Gemeinde Muhen Kanton Aargau. Änderung der Bau- und Nutzungsordnung. Antrag an die Gemeindeversammlung. Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

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1 Kanton Aargau Antrag an die Gemeindeversammlung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss 15 BauG Mitwirkung vom 12. September 2014 bis 15. Oktober 2014 Vorprüfungsbericht vom TT.MM.JJJJ Öffentliche Auflage vom TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Gemeindeammann:... Die Gemeindeschreiberin:... Genehmigung: 16. Dezember 2015

2 Legende Textbearbeitung: Gelb Hervorgehoben: Roter Text: Blau kursiv: Änderungen und Ergänzungen Streichungen Erläuterungen zu den Änderungen und Ergänzungen Weitere Hinweise und Begründungen sind im Planungsbericht festgehalten. Bearbeitung PLANAR AG für Raumentwicklung Rigistrasse 9, 8006 Zürich Tel , Fax Thomas Vonrufs, dipl.-ing. Raumplaner FH FSU STV, MAS GSR Daniel Schluep, BSc FH in Raumplanung FSU, Wirtschaftstechniker NDS Monika Schirmer, Landschaftsarchitektin HTL PLANAR AG für Raumentwicklung 2

3 Inhalt 1 Geltungsbereich und übergeordnetes Recht Raumplanung Zonenvorschriften Bauzonen Zonen ausserhalb des Baugebietes Landwirtschaftszonen Schutzzonen Überlagerte Schutzzonen Schutzobjekte Innere Siedlungsentwicklung Definitionen und Baubegriffe Bauvorschriften Technische Bauvorschriften Wohnhygiene Ausstattung Schutzvorschriften Vollzug und Verfahren Schluss- und Übergangsbestimmungen Kantonale Denkmalschutzobjekte (Kantonale Denkmalpflege) Kommunale Substanzschutzobjekte ( 24 BNO) Kommunale Kulturobjekte - Grenzsteine ( 25 BNO) Naturschutzzonen im Kulturland ( 17 BNO) Naturschutzzonen im Wald ( 18 BNO) Naturobjekte ( 23 BNO) PLANAR AG für Raumentwicklung 3

4 1 Geltungsbereich und übergeordnetes Recht Art. 1 Geltungsbereich 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. Der Bauzonenplan (1:2000) und der Kulturlandplan (1:5000) sind Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. 2 Die Vorschriften der BNO finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet. 1 Geltungsbereich 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. Der Bauzonenplan (1:2000) und der Kulturlandplan (1:5000) sind Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. 2 Die Vorschriften der BNO finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet. 4 Der Bauzonenplan (1:2'500), der Kulturlandplan (1:5'000) und der Hochwasserschutzplan (1:7'000) sind Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. Die rechtswirksamen Planwerke können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Redaktionelle Anpassung, Neuordnung der Absätze (vgl. unten). Redaktionelle Anpassung, Neuordnung der Absätze (vgl. oben). PLANAR AG für Raumentwicklung 4

5 Art. 2 Übergeordnetes Recht 1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) des Baudepartementes. 2 Übergeordnetes Recht 1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten. 2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) des Baudepartementes. Ergänzung gemäss M-BNO. Anweisung unnötig, Verweis auf unverbindliches Arbeitsinstrument nicht zweckmässig, übergeordnetes Recht wird nicht "nur" in BNR abgehandelt. PLANAR AG für Raumentwicklung 5

6 2 Raumplanung Art. 3 Verdichtung und Siedlungserneuerung Der Gemeinderat wirkt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern darauf hin, dass bestehende Bauten besser ausgenützt, Baulücken geschlossen und Arealüberbauungen gefördert werden. Teilweise Ueberbauung von Grundstücken Wenn sich ein Bauvorhaben nur auf einen Teil der Bauparzelle bezieht, kann der Gemeinderat eine Bebauungsstudie, welche den Nachweis einer sinnvollen Nutzung des gesamten Grundstückes aufzeigt, verlangen. Art. 3 Verdichtung und Siedlungserneuerung Der Gemeinderat wirkt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern darauf hin, dass bestehende Bauten besser ausgenützt, Baulücken geschlossen und Arealüberbauungen gefördert werden. Teilweise Ueberbauung von Grundstücken Wenn sich ein Bauvorhaben nur auf einen Teil der Bauparzelle bezieht, kann der Gemeinderat eine Bebauungsstudie, welche den Nachweis einer sinnvollen Nutzung des gesamten Grundstückes aufzeigt, verlangen. 3 Bestimmung Verdichtung und Siedlungserneuerung wird neu unter dem Abschnitt Innere Siedlungsentwicklung integriert (vgl. 26 ff. BNO neu ). Planungsgrundsätze Die Planungsgrundsätze werden erweitert, insbesondere die qualitativen Anforderungen unter 1 Die BNO dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich der angestreb- Abs. 2-6 zu Strassenräumen, Landschaft, Erschliessung und Einzonungen werden von der M- ten räumlichen Ordnung und Abstimmung. Die BNO übernommen. Planungsgrundsätze bilden zudem den Beurteilungsmassstab für raumwirksame Tätigkeiten. Die Planungsgrundsätze bezwecken: die Förderung einer guten Lebensraumqualität, umfassend eine gute Siedlungs-, Freiraum und Wohnqualität, die Durchmischung der Nutzungen Wohnen, Arbeiten und Erholung, die haushälterische sowie ökonomisch und ökologisch zweckmässige Nutzung des Bau- Mit den Planungsgrundsätzen gibt die Gemeinde die Ziele bekannt, die im Planungs- und Bewilligungsverfahren gelten sollen. Sie fördern das gemeinsame Verständnis und erleichtern die Auslegung der übrigen Vorschriften. Diese Ziel- und Zwecknormen sind unmittelbar anwendbar und vom Gemeinderat bei der Ausübung seines Ermessens stets zu beachten. Die Planungsgrundsätze des übergeordneten PLANAR AG für Raumentwicklung 6

