellt werden, es sei denn, das Unternehmen oder die Aufsichtsbehörde sind der Ansicht, dass dies erforderlich ist, um eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Auswirkungen der maßgeblichen Transaktionen oder sonstigen Ereignisse zu erzielen. Finanzielle Vermögenswerte Unternehmen veröffentlichen Informationen über die bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Werts angewandten Methoden und Annahmen, einschließlich einer klaren Ermittlung derjenigen Vermögenswerte, die nach den folgenden Ansätzen bewertet wurden: a) die auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte verwendeten notierte Marktpreise; b) die auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte verwendeten notierte Marktpreise; c) andere Inputfaktoren als notierte Marktpreise auf aktiven Märkten, die für identische oder ähnliche Vermögenswerte direkt (d. h. als Preise) oder indirekt (d. h. aus Preisen abgeleitet) für den jeweiligen Vermögenswert beobachtet werden können; d) Inputfaktoren, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten beruhen Wenn Inputfaktoren nicht auf beobachtbaren Marktdaten beruhen, müssen Unternehmen eine narrative Beschreibung der Sensitivität des Wertes gegenüber Veränderungen der nicht beobachtbaren Inputfaktoren dann abgeben, wenn eine Veränderung zu einem bedeutend höheren oder niedrigeren Wert führen könnte. Darüber hinaus müssen Unternehmen eine narrative Beschreibung möglicher Wechselbeziehungen zwischen diesen Inputfaktoren und anderen nicht beobachtbaren Inputfaktoren abgeben, unter Berücksichtigung der Frage, wie diese die Auswirkungen der Veränderungen der nicht beobachtbaren Inputfaktoren unter Verwendung eines Ansatzes zur 5
6 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verstärken oder verringern könnten Die Veröffentlichung der Auswirkungen wesentliche Veränderungen der Bewertungs-Inputfaktoren beinhaltet unter anderem eine Sensitivitätsanalyse, die zeigt, wie diese Veränderungen die Bewertung der Vermögenswerte und die Basiseigenmittel beeinflussen. Leasing Informationen zu Leasing-Vermögenswerten werden unter den Unterpositionen der Leasinggeber und Leasingnehmer separat ausgewiesen Es ist wichtig, dass die Unternehmen eine Darstellung der wesentlichen Leasingvereinbarungen veröffentlichen, unabhängig von einem Ausweis in der Bilanz. Leasingvereinbarungen werden gesondert nach Finanzierungsleasing und Operating-Leasing beschrieben (es sollte z. B. schriftlich festgehalten werden, ob eine Vereinbarung eine Übertragung des Eigentums an einem Vermögenswert vorsieht) Im Falle von Operating-Leasingverhältnissen erfasst lediglich der Leasinggeber (Eigentümer) Vermögenswerte in seiner Bilanz. Der Leasingnehmer (Nutzer) weist lediglich außerbilanzielle Vermögenswerte aus. Leasing-Verbindlichkeiten werden nicht in der Bilanz erfasst. Die letztgenannte Information ist insbesondere in diesem Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage darzulegen. Darüber hinaus weisen Leasinggeber und Leasingnehmer entsprechend Erträge bzw. Aufwendungen aus Leasingverhältnissen aus Im Falle von Finanzierungsleasing erfasst der Leasingnehmer sowohl Vermögenswerte als auch Verbindlichkeiten in seiner Bilanz. Der Leasinggeber bucht die Sachanlagen aus und erfasst eine Forderung in Höhe der Nettovermögenswertes des Leasingverhältnisses. Die letztgenannte Information ist insbesondere in diesem Teil des SFCR darzulegen. Darüber hinaus erfassen Leasinggeber und Leasingnehmer einen Finanzertrag oder eine Kostenzuordnung Bei der Beschreibung der Leasingvereinbarungen legen die Unternehmen die Bedingungen dar, unter denen der Leasingnehmer (Nutzer) zustimmt, Vermögenswerte von dem Leasinggeber (Eigentümer) zu leasen, insbesondere die Höhe der Zahlungen des Leasingnehmers, den Startzeitpunkt und die Dauer der Vereinbarung, etwaige Bestimmungen bezüglich einer Sicherheitsleistung und Bedingungen für deren Rückgabe, etwaige Verlängerungen und die Art des Vermögenswerts Unternehmen können Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus Leasinggeschäften zusammen offenlegen, wenn sie dies wünschen. 6
