HERZNACH. gemäss 15 BauG. Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 13. Dezember Genehmigungsvermerk:

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1 GEMEINDE HERZNACH KANTON AARGAU gemäss 15 BauG Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 13. Dezember 1996 Der Gemeindeammann Thomas Deiss Der Gemeindeschreiber Albert Schmid Genehmigungsvermerk: Vom Grossen Rat des Kantons Aargau genehmigt am 16. September 1997 Art. Nr

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3 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Geltungsbereich - Geltungsbereich Übergeordnetes Recht Raumplanung - Erschliessungsetappierung Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen - Bauzonen Wohnzone W2a, aufgelockert Wohnzone W2d, dicht Wohn- und Gewerbezone WG Wohnzone W Wohn- und Gewerbezone WG Industriezone I Dorfzone D, Zweck und Nutzung Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öba Schutzzone Kirchenbezirk SK Uferschutzzone Baugebiet US Landwirtschaftszone - Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone Schutzzonen - Trockenstandorte Uferschutzzone Kulturland Überlagerte Schutzzonen - Besondere Waldstandorte Landschaftsschutzzone Schutzobjekte - Naturobjekte Waldrand 22 10

4 - Hochstammobstbestände Kulturobjekte Bauten unter kant. Denkmalschutz Weitere Zonen gem. Art. 18 RPG - Übergangszone Definitionen 4.1 Allgemeines - Gewerbe Arealüberbauungen Abstände - Ungleichverteilung der Grenzabstände Gebäudeabstand gegenüber Gebäuden auf gleicher Parzelle Mehrlängenzuschlag Geschlossene Bauweise Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen Bauvorschriften 5.1 Erschliessung - Anordnung der Garagen und Abstellplätze Benützung von Privateigentum Technische Bauvorschriften - Allgemeine Anforderungen Wärmeisolation Wohnhygiene - Baugrund Innenräume, Orientierung Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume Bezug der Bauten Ausstattung - Spielplätze 42 17

5 6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz - Landschafts- und Ortsbildschutz Dachgestaltung, Grundsatz Dachaufbauten Antennen und Parabolspiegel Einfriedigungen Materialablagerungen Terrainveränderungen Umweltschutz - Einwirkungen Lärmschutz Vollzug und Verfahren - Aufsicht Baugesuch: Bedingungen, Auflagen, Sicherstellung Gebührenreglement Schluss- und Übergangsbestimmung - Aufhebung bisherigen Rechts 55 21

6 BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG 1. Geltungsbereich 1 Geltungsbereich 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet. 2 Übergeordnetes Recht 1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). 2. Raumplanung 3 Erschliessungsetappierung Die im Bauzonenplan farbig bandiert dargestellten und als 2. Etappe bezeichneten Gebiete dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 1

7 3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen 4 1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen Bauzonen Mehrl. Zuschlag ab (m) (m) (m) (m) (m) kl. gr. Vollgeschosse Ausnutzung Gebäudehöhe Firsthöhe Grenzabstand Empfindlichkeitsstufe Zonenvorschriften Wohnzone aufgelockert W2a gelb II 5 Wohnzone dicht W2d orange II 6 Wohn- und Gewerbezone Wohnzone Wohn- und Gewerbezone WG2 orange schraffiert W3 rot WG3 rot schraffiert III II III 9 Gewerbezone violett III 9 bis Industriezone I hellviolett - siehe 10 - III 10 Dorfzone D hellbraun - siehe 11 - III 11 Zone für öff. Bauten u. Anlagen öba grün - siehe 12 - II 12 Schutzzone Kirchenbezirk Uferschutzzone SK dunkelgrü n US hellgrün - siehe 13 - II 13 - siehe 14 - III 14 2

