Erneuerbare Energien Bau- und planungsrechtliche Fragen
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- Jörn Kaufman
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1 Erneuerbare Energien Bau- und planungsrechtliche Fragen Spack Matthias, lic.iur., Fürsprecher, Rechtsamt Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) Einleitung Der gesamtschweizerische Endenergieverbrauch ist in den letzten vierzig Jahren massiv gestiegen. 1 Dabei hat der Energieverbrauch nicht nur insgesamt, sondern auch pro Kopf der Schweizer Bevölkerung stark zugenommen. Nur ein kleiner Teil der verbrauchten Endenergie stammt derzeitig aus erneuerbaren Energiequellen. 2 Zu den erneuerbaren Energien zählen die Wasserkraft, die Sonnenenergie, die Geothermie, die Umgebungswärme, die Windenergie und die Energie aus Abfällen aus Biomasse (Art. 1 Bst. f EnV 3 und Art. 4 Abs. 4 KEnG 4 ). Erneuerbare Energien zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich entweder kurzfristig von selbst erneuern oder ihre Nutzung nicht zur Erschöpfung der Quelle beiträgt. Zudem gilt ihre Nutzung als klimafreundlich. Sie grenzen sich damit von den fossilen Energieträgern und Atombrennstäben ab, deren Vorkommen begrenzt ist und die Umwelt belasten oder bedrohen. Zu den fossilen Energieträgern gehören die Braunkohle, die Steinkohle, der Torf, das Erdgas und das Erdöl. Die weitgehend ungebremste Ausplünderung der fossilen Vorräte hat problematische Folgen für die Umwelt. Das Weltklima hat sich durch den übermässigen CO 2 -Ausstoss, verursacht durch die rasche Verbrennung der fossilen Energieträger, erwärmt. In der Schweiz besteht Einigkeit darüber, dass der CO 2 -Ausstoss und der Energieverbrauch aus ökologischen und ökonomischen Gründen reduziert werden müssen. Dazu kommt der schrittweise Atomausstieg, den der Bundesrat und das Parlament im Jahr 2011 nach der verheerenden Atomkatastrophe in Fukushima beschlossen haben. Schon heute ist eine Entwicklung von der fossilen und atomaren Energieversorgung hin zu erneuerbaren Energien und ihrer effizienten Nutzung auszumachen. Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind dabei vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV 5 ). Bereits in der Energiestrategie hat der Kanton Bern den Ausbau der erneuerbaren Energien im Gebäudebereich gefordert. Diese Forderung ist heute in der kantonalen Energiegesetzgebung als Grundsatz (Art. 2 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 2 KEnG) und in zahlreichen Detailbestimmungen verankert (z.b. Art. 42 Abs. 2 KEnG und Art. 21 Abs. 3 KEnV 7 ). Der Umbau des Energiesystems hin zu erneuerbaren Energien wird aber auch vom Bund gezielt gefördert und soll nach seiner Energiestrategie 2050 in Zukunft noch stärker forciert werden. 8 Denn die erneuerbaren Energien gelten als vielversprechend: Zum einen liegen insbesondere die Potenziale der so genannten neuen erneuerbaren Energien (Sonnenenergie, Umweltwärme, Biomasse, Windenergie und Geothermie) weitgehend noch brach. Zum andern lässt sich mit ihnen der Energiebedarf auch im Interesse zukünftiger Generationen in einer umwelt-, wirtschafts- und sozialverträglichen Art und Weise decken. Wie die Energiezukunft der Schweiz genau aussehen wird, ist allerdings noch offen. Darüber gehen in Wirtschaft und Politik die Vorstellungen weit auseinander. Fakt ist aber: Der Umbau des Energiesystems und damit verbunden die gesteigerte Nutzung der Kapazitäten im Bereich der erneuerbaren Energien ist stark raumrelevant. Dies wirkt sich auch auf das Bau- und Planungsrecht aus. 1 Schweizerische Gesamtenergiestatistik 2011 des Bundesamts für Energie (BFE) S. 2 abrufbar unter: 2 Schweizerische Statistik der erneuerbaren Energien Ausgabe 2011, S. 5 Bild 1.4 abrufbar unter: 3 Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR ) 4 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) 5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 6 Abrufbar unter: 7 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG ) 8 Abrufbar unter: Seite 1 von 6
