Gemeinde Dürrenäsch Kanton Aargau. Änderung der Bau- und Nutzungsordnung. Antrag an die Gemeindeversammlung. Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

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1 Kanton Aargau Antrag an die Gemeindeversammlung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss 15 BauG Mitwirkung vom TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ Vorprüfungsbericht vom TT.MM.JJJJ Öffentliche Auflage vom TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Gemeindeammann:... Die Gemeindeschreiberin:... Genehmigungsvermerk: 11. Februar 2016

2 Legende Textbearbeitung: Gelb Hervorgehoben: Roter Text: Blau kursiv Rosa Hervorgehoben Änderungen und Ergänzungen Streichungen Erläuterungen zu den Änderungen und Ergänzungen Klärungsbedarf / Pendenz Weitere Hinweise und Begründungen sind im Planungsbericht festgehalten. Bearbeitung PLANAR AG für Raumentwicklung Rigistrasse 9, 8006 Zürich Tel , Fax info@planar.ch Thomas Vonrufs, dipl.-ing. Raumplaner FH FSU STV, MAS GSR Daniel Schluep, BSc FH in Raumplanung FSU, Wirtschaftstechniker NDS Manuel Müller, BSc FH Landschaftsarchitekt PLANAR AG für Raumentwicklung 2

3 Inhalt 1 Geltungsbereich Geltungsbereich, Zweckartikel Raumplanung/Planungsinstrumente Zonenvorschriften Bauzonen Landwirtschaftszonen Schutzzonen Überlagerte Schutzzonen Schutzobjekte Definitionen Allgemeines Abstände Bauvorschriften Erschliessung Technische Bauvorschriften Wohnhygiene Ausstattung Schutzvorschriften Ortsbild- und Denkmalschutz Umweltschutz Zuständigkeit Vollzug und Verfahren Schlussbestimmungen Kantonale Denkmalschutzobjekte (Kantonale Denkmalpflege) Kommunale Substanzschutzobjekte ( 25 BNO) Kommunale Kulturobjekte - Grenzsteine ( 26 BNO) Naturschutzzonen im Kulturland ( 19 BNO) Naturschutzzonen im Wald ( 20 BNO) Naturobjekte ( 24 BNO) PLANAR AG für Raumentwicklung 3

4 1 Geltungsbereich 1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel 1 Geltungsbereich 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet. 1 Geltungsbereich 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet. Aus 3 BNO alt : 2 Der Kulturlandplan im Massstab 1 : 5'000 sowie der Bauzonenplan im Massstab 1 : 2'500 sind Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Diese können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen des Bauzonenplanes in kleinerem Massstab dienen der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. Übergeordnetes Recht Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 4 Der Kulturlandplan im Massstab (1:5'000) sowie der Bauzonenplan im Massstab (1:2'500) sind Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Diese können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen des Bauzonenplanes in kleinerem Massstab dienen der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. 2 Übergeordnetes Recht 1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechtsbleiben sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbe- Redaktionelle Anpassungen. Die Bestimmung wird aus dem 3 BNO alt übernommen. Redaktionelle Anpassungen an die Muster-Bauund Nutzungsordnung des Kantons Aargau (M- BNO). PLANAR AG für Raumentwicklung 4

5 2 Raumplanung/Planungsinstrumente 3 halten. Planungsgrundsätze 1 Die BNO dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich der angestrebten räumlichen Ordnung und Abstimmung. Das behördenverbindliche Ortsplanungsleitbild sowie die nachfolgenden Planungsgrundsätze bilden zudem den Beurteilungsmassstab für raumwirksame Tätigkeiten: Siedlungsentwicklung und -verdichtung unter Wahrung der ortsbaulichen Qualitäten der einzelnen Quartiere, der Aufwertung von Aussenräumen, der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen, Erhalt und Aufwertung der wichtigen Elemente von Landschaft, Natur und Naherholungsräumen. 2 Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren. 3 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. 4 Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Die Planungsgrundsätze werden in Anlehnung an die M-BNO eingeführt (in auf Dürrenäscher Verhältnisse angepasster, mit Verweis auf das Ortsplanungsleitbild und in teils reduzierter Form gegenüber der M-BNO. Mit den Planungsgrundsätzen gibt die Gemeinde die Ziele bekannt, die im Planungs- und Bewilligungsverfahren gelten sollen. Sie fördern das gemeinsame Verständnis und erleichtern die Auslegung der übrigen Vorschriften. Diese Ziel- und Zwecknormen sind unmittelbar anwendbar und vom Gemeinderat bei der Ausübung seines Ermessens stets zu beachten. Die Planungsgrundsätze des übergeordneten Rechts (z.b. Art. 1 und 3 des Raumplanungsgesetzes, RPG; 40 und 46 des Baugesetzes, BauG) sollen dabei nicht wiederholt werden. PLANAR AG für Raumentwicklung 5

6 3 Kulturlandplan, Bauzonenplan Der Kulturlandplan im Massstab 1 : 5'000 sowie der Bauzonenplan im Massstab 1 : 2'500 sind Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Diese können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen des Bauzonenplanes in kleinerem Massstab dienen der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. Die Bestimmung wird neu unter Geltungsbereich 1 Abs. 4 geführt. 4 Sondernutzungsplanung 1 Die im Bauzonenplan schwarz bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 5 Gestaltungsplan-Pflicht "Dorfkern" Die Bezeichnung sondernutzungsplanpflichtiger Gebiete gewährleistet, dass die notwendigen Rahmenbedingungen für qualitätsvolle Bauprojekte stufengerecht und rechtssicher in Erschliessungs- und Gestaltungsplänen bezeichnet werden können (Bestimmung gemäss M-BNO). 1 Die Gestaltungsplan-Pflicht "Dorfkern" bezweckt die Erneuerung, Stärkung und Belebung des Dorfkerns in seiner Bedeutung für die kommunale Versorgung und als Treffpunkt. 2 Für das Gestaltungsplangebiet "Dorfkern" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: Besonders gut gestaltete, ortsgerechte Für den Gestaltungsplanperimeter Dorfkern werden zur Sicherung der erwünschten Qualitäten die Anforderungen bzw. Zielsetzungen definiert. Die Zielsetzungen für den Dorfkern orientieren sich an den Grundsätzen im Ortsplanungsleitbild und konkretisieren diese. Eine Überregulierung ist zu Gunsten der Flexibilität im nachgelagerten PLANAR AG für Raumentwicklung 6