8 2 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. 5 Wohnzone W2a aufgelockert Die Wohnzone W2a ist für den Bau von Ein- oder Doppeleinfamilienhäusern bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zulässig. 6 Wohnzone W2d dicht Die Wohnzone W2d ist für Einfamilienhäuser und Wohnbauten bis zu vier Wohneinheiten bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zulässig. 7 Wohn- und Gewerbezone WG2 1 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnbauten und mässig störendes Gewerbe bestimmt. 2 Reine Wohnbauten werden nach den Bestimmungen der Wohnzone W2d behandelt. 8 Wohnzone W3 Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser mit in der Regel max. 9 Wohnungen bestimmt. Reihen- und Gruppenhäuser sind statthaft, soweit die zulässige Nutzungsdichte nicht um mehr als 20 % unterschritten wird. Nicht störendes Gewerbe ist zulässig. 9 Wohn- und Gewerbezone WG3 1 Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohn- und kleingewerbliche Bauten bestimmt. 2 Pro Parzelle sind mind. 50 % der beanspruchten AZ als Wohnungen zu erstellen. 3 Reine Wohnbauten werden nach den Bestimmungen der Wohnzone W3 behandelt. 3

9 10 1 Die Industriezone I ist für industrielle und gewerbliche Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Personal zulässig. Industriezone I 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall fest. 3 Die Grenzabstände setzt der Gemeinderat unter gleichen Gesichtspunkten fest. 4 Bauten auf derselben Parzelle haben unter sich einen Gebäudeabstand von wenigstens 7 m einzuhalten. 5 Ein Anteil von 10 % der Grundstücksfläche muss als Grünanlage bepflanzt und erhalten werden. Es ist ein Bepflanzungsplan einzureichen Die Dorfzone dient der Pflege und Erhaltung der durch Altbauten geprägten Dorfteile mit den charakteristischen Strassen- und Freiräumen. Wohnen, mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe (Läden, Gaststätten, Büros, handwerkliche Betriebe) sowie landwirtschaftliche Betriebe sind die zugelassenen Nutzungen. 2 Satteldächer mit in der Regel 40 Neigung. 3 Schleppgauben oder Gauben sowie einzelne Dachflächenfenster sind zulässig, sofern das Dachmaterial vorherrschend bleibt. Die Länge solcher Einbauten darf 1/3 der massgebenden Fassadenlänge nicht übersteigen. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Dorfzone D Zweck und Nutzung Dachform Dachgestaltung Anlagen zur Gewinnung von Wärmeenergie im Dachbereich sind nur unter Dach zulässig. 4 Mit Ausnahme von Abs. 1 lit. f und Abs. 2 lit. c sind Dachrenovationen und alle bewilligungsfreien Bauten und Anlagen gemäss 30 ABauV bewilligungspflichtig. 5 Die Gemeinde fördert die Pflege und Erhaltung des Ortsbildes durch eine Beratung der Eigentümer durch Fachleute. Zur Gewährleistung einer frühzeitigen Beratung sind Bauvorhaben schon vor der Projektierung zu melden. 6 Bestehende Bauten sollen gepflegt und erhalten werden. Der Wiederaufbau auf dem bisherigen Grundriss und bei genügenden Geschosshö Geschosshöhen mit gleichen First- und Traufhöhen ist in der Regel gewährleistet, wenn die wohnhygienischen und verkehrstechnischen Anforderungen erfüllt werden. Bewilligungspflicht Beratung/ Projektanmeldung Bestehende Bauten Wiederaufbau 4

10 Nicht gestattet ist die dauernde Beseitigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, die für das Ortsbild mitbestimmend sind, ferner die Erstellung von Gebäuden und Gebäudeteilen, die der herkömmlichen Bauweise nicht entsprechen oder das Ortsbild stören wie freistehende Garagen und Nebengebäude, Balkone, Nischen, Rampen, Abfahrten, Schaukästen, Reklamen und Schriften. Abbrüche An- und Neubauten Eingliederungspflicht Fenster Stellung der Bauten Freiräume Parkplätze Garagenvorplätze 7 Abbrüche sind nur bei Vorliegen eines genehmigten Neu- oder Umbauprojektes gestattet. 8 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der bestehenden Nutzungsdichte. Es können aber An- und Neubauten bewilligt werden, wenn sie zur Erhaltung des Dorfbildes beitragen und sich in die herkömmliche Bauweise einführen. 9 Die Bauten müssen sich in bezug auf kubische Erscheinung, Stellung, Gliederung der Fassaden, Dachform und Dachneigung, nach aussen in Erscheinung tretenden Materialien und Farbgebung so in das Dorfbild einfügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Es sind Farb- und Materialmuster vorzulegen. 10 Die Fenster sollen in der Regel hochrechteckig sein oder Fenstergruppen in hochrechteckiger Anordnung. In der Regel sind Sprossenfenster vorzusehen. Die Sprossen müssen aussenseitig angebracht sein. 11 Die Stellung der Bauten, Baumasse und Abstände werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der baupolizeilichen Erfordernisse, unter angemessener Abwägung der beteiligten privaten Interessen festgelegt. 12 Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume sind zu gestalten. Gärten und Vorplätze, einheimische Bäume und Baumgruppen sind die wesentlichen Gestaltungselemente. 13 Im Bereich der Freiräume sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Garagenvorplätze sorgfältig einzufügen; offene Rampen sind nicht gestattet. Bei der Umwandlung einer bestehenden Baute in einen Autoeinstellraum, kann auf den Garagenvorplatz verzichtet werden, sofern genügende Sichtverhältnisse bestehen. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öba 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öba ist für vorhandene und zukünftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 5