2 Der vorliegende Beitrag behandelt ausgewählte bau- und planungsrechtliche Fragen, die sich in der Praxis im Zusammenhang mit der Gewinnung von erneuerbaren Energien und deren effizienter Nutzung stellen. Es fällt dabei auf, dass das Energierecht im Gebäudebereich auch auf die kommunale Ebene durchschlägt. Näher eingegangen wird insbesondere auf folgende Themen: Baubewilligungsfreiheit von Solaranlagen und Wärmepumpenanlagen (1), Verbot ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen (2), Warmwasseraufbereitungsanlagen in neuen Wohnbauten (3) und Energierichtpläne (4). 1. Baubewilligungsfreiheit von Solaranlagen und Wärmepumpen a) Solaranlagen Solaranlagen lassen sich in zwei verschiedene Typen unterscheiden: Thermische Solaranlagen und Photovoltaikanlagen (PV-Anlage). Thermische Solaranlagen werden häufig für die Erwärmung von Brauchwarmwasser (z.b. Dusch- und Badewasser) und zur Unterstützung der Gebäudebeheizung eingesetzt. Dagegen liefern Photovoltaikanlagen elektrische Energie, die derzeit noch direkt ins Stromnetz eingespeist werden muss. Die zwei unterschiedlichen Typen werden teilweise auch kombiniert. Solaranlagen sind baubewilligungsfrei, wenn sie auf Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlagen zu Gebäuden erstellt werden, den kantonalen Richtlinien entsprechen und keine Schutzobjekte betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD 9 und Art. 7 Abs. 3 BewD). In den kantonalen Richtlinien 10, die der Regierungsrat im Juni 2012 genehmigte, ist behörden- und grundeigentümerverbindlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen Solaranlagen baubewilligungsfrei sind. So schreibt die Richtlinie detailliert vor, wie Sonnenkollektoren oder Solarzellen in Dachflächen integriert oder freistehende Anlagen konzipiert werden müssen, damit sie ohne Baubewilligung installiert werden können. Entsprechen die Solaranlagen diesen Gestaltungskriterien und ist kein Schutzobjekt betroffen, können sie ohne Baubewilligung montiert werden. Solaranlagen, die nach den Richtlinien baubewilligungsfrei sind, sind sowohl in der Bau- wie auch in der Landwirtschaftszone von der Baubewilligungspflicht befreit. Für die baubewilligungsfreien Anlagen gelten grundsätzlich auch keine kommunalen Vorschriften, wie namentlich Vorschriften über die Gestaltung von Dachaufbauten oder Grenzabstände. Allerdings können Gemeinden in Ortsbildschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie in Überbauungsordnungen Vorschriften für baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energien erlassen oder diese in solchen Gebieten ausnahmsweise verbieten (Art. 69 Abs. 3 BauG 11 ). Als Beispiel ist etwa die Altstadt von Bern zu nennen. Die Richtlinie enthält im Sinn einer Arbeitshilfe zusätzlich Gestaltungshinweise, wie baubewilligungspflichtige Solaranlagen in bestehende Dachflächen und Fassaden einzupassen sind, um Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbilds zu vermeiden. Mit Art. 26a BauG wurde zudem eine neue Ausnahmeregelung geschaffen. Danach können von kommunalen Gestaltungsvorschriften Ausnahmen gewährt werden, wenn dies für die effiziente Energienutzung oder für die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie erforderlich ist und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Über das Ausnahmegesuch entscheidet die Baubewilligungsbehörde (Art. 27 Abs. 1 BauG). Öffentliche Interessen, die entgegenstehen können, sind in erster Linie solche des Ortsbildschutzes. Um zu entscheiden, ob die entgegenstehenden öffentlichen Interessen für die Verweigerung der Ausnahmebewilligung ausreichen, ist das Interesse an der Nutzung der Sonnenenergie dem entgegenste- 9 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 10 Richtlinien des Regierungsrats, Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien, Juni 2012 (abrufbar unter publikationen.html#middlepar_publikationsblock) 11 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) Seite 2 von 6