7 und angemessen dichte Bebauung, Nutzungsmix, welcher Wohnen, Arbeitsplätze und publikumsorientierte Nutzungen kombiniert, Zeitgemässe und gegliederte Fassadengestaltung sowie Wahrung zweckmässiger Blickachsen und Vermeidung monotoner Baufluchten, Hohe Durchlässigkeit und Aufenthaltsqualität der öffentlich zugänglichen Räume (öffentliche Plätze und Erschliessungsanlagen). Private Vorgärten und Rabatten, welche den öffentlichen Raum beschränken, sind nicht zulässig, flächensparende private und öffentliche Erschliessung sowie eine Gemeinschaftsanlage für die Parkierung. 3 Grundlage für den Gestaltungsplan bildet ein aus einem geeigneten Auswahlverfahren hervorgehendes und wegleitendes Richtprojekt (Gesamtkonzept) mit der erforderlichen Zustimmungen durch den Gemeinderat der sich mit den zuständigen kantonalen Fachstellen abstimmt, insbesondere mit der Ortsbildpflege. Die Aufteilung in mehrere Gestaltungspläne ist nicht zulässig. Verfahren zu vermeiden (gilt für alle GP- Pflichten). 6 Gestaltungsplan-Pflicht "Zopf" 1 Die Gestaltungsplan-Pflicht "Zopf" bezweckt Für den Gestaltungsplanperimeter Zopf werden zur Sicherung der erwünschten Qualitäten die Anforderungen bzw. Zielsetzungen definiert. Der PLANAR AG für Raumentwicklung 7

8 den Bau einer qualitätsvollen Wohnüberbauung mit einer ansprechenden Dichte. 2 Für das Gestaltungsplangebiet "Zopf" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: Gute ortsbauliche Gesamtlösung mit differenzierter und auf die bestehenden Quartierstrukturen abgestimmter baulicher Dichte, qualitätsvolle und auf die zu erwartende Bewohnerschaft abgestimmte Freiräume, gut eingeordnete, flächensparende Erschliessung und Parkierung. 3 Die Aufteilung in mehrere Gestaltungspläne ist nicht zulässig. 4 Erneuerungen und Umbauten an bestehenden Gebäuden können auch ohne vorliegenden Gestaltungsplan durch den Gemeinderat bewilligt werden. 7 Gestaltungsplan-Pflicht "Schnalle" 1 Die Gestaltungsplan-Pflicht "Schnalle" bezweckt eine qualitätsvolle Überbauung mit Rücksichtnahme auf die bestehenden Bauten und Strukturen. 2 Für das Gestaltungsplangebiet "Schnalle" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: Gute ortsbauliche Gesamtlösung mit differenzierter baulicher Dichte, Nachweis für die Qualitäten erfolgt im Rahmen des Gestaltungsplans mit einem Fachgutachten ( 8 BauV). Mit einer ansprechenden Dichte wird bezweckt, dass die Möglichkeiten des Gestaltungsplanes hinsichtlich der Dichte ausgeschöpft werden (ca % gegenüber Grundordnung). PLANAR AG für Raumentwicklung 8

9 Rücksichtnahme und Integration der bestehenden Schutzobjekte mit ihren Freiraumstrukturen (Gärten), qualitätsvolle und auf die zu erwartende Bewohnerschaft abgestimmte Freiräume, gut eingeordnete, flächensparende Erschliessung und Parkierung. 3 Die Aufteilung in mehrere Gestaltungspläne ist nicht zulässig. 4 Erneuerungen und Umbauten an bestehenden Gebäuden können auch ohne vorliegenden Gestaltungsplan durch den Gemeinderat bewilligt werden. PLANAR AG für Raumentwicklung 9

10 4 Weitere Pläne Weitere Pläne (Entwicklungsplan, Verkehrsplan, Begrünungsplan u. dgl.) können durch den Gemeinderat erstellt werden. Sie sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt. Es kommt ihnen keine für das Grundeigentum verbindliche Wirkung zu. 84 Weitere Pläne Planungsinstrumente 1 Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. Weitere Pläne (Entwicklungsplan, Verkehrsplan, Begrünungsplan u. dgl.) können durch den Gemeinderat erstellt werden. Sie sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt. Es kommt ihnen keine für das Grundeigentum verbindliche Wirkung zu. 2 Weitere Planungsinstrumente wie Konzepte, Leitbilder, Richtpläne usw. dienen als Grundlagen und zur Orientierung über Planungsziele. 4 Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben auf das Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie werden bei der Beurteilung von Bauvorhaben, Arealüberbauungen und Sondernutzungsplanungen zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO sowie der Sondernutzungsvorschriften beigezogen. Der 7 BNO neu ist den wesentlichen Elementen von der M-BNO abgeleitet und wurde um kommunale Aspekte der Gemeinde Dürrenäsch ergänzt. Will die Gemeinde weitere eigene Planungsinstrumente wie Leitbild, Masterplan, Entwicklungsrichtplan, Strukturplan, Richtkonzept, Testplanung, ortsbaulicher Wettbewerb, kommunaler Richtplan, Landschaftsentwicklungskonzept usw. für die Behörden verbindlich vorschreiben, hat sie in der BNO die gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen. PLANAR AG für Raumentwicklung 10