11 13 1 Die Schutzzone dient der Erhaltung der kirchlichen Bauten und der Freihaltung von deren Umgebung (Objekt unter eidg. Denkmalschutz). Schutzzone Kirchenbezirk SK 2 Die Erstellung von Hochbauten und Anlagen, welche das Schutzobjekt beeinträchtigen, ist nicht gestattet Zum Schutze des Pflanzenbestandes und in Gebieten von wünschbarer artengerechter Bepflanzung wird längs der Bäche eine in der Regel 25 m breite Uferschutzzone ausgeschieden. Uferschutzzone Baugebiet US 2 Innerhalb der Uferschutzzone dürfen keine Gebäude- oder Gebäudeteile erstellt werden. Reichen Grundstücksteile in die Uferschutzzone, so kann der Gemeinderat für die Teile in der Bauzone eine angemessene Ausnützungserhöhung bewilligen. Wo im Bauzonenplan keine Uferschutzzone ausgewiesen ist, gilt ein Grenzabstand von 6 m ab Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand. Innerhalb der Uferschutzzone sind nur einheimische Strauch- und Baumarten zugelassen. 3.2 Landwirtschaftszonen 15 1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. Landwirtschaftszone 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone 6

12 Baumasse Lärm-Empfindlichkeitsstufen 2 Gebäudehöhen und Gebäudelängen werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3 Der Landwirtschaftszone ist die Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. 3.3 Schutzzonen 17 Trockenstandorte 1 Trockenstandorte sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Die im Kulturlandplan bezeichneten Flächen sind als solche zu erhalten und zu pflegen. 2 Düngung, Aufforstungen, Bewässerung, Umbruch, Beweidung oder andere Veränderungen, welche die Zusammensetzung der Trockenstandorte beeinflussen, sind nicht gestattet. Für Bauten und Terrainveränderungen gelten die Bestimmungen von Die Wiesen sind jährlich nach dem 1. Juli zu mähen. Das Schnittgut ist wegzuführen. Heuwiese 4 Auf den im Kulturlandplan als Heuwiese bezeichneten Flächen ist eine schonende Beweidung nach dem Sommerschnitt oder ein Emdschnitt und einmal jährlich eine leichte Düngungen zulässig. Im übrigen gelten die Bestimmungen nach Abs Uferschutzzone Kulturland Die Uferschutzzone umfasst beidseits aller offenen Gewässer ausserhalb Baugebiet die Ufervegetation sowie einen Streifen von 2.0 m ab Oberkante der Uferböschung. Untersagt sind das Pflügen, die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie weitere Veränderungen. 7

13 3.4 Überlagerte Schutzzonen 19 1 Die im Kulturlandplan bezeichneten besonderen Waldstandorte zeichnen sich durch schutzwürdige Pflanzen der Krautschicht oder durch eine besondere Bestandesstruktur aus, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Besondere Waldstandorte 2 Forstliche Eingriffe und Bewirtschaftung sind auf die folgenden Schutzziele auszurichten: - Bär lückiger Föhrenwald mit eichenreichem Waldrand - Hübstel lückiger, totholzreicher Föhrenwald, artenreicher Waldrand - Birch, Ungerhalde totholzreicher, lockerer Föhrenwald - Mooshalde, Arenahof lichter, mit alten Eichen durchsetzter Föhrenwald, artenreicher Waldrand Teilgebiet Hundrain/Grütsch; lückiger Orchideen-Föhrenwald - Sprödrüti Naturwaldzelle ohne Bewirtschaftung - Ihegli lichtes Eichen-Altholz - Steinbruch Chornberg Laubmischwald mit Lichtungen, Lichteinfall auf Wasserflächen freihalten 3 Die auf diese Ziele ausgerichteten Nutzungsanweisungen werden für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan festgelegt. Für den Privatwald gilt in den besonderen Waldstandorten eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Ablagerungen verboten. Landschaftschutzzone 2 Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach 15, Abs. 1. 8