7 gebietes und die Erneuerung der Bausubstanz entsprechend den ortsbaulichen Voraussetzungen, die Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, der prägenden Bauten und Anlagen sowie der Naturwerte, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung, den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. 2 Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren. 3 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. 4 Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Lebensräume von Pflanzen und Tieren sind zu erhalten und ihre Vernetzung ist zu fördern. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern. 5 Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr und das Rad- und Fusswegnetz sind gebietsgerecht weiterzuentwickeln. 6 Einzonungen und verdichtetes Bauen an zentralen Standorten mit gutem öffentlichen Verkehrsanschluss sind zu fördern. Rechts (z.b. Art. 1 und 3 des Raumplanungsgesetzes, RPG; 40 und 46 des Baugesetzes, BauG) sollen dabei nicht wiederholt werden. PLANAR AG für Raumentwicklung 7

8 Art. 4 Sondernutzungsplanung Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten (bandierten) Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. Art. 5 Abweichungen mit Gestaltungsplan Gestaltungspläne sind in allen Zonen möglich. In den Zonen W1 und W2 ist eine Erhöhung der Gebäude- und Firsthöhe um maximal 1 m zulässig. 4 Sondernutzungsplanung 1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten schwarz (bandierten) Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. X Abweichungen mit Gestaltungsplan 5 Gestaltungspläne sind in allen Zonen möglich. In den Zonen W1 und W2 ist eine Erhöhung der Gebäude- und Firsthöhe um maximal 1 m zulässig. Redaktionelle Anpassung an die plangrafische Darstellung im Bauzonenplan. Gestaltungspläne richten sich nach übergeordnetem Recht ( 8 BauV). Auf zusätzliche Vorgaben wird verzichtet. Gestaltungsplan-Pflicht "Ortszentrum" Für den im Bauzonenplan bezeichneten Perimeter mit Gestaltungsplanpflicht im Ortszentrum 1 Die Gestaltungsplan-Pflicht "Ortszentrum" werden Ziele und Anforderungen erlassen, welche die Grundlage zu Bildung und Lenkung des bezweckt die Aufwertung und Stärkung des Ortszentrums in seiner Bedeutung für die Zentrumsbereichs dienen. kommunale Versorgung und als Treffpunkt. Sie bezweckt eine Vielfalt an privaten und öffentlichen, insbesondere publikumsorientierten Nutzungen und Wohnen. 2 Zur Sicherung einer attraktiven Gestaltung des öffentlichen Raumes mit nachweislich hoher Aufenthalts- und Begegnungsqualität muss der Gemeinderat ein behördenverbindliches ortsbauliches Leitbild erlassen. Dies soll wegleitende Aussagen zu Architektur, Erschliessung, Parkierung und Freiraumgestaltung u.a. enthalten. 3 Für das Gestaltungsplangebiet "Ortszentrum" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: PLANAR AG für Raumentwicklung 8

9 Besonders gut gestaltete, ortsgerechte und angemessen dichte Bebauung. Entlang der Hauptstrasse ist auf der zum öffentlichen Raum zugewandten Seite das Wohnen im Erdgeschoss zu vermeiden. Die Erdgeschosskote von zur Hauptstrasse zugewandten Gebäudeteilen ist auf das Strassen- bzw. Trottoirniveau auszurichten. In begründeten Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Vorgärten und Rabatten, welche in den erweiterten Strassenraum (Fassade zu Fassade) der Hauptstrasse hineinragen, sind nicht zulässig. Für die Parkierung sind Gemeinschaftsanlagen vorzusehen. 4 Mehrere Teil-Gestaltungspläne sind möglich, sofern diese die Ziele einhalten und die Zielerreichung im gesamten Perimeter nicht beeinträchtigen. Es darf nur auf der Basis eines Gestaltungsplans gebaut werden, welcher eine planerisch und ortsbaulich zweckmässige Fläche zu umfassen hat. PLANAR AG für Raumentwicklung 9

10 6 Weitere Planungsinstrumente 1 Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. 2 Für das Ortszentrum kann der Gemeinderat ortsbauliche Leitbilder oder Richtpläne erstellen, welche die angestrebte Entwicklung behördenverbindlich darlegen. 3 Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben auf das Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie werden bei der Beurteilung von Bauvorhaben, Arealüberbauungen und Sondernutzungsplanungen zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO sowie der Sondernutzungsvorschriften beigezogen. Der 6 BNO neu ist den wesentlichen Elementen von der M-BNO abgeleitet und wurde um kommunale Aspekte der Gemeinde Muhen ergänzt. Will die Gemeinde weitere eigene Planungsinstrumente wie Leitbild, Masterplan, Entwicklungsrichtplan, Strukturplan, Richtkonzept, Testplanung, ortsbaulicher Wettbewerb, kommunaler Richtplan, Landschaftsentwicklungskonzept usw. für die Behörden verbindlich vorschreiben, hat sie in der BNO die gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen. Entsprechende Vorhaben sind im Ortsplanungsleitbild bezüglich dem Zentrum angedacht (vgl. Ortsplanungsleitbild Ziff. 4.2) PLANAR AG für Raumentwicklung 10

