Einwohnergemeinde Unterseen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Einwohnergemeinde Unterseen"

Transkript

1 Einwohnergemeinde Unterseen Änderung Überbauungs- und Uferschutzplan Spielmatte Geringfügige Änderung gemäss BauV Art. 122 Abs. 7 Überbauungsvorschriften Bern, 6. Juli 2015 AUFLAGE Die Änderung von Überbauungs- und Uferschutzplan besteht aus - Überbauungs- und Uferschutzplan - Überbauungsvorschriften Weitere Unterlagen - Erläuterungsbericht Änderungen in rot Büro Adrian Strauss Optingenstrasse 54 T info@straussplan.ch Raumplanung Entwicklung Städtebau CH-3000 Bern 25 F

2 Einwohnergemeinde Unterseen, Änderung UeO Spielmatte, Überbauungsvorschriften, Auflage, Allgemeines Wirkungsbereich Art. 1 Die Überbauungsvorschriften gelten für den im Überbauungsplan bezeichneten Wirkungsbereich bis zur Wasserlinie, welche durch den mittleren Sommerwasserstand bestimmt wird. Stellung zur Grundordnung Art. 2 Soweit die Überbauungsvorschriften und der Überbauungsplan nichts anderes bestimmen, gilt die Grundordnung der Gemeinde Unterseen. Inhalt des Überbauungsplans Art. 3 Im Überbauungsplan werden folgende Elemente verbindlich geregelt: a) Wohnzone W3 b) Baubereich für Hauptgebäude c) Baubereich für An- und Vorbauten d) private Aussenflächen e) Einfriedungen f) Zonen mit Planungspflicht A und B g) Baufeld für unterirdische Autoeinstellhalle h) Baulinie i) Baulinie für An- und Vorbauten j) Gestaltungsbaulinien k) archäologisches Schutzgebiet (AHI ) l) Fahrbahn m) Fahrbahn im Fussgängerbereich n) Bereich der Rampe Autoeinstellhalle o) Zu- und Wegfahrt der Autoeinstellhalle p) öffentlicher Fussgängerbereich q) Bereich für Hochwasserschutz r) Uferschutzzone s) Freifläche nach SFG (gem. Art. 26 Überbauungsvorschriften) t) Uferwege bestehend u) Uferweg mögliche Anschlusspunkte (Linienführung unbestimmt) v) Bäume bestehend / neu w) geschnittene Hecke x) Parkplätze

3 Einwohnergemeinde Unterseen, Änderung UeO Spielmatte, Überbauungsvorschriften, Auflage, Im Überbauungsplan als Hinweis enthalten: Schutzobjekte Kategorie A Schutzobjekte Kategorie B Gleise offene Wasserfläche Empfindlichkeitsstufe Art. 4 1 Mit Ausnahme der Wohnzone W3 gelten für den gesamten Wirkungsbereich die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III. Für die Wohnzone W3 diejenigen der Empfindlichkeitsstufe II (Art. 43 LSV). 2 Für Wohnbauten ist im Rahmen eines Baugesuchs nachzuweisen, dass die entsprechenden Werte der LSV eingehalten werden können. Bauzone Wohnzone Art. 5 1 Für die Wohnzone gelten die Zonenvorschriften der Wohnzonen und die baupolizeilichen Masse der Zone W3 nach Baureglement. 2 Das der Uferschutzzone entsprechende Nutzungsmass kann auf die restliche Parzelle angerechnet werden. Bestandeszone Art. 6 1 Die Bestandeszone umfasst die erhaltenswerten und teilweise geschützten Bauvolumen entlang der Spielmattestrasse, am «Kronenplatz» und an der Bahnhofstrasse. 2 Die Dimension, Stellung und Gestaltung des Kopfbaus an der Schaalbrücke sind in einem qualifizierten Verfahren zu bestimmen. 3 In Bezug auf die geschützten Gebäude gelten die Bestimmungen des Baureglements (Schutzobjekte). 4 In dem im Überbauungs- und Uferschutzplan dargestellten Bereich für Hochwasserschutz sind im Baubewilligungsverfahren die Rahmenbedingungen für die Umsetzung von Hochwasserschutzmassnahmen zu schaffen, ohne dabei die schützenswerte Schaalbrücke zu beeinträchtigen.

4 Einwohnergemeinde Unterseen, Änderung UeO Spielmatte, Überbauungsvorschriften, Auflage, Nutzungsart Art. 7 1 Die Bestandeszone ist für öffentliche und private Dienstleistungsbetriebe (Ladengeschäfte, Kleingewerbe, Gastgewerbe, Hotels, Büros etc.) und Wohnnutzung bestimmt. Gewerbebetriebe, die den Charakter des Gebiets beeinträchtigen, sind nicht zugelassen. 2 Im Bereich des Kronenplatzes und entlang der Spielmattestrasse sind im Erdgeschoss platz- und strassenseitig Nutzungen des Dienstleistungssektors vorzusehen. Nutzungsmass Art. 8 Das Mass der Nutzung ist durch die bestehenden Bauvolumen der Hauptgebäude bestimmt. Erweiterungen sind nur innerhalb der im Überbauungsplan festgelegten Flächen für An- und Vorbauten zulässig. Bauweise Art. 9 Innerhalb der Baubereiche für Hauptgebäude sowie An- und Vorbauten gilt die geschlossene Bauweise. Die Hauptgebäude müssen, die An- und Vorbauten können seitlich an die Grenze gestellt werden. An- und Vorbauten Art Die Baubereiche für An- und Vorbauten sind in erster Linie für die Erweiterung bestehender Erdgeschossnutzungen vorgesehen. Es sind auch Nutzungen zulässig, die für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wenn eine ausreichende natürliche Belichtung und Belüftung nachgewiesen wird. 2 An- und Vorbauten sind in der Regel eingeschossige Bauten, deren Dachflächen den darüber liegenden Wohnungen als privater Aussenraum (Dachterrasse) dienen. In speziellen Situationen, soweit keine öffentlichen Interessen (Ortsbildschutz) entgegenstehen oder keine privaten Interessen beeinträchtigt werden, sind auch mehrgeschossige An- bzw. Vorbauten zulässig. 3 Im Bereich des Du-Pont-Areals (Parzellen Nr. 316 und 473) ist der Unterhalt bestehender und die Realisierung neuer Balkone, Lauben u.ä. mit einer Tiefe von maximal 2.5 m zulässig. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Kant. Denkmalpflege und der Baupolizeibehörde. Private Aussenflächen, Einfriedungen Art Die privaten Aussenflächen können als Garten, Terrassen auch als Aussenterrassen von Gastgewerbebetrieben etc. genutzt werden. Die Erstellung von An- und Nebenbauten sowie weiterer Parkplätze

5 Einwohnergemeinde Unterseen, Änderung UeO Spielmatte, Überbauungsvorschriften, Auflage, ist nicht gestattet. Im Zusammenhang mit Aussenterrassen von Gastgewerbebetrieben sind Pergolen zugelassen. 2 An den im Überbauungsplan bestimmten Stellen können die privaten Aussenflächen gegen den öffentlichen Raum durch max m hohe Mauern oder Gartenzäune abgegrenzt werden. Draht und Drahtgeflechtzäune sind nur erlaubt, wenn sie mind. 40 cm von der Grenze zurückgesetzt und durch Pflanzen überwachsen werden. Geschnittene Hecken mit Durchblicken zum Wasser dürfen eine Höhe von 1.40 m aufweisen. 3 Die private Aussenfläche des Du-Pont-Areals (Parzellen Nr. 316) ist als zusammenhängende Gartenanlage, die mit den Gebäuden Spielmatte 18 und Aarestrasse 7 eine Einheit bildet, unter Beizug der kantonalen Denkmalpflege und eines ausgewiesenen Landschaftsarchitekten zu gestalten. Gestaltung Art Bei Nutzungsänderungen, Um- und Neubauten ist auf die Struktur (Brandmauern, Tragstruktur und Geschosshöhen etc.) und den Charakter (Fassaden und Material etc.) der bestehenden Gebäude Rücksicht zu nehmen. Neu- und Umbauten, insbesondere auch der Erdgeschosse, sollen eine den Altbauten entsprechende feingliedrige Strukturierung aufweisen. 2 Bei Bauvorhaben (Um-, An-, Vor- und Neubauten) im Bereich der Bestandeszone ist die Ortsbildschutzkommission der Gemeinde und die kantonale Denkmalpflege beizuziehen. Die Beurteilung der Fachinstanzen ist dem Baugesuch beizulegen. Kronenplatz Art. 13 Die Neugestaltung des Kronenplatzes ist Gegenstand eines Detailprojekts. Die Linienführung des Uferwegs sowie die genaue Anordnung der Parkplätze und der Bäume sind im Rahmen dieses Projekts festzulegen. Dabei sind die Anlieferung, die Notzufahrt und allfällige Verkehrsumleitungen zu berücksichtigen.