14 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3.5 Schutzobjekte 21 Naturobjekte 1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte Hecken, Feld- u. Ufergehölze Bezeichnung im Plan grüne Hekkensignatur Schutzziel - Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich Wald - Kulturland - Artenreichtum Weiher roter Punkt - Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes von Amphibien, Libellen und anderen gefährdeten Wasserlebewesen Einzelbäume/Baumgruppen Natürliche, geologische Aufschlüsse roter Punkt - roter Punkt siedlungs- und landschaftsprägendes - Naturelement Kulturdelikt - siedlungs- und landschaftsprägendes Naturobjekt von besonderem naturkundlichem oder symbolischem Wert Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen oder abschnittsweise auf den Stock setzen - Das Abbrennen oder chemisches Abtöten von Hecken ist nicht erlaubt - Rodung nur mit Bewilligung des GR möglich. Ersatz an geeigneter Stelle als Voraus-setzung - Die von der Hecke beanspruchte Fläche kann entsprechend der festgelegten Zone (Grundnutzung) bei der Berechnung der AZ als Grundstücksfläche gerechnet werden. - Das Einfangen, Entnehmen und Aussetzen von Tieren und die fischerliche Nutzung sind nicht gestattet - Pflege auf lange Lebensdauer - dürfen weder beschädigt, verändert oder sonstwie beeinträchtigt werden 9

15 22 Zur Erhaltung, bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen, stufigen Waldmantels mit Strauchsaum sind die dafür geeigneten Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d. h. stufenförmig zu erhalten, bzw. anzulegen. Waldrand 23 Das Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen mitgeprägt. Deren Bestand soll nach Möglichkeit erhalten bleiben. Hochstammobstbestände 24 Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Kulturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und dürfen nicht beseitigt, beschädigt, verändert oder sonstwie beeinträchtigt werden. Kulturobjekte 25 1 Die im Bauzonenplan mit einem groben Punktraster versehenen Gebäude stehen unter kantonalem Denkmalschutz. Baugesuche, die sich auf kantonale Baudenkmäler beziehen oder auswirken können, sind vor dem Entscheid des Gemeinderates dem Erziehungsdepartement zur Stellungnahme zu unterbreiten und dürfen nur mit dessen Zustimmung bewilligt werden ( 12 Denkmalschutzdekret). 2 Die im Bauzonenplan mit einem feinen Punktraster bezeichneten Gebäude werden von der Gemeinde als besonders schöne und erhaltenswerte Objekte angesehen, der Abbruch ist untersagt. Diese Gebäude sollen nach Möglichkeit im heutigen Zustand erhalten bleiben. Bei Umbauten ist auf die erhaltenswerte Bausubstanz grösstmögliche Rücksicht zu nehmen. Bauten unter kant. Denkmalschutz Erhaltenswerte Bauten 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 26 1 Bis zur Zuordnung zu einer anderen Zone gelten für die Bewirtschaftung die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Übergangszone 10

16 2 Bauten und Anlagen sind nur nach Art. 24 RPG zulässig. 3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4. Definitionen 4.1 Allgemeines 27 Gewerbe 1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend. 28 Arealüberbauungen 1 Arealüberbauungen sind in den nachfolgend aufgeführten Zonen zulässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche folgende Minimalwerte aufweist: W2d 2000 m 2 W3, WG m 2 Zonenzulässigkeit Baumasse 2 Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ist eine gegenüber der zonengemässen Nutzungsdichte um 10 % erhöhte AZ zulässig. 3 Grenz- und Gebäudeabstände werden bei Arealüberbauungen von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung von Schattenwurf und Lichtentzug, festgelegt. Die ausserhalb der Arealüberbauung gelegenen Privatparzellen dürfen dabei nicht mehr als bei zonengemässer Überbauung betroffen werden. 11