11 3 Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen 5 Bauzonen, Tabelle, Zonenvorschriften Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: 95 Bauzonen, Tabelle, Zonenvorschriften 1 Der Bauzonenplan scheidet bezeichnet folgende Bauzonen aus: Bauzone Abkürzung Ausnützungsziffer Kleiner Grenzabstand (m) PLANAR AG für Raumentwicklung 11 Grosser Grenzabstand (m) Fassadenhöhe Gebäudehöhe (m) Max. Gebäudelänge (m) Dorfkernzone D # 4/5* x Einfamilienhauszone EF Wohnzone 2 W Wohnzone 3 W Wohn- und Gewerbezone 2 Wohn- und Gewerbezone 3 WG WG Empfindlichkeitsstufe III 7 II 7.50** II II ** III 4* III Gewerbezone G 4* 12* # III Industriezone I Arbeitszone Ar Zone für öff. Bauten und Anlagen Beschränkte Bauzone I Ar # 4* 15* # IV OeBA # # # # # III BZ # 4 # # # III Die Grundmasse der Bauzonen werden den Begriffen und Messweisen nach der Interkantonalen Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Die IVHB kennt keine Gebäudehöhe mehr. Um diese mit möglichst wenig materiellen Änderungen den IVHB anzupassen, bietet sich die Definition der "Fassadenhöhe" gemäss IVHB an. Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Dabei entspricht die traufseitige Fassadenhöhe in etwa der heutigen Gebäudehöhe bei Schrägdächern, bei Flachdächern inkl. Brüstung (vgl. Ergänzungen Abs. 5 ff). Auf eine Gesamthöhe kann verzichtet werden (diese ergibt sich aus einem Schrägdach mit 45, 24 BauV). Der grosse Grenzabstand wird generell gestrichen. Dieser ergibt bei der lockeren Bauweise und den grosszügigen Parzellengrössen kaum Sinn und widerspricht dem Grundsatz zur Verdichtung. Der kleine Grenzabstand der Dorfkernzone wird auf 5 m festgelegt und gilt neu als Richtwert (*). Die Einfamilienhauszone wird mit der Wohnzone W2 zusammengelegt. Damit soll eine verträgliche Verdichtung auch in heutigen Einfamilien-

12 2 Die mit # bezeichnete Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit * bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwerte. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird (vgl. dazu 10, 11 BNO). 3 Bei einer Hangneigung von mehr als 15 % kann in der Einfamilienhauszone und der Wohnzone W 2 der grosse Grenzabstand von 8.0 m auf 6.0 m reduziert werden. 2 Die mit # bezeichnete Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3 Die mit * bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwerte. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird (vgl. dazu 10, 11 BNO). 3 Bei einer Hangneigung von mehr als 15 % kann in der Einfamilienhauszone und der Wohnzone W 2 der grosse Grenzabstand von 8.0 m auf 6.0 m reduziert werden. 4 Für die mit ** bezeichneten Masse gilt ab einer Hangneigung von über 10 % ein Zuschlag von 0.5 m. 5 Ermittlung Fassadenhöhe: hausquartieren ermöglicht werden. Die Ausnützungsziffer der W3 wird auf 0.6 angehoben (AZ von 0.2 je Vollgeschoss). Die Wohn- und Gewerbezonen werden vereinheitlicht und mit fixen Massen festgelegt (Erleichterung Umsetzung, Flexibilisierung bei Umnutzung). Die Gewerbezone kommt bereits im rechtskräftigen Bauzonenplan nicht mehr zur Anwendung. Die Industriezone wird nach Terminologie M- BNO in Arbeitszone Ar umbenannt. Der Grenzabstand wird vereinheitlicht, auf den grossen Grenzabstand wird verzichtet. Bei grosser Hangneigung kann mit der leichten Anhebung der zulässigen Fassadenhöhe die Baute besser in den Hang integriert werden. PLANAR AG für Raumentwicklung 12

13 4 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. 5 In der Dorfkernzone und den Wohn- und Gewerbezonen dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Für Schrägdächer gilt die traufseitige Fassadenhöhe. Für Flach- und Pultdächer gilt die talseitige Fassadehöhe, wenn das massgebende Terrain steiler als 10 % ist. Bei Bauten mit einem Attikageschoss ist dieses in die Fassadenhöhe einzurechnen, wenn es auf der entsprechenden Gebäudeseite nicht mindestens um das Mass seiner Höhe vom darunter liegenden Hauptkörper zurückversetzt ist. 46 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. 57 In der Kern-,der und Dorfkern-zone sowie den Wohn- und Gewerbezonen dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 5 m aufweisen. Entspricht in etwa der heutigen Gebäudehöhe (vgl. BauV, Skizzen im Anhang). Vermeidung von dreigeschossig in Erscheinung tretenden Bauten in der W2. PLANAR AG für Raumentwicklung 13

14 Dorfkernzone 6 Zweck 1 Die Dorfkernzone dient der Erhaltung und Förderung des Dorfkerns und der für den Dorfkern wichtigen Bauten und Anlagen. Nutzungsart 2 Es sind Wohnbauten, ausgenommen Einfamilienhäuser, Bauten für Geschäfte, Läden und nicht übermässig störende Gewerbebetriebe sowie Landschaftsbetriebe zugelassen. Es ist eine Nutzungsmischung anzustreben. Neu- und Umbauten 3 Neu und Umbauten haben sich in Stellung, Ausmass, Dachneigung, Fassadengestaltung, Materialwahl und Farbgebung in das bestehende Bild einzufügen. Grenzabstand 4 Der minimale Grenzabstand beträgt: - bei ein- und zweigeschossigen Bauten 4.0 m - bei dreigeschossigen Bauten 5.0 m Zur Wahrung des Dorfcharakters im vorhan- 106 Zweck 1 Die Dorfkernzone dient der Erhaltung und Förderung des Dorfkerns und der für den Dorfkern wichtigen Bauten und Anlagen. Nutzungsart 2 Es sind Wohnbauten, ausgenommen Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäuser, Bauten für Geschäfte, Läden, und nicht übermässig störende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m² Nettoladenfläche, Gewerbebetriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe zugelassen. Es ist eine Nutzungsmischung anzustreben. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe. Neu- und Umbauten 3 Neu und Umbauten haben sich in Stellung, Ausmass, Dachneigung, Fassadengestaltung, Materialwahl und Farbgebung in das bestehende Bild einzufügen. Grenzabstand 4 Der minimale Grenzabstand beträgt: - bei ein- und zweigeschossigen Bauten 4.0 m - bei dreigeschossigen Bauten 5.0 m Zur Wahrung des Dorfcharakters im vorhan- Angleichung an M-BNO, insbesondere Regelung der Verkaufsflächen gemäss kant. Richtplan. Der Störungsgrad ergibt sich aus der Empfindlichkeitsstufe, Angleichung an M-BNO. Aus Vollzugsgründen sind unterschiedliche, auf die Geschossigkeit abgestimmte Grenzabstände zu vermeiden (z.b. Vollzugsprobleme bei Aufstockungen). PLANAR AG für Raumentwicklung 14