11 3 Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen Art. 6 Bauzonen 1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: 7 Bauzonen 1 Der Bauzonenplan scheidet bezeichnet folgende Bauzonen aus: Bauzone Signatur Vollgeschosse Ausnützungsziffer Flächennutzungsziffer Gesamthöhe Schrägdach Gesamthöhe Flachdach (inkl. allfälligem Attika) Wohnzone 3 W3 3 a) a) a) Wohn- und Arbeitszone 3 WA3 3 a) a) Wohnzone 2 W2 2 a) a) b) Wohn- und Arbeitszone 2 WA2 2 a) a) b) a) 11.5 c) 10.5 a) a) Gebäudelänge grosser Grenzabstand kleiner Grenzabstand Empfindlichkeitsstufe II III a) 4.0 II a) 4.0 III Wohnzone 1 W II Gewerbezone Arbeitszone Zone für öffentliche Bauten Zone für öffentliche Anlagen G Ar o o 17.0 o o d) III OeB o o o o o o o d) II/III e) OeA o o o o d) III Grünzone Gr Die Grundmasse der Bauzonen werden den Begriffen und Messweisen nach der Interkantonalen Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. In Abweichung davon wird die Ausnützungsziffer (AZ) neu durch die Flächennutzungsziffer (FNZ) ersetzt (vgl. Definition unter 27 BNO neu ). Da bei der FNZ grundsätzlich alle Flächen angerechnet werden, ist diese entsprechend höher anzusetzen als die AZ (vgl. Ausführungen und Herleitung im Planungsbericht). Gemäss IVHB erfolgt die Höhenbeschränkung von Gebäuden nicht mehr mittels der "Gebäudeund Firsthöhe", sondern neu mittels der "Gesamthöhe". Die Begriffe bedeuten jedoch nicht das Gleiche. Die Gesamthöhe gilt bis zum obersten Punkt eines Gebäudes und schliesst somit auch Attikageschosse oder Schrägdächer bis zum First mit ein. Die dazu gehörenden Masse müssen deshalb angepasst werden. Die Wohnzone W1 wird mit der Wohnzone W2 zusammengelegt. Für empfindliche Hanglage (ehem. Begründung zu W1) wird im Bauzonenplan eine Überlagerung etabliert, welche an Beschränkungen zum Schutz von Struktur und Ortsbild gebunden ist. Die Benennung der Bauzonen wird der Terminologie der M-BNO angepasst (neu Arbeitszonen). Neu wird zur Strukturierung des Siedlungsgebiets (innerörtliche Freiflächen) die Grünzone Gr eingeführt. PLANAR AG für Raumentwicklung 11

12 2 Die mit "*" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und der öffentlichen Interessen im Einzelfall fest......gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 3 In den OeB-Zonen gelten die im Bauzonenplan eingetragenen Empfindlichkeitsstufen. 4 Mit Ausnahme der Wohnzone W1 ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. Zusammengebaute Bauten dürfen 2 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sowie nach Massgabe der Planungsgrundsätze im Einzelfall fest. Die mit "- - -" versehenen Masse finden in den jeweilige Zonen keine Anwendung. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. a) In den Wohnzonen W3 und W2 sowie den Wohn- und Arbeitszonen WA3 und WA2 können die Anzahl Vollgeschosse, die Flächennutzungsziffer sowie die Gesamthöhe gemäss 26 BNO erhöht werden. b) In zweigeschossigen Wohnzonen erhöht Garagen als freistehende Kleinbauten sollen in sich die zulässige Flächennutzungsziffer um Bauzonen mit überwiegend Einfamilienhäusern das Mass, das sich für in Hauptgebäuden integrierte Garagen und Fahrzeugunterstände bis geschont und einer Überstellung entgegengewirkt vermieden werden, womit der Umgebungsraum zu maximal 40 m² ergibt. werden kann. c) In den im Bauzonenplan mit empfindlicher Hanglage bezeichneten Gebieten darf die talseitig gemessene, traufseitige Fassadenhöhe 7.5 m nicht überschreiten. d) Der Gemeinderat legt die Abstände unter Berücksichtigung öffentlicher und privater Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen und Mischzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 3 e) In den OeB-Zonen Zonen für öffentliche Bauten OeB gelten die im Bauzonenplan eingetragenen Empfindlichkeitsstufen. 3 Mit Ausnahme der Wohnzone W1 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. Zusammengebaute Bauten dürfen Unter Einhaltung qualitativer Anforderungen kann in flachen Lagen von den Grundmassen der jeweiligen Zone im vordefinierten Rahmen abgewichen werden (vgl. 26 BNO neu ). An empfindlichen Hanglagen wird die talseitige (traufseitig) Fassadenhöhe eingeführt, um überhoch in Erscheinung tretende Bauten an Hanglagen zu verhindern, sinngemäss der bestehenden Bebauung. Analog bisheriger Regelung. Analog bisheriger Regelung. Die geschlossene Bauweise ist in allen Zonen möglich. PLANAR AG für Raumentwicklung 12