3 henden öffentlichen Interesse gegenüber zu stellen. Das entgegenstehende Interesse muss dabei überwiegen. Besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 26 BauG sind nicht erforderlich und auch eine Interessenabwägung mit nachbarlichen Interessen wird nicht verlangt. 12 Verfügt die Baubewilligungsbehörde auf dem Gebiet der Energiennutzung oder des Ortsbildschutzes nicht über das nötige Fachwissen, sind die dafür zuständigen kantonalen Fachstellen beizuziehen. Zuständige Fachbehörde auf dem Gebiet der Energienutzung ist das Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE). Für Fragen des Ortsbildschutzes ist fallweise die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) oder die Denkmalpflege die zuständige Behörde (Art. 23 BewD und Art. 65 KEnG). Bisher musste die BVE noch über keine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 26a BauG entscheiden. In der Praxis sind Fälle aufgetreten, in denen sich Nachbarn über die störende Blendwirkung von Solaranlagen beschwerten. 13 Lichtreflexionen, die von Solaranlagen ausgehen können, sind optische Strahlen. Sie gelten nach der Rechtsprechung als Einwirkungen im umweltrechtlichen Sinn (Art. 7 Abs. 1 USG 14 ). 15 Das Umweltschutzrecht enthält den allgemeinen Grundsatz, jede mögliche und zumutbare Vorsorge zu treffen, um schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt zu verhindern (Art. 1 Abs. 2 USG). Kraft des gesetzlich verankerten Vorsorgeprinzips muss bei der Planung von Solaranlagen auf allfällige Blendwirkungen geachtet werden, um diese möglichst zu vermeiden. Namentlich sind Produkte zu verwenden, die hinsichtlich der Blendwirkung dem Stand der Technik entsprechen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dort, wo Solaranlagen von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind. 16 Heikel sind unter anderem Anlagen, bei denen der Anstellwinkel mehr als 60 Grad beträgt und zusätzlich an einem Nordhang unterhalb anderer Gebäude installiert werden. Allfällige Blendwirkungen lassen sich in solchen Konstellationen in aller Regel durch einen kleineren Anstellwinkel vermeiden. Hinsichtlich des Brandschutzes ist das revidierte Merkblatt Solaranlagen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) zu beachten. 17 Im Sinne eines Exkurses wird an dieser Stelle kurz der revidierte Art. 18a RPG 18 vorgestellt, der Gegenstand der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes war. 19 Die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes ist in der Volksabstimmung vom 3. März 2013 angenommen worden und wird voraussichtlich im Frühjahr 2014 zusammen mit der revidierten Raumplanungsverordnung (RPV 20 ) in Kraft treten. 21 Bundesrechtlich wird in Art. 18a RPG neu vorgeschrieben, welche Solaranlagen baubewilligungsfrei erstellt werden dürfen und für welche Anlagen eine Baubewilligung erforderlich ist (Art. 18a Abs. 1 und 3 RPG in der neuen Fassung). 22 In der revidierten Bestimmung sind nur die Grundzüge festgelegt, wann Solaranlagen baubewilligungsfrei und bewilligungspflichtig sind. Die neue offene Formulierung in Art. 18a Abs. 1 RPG auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen soll in der RPV näher umschrieben werden. 23 In jedem Fall sollen aber die Interessen an der Nutzung der Solarenergie höher gewichtet 12 Vgl. dazu Heidi Walther Zbinden, Das neue Energiegesetz des Kantons Bern / Teil 1 in: KPG-Bulletin 2010 S. 84 f. 13 RA Nr. 120/2008/49 (Solaranlage in Burgdorf); VGE vom 8. März 2011; Bger 1C_177/2011 vom 9. Februar Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR ) 15 VGE vom 8. März 2011 E. 4.1; VGE vom 30. Mai 2007 E. 4.2; BVR 2006 S. 116 E Bger 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E Abrufbar unter 18 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 19 Für den Wortlaut der revidierten Bestimmung siehe BBl Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 21 Vgl. Medienmitteilung des ARE vom 14. März 2013, Weiteres Vorgehen bei der Umsetzung des revidierten Raumplanungsgesetzes abrufbar unter: 22 Vgl. dazu Rolf Mühlemann, Revision(en) des Raumplanungsrechts im Bereich Bauen ausserhalb der Bauzonen in: KPG-Bulletin 2012 S. 60 f. 23 Amt.Bull., SR Seite 3 von 6
