Satzung. Förderverein Star Care Hessen e. V. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mittel
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- Horst Heintze
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1 Satzung Förderverein Star Care Hessen e. V. Chronologie: Erste Satzung vom Nov zur Vereinsgründung Änderung Schlussbestimmungen vom Anpassung an 60 Abs.1 S2 AO, AEAO 60 vom Satzungsänderung vom Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mittel Der Verein führt den Namen "Förderverein Star Care Hessen e.v. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel und verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Die Mittel zur Erfüllung der Zwecke des Vereins sollen aufgebracht werden durch Beiträge der Mitglieder, Geld- und Sachspenden, Stiftungen, letztwillige Verfügungen und sonstige unentgeltliche Leistungen. 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung der Hilfe für Behinderte sowie die Förderung von Hilfe an Menschen in Not, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Abgabenordnung 52/4 (nachfolgend kurz: AO ) wirtschaftliche Not leiden. Insbesondere soll hiermit Kindern und Jugendlichen in der Region geholfen werden. Die Hilfe erfolgt im In- und Ausland durch unmittelbare Geld- und Sachleistungen an Einrichtungen zur Aufnahme, Heilbehandlung und Pflege von Menschen in Not, insbesondere Opfern von Krieg, Verfolgung oder Vertreibung sowie der Unfall- oder Katastrophenhilfe. Die Förderung erfolgt durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge/Spenden und deren Weiterleitung an 1
2 Körperschaften des öffentlichen Rechts und als gemeinnützig oder mildtätig anerkannte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für diesen (steuerbegünstigten) Zweck verwenden. 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit Der Verein verfolgt seinen Zweck ausschließlich gemeinnützig und mildtätig im Sinne der 51 ff. der AO. Er ist Förderverein i. S. von 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig, politisch und weltanschaulich neutral und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person begünstigt werden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch Ausgaben für unverhältnismäßig hohe Vergütungen. 4 Mitglieder und Partner Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die sich zu dem Zweck des Vereins bekennen. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der auch über die Aufnahme entscheidet. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar; ein Ausnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen und diese jederzeit ändern. Die Aufnahmegebühr ist mit dem Zugang, der schriftlichen Mitteilung, dass der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft angenommen wurde, in voller Höhe zur Zahlung fällig. Die Mitglieder sind verpflichtet, Geld- und/oder Sachbeiträge an den Verein zu leisten. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Jahresbeitrag ist am ersten Bankarbeitstag des jeweiligen Geschäftsjahrs fällig. 5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den gesetzten Vereinszweck aktiv zu fördern. Dabei haben sie insbesondere nach Maßgabe von Beschlüssen der Mitgliederversammlung organisatorische und körperliche Leistungen zu erbringen. Kommt ein Mitglied dieser Verpflichtung über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten nicht nach, erlischt die Mitgliedschaft. 6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, die dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen ist, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. 2
3 7. Verstoßen Mitglieder nachhaltig gegen ihre Förderungspflicht nach Ziffer 5 oder sonstiger Treuepflichten kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ein Vereinsausschluss erfolgen. Der Ausschluss ist ferner zulässig, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht. 8. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen; Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlüssen nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden. 9. Partner of Star Care können natürliche Personen werden, die nicht Mitglied von Star Care sind und eine Spende leisten. Ebenfalls Partner von Star Care können Unternehmen, sonstige Organisationen und juristische Personen werden, die mit einer Spende den Zweck des Vereins unterstützen. 5 Organe Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 6 Mitgliederversammlungen Die Mitgliederversammlung wird als Jahreshauptversammlung mindestens einmal jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vom Vorstand unter Angabe des Ortes, des Tages, der Zeit und der Tagesordnung einberufen. Soll über eine Änderung der Satzung beschlossen werden, so soll der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung in der Einladung bekannt gemacht werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Über die Mitgliederversammlung wird unverzüglich eine vom Vorstand zu unterzeichnende Niederschrift erstellt, die jedoch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse ist. Jedes Mitglied soll eine Fotokopie der Niederschrift erhalten. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. 3
4 7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung Beschlüsse der Mitglieder werden in Mitgliederversammlungen gefasst. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein in der Mitgliederversammlung abwesendes Mitglied kann durch ein mit einer schriftlichen Vollmacht versehenes und in der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied, das nicht Mitglied des Vorstandes ist, vertreten lassen. Die gleichzeitige Vertretung mehrerer Mitglieder ist zulässig. Jede ordnungsgemäße geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder eine Satzungsänderung ist es erforderlich, dass alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Anderenfalls ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einberufung hingewiesen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung etwas anderes bestimmen. Folgende Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder: a) die Änderung dieser Satzung einschließlich des Zwecks des Vereins b) die Festsetzung von Sonderbeiträgen und Umlagen c) die Auflösung oder Aufhebung des Vereins 5. Die Mitgliederversammlung soll Änderungen der Satzung nur mit vorheriger Zustimmung des im Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragenen Förderverein Star Care e. V. beschließen. 6. Die Frist zur gerichtlichen Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung beträgt einen Monat ab dem Tag der Beschlussfassung. 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 3 weiteren Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Die erste Amtszeit des Vorsitzenden und des Schatzmeisters betragen drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten jedoch ihre Aufwendungen gegen Nachweis ersetzt. Bei Bedarf können den Mitgliedern des Vorstandes so- 4
5 wie Mitgliedern des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit sowie für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen trifft der Vorstand. Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender sind Vorstände im Sinne des 26 BGB. Für den Verein sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, den Verein gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden zu vertreten. 5. Die Durchführung der laufenden Geschäfte obliegt den Vorsitzenden. Jedes Mitglied des Vorstandes führt unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit aller Vorstandsmitglieder sein Ressort in eigener Verantwortung. 6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 7. Die Vorsitzenden des Vorstandes des Vereins sind zugleich die Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Sie leiten die Sitzungen dieses Gremiums sowie die des Vorstandes. Die Vorsitzenden übernehmen Vertretungsfunktion für einander. 9 Beirat Als weiteres Gremium kann ein Beirat gebildet werden, der aus bis zu 5 Personen besteht. Aufgabe des Beirates ist es, dem Vorstand als beratendes Gremium zur Verfügung zu stehen und den Verein tatkräftig zu unterstützen. Schwerpunkt der Aufgabe des Beirats ist die Unterstützung bei der Projektfindung für Unterstützungsleistungen zur Erfüllung des Vereinszwecks im Sinne des Vor einem Vorstandsbeschluss über die Verwendung von Fördermittel kann im Beirat eine Beurteilung durchgeführt, eine entsprechende Empfehlung beschlossen und dem Vorstand mitgeteilt werden. Die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung bleiben durch den Beirat unberührt. Die Bestimmung der Beiratsmitglieder erfolgt durch Beschlussfassung im Vorstand und erfolgt jeweils für die Dauer von 3 Jahren. Die Einladung zu einer Beiratssitzung erfolgt durch ein in der Vorstandssitzung beauftragtes Mitglied des Vorstands, der auch an der Sitzung teilnimmt. Im Beirat ist dieser nicht stimmberechtigt. Die Empfehlungen und Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit gefasst und dem Vorstandsvorsitzenden mitgeteilt. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. 5
6 10 Auflösung, Vermögensanfall, Stellung des Finanzamtes Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins - soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der Sachanlagen übersteigt - an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des 2 und 3 dieser Satzung. Die Mitgliederversammlung beschließt in diesem Fall, an welche Körperschaft das Vermögen fällt. Der Beschluss darf erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt zustimmt. Kassel,
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