Gesetz über die Finanzierung der Sanierung von 300-Meter-Schiessanlagen (FSSG)

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1 Entwurf (Vernehmlassung) Gesetz über die Finanzierung der Sanierung von 300-Meter-Schiessanlagen (FSSG) Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Q:\KOMBE\Vernehmlassungen in Vorbereitung\BVE\Schiessanlage 300 meter\vortrag FSSG d Vernehmlassungsvorlage.DOC

2 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung Ausgangslage Heutige Situation Auftrag Grundzüge der Neuregelung Stillgelegte Anlagen Sanierungsbeitrag des Bundes Sport- und Jagdschiessanlagen Erlassform Rechtsvergleich Erläuterungen zu den Artikeln Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen Finanzielle Auswirkungen Personelle und organisatorische Auswirkungen Auswirkungen auf die Gemeinden Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Antrag / Anträge... 6

3 1 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Finanzierung der Sanierung von 300-Meter-Schiessanlagen 1. Zusammenfassung Seit rund zehn Jahren gelten die Kugelfänge von Schiessanlagen als Altlasten und müssen nach den Vorschriften des Umweltschutzrechts des Bundes saniert werden. Die Sanierung aller 300-Meter-Anlagen wird nach heutigem Erkenntnisstand in den nächsten 30 Jahren rund 98 Millionen Franken kosten. Davon übernimmt der Bund nach geltendem Recht rund 40%. Die verbleibenden Kosten müssen nach Bundesumweltrecht von den Verursachern getragen werden, das heisst zu 80% durch die Betreiber der Schiessstände als Verhaltensstörer und zu 20% durch die Eigentümer des Zielhangs als Zustandsstörer. Soweit Ausfallkosten entstehen, zum Beispiel durch Auflösung oder Zahlungsunfähigkeit von Vereinen, müssen diese vom Kanton (Abfallfonds) übernommen werden. Mit diesem Gesetz wird eine vorgezogene Entsorgungsabgabe pro Schuss eingeführt. Für Schüsse, die im Rahmen der ausserdienstlichen Schiesspflicht abgegeben werden, übernimmt der Kanton die Abgabe. Für die übrige Schiesstätigkeit sind die Betreiber der Schiessanlagen abgabepflichtig. Die Abgaben fliessen in eine Spezialfinanzierung des Kantons ( Fonds zur Sanierung von Schiessanlagen ). Aus dem Fonds wird der Anteil der Verhaltensstörer an den Sanierungskosten finanziert; die Zustandsstörer tragen ihren Anteil wie bisher selbst. Die Abgabe stellt sicher, dass die Sanierung der noch in Betrieb stehenden 300-Meter Schiessanlagen nach den Vorgaben des Bundesumweltrechts durch die Verursacher finanziert wird. Diese Anlagen dienen zu einem wesentlichen Teil auch öffentlichen Interessen; daher rechtfertigt sich die Beteiligung des Kantons im Rahmen der ausserdienstlichen Schiesspflicht. Die Schützenvereine tragen nur denjenigen Anteil, der auf das private Schiessen entfällt und werden damit entlastet. Mit einer Abgabe kann die verbleibende finanzielle Belastung der Schützen und Schützinnen zeitlich gestaffelt und auf mehrere Generationen verteilt werden. Die Abgabe ist einfach zu erheben, da die nötigen Grundlagen bereits heute vorhanden sind. Die Sanierung von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits stillgelegt sind, wird wie bisher finanziert: Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten tragen die Verursacher (Betreiber der Schiessstände, Inhaber des Standorts); können diese nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, springt der kantonale Abfallfonds ein (Art. 27 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz; AbfG) Ausgangslage 2.1 Heutige Situation Die Kugelfänge von Schiessanlagen sind mit Blei und Antimon belastet und gelten als Altlasten; sie müssen nach den Vorschriften des Umweltschutzrechts des Bundes saniert werden. Von den rund Meter-Anlagen im Kanton Bern sind gegenwärtig erst zehn saniert. Von der Sanierung, d.h. dem Beseitigen oder Unschädlichmachen der Altlast zu unterscheiden ist der Einbau eine künstlichen Kugelfangsystems (KKF). Der Einbau eines KKF verhindert nur den Eintrag weiterer Schadstoffe im Einschussbereich. Damit ist aber die Anlage noch nicht im Sinn des Umweltschutzrechts saniert, sondern die Altlast bleibt weiter bestehen es sei denn, die Anlage werde gleichzeitig mit dem Einbau eines KKF auch saniert. 1 BSG Q:\KOMBE\Vernehmlassungen in Vorbereitung\BVE\Schiessanlage 300 meter\vortrag FSSG d Vernehmlassungsvorlage.DOC