13 die maximale Gebäudelänge der entsprechenden Zone nicht überschreiten. Strassenraumgestaltung entlang K208 5 In den Zonen WG2, WG3, G und OeB entlang der K208 ist der Gestaltung des Strassenraumes besondere Beachtung zu schenken. Bei Bauvorhaben in diesem Bereich ist der Gemeinderat vor Inangriffnahme der Planung zu informieren. Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit nötig externe Fachleute bei. Terrassenhäuser 6 In der Zone W1 kann im Rahmen eines Gestaltungsplanes für den Bau von Terrassenhäusern die zonengemässe max. Gebäudelänge überschritten werden, soweit dies ortsbaulich vertretbar ist. Art. 7 Wohnzonen 1 Die Wohnzonen W1, W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2 Die Wohnzone W1 ist für den Bau von Einund Zweifamilienhäusern sowie Doppeleinfamilienhäuser und Terrassenhäuser bestimmt. Die Grenz- und Gebäudeabstände dürfen weder reduziert noch aufgehoben werden. 3 Die Wohnzone W2 ist für freistehende und zusammengebaute Einfamilienhäuser sowie die maximale Gebäudelänge der entsprechenden Zone nicht überschreiten. Strassenraumgestaltung entlang K208 5 In den Zonen WG2, WG3, G und OeB entlang der K208 ist der Gestaltung des Strassenraumes besondere Beachtung zu schenken. Bei Bauvorhaben in diesem Bereich ist der Gemeinderat vor Inangriffnahme der Planung zu informieren. Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit nötig externe Fachleute bei. Terrassenhäuser 6 In der Zone W1 kann im Rahmen eines Gestaltungsplanes für den Bau von Terrassenhäusern die zonengemässe max. Gebäudelänge überschritten werden, soweit dies ortsbaulich vertretbar ist. 8 Wohnzonen (W2, W3) 1 Die Wohnzonen W1, W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. 2 Die Wohnzone W1 ist für den Bau von Einund Zweifamilienhäusern sowie Doppeleinfamilienhäuser und Terrassenhäuser bestimmt. Die Grenz- und Gebäudeabstände dürfen weder reduziert noch aufgehoben werden. 32 Die Wohnzone W2 ist für freistehende und zusammengebaute Einfamilienhäuser, Rei- Regelung zu den Gestaltungsanforderungen entlang der K208 wird neu unter der Bestimmung zur Aussenraumgestaltung integriert ( 41 BNO neu ) Absatz wird mit der Aufhebung der Wohnzone W1 hinfällig. Terrassenhäuser werden in der BauV nach IVHB abschliessend geregelt. Regelung vom Gewerbe (Kleinbetriebe) gemäss M-BNO. Absatz wird mit der Aufhebung der Wohnzone W1 hinfällig. PLANAR AG für Raumentwicklung 13

14 für kleine Mehrfamilienhäuser bestimmt. 4 Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Art. 8 Wohn- und Gewerbezonen 1 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe bestimmt. 2 Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Mehrfamilienhäuser und mässig störendes Gewerbe sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Die zonengemässe Ausnützung kann erhöht werden um a) 0,05 bei einem Gewerbeanteil von mehr als 15% b) 0,10 bei einem Gewerbeanteil von mehr als 30%. henhäuser sowie für kleine Mehrfamilienhäuser bestimmt. 43 Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. 4 Die im Bauzonenplan bezeichneten Gebiete an empfindlicher Hanglage sind für Einfamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser und Terrassenhäuser bestimmt. Pro Wohngebäude ist eine Einliegerwohnung zulässig. 9 Einschränkung für empfindliche Hanglagen analog der ehem. Wohnzone W1 (Struktur und Körnigkeit sinngemäss bestehender Bebauung). Wohn- und GewerbeArbeitszonen (WA2, WA3) Die Wohn- und Gewerbezonen werden analog der Arbeitszonen umbenennt. 1 Die Wohn- und GewerbeArbeitszone WGA2 ist für Wohnen und Kleinbetriebe (Gewerbe, Die Definition für das zulässige Gewerbe wird Dienstleistungsbetriebe) bestimmt. Es sind entsprechend der M-BNO übernommen. höchstens und mässig störende Betriebe zulässig. bestimmt. 2 Die Wohn- und GewerbeArbeitszone WGA3 ist für Mehrfamilienhäuser Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m 2 Nettoladenfläche und mässig störendes Gewerbe sowie für landwirtschaftliche Bauten Betriebe bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Die zonengemässe Ausnützung Flächennutzungsziffer kann erhöht werden um a) bei einem Gewerbeanteil von mehr als 15% b) bei einem Gewerbeanteil von mehr als 30%. Die Definition für das zulässige Gewerbe wird entsprechend der M-BNO übernommen. Der Bonus für den Gewerbeanteil soll erhalten bleiben und wird entsprechend für die FNZ formuliert. Um die Attraktivität zu verbessern werden die Boni um 0.5 zur FNZ angehoben. PLANAR AG für Raumentwicklung 14

15 Diese Mehrnutzung ist als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen. Art. 9 Gewerbezone 2 Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 10 Diese Mehrnutzung ist als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen. Mindestgewerbeanteil und Mehrnutzung sind im Grundbuch anzumerken. GewerbeArbeitszone (Ar) 2 Wohnungen sind nur lediglich für den Betriebsinhaber sowie für standortgebundene Betriebsangehörige betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. In der im Bauzonenplan schwarz schraffierten Arbeitszone sind generell keine Wohnungen zugelassen. 3 In der Arbeitszone Ar sind kleine Windkraftanlagen für Testzwecke oder zur Eigenversorgung bis zu einer Höhe von 30 m zulässig, sofern die Anforderungen des kantonalen Richtplans erfüllt sind. 4 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. Präzisierung gemäss Kommentar Vorprüfung. Die Gewerbezone wird gemäss M-BNO umbenennt. 1 Die Gewerbezone G ist für mässig störendes 1 Die GewerbeArbeitszone GAr ist für Bauten Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. und Anlagen des Gewerbes und der Dienstleistung Redaktionelle Überarbeitung gemäss M-BNO. bestimmt. Es sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig. mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. Art. 10 Zone für öffentliche Bauten 1 Die Zone für öffentliche Bauten OeB ist für Bauten bestimmt, die dem öffentlichen Inte- 11 Zone für öffentliche Bauten (OeB) Wohnungen in der Arbeitszone mit überlagerter, schwarzer Schraffur sind nicht zugelassen, da die Planungswerte aufgrund der Lärmimmissionen von National- und Kantonsstrasse überschritten werden. In der Arbeitszone sind kleine Windkraftanlagen bis 30 m gemäss Kantonalem Richtplan Kapitel E 1.3 zulässig. Die Anforderungen richten sich nach Kantonalem Richtplan Kapitel E 1.3, Beschluss 2.3. Qualitative Ergänzungen gemäss M-BNO und Empfehlung vom Kanton (Vorprüfung). 1 Die Zone für öffentliche Bauten OeB ist für Redaktionelle Anpassung. Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffent- PLANAR AG für Raumentwicklung 15