7 Latente Steueransprüche Die von den Unternehmen veröffentlichten Informationen über latente Steueransprüche beinhalten unter anderem: a) Art der Nachweise für den Ansatz von latenten Steueransprüchen, b) Angaben darüber, ob die Verwendung latenter Steueransprüche von erwarteten zukünftigen steuerpflichtigen Gewinnen abhängt, die, betrachtet auf Grundlage des normalen Planungszyklus des Unternehmens, diejenigen Profite, die sich aus der Auflösung bestehender steuerpflichtiger temporärer Differenzen ergeben, übersteigen. Wenn dies der Fall ist, sollte auch die vom Management berücksichtige Länge des Zyklus angegeben werden; c) Tatsächliche Steuerverluste, die das Unternehmen in der laufenden oder der vorangegangenen Periode in demjenigen Steuerhoheitsgebiet erlitten hat, in dem die latenten Steueransprüche bestehen Sollten sich die anwendbaren Steuersätze seit der vorangegangenen Periode geändert haben, erläutern die Unternehmen die Änderungen und deren Auswirkungen auf die latenten Steuern Die bereitgestellten Informationen umfassen insbesondere Abschlussverfahren zur Bereitstellung von Solvency II-Zahlen. Verbundene Unternehmen Von den Unternehmen wird erwartet, dass sie die zur Anwendung der angepassten Equity-Methode auf verbundene Unternehmen erforderlichen Informationen beschaffen. Sollten zur Bewertung eines verbundenen Unternehmens weder die Marktpreis- noch die angepasste Equity-Methode herangezogen worden sein, muss das Unternehmen daher seine Gründe hierfür darlegen (sofern nicht bereits im SFCR erfasst). Zu Leitlinie 9 Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um versicherungstechnische Rückstellungen handelt Informationen zur Aggregation nach Klasse Die Erläuterungen zu Leitlinie 6 sind auf die Aggregation von Verbindlichkeiten nach Klassen anwendbar. Zu Leitlinie 10 Inhalt nach wesentlichen Klassen von Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um versicherungstechnische Rückstellungen handelt Finanzielle Verbindlichkeiten Wenn Unternehmen die Differenzen zwischen den Werten in der Solvabilität- II-Bilanz und im Jahresabschluss erläutern, legen sie gegebenenfalls auch die Auswirkungen (der Veränderungen) ihres eigenen Kreditrisikos dar. 7
8 2.36. Die Unternehmen beschreiben, wie sie den Credit Spread zum Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeiten und den zu Bewertungszwecken herangezogenen risikofreien Zinssatz ermitteln. Verbindlichkeiten aus Leasinggeschäften Informationen zu Leasing-Verbindlichkeiten werden unter den Unterpositionen der Leasinggeber und Leasingnehmer separat ausgewiesen Die Unternehmen erläutern, wie die Bewertung nach IFRS angepasst wurde, um marktkonsistente Zinssätze und die Notwendigkeit einer Berücksichtigung von Veränderungen ihrer Bonität abzubilden Unternehmen können Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus Leasinggeschäften zusammen ausweisen, wenn sie dies wünschen. Insbesondere sollten Unternehmen eine Beschreibung der bei einem Finanzierungsleasinggeschäft von dem Leasingnehmer gehaltenen Verbindlichkeit abgeben. Eventualverbindlichkeiten Unternehmen sollten eine qualitative Beschreibung der Art und der Unsicherheiten der Position(en) abgeben Unternehmen veröffentlichen Fälle, in denen die Marktwerte der Verbindlichkeiten nicht im Hinblick auf die Veränderungen im eigenen Kreditrisiko des Unternehmens angepasst wurden und legen die Gründe dafür dar Darüber hinaus werden Informationen bezüglich des verwendeten Zinssatzes, der Risikoanpassung (einschließlich des Risikobeitrags) und sonstiger Annahmen im Hinblick auf zukünftige Ereignisse offengelegt. Leistungen an Arbeitnehmer Unternehmen stellen deutlich dar, welche Verpflichtungen gemäß den Definitionen unter IAS 19 bzw. den nationalen Rechnungslegungsstandards kurzfristige Verpflichtungen, Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Unterscheidung zwischen beitragsorientierten und leistungsorientierten Plänen), andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer o- der Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Die