4 2 Die Kosten für die Sanierung aller 300-Meter Schiessanlagen im Kanton Bern werden für die nächsten 30 Jahre auf insgesamt 98 Millionen Franken geschätzt. Davon wird der Bund vor- aussichtlich 40 % übernehmen, die restlichen Kosten haben nach den Grundsätzen des Umweltschutzrechts die Verhaltensstörer, also die Betreiber der Anlage (in der Regel Schiessvereine), und die Zustandsstörer, also die Grundeigentümer (Gemeinden, Private), zu tragen. Da die 300-Meter-Anlagen zu einem wesentlichen Teil nicht nur privat, sondern auch ausser- dienstlich genutzt wurden, müssten die Betreiber der Anlage und die Inhaber des Standorts nach geltendem Recht auch für Altlasten einstehen, die teilweise auf Tätigkeiten im öffentlichen Interesse zurückgehen. Zudem ist absehbar, dass insbesondere die Schiessvereine zum Zeitpunkt der Sanierung häufig als Rechtsperson gar nicht mehr bestehen oder zahlungsunfähig sein werden. Daher muss der Kanton mit Ausfallkosten rechnen, die durch den Abfallfonds getragen werden müssten. Der heutige Zustand ist somit für alle Beteiligten unvorteilhaft und führt zu keiner zukunftsgerichteten und verursachergerechten Finanzierung der an- stehenden Sanierungen. 2.2 Auftrag Anlässlich der Beratung des Abfallgesetzes hat die vorberatende Grossratskommission eine Motion eingereicht, die den Regierungsrat beauftragt, die Sanierung der belasteten Standorte von Schiessanlagen gemäss Altlastenverordnung sicher zu stellen und eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die Lösungen zur Finanzierung des nicht durch den Bund übernommenen Teils erarbeitet. Der Grosse Rat hat diese Motion am 3. September 2007 überwiesen (Dringliche Motion 197/2007 vom 31. Juli 2007 der Kommission Abfallgesetz, Bieri, Spiez, Sanierung der belasteten Standorte von Schiessanlagen). Die Arbeitsgruppe hat am 16. Oktober 2007 ihre Tätigkeit aufgenommen. Darin vertreten waren einerseits die betroffenen Organisationen, der Verband Bernischer Gemeinden und der Berner Schiesssportverband und andererseits der Kanton mit dem Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (heute: Amt für Wasser und Abfall, AWA), dem Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär, dem Amt für Gemeinden und Raumordnung sowie der Finanzdirek- tion. Die Arbeitsgruppe erstattete am 14. August 2008 ihren Schlussbericht. Der Regierungs- rat hat mit RRB 1598 vom 17. September 2008 vom Bericht der Arbeitsgruppe Kenntnis genommen und die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion beauftragt, die notwendigen rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung des sogenannten Finanzierungsmodells B auszuarbeiten. Dieses Modell sieht eine Abgabe pro Schuss vor. Der Gesetzesentwurf wurde von der BVE in Zusammenarbeit mit dem AWA erarbeitet; eine verwaltungsinterne Begleitgruppe mit Vertretern der POM, JGK und FIN hat die Arbeiten begleitet. 3. Grundzüge der Neuregelung Nach heute geltendem Recht übernimmt der Bund 40% der Kosten, die bei einer Sanierung anfallen; die verbleibenden Kosten müssen nach Bundesrecht auf die Verhaltensstörer (Schiessvereine) und die Zustandsstörer (Eigentümer Zielhang) verteilt werden. Nach der Praxis des Kantons Bern haben die Verhaltensstörer 80% und die Zustandsstörer 20% davon zu tragen. Diese Regelung greift heute grundsätzlich für sämtliche Schiessanlagen, die nicht überwiegend gewerblich betrieben werden, und berücksichtigt nicht, dass insbesondere die 300-Meter-Anlagen auch öffentlichen Interessen dienen. Das Gesetz sieht nun für diejenigen 300-Meter-Anlagen, die bei seinem Inkrafttreten in Betrieb sind, eine neue Form der Finanzierung des Anteils der Verhaltensstörer vor: Neu soll bei diesen Anlagen eine Sanierungs- oder Entsorgungsabgabe erhoben werden, an der sich auch der Kanton beteiligt. Die Abgaben fliessen in eine zweckgebundene Fonds zur Sanierung von Schiessanlagen und werden ausschliesslich für die Finanzierung des Anteils der Verhaltensstörer an den Sanierungskosten verwendet. Der Eigentümer des Zielhangs trägt seinen Anteil zum Zeitpunkt der Sanierung der jeweiligen Anlage wie bisher selbst. Für die Abgabepflicht und für die Beitragsberechtigung spielt keine Rolle, ob eine Anlage bereits im Sinn des Umweltschutzrechts saniert ist oder nicht. Fällt eine Anlage unter das Gesetz und ist damit abgabepflichtig, können für ihre Sanierung Beiträge aus dem Fonds geleistet werden, auch wenn die Sanierung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurde.