16 resse dienen. Zone für öffentliche Anlagen 2 Die Zone für öffentliche Anlagen OeA ist für Grün-, Spiel-, Erholungs- und Freizeitanlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. Hochbauten sind nur soweit zulässig, als sie der Benützung und Bewirtschaftung der Anlagen dienen. lichen Interesse dienen. 2 Neue Gemeindebauten sind energieeffizient und nach dem neusten Stand der Technik zu erstellen. 12 Zone für öffentliche Anlagen (OeA) 21 Die Zone für öffentliche Anlagen OeA ist für Grün-, Spiel-, Erholungs- und Freizeitanlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. Hochbauten sind nur soweit zulässig, als sie der Benützung und Bewirtschaftung der Anlagen dienen. 13 Grünzone (Gr) 1 Die Grünzone Gr dient der Gliederung des Baugebietes und der Freihaltung der Umgebung. 2 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. Baumbestände, Hecken und andere das Landschaftsbild bestimmende Elemente sind zu erhalten und nötigenfalls zu ersetzen. 3 Dienen Grünzonen als öffentliche Erholungsräume, können Fuss- und Spazierwege, Erholungseinrichtungen (z.b. Gartenbänke, Kinderspielplätze) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, bewilligt werden. Ergänzung analog M-BNO und abgestützt auf das Ortsplanungsleitbild Ziff. 4.3 Ziel 4 Umwelt und Energie. Neue Grünzone Nicht zur Bebauung geeignete Bereiche und Restflächen werden als Grünzone bezeichnet: z.b. Böschung unterhalb Kirche (überlagertes Schutzobjekt), Restfläche Strassenraum Untermuhen. Die Uferbereiche entlang der Suhre innerhalb der Bauzone werden generell der Uferschutzzone zugeordnet (vgl. 19 BNO neu ). PLANAR AG für Raumentwicklung 16

17 PLANAR AG für Raumentwicklung 17

18 3.2 Zonen ausserhalb des Baugebietes 3.2 Zonen ausserhalb des Baugebietes Landwirtschaftszonen Gliederung gemäss Muster BNO Art. 11 Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone L1 ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.b. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. Art. 12 Bauten in der Landwirtschaftszone 1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Land- 14 Landwirtschaftszone (LWZ) 1 Die Landwirtschaftszone L1 ist für die überwiegend bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.b. Terrainveränderungen) bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 4 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III (ESIII) gemäss Lärmschutzverordnung (LSV). 15 Bauten in der Landwirtschaftszone 1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung so- Redaktionelle Anpassungen gemäss M-BNO. Die Zulässigkeit richtet sich ausschliesslich nach Bundesrecht. Präzisierung Absatz in Abweichung zur M-BNO. Angaben zur Lärmschutzverordnung werden analog der übrigen Zonen immer unter den jeweiligen Zonenvorschriften formuliert. Redaktionelle Anpassungen gemäss M-BNO. PLANAR AG für Raumentwicklung 18

19 schaftsbild einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Art. 13 Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft und Gartenbau 1 Der Spezialzone L2 sind Gebiete zugeordnet, an denen ein vorwiegendes landwirtschaftliches Interesse besteht. Sie sind der ordentlichen Bewirtschaftung vorbehalten. Zulässig sind die bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion der Landwirtschaft und des produzierenden Gartenbaus. wie Umgebungsbepflanzung gut ins die Landschaftsbild einzuordnen fügen. 2 Für Wohngebäude sind 2 zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 16 Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft und Gartenbau Speziallandwirtschaftszone (SPZ) 1 Der Spezialzone L2 sind Gebiete zugeordnet, an denen ein vorwiegendes landwirtschaftliches Interesse besteht. Sie sind der ordentlichen Bewirtschaftung vorbehalten. Zulässig sind die bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion der Landwirtschaft und des produzierenden Gartenbaus. Die Speziallandwirtschaftszone SPZ ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2 Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie 2 Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebs- der zulässigen Nutzung dienen und betriebs- Redaktionelle Anpassungen gemäss M-BNO. Empfindlichkeitsstufen werden direkt unter der Zonenbestimmung der LWZ definiert (vgl. 14 BNO neu ). Umbenennen und angleichen der Speziallandwirtschaftszone gemäss M-BNO. Die Bestimmungen zu den Nutzungen in der Speziallandwirtschaftszone werden von der M-BNO übernommen. PLANAR AG für Raumentwicklung 19

20 notwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. notwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Im übrigen gelten die Bestimmungen gemäss 14 und Bei Betriebsaufgabe oder Einstellung der Grundnutzung wird entschädigungsfrei die Rückführung der Speziallandwirtschaftszone oder deren Teilgebiete in die landwirtschaftliche Nutzung verlangt. Die dazu notwendigen Rückbau- und Instandsetzungskosten hat der Grundeigentümer vollumfänglich zu tragen. 4 Für die Speziallandwirtschaftszone Hardmatt gelten ergänzend folgende Bestimmungen: a) Bei Erweiterungen ist eine optimale landschaftliche Eingliederung erforderlich. Neue Hochbauten sind möglichst nahe an den bestehenden Bauten zu konzentrierteren. Mit einem Bauprojekt ist ein Umgebungsplan vorzulegen, welcher Aussagen zur landschaftlichen Eingliederung sowie zu den ökologischen Ausgleichsflächen (15 % der neu versiegelten Flächen) enthält. b) Die im Kulturlandplan umrandete Fläche ist ausschliesslich für die Erweiterung des bestehenden Schweinemastbetriebes bestimmt. c) Sofern die Fläche nicht innert 5 Jahren ab Rechtskraft der Einzonung für die Betriebserweiterung genutzt wird, gelten ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Ist eine Rekultivierung des Areals zum ursprünglichen Zustand notwendig, ist der Eigentümer des bestehenden Schweinemastbe- Anpassung gemäss M-BNO. Ergänzende Vorschrift für den Fall einer Stilllegung der Nutzungen in der Spezialzone. Wird durch Kanton mit Rückbau-Revers gesichert. Zusätzliche Anforderungen an die Speziallandwirtschaftszone Hardmatt, wie sie von den kantonalen Fachstellen im Rahmen der Vorprüfung gefordert wurden. PLANAR AG für Raumentwicklung 20