6 Einwohnergemeinde Unterseen, Änderung UeO Spielmatte, Überbauungsvorschriften, Auflage, Zonen mit Planungspflicht Allgemeines Art Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht setzt eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus. Vor deren Erlass dürfen in der Regel nur kleinere Bauvorhaben bewilligt werden, die den Planungszweck nicht beeinträchtigen. 2 Der Gemeinderat kann einer zweckmässigen Unterteilung der Zonen mit Planungspflicht A und B zustimmen, wenn das Ziel, innerhalb der beiden Umstrukturierungsgebiete eine Gesamtplanung zu erreichen, gewährleistet bleibt. 3 Umfasst eine Überbauungsordnung nur einen Teil der Zone mit Planungspflicht ist nachzuweisen, dass in den Restzonen die zulässige Nutzung unter Einhaltung der jeweiligen Vorschriften, Auflagen und Gestaltungsgrundsätzen realisiert werden kann. 4 Wird anstelle einer Überbauungsordnung ein Wettbewerb durchgeführt (Art. 93 BauG), sind für die Vorbereitung, die Bearbeitung und die Beurteilung qualifizierte Fachleute beizuziehen. Die jeweiligen Auflagen und Randbedingungen sowie die entsprechenden Grundsätze der Gestaltung sind in das Wettbewerbsprogramm aufzunehmen. Von den Gestaltungsgrundsätzen kann abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine bessere städtebauliche Integration erreicht werden kann. Im Rahmen eines Wettbewerbs kann der Gemeinderat die Volumenziffer auf maximal 3.0 erhöhen. In der Jury eines Wettbewerbs müssen die Gemeinde und die Denkmalpflege des Kantons Bern durch stimmberechtigte Mitglieder vertreten sein. Das Wettbewerbsprogramm ist vom Gemeinderat genehmigen zu lassen. Zweck Art. 15 Die Zonen mit Planungspflicht umfassen die Gebiete, in denen aufgrund der bestehenden Bausubstanz und Nutzungsstruktur längerfristig mit einer Umstrukturierung zu rechnen ist. Die Gebiete sind wegen ihrer städtebaulich sehr exponierten Lage (Insel) und ihrer direkten Nachbarschaft zur geschützten Bausubstanz dem Ortsbildschutzgebiet A zugewiesen. Eine Bebauung nach Grundordnung kann dieser ausserordentlich empfindlichen Situation nur ungenügend Rechnung tragen.

7 Einwohnergemeinde Unterseen, Änderung UeO Spielmatte, Überbauungsvorschriften, Auflage, ZPP A Art der Nutzung Art. 16 Die Zone mit Planungspflicht A ist in erster Linie für eine Wohnnutzung bestimmt. Öffentliche und private Dienstleistungsbetriebe und Kleingewerbe, die kein grosses Verkehrsaufkommen zur Folge haben und die Wohnnutzung nicht beeinträchtigen, sind zugelassen. Der minimale Wohnnutzungsanteil beträgt 50 %. Bei Hotel oder hotelähnlichen Nutzungen kann der Gemeinderat den Wohnnutzungsanteil im Verhältnis zu den vorgesehenen Nutzungen angemessen reduzieren. Baupolizeiliche Masse Art. 17 Volumenziffer Geschosse mit Dachausbau, max. Gebäudehöhe 7.00 m 3 Geschosse ohne Dachausbau, max. Gebäudehöhe 9.00 m Innerhalb der ZPP A werden die Volumenziffer und die Gebäudehöhe ab Oberkant Erdgeschoss gemessen. Die Gebäudelänge ist nicht beschränkt. Gegenüber der Bestandeszone darf der Grenzabstand der annähernd geschlossenen Bauweise bzw. mit Zustimmung des Nachbarn der Grenzanbau beansprucht werden, sofern sich in Bezug auf das Ortsbild eine gute Gestaltung ergibt. Auflagen und Randbedingungen Art. 18 a) Die Erschliessung des Gebiets erfolgt über den bestehenden Anschluss an die Spielmattestrasse. b) Die Zufahrt zum Wehr für Unterhaltsarbeiten muss gewährleistet bleiben. c) Im Rahmen der Überbauungsordnung ist die Linienführung des Uferwegs (Spazierweg, Breite mind m) festzulegen. Die möglichen Anschlusspunkte sind im Überbauungsplan bezeichnet. d) Im Rahmen der Überbauungsordnung sind am Wasser zwei öffentliche Freiflächen nach SFG von insgesamt mindestens 200 m2 auszuscheiden. Die eine soll auf der Seite der grossen, die andere auf der Seite der kleinen Aare liegen. Sie sollen die unterschiedliche Qualität des Wassers erlebbar machen und Ausblicke aufs Stedtli bzw. aufs obere Wehr ermöglichen. Die beiden Freiflächen sind durch öffentliche Fusswege mit dem Uferweg bzw. der bestehenden Freifläche zu verbinden.

8 Einwohnergemeinde Unterseen, Änderung UeO Spielmatte, Überbauungsvorschriften, Auflage, Grundsätze der Gestaltung Art. 19 Aus der Situationsanalyse lassen sich folgende Gestaltungsgrundsätze ableiten: a) Die geschlossene Gebäudezeile entlang der Spielmattestrasse ist das bestimmende Element dieses Gebietes. Eine Neubebauung soll sich dieser Gebäudezeile unterordnen. b) Eine Neubebauung soll nicht als Einzelgebäude oder eine Anzahl einzelner Gebäude in Erscheinung treten. c) Die bestehende Erschliessungsachse (Industriegeleise) bildet ein wichtiges strukturierendes Element. Sie soll erhalten bleiben und den Blick von der Spielmattestrasse auf das Wehr öffnen. Bei der Erarbeitung einer Überbauungsordnung sind die Gestaltungsbaulinien im Erläuterungsbericht wegleitend. d) Die für Unterseen einzigartige Situation, dass die Gebäude an der Uferlinie stehen, soll zumindest teilweise beibehalten werden. e) Es wird eine Bebauung angestrebt, die ruhige Innenhöfe bildet und gleichzeitig Durch- und Ausblicke ermöglicht. f) Es wird eine Differenzierung der Gebäudehöhe, insbesondere entlang der Uferlinien, erwartet. g) Der unterschiedliche Charakter des Wassers, in der grossen Aare bewegt, in der kleinen ruhig, soll berücksichtigt werden. h) Es wird eine neuzeitliche Architektur mit einer feingliedrigen Strukturierung der Fassaden erwartet. Die Übernahme historisierender Elemente und die Nachbildung bestehender Gebäude ist abzulehnen. ZPP B Art der Nutzung Art Die Zone mit Planungspflicht B ist für öffentliche und private Dienstleistungsbetriebe (Ladengeschäfte, Kleingewerbe, Gastgewerbe, Hotels, Büros etc.) und Wohnnutzung bestimmt. Der minimale Wohnnutzungsanteil beträgt 50%. Bei Hotels oder hotelähnlichen Nutzungen kann der Gemeinderat den Wohnnutzungsanteil im Verhältnis zu den vorgesehenen Nutzungen angemessen reduzieren. 2 Im nördlichsten Baukörper sind im Erdgeschoss mindestens 50% der Geschossfläche für platz- und strassenseitige Nutzungen des Dienstleistungssektors vorzusehen. Baupolizeiliche Masse Art. 21 Volumenziffer Geschosse mit Dachausbau, max. Gebäudehöhe 7.00 m 3 Geschosse ohne Dachausbau, max. Gebäudehöhe 9.75 m maximale Gebäudelänge m

