Zusätzliche Weisungen des VNB (Anhang C) zu Werkvorschriften (TAB) Deutschschweiz 2015 der EFA Energie Freiamt AG

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1 C0.1 : Verzeichnis Zusätzliche Weisungen des VNB (Anhang C) 1/1 C0.1 : Verzeichnis Zusätzliche Weisungen des VNB (Anhang C) Zusätzliche Weisungen des VNB (Anhang C) zu Werkvorschriften (TAB) Deutschschweiz 2015 der EFA Energie Freiamt AG Nr. Bezeichnung Gültige WV Kapitel C0.1 Verzeichnis Zusätzliche Weisungen des VNB (Anhang C) C3.1 Fundamenterder / Ersatzerder C4.1 Netzanschluss EFH, DEFH, Reihenhäuser, Kleingewerbe C4.2 Netzanschuss Mehrfamilienhäuser ab 4 Wohnungen, Grossgewerbe C4.3 Netzanschluss Gesamtüberbauung mit mehreren MFH C6.1 Zähler, Empfänger, Schaltapparate, Steuerdrähte, Rundsteuerfrequenz C6.2 Zähleranschluss mit Wandlermessung C6.5 Wohnungsnummerierung C8.1 Wärmepumpen C10.1 Elektrische Energieerzeugungsanlagen (EEA) / Photovoltaikanlagen C10.2 Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG) C10.5 Zusätzliche Bedingungen EEA mit separater privater Trafostation C00.01 Verzeichnis Zusätze VNB Anhang C docx /

2 C3.1: Fundamenterder / Ersatzerder 1/1 C3.1: Fundamenterder / Ersatzerder Für die Sicherheit des Elektrizitätsnetzes des VNB, sowie der Elektroinstallationen des Kunden ist eine gute Erdung äusserst wichtig. Deshalb hat die Erstellung der Erdung mit grösster Sorgfalt zu erfolgen. Vom Bauablauf her wird der Elektroinstallateur oft sehr spät bestimmt und die Erdung muss vorher geplant und erstellt werden. Daher erstellt die EFA in ihrem Netzgebiet die Erdung im Normalfall selber. Im Ausnahmefall und in Absprache mit dem VNB kann die Erdung auch durch den Elektroinstallateur des Bauherrn erstellt werden; unter Berücksichtigung der Vorgaben des VNB und mit kostenpflichtigen Kontrollen und Messungen durch den VNB. Bei Erstellung der Erdung durch den Elektroinstallateur des Bauherrn ist dem VNB vorgängig ein Erdungsplan zur Bewilligung einzureichen. Eine Sichtkontrolle vor dem Betonieren oder dem Eindecken sowie eine Messung der Erdung vor dem Anschluss des Erders am Hausanschluss (HAK) durch den VNB ist vorgeschrieben. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn. Bei Fundamenten, welche gegenüber dem Erdreich nicht isoliert sind, muss die Erdung mit einem Fundamenterder ausgeführt werden. Der Erdübergangswiderstand soll 2 nicht überschreiten. Bei isolierten Fundamenten (z.b. Minergiebauten mit nach unten isolierter Bodenplatte) muss ein im feuchten Erdreich liegender Ersatzerder in einer Tiefe von Minimum 1m verlegt werden. Dieser muss mindestens alle 15m oder im Abstand der Blitzschutzableitungen mit dem Fundament verbunden werden. Als Ersatzerder im Erdreich sind Erder gemäss (NIN) SEV1000:2010 Tabelle und einer minimalen Länge von 25m bei guter Bodenleitfähigkeit zu erstellen; z.b.: - Kupfer-Seil, 50mm 2, Durchmesser 3mm pro Draht - Kupfer rund, 50mm 2, Durchmesser 8mm - Kupferband, 50mm 2, 2 x 25mm oder 2.5 x 20mm Der Erdübergangswiderstand soll 2 nicht überschreiten. Die Ausführung der Erdung (Fundamenterder/Ersatzerder) muss den aktuellen Normen (z.b. Leitsätze des SEV Fundamenterder 4113:2008 ; Leitsätze des SEV "Blitzschutzsysteme 4022:2008"; Regeln des SEV 3755 «Erden als Schutzmassnahme in elektrischen Starkstromanlagen») entsprechen. Gutes Anschauungsmaterial liefern auch die Lieferanten (z.b. Handbuch Erdung-Blitzschutz Überspannungsschutz von Arthur Flury AG, 2012). C03.01 Fundamenterder - Ersatzerder docx /