15 denen Stil kann der Gemeinderat den Grenzabstand bis auf 2m, bzw. dementsprechend den Gebäudeabstand (= doppelter Grenzabstand) reduzieren, vorausgesetzt, dass die feuer- und sicherheitspolizeilichen sowie die wohnhygienischen Bestimmungen eingehalten werden. Gebäudelänge 5 Die maximale Gebäudelänge beträgt 45.0m, unter der Voraussetzung, dass die Fassade ab 20 m Länge einen Versatz zur Gliederung aufweist. Ohne Versatz dürfen Fassaden maximal 20 m lang sein. Antennenanlagen 6 Das Errichten von Aussenantennen ist im Rahmen des Bundesrechts untersagt. Beratung 7 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit möglich kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst frühzeitig anzuzeigen. denen Stil kann der Gemeinderat den Grenzabstand bis auf 2 m, bzw. dementsprechend den Gebäudeabstand (= doppelter Grenzabstand) reduzieren, vorausgesetzt, dass die feuer- und sicherheitspolizeilichen sowie die wohnhygienischen Bestimmungen eingehalten werden. Gebäudelänge 5 Die maximale Gebäudelänge beträgt 45.0m, unter der Voraussetzung, dass die Fassade ab 20 m Länge einen Versatz zur Gliederung aufweist. Ohne Versatz dürfen Fassaden maximal 20 m lang sein. Antennenanlagen 6 Das Errichten von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechts untersagt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Rechtes. Solaranlagen 7 Solaranlagen sind integriert, farblich angepasst und sorgfältig in das Ortsbild einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachaufbzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten. Beratung 78 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit möglich insbesondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Un- Redaktionelle Anpassung, Präzisierung in Anlehnung an die M-BNO. Solaranlagen haben in der Dorfkernzonen höheren gestalterischen Anforderungen zu genügen (Ortsbildschutzcharakter). Angleichung und Präzisierung gemäss Empfehlung M-BNO. PLANAR AG für Raumentwicklung 15

16 terkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. Gestaltungsplan 8 Der Gemeinderat kann die Erteilung einer Abbruch- oder Baubewilligung von der Vorlage eines Gestaltungsplanes abhängig machen. Dorfkernzone mit Gestaltungsplanpflicht 9 Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Perimeters ist eine Umnutzung oder eine wesentliche bauliche Veränderung mit Auswirkung auf das Ortsbild nur zulässig, falls über die ganze Zone ein rechtskräftiger Gestaltungsplan mit den dazugehörenden Sondernutzungsvorschriften besteht. Der Gestaltungsplan hat vor allem zu enthalten: - Grösse und Gestaltung der Bauten - Nutzungsart und Nutzungsintensität - Umgebungsgestaltung Einfamilienhauszone Gestaltungsplan 89 Der Gemeinderat kann die Erteilung einer Abbruch- oder Baubewilligung von der Vorlage eines Gestaltungsplanes abhängig machen. Dorfkernzone mit Gestaltungsplanpflicht 9 Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Perimeters ist eine Umnutzung oder eine wesentliche bauliche Veränderung mit Auswirkung auf das Ortsbild nur zulässig, falls über die ganze Zone ein rechtskräftiger Gestaltungsplan mit den dazugehörenden Sondernutzungsvorschriften besteht. Der Gestaltungsplan hat vor allem zu enthalten: - Grösse und Gestaltung der Bauten - Nutzungsart und Nutzungsintensität - Umgebungsgestaltung Einfamilienhauszone Wird durch die Gestaltungsplanpflicht "Dorfkern" und deren Zielsetzungen unter 5 BNO neu hinfällig. 7 Zweck 1 Die Einfamilienhauszone EF soll ruhige Wohnverhältnisse ermöglichen. Nutzungsart 7 Zweck 1 Die Einfamilienhauszone EF soll ruhige Wohnverhältnisse ermöglichen. Nutzungsart Die Wohnzonen niedriger Dichte (EF und W2) werden vereinheitlicht und in der Wohnzone W2 zusammengeführt. Die Bestimmungen zur Einfamilienhauszone werden entsprechend gestrichen. PLANAR AG für Raumentwicklung 16

17 2 In der Zone EF sind Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser und nicht störende Gewerbe zugelassen. Zusätzliche Einliegerwohnungen sind zulässig, sofern sie der Hauptwohnung deutlich untergeordnet sind und der Charakter der erlaubten Wohnnutzung beibehalten wird. Die offene Bauweise gilt als Regel. Dachform 3 Die Dachform und die Farbe müssen dem vorherrschenden Stil angepasst werden. 2 In der Zone EF sind Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser und nicht störende Gewerbe zugelassen. Zusätzliche Einliegerwohnungen sind zulässig, sofern sie der Hauptwohnung deutlich untergeordnet sind und der Charakter der erlaubten Wohnnutzung beibehalten wird. Die offene Bauweise gilt als Regel. Dachform 3 Die Dachform und die Farbe müssen dem vorherrschenden Stil angepasst werden. Wohnzone W 2 Wohnzone W2 und W3 Die Wohnzonen werden in einer Bestimmung zusammengefasst. 8 Zweck 1 Die Wohnzone W 2 dient dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe sind zugelassen. Nutzungsart 2 Erlaubt sind Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser bis maximal 3 Einheiten in aufgelockerter Form. 118 Zweck 1 Die Wohnzonen W2 und W3 dienent dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. Nicht störende Gewerbe sind zugelassen. Nutzungsart 2 Die Wohnzone W2 ist für Erlaubt sind Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Doppeleinlienhäuser). Nutzungsart für Wohnzone W2 (keine Mehrfamifamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser bis maximal 3 Einheiten in aufgelockerter Form bestimmt. 3 Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- Zusammenfassung der Bestimmung für W2 und W3, Angleichung an die M-BNO. Nutzungsart für Wohnzone W3 (keine Einfamilienhäuser) gemäss 9 BNO alt. PLANAR AG für Raumentwicklung 17