9 Einwohnergemeinde Unterseen, Änderung UeO Spielmatte, Überbauungsvorschriften, Auflage, Auflagen und Randbedingungen Art. 22 a) Die Erschliessung des Gebiets erfolgt von der Aarestrasse. Im Bereich des Kronenplatzes sind die Zufahrten auf ein Minimum zu beschränken. b) Die Parkierung ist gemeinschaftlich in unterirdischen Einstellhallen vorzusehen. Diese dürfen maximal über zwei Ein- und Ausfahrtsrampen an die Aarestrasse angeschlossen werden. Die Anordnung oberirdischer Parkplätze ist nicht gestattet. Oberirdische Parkplätze sind lediglich als Besucherparkplätze zugelassen. c) Vom Bereich des Kronenplatzes ist eine öffentliche Fusswegverbindung über das untere Wehr vorzusehen. d) Das der Uferschutzzone entsprechende Nutzungsmass kann auf die restliche Parzelle angerechnet werden. Grundsätze der Gestaltung Art. 23 In der Überbauungsordnung sind folgende Gestaltungsgrundsätze zu beachten: a) Das Gebiet lässt sich in zwei Teilbereiche unterteilen: Im Bereich des Kronenplatzes wird eine dichtere Bebauung, welche die annähernd geschlossene Bauweise aufnimmt und eine entsprechende Differenzierung der Gebäudehöhe erwartet. Im südlichen Bereich ist von einer offeneren Bebauung auszugehen, die von der Aarestrasse aus Durchblicke nach Westen ermöglicht. b) Die Gebäude Aarestrasse 14 und 24 können erhalten werden, wenn eine in Bezug auf die Gestaltungsgrundsätze zufrieden stellende städtebauliche Lösung erreicht werden kann. c) Im Bereich des Kronenplatzes sind die Neubauten als platzbildende Volumen anzuordnen. Die räumliche Abgrenzung des Platzes soll gegenüber der alten Post im Bereich der Parzellen 505 bzw. 513 erfolgen. d) Zur Strukturierung des Platzes ist im Bereich der Parzelle 1000 eine räumliche Verengung vorzusehen. e) Die den Platz bildenden Neubauten sollen als Hauptgebäude in Erscheinung treten. Sie dürfen jedoch gegenüber der geschützten Bausubstanz keine dominierende Wirkung haben. f) Entlang der Spielmattestrasse und der Aarestrasse sind Fusswegverbindungen sicherzustellen. g) Es wird eine neuzeitliche Architektur mit einer feingliedrigen Strukturierung der Fassaden erwartet. Die Übernahme historisierender Elemente und die Nachbildung bestehender Gebäude ist abzulehnen.

10 Einwohnergemeinde Unterseen, Änderung UeO Spielmatte, Überbauungsvorschriften, Auflage, Uferschutz nach SFG Uferschutzzone Art In der Uferschutzzone dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nach ihrem Zweck einen Standort in der Uferschutzzone erfordern, im öffentlichen Interesse liegen und die Uferlandschaft nicht beeinträchtigen. 2 Für die Bepflanzung sind standortgerechte heimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Bestehende Anlagen Art. 25 Die im Überbauungsplan als bestehend bezeichneten Anlagen (Freiflächen und Uferwege) sind zu belassen und entsprechend zu unterhalten. Umgestaltungen sind unter dem Vorbehalt gestattet, dass sie den Zweckbestimmungen und Zielen des SFG bzw. der Uferschutzplanung entsprechen. Freifläche nach SFG Art. 26 Die im Überbauungsplan bezeichnete Freifläche nach SFG ist als Ruheplatz vorzusehen. Er ist gegen die Aarestrasse mit einer Mauer abzuschirmen, mit einem Naturbelag (Chaussierung) zu versehen und mit Bäumen zu bepflanzen. Er ist mit Parkbänken, Abfallbehältern und einem Trinkbrunnen auszustatten. Uferweg Kronenplatz Art. 27 Im Bereich des Kronenplatzes ist die Linienführung des Uferwegs im Rahmen des Detailprojektes festzulegen. Uferweg und Freiflächen in ZPP Art. 28 Die genaue Lage der als Randbedingungen für die Zone mit Planungspflicht A vorgegebenen Freiflächen und Uferwege ist im Rahmen der Überbauungsordnung festzulegen. Verkehr und Parkierung Verkehrserschliessung Art. 29 In den im Überbauungsplan bezeichneten Abschnitten wird die Fahrbahn im Fussgängerbereich geführt. Beginn und Ende der Abschnitte werden durch Anrampungen markiert.

11 Einwohnergemeinde Unterseen, Änderung UeO Spielmatte, Überbauungsvorschriften, Auflage, Einstellhalle Art. 30 Die Einstellhalle ist mit geeigneten Massnahmen vor Hochwasser zu schützen und bautechnisch unabhängig von der Ufermauer zu erstellen. Abstellplätze Art Die Berechnung der erforderlichen Abstellplätze für Fahrzeuge richtet sich nach Art. 49ff BauV. 2 Der Gemeinderat kann die Anzahl der Abstellplätze im Sinne von Art. 53ff BauV angemessen reduzieren. Vorbehalten bleiben die Ersatzabgaben gemäss Parkplatzreglement der Gemeinde. 3 Im öffentlichen Bereich dürfen Parkplätze nur an den im Überbauungsplan vorgesehenen Standorten erstellt werden. Öffentlicher Fussgängerbereich Art Die im Überbauungsplan entsprechend bezeichneten Bereiche sind öffentliche Fussgängerbereiche und jederzeit ungehindert zugänglich. Der Unterhalt erfolgt durch die Gemeinde. Bepflanzung Bäume Art Die im Überbauungsplan bezeichneten Bäume sind als mind m hohe hochstämmige Bäume zu pflanzen. Sie sind dauernd zu erhalten bzw. zu ersetzen. 2 Die Anzahl der Bäume ist verbindlich. Die genauen Standorte sind im Rahmen eines Detailprojekts festzulegen. 3 Für die einzelnen Baumgruppen ist jeweils die gleiche standortgerechte Baumart zu verwenden. Weitere Bestimmungen Aufzuhebende Bestimmungen Art Die innerhalb des Wirkungsbereichs geltenden Baulinien gemäss Regierungsratsbeschluss vom 29. Januar 1915 und 21. November 1962 werden mit dem Inkrafttreten der Überbauungsordnung aufgehoben.

12 Einwohnergemeinde Unterseen, Änderung UeO Spielmatte, Überbauungsvorschriften, Auflage, Inkrafttreten Art Die Überbauungsordnung tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft (Art. 61 BauG, Art. 110 BauV), der Uferschutzplan mit Beschluss des Regierungsrates. Planänderungen Art Für die Änderungen der Überbauungsordnung und des Uferschutzplans kommt das in Art. 58 ff BauG vorgesehene Verfahren zur Anwendung. Die Prüfung der Zweckmässigkeit durch die kantonalen Behörden gemäss Art. 59 BauG und das Einspracheverfahren nach Art. 60 BauG bleibt vorbehalten. 2 Für die Erteilung einzelner Ausnahmen sind die Art. 26 ff BauG anwendbar.

13 Einwohnergemeinde Unterseen, Änderung UeO Spielmatte, Überbauungsvorschriften, Auflage, Genehmigungsvermerke der geringfügigen Änderung Publikationen im Amtsblatt am... Publikation im Anzeiger Interlaken am... öffentliche Auflage am... Einspracheverhandlungen am... erledigte Einsprachen... unerledigte Einsprachen... Rechtsverwahrungen... Beschlossen durch den Gemeinderat am... Namens der Einwohnergemeinde Der Präsident Der Sekretär J. Ritschard P. Beuggert Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt Unterseen, den Der Sekretär P. Beuggert Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern

Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal»

Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal» Beschlussfassung Einwohnergemeinde Interlaken Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal» Baureglementsänderung Die Änderung besteht aus: Zonenplanänderung Baureglementsänderung Weitere

Mehr

ÜBERBAUUNGSORDNUNG BIFANG

ÜBERBAUUNGSORDNUNG BIFANG Einwohnergemeinde Gondiswil ÜBERBAUUNGSORDNUNG BIFANG mit geringfügiger Änderung von Art. 33 GBR Zone mit Planungspflicht ZPP Bifang im Verfahren gemäss Art. BauV ÜBERBAUUNGSVORSCHRIFTEN Die Überbauungsordnung

Mehr

Einwohnergemeinde Moosseedorf

Einwohnergemeinde Moosseedorf Einwohnergemeinde Moosseedorf Zone mit Planungspflicht (ZPP) Nr. 8 Meisenweg Überbauungsordnung (UeO) Nr. 19 Meisenweg 4. Änderung im geringfügigen Verfahren nach BauV Art. 122, Abs. 7 Erläuterungsbericht

Mehr

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Nutzungsplanungsteilrevision, Massnahmenpaket 2 Massnahme Aussenantennen ABSTIMMUNGSVORLAGE

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Nutzungsplanungsteilrevision, Massnahmenpaket 2 Massnahme Aussenantennen ABSTIMMUNGSVORLAGE Einwohnergemeinde Muri bei Bern Nutzungsplanungsteilrevision, Massnahmenpaket 2 Massnahme Aussenantennen Baureglementsänderung im ordentlichen Verfahren nach BauG Art. 58 ff. Bern, 23. Mai 2016 ABSTIMMUNGSVORLAGE

Mehr

Art.l Massnahmen zur Erhaltung naturnaher Uferlandschaften und zu ihrer Wiederherstellung

