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- Catharina Arnold
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2 Die nachfolgenden Folien sind teilweise einem Foliensatz des ARE (Hintergrundgespräch zum RPG 2 vom 22. Juni 2017) entnommen.
3 RPG 2 Gegenstand der Gesetzesrevision Bauen ausserhalb der Bauzonen Raumplanung in funktionalen Räumen (Präzisierung Planungspflicht, Art. 2 Abs. 1 bis RPG) Raumplanung im Untergrund (Ergänzung Planungsgrundsätze; Art. 3 Abs. 5 RPG) Raumplanerische Interessenabwägung (Präzisierung Planungspflicht, Art. 2 Abs. 1 bis RPG) Thema «Fruchtfolgeflächen» wurde aus der Vorlage herausgelöst; Expertengruppe überprüft den Sachplan FFF und erarbeitet Empfehlungen für dessen Weiterentwicklung.
4 Fokus Bauen ausserhalb der Bauzone
5 Bauen ausserhalb der Bauzonen Revisionsziele Teilrevision aus Gesamtsicht, um punktuelle Anpassungen aus aktueller Partikularsicht einzudämmen Optimierung und Vereinfachung der heutigen Regelung (RPG und RPV) Berücksichtigung der Bedürfnisse der im Strukturwandel stehenden Landwirtschaft Berücksichtigung von regionalen Besonderheiten, Ermöglichung kantonaler Gestaltungsspielraum Sicherstellung des Grundsatzes der Trennung von Baugebiets und Nichtbaugebiet
6 Bauen ausserhalb der Bauzonen Bessere Strukturierung der Bestimmungen Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen werden neu in einem einzigen Kapitel zusammengefasst (Art. 23a ff. RPG) Klare Gliederung Allgemeine Vorschriften für alle Vorhaben ausserhalb der Bauzonen Vorschriften für zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone Ausnahmebewilligungen Standortgebundene Vorhaben nicht zonenkonforme Änderungen bestehender Bauten und Anlagen
7 Die neuen Bestimmungen Beseitigungsauflage für Neubauten Art. 23b Baubewilligungen für neue Bauten, Gebäudeteile oder Anlagen werden nur mit Beseitigungsauflage erteilt. Dafür wird auf aufwendigen Nachweis der längerfristigen Existenzfähigkeit des Betriebs verzichtet. Ausnahme von Beseitigungspflicht: Wohnbauten, die nicht leicht entfernbar sind; Nachweis der längerfristigen Existenzfähigkeit des Betriebs weiterhin erforderlich Variante: Verzicht auf aufwendige Prüfung der längerfristigen Existenzfähigkeit, wenn (grundbuchlich) sichergestellt ist, dass die betreffende Bauten oder Anlage für den zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck verfügbar bleibt.
8 Die neuen Bestimmungen Planungs- und Kompensationsansatz Mehr Flexibilität beim Bauen ausserhalb der Bauzonen für spezifische Bedürfnisse Kantone, die aufgrund räumlich relevanter Gegebenheiten für spezifische Bedürfnisse eigenständige ( ) Regelungen treffen wollen, können im kantonalen Richtplan Inhalt und Art dieser Regelung festlegen (Art. 23d Abs. 1 RPG) Mehrnutzungen sind zwingend mit mindestens gleichwertigen realen Kompensationsmassnahmen auszugleichen Solche Regelungen dürfen im Gebiet ausserhalb der Bauzonen insgesamt nicht zu grösseren, intensiveren oder störenderen Nutzungen führen (Art. 23d Abs. 2 RPG).
9 Die neuen Bestimmungen Regelung im kantonalen Richtplan Richtplan definiert Gegenstand der Ausnahme bzw. Art der Privilegierung Art und Weise der Kompensation Gebiet ausserhalb der Bauzonen darf insgesamt nicht intensiver genutzt werden und keinen stärkeren Belastungen ausgesetzt sein als ohne solche Regelungen Offen formulierte und flexible Regelung, grosser Gestaltungsspielraum der Kantone
10 Neue Bestimmungen Art und Weise der Kompensation Es muss nicht zwingend durch gleichartige Nutzungen kompensiert werden. Wohnen muss nicht zwingend durch Wohnen kompensiert werden und Gewerbe nicht durch Gewerbe Kompensation bei nicht gleichartigen Nutzungen (gemäss Erläuterndem Bericht des ARE, S.17) intensivere Nutzungen durch weniger intensive kompensieren störende durch weniger störende kompensieren Nutzungen an schlecht erschlossenen Lagen durch solche an gut erschlossenen Lagen Nutzungen in empfindlichen Lagen durch solche in weniger empfindlichen Lagen Schlecht eingepasste Bauten durch gut eingepasste Ziel ist positive Gesamtbilanz Wenn neue Nutzung z.b. intensivere Auswirkungen als die kompensierte hat, dann muss in anderer Hinsicht überkompensiert werden.