4 werden als die ästhetischen Anliegen (Art. 18a Abs. 4 RPG in der neuen Fassung). In diesen Punkten stimmt die neue bundesrechtliche Regelung mit der kantonalen Richtlinie überein. Das Bundesrecht sieht für baubewilligungsfreie Solaranlagen zudem eine Meldepflicht vor (Art. 18a Abs. 1 zweiter Satz RPG in der neuen Fassung). Den Materialien zufolge sollen baubewilligungsfreie Solaranlagen spätestens 30 Tage vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde gemeldet werden. 24 Bereits in der parlamentarischen Beratung wurde darauf hingewiesen, dass unklar sei, was die Meldepflicht genau beinhalten soll. 25 Diese Frage ist berechtigt: Wenn von der Behörde nichts geprüft werden muss, ist in der Tat nicht ersichtlich, welchen Zweck die Meldepflicht erfüllen soll. Möglicherweise wird der Bund das Meldeverfahren in der revidierten RPV noch näher konkretisieren, um in diesem Punkt die nötige Klarheit zu schaffen. Im Kanton Bern besteht für baubewilligungsfreie Solaranlagen keine Meldepflicht. Im ersten Moment scheint zwischen dem revidierten Bundesrecht und der kantonalen Richtlinie eine Diskrepanz zu bestehen. Dieser Umstand ist stark zu relativieren. Eine Meldepflicht wird im Kanton Bern weitgehend durch die kantonale Richtlinie und mit dem baupolizeilichen Wiederherstellungsverfahren kompensiert. Den Grundeigentümern droht ein Wiederherstellungsverfahren (Art. 45 ff. BauG), wenn ihre Solaranlagen nicht den Kriterien entsprechen, unter denen sie nach der Richtlinie baubewilligungsfrei sind. Da es sich bei Dächern naturgemäss um einen optisch gut einsehbaren Gebäudeteil handelt, lassen sich Abweichungen von der Richtlinie leicht feststellen. Es liegt somit im Interesse und der Eigenverantwortung der Grundeigentümer, die Anforderungen, die für baubewilligungsfreie Anlagen gelten, einzuhalten, um nicht ein Wiederherstellungsverfahren zu riskieren. Die Abgrenzung zwischen baubewilligungsfreien und baubewilligungspflichtigen Anlagen ist in der Richtlinie zudem klar und gut verständlich mit Schemas und Fotografien dargestellt. Mit dieser Lösung besteht für alle Beteiligten die nötige Rechtssicherheit. Hinsichtlich der Gestaltung der Solaranlagen ist somit ein einheitlicher Vollzug auch ohne zusätzliches Meldeverfahren gewährleistet. Ein neues Meldeverfahren würde das bestehende Verfahrensrecht nur zusätzlich verkomplizieren. Dies würde die beabsichtigte Erleichterung bzw. Förderung der Solaranlagen wieder rückgängig machen, was wiederum der beabsichtigten Zielsetzung der revidierten Bestimmung von Art. 18a RPG entgegen laufen würde. Darüber hinaus ist auch nicht davon auszugehen, dass ein Meldeverfahren mehr Investitionssicherheit garantieren könnte. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass sich die Praxis, die sich im Kanton Bern zur Abgrenzung von baubewilligungsfreien und baubewilligungspflichtigen Solaranlagen bisher bewährt hat, mit der revidierten Bestimmung von Art. 18a RPG auch ohne Meldepflicht verträgt. b) Wärmepumpenanlagen Wärmepumpen können dem Erdreich, dem Wasser oder der Luft Wärmeenergie entziehen, die beispielsweise für die Gebäudebeheizung genutzt werden kann. Wärmepumpen zählen damit auch zu den Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD. Es wird dabei zwischen Erd- oder Grundwasser-Wärmepumpen und Luftwärmepumpen unterschieden. Luftwärmepumpen weisen im Vergleich zu den anderen Wärmepumpenanlagen eine schlechtere Energieeffizienz auf. Kriterium für die Baubewilligungsfreiheit oder Baubewilligungspflicht einer Wärmepumpenanlage ist nach der Richtlinie, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes aufgestellt wird. Dabei gilt folgende Regel: Wärmepumpen im Gebäude sind baubewilligungsfrei. Werden sie demgegenüber ausserhalb des Gebäudes aufgestellt, unterstehen sie der Baubewilligungspflicht. Um den Lärm von Wärmepumpen zu begrenzen, müssen diese am Immissionsort bestimmte Vorsorgewerte einhalten. Die Vorsorgewerte hat das beco Berner Wirtschaft im Merkblatt Schallpegelbegrenzung bei Einzelanlagen festgelegt Amt.Bull., NR Amtl.Bull., SR Abrufbar unter Seite 4 von 6