Art.l Massnahmen zur Erhaltung naturnaher Uferlandschaften und zu ihrer Wiederherstellung GEMEINDE Gemeinde Bern Plan Nr 1175/58 GENEHMIGUNGSVERMERKE Archiv-Nr. ^ Mitwi rku ng :. 5.6,89. -..8.9 Mitwirkungsbericht vom:..juli..89.. Überbauungsordnung Vorprüfungsbericht:.. 13,1.2,89 Öffentliche

Mehr

UFERWEG Überbauungsplan. Realisierungsprogramm (komm. Richtplan) MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG NATURNAHER UFERLANDSCHAFTEN UND ZU IHRER WIEDER HERSTELLUNG

UFERWEG Überbauungsplan. Realisierungsprogramm (komm. Richtplan) MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG NATURNAHER UFERLANDSCHAFTEN UND ZU IHRER WIEDER HERSTELLUNG GEMEINDE Gemeinde Bern Plan Nr. -1175/50 Archlv-Kr. GENEHMIGUNGSVERMERKE Mitwirkung:.. 19..7,..J.&.8,.8.9 HINWEIS FESTLEGUNG WIRKUNGSBEREICH Mitwirkungsbericht vom:..qkt.89... Überbauungsordnung Vorprüfungsbericht:...24

Mehr

Überbauungsvorschriften

Überbauungsvorschriften 1 Einwohnergemeinde Ersigen Änderung der Überbauungsordnung "Chilchgass" Grundstücke Nr. 1089 und Nr. 1067 Ersigen Überbauungsvorschriften Bestehend aus: Überbauungsplan Überbauungsvorschriften Erläuterungsbericht

Mehr

Überbauungsordnung "Altersheim und Bezirksspital Belp" Geringfügige Änderung gemäss Art. 122 Abs. 6 BauV

Überbauungsordnung Altersheim und Bezirksspital Belp Geringfügige Änderung gemäss Art. 122 Abs. 6 BauV Überbauungsordnung "Altersheim und Bezirksspital Belp" Geringfügige Änderung gemäss Art. 122 Abs. 6 BauV Überbauungsvorschriften 15. November 2012 AUFLAGE Die Überbauungsordnung "Altersheim und Bezirksspital

Mehr

Gemeinde Port Uberbauungsordnung Allmend. C Baupolizeiliche Bestimmungen

Gemeinde Port Uberbauungsordnung Allmend. C Baupolizeiliche Bestimmungen Gemeinde Port Uberbauungsordnung Allmend Uberbauungsvorschriften Inhalt: A Allgemeines Art. 1 Wirkungsbereich... Seite 1 Art. 2 Stellung zur Grundordnung... 1 Art. 3 Lärmschutz... 1 Art. 4 Gestaltungsgrundsätze...

Mehr

Einwohnergemeinde Mühlethurnen

Einwohnergemeinde Mühlethurnen Einwohnergemeinde Mühlethurnen Kanton Bern Überbauungsordnung Dorfplatz mit Änderung des Zonenplanes und Durchführung des Baubewilligungsverfahrens nach KoG Parzellen Nrn. und 45 Erlass im Verfahren nach

Mehr

Überbauungsordnung Nr. 26 Lättere der Einwohnergemeinde Zollikofen

Überbauungsordnung Nr. 26 Lättere der Einwohnergemeinde Zollikofen Gemeinde Überbauungsordnung Nr. 6 Lättere der Einwohnergemeinde Zollikofen UeO Nr. 6 tt. August 014 Überbauungsordnung Lättere Die Überbauungsordnung beinhaltet: Überbauungsplan 1:1000 Überbauungsvorschriften

Mehr

Gestaltungsplan "Rohr" Sonderbauvorschriften. Einwohnergemeinde Breitenbach. Kanton Solothurn

Gestaltungsplan Rohr Sonderbauvorschriften. Einwohnergemeinde Breitenbach. Kanton Solothurn Einwohnergemeinde Breitenbach Kanton Solothurn Gestaltungsplan "Rohr" Sonderbauvorschriften 1 Zweck Der Gestaltungsplan ~Rohr~ bezweckt die Erstellung einer architektonisch guten, der baulichen und landschaftlichen

Mehr

Anpassung Überbauungsordnung Lenkerhof

Anpassung Überbauungsordnung Lenkerhof Gemeinde Lenk Kanton Bern Anpassung Überbauungsordnung Lenkerhof Mitwirkungsexemplar vom 7. Juli 08 Die Anpassung der Überbauungsordnung enthält: - Überbauungsplan - Überbauungsvorschriften - Erläuterungsbericht

Mehr

Zonen mit Planungspflicht ZPP R Scheidgasse Geringfügige Änderung nach Art. 122 Abs. 7 BauV

Zonen mit Planungspflicht ZPP R Scheidgasse Geringfügige Änderung nach Art. 122 Abs. 7 BauV Zonen mit Planungspflicht ZPP R Scheidgasse Geringfügige Änderung nach Art. 122 Abs. 7 BauV bestehend aus - Baureglement Art. 59 - Erläuterungsbericht Änderung Zonen mit Planungspflicht ZPP R Scheidgasse

Mehr

Überbauungsordnung UeO Nr. 10 "Wellenacher-Rychegarte" Änderung im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 58 ff BauG

Überbauungsordnung UeO Nr. 10 Wellenacher-Rychegarte Änderung im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 58 ff BauG Einwohnergemeinde Unterseen Überbauungsordnung UeO Nr. 10 "Wellenacher-Rychegarte" Änderung im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 58 ff BauG Erläuterungsbericht 02. Juli 2013 AUFLAGE Die Änderung der UeO

Mehr

Einwohnergemeinde Eriz BAUREGLEMENT (BR) Genehmigung 18. November Änderungen in rot. Die geringfügige Änderung besteht aus - Baureglement

Einwohnergemeinde Eriz BAUREGLEMENT (BR) Genehmigung 18. November Änderungen in rot. Die geringfügige Änderung besteht aus - Baureglement Einwohnergemeinde Eriz / Baureglement BR / Genehmigung / 18. November 2015 Seite 1 Einwohnergemeinde Eriz BAUREGLEMENT (BR) Änderung im geringfügigen Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 BauV Genehmigung 18.

Mehr

Überbauungsordnung Nr. 41 "Areal Anliker" mit Zonenplanänderung

Überbauungsordnung Nr. 41 Areal Anliker mit Zonenplanänderung Stadt Langenthal Überbauungsordnung Nr. 41 "Areal Anliker" mit Zonenplanänderung Erläuterungsbericht Die UeO besteht aus: - Zonenplanänderung - Überbauungsvorschriften - Überbauungsplan 1 : 500 weitere

Mehr

Einwohnergemeinde Interlaken. Überbauungsordnung Nr. 20 «Artos» Überbauungsvorschriften (UeV) BESCHLUSSFASSUNG

Einwohnergemeinde Interlaken. Überbauungsordnung Nr. 20 «Artos» Überbauungsvorschriften (UeV) BESCHLUSSFASSUNG BESCHLUSSFASSUNG Einwohnergemeinde Interlaken Überbauungsordnung Nr. 20 «Artos» (UeV) Die Überbauungsordnung besteht aus: Überbauungsplan weitere Unterlagen: Erläuterungsbericht (inkl. Mitwirkungsbericht)

Mehr

Gemeinde Zollikofen Art. 104 Baureglement: ZöN Nr. 15 SIBP Sektor 1 Geringfügige Änderung von Zonenplan und Baureglement. Erläuterungsbericht

Gemeinde Zollikofen Art. 104 Baureglement: ZöN Nr. 15 SIBP Sektor 1 Geringfügige Änderung von Zonenplan und Baureglement. Erläuterungsbericht Gemeinde Zollikofen Art. 104 Baureglement: ZöN Nr. 15 SIBP Sektor 1 Geringfügige Änderung von Zonenplan und Baureglement Erläuterungsbericht Die Gemeinde Zollikofen hat im Gebiet Zentrum Nord (Schulhausstrasse

Mehr

Privater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion:

Privater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion: Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion: BDV-Nr. Suter von Känel Wild AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044 315 13 99 info@skw.ch32249-12.2.2002

Mehr

Gemischte Gemeinde Diemtigen. Änderung der UeO Nr. 3 «Ried» Änderung im Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 BauV. Erläuterungsbericht GENEHMIGUNG

Gemischte Gemeinde Diemtigen. Änderung der UeO Nr. 3 «Ried» Änderung im Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 BauV. Erläuterungsbericht GENEHMIGUNG GENEHMIGUNG Änderung der UeO Nr. 3 «Ried» Änderung im Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 BauV Die Änderung der UeO besteht aus: Ausschnitt Überbauungsplan Überbauungsvorschriften (Auszug) weitere Unterlagen:

Mehr

Quartierplan «Rheingold»

Quartierplan «Rheingold» Quartierplan «Rheingold» 700.0.06 Quartierplan «Rheingold» vom 7. April 00 Der Gemeinderat beschliesst:. Erlass Gestützt auf Art. 7 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im

Mehr

GESETZ UEBER SEE- UND FLUSSUFER

GESETZ UEBER SEE- UND FLUSSUFER // Gemeinde Bern Plan Nr. 1175/55 Mitwirkungsauflage 595 Überbauungsordnung t GENEHMIGUNGSVERMERKE Mitwirkungsbericht am. HINWEIS bis JOJuli. 1987 vom _9. Juni. 1987 Orientierungsversammlung 4? _ vom _August_1987

Mehr

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Nutzungsplanungsteilrevision (NPTR), Massnahmenpaket 3 Massnahme Revision ZöN-Vorschriften ÖFFENTLICHE MITWIRKUNG

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Nutzungsplanungsteilrevision (NPTR), Massnahmenpaket 3 Massnahme Revision ZöN-Vorschriften ÖFFENTLICHE MITWIRKUNG Einwohnergemeinde Muri bei Bern Nutzungsplanungsteilrevision (NPTR), Massnahmenpaket 3 Massnahme Revision ZöN-Vorschriften Baureglementsänderung im ordentlichen Verfahren nach BauG Art. 58 ff. Bern, 22.