17 Abstände 29 1 Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. Ungleichverteilung der Grenzabstände 2 Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen Bei Gebäuden auf der gleichen Parzelle ist der Gebäudeabstand so zu bemessen, dass sich die Begrenzungslinie der Abstandsdiagramme der einzelnen Gebäude nicht überschneiden. 2 Wenn die architektonischen, die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewährt bleiben, muss für einen Neubau lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand, zu einem vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden. Gebäudeabstand gegenüber Gebäuden auf gleicher Parzelle Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Gebäuden 31 1 Wird die vorgeschriebene Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.00 m. Mehrlängenzuschlag 2 Bei vorspringenden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages massgebliche Gebäudelänge um das Mass des Vorsprunges verringert werden Bei geschlossener Bauweise sind die Gebäude seitlich an die Grenze zu stellen. 2 Sofern nicht gleichzeitig angebaut wird, müssen Brandmauern ansprechend gestaltet werden. Geschlossene Bauweise Gestaltung von Brandmauern 12

18 33 Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen 1 Wenn nicht durch Baulinien oder Sichtzonen etwas anderes bestimmt ist, müssen nachstehende Mindestabstände gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen eingehalten werden. a) Bauten - an Quartierstrassen 4.00 m - an Sammelstrassen 5.00 m b) Abstände für Stützmauern über 1.00 m Höhe entscheidet der Gemeinderat c) Bäume und Hecken über 1.8 m Höhe - bei angrenzender Fahrbahn 2.00 m - bei angrenzendem Trottoir 1.00 m 2 Die Abstände werden gemessen vom Strassenmark, die Höhe vom Niveau des Fahrbahnrandes. 3 Einfriedungen gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen dürfen nicht höher als 1.80 m sein. 5. Bauvorschriften 5.1 Erschliessung 34 Anordnung der Garagen und Abstellplätze 1 Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 2 Die Garagenvorplätze und Abstellplätze sind so zu erstellen, dass kein Abwasser auf die Strassen fliessen kann. Zur Entwässerung von an eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage angeschlossenen Garagen, Garagenvorplätzen, Einstellräumen für Motorfahrzeuge und Parkplätzen von Wohnbauten genügt der Einbau eines Schlammsammlers. In allen anderen Fällen ist ein Mineralölabscheider notwendig. 13

19 35 1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates. Benützung von Privateigentum 2 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen, wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an privatem Eigentum anbringen lassen. 3 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4 Auf die Interessen des betroffenen Grundeigentümers ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 5.2 Technische Bauvorschriften 36 1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Die Bauten und Anlagen sind so anzulegen und zu unterhalten, dass ihre Benützer und diejenigen von benachbarten Liegenschaften und von Strassen nicht gefährdet werden. 2 Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden. 3 Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden. Allgemeine Anforderungen Brandruinen Baulücken 14

20 37 Wärmeisolation Nachisolation 1 Bauten sind im Hinblick auf einen möglichst geringen Energieverbrauch und gegen Wärmeverluste ausreichend zu isolieren. 2 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die zulässige Nutzungsdichte überschritten werden. 5.3 Wohnhygiene 38 Baugrund 1 Der Baugrund von Gebäuden mit Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen ist ausreichend zu entwässern, und die Gebäude selbst sind gegen Feuchtigkeit zu isolieren. 2 Fussböden und Wände von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen müssen vom angrenzenden Terrain ausreichend isoliert sein. 39 Innenräume Orientierung 1 Die Orientierung von Wohn- und Schlafräumen ausschliesslich nach Norden ist nur gestattet, wenn andere Wohn- und Schlafräume derselben Wohnung genügend besonnt sind. 2 Alle Räume müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen, genügend gross und belichtet, lüftbar und gut zugänglich sein. 40 Raummasse, Fenstergrössen Nebenräume 1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Raumhöhe mind m - Vollgeschoss mind m - Dachgeschoss mind m auf mind m 2 Fläche oder der Hälfte ihrer Grundfläche - Bodenfläche mind m 2 - Fensterfläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt in Freie führen) 15