5 2. Verbot ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen Elektroheizungen sind nicht mehr zeitgemäss. Um die gleiche Heizwärme wie Elektro- Wärmepumpen zu erbringen, braucht eine Elektroheizung zwei bis vier Mal so viel Strom. Folgerichtig verbietet Art. 40 Abs. 2 Bst. a KEnG den Einbau neuer ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung. Nach Bst. b von Art. 40 Abs. 2 KEnG ist es auch unzulässig, ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem (also mit Strom betriebene Zentralheizungen) durch neue elektrische Widerstandsheizungen (mit oder ohne Wasserverteilsystem) zu ersetzen. Eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ist ein fest mit einem Bauwerk verbundenes Heizgerät zur Erzeugung von Raumwärme, bei dem ein elektrischer Widerstand Wärme direkt oder über Reflektoren abstrahlt (z.b. Infrarotheizkörper, auch wenn diese nur an die Steckdose angeschossen werden) oder die Energie an wärmespeichernde Materialien (z.b. elektrische Speicherheizung oder elektrisch betriebener Kachelofen) oder an einen Energiespeicher (Speicher mit einem elektrischen Heizelement) abgibt. Nicht unter die Gebäudeheizung fallen Handtuchradiatoren oder Heizmatten, die lediglich der Komfortsteigerung dienen sowie die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen (Art. 38 Abs. 1 KEnV). 27 Nicht als ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen gelten ausserdem elektrisch betriebene Wärmepumpen, Wassererwärmer, Begleitheizungen von Warmwasserverteilleitungen sowie elektrische Widerstandsheizungen für gewerbliche und industrielle Prozesse. 28 Für bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen gilt eine zwanzigjährige Sanierungspflicht (Art. 72 KEnG). Sie sind bis spätestens Ende 2031 durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen des KEnG entsprechen. Steht der Ersatz einer Elektroheizung bevor, ist es meist sinnvoll, den gesamten Wärme- bzw. Energiebedarf des Gebäudes zu analysieren. So benötigt nebst der Gebäudeheizung beispielsweise auch die Warmwasseraufbereitung Energie. Wird gleichzeitig die Gebäudehülle energietechnisch auf den neusten Stand gebracht, fällt das Heizungs- und Wärmeverteilsystem kleiner aus. Für den Ersatz der Elektroheizung richtet der Kanton, je nachdem durch was für ein Heizsystem die Elektroheizung ersetzt wird, Förderbeiträge aus. In solchen Fällen ist es ratsam, sich bei der Planung des Heizsystems an die regionale Energieberatungsstelle zu wenden. Unter der Rubrik Energie Energieberatung kann auf der Webseite der BVE 29 die für die Gemeinde zuständige Energieberatungsstelle ermittelt werden. 3. Warmwasseraufbereitungsanlagen in neuen Wohnbauten In der Praxis stellt sich häufig die Frage, was für Anforderungen für Warmwasseraufbereitungsanlagen in neuen Wohnbauten gelten. Die relevanten Vorschriften dazu finden sich in der Energieverordnung (Art. 21 Abs. 3 und 4 KEnV). Zur besseren Verständlichkeit dieser Vorschriften hat das AUE das Merkblatt Wassererwärmer (Elektroboiler) und Brauchwasser- Wärmespeicher herausgegeben. Es kann auf der Webseite des AUE 30 unter der Rubrik Rechtliche Grundlagen/Energieordner heruntergeladen werden. 4. Energierichtpläne Die Energieversorgung ist eng mit dem Wärmebedarf im Gebäudebereich verbunden. Ein grosser Teil des Energieverbrauchs entfällt auf Gebäude. Es ist im Interesse des Kantons Bern, dass die Nutzung erneuerbarer Energien und die effiziente Energienutzung mit einer gu- 27 Siehe Ziffer 3 der Vollzugshilfe EN-3 Heizung und Warmwasser der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen, Ausgabe Januar 2009 abrufbar unter: 28 Vgl. Vortrag vom 19. Oktober 2011 der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion an den Regierungsrat zur kantonalen Energieverordnung (KEnV), Erläuterungen zu Artikel 38, S. 18 f. 29 Abrufbar unter 30 Abrufbar unter Seite 5 von 6