Erläuterungen der Unternehmen zu den Differenzen zwischen dem Jahresabschluss und der Solvabilität-II-Bilanz beinhalten auch Erläuterungen zu Differenzen, die aus dem Verbot unter Solvabilität II resultieren, versicherungsmathematische Gewinne und Verluste zeitverzögert anzusetzen Unternehmen veröffentlichen Informationen zu den Methoden und Inputfaktoren, die sie zur Bestimmung des wirtschaftlichen Werts herangezogen haben. Dies erfordert eine Beschreibung der versicherungsmathematischen Bewertungsmethode, ggf. einschließlich des internen Bewertungsmodells, sowie der zugrunde liegenden versicherungsmathematischen Annahmen 8
9 (z.b. demographische Annahmen wie Sterblichkeit, Beschäftigtenfluktuations-, Invaliditäts- und Frühverrentungsraten, Anteil der leistungsberechtigten Angehörigen, Schadenfallquoten bei medizinischen Versorgungsplänen und Finanzierungsannahmen wie Abzinsungssatz, künftiges Gehaltsund Leistungsniveau, Kostentrends für medizinische Versorgung und erwartete Erträge aus Planvermögen). Eine Offenlegung ist auch dann erforderlich, wenn die insgesamt erwartete Rendite aus den Vermögenswerten herangezogen wird, einschließlich der Auswirkungen auf die Hauptgruppen des Planvermögens Eine detailliertere Offenlegung wird insbesondere in Bezug auf Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwartet. Diese erfolgt auf der Grundlage derjenigen leistungsorientierten Pläne, in denen das Risiko vom Unternehmen getragen wird. Unternehmen legen Informationen bezüglich des Planvermögens offen, um eine Beurteilung des Risikoniveaus zu ermöglichen, das mit dem einzurichtenden Plan einhergeht. In Fällen, in denen das Planvermögen den Versicherungsverträgen entspricht, sind die Träger der Versicherungsverträge eindeutig zu identifizieren. Zu Leitlinie 11 Eigenmittel Zusätzliche Solvabilitätsquote Die Quote aus den anrechenbaren Eigenmitteln und der Solvenzkapitalanforderung kann leicht berechnet werden. Sie sagt aus, ob ein Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung erfüllt oder nicht. Die Solvabilitätsquote allein kann zwar nicht alle Informationen über die Solvabilität liefern, die Nutzer für maßgeblich halten können, aber die gewählte Kennzahl gilt als die dienlichste. Zu Leitlinie 12 Eigenmittel Informationen zu der Struktur, dem Betrag, der Qualität und der Anrechnungsfähigkeit von Eigenmitteln Die Mitgliedsstaaten haben unterschiedliche Rechnungslegungspraktiken, und die spezifischen Umstände der jeweiligen Unternehmen in einem Mitgliedsstaat werden sich ebenfalls unterscheiden. Diese beiden Faktoren werden die Art und den Umfang der von den einzelnen Unternehmen bereitgestellten Erläuterungen beeinflussen Der verwendete Mechanismus einschließlich des Schwellenwerts wird in den für den Eigenmittelbestandteil maßgeblichen Bedingungen der vertraglichen Vereinbarung genau definiert und ist daher rechtssicher. Die Offenlegung beinhaltet nähere Angaben zu dem Mechanismus und seinen Auswirkungen, sodass alle Anbieter von Eigenmittelbestandteilen Kenntnis von den möglichen Auswirkungen haben können Eine Offenlegung der Posten, die zu einer Verringerung der Ausgleichsrücklage führen, beispielsweise vorhersehbare Dividenden und von dem Unternehmen gehaltene eigene Anteile, gilt stets als angemessen. 9
10 Zu Leitlinie 13 Unterschiede zwischen der Standardformel und verwendeten internen Modellen Den quantitativen Informationen fügen die Unternehmen eine Beschreibung der Hauptmerkmale des internen Modells bei, um eine Irreführung der Leser der quantitativen Berichterstattung zu vermeiden und ein besseres Verständnis zu gewährleisten Es ist nicht möglich, im Vorfeld zu beurteilen, ob die in einem internen Modell verwendeten Methoden der in der Standardformel verwendeten Methode nahe kommen oder dieser ähneln. Nichtsdestotrotz kann es vorkommen, dass Unternehmen in ihrem internen Modell Terminologien verwenden, die den in der Standardformel verwendeten nahe kommen Es ist insbesondere zu vermieden, Vergleiche zwischen den quantitativen Outputs zweier Unternehmen zu machen, die einigen Modulen gleiche