5 3 Die Abgaben für das private Schiessen werden bei den Betreibern der Anlage erhoben und können von diesen auf die Schützinnen und Schützen überwälzt werden. Die Abgabe für Schüsse, die im Rahmen der ausserdienstlichen Schiesspflicht abgegeben werden, übernimmt der Kanton. Durch die Abgabe kann die finanzielle Last somit nach privatem und ausserdienstlichem Schiessen aufgeschlüsselt, zeitlich gestaffelt und in Relation zur Schiessintensität verteilt werden. Die Abgabepflicht entlastet zudem den Kanton (Abfallfonds) und in geringerem Mass auch die Gemeinden von potentiellen Ausfallkosten. Auch 25m- und 50m- Anlagen werden zum Teil für die Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht genutzt; daher würde sich auch für diese Anlagen eine Abgabelösung mit Beteiligung des Kantons aufdrängen. Dies ist jedoch nicht praktikabel, weil keine Angaben zur Anzahl Schüsse vorliegen. Auch spielt bei 25- und 50-Meter Anlagen die ausserdienstliche Schiesspflicht eine wesentlich geringere Rolle als bei den 300-Meter-Anlagen. Die Modellrechnungen zeigen, dass die Abgabe bei 300-Meter-Anlagen für die Betreiber bzw. den Kanton zwischen 17 Rappen und 35 Rappen pro Schuss betragen wird (vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 3). Die Höhe der Abgabe im Einzelnen hängt massgeblich von der Intensität der Schiesstätigkeit ab sowie auch von den insgesamt bei den 300-Meter-Anlagen anfallenden Sanierungskosten. Sie wird deshalb durch den Regierungsrat periodisch überprüft. 3.1 Stillgelegte Anlagen Stillgelegte Anlagen fallen nicht unter das Gesetz; ihre Sanierung wird nach den heute geltenden Regeln finanziert, d.h. durch die betroffenen Verhaltens- und Zustandsstörer. Da man aber davon ausgehen muss, dass die Schiessvereine (Verhaltensstörer) für ihren Anteil an den Sanierungskosten stillgelegter Anlagen kaum belangt werden können, da sie entweder als Rechtsperson nicht mehr bestehen oder das nötige Geld nicht aufbringen können, werden ihre Anteile in vielen Fällen durch den Abfallfonds des Kantons übernommen werden müssen. 3.2 Sanierungsbeitrag des Bundes Auch die neue Regelung stellt darauf ab, dass die Bundesbeiträge an die Sanierung von Schiessanlagen rund 40% betragen. Die Voraussetzungen dieser Bundesbeiträge sind in Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) 2 sowie in der Verordnung des Bundesrates vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) 3 geregelt: Voraussetzung für Bundesbeiträge ist, dass bis zu einem bestimmten Datum natürliche Kugelfänge durch künstliche Kugelfänge (KKF) ersetzt werden oder dann die Anlage bis zu diesem Datum geschlossen wird, so dass keine Abfälle im Sinn des Altlastenrechts mehr entstehen. Für Standorte in Grundwasserschutzzonen ist das Stichdatum der 31. Dezember 2012, für alle anderen Standorte der 31. Dezember Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, leistet der Bund einen Beitrag von 40% an die Sanierung von Schiessanlagen. Für Anlagen oder Teile davon, die bis zum Stichdatum geschlossen werden, sind die Bundesbeiträge somit gesichert. Bei den weiter betriebenen Anlagen müssen die Betreiber alles daran setzen, dass diese bis zum jeweiligen Stichdatum mit KKF ausgerüstet sind, so dass die Bundesbeiträge zum Zeitpunkt der Sanierung abgeholt werden können. 3.3 Sport- und Jagdschiessanlagen Im Kanton Bern bestehen rund 130 Sport- und Jagdschiessanlagen (Kleinkaliber, Tontauben, Keiler, Combat usw.), die dem Schiesswesen ausser Dienst nicht zur Verfügung stehen. Auch diese Anlagen müssen nach den Vorgaben des Bundesrechts saniert werden, und ihre Sanierung wird mit Bundesbeiträgen unterstützt, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie unterstehen aber diesem Gesetz nicht. Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Sanierungskosten sind wie bisher durch die jeweiligen Verursacher zu bezahlen. 2 SR SR