21 triebes dafür verantwortlich. Art. 14 Materialabbauzone 1 Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies) bestimmt sind. 2 Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat, mit Zustimmung des Baudepartementes, erteilte Baubewilligung voraus. Diese bestimmt den Abbau und die Wiederherrichtung (Abbauund Rekultivierungsplan). 3 Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone L1. Art. 15 Uebergangszone 1 Bis zur Zuordnung zu einer anderen Zone gelten für die Bewirtschaftung die Vorschriften der Landwirtschaftszone L1. 2 Bauten und Anlagen sind nur nach Art. 24 RPG zulässig. 3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Art. 14 Materialabbauzone 1 Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies) bestimmt sind. 2 Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat, mit Zustimmung des Baudepartementes, erteilte Baubewilligung voraus. Diese bestimmt den Abbau und die Wiederherrichtung (Abbau- und Rekultivierungsplan). 3 Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone L1. Art. 15 Uebergangszone 1 Bis zur Zuordnung zu einer anderen Zone gelten für die Bewirtschaftung die Vorschriften der Landwirtschaftszone L1. 2 Bauten und Anlagen sind nur nach Art. 24 RPG zulässig. 3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Die Materialabbauzone wird ersatzlos gestrichen, da gemäss Kantonalem Richtplan kein Abbau in diesem Gebiet vorgesehen ist. (vgl. Interventionsplan vom ) Bestimmung entfällt, da gemäss 170 BauG Übergangszonen keine Begünstigung mehr geniessen und somit einer definitiven Zonierung zuzuweisen sind. PLANAR AG für Raumentwicklung 21

22 3.3 Schutzzonen 3.3 Schutzzonen Art. 17 Naturschutzzone 1 Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie geologisch wertvoller Objekte. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung,...Betreten, Campieren, Feuer entfachen und laufen lassen von Hunden nicht gestattet. Geführte Exkursionen sind zulässig. 17 Naturschutzzone im Kulturland (NSK) 1 Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie der Erhaltung geologisch wertvoller Objekte. Darin ist alles zu unterlassen, was die Lebensraumqualität beeinträchtigen kann. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen sowie Aufforstung, nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3 Nicht zulässig ist insbesondere das Verlassen der Wege, Pflücken, Beschädigen und Ausgraben von Pflanzen, Einfangen und Aussetzen von Tieren, Betreten, Campieren, Feuer entfachen und laufen lassen von Hunden. Geführte Exkursionen sind zulässig. 4 Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung sowie Förderung der Lebensraumund Biotopqualität oder zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 5 Naturschutzzonen dürfen nur betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten, b) für die Überwachung und Erfolgskontrollen, c) für wissenschaftliche Untersuchungen, Bezeichnung gemäss M-BNO Sicherstellung der Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen gemäss M-BNO. Anpassungen gemäss M-BNO. Inhaltliche Ergänzungen zum Erreichen des Schutzziels. Ergänzung gemäss M-BNO, Schutzziel steht im Vordergrund; gezielte Massnahmen zulassen. Präzisierung der Einschränkungen bezüglich des Betretens. PLANAR AG für Raumentwicklung 22

23 d) für geführte Exkursionen 6 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen dem Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7 Folgende Naturschutzzonen werden bezeichnet: Ergänzung für anderweitige Vereinbarung gemäss M-BNO. Tabellarische Zusammenstellung gem. Muster BNO (gebietsweise Auflistung). Naturschutzgebiet "Cholschwerzi" auf ehemaligem Grubenareal umfasst Tümpel (Amphibienlaichplätze), Ruderal- und Pionierstandorte und wird neu um das umgebende Waldareal sowie eine östlich angrenzende (neu angelegte) Magerwiese vergrössert.(pflegemassnahmen ergänzt gem. Besprechung vom ) Naturschutzgebiet "Weiher Talhof" umfasst Wasserfläche, angrenzenden Gebüschsaum, Feuchtstandorte, Magerwiese, Wald. (Pflegemassnahmen ergänzt gem. Besprechung vom ) Naturschutzzone Schutzziel Bewirtschaftung und Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen 1) Cholschwerzi Weiher Talhof Obermuhen Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung mit Tümpeln, Ruderal- und Pionierstandorten, Wald und Magerwiese Magerwiese als Lebensraum und Pufferzone zu Amphibienlaichgebiet Magerwiese mit Grünstrukturen und Amphibienweiher - Grubenareal und Böschungen offen halten (Beweidung, periodisch entbuschen) - Amphibienlaichplätze periodisch unterhalten - Wiese oberhalb Grubenkante extensiv nutzen, Schnitt ab 15. Juni, keine Düngung, Herbstweide zugelassen. - extensive Nutzung der Magerwiese, Schnitt ab 15. Juni, keine Düngung, keine Beweidung. - extensive Nutzung der Magerwiese, Schnitt ab 15. Juni, keine Düngung, keine Beweidung, Erhalt und Förderung der Amphibienweiher und Grünstrukturen. PLANAR AG für Raumentwicklung 23