11 Bauen ausserhalb der Bauzonen Planungs- und Kompensationsansatz Anwendungsbeispiel Hotelerweiterung, kompensiert durch Entfernung nicht mehr rentierender Hotel- oder Gewerbebauten
12 Bauen ausserhalb der Bauzonen Planungs- und Kompensationsansatz Anwendungsbeispiel Gezielte Wohnraumerweiterungen in Bauzonennähe, kompensiert durch Entfernung störender Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
13 Modifizierte Bestimmungen Zonenkonforme landwirtschaftliche Nutzungen Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe sind in normalen Landwirtschaftszonen nur zonenkonform, solange die bodenabhängige Produktionsweise im Vordergrund steht (Kernlandwirtschaft) > Art. 23f RPG Zonenkonformität von die Kernlandwirtschaft ergänzenden Betriebsteilen > Art. 23g RPG (Aufbereitung, Lagerung und Verkauf von Produkten mit überwiegend engem Bezug zum Standortbetrieb, untergeordnete bodenunabhängige Produktion, Energiegewinnung aus Biomasse, Pferdehaltung, nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe nur mit engem sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe (d.h. keine Schreinereien, Reparaturwerkstätten usw.)
14 Bauen ausserhalb der Bauzonen Zonenkonforme landwirtschaftliche Nutzungen Speziallandwirtschaftszonen Nicht bodenabhängige Betriebsteile sind zulässig, sofern sie nicht überwiegen. Ansonsten benötigen sie einen Standort in einer Speziallandwirtschaftszone. Bundesrat legt fest, wann die bodenbewirtschaftende Tätigkeit insgesamt nicht mehr im Vordergrund steht. (gesamtheitliche Beurteilung, Art. 23g Abs. 5 Bst. c RPG)
15 Modifizierte Bestimmungen Speziallandwirtschaftszonen und weitere Spezialzonen ausserhalb des Siedlungsgebiets Art. 16a und Art. 18 Abs. 4 und 5 Die Anforderungen an die Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen und weiteren Zonen werden erhöht (keine Ersatzzonen für Nutzungen aus der Bauzone): Abstimmung Lage und Grösse der Zonen über die Gemeindegrenzen hinaus Erhaltung der Fruchtfolgeflächen, Schonung von Natur und Landschaft, keine Zerstückelung von Kulturland Bedarfsnachweis Rechtliche Sicherstellung der Verfügbarkeit Vereinbarkeit mit kantonalem Richtplan > Anlehnung an die Anforderungen für neue Bauzonen (Art. 15 Abs. 4 RPG)
16 Neue Bestimmungen Neue Bewilligungstatbestände Haltung von Fischen, Insekten usw. als Basis für Nahrungsmittel in landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten zonenkonform (Art. 23g Abs. 2 Bst. a RPG) Wohnraum für Sömmerungsbetriebe zonenkonform Hobbymässige Kleintierhaltung: Ausnahme für Wiederaufbau kleiner Nebenbauten, die durch höhere Gewalt zerstört wurden (Art. 24d Abs. 6 RPG, Umsetzung Motion UREK-S)
17 Bauen ausserhalb der Bauzone Vollzug Strafbestimmungen Ausbau der kantonalen Zuständigkeit und Verantwortung bei der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Straftatbestände (Freiheitsstrafe bis drei Jahre, Geldstrafe) Bauen ohne Baubewilligung Erschleichen einer Baubewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben Nichtbefolgen einer rechtskräftigen baupolizeilichen Anordnung
18 Bauen ausserhalb der Bauzone Zeitplan Juni 2017: Bundesratsentscheid, Start ergänzende Vernehmlassung Ende Vernehmlassungsfrist: 31. August 2017 Nov. 2017: Bundesratsentscheid und Botschaft an die Eidg. Räte???
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