Bezeichnungen zugewiesen haben, insbesondere da: a) sie möglicherweise unterschiedliche Risiken abdecken, b) sich die Ansätze möglicherweise vollkommen voreinander unterscheiden Dieser Beschreibung ist ein Vergleich (der Auswirkungen) der wesentlichen Unterschiede der Methoden und zugrundeliegenden Annahmen in der Standardformel und dem internen Modell beizufügen Informationen zu Risiken, die zwar im internen Modell aber nicht in der Standardformel erfasst sind, scheinen von äußerster Wichtigkeit zu sein, um die ausgewiesenen quantitativen Informationen angemessen zu analysieren. Zu Leitlinie 16 Geschäftstätigkeit Informationen bezüglich der Anzahl der Beschäftigten, Tochtergesellschaften und Versicherungs- bzw. versicherungsfremde Unternehmen sowie Ausschüttungen an Anteilseigner oder Gesellschafter geben den Aufsehern ein besseres Verständnis, wie das Unternehmen sich gegenüber seinem externen Umfeld positioniert. Zu Leitlinie 17 Versicherungstechnische Leistung Wird auf Abschnitt A.2 des regelmäßigen aufsichtlichen Berichts (RSR) Bezug genommen, sollen sich die Unternehmen immer auf die Solvabilität II- Geschäftsbereiche gemäß dem Inhalt der Vorlage S.05.01, wie im technischen Durchführungsstandard hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehördedefiniert, beziehen. 10
11 2.58. Bei der Darstellung der Wirksamkeit der Risikominderungstechniken müssen Unternehmen auch die Methoden und Prozesse beschreiben, die zur Beurteilung der Wirksamkeit herangezogen werden, sowie die Konsequenzen im Falle mangelnder Wirksamkeit. Zu Leitlinie 18 Governance-Struktur Die Informationen zu internen Organisationsstrukturen ermöglichen ein gutes Verständnis der Abteilungen bzw. Bereiche, der Managementhierarchie, oder zumindest der Task Forces bzw. Ausschüsse Das Organigramm dient der eindeutigen Bestimmung der Inhaber von Schlüsselfunktionen innerhalb der Organisationsstruktur des Unternehmens Das detaillierte Organigramm erläutert die Besitzverhältnisse und rechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmen, seinem Mutterunternehmen und dem obersten Mutterunternehmen einerseits sowie seinen Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und bedeutenden Beteiligungen an gemeinsam beherrschten Unternehmen und assoziierten Unternehmen andererseits Die bereitgestellten Informationen zur Integration der Vergütungspolitik und -praktiken in das Risikomanagementsystem sind nicht auf die Bestandteile des SFCR, d. h. fixe/variable Komponenten und Leistungskriterien, beschränkt, sondern umfassen auch alle Anreizmechanismen, die eine übermäßige Risikobereitschaft begünstigen könnten, welche über die Risikotoleranzschwellen des Unternehmens hinausgeht. Zu Leitlinie 19 Risikomanagementsystem Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Informationen über Bestandteile wie Preisbildungsregeln, Zeichnungsregeln, Anlagepolitik oder Beschwerdebearbeitungsverfahren Der Prozess zur Validierung von Daten ist ebenso wichtig wie die Daten selbst. Daher wird die Offenlegung dieser Informationen das Vertrauen der Öffentlichkeit in interne Modelle erheblich steigern. Ohne diese Informationen ist es für fachkundige Personen nicht möglich, ein gutes Verständnis von der Zuverlässigkeit des internen Modells zu erhalten. Zu Leitlinie 20 Andere wesentliche Risiken Die Beschreibung von Rückversicherungs- und finanziellen Minderungstechniken sowie von wesentlichen künftigen Maßnahmen des Managements, die zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (SCR) herangezogen wer- 11