21 Bei abgeschrägten Zimmern gilt die zu berücksichtigende Bodenfläche ab einer lichten Raumhöhe von 1.50 m. Keller- und Nebenräume - Raumhöhe mind m Nebenräume in Mehrfamilienhäusern - Abstellraum pro Wohnung mind m 2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) - Keller für eine 1-Zi-Wohnung mind m 2 für jedes weitere Zimmer 1.00 m 2 zusätzlich - Balkone bei 3- und 4-Zi-Wohnungen mind m 2 bei 5-Zimmer und grösseren Wohnungen mind m 2 Balkone sind windgeschützt anzulegen. Ihre Mindesttiefe hat 1.5 m zu betragen. Balkonbrüstungen müssen eine Höhe von mindestens 1.00 m aufweisen. Sie müssen auch für Kinder unfallsicher ausgestattet werden. - Gänge, Treppen Mindestbreite 1.20 m (darf bei EFH unterschritten werden) Mindesthöhe 0.90 m Treppengeländer Geländerdurchlässe dürfen nicht mehr als 0.12 m Breite aufweisen und sind ohne horizontale Zwischensprossen auszuführen) 2 In jedem Mehrfamilienhaus sind separat zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dgl. vorzusehen. 3 Gewerbliche Raummasse setzt der Gemeinderat fest, sofern sie nicht durch kantonale oder eidgenössische Erlasse geregelt werden Neubauten dürfen erst bezogen werden, wenn sie fertiggestellt und genügend ausgetrocknet sind. Bezug der Bauten 2 Der Bezug von Räumen kann durch den Gemeinderat verweigert werden, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet, der innere Ausbau nicht vollendet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 16

22 5.4 Ausstattung Spielplätze 42 1 Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. Bei grösseren Überbauungen sind die Spielplätze für Kleinkinder und die Spielflächen für schulpflichtige Kinder zu trennen. 2 Bei den Spielplätzen ist auf den Ruf- und Sichtkontakt und die Vermeidung äusserer Lärmbelästigung zu achten. 3 Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz und/oder ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigung zu schaffen. Ersatzlösungen 4 Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrenlos erreicht werden können. 6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz 43 Landschafts- und Ortsbildschutz 1 Neu- und Umbauten sowie sonstige Anlagen, Reklamen, Schriften, Bemalungen und Beleuchtungen dürfen das Landschafts-, Orts-, Quartierund Strassenbild nicht beeinträchtigen. 2 Gebäude und andere nach aussen in Erscheinung tretende bauliche Massnahmen, haben sich in bezug auf Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung und Terraingestaltung so in ihre bauliche Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Auf Verlangen sind Farb- und Materialmuster vorzulegen. 3 Der Gemeinderat kann Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen verlangen, wenn diese ohne unzumutbaren Nachteil möglich ist. 17

23 44 1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2 Die Neigung der Dachflächen soll in der Regel zwischen 25 und 45 liegen. 3 Die Dachkniestöcke dürfen in der Regel nicht mehr als 70 cm hoch sein. 4 Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden. Dachgestaltung Grundsatz Schrägdächer Dachkniestock Schneefangvorrichtung 5 Für die Dachgestaltung in der Dorfzone (D) gelten zusätzlich die Bestimmungen von 11 BNO. 45 Alle Dachaufbauten müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren. Dachaufbauten 46 1 Aussen- und Funkantennen sowie Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einpassen. Antennen und Parabolspiegel 2 In der Dorfzone ist das Errichten neuer Aussenempfangsantennen und - parabolspiegel, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne möglich und zumutbar ist, im Rahmen des Bundesrechtes untersagt. Mit dem Anschluss sind bestehende Aussenantennen zu entfernen Einfriedigungen dürfen innerhalb des Baugebietes an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Grenze gesetzt werden. Entlang der Baugebietsgrenzen dürfen Einfriedigungen bis auf 0.60 m an die Grenze gesetzt werden. Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dgl. aufweisen. 2 Bei Grundstücken mit stark unterschiedlichen Höhenlagen hat der Eigentümer des höhergelegenen Landes das Erdreich mit Böschungen und Mauern so zu sichern, dass dem tiefergelegenen Terrain kein Schaden erwächst. Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat die nötigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Einfriedigungen Bodensicherung 18