18 und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Dachform 3 Die Dachform und die Farbe müssen dem vorherrschenden Stil angepasst werden. Dachform 3 Die Dachform und die Farbe müssen dem vorherrschenden Stil angepasst werden. Hat sich in der Umsetzung als schwierig und nicht praktikabel erwiesen. In normalen Wohnzonen gelten nicht so hohe gestalterische Anforderungen wie bspw. In der Dorfkernzone. Wohnzone W 3 Wohnzone W 3 Integriert unter 11 Wohnzonen 9 Zweck 1 Die Wohnzone W 3 dient dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe sind zugelassen. Nutzungsart 2 Erlaubt sind Mehrfamilienhäuser Spielplätze 3 Für die Spielplätze gilt 45 BNO 9 Zweck 1 Die Wohnzone W 3 dient dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe sind zugelassen. Nutzungsart 2 Erlaubt sind Mehrfamilienhäuser Spielplätze 3 Für die Spielplätze gilt 45 BNO Integriert unter 11 Wohnzonen Verweis nicht nötig, Bestimmung zu den Spielplätzen gilt ohnehin Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 10 Zweck 1 Die Wohn- und Gewerbezonen WG 2 und WG 3 sind für Wohnen und mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt Zweck, Nutzungsart 1 Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 sind für Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m² Nettoladenfläche und mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. Nutzungsart Angleichung der Formulierung an die M-BNO, insbesondere Regelung der Verkaufsflächen gemäss kant. Richtplan. Bestimmung hat keine rechtliche Relevanz. PLANAR AG für Raumentwicklung 18

19 Nutzungsart 2 Eine gemischte Nutzung mit Wohnen, Geschäften, Läden, Landwirtschaft und nicht übermässig störendem Gewerbe ist anzustreben. Ausnützungsziffer 3 Die maximale Ausnützungsziffer beträgt: - für reine Wohnbauten WG WG für reine Gewerbe- oder Geschäftsbauten WG WG für gemischt genutzte Bauten WG WG3 0.7 Anbauten und Verbindungsbauten 4 Für eingeschossige, unbewohnte An- und Verbindungsbauten von höchstens 3.0 m (WG2) resp. 4.0 m (WG3) Gebäudehöhe o- der 4.5 m Firsthöhe gilt ein Grenzabstand von 2.0 m. Dachgestaltung 5 Geneigte Dächer auf An- und Verbindungsbauten sind mit der ungefähr gleichen Neigung wie das Dach des Hauptgebäudes auszuführen. Grenzabstand, Besonnung 6 Die minimalen Grenzabstände betragen für Neubauten: für Fassaden bis 7.50 m Gebäudehöhe 4.0 m für Fassaden bis 11.0 m Ge- 2 Eine gemischte Nutzung mit Wohnen, Geschäften, Läden, Landwirtschaft und nicht übermässig störendem Gewerbe ist anzustreben. Ausnützungsziffer 3 Die maximale Ausnützungsziffer beträgt: - für reine Wohnbauten WG WG für reine Gewerbe- oder Geschäftsbauten WG WG für gemischt genutzte Bauten WG WG3 0.7 Anbauten und Verbindungsbauten 4 Für eingeschossige, unbewohnte An- und Verbindungsbauten von höchstens 3.0 m (WG2) resp. 4.0 m (WG3) Gebäudehöhe o- der 4.5 m Firsthöhe gilt ein Grenzabstand von 2.0 m. Dachgestaltung 5 Geneigte Dächer auf An- und Verbindungsbauten sind mit der ungefähr gleichen Neigung wie das Dach des Hauptgebäudes auszuführen. Grenzabstand, Besonnung 6 Die minimalen Grenzabstände betragen für Neubauten: für Fassaden bis 7.50 m Gebäudehöhe 4.0 m für Fassaden bis 11.0 m Gebäudehöhe 6.0 m Bei Zwischenwerten der Die Differenzierung der Ausnützungsziffer führt zu Vollzugsproblemen, insbesondere zu Problemen bei der Abgrenzung und bei Umnutzungen und hat sich insgesamt nicht als praktikabel erwiesen. Klein- und Anbauten werden in den IVHB und der BauV abschliessend definiert (40 m² Gebäudefläche, 3 m traufseitige Fassadenhöhe). Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, gilt ein Grenzabstand von 2 m (vgl. 19 BauV). Hat sich in der Umsetzung als schwierig und nicht praktikabel erwiesen. Unterschiedliche Grenzabstände werden vereinheitlicht, da diese z.b. bei Aufstockungen zu Vollzugsproblemen führen. PLANAR AG für Raumentwicklung 19

20 bäudehöhe 6.0 m Bei Zwischenwerten der Gebäudehöhe ab 7.50 m werden die Grenzabstände interpoliert. Bei Unterschreitung der zonengemässen Grenzabstände ist eine genügende Besonnung an den mittleren Winterhalbjahrestagen zu gewährleisten. Der Gemeinderat kann einen Nachweis der Besonnung verlangen und allenfalls Anpassungen der Grenzabstände und Gebäudemasse festlegen. Gebäudehöhe ab 7.50 m werden die Grenzabstände interpoliert. Bei Unterschreitung der zonengemässen Grenzabstände ist eine genügende Besonnung an den mittleren Winterhalbjahrestagen zu gewährleisten. Der Gemeinderat kann einen Nachweis der Besonnung verlangen und allenfalls Anpassungen der Grenzabstände und Gebäudemasse festlegen. Streichen da Überregulierung und kaum je angewandt. Gewerbezone G Industriezone I Gewerbezone G Industriezone I Arbeitszone Ar Die Gewerbezone G ist zu streichen, da diese bereits im rechtskräftigen Bauzonenplan nicht mehr verwendet wird. Die Industriezone wird gemäss Terminologie M-BNO umbenannt. 11 Zweck, Nutzungsart 1 In der Gewerbezone G sind mässig störende Gewerbe- und Industriebetriebe sowie Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die Industriezone I ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten bestimmt. Betriebswohnungen 2 In der Gewerbezone und Industriezone sind Wohnungen nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebunde Zweck, Nutzungsart 1 In der Gewerbezone G sind mässig störende Die Gewerbezone G wird gestrichen. Gewerbe- und Industriebetriebe sowie Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die Arbeitszone Ar Industriezone I ist für Da nur eine Arbeitszone vorhanden ist, wird diese bei der Nutzweise um Dienstleistungen erwei- grossgewerbliche und industrielle Bauten bestimmt. ist für Bauten und Anlagen zur industriellen und gewerblichen Nutzungen sowie für findlichkeitsstufe gilt analog der bisherigen Intert (künftige Flexibilität der Betriebe). Als Emp- Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Es sind dustriezone ES IV (stark störende Nutzungen). nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zugelassen. Betriebswohnungen 2 In der Gewerbezone und Industriezone sind Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebun- Wohnen sollen sowohl für den Betriebsinhaber als auch für standortgebundenes Personal (z.b. Abwart) möglich sein (Empfehlung M-BNO). PLANAR AG für Raumentwicklung 20