12 den, ist detailliert genug, um den Aufsichtsbehörden eine Beurteilung dahingehend zu ermöglichen, ob das Unternehmen die Kriterien für den Ansatz erfüllt hat Geschäfte und Transaktionen innerhalb der Gruppe, die für die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens maßgeblich sind, haben für die Aufseher oberste Priorität um zu verstehen, ob die Leistungsfähigkeit auf gruppeninternen Geschäften oder auf Geschäften außerhalb der Gruppe beruht. Sie liefern außerdem maßgebliche Informationen über den Umfang der Unterstützung, die die Unternehmen der Gruppe leisten Die auszuweisenden Transaktionen umfassen auch Transaktionen ohne zum Jahresende ausstehende Restbeträge Die zu veröffentlichenden Geschäftsbedingungen umfassen unter anderem Informationen über abgegebene oder erhaltene Garantien und darüber, ob die Transaktion mit einer anderen Transaktion im Hinblick auf Zeit, Funktion und Planung verbunden ist. Zu Leitlinie 21 Bewertung anderer Vermögenswerte Die Unternehmen müssen in ihrem Bericht ausreichende Informationen bereitstellen um nachweisen zu können, dass künftige steuerpflichtige Gewinne, gegen die die latenten Steueransprüche aufgerechnet werden können, voraussichtlich verfügbar sein werden. Diese Informationen beinhalten auch die durch Expertenmeinung gestützten Parameter dieser Gewinnprognose. Zu Leitlinie 22 Versicherungstechnische Rückstellungen Bei der Beschreibung des Ansatzes zur Berechnung der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen müssen Unternehmen darlegen, wie die wesentlichen Veränderungen in den Rückversicherungsprogrammen bei der Berechnung der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen berücksichtigt wurden Die Gründe für wesentliche Veränderungen beinhalten zumindest eine Beschreibung der wesentlichen Veränderungen in den Entwicklungsmustern bestehender Schadenfälle, neue wesentliche Schadenfälle, die im Laufe des Jahres entstanden sind, wesentliche Schadenfälle, die im Laufe des Jahres abgewickelt wurden und ein etwaiges Anwachsen des Neugeschäfts. Zu Leitlinie 24 Ausschüttung an Anteilseigner Die Informationen über Ausschüttungen an Anteilseigner und Gesellschafter beinhalten auch den Betrag der während der Periode ausgeschütteten Dividenden, die Höhe der vorgeschlagenen oder beschlossenen Dividenden, die 12
13 noch nicht als Ausschüttung ausgewiesen wurden, und die Höhe bisher nicht ausgewiesener Dividenden auf kumulative Vorzugsaktien. Zu Leitlinie 27 Alle anderen wesentlichen Informationen zur Geschäftstätigkeit Die Beurteilung der Relevanz gruppeninterner Transaktionen kann nicht auf einem höheren Schwellenwert basieren als dem, der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde bestätigt und in den quantitativen Berichtsvorlagen verwendet wurde Mögliche Interessenkonflikte, die bei der Verhandlung und der Durchführung einer gruppeninternen Transaktion aufgetreten sein könnten oder die in der Zukunft auftreten könnten, können beispielsweise eine Beeinträchtigung der Vermögenslage einer der an der Transaktion beteiligen Parteien, Interesse der Anteilseigner oder der Versicherungsnehmer sein Soweit dies für ein vollständiges Verständnis einer Transaktion erforderlich ist, können Unternehmen es als angemessen erachten, dem regelmäßigen aufsichtlichen Bericht zu Informationszwecken einzelne Verträge oder sonstige Vereinbarungen beizufügen. Zu Leitlinie 28 Risikoprofil Informationen über die Wahrscheinlichkeit, mit der Risiken zu Verlusten werden können, sollen Unternehmen im Rahmen von Stresstests und Szenarioanalysen abbilden. Zu Leitlinie 30 Ermittlung und Auslöser für die Berichterstattung von vorher festgelegten Geschäftsvorfällen In der Solvabilität II-Richtlinie definierte vorher festgelegte Geschäftsvorfälle: a) Art. 102 Abs. 1 legt ausdrücklich fest, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, dessen Risikoprofil erheblich von den Annahmen abweicht, die der zuletzt gemeldeten SCR zugrunde lagen, die SCR unverzüglich neu zu berechnen und den Aufsichtsbehörden zu melden hat. b) Art. 129 Abs. 4 verlangt, dass Unternehmen die Mindestkapitalanforderung (MCR) zumindest vierteljährlich berechnen und die Berechnungsergebnisse an die Aufsichtsbehörden melden. c) Art. 138 verlangt, dass Unternehmen unverzüglich die Aufsichtsbehörde unterrichten, wenn sie feststellen, dass die SCR nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt. 13
