Pferdehaltung und Raumplanung

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1 Bundesamt für Raumentwicklung ARE Office fédéral du développement territorial ARE Ufficio federale dello sviluppo territoriale ARE Uffizi federal da svilup dal territori ARE Pferdehaltung und Raumplanung Überblick über die neuen Bestimmungen des Raumplanungsrechts Mitgliederversammlung Vereinigung Pferd vom 18. März 2016, Bern Karine Markstein Schmidiger, Juristin

2 Übersicht Grundsätze der Raumplanung Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone Hintergrund Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben Hobbymässige Pferdehaltung Pferdesport und gewerbliche Pferdehaltung Exkurs: Baubewilligungsverfahren 2

3 Übersicht Grundsätze der Raumplanung Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone Hintergrund Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben Hobbymässige Pferdehaltung Pferdesport und gewerbliche Pferdehaltung Exkurs: Baubewilligungsverfahren 3

4 Grundsätze der Raumplanung 4

5 Grundsätze der Raumplanung Verlust der Landwirtschaftsfläche : Pro Stunde m 2 = 6 Einfamilienhäuser Pro Tag 9.7 ha = ½ Bauernbetrieb Pro Jahr ha = Fläche Zugersee 5

6 Grundsätze der Raumplanung 6

7 Grundsätze der Raumplanung Artikel 75 der Bundesverfassung 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. 2 Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen. 3 Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung. 7

8 Grundsätze der Raumplanung Trennung Baugebiet Nichtbaugebiet Offene Landschaften schonen Die besten Böden (Fruchtfolgeflächen) schützen Konzentrationsprinzip Kompakte Siedlungsstruktur, d.h. kompakte Bauzonen ausscheiden Verdichten innerhalb der Bauzonen 8

9 Grundsätze der Raumplanung Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone 9

10 Grundsätze der Raumplanung Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Quelle: VLP-ASPAN 10

11 Grundsätze der Raumplanung Wo gehören die Pferde hin? 11

12 Übersicht Grundsätze der Raumplanung Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone Hintergrund Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben Hobbymässige Pferdehaltung Pferdesport und gewerbliche Pferdehaltung Exkurs: Baubewilligungsverfahren 12

13 Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone - Hintergrund Pferde sind heute landwirtschaftliche Nutztiere gezielt gezüchtete Sportpferde zu Freizeitzwecken gehaltene Haustiere kaum mehr als Arbeitstier oder zur Fleisch- und Milchproduktion auf landwirtschaftliche Betriebe anzutreffen 13

14 Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone - Hintergrund Die Haltung und Nutzung von Pferden erfordert diverse notwendige Bauten und Anlagen Je nach Nutzungszone präsentiert sich die bau- und planungsrechtliche Situation unterschiedlich. In der Landwirtschaftszone gelten andere vom Bundesrecht vorgegebene Rahmenbedingungen als in der Bauzone. 14

15 Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone - Hintergrund Regelung der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone vor dem 1. Mai 2014 Grundlage: Wegleitung «Pferd und Raumplanung» (Version 2007/2011) Regelung der zulässigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone für die Pferdehaltung, d.h. in der Landwirtschaftszone Unterscheidung je nach Verwendungszweck der Pferde Ziel: einheitlichere Anwendung der Regeln zum Bauen ausserhalb der Bauzonen Realität: Etliche Vollzugsschwierigkeiten 15

16 Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone - Hintergrund Parlamentarische Initiative von Christophe Darbellay Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone ( ): [ ] reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Die Bestimmungen, welche die Haltung von Sport- und Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone zu stark einschränken oder verhindern, sind zu lockern oder gar aufzuheben. Betroffen sind davon hauptsächlich das Raumplanungsgesetz (RPG), die Raumplanungsverordnung (RPV) und das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. 16

17 Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone - Hintergrund Neue Bestimmungen im Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) Artikel 16a bis RPG Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden Artikel 24e RPG Hobbymässige Tierhaltung Neue Bestimmungen in der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) Artikel 34b RPV Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden Artikel 42b RPV Hobbymässige Tierhaltung 17

18 Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone - Hintergrund Regelung der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone seit dem 1. Mai 2014 Grundlage: die neuen Bestimmungen im RPG und in der RPV Neue Wegleitung Pferd und Raumplanung (aktualisierte Version 2015) abrufbar auf unserer Internetseite: onen Ziel: Erläutern des neuen Rechts / Vollzugshilfe 18

19 Übersicht Grundsätze der Raumplanung Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone Hintergrund Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben Hobbymässige Pferdehaltung Pferdesport und gewerbliche Pferdehaltung Exkurs: Baubewilligungsverfahren 19

20 Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben 20

21 Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben nach neuem Recht: Es handelt sich um eine in der Landwirtschaftszone, zonenkonforme Pferdehaltung rechtliche Grundlagen: Artikel 16a bis RPG und 34b RPV Es wird keine Unterscheidung mehr zwischen eigenen (Zucht) und fremden Pferden (Pensionspferden) gemacht. 21