21 nes Personal gestattet. Baumasse 3 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse und weiterer Gegebenheiten (vgl. Richtwerte von 5 BNO) im Einzelfall die Gebäudehöhe sowie die Grenz- und Gebäudeabstände. Grünfläche Umgebungsgestaltung 4 Zehn Prozent der Grundstücksfläche sind als Grünfläche zu gestalten und teilweise zu bepflanzen, insbesondere längs von Strassen, öffentlichen Gewässern und gegenüber Wohnbauten. Industriezone Neumatt 5 Für die Industriezone Neumatt gelten ergänzend folgende Bestimmungen: a) Die Industriezone Neumatt ist ausschliesslich für die Erweiterung des bestehenden Betriebes bestimmt. b) Sofern für den im Bauzonenplan schrafdenes Personal gestattet. Baumasse 3 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse und weiterer Gegebenheiten (vgl. Richtwerte von 5 BNO) im Einzelfall die Gebäudehöhe sowie die Grenz- und Gebäudeabstände. Grünfläche Umgebungsgestaltung 43 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind wasserdurchlässig zu gestalten oder oberflächlich über die Schulter zu entwässern, wenn die Situation dies erlaubt. Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. Zehn Prozent der Grundstücksfläche sind als Grünfläche zu gestalten und teilweise zu bepflanzen, insbesondere längs von Strassen, öffentlichen Gewässern und gegenüber Wohnbauten. Industriezone Neumatt 5 Für die Industriezone Neumatt gelten ergänzend folgende Bestimmungen: a) Die Industriezone Neumatt ist ausschliesslich für die Erweiterung des bestehenden Betriebes bestimmt. b) Sofern für den im Bauzonenplan schraf- Wird bereits unter 9 Bauzonen geregelt. Ergänzung in Anlehnung an die Empfehlung der M-BNO in angepasster Form Die Bestimmung zur Industriezone Neumatt ist hinfällig, da die ehemals "Bedingte Einzonung" durch eine definitive Zonierung zu ersetzen ist (vgl. lit. b Art. 5 alt ) PLANAR AG für Raumentwicklung 21

22 fierten Teil innert 10 Jahren ab Rechtskraft der Einzonung keine Betriebserweiterung realisiert wird, gelten ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Mit der nächsten darauf folgenden Zonenplanrevision ist der Bereich einer geeigneten Zone zuzuweisen. c) Im Rahmen der Betriebserweiterung sind 10 % der Grundstücksfläche für den ökologischen Ausgleich vorzusehen, wie z.b. Ergänzungen Obstbaumbestand und Uferstockung. Die langfristige Sicherung und Pflege sind sicherzustellen (z.b. vertraglich). d) Der Bach und dessen Uferbereich sind bei der Aussenraumgestaltung zu integrieren. Dadurch neu geschaffene Grünbereiche können als ökologische Ausgleichsflächen angerechnet werden. e) Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Für (Park-) Plätze und Wege sind in der Regel wasserdurchlässige und bewuchsfähige Materialien zu verwenden. f) Massnahmen zum Schutz von Hochwasser und Hangwasser sind im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. fierten Teil innert 10 Jahren ab Rechtskraft der Einzonung keine Betriebserweiterung realisiert wird, gelten ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Mit der nächsten darauf folgenden Zonenplanrevision ist der Bereich einer geeigneten Zone zuzuweisen. c) Im Rahmen der Betriebserweiterung sind 10 % der Grundstücksfläche für den ökologischen Ausgleich vorzusehen, wie z.b. Ergänzungen Obstbaumbestand und Uferstockung. Die langfristige Sicherung und Pflege sind sicherzustellen (z.b. vertraglich). d) Der Bach und dessen Uferbereich sind bei der Aussenraumgestaltung zu integrieren. Dadurch neu geschaffene Grünbereiche können als ökologische Ausgleichsflächen angerechnet werden. e) Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Für (Park-) Plätze und Wege sind in der Regel wasserdurchlässige und bewuchsfähige Materialien zu verwenden. f) Massnahmen zum Schutz von Hochwasser und Hangwasser sind im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. PLANAR AG für Raumentwicklung 22

23 Zone für öffentliche Bauten OeBA 12 Zweck, Nutzungsart 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Baumasse 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Beschränkte Bauzone 1412 Zweck, Nutzungsart 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Baumasse 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3 Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Bevölkerungsschichten zum attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht. Ergänzungen gemäss Empfehlung M-BNO. 13 Zweck 1 Die nachfolgenden Vorschriften bezwecken die Erhaltung und Erneuerung sowie eine hinreichende Dauerbesiedlung dieser Zone unter Wahrung der bestehenden Bausubstanz und des Ortsbildes. Dies sowohl hinsichtlich des Charakters der einzelnen Sied Zweck 1 Die nachfolgenden Vorschriften bezwecken die Erhaltung und Erneuerung sowie eine hinreichende Dauerbesiedlung dieser Zone unter Wahrung der bestehenden Bausubstanz und des Ortsbildes. Dies sowohl hinsichtlich des Charakters der einzelnen Sied- Gemäss Aussage Kanton wäre die Beschränkte Bauzone gemäss aktuellem RPG nicht mehr zulässig. Die bestehende Zonierung kann in ihrem Umfang jedoch akzeptiert werden. PLANAR AG für Raumentwicklung 23