6 ten Abstimmung von Raumentwicklung und Energieversorgung gefördert werden. Der Richtplan Energie ist das Werkzeug, mit dem die Siedlungsentwicklung in Gemeinden oder Regionen und die Energieversorgung aufeinander abgestimmt werden können. Die relevanten gesetzlichen Grundlagen zum kommunalen oder regionalen Energierichtplan finden sich ausschliesslich in der Energiegesetzgebung (Art. 10 bis 12 KEnG sowie Art. 3 bis 7 KEnV). Detailausführungen zum Richtplan Energie enthält zudem die Arbeitshilfe Kommunaler Richtplan Energie, die das Amt für Gemeinden und Raumordung (AGR) und das AUE zusammen verfasst haben. 31 Die Arbeitshilfe soll es den Gemeinden erleichtern, einen Richtplan Energie zu erarbeiten. Ziel der Arbeitshilfe ist auch, dass diese Richtpläne Energie kantonsweit einheitlich konzipiert und dargestellt werden. Der Richtplan Energie wird durch das AGR genehmigt, wobei das AUE im Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren angehört wird (Art. 6 Abs. 2 KEnV). Zur Verbindlichkeit des Richtplans Energie enthält weder das KEnG noch die KEnV ausdrücklich eine Regelung. Von seinem Inhalt und seiner Form her handelt es sich beim Richtplan Energie um ein behördenverbindliches Instrument (Art. 10 Abs. 1 und 12 Abs. 2 KEnG). Bereits aufgrund der fehlenden Anfechtungsmöglichkeiten durch Dritte kann ihm keine weitergehende Bindungswirkung zukommen. Er stellt somit keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung der freien Wahl des Energieträgers dar. Widerspricht ein Bauvorhaben dem Richtplan Energie, stellt dies noch keinen Grund für die Verweigerung der Baubewilligung dar. Die Umsetzung des Richtplans Energie hat im Rahmen der Nutzungsplanung zu erfolgen. Massnahmen des Richtplans Energie sind deshalb erst grundeigentümerverbindlich, wenn sie in der baurechtlichen Grundordnung der Gemeinde (Zonenplan und Baureglement) oder in Überbauungsordnungen umgesetzt sind (Art. 21 Abs. 1 RPG). In Art. 13 ff KEnG erhalten die Gemeinden denn auch die Ermächtigung, entsprechende Massnahmen in den kommunalen Nutzungsplänen umzusetzen. Dabei handelt es sich um folgende Massnahmen: Pflicht, einen bestimmten erneuerbaren Energieträger für Heizung und Warmwasseraufbereitung einzusetzen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a KEnG) Pflicht zum Anschluss an ein Fernwärmenetz oder an ein Fernkälteverteilnetz (Art. 13 Abs. 1 Bst. a KEnG) Weitergehende Begrenzung des zulässigen Wärmebedarfs des Höchstanteils an nicht erneuerbaren Energien (Art. 13 Abs. 1 Bst. b KEnG) Einführung eines Nutzungsbonus von bis zu 10 %, wenn die im Gesetz und in der KEnV festgelegten Minimalanforderungen wesentlich erhöht sind, wobei die Massstäblichkeit der Bebauung und die Qualität der Aussenräume nicht beeinträchtigt werden darf (Art. 14 KEnG) Pflicht, in Gesamtüberbauungen und Neubaugebieten gemeinsame Heizanlagen zu erstellen (Art 15 f. KEnG) Forderung, dass die baurechtlichen Gestaltungsvorschriften die effiziente Energienutzung im Gebäude und die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie nicht unnötig behindern dürfen (Art. 17 KEnG) Das Musterbaureglement (MBR) des AGR enthält unter anderem auch zur Energienutzung konkrete Formulierungsempfehlungen für die Gemeinden Abrufbar unter richtplan_energie/kommunaler_richtplanenergie.html 32 Abrufbar unter musterbaureglement.html Seite 6 von 6
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