6 4 4. Erlassform Da eine Abgabepflicht eingeführt wird, ist die Gesetzesform zwingend (Art. 69 Abs. 4 Bst. b der Verfassung des Kantons Bern 4 ). Weil die neue Regelung einen in sich geschlossenen Themenkreis betrifft, einen gewissen Umfang aufweist und spätere Ergänzungen nicht ausgeschlossen sind, soll ein eigenes Gesetz geschaffen werden. 5. Rechtsvergleich Verschiedene Kantone arbeiten im Moment an Finanzierungslösungen für die Sanierung von Schiessanlagen. Je nach Anzahl Anlagen und erwartetem Kostenrisiko gehen die Kantone dabei verschiedene Wege; ein einheitlicher Trend ist nicht erkennbar. 6. Erläuterungen zu den Artikeln Artikel 1 Vom Gesetz erfasst werden nur die 300-Meter-Anlagen, die dem Schiesswesen ausser Dienst (vgl. die Verordnung des Bundesrates über das Schiesswesen ausser Dienst vom 5. Dezember ) zur Verfügung stehen, das heisst also zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung noch betrieben werden. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 stillgelegt wurden, sind nicht Gegenstand des Gesetzes und erhalten keine Beiträge aus dem Fonds. Wird eine Anlage bis zum Inkrafttreten des Gesetzes teilweise stillgelegt, fällt der stillgelegte Teil nicht mehr unter das Gesetz. Der Verursacheranteil an den Sanierungskosten der stillgelegten Teile wird nicht über den Fonds, sondern in der Regel über den kantonalen Abfallfonds finanziert. Artikel 2 Die Abgabe knüpft an die abgegebenen Schüsse mit Ordonnanzmunition an. Diese können aufgrund der Munitionsbestellungen sowie der Schiessberichte durch den Kanton einfach und ohne zusätzlichen Aufwand für die Schützinnen und Schützen bzw. die Standbetreiber ermittelt und in Rechnung gestellt werden. Zwar werden auf den 300-Meter Schiessanlagen auch Jagdwaffen eingeschossen und es würde sich aufgrund des Verursacherprinzips aufdrängen, auch diese Schüsse der Abgabepflicht zu unterstellen. Es handelt sich jedoch nur um eine geringe Anzahl. Da diese aber separat erfasst und dem Kanton gegenüber ausgewiesen werden müssten, entstünde den Betreibern der Schiessstände unverhältnismässiger Aufwand. Artikel 3 Der gesetzliche Rahmen von 17 Rappen bis 35 Rappen für die Abgabe ergibt sich aus den Modellrechnungen, die im Zusammenhang mit dem Finanzierungsmodell B für die 300-Meter- Anlagen angestellt wurden. Von den insgesamt 490 Anlagen im Kanton Bern sind 142 bereits ausser Betrieb. Von den noch benutzten 348 Anlagen müssen 32 in den nächsten zehn Jahren aufgrund von Bundesumweltrecht vollständig saniert werden, weil sie in Grundwasserschutzzonen, im Uferbereich oder in der Nähe von Siedlungen liegen. Die übrigen noch betriebenen Anlagen müssen erst im Verlauf der nächsten 30 Jahre saniert werden. Geht man davon aus, dass auch diese Anlagen vollständig saniert werden, so liegt der geschätzte Finanzbedarf für die noch betriebenen Anlagen bei 69.6 Millionen Franken. Vollständig sanieren bedeutet, dass der belastet Boden entfernt wird und das Areal anschliessend frei genutzt werden kann. Dabei rechnet man mit Kosten von rund 200'000 Franken pro Anlage. Anzumerken ist, dass es sich dabei aus heutiger Sicht um Maximalbeträge handelt: Im Einzelfall ist nicht auszuschliessen, dass auf eine vollständige Sanierung verzichtet werden kann oder dass infolge der Sanierung Mehrwerte abgeschöpft werden können. Es wird Aufgabe des Regierungsrates sein, die Höhe der Abgabe festzulegen und periodisch an die Entwicklung der Sanierungskosten anzupassen. 4 BSG SR