24 - Zugang und Unterhalt der Trafostation sind zu gewährleisten. 1) Die Detailgestaltung richtet sich nach Bewirtschaftungsverträgen und Pflegeplänen. Art. 18 Naturschutzzone Cholschwerzi Die Naturschutzzone "Cholschwerzi" dient der Erhaltung von Feucht-, Ruderal- und Pionierstandorten. Die Amphibienlaichplätze sind periodisch zu unterhalten. Eingriffe zur Pflege sowie zur Aufwertung sind zulässig. Die Detailgestaltung richtet sich nach einem Pflegeplan. Art. 19 Naturschutzzone Weiher Talhof Die Naturschutzzone "Weiher Talhof" dient der Erhaltung von Lebensräumen schutzwürdiger Tiere und Pflanzen. Die Verlandung der Wasserfläche ist periodisch im Herbst/Winter durch Entfernen von Rohrkolben und Schilf aufzuhalten. Einschwemmen von Sand ist durch geeignete Massnahmen (Sandauffangbecken) zu unterbinden, resp. nach Möglichkeit zu reduzieren. Die angrenzenden Feuchtwiesen sind durch einen jährlichen Schnitt zu erhalten. Das Schnittgut ist zu entfernen. Die Magerwiese darf weder gedüngt noch beweidet werden. Der 1. Schnitt darf nicht vor dem 15. Juni erfolgen. Art. 18 Naturschutzzone Cholschwerzi Die Naturschutzzone "Cholschwerzi" dient der Erhaltung von Feucht-, Ruderal- und Pionierstandorten. Die Amphibienlaichplätze sind periodisch zu unterhalten. Eingriffe zur Pflege sowie zur Aufwertung sind zulässig. Die Detailgestaltung richtet sich nach einem Pflegeplan. Art. 19 Naturschutzzone Weiher Talhof Die Naturschutzzone "Weiher Talhof" dient der Erhaltung von Lebensräumen schutzwürdiger Tiere und Pflanzen. Die Verlandung der Wasserfläche ist periodisch im Herbst/Winter durch Entfernen von Rohrkolben und Schilf aufzuhalten. Einschwemmen von Sand ist durch geeignete Massnahmen (Sandauffangbecken) zu unterbinden, resp. nach Möglichkeit zu reduzieren. Die angrenzenden Feuchtwiesen sind durch einen jährlichen Schnitt zu erhalten. Das Schnittgut ist zu entfernen. Die Magerwiese darf weder gedüngt noch beweidet werden. Der 1. Schnitt darf nicht vor dem 15. Juni erfolgen. Neu in der Tabelle direkt unter Bestimmung Naturschutzzonen im Kulturland enthalten. Neu in der Tabelle direkt unter Bestimmung Naturschutzzonen im Kulturland enthalten. PLANAR AG für Raumentwicklung 24

25 Art. 20 Besondere Waldstandorte 1 Die im Kulturlandplan bezeichneten besonderen Waldstandorte zeichnen sich durch das Vorkommen seltener Waldstrukturen aus und sind Lebensraum seltener, gefährdeter und damit schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten. Die Erhaltung und Verbesserung dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse. Für den Privatwald besteht in diesen besonderen Waldgebieten eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. Die Verjüngung der Bestände ist mit standortheimischen Baumarten vorzunehmen; dabei ist, wo immer möglich, die Naturverjüngung anzuwenden. Standortfremde Baumarten und - bestände sind mittelfristig zu entfernen bzw. umzuwandeln. Waldränder 2 Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen stufigen Waldmantels (mit Strauchsaum) sind die Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig zu erhalten bzw. anzulegen. Vollzug 3 Die auf diese Ziele und Bestimmungen ausgerichteten Nutzungsanweisungen werden für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan festgehalten. Für den Privatwald können sie in einem Reglement festgelegt werden. Art. 20 Besondere Waldstandorte 1 Die im Kulturlandplan bezeichneten besonderen Waldstandorte zeichnen sich durch das Vorkommen seltener Waldstrukturen aus und sind Lebensraum seltener, gefährdeter und damit schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten. Die Erhaltung und Verbesserung dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse. Für den Privatwald besteht in diesen besonderen Waldgebieten eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. Die Verjüngung der Bestände ist mit standortheimischen Baumarten vorzunehmen; dabei ist, wo immer möglich, die Naturverjüngung anzuwenden. Standortfremde Baumarten und - bestände sind mittelfristig zu entfernen bzw. umzuwandeln. Waldränder 2 Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen stufigen Waldmantels (mit Strauchsaum) sind die Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig zu erhalten bzw. anzulegen. Vollzug 3 Die auf diese Ziele und Bestimmungen ausgerichteten Nutzungsanweisungen werden für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan festgehalten. Für den Privatwald können sie in einem Reglement festgelegt werden. Die Bestimmungen zu den besonderen Waldstandorten werden durch die Naturschutzzone Wald ersetzt (vgl. 18 BNO neu ). Die im Kulturlandplan alt bezeichneten Gebiete werden gemäss Kantonalem Richtplan angepasst und entsprechen den Naturschutzgebieten von kantonaler Bedeutung im Wald NkBW (vgl. Kantonaler Richtplan Aargau, Kapitel L4.1). Zusätzlich sind gemäss Vorgabe Kanton langfristig gesicherte Vertragsflächen (Altholzinseln) als Naturschutzzonen im Wald zu bezeichnen. Waldränder werden neu unter den Bestimmungen zu den Natur- und Landschaftsobjekten geregelt (vgl. 23 BNO neu ). PLANAR AG für Raumentwicklung 25