24 Stützmauern 3 Stütz- und andere Mauern innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 1.00 m dürfen gegenüber Nachbargrundstücken an die Grenze gestellt werden. Höhere Mauern sowie Mauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 0.60 m von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen. 4 Die Mauern sind in genügender Stärke auszuführen und in gutem Zustand zu erhalten. Der Gemeinderat kann für Stützmauern statische Berechnungen auf Kosten des Bauherrn verlangen und auch eine Bepflanzung anordnen. 48 Materialablagerungen Baubewilligungspflichtige Ablagerungen, insbesondere von Altautos, Baumaterialien, Baumaschinen und dergleichen sind für eine Dauer von mehr als 2 Monaten nur in der Industriezone zulässig. 49 Terrainveränderungen 1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen. 6.3 Umweltschutz 50 Einwirkungen 1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. Das Mass der zulässigen Emissionen ergibt sich primär aus der zulässigen Zonenordnung. 19

25 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Eigentümer und Besitzer von gewerblich genutzten Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten. Diese Vorkehren sind in zeitlich und sachlich angemessener Weise der technischen Entwicklung anzupassen. 4 Im ganzen Baugebiet ist die Neueinrichtung von störenden Tierzüchtereien, Mästereien oder Haustierasylen verboten. Die Pferdehaltung bedarf der Beurteilung durch den Gemeinderat. 51 Bei der Projektierung der Bauten hat sich der Bauherr über die konkrete Lärmsituation ins Bild zu setzen und falls nötig, eine Beurteilung bei einem anerkannten Fachmann in Auftrag zu geben. Der Gemeinderat kann im Baugesuchsverfahren ein Fachgutachten über die Lärmsituation einfordern. Die Aufwendungen gehen zu Lasten der Bauherrschaft. Lärmschutz 7. Vollzug und Verfahren 52 1 Die Aufsicht über das Bauwesen und die Anwendung der Bauvorschriften sind Sache des Gemeinderates. Dieser kann eine Baukommission mit beratender Funktion bestellen und Fachleute beiziehen. 2 Der Gemeinderat kann zu seiner Unterstützung für die Betreuung der Schutzzonen und Schutzobjekte eine Landschaftskommission einsetzen. Aufsicht Landschaftskommission 53 An die Baubewilligung können Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, die sich aus der Bauordnung oder aus deren für die Beurteilung des Baugesuches massgeblichen Vorschriften ergeben. Für die richtige Erfüllung von Auflagen und Bedingungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bauausführung kann Sicherstellung verlangt werden; sie ist in der Regel vor Baubeginn zu leisten. Baugesuch: Baubedingungen, Auflagen, Sicherstellung 20

26 54 Gebührenreglement Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde. 8. Schluss- und Übergangsbestimmungen 55 Aufhebung Bisheriges Recht Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird aufgehoben: a) die Bauordnung vom 1. März 1994 b) die Nutzungsordnung vom 10. Januar Diese Bau- und Nutzungsordnung (BNO) ist von der Einwohnergemeindeversammlung Herznach am 13. Dezember 1996 beschlossen worden. IM NAMEN DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann Thomas Deiss Der Gemeindeschreiber Albert Schmid Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom 16. September 1997 IM AUFTRAG DES GROSSEN RATES Der Staatsschreiber Marc Pfirter

27 GESCHÜTZTE NATUR- UND KULTUROBJEKTE GEMÄSS BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG ANHANG 1 Inventar- Nummer Beschreibung/Schutzziel Naturobjekte Fondlen-Weiher / Amphibienstandort einzelne Pappel oberhalb Walchmatt / Landschaftsmerkmal Birkengruppe im Chraibel / Landschaftsmerkmal zwei Obstbäume im Füchsli / ornithologische Bedeutung terrassierte Geländeform, Dachsele / geologische Schichtfolge ehemaliger Steinbruch, Hübstelrebe / geologischer Aufschluss Steinbruch Chornberg / geologischer Aufschluss Nagelfluhbank, Mooshalde / geologischer Aufschluss Fondle Felse, Nagelfluhbank / geologischer Aufschluss zwei Weiher im Steinbruch Chornberg / Amphibienstandort Kulturobjekte 4.2.1, 4.2.2, historische Grenzsteine der Grenze zwischen Bern und Österreich Gedenkstein Aktivdienst, Moosmatt , Steinkreuze Holzkreuz Asperkreuz oberhalb Dittere / Zeugnis einer historischen Legende Siloturm des Eisenbergwerkes / industriehistorische Baute 21

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