Mehr

Der Teilzonenplan Wydengarten umfasst das mit einer schwarzen Punktlinie umfasste Gebiet sowie die dazugehörigen Zonenvorschriften.

Der Teilzonenplan Wydengarten umfasst das mit einer schwarzen Punktlinie umfasste Gebiet sowie die dazugehörigen Zonenvorschriften. Zonenvorschriften zum Teilzonenplan Wydengarten 1 Inhalt und Geltungsbereich Der Teilzonenplan Wydengarten umfasst das mit einer schwarzen Punktlinie umfasste Gebiet sowie die dazugehörigen Zonenvorschriften.

Mehr

Kanton Zürich Stadt Wetzikon. Bestimmungen. Von der Grundeigentümerin festgesetzt am. Jules Egli AG. Vom Stadtrat zugestimmt am

Kanton Zürich Stadt Wetzikon. Bestimmungen. Von der Grundeigentümerin festgesetzt am. Jules Egli AG. Vom Stadtrat zugestimmt am Kanton Zürich Stadt Wetzikon Privater Gestaltungsplan Lakeside Fassung zur kantonalen Vorprüfung und öffentlichen Auflage Von der Grundeigentümerin festgesetzt am Jules Egli AG Vom Stadtrat zugestimmt

Mehr

Gemeinde Lyss. Änderung der Grundordnung Zone mit Planungspflicht «Kambly Areal» Zonenplanausschnitt und Auszug Baureglement MITWIRKUNG

Gemeinde Lyss. Änderung der Grundordnung Zone mit Planungspflicht «Kambly Areal» Zonenplanausschnitt und Auszug Baureglement MITWIRKUNG MITWIRKUNG Gemeinde Lyss Änderung der Grundordnung Zone mit Planungspflicht «Kambly real» Zonenplanausschnitt und uszug aureglement Die Änderung der Grundordnung besteht aus: Zonenplanausschnitt und uszug

Mehr

Gestaltungsplan 'Wasserfurri'

Gestaltungsplan 'Wasserfurri' Kanton Thurgau Gestaltungsplan 'Wasserfurri' Sonderbauvorschriften Unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss 4 Abs. PBG Öffentliche vom: bis: Vom Gemeinderat beschlossen am: Der Gemeindepräsident:

Mehr

21.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Quartierplan "Zinsmattweg"

21.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Quartierplan Zinsmattweg 21.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF Quartierplan "Zinsmattweg" GEMEINDE OBERDORF / Quartierplan "Zinsmattweg" Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf erlässt, gestützt auf 4 des BauG vom 15.06.1967,

Mehr

Überbauungsplan "Meienhalde"

Überbauungsplan Meienhalde Kanton St. Gallen Stadt Rapperswil-Jona 24. Februar 2015 Überbauungsplan "Meienhalde" Besondere Vorschriften Vom Stadtrat erlassen: Rapperswil-Jona, den... Der Stadtpräsident:... Der Stadtschreiber...

Mehr

Einwohnergemeinde Bargen BE. Überbauungsordnung Beunde Überbauungsvorschriften

Einwohnergemeinde Bargen BE. Überbauungsordnung Beunde Überbauungsvorschriften Einwohnergemeinde Bargen BE Überbauungsordnung Beunde Überbauungsvorschriften Die Überbauungsordnung beinhaltet: - Überbauungsplan - Überbauungsvorschriften Genehmigung 6. August 0 08_90_UeV_V086.doc/PH/HH/bx

Mehr

Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian

Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian Kanton Graubünden Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian Mitwirkungsauflage Bearbeitungsstand 28. April 2017 Impressum Bauherrschaft

Mehr

Die Überbauungsordnung (UeO) besteht aus Überbauungsvorschriften (UeV) Überbauungsplan (UeP) 1:200

Die Überbauungsordnung (UeO) besteht aus Überbauungsvorschriften (UeV) Überbauungsplan (UeP) 1:200 ÖFFENTLICHE AUFLAGE Überbauungsordnung ZPP Nr. 6 «Diessbach» Überbauungsvorschriften Die Überbauungsordnung (UeO) besteht aus Überbauungsvorschriften (UeV) Überbauungsplan (UeP) :00 Ergänzende Unterlagen

Mehr

Bestimmungen. Vom Grundeigentümer Kat. Nr festgesetzt am. Für den Grundeigentümer. Für den Grossen Gemeinderat

Bestimmungen. Vom Grundeigentümer Kat. Nr festgesetzt am. Für den Grundeigentümer. Für den Grossen Gemeinderat Revision privater Gestaltungsplan Brandriet Vom Grundeigentümer Kat. Nr. 6914 festgesetzt am Für den Grundeigentümer Zustimmung durch den Grossen Gemeinderat Illnau-Effretikon am Für den Grossen Gemeinderat

Mehr

Areal Station Wabern Änderung der baurechtlichen Grundordnung

Areal Station Wabern Änderung der baurechtlichen Grundordnung Areal Station Wabern Änderung der baurechtlichen Grundordnung Präsentation vom 17. Mai 2018 Heitere Fahne, Wabern Christian Burren, Gemeinderat, Vorsteher DPV Raymond Borle, Projektleitung Planungsabteilung

Mehr

Privater Gestaltungsplan 'Kirchgasse' Kloten Bauvorschriften

Privater Gestaltungsplan 'Kirchgasse' Kloten Bauvorschriften KANTON ZÜRICH Privater Gestaltungsplan 'Kirchgasse' Kloten Bauvorschriften EIGENTÜMER Unterzeichnung vom Grundeigentümer Specogna Immobilien STADTRAT Beschluss vom Stadtratspräsident: Verwaltungsdirektor:

Mehr

Privater Gestaltungsplan «Weinbergstrasse»

Privater Gestaltungsplan «Weinbergstrasse» Kanton Zürich Privater Gestaltungsplan «Weinbergstrasse» Mit öffentlich-rechtlicher Wirkung gemäss 85 und 86 PBG Vorschriften 2. September 2014 GRUNDEIGENTÜMER: Unterzeichnet am...... (Lark Hill AG) STADTRAT

Mehr

Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol. Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs

Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol. Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs CUMÜN DA SCUOL Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs Entwurf für die Mitwirkungsauflage (Stand 12. Januar 2018) Art. 55 und 57 des Baugesetzes

Mehr

Bebauungs-Richtplan Neufeld Süd

Bebauungs-Richtplan Neufeld Süd Stadt Sursee Bebauungs-Richtplan Neufeld Süd Entwurf vom 25. November 2015 Öffentliche Auflage vom... Vom Stadtrat beschlossen am... Der Stadtpräsident Der Stadtschreiber...... Auftrag: Auftraggeber: Bearbeitung:

Mehr

ÜBERBAUUNGSORDNUNG ZPP A BAHNHOFMATTE

ÜBERBAUUNGSORDNUNG ZPP A BAHNHOFMATTE Gemeinde Zäziwil Kanton Bern ÜBERBAUUNGSORDNUNG ZPP A BAHNHOFMATTE Überbauungsvorschriften Genehmigungsexemplar vom 8. Februar 009 Die Überbauungsordnung beinhaltet: - Überbauungsplan :500 - Überbauungsvorschriften

Mehr

Reglement über die Erstellung von Autoabstell- und Kinderspielplätzen

Reglement über die Erstellung von Autoabstell- und Kinderspielplätzen Reglement über die Erstellung von Autoabstell- und Kinderspielplätzen vom 29. Juni 1981 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Autoabstellplätze Erstellungspflicht...1 Festlegung von Anzahl, Ausmass und Zweckbestimmung...2

Mehr

Gestaltungsplan Sandacher Sondernutzungsvorschriften

Gestaltungsplan Sandacher Sondernutzungsvorschriften Gemeinde Möriken-Wildegg Kanton Aargau Gestaltungsplan Sandacher Sondernutzungsvorschriften gemäss 21 BauG weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500 Vorprüfungsbericht vom... Mitwirkungsbericht

Mehr

BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993

BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993 BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993 AUSGABE 12. NOVEMBER 2002 NR. 617 INHALT I. ABGRENZUNG UND ZONE 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Zonenzugehörigkeit 3 II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 3 Bau- und Zonenreglement

Mehr

Gesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom (Stand )

Gesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom (Stand ) 704. Gesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom 06.06.98 (Stand 0.0.009) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 der Staatsverfassung des Kantons Bern ), auf Antrag

Mehr

Teiländerung Überbauungsplan Ziegelhof

Teiländerung Überbauungsplan Ziegelhof Öffentliche Auflage 13. Mai 2015 Teiländerung Überbauungsplan Ziegelhof Besondere Vorschriften Vom Gemeinderat erlassen am: 25. Mai 2009 Teiländerung vom Gemeinderat erlassen am:... Der Gemeindepräsident:...

Mehr

Von der Baudirektion genehmigt am: Verfügung Nr... /...

Von der Baudirektion genehmigt am: Verfügung Nr... /... Gemeinde Fischenthal Kanton Zürich Privater Gestaltungsplan Stegweid Vorschriften Stand 0. Januar 09, Entwurf für Mitwirkung / Vorprüfung Von der Grundeigentümerin festgesetzt am: AL Immobilien AG Von

Mehr

Gemeinde Münchenbuchsee Revision Arbeitszonenvorschriften und Zonenplanfestlegungen

Gemeinde Münchenbuchsee Revision Arbeitszonenvorschriften und Zonenplanfestlegungen Gemeinde Münchenbuchsee Revision Arbeitszonenvorschriften und Zonenplanfestlegungen Geltende A-Zonenvorschriften im Baureglement: Art. 62 Arbeitszonen 1 In den Arbeitszonen A1a, A1b, A2a, A2b, A3a und

Mehr

Verfügung. Der vorliegende Private Quartierplan beinhaltet die folgenden Planungsziele:

Verfügung. Der vorliegende Private Quartierplan beinhaltet die folgenden Planungsziele: Kanton Schaffhausen Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 sekretariat-bd@ktsh.ch Neuhausen am Rheinfall, Privater Quartierplan «Posthof Süd» (inkl. Baulinien);

Mehr

Änderung XXI ÜO Gribiareal

Änderung XXI ÜO Gribiareal Änderung XXI ÜO Gribiareal Erläuterungsbericht Die Überbauungsordnung beinhaltet: - Überbauungsplan - Umgebungsgestaltungsplan - Vermassungsplan - Überbauungsvorschriften - Ergänzungen zu den gestalterischen

Mehr

7, Ziffo 5-8, folgende Zonen- und Bauordnung für

7, Ziffo 5-8, folgende Zonen- und Bauordnung für ).--. -~c---------- -- ----~~~~ ~t.i,[ KANTON SOLOTHURN GEMEINDE BIBERIST SPEZIELLER BEBAUUNGSPLAN "UNTERE NEUMATT 11 -WEST Zonen- und Bauordnung Die Einwohnergemeinde Biberist erlässt hiermit auf Grund

Mehr

Slmmen ...~.?...4;(... >/ :--:.; Q-1 ß~:. GESTALTUNGSPLAN "SPARKLING 11", UNTERER ERLENWEG, 8832 WOLLERAU SO ND ER BAUVO RSC H RI FTE N

Slmmen ...~.?...4;(... >/ :--:.; Q-1 ß~:. GESTALTUNGSPLAN SPARKLING 11, UNTERER ERLENWEG, 8832 WOLLERAU SO ND ER BAUVO RSC H RI FTE N Slmmen GESTALTUNGSPLAN KTN 785, 029, 042 GESTALTUNGSPLAN "SPARKLING ", UNTERER ERLENWEG, 8832 WOLLERAU SO ND ER BAUVO RSC H RI FTE N SCHINDELLEGI DEN DER GRUNDEIGENTÜMER KTN 785, 029, 042...~.?...4;(...

Mehr

Planungsgebiet 1 Moosmatt (Sektor 2) Planungsgebiet 2 Moosmatt Süd. Moosbühl, Teil A Baureglement. Zonenplan,

Planungsgebiet 1 Moosmatt (Sektor 2) Planungsgebiet 2 Moosmatt Süd. Moosbühl, Teil A Baureglement. Zonenplan, Gemeinde Moosseedorf Gemeindeverwaltung Telefon 031 850 13 13 Schulhausstrasse 1 Telefax 031 850 13 14 Postfach 151 gemeinde@moosseedorf.ch 3302 Moosseedorf www.moosseedorf.ch Ausnahmegesuch zur Heckenrodung

Mehr

Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz»

Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz» 701.510 Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz» Gemeinderatsbeschluss vom 8. Januar 2003 Art. 1 Geltungsbereich 1 Auf dem Sechseläutenplatz und dem Theaterplatz,

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement. Quartierplan Spiss

EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement. Quartierplan Spiss EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT Reglement Quartierplan Spiss 2007 / 2009 / 2010 Die Einwohnergemeinde von Zermatt - eingesehen den Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes

Mehr

Gestaltungsplan Unterdorf Parzellen Nrn

Gestaltungsplan Unterdorf Parzellen Nrn Gestaltungsplan Unterdorf Parzellen Nrn. 84+85 Sonderbauvorschriften - Änderungen 2017 Öffentliche Auflage vom 10.06.2016 bis 29.06.2016 / vom 13.04.2018 bis 02.05.2018 Untersteht dem fakultativen Referendum

Mehr

Einwohnergemeinde Ostermundigen. Änderung Baureglement MITWIRKUNG_VORPRÜFUNG

Einwohnergemeinde Ostermundigen. Änderung Baureglement MITWIRKUNG_VORPRÜFUNG MITWIRKUNG_VORPRÜFUNG Einwohnergemeinde Ostermundigen Die (BauR) besteht aus: Ergänzung mit Art. 11a Anpassung im Art. 42 Ziffer 5 weitere Unterlagen: Erläuterungsbericht 12. Januar 2016 ecoptima Spitalgasse

Mehr

Öffentlicher Gestaltungsplan Rietwis - West. Vorschriften

Öffentlicher Gestaltungsplan Rietwis - West. Vorschriften Gemeinde Egg Kanton Zürich Öffentlicher Gestaltungsplan Rietwis - West Vorschriften Entwurf für die Gemeindeversammlung vom 31. 3. 2014 Festgesetzt durch die Gemeindeversammlung vom 31. März 2014: Der

Mehr

Teil-Überbauungsordnung Dorfkern West (ZPP 12) Überbauungsvorschriften. Auflage. Einwohnergemeinde Orpund

Teil-Überbauungsordnung Dorfkern West (ZPP 12) Überbauungsvorschriften. Auflage. Einwohnergemeinde Orpund Einwohnergemeinde Orpund Teil-Überbauungsordnung Dorfkern West (ZPP 12) Überbauungsvorschriften Auflage Bestandteile der Überbauungsordnung: Überbauungsplan 1:500 Überbauungsvorschriften Unterlagen mit

Mehr

Überbauungsordnung ZPP Nr. 1/3 Nesslerenweg und Detailerschliessung Nesslerenstrasse

Überbauungsordnung ZPP Nr. 1/3 Nesslerenweg und Detailerschliessung Nesslerenstrasse Direktion Planung und Verkehr Planungsabteilung Landorfstrasse 3098 Köniz Genehmigungsexemplar Überbauungsordnung ZPP Nr. /3 Nesslerenweg und Detailerschliessung Nesslerenstrasse Die Überbauungsordnung

Mehr

Städte Biel und Nidau Städtebauliche Begleitplanung A5 Westast. Überbauungsordnung Weidteile Überbauungsvorschriften

Städte Biel und Nidau Städtebauliche Begleitplanung A5 Westast. Überbauungsordnung Weidteile Überbauungsvorschriften Dezember 06 Städte Biel und Nidau Städtebauliche Begleitplanung A5 Westast Überbauungsordnung Weidteile Überbauungsvorschriften Fassung für das Informations- und Mitwirkungsverfahren Allgemeines Art. 0