24 lungen als auch der Erscheinung der einzelnen Bauten. Nutzungsart 2 In der beschränkten Bauzone dürfen Bauten zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Gewerbebetriebe sind zugelassen, sofern sie den Charakter der Siedlung nicht stören. Zulässige bauliche Massnahmen 3 Als zulässige bauliche Massnahmen gelten und können vom Gemeinderat bewilligt werden: a) Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung; b) Aus-und Umbau bestehender Bauten, sowie Anbauten; c) Nutzungsänderungen im Rahmen von Absatz 2. Dabei muss mindestens die vorhandene Wohnfläche erhalten bleiben. d) Ersatzbauten im Rahmen des gleichen Volumens aus alten Baustellen oder in deren Umgebung. Die Vergrösserung der Gebäudehöhe ist möglich, um zeitgemässe Raumhöhen zu verwirklichen. lungen als auch der Erscheinung der einzelnen Bauten. Nutzungsart 2 In der beschränkten Bauzone dürfen Bauten zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Gewerbebetriebe sind zugelassen, sofern sie den Charakter der Siedlung nicht stören. Zulässige bauliche Massnahmen 3 Als zulässige bauliche Massnahmen gelten und können vom Gemeinderat bewilligt werden: a) Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung; b) Aus-und Umbau bestehender Bauten, sowie Anbauten; c) Nutzungsänderungen im Rahmen von Absatz 2. Dabei muss mindestens die vorhandene Wohnfläche erhalten bleiben. d) Ersatzbauten unter Wahrung der Lage und Erscheinung des Altbaus, es gelten im speziellen die Kriterien gemäss 47 Abs. 1. Der zonentypische Charakter darf nicht beeinträchtigt werden. im Rahmen des gleichen Volumens aus alten Baustellen oder in deren Umgebung. Die Vergrösserung der Gebäudehöhe ist möglich, um zeitgemässe Raumhöhen zu verwirklichen. Die bisherige Regelung führte zu Unklarheiten in der Umsetzung (Knüpfung an Volumen zu strikt, Lagebezeichnung "Umgebung" schwierig zu beurteilen). PLANAR AG für Raumentwicklung 24

25 Einschränkungen 4 Für ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzte Bauten wird die Anzahl der Wohnungen auf 6 pro Gebäude beschränkt. Bei gemischter Nutzung sind die bis anhin zu Wohnzwecken genutzten Räume weiterhin als solche zu nutzen. Gewerblich genutzte Räume, die vorwiegend dem Güterumschlag dienen oder als Lagerräume genutzt werden, sind nicht gestattet, ausser wenn sie der landwirtschaftlichen Haupt- und Nebennutzung dienen. Der Gemeinderat kann im Gesamtinteresse der Zone die Nutzungsänderungen, Ersatzbauten auf alten Baustellen und die Erweiterung des bestehenden Bauvolumens weiter einschränken. Abwasserbeseitigung 5 Die abwassertechnische Erschliessung der beschränkten Bauzone erfolgt im Rahmen des kommunalen Sanierungsplanes gemäss 9 EG GschG. Können die Abwässer nicht durch Einleitung in eine Kanalisation mit Zuleitung auf eine zentrale Sammelreinigungsanlage beseitigt werden, so bedarf die Baubewilligung der Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, welches die Art und Weise der Abwasserbeseitigung festlegt. Einschränkungen 4 Für ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzte Bauten wird die Anzahl der Wohnungen auf 6 4 pro Gebäude beschränkt. Bei gemischter Nutzung sind die bis anhin zu Wohnzwecken genutzten Räume weiterhin als solche zu nutzen. Gewerblich genutzte Räume, die vorwiegend dem Güterumschlag dienen oder als Lagerräume genutzt werden, sind nicht gestattet, ausser wenn sie der landwirtschaftlichen Haupt- und Nebennutzung dienen. Der Gemeinderat kann im Gesamtinteresse der Zone die Nutzungsänderungen, Ersatzbauten auf alten Baustellen und die Erweiterung des bestehenden Bauvolumens weiter einschränken. Abwasserbeseitigung 5 Die abwassertechnische Erschliessung der beschränkten Bauzone erfolgt im Rahmen des kommunalen Sanierungsplanes gemäss 9 EG GschG übergeordnetem Recht. Können die Abwässer nicht durch Einleitung in eine Kanalisation mit Zuleitung auf eine zentrale Sammelreinigungsanlage beseitigt werden, so bedarf die Baubewilligung der Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, welches die Art und Weise der Abwasserbeseitigung festlegt. Die Anzahl der Wohnungen wird neu auf 4 pro Gebäude reduziert. Zum einen sind kaum mehr Wohneinheiten je Gebäude zu erwarten zum andern dürften ungenutzte Bauten mit mehr als 4 Wohneinheiten kaum mehr dem Zonenzweck entsprechen. Solange noch Liegenschaften ohne Anschluss an die Sammelreinigungsanlage bestehen (aktuell drei Grundstücke), muss die Bestimmung beibehalten werden. PLANAR AG für Raumentwicklung 25

26 Antennenanlagen 6 Das Errichten von Aussenantennen ist im Rahmen des Bundesrechtes untersagt. Gestaltungsvorschriften 7 Bauliche Massnahmen müssen sich in das Ortsbild einfügen. Dies gilt insbesondere für: - Stellung - kubische Erscheinung - Dachform, Dachneigung, Dachvorsprung - Fassadengliederung - Material- und Farbwahl - Umgebungsgestaltung Antennenanlagen 6 Das Errichten von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechts untersagt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Rechtes. Solaranlagen 7 Solaranlagen sind integriert, farblich angepasst und sorgfältig in das Ortsbild einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachaufbzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten. Gestaltungsvorschriften 78 Bauliche Massnahmen müssen sich in das Ortsbild einfügen. Es gelten die Bestimmungen gemäss 46. Dies gilt insbesondere für: - Stellung - kubische Erscheinung - Dachform, Dachneigung, Dachvorsprung - Fassadengliederung - Material- und Farbwahl - Umgebungsgestaltung Umgebung 9 Die bestehenden Aussenräume und Freiflächen sind weitgehend beizubehalten. Einfriedungen und Stützmauern sind in ortstypischen Materialen zu gestalten und haben sich gut in die bestehenden Strukturen einzupassen. Der Bezug zu den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist zu Anpassung an M-BNO. Übergeordnetes Recht als umfassende Begrifflichkeit. Solaranlagen haben in der beschränkten Bauzone (Ortsbildschutzcharakter) höheren gestalterischen Anforderungen zu genügen. Verweis auf Kriterien zum 46 Ortsbildschutz, Vermeidung von Doppelspurigkeiten. Die ortsbaulichen Strukturen sollen auch hinsichtlich des Aussenraumes erhalten blieben. Dabei spielt der Bezug zur Umgebung, namentlich zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen ein wesentliches Erscheinungsmerkmal. Ortsfremd in Erscheinung tretende Einfriedungen sind nicht zulässig. PLANAR AG für Raumentwicklung 26