14 d) Art. 245 verlangt, dass Gruppen, die unter Solvabilität II der Gruppenaufsicht unterliegen, außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen so schnell wie möglich an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde melden In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission definierte vorher festgelegte Geschäftsvorfälle: a) Art. 62 verlangt, dass Unternehmen bei jeder Berechnung der SCR die Aufsichtsbehörden über etwaige Veränderungen unterrichten, die die Verlustausgleichsfähigkeit des ergänzenden Eigenmittelbestandteils möglicherweise verringern. Art. 62 verlangt weiterhin, dass Unternehmen die Aufsichtsbehörden unverzüglich über jedwede wesentliche Veränderung der Verlustausgleichsfähigkeit des ergänzenden Eigenmittelbestandteils unterrichten. b) Art. 191 verlangt, dass die Unternehmen der Aufsichtsbehörde Bericht über Daten zu aus Hypothekendarlehen resultierenden Verlusten erstatten, insbesondere Verluste, die aus als Typ-2-Exponierungen nach Art. 189 Abs. 3 in einem bestimmten Jahr eingestuften Darlehen resultieren, und Gesamtverluste in einem bestimmten Jahr. c) Art. 257 (1) verlangt, dass Unternehmen die Aufsichtsbehörde unverzüglich unterrichten, sobald Ihnen bekannt wird, dass die Anforderungen von Art. 256 Abs. 2 und 3 in Bezug auf Verbriefungen nicht erfüllt werden. d) Art. 299 (2) verlangt, dass Unternehmen die Aufsichtsbehörden unterrichten, sobald der Grund für eine gestattete Nichtveröffentlichung gemäß Art. 53 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG nicht länger gegeben ist Vorher festgelegte Geschäftsvorfälle und die damit zusammenhängenden Informationen, deren Einreichung die Aufsichtsbehörden zu allen Meldungen der Unternehmen erwarten, können auch Folgendes beinhalten: a) Veränderungen der Geschäftsstrategie eines Unternehmens, einschließlich Verzögerungen bei der Umsetzung von Strategien, von denen die Aufsichtsbehörden bereits Kenntnis haben die Informationen können die Gründe für die Veränderung oder die Verzögerung der Umsetzung einer Strategie betreffen, oder bereits eingetretene oder mögliche wesentliche Auswirkungen der Veränderung oder Verzögerung auf andere Aspekte der Geschäftstätigkeit des Unternehmens (z. B. Geschäftsverlauf, Risikoprofil, usw.); b) maßgebliche Fusionen, Übernahmen und Erwerbe es können Informationen zu den Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit, das Governance-System, das Risikoprofil, die Solvabilität und die Vermögenslage des Unternehmens bereitgestellt werden. Diese Informationen werden unabhängig davon, ob der Geschäftsvorfall einen Versicherer betrifft oder ob Parteien mit Sitz im EWR involviert sind, bereitgestellt; 14
15 c) Umstrukturierung der internen Organisation oder Veränderungen der Gruppenstruktur es können Informationen zu den Details einer erheblichen Neuorganisation und der Gründe für diese Veränderung bereitgestellt werden, einschließlich etwaiger wesentlicher Auswirkungen auf andere Bereiche der Geschäftstätigkeit des Unternehmens oder der Gruppe; d) gegen das Unternehmen vorgebrachte wichtige Klagen oder Schadenersatzanträge, die gute Aussicht auf Erfolg haben es können Informationen zur Art der Klage und etwaige rechtliche Stellungnahmen, die dem Unternehmen zugehen, bereitgestellt werden, sowie Informationen zu möglichen Auswirkungen der Klage auf das Unternehmen und zu etwaigen Minderungsmaßnahmen oder Maßnahmen der Geschäftsführung, die umgesetzt werden könnten, falls die Klage nicht zugunsten des Unternehmens entschieden wird; e) wesentliche Veränderung der Höhe der Eigenmittel, der MCR, der SCR, der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder sonstiger Bilanzpositionen die von dem Unternehmen eingereichten Informationen können den Betrag und den Grund der Veränderung sowie eine Betrachtung der möglichen oder tatsächlichen Auswirkungen der Veränderungen beinhalten. Im Zusammenhang mit den versicherungstechnischen Rückstellungen können die von einem Unternehmen eingereichten Informationen Details zu möglicherweise in der Zukunft auftretenden wesentlichen Schadenfällen beinhalten, die in den zuvor ausgewiesenen versicherungstechnischen Rückstellungen nicht enthalten waren; f) neue, potenzielle oder sich herauskristallisierende wesentliche interne o- der externe Risiken Informationen hierzu können Details