3 C4.1: Netzanschluss EFH, DEFH, Reihenhäuser, Kleingewerbe 1/1 C4.1: Netzanschluss bei EFH, DEFH, Reihenhäuser, Kleingewerbe Pro Abgabestelle/Grenzstelle wird je ein separater Netzanschlussvertrag mit den vom Netzanschlussnehmer definierten maximalen Strömen (10ms-Mittelwert) erstellt. Der genaue Standort des Fassadenkastens ist vor Baubeginn mit dem VNB abzusprechen. Im Fassadenkasten ist der Platz für einen Hausanschlusskasten vorzusehen. Dieser wird durch den VNB geliefert. Der Fassadenkasten mit Hausanschlusskasten und Tarifapparaten muss für den VNB jederzeit, ohne Voranmeldung, zugänglich sein. Es ist ein Schloss mit 4-Kant- oder 5000er-Zylinder einzubauen. Für den TV & TT Anschluss im Fassadenkasten ist ein separates Feld (1 oder 2 Türen) vorzusehen. Wetterseitig muss eine Regenzarge montiert sein. Der Fassadenkasten ist mindestens unterkant 80cm ab Boden zu montieren (Masse siehe TAB A4.12/2). Die Zählerplätze müssen so positioniert sein, dass die Displays auf Augenhöhe ablesbar sind. Rohrdurchmesser: Elektrizitäts- und TV-Netz: d = mind. KRS 60mm, Swisscom: d = mind. 55mm Der Liegenschaftseigentümer ist in seiner Liegenschaft verantwortlich für eine einwandfrei funktionierende Abdichtung und Entwässerung der Rohr- und Kabeleinführung. Der VNB lehnt jegliche Haftung für undichte Rohr- und Kabeleinführungen, insbesondere auch der Abdichtung zwischen Rohr und Gebäude, ab. Mögliches Modell, welches die obigen Anforderungen erfüllt Firma: HAG Gretener, 8442 Hettlingen, (oder gleichwertige Lieferanten) Einfamilienhaus: (Modell 12.50, 2 Zählerplätze, 1 NKE, 1 HAK) (Masse: BxHxT = 930x1180x230mm) Doppeleinfamilienhaus: (Modell 12.69, 3 Zählerplätze, 1 NKE, 1 HAK) (Masse: BxHxT = 1180x1180x230mm) C04.01 Netzanschluss EFH, DEFH, Kleingewerbe docx /

4 C4.2: Netzanschluss MFH ab 4 Wohnungen, Grossgewerbe 1/1 C4.2: Netzanschluss MFH ab 4 Wohnungen, Grossgewerbe Pro Abgabestelle/Grenzstelle wird je ein separater Netzanschlussvertrag mit den vom Netzanschlussnehmer definierten maximalen Strömen (10ms-Mittelwert) erstellt. Bei Mehrfamilienhäuser, grossen Gewerbebauten, etc. kann in Absprache mit dem VNB auf einen Fassadenkasten verzichtet werden. Der genaue Standort des Hausanschlusses ist vor Baubeginn mit dem VNB abzusprechen. Der Netzanschluss mit Hausanschlusskasten oder separatem Einspeisefeld und die Tarifapparate müssen aber jederzeit zugänglich sein. Die Zugänglichkeit muss mit einem Schlüsselrohr sichergestellt werden. (Der Zugang zu weiteren Räumen darf nicht möglich sein.) Der Liegenschaftseigentümer ist in seiner Liegenschaft verantwortlich für eine einwandfrei funktionierende Abdichtung und Entwässerung der Rohr- und Kabeleinführung. Der VNB lehnt jegliche Haftung für undichte Rohr- und Kabeleinführungen, insbesondere auch der Abdichtung zwischen Rohr und Gebäude, ab. Für MFH + KMU Bis 400A HAK mit Anschlussüberstromunterbrecher Für Grosskunden Bis 400A ist ein HAK mit Anschlussüberstromunterbrecher vorzusehen (nur ein Netzkabel). Bei Anschlüssen über 400A muss ein ausfahrbarer Leistungsschalter eingebaut werden. Das Einspeisefeld muss geschottet sein (sichere Trennung Netz/Hausinstallation) C04.02 Netzanschluss MFH ab 4 Wohnungen, Grossgewerbe docx /

5 C4.3: Netzanschluss Gesamtüberbauung mit mehreren MFH 1/1 C4.3: Netzanschluss Gesamtüberbauung mit mehreren MFH In Normalfall wird bei Überbauungen mit mehreren MFH pro Gebäudeeinheit ein separater Netzanschluss ab einer im Ring erschlossenen und von aussