Streitbeilegung nach ÖNORM B 2118 (Teil 2) Dr. Wolfgang Treitler ASFINAG, Leiter Abteilung Recht Wien,
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- Cornelia Neumann
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1 Streitbeilegung nach ÖNORM B 2118 (Teil 2) Dr. Wolfgang Treitler ASFINAG, Leiter Abteilung Recht Wien,
2 Agenda 1. Historische Grundlagen der ÖNORMEN B 2110 und B Die wesentlichen Unterschiede zwischen ÖNORM B 2110 und B Praktische Abwicklung 2
3 Historie Entstehung der ÖNORMEN B 2110 und B ÖNORM B 2110 Gründruck ÖNORM B ÖNORM B
4 Gründruck/Weißdruck ÖNORM B bis Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Großprojekten mit Partnerschaftsmodell, insbesondere im Verkehrswegebau Stand AB ÖNORM B 2118 Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen unter Anwendung des Partnerschaftsmodells, insbesondere bei Großprojekten Stand
5 Zwischenfolie Punkt 1 Punkt 2 2. Die wesentlichen Unterschiede zwischen ÖNORM B 2110 und B 2118
6 1. Bezeichnung der ÖNORMEN B 2110 und B 2118 B 2110 Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen B 2118 Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen unter Anwendung des Partnerschaftsmodells, insbesondere bei Großprojekten 6
7 2. Wesentliche Unterschiede in den ÖNORMEN B 2110 und B 2118 im Hinblick auf Chancen und Grenzen der B 2118 Der Anwendungsbereich Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen B 2110 für Bauleistungen unter Anwendung d. Partnerschaftsmodells. Die Anwendung dieser Norm ist für Großprojekte und komplexe Bauvorhaben vorgesehen. B 2118 Dem Projekt angepasste Normen? 7
8 2. Wesentliche Unterschiede in den ÖNORMEN B 2110 und B 2118 im Hinblick auf Chancen und Grenzen der B 2118 Partnerschaftsmodell (5.3) Irrtumsanfechtung (5.10) Sphärenzuordnung Leistungsabweichung (7.2.1) Mitteilungspflichten Leistungsabweichung (7.3) Value Engineering (Anhang A) Schlechtwetterkriterien (Anhang B) 8
9 2. Wesentliche Unterschiede in den ÖNORMEN B 2110 und B 2118 im Hinblick auf Chancen und Grenzen der B 2118 Partnerschaftsmodell - Begriffsdefinition in Punkt 3.12 ÖNORM: Einrichtung zur Vermeidung von Streitigkeiten über den Bauvertrag sowie zur einvernehmlichen Regelung von Problemen Punkt 5.3 ÖNORM B 2110 B
10 Einrichtung einer Partnerschaftssitzung Zur effizienten Vertragsabwicklung sowie zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten wird ein Partnerschaftsmodell zwischen AG und AN vereinbart. dient zur Regelung bei der Vertragsabwicklung auftretender wirtschaftlicher und rechtlicher Probleme und der Anmeldung von Forderungen mit dem Ziel der gemeinsamen Bearbeitung berechtigter Ansprüche und einer raschen Entscheidung des AG. B
11 Einrichtung einer Partnerschaftssitzung sollte Voraussetzungen schaffen, um bei auftretenden Problemen die daraus resultierenden Anpassungen von Leistungsfrist, Ablauf, Leistung oder Entgelt - auf der Baustelle, - effizient und rasch, - transparent und nachvollziehbar, - einvernehmlich zu vereinbaren. monatlich sonst über Verlangen des AN Entscheidungen sind bis zur nächsten Sitzung zu treffen (wenn nichts abweichendes vereinbart wird) 11
12 Vertretungsbefugnis in der PSS Zu PSS sind von den Vertragspartnern zwingend entscheidungsbefugte Vertreter zu entsenden (vgl. Punkt ÖNORM B 2118) 12
13 Die Partnerschaftssitzung ist nicht Baubesprechung (technisch-organisatorische Fragen) Mediationsverfahren (keine Beteiligung unparteilicher Dritter) Schlichtungsverfahren (vgl. Punkt ÖNORM B 2118) Schiedsverfahren (vgl. Punkt ÖNORM B 2118) 13
14 Zwischenfolie Punkt 1 Punkt 2 3. Praktische Abwicklung
15 Dokumentation Abwicklung von Leistungsabweichungen (Leistungsänderungen oder Störungen der Leistungserbringung) in Form von Mehr- und Minderkostenforderungen (MKF) Anmeldung dem Grunde nach (vgl. Punkt ÖNORM B 2118) nächste PSS bzw. 30/90 Tage nach Erkennbarkeit Anmeldung der Höhe nach (vgl. Punkt ÖNORM B 2118) innerhalb von 3 Monaten PSS- Protokoll Selbstdeklarationsliste 15
16 16
17 17
18 Vertragliche Ergänzungen B.4 Punkt 5.3: Der AN hat drei Arbeitstage vor Abhaltung einer PSS (Einlangen beim AG) einen vollständigen Vorschlag für eine Tagesordnung aus der Sicht des AN, einschließlich einer vollständig ausgefüllten Selbstdeklarationsliste und sämtlicher Sachverhalte, welche zu diesem Zeitpunkt bei ordnungsgemäßer Sorgfalt erkennbar sind, dem AG schriftlich zu übersenden. Innerhalb der Dreitagesfrist erstmalig erkennbare Sachverhalte können in der PSS behandelt werden. 18
19 Vertragliche Ergänzungen 2 Arbeitstage vor der PSS hat der AG dem AN eine vollständige Tagesordnung zu übermitteln. Wenn die Vertragspartner in der PSS Sachverhalte einbringen, welche sie nicht mit der Tagesordnung vorangemeldet haben, werden diese erst in der nächsten PSS behandelt. 19
20 Zukünftige Entwicklungen ASFINAG Kooperative Projektabwicklung Gemeinsame Kooperationsplakate Kickoffmeeting mit aufgezeigten Verhaltensregeln, Eskalationsstufen, Strukturoffenlegungen etc. Baustellenfrühstück Auflegen eines Merkblattes in den Baubüros Bauleiterinformation Baustellenreview bei Größtprojekten (> 50 Mio.) MKF-Kennzahlen in der Selbstdeklarationsliste Bagatell-Sammel-MKF? 20
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