7 5 Die Modellrechnungen gehen davon aus, dass der Bund 40% der Gesamtkosten übernimmt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Anlagen rechtzeitig nach den Vorgaben des Bundesrechts mit künstlichen Kugelfängen ausgerüstet werden. Von den nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten entfallen nach der Praxis des Kantons Bern 20% auf die Zustandsstörer (Eigentümer Zielhang) und 80% auf die Verhaltensstörer (Betreiber der Anlagen). Deren Anteil von rund Millionen Franken soll innerhalb des Zeitraums von 30 Jahren über den Fonds finanziert werden. Die jährlich verschossenen Patronen werden heute auf rund 7.5 Millionen geschätzt, wobei auf die Bundesübungen rund 20% entfallen dürfte. Die Modellrechnungen gehen davon aus, dass die Schiessaktivitäten ab 2017 pro Jahr jeweils um 1% zurückgehen werden. Auch in diesem Punkt enthalten die Modellrechnungen Schätzungen und es wird Aufgabe des Regierungsrates sein, die Höhe der Abgabe an die Entwicklung der Schiessaktivität anzupassen. Artikel 4 Der Kanton übernimmt die Abgabe, die bei den 300-Meter-Anlagen aufgrund der ausserdienstlichen Schiesspflicht anfällt; der Kantonsanteil an den Abgaben wird auf 20% geschätzt. Für alle anderen Schüsse mit Ordonnanzmunition sind die Betreiber der Schiessstände abgabepflichtig. Die Betreiber können den Schützen und Schützinnen die Abgabe überwälzen, sind aber dazu nicht verpflichtet. Artikel 5 Die zuständige Stelle der POM verfügt bereits heute über die notwendigen Unterlagen, um die verschossene Ordonanzmunition zu ermitteln. Zusätzlicher administrativer Aufwand entsteht somit für die Schiessvereine nicht. Artikel 6 Analog zum Abfallfonds ist vorgesehen, die Gelder zu verzinsen. Artikel 7 Die Gelder des Fonds sind zweckgebunden und dienen ausschliesslich dazu, den Anteil der Betreiber der Schiessanlagen, also der Verhaltensstörer, an den Sanierungskosten zu finanzieren. Damit der Bund einen Beitrag von rund 40% der Gesamtkosten leistet, müssen die Anlagen bis zum jeweiligen Stichtag mit einem KKF ausgerüstet sein. Versäumen die Betreiber einer Anlage, diese rechtzeitig mit KKF auszurüsten, tragen sie die Ausfallkosten. Auch bereits sanierte Anlagen bzw. ihre Betreiber sind abgabepflichtig (vgl. Art. 1 Abs. 2); daher ist folgerichtig, wenn sie rückwirkend von ihren Abgaben profitieren können. Wurde der Anteil der Verhaltensstörer an der Sanierung der Anlage nicht durch die Verhaltensstörer selbst, sondern z.b. durch Gemeinde getragen, kann auch sie ein Beitragsgesuch stellen. Artikel 8 Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bundesbeiträge (vgl. Art. 32e Abs. 4 USG). In der Regel entsteht somit für die Ausarbeitung und Beurteilung des Gesuchs um einen Beitrag aus dem kantonalen Fonds kein zusätzlicher Aufwand; die Unterlagen müssen sowieso zuhanden des Bundes zusammengestellt und durch die zuständige Stelle der BVE geprüft werden. Artikel 9 Mit der Zusicherung durch die zuständige Stelle der BVE entsteht ein Anspruch der Gesuchsteller auf Beiträge. Deren definitive Höhe kann aber erst festgelegt werden, wenn die Schlussrechnung vorliegt und überprüft ist. Artikel 11 Das Gesetz soll voraussichtlich am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