22 Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben Für die Errichtung neuer Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone müssen sowohl die allgemeinen Voraussetzungen, als auch die «pferdespezifische» Voraussetzungen der Zonenkonformität erfüllt sein. 22

23 Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben Allgemeine Voraussetzungen (I) Die Baute oder Anlage ist für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig (Notwendigkeit); Der Baute oder Anlage darf am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; Der Landwirtschaftsbetrieb muss voraussichtlich längerfristig bestehen können (längerfristige Existenzfähigkeit). Rechtliche Grundlage: Artikel 34 Absatz 4 RPV 23

24 Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben Allgemeine Voraussetzungen (II) Bevor ein Neubau erstellt wird, ist immer zu prüfen, ob nicht bestehende Bauten und Anlagen umgenutzt werden können. Ist ein Neubau unumgänglich, so hat er wenn möglich an Ort und Stelle einer nicht mehr für die Landwirtschaft genutzte Altbaute zu erfolgen. Aus dem Konzentrationsprinzip folgt, dass die Bauten und Anlagen möglichst kompakt an einem Ort, d.h. beim Betriebszentrum zusammenzufassen sind. Grundlage: Praxis der Vollzugsbehörden und der Gerichte 24

25 Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben «Pferdespezifische» Voraussetzungen (I) Bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (SR ); d.h. mindestens 1 Standartarbeitskraft (1 SAK). überwiegend betriebseigene Futtergrundlage; Weiden für Pferde Rechtliche Grundlage: Artikel 16a bis RPG und 34b RPV 25

26 Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben Zonenkonforme Bauten und Anlagen (I) Bauten und Anlagen, die für die Haltung (d.h. Unterbringung, Fütterung, Auslauf und Pflege der Pferde) nötig sind: Ställe Allwetterausläufe Futter- Einstreulager Mistlager Räumlichkeiten für die Pferdepflege Zäune 26

27 Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben Zonenkonforme Bauten und Anlagen (II) Bauten und Anlagen, für die Nutzung der Pferde (d.h. Arbeit unter dem Sattel, an der Hand und im Geschirr, Karrusell): Reitplätze Longierzirkel Führanlagen Sattelkammern Gedeckte Reitplätze, gar Reithallen sind nicht erlaubt! 27

28 Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben Platz für die Haltung = Allwetterauslauf dient der feien Bewegung im Freien durch das Tier muss unmittelbar an den Stall angrenzen Fläche bestimmt sich nach der TSchV (Mindestflächen vs. empfohlene Flächen) Interessenabwägung: Vereinbar mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung (Bsp.: Fruchtfolgeflächen) 28

29 Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben Platz für die Nutzung = i.d.r. Reitplatz dient dem Training und Bewegung der Pferde mit dem Halter Ausschliesslich für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde Reitunterricht oder Hippotherapie => nur mit entsprechender Bewilligung möglich Maximale Fläche 800 m 2 Dürfen weder eingewandet noch überdacht werden 29

30 Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben Allwetterausläufe sind von den Plätzen für die Nutzung zu unterschieden Allwetterausläufe sind für die Haltung notwendige Anlagen Plätze für die Nutzung gibt es nur für landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen gemäss den Artikel 16a bis RPG und 34b RPV erfüllen 30

31 Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben Wohnbauten Im Zusammenhang mit der Pferdehaltung dürfen keine neuen Wohnbauten errichtet werden (Art. 34b Abs. 5 RPV). Entsprechender Wohnraum wird auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe vorhanden sein. Pensionsspezifische Voraussetzungen Hinreichende verkehrsmässige Erschliessung Genügend bestehende Abstellflächen für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer (Schaffung von neuen versiegelten Parkplätzen ist nicht erlaubt) Genügend Ausreitmöglichkeiten in der Umgebung 31

32 Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben Landwirtschaftsbetriebe unterhalb der Gewerbegrenze Bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden innerhalb bestehender Bauten und Anlagen, sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen (Allwetterauslauf, Mistlager, Zäune) sind zulässig, sofern die Landwirtschaftsbetriebe über eine überwiegende betriebseigene Futtergrundlage und über Weiden verfügen. Es muss sich um einen bestehenden Landwirtschaftsbetrieb handeln (Neugründungen zum Zwecke der Pferdehaltung sind nicht erlaubt) Plätze für die Nutzung sind nicht zulässig 32

33 Übersicht Grundsätze der Raumplanung Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone Hintergrund Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben Hobbymässige Pferdehaltung Pferdesport und gewerbliche Pferdehaltung Exkurs: Baubewilligungsverfahren 33

34 Hobbymässige Pferdehaltung 34

35 Hobbymässige Pferdehaltung Hobbymässige Pferdehaltung nach neuem Recht: Ausserhalb der Bauzonen, Ausnahmeregelung Keine landwirtschaftliche Pferdehaltung Pferdehalter ist nicht Landwirt Umnutzung von bestehenden Gebäude oder Gebäudeteile für die hobbymässige Tierhaltung Rechtliche Grundlagen: Artikel 24e RPG und 42b RPV Keine wesentliche Änderungen gegenüber der Fassung von