zu potenziellen oder sich herauskristallisierenden Risiken beinhalten sowie Angaben zu deren tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen und etwaigen Risikominderungsplänen (unabhängig davon, ob sie geplant oder bereits implementiert sind). Solche vorher festgelegten Geschäftsvorfälle können auch Bonitätsherabstufungen bei ratingsensitiven Unternehmen sein; g) Versagen der Governance in signifikanter Weise Informationen hierzu können Details zum Versagen der Governance enthalten, zu dessen Auswirkungen auf das Unternehmen und zum Ergreifen von Gegenmaßnahmen; h) Versagen der Betriebsabläufe in signifikanter Weise Informationen hierzu können Details zum Versagen der Betriebsabläufe wie z. B. Betriebsunterbrechungen, IT-Ausfälle oder interne Betrugsfälle enthalten, zu deren Auswirkungen auf das Unternehmen und zum Ergreifen von Gegenmaßnahmen; 15
16 i) wenn ein Unternehmen einen Anlass hat, die fachliche Qualifikation und/oder persönliche Zuverlässigkeit einer Person, die das Unternehmen tatsächlich leitet oder eine andere Schlüsselfunktion innehat, in Frage zu stellen. Die Informationen hierzu können Details über die Umstände enthalten, die zu einer Neubeurteilung der fachlichen Qualifikation und/oder persönlichen Zuverlässigkeit dieser Person führen, über daraus resultierende interne und/oder externe Untersuchungsverfahren sowie der endgültigen Entscheidung hinsichtlich der fachlichen Qualifikation und/oder persönlichen Zuverlässigkeit dieser Person. Diese Berichterstattung an die Aufsichtsbehörden ist nicht auf Situationen gemäß Art. 42 Abs. 3 der Solvabilität II-Richtlinie beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Situationen, in denen begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation und/oder persönlichen Zuverlässigkeit einer Person bestehen; j) wenn in dem SFCR oder RSR eines Unternehmens Informationen aus einem Jahresabschluss enthalten sind, der nicht von der Gesellschafterversammlung verabschiedet wurde oder dem die Wirtschaftsprüfer keinen Bestätigungsvermerk erteilt haben, reichen die Unternehmen ihren SFCR oder RSR erneut ein, falls wesentliche Unterschiede im Jahresabschluss auftreten; dies geschieht unabhängig davon, ob das Unternehmen möglicherweise schon aufgrund anderer Anforderungen einen geänderten SFCR veröffentlichen muss; k) außerordentlich bedeutende gruppeninterne Geschäfte und gruppeninterner Geschäfte, die auf jeden Fall schnellstmöglich zu melden sind gruppeninterne Geschäfte, die die Solvabilität und die Vermögenslage der Gruppe oder eines Einzelunternehmens der Gruppe schwächen o- der möglicherweise schwächen werden oder die negative Auswirkungen auf die Gruppe haben; l) die Abschlussprüfer erteilen keinen Bestätigungsvermerk zu dem Jahresabschluss des Unternehmens oder erteilen nur einen sehr eingeschränkten Bestätigungsvermerk; m) Schlüsselpersonal verlässt das Unternehmen und setzt das Unternehmen dadurch dem Risiko aus, seine finanziellen oder aufsichtsrechtlichen Berichtspflichten nicht erfüllen zu können; n) Schlüsselfunktionen haben nicht wie geplant funktioniert, was zu größeren Verlusten, Ausfällen oder einem Versagen der Governance führte Unternehmen unterrichten die Aufsichtsbehörden sobald sie Kenntnis von Umständen erlangen, die das Eintreten eines vorher festgelegten Geschäftsvorfalls verursachen würden. Diese Meldung erfolgt schnellstmöglich. Die Meldung, dass ein vorher festgelegter Geschäftsvorfall eingetreten ist, unterscheidet sich jedoch von der Berichterstattung über Informationen, die sich auf den vorher festgelegten Geschäftsvorfall beziehen: nach erfolgter 16