8 6 7. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen Das Gesetzgebungsprojekt ist nicht Teil der Richtlinien der Regierungspolitik, sondern geht auf eine Motion der Grossratskommission zurück, die den Regierungsrat beauftragt, die Sanierung der belasteten Standorte von Schiessanlagen gemäss Altlastenverordnung sicher zu stellen und eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die Lösungen zur Finanzierung des nicht durch den Bund übernommenen Teils erarbeitet. Der Grosse Rat hat diese Motion am 3. September 2007 überwiesen (Dringliche Motion 197/2007 vom 31. Juli 2007 der Kommission Abfallgesetz, Bieri, Spiez, Sanierung der belasteten Standorte von Schiessanlagen). Der Regierungsrat hat mit RRB 1598 vom 17. September 2008 vom Bericht der Arbeitsgruppe Kenntnis genommen und die BVE beauftragt, die notwendigen rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung des Modells B auszuarbeiten. 8. Finanzielle Auswirkungen Durch die Übernahme der Abgabe für die ausserdienstliche Schiesspflicht entstehen dem Kanton Folgekosten von ca. 220' Franken pro Jahr zulasten der laufenden Rechnung. Insgesamt werden dies rund 7 Millionen Franken sein. Die Betreiber von Schiessanlagen werden neu zwar für privat abgegebene Schüsse abgabepflichtig; im Gegenzug werden sie aber von ihrer umfassenderen Kostenpflicht als Verursacher befreit. Ohne die Einführung einer Abgabe müsste der Kanton mit beträchtlichen Ausfallkosten rechnen, da zahlreiche Betreiber von Schiessanlagen zum Zeitpunkt der Sanierung ihrer Anlage entweder zahlungsunfähig sein werden oder als Rechtsperson gar nicht mehr bestehen werden. Der Anteil der Verhaltensstörer an den Sanierungskosten der nach 2013 noch betriebenen Anlagen beträgt ca. 33 Millionen Franken und müsste im Extremfall durch den kantonalen Abfallfonds getragen werden (Art. 27 Abs. 1 Bst. b Abfallgesetz). Andererseits wird der Abfallfonds auch nach der Einführung der Abgabe durch die Sanierung der bereits stillgelegten Anlagen und Anlageteile belastet werden, da allein bei diesen Anlagen mit Ausfallkosten von ca. 14 Millionen Franken zu rechnen ist. 9. Personelle und organisatorische Auswirkungen Die Erhebung der Abgabe, die Verwaltung des Fonds sowie die Auszahlung der Beiträge stellt zwar eine gewisse Mehrbelastung für die zuständigen Stellen von POM und BVE dar. Neue Stellen müssen für den Vollzug dieses Gesetzes aber nicht geschaffen werden, da sowohl die Grundlagen für die Erhebung der Abgabe als auch die Grundlagen für die Auszahlung von Beiträgen bereits vorhanden sind. 10. Auswirkungen auf die Gemeinden Durch die Sicherstellung der Sanierungsbeiträge der Schiessvereine werden die Gemeinden als Eigentümer allenfalls in Fällen entlastet, in denen es sonst zu einer Auseinandersetzung um die Höhe der Kostenbeteiligung von Verhaltens- und Zustandsstörern gekommen wäre. Ist die Gemeinde Eigentümerin des Zielhangs, zahlt sie wie bisher ihren Anteil als Zustandsstörerin, wobei diese Kosten es handelt sich um die Kosten für die umweltkonforme Entsorgung von belastetem Material aus der Spezialfinanzierung Abfall bestritten werden können. 11. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Der Erlass hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. 12. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens [Vortragstext] 13. Antrag / Anträge [Vortragstext]

9 7 Bern, [Datum] Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: / Der Präsident: [Name] Der Staatsschreiber: [Name]

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