Mehr

Änderung Überbauungsordnung «Sagimatta» mit Zonenplanänderung

Änderung Überbauungsordnung «Sagimatta» mit Zonenplanänderung 6.44 MITWIRKUNG / VORPRÜFUNG Änderung Überbauungsordnung «Sagimatta» mit Zonenplanänderung 2.97 7.93 5.00 B1 5.50 Grindelwaldstrasse 0.50 32.32 21.00 B3 8.18 4903 3.50 B2 60.00 31.00 22.10 1280 0.50 Sagimatta

Mehr

Überbauungsvorschriften

Überbauungsvorschriften Einwohnergemeinde Konolfingen Überbauungsordnung Zone mit Planungspflicht ZPP Nr. 6 "Kiesenmatte" Überbauungsvorschriften 6. April 2010 (ersetzt Fassung 28. Januar 2009) ENTWURF AUFLAGE Die Überbauungsordnung

Mehr

zum Gestaltungsplan Nr. 3 GRIENHORGENBERG, EINSIEDELN 10. Juni 1997, Rev. 12. November Genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr... vom......

zum Gestaltungsplan Nr. 3 GRIENHORGENBERG, EINSIEDELN 10. Juni 1997, Rev. 12. November Genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr... vom...... BEZIRK EINSIEDELN Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan Nr. 3 GRIENHORGENBERG, EINSIEDELN 10. Juni 1997, Rev. 12. November 1998 Genehmigungsvermerke: 30 Tage öffentlich aufgelegt vom... bis... Vom

Mehr

Kanton Luzern: Auszug aus Bau-Gesetzen und Bau-Verordnungen

Kanton Luzern: Auszug aus Bau-Gesetzen und Bau-Verordnungen Kanton Luzern: Auszug aus Bau-Gesetzen und Bau-Verordnungen Planungs- und Baugesetz (PBG), Stand 01.01.2018 5.7 Schutz der Gesundheit 157 Behindertengerechtes Bauen 1 Neue öffentlich zugängliche Bauten

Mehr

Einwohnergemeinde W A H L E R N PARKPLATZ- REGLEMENT

Einwohnergemeinde W A H L E R N PARKPLATZ- REGLEMENT Einwohnergemeinde W A H L E R N PARKPLATZ- REGLEMENT vom 1. Januar 2008 PARKPLATZREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WAHLERN 2 Die Einwohnergemeinde Wahlern, gestützt auf - das kantonale Baugesetz BauG - die

Mehr

SONDERBAUVORSCHRIFTEN ZUM GESTALTUNGSPLAN TANNEGG VOM 26. JUNI 2014

SONDERBAUVORSCHRIFTEN ZUM GESTALTUNGSPLAN TANNEGG VOM 26. JUNI 2014 SONDERBAUVORSCHRIFTEN ZUM GESTALTUNGSPLAN TANNEGG VOM 26. JUNI 2014 A U S G A B E 2 6. J U N I 2 0 1 4 N R. 686 INHALT Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Geltungsbereich 3 Art. 3 Bestandteile und Verbindlichkeiten

Mehr

Zone mit Planungspflicht / Überbauungsordnung Sunnmatt Ost. Erläuterungsbericht. Mitwirkung

Zone mit Planungspflicht / Überbauungsordnung Sunnmatt Ost. Erläuterungsbericht. Mitwirkung Zone mit Planungspflicht / Überbauungsordnung Sunnmatt Ost Erläuterungsbericht Mitwirkung Bern, 20. Juni 2016 Impressum Auftraggeber Einwohnergemeinde Aarberg Bauverwaltung Stadtplatz 28 3270 Aarberg Auftragnehmer

Mehr

Die Änderung der Überbauungsordnung (UeO) Nr. 9 Moosmatt (Migros Aare) besteht aus - Überbauungsplan Nr. 9a - Gebäudenutzungsplan Nr.

Die Änderung der Überbauungsordnung (UeO) Nr. 9 Moosmatt (Migros Aare) besteht aus - Überbauungsplan Nr. 9a - Gebäudenutzungsplan Nr. Einwohnergemeinde Moosseedorf Genossenschaft Migros Aare (GMA) Überbauungsordnung (UeO) Nr. 9 Moosmatt (Migros Aare) Geringfügige Änderung gemäss Bauverordnung (BauV) Art. 122 Abs. 7 Erläuterungsbericht

Mehr

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan SBB-Einschnitt Wipkingen

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan SBB-Einschnitt Wipkingen 701.450 Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan SBB-Einschnitt Wipkingen Gemeinderatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 1 Art. 1 Geltungsbereich Bestandteile des Gestaltungsplans 1 Für den Bahneinschnitt

Mehr

Überbauungsvorschriften

Überbauungsvorschriften Überbauungsordnung Nr. 17, "Oberi Matte" 5. Änderung Überbauungsvorschriften Diese Überbauungsvorschriften ersetzten alle vorherigen Versionen. Langenthal, 31. Mai 2013 Gemeinderat, Jurastrasse 22, 4901

Mehr

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Viaduktbögen»

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Viaduktbögen» 701.760 Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Viaduktbögen» Gemeinderatsbeschluss vom 8. März 2006 A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Dieser Gestaltungsplan bezweckt die quartierverträgliche

Mehr

Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna

Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN (kommunales Zweitwohnungsgesetz) (komzwg) Gemeinde Celerina / Kommunales Zweitwohnungsgesetz / Stand Dezember 2017 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

DER GEMEINDEPRÄSIDENT : ~ ~tl'\ SONDERBAUVORSCHRIFTEN MIT ANHANG 1. EINWOHNERGEMEINDE WANGEN b/olten KANTON SOLOTHURN

DER GEMEINDEPRÄSIDENT : ~ ~tl'\ SONDERBAUVORSCHRIFTEN MIT ANHANG 1. EINWOHNERGEMEINDE WANGEN b/olten KANTON SOLOTHURN EINWOHNERGEMEINDE WANGEN b/olten KANTON SOLOTHURN GESTALTUNGSPLAN SCHANZENWEG Grundbuch Wangen Nr. 630-634 und 1017 SONDERBAUVORSCHRIFTEN MIT ANHANG 1 Berechnung der Ausnützungsziffer) ÖFFENTLICHE AUFLAGE

Mehr

Einwohnergemeinde Täuffelen Änderung der Überbauungsordnung Breitenfeld Verfahren nach Art 122 Abs. 6. BE Februar 2012 Stand

Einwohnergemeinde Täuffelen Änderung der Überbauungsordnung Breitenfeld Verfahren nach Art 122 Abs. 6. BE Februar 2012 Stand Einwohnergemeinde Täuffelen Änderung der Überbauungsordnung Breitenfeld Verfahren nach Art 122 Abs. 6 BE Februar 2012 Stand 06.02.2012 Auflage Geänderte Überbauungsvorschriften Die Änderung besteht aus:

Mehr

Stadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben

Stadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben Stadt Frauenfeld Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben (Abstellplatzreglement) Stand 19. August 2009 STADT FRAUENFELD Reglement über

Mehr

Änderung Zonenplan I, Teil Thun 2002 Änderung Baureglement 2002, Anhang 3: neue Zonenvorschriften ZPP AN «Freistatt»

Änderung Zonenplan I, Teil Thun 2002 Änderung Baureglement 2002, Anhang 3: neue Zonenvorschriften ZPP AN «Freistatt» Planungsamt Industriestrasse, Postfach, CH-0 Thun Telefon + (0) 8, Fax + (0) 8 planungsamt@thun.ch, www.thun.ch ÖFFENTLICHE AUFLAGE Freistatt, Zonenplanänderung mit ZPP-Vorschriften nach Art. 8- BauG Die

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS. 2. Änderung vom 20. Oktober 2004

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS. 2. Änderung vom 20. Oktober 2004 POLITISCHE GEMEINDE FLUMS. Änderung vom 0. Oktober 004 zum Baureglement vom 5. April 1994 Kanton St. Gallen Gemeinde Flums Auflageexemplar UBERBAUUNGSPLAN RUFISTRASSE Vom Gemeinderat erlassen am, Der Gemeindepräsident

Mehr

Gestaltungsplan Mättiwil Sonderbauvorschriften

Gestaltungsplan Mättiwil Sonderbauvorschriften Gemeinde Horw Gestaltungsplan Mättiwil Sonderbauvorschriften Öffentliche Auflage vom 3. März bis 1. April 014 Vom Gemeinderat beschlossen am... Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:...... Markus

Mehr

Parkplatz- Reglement. vom 7. April 1983

Parkplatz- Reglement. vom 7. April 1983 Parkplatz- Reglement vom 7. April 1983 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 2 Parkplätze 3 Erstellungspflicht 2. Die Anlage von Parkplätzen Art. 4 Festlegung der Anzahl

Mehr

Einwohnergemeinden Tägertschi und Münsingen Fusionsreglernent. Fusionsreglement

Einwohnergemeinden Tägertschi und Münsingen Fusionsreglernent. Fusionsreglement Einwohnergemeinden Tägertschi und Münsingen Fusionsreglernent Fusionsreglement Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 3 Gegenstand 3 2. Organisation der Einwohnergemeinde Münsingen 3 Grundsatz 3

Mehr

Zustimmung Gemeindeversammlung am... Im Namen der Gemeindeversammlung Der Präsident:... Der Protokollführer:...