27 erhalten. Baumasse 8 Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhe und Gebäudelänge werden vom Gemeinderat festgelegt. Dabei berücksichtigt er insbesondere die feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Verhältnisse. Baumasse 8 Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhe und Gebäudelänge werden vom Gemeinderat festgelegt. Dabei berücksichtigt er insbesondere die feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Verhältnisse. Wird so bereits unter 9 definiert, eine Wiederholung ist unnötig. Feuerpolizeiliche und wohnhygienische Verhältnisse sind immer zu berücksichtigen. PLANAR AG für Raumentwicklung 27

28 3.2 Landwirtschaftszonen 14 Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. Ersatzaufforstungen 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.b. Terrainveränderungen) bis 30 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen übergeordneten Recht. Ersatzaufforstungen 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.b. Terrainveränderungen) bis a pro Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. Die zulässigen Nutzungen, Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ergeben sich aus dem Bundesrecht und insbesondere aus allfälligen zusätzlichen Bestimmungen. Die Bestimmung wird der Empfehlung der M- BNO angepasst. generalisierte Formulierung. Präzisierung gemäss M-BNO. 15 Spezialzone Baumschule: Nutzungsart 1 Der Spezialzone Baumschule sind Gebiete zugewiesen für mässig störenden bodenabhängigen und bodenunabhängigen Baum Speziallandwirtschaftszone Baumschule: Nutzungsart 1 Der Spezialzone Baumschule sind Gebiete zugewiesen für mässig störenden bodenabhängigen und bodenunabhängigen Baum- Terminologie gemäss M-BNO. Angleichung der Bestimmung an die Empfehlung der M-BNO. PLANAR AG für Raumentwicklung 28

29 schulbetrieb. Art der Bebauung 2 Gestattet sind der Baumschule dienende Bauten und Anlagen wie Betriebsräume, Werkstätten, Abstellräume und Treibhäuser. 3 Hochbauten, Treibhäuser exklusive Containerquartiere sind nur auf den im Kulturlandplan mit einem Punktraster versehenen Flächen der Spezialzone zulässig. 4 In der Spezialzone Baumschule gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Zulässige Geschosszahl: 2 Vollgeschosse Maximale Gebäudehöhe: 7.00 m Maximale Firsthöhe: m 5 Die Grenz- und Gebäudeabstände, die maximale Baulänge werden vom Gemeinderat unter Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen aufgrund eines Gesamtbebauungs- und Betriebskonzeptes festgelegt. Die Bauten sind gut ins Landschafts- und Ortsbild einzupassen. Der Gemeinderat kann schulbetrieb. Die Speziallandwirtschaftszone Baumschule ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einem über die innere Aufstockung hinausgehenden Baumschulbetrieb dienen. Art der Bebauung 2 Gestattet Zulässig sind der Baumschule dienende Bauten und Anlagen wie Betriebsräume, Werkstätten, Abstellräume und Treibhäuser. 3 Hochbauten, Treibhäuser exklusive Containerquartiere sind nur auf den im Kulturlandplan speziell bezeichneten mit einem Punktraster versehenen Flächen der Speziallandwirtschaftszone zulässig. 4 In der Spezialzone Baumschule Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung. 5 Zulässige Geschosszahl: 2 Vollgeschosse Maximale Gebäudehöhe traufseitige Fassadenhöhe: 7.00 m Maximale Firsthöhe Gesamthöhe: m 6 Die Grenz- und Gebäudeabstände, die maximale Baulänge werden vom Gemeinderat unter Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen aufgrund eines Gesamtbebauungs- und Betriebskonzeptes festgelegt. Die Bauten sind gut ins Landschafts- und Ortsbild einzupassen. Der Gemeinderat kann Hochbauten sollen nach wie vor auf ein Teilgebiet der Speziallandwirtschaftszone beschränkt sein. Präzisierung Terminologie gemäss Umsetzung IVHB, Gebäude- und Firsthöhe werden als Begriffe abgelöst. PLANAR AG für Raumentwicklung 29

30 im Rahmen der Baubewilligung besondere Auflagen für die Bepflanzung und die Einpassung ins Landschafts- und Ortsbild machen. im Rahmen der Baubewilligung besondere Auflagen für die Bepflanzung und die Einpassung ins Landschafts- und Ortsbild machen. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone 1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III Bauten in der Landwirtschaftszone 1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung gut ins Landschaftsbild einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind 2 GVollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben GebäudeGesamthöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Anpassung gemäss Empfehlung M-BNO. Anpassung gemäss Empfehlung M-BNO. IVHB kennt keine Gebäudehöhe! PLANAR AG für Raumentwicklung 30

31 3.3 Schutzzonen 17 Naturschutzzonen Kulturland 1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen. 3 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird bestehen folgende Nutzungseinschränkungen: Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz und Unkrautvertilgungsmitteln, Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstungen sind nicht gestattet Naturschutzzonen im Kulturland 1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. sind verboten soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen. 3 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird bestehen folgende Nutzungseinschränkungen: Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz und Unkrautvertilgungsmitteln, Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstungen sind nicht gestattet. 3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und Der Terminologie der M-BNO folgend, werden Magerwiesenzone und Uferschutzzone direkt in der Bestimmung zu Naturschutzzonen im Kulturland behandelt. Präzisierung und redaktionelle Anpassung gemäss M-BNO. Ergänzungen gemäss M-BNO (z.b. sind die im rechtskräftigen KLP bezeichneten Magerwiesen als kantonale Naturschutzgebiete im Richtplanbezeichnet). PLANAR AG für Raumentwicklung 31

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