36 Hobbymässige Pferdehaltung Bewilligungsvoraussetzungen (I) Hobby Die Tierhaltung erfolgt aus Liebhaberei Sie ist nicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens gerichtet. Keine fremden Tiere Die Haltung fremder Tiere ist eine gewerbliche Tätigkeit (Pensionstierhaltung) und deshalb nicht erlaubt. Die Umnutzungsobjekte müssen in ihrer Substanz erhalten (keine Ruinen) und bestimmungsgemäss nutzbar sein. 36

37 Hobbymässige Pferdehaltung Bewilligungsvoraussetzungen (II) Hobbytierhalter müssen in einer nahe gelegenen Wohnbaute wohnen (Sicherstellung der Überwachung und Betreuung der Tiere vor Ort) Anzahl Tiere: Es dürfen nur so viele Tiere gehalten werden, wie die Hobbytierhalter selber betreuen können. Fremdhilfe ist unzulässig. Für eine tiergerechte Haltung notwendige Aussenanlagen sind zulässig (Allwetterauslauf, Mistlager und Zäune). Grundsatz: es dürfen keine neuen Bauten und Anlagen für die hobbymässige Tierhaltung errichtet werden. Plätze für die Nutzung (Reitplätze) sind unzulässig. 37

38 Übersicht Grundsätze der Raumplanung Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone Hintergrund Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben Hobbymässige Pferdehaltung Pferdesport und gewerbliche Pferdehaltung Exkurs: Baubewilligungsverfahren 38

39 Pferdesport und gewerbliche Pferdehaltung 39

40 Pferdesport und gewerbliche Pferdehaltung Bauten und Anlagen für den Pferdesport und die gewerbliche Pferdehaltung (Reitschulen, Reitsportzentren, Pferdehandel, Kutschenbetriebe usw.) gehören in die Bauzone oder in eine Spezialzone nach Artikel 18 RPG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schaffung einer speziellen Zone für ein konkretes Projekt zulässig, wenn diese den Zielen und Grundsätzen des RPG entspricht und Eine umfassende, sachgerechte Interessenabwägung stattgefunden hat. 40

41 Pferdesport und gewerbliche Pferdehaltung Isolierte Zonen, d.h. vom Siedlungsgebiet räumlich abgesetzte Zonen (sog. Kleinbauzonen), sind grundsätzlich unzulässig, weil sie gegen den Grundsatz der Konzentration verstossen. Zonen für konkrete Projekte müssen eine Reihe von Anforderungen erfüllen: Der gewählte Standort muss sich auf eine sorgfältige Evaluation stützen. Eine solche beinhaltet die Prüfung von Alternativen und berücksichtigt neben dem kommunalen auch den regionalen Kontext. Reitsportanlagen müssen grundsätzlich jedermann offen stehen und durch den öffentlichen Verkehr hinreichend erschlossen sein. 41

42 Übersicht Grundsätze der Raumplanung Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone Hintergrund Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben Hobbymässige Pferdehaltung Pferdesport und gewerbliche Pferdehaltung Exkurs: Baubewilligungsverfahren 42

43 Exkurs: Baubewilligungsverfahren 43

44 Exkurs: Baubewilligungsverfahren Eine Baubewilligung ist erforderlich: für die Errichtung, für die Änderung und für die Nutzungsänderung von Bauten und Anlagen. Viele Gemeinden und kantonalen Amtsstellen haben Merkblätter zu den verschiedensten Sachbereichen des Bauens. Die Merkblätter können bei den Gemeinden oder bei den kantonalen Amtsstellen bezogen werden 44

45 Exkurs: Baubewilligungsverfahren Gemäss Artikel 25 Absatz 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Eine ohne Zustimmung der kantonalen Behörde erteilte Baubewilligung ist nichtig! 45

46 Exkurs: Baubewilligungsverfahren Eine ohne Baubewilligung errichtete Baute oder Anlage welche im Rahmen eines nachträglichen Baugesuchsverfahrens nicht bewilligt werden kann muss zurück gebaut werden. Das öffentliche Interesse an der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet überwiegt in der Regel das rein private Interesse und rechtfertigt den Rückbau der illegalen Baute oder Anlage. Gewisse Kantone kennen zudem strafrechtliche Sanktionen, wenn ohne Bewilligungen gebaut wurde. 46

47 Exkurs: Baubewilligungsverfahren Fachstelle Kanton Bern für konkrete Projekte 47

48 Fazit Die neuen Bestimmungen zur Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone bezwecken: eine einheitliche Vollzugspraxis in den Kantonen Eine Zusatzeinkommensmöglichkeit für Landwirte Dauerhafte Rechtssicherheit für alle Pferdehalter 48

49 Vielen Dank 49

50 50

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