17 Meldung eines vorher festgelegten Geschäftsvorfalls kann das Unternehmen etwaige Verzögerungen, mit der Informationen in Bezug auf den vorher festgelegten Geschäftsvorfall eingereicht werden, im Einzelfall mit der Aufsichtsbehörde besprechen Dies schließt vorhergehende Gespräche zwischen Aufsichtsbehörden und Unternehmen über möglicherweise eintretende Geschäftsvorfälle nicht aus. Im Falle einer Fusion wäre es beispielsweise sinnvoll, wenn das Unternehmen mit der Aufsichtsbehörde in Kontakt treten würde, wenn es den anfallenden Arbeitsumfang festlegt Die unter vorher festgelegten Geschäftsvorfällen bereitgestellten Informationen beinhalten die vorstehend dargelegten maßgeblichen Informationen, einschließlich Aktualisierungen der narrativen Teile des SFCR (jedoch ausschließlich zur Verwendung durch die Aufsichtsbehörde, da Informationen über vorher festgelegte Geschäftsvorfälle nicht öffentlich sind) sowie des RSR und/oder Aktualisierungen der Jahres- oder Quartalsvorlagen Unternehmen sind nicht verpflichtet, Bericht über Informationen zu erstatten, die sie der gleichen Aufsichtsbehörde bereits im Rahmen der Zulassungs-, Genehmigungs- und Erlaubnis-Verfahren, denen sie im Hinblick auf diese vorher festgelegten Geschäftsvorfälle unterliegen, zur Verfügung gestellt haben Abhängig von der Art des Geschäftsvorfalls können die Aufsichtsbehörden die Unternehmen auch auffordern, über einen bestimmten Zeitraum regelmäßig über Informationen im Zusammenhang mit dem vorher festgelegten Geschäftsvorfall Bericht zu erstatten, um die Situation des Unternehmens zu überwachen. Dies wird von Fall zu Fall entschieden. Diese Informationen sind von internen Informationen zu unterscheiden, die ein Unternehmen regelmäßig an die Aufsichtsbehörden meldet (und nicht nur ausschließlich im Zusammenhang mit vorher festgelegten Geschäftsvorfällen) Die Unternehmen melden unverzüglich die folgenden zusätzlichen Informationen: Gründe und Beschreibung der Veränderungen im Risikoprofil, die die Durchführung eines zusätzlichen ORSA ausgelöst haben, qualitativer und quantitativer Vergleich mit den Methoden und den Ergebnissen des vorherigen ORSA, einschließlich der besonderen Auswirkung der Veränderung im Risikoprofil, sowie jedwede vorgeschlagenen und als erforderlich erachteten Maßnahmen der Geschäftsführung und geplante Kapitalmaßnahmen. Zu Leitlinie 33 Format der quantitativen Berichtsvorlage Das Datenpunktmodell (DPM) ist eine strukturierte Darstellung der Daten, in der alle Unternehmenskonzepte und deren Wechselbeziehungen sowie Bewertungsvorschriften identifiziert werden. Das Datenpunktmodell beinhaltet alle maßgeblichen technischen Spezifikationen, die zur Entwicklung einer IT-Lösung für die Berichterstattung erforderlich sind (unabhängig vom technischen Format). 17
18 2.87. Die Verwendung des DPM wird die Qualität und die Konsistenz der gemeldeten Daten verbessern, und zwar nicht nur innerhalb eines Mitgliedsstaates sondern auch staatenübergreifend. Zu Leitlinie 35 RSR Verweis auf andere Dokumente Zusätzlich zum RSR können Aufsichtsbehörden regelmäßig eine Kopie der internen narrativen oder quantitativen Berichte des Unternehmens anfordern, soweit sie dies zu Aufsichtszwecken für nötig halten. Gemäß Art. 35 Abs. 3 der Richtlinie können Daten aus internen Quellen ebenfalls Teil der regelmäßigen Berichterstattung sein. Diese Berichterstattungspflichten werden auf Einzelfallbasis beurteilt. Dabei werden der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Intensität des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses (Supervisory Review Process SRP) berücksichtigt. Dies gilt beispielsweise für interne Revisionsberichte, Risikoberichte, Rückversicherungsberichte o- der regelmäßige Informationen der Geschäftsführung. Zu Leitlinie 36 Aufsichtliche Berichtspolitik So soll sichergestellt werden, dass die Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane der Unternehmen Verantwortung übernehmen und die Richtigkeit und Vollständigkeit des gesamten Inhalts der regelmäßig der Aufsicht zur Verfügung gestellten Informationen durch Implementierung der erforderlichen Kontrollen gewährleistet ist; dies ist eine der wesentlichen Anforderungen der Säule III und die Grundlage des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses. Zu Leitlinie 39 Übergangsinformationen Die als vorläufige Informationen einzureichenden narrativen Informationen entsprechen den Informationen gemäß Art. 314 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35. 18
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