Zustimmung Gemeindeversammlung am... Im Namen der Gemeindeversammlung Der Präsident:... Der Protokollführer:... 1 Kanton Zürich Gemeinde Richterswil PRIVATER GESTALTUNGSPLAN "Mülenen" VORSCHRIFTEN mit öffentlich-rechtlicher Wirkung Zustimmung Gemeindeversammlung am... Im Namen der Gemeindeversammlung Der Präsident:...

Mehr

ZONENPLAN- UND BAUREGLEMENTSÄNDERUNGEN

ZONENPLAN- UND BAUREGLEMENTSÄNDERUNGEN Gemeinde Zollikofen ZPP Meielen Nord / ZPP Meielen Süd Planungsbericht mit Unterlagen zu ZONENPLAN- UND BAUREGLEMENTSÄNDERUNGEN Januar 2006 Gemeinde Zollikofen / Zonenplanänderung Meielen Nord / Süd /

Mehr

Zustimmung Gemeindeversammlung am. Der Präsident: Der Protokollführer: Von der Baudirektion genehmigt am. BDV-Nr.: Publiziert am. In Kraft getreten am

Zustimmung Gemeindeversammlung am. Der Präsident: Der Protokollführer: Von der Baudirektion genehmigt am. BDV-Nr.: Publiziert am. In Kraft getreten am 22. Dezember 2016 Kanton Zürich PRIVATER GESTALTUNGSPLAN Areal Ernst Schweizer AG, Metallbau Vorschriften Zustimmung Gemeindeversammlung am Im Namen der Gemeindeversammlung Der Präsident: Der Protokollführer:

Mehr

Änderungen Baureglement

Änderungen Baureglement Kanton Schwyz Gemeinde Galgenen Vorprüfung/Mitwirkung Änderungen Baureglement Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem rechtskräftigen Baureglement sind rot dargestellt. 0 Tage öffentlich aufgelegt vom...bis...

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS. 3. Änderung vom 19. August 2013

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS. 3. Änderung vom 19. August 2013 POLITISCHE GEMEINDE FLUMS 3. Änderung vom 19. August 2013 zum Baureglement vom 5. April 1994 3. Änderung vom 19. August 2013 zum Baureglement vom 5. April 1994 Der Gemeinderat erlässt gemäss Art. 2, Art.

Mehr

Bestimmungen. Öffentlicher Gestaltungsplan Wilder Mann. Suter von Känel Wild AG. Vom Grossen Gemeinderat festgesetzt am

Bestimmungen. Öffentlicher Gestaltungsplan Wilder Mann. Suter von Känel Wild AG. Vom Grossen Gemeinderat festgesetzt am Öffentlicher Gestaltungsplan Wilder Mann Bestimmungen Vom Grossen Gemeinderat festgesetzt am Namens des Grossen Gemeinderates: Der Präsident: Die Ratssekretärin: Von der Baudirektion genehmigt am Für die

Mehr

Überbauungsordnung Leuere mit Zonenplanänderung. Überbauungsvorschriften. Öffentliche Auflage. Gemeinde Wichtrach

Überbauungsordnung Leuere mit Zonenplanänderung. Überbauungsvorschriften. Öffentliche Auflage. Gemeinde Wichtrach Gemeinde Wichtrach Überbauungsordnung Leuere mit Zonenplanänderung Überbauungsvorschriften Öffentliche Auflage Die Überbauungsordnung beinhaltet: Überbauungsplan Überbauungsvorschriften Erläuterungsbericht

Mehr

T e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n

T e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n KANTON ZÜRICH GEMEINDE GEROLDSWIL T e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n BAU- und ZONENORDNUNG Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 20. Juni 1994

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE HÄRKINGEN BAUREGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDE HÄRKINGEN BAUREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE HÄRKINGEN BAUREGLEMENT Inhaltsverzeichnis. Formelle Vorschriften Zweck und Geltung Zuständigkeiten bei Beschwerden 3 Voranfragen 4 Anschlussgesuch für Erschliessungswerke. Bauvorschriften

Mehr

Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand

Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand 9.7 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand Vom 5. Juni 99 (Stand. Januar 997) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 7 quater, 40, 68 und 4 Absatz des Planungs- und Baugesetzes

Mehr

Bestimmungen. BDV-Nr. 4^^~ ^^^fe. wetzikon ^^ Privater Gestaltungsplan Zil. Exemplar der Gemeinde. Der Schreiber/.'/f

Bestimmungen. BDV-Nr. 4^^~ ^^^fe. wetzikon ^^ Privater Gestaltungsplan Zil. Exemplar der Gemeinde. Der Schreiber/.'/f Exemplar der Gemeinde wetzikon ^^ Von den Grundeigentümern festgesetzt am 1. ^^. ss.f";" 1 l i--u"! J Baugenossenschaft im Zil: Politische Gemeinde Wetzikon: J Vom Gemeinderat zugestimmt am '^ ^. Jan.

Mehr

QUARTIERPLAN-REGLEMENT OBERE MÜHLE

QUARTIERPLAN-REGLEMENT OBERE MÜHLE EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN QUARTIERPLAN-REGLEMENT OBERE MÜHLE (IN KRAFT SEIT 7. APRIL 999) Quartierplan-Reglement Obere Mühle der Einwohnergemeinde Gelterkinden Seite Die Einwohnergemeinde Gelterkinden

Mehr

gestützt auf 10 und 40 des Baugesetzes vom 19. Januar ) ), * 1. Schutzgebiet, Einteilung und Abgrenzung

gestützt auf 10 und 40 des Baugesetzes vom 19. Januar ) ), * 1. Schutzgebiet, Einteilung und Abgrenzung Kantonaler Nutzungsplan mit Dekret über den Schutz des Rheins und seines Ufers 2) * (Rheinuferschutzdekret, RhD) Vom 16. April 1948 (Stand 25. August 2008) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf

Mehr

BESONDERE VORSCHRIFTEN

BESONDERE VORSCHRIFTEN GEMEINDE ALTENDORF QUARTIERGESTALTUNGSPLAN T ROT T ACH ER BESONDERE VORSCHRIFTEN.../CJ /. 22..4~. "Zl 7":2 Oeffentlleh aufgel egt vom // ft?.z7: bl s r.,-. //.. 26. Aua.1977 Vom Gemelnderat genehmlgt am.

Mehr

Gesamtrevision öffentlicher Gestaltungsplan Esslinger Dreieck. Vorschriften

Gesamtrevision öffentlicher Gestaltungsplan Esslinger Dreieck. Vorschriften Gemeinde Egg Kanton Zürich Gesamtrevision öffentlicher Gestaltungsplan Esslinger Dreieck Vorschriften Festgesetzt durch die Gemeindeversammlung vom: Der Präsident: Der Schreiber: BDV Nr. Von der Baudirektion

Mehr

Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen. 2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen freizuhaltende

Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen. 2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen freizuhaltende Anhang 3 1) (Stand 1. Januar 2015) (zu 64 Abs. 1) In Gemeinden, die ihre allgemeinen Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst haben, gelten anstelle der Bestimmungen

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE HARKINGEN BAUREGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDE HARKINGEN BAUREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE HARKINGEN BAUREGLEMENT Inhaltsverzeichnis 1. Formelle Vorschriften 1 Zweck und Geltung 2 Zustandigkeiten bei Beschwerden 3 Voranfragen 4 Anschlussgesuch fur Erschliessungswerke 2. Bauvorschriften

Mehr

Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret)

Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) Vom 13. Dezember 1977 (Stand 1. August 2005) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 159 Abs. 2 des

Mehr

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO)

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) 8.6 RRB vom. Dezember 987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober

Mehr

llli:::~-gm:::: : ~14 /~ ~.., () \\ Gestaltungsplan Seewenweg/Höfliweg vom 5. Dezember 2000: Teiländerung 2011 GB Nrn.

llli:::~-gm:::: : ~14 /~ ~.., () \\ Gestaltungsplan Seewenweg/Höfliweg vom 5. Dezember 2000: Teiländerung 2011 GB Nrn. ~14 /~4 Gemeinde Hochwald Kanton Solothurn Gestaltungsplan Seewenweg/Höfliweg vom 5. Dezember 2000: Teiländerung 2011 GB Nrn. 1136/3032 Sonderbauvorschriften 14. Februar 2011 Öffentliche Auflage vom...

Mehr