26 18 Naturschutzzone Wald (NSW) 1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3 Die Naturschutzzone im Wald wird wie folgt unterteilt: Naturschutzzone Schutzziel Pflegemassnahmen Naturwaldgemässe Bestockung (N) Altholzinsel (<20 ha) (A) Feucht- und Nassstandort Talhof (FN) Naturwaldgemässe Bestockung. Ungestörte Lebensräume und Vernetzungstrittsteine zwischen grösseren Naturwaldreservaten. Offene Wasserfläche als ungestörter Lebensraum für Amphibien; reine Laubholzbestockung mit ausschliesslich standortheimischen Baumarten. Lichter, in der In denn Bestimmungen zur Naturschutzzone Wald sind analog zur M-BNO die unterschiedlichen Naturschutzzonen im Wald (ehem. Besondere Waldstandorte WNI) zusammengefasst und mit spezifischen Schutzzielen sowie Pflegemassnahmen und Nutzungsbeschränkungen festgelegt. Naturschutzgebiete im Wald orientieren sich vorwiegend an übergeordneten (kantonalen) Vorgaben und setzen diese um. Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen oder an die standörtlichen und klimatischen Bedingungen angepassten Baumarten, - standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen; hohe Umtriebszeit anstreben, - weitere Massnahmen gemäss Betriebsplan. Erhalt altholzreicher Bestände, natürliche Dynamik, - Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung, - weitere Auflagen gemäss Vereinbarungen. - Verlandung der Wasserfläche periodisch im Herbst/Winter durch Entfernen von Rohrkolben und Schilf aufhalten. Einschwemmen von Sand durch geeignete Massnahmen (Sandauffangbecken) unterbinden, resp. nach Möglichkeit redu- PLANAR AG für Raumentwicklung 26

27 Art. 16 Uferschutzzone In der Uferschutzzone gilt ein Bauverbot. Vorbehalten bleiben naturnahe Wasserbaumassnahmen zur Sanierung der Gewässer. Lichter Wald Cholschwerzi (L) 19 Uferschutzzone (USZ) Umgebung des Weihers lockerer bis räumiger Bestand. Geringer Kronenschluss der Bäume und Sträucher, gute Besonnung bis auf den Boden erhalten. Strukturvielfalt und Lebensräume für eine grosse Zahl von Pflanzen-, Insekten- und Vogelarten fördern. 1 Die zulässigen Nutzungen in der Uferschutzzone richten sich nach der kantonalen und eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung. In der Uferschutzzone Es gilt ein Bauverbot. Vorbehalten bleiben naturnahe Wasserbaumassnahmen zur Sanierung der Gewässer, Hochwasserschutzmassnahmen und Massnahmen zugunsten der ökologischen Aufwertung. 2 Bäumen und Hecken dürfen nicht entfernt werden, ausgenommen für Massnahmen gemäss Abs. 1. Es sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Es gelten die Pflegemassnahmen für Hecken und Feldgehölze gemäss 23 Abs. 2. zieren, - Ufervegetation und Gehölze periodisch und abschnittsweise pflegen, - Erhalt lichter Baumbestand um bestehende Wasserfläche, standortheimische Baumarten begünstigen. Gehölze periodisch und abschnittsweise pflegen, - Erhalt lichter Baumbestand, standortheimische Baumarten begünstigen. Der definitive Umgang mit dem Gewässerraum gemäss Gewässerschutzgesetz des Bundes kann momentan nicht abschliessend beurteilt werden, da entsprechende Ausführungsbestimmungen des Kantons ausstehend sind. Die jüngst eingereichte Standesinitiative dürfte zu einer weiteren Verzögerung führen. Bis die entsprechenden Sachverhalte geklärt sind und die definitive Ausführungsgesetzgebung vorliegt, wird der Gewässerraum in Muhen weiterhin nach den Übergangsbestimmungen gemäss Gewässerschutzverordnung beurteilt. Mit Abs. 2 wird der integrale Schutz der Uferbestockung entlang der Suhre innerhalb des Baugebiets sichergestellt. Ausserhalb der Bauzone sind diese im Kulturlandplan als Naturobjekte (Hecken) bezeichnet. PLANAR AG für Raumentwicklung 27

28 Art. 21 Landschaftsschutzzone 1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone L1 überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart... 2 Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 1 bzw. besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit den Nutzern. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, 3.4 Überlagerte Schutzzonen 20 Landschaftsschutzzone 1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone L1 Grundnutzungszone im Kulturlandplan überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2 Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 1 bzw. besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit den Nutzern Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. richtet sich unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Christbaumkulturen sowie fest installierte oder mobile, länger als drei Monate dauernde Folientunnels verboten. 3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, Die Bestimmungen werden in Anlehnung an die M-BNO weiterentwickelt. (vgl. Kantonaler Richtplan Aargau, Kap. S 2.2 Siedlungstrenngürtel) Besitzstandgarantie für bestehende Bauten und Anlagen. PLANAR AG für Raumentwicklung 28

29 die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Art. 22 Quell- und Grundwasserschutzzonen; Grundwasserareale Die Schutzmassnahmen in den Quell- und Grundwasserschutzzonen sowie im Grundwasserschutzareal sind in separaten Schutzzonen- Reglementen geregelt. die der Bewirtschaftung dienen, betriebsnotwendige Installationen sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Hochwasserschutz, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Art. 22 Quell- und Grundwasserschutzzonen; Grundwasserareale Die Schutzmassnahmen in den Quell- und Grundwasserschutzzonen sowie im Grundwasserschutzareal sind in separaten Schutzzonen- Reglementen geregelt. 21 Hochwassergefahrenzone (HWZ) 1 Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Un- Artikel unnötig, da durch übergeordnete Gesetzgebung geregelt. Quell und Grundwasserschutzzonen werden im Bauzonen- und Kulturlandplan als Orientierungsinhalt bezeichnet. Mit der Einführung von Hochwassergefahrenzonen wird die Umsetzung der Gefahrenkarte Hochwasser vollzogen. Es kommt das "Vorschriftenmodell" zur Anwendung. Je nach Gefahrensituation werden drei Hochwassergefahrenzonen (HWZ) unterschieden. In der HWZ 1 konzentriert sich das Schutzziel primär auf Untergeschosse sowie Gebäudeöffnungen, Zugänge usw. PLANAR AG für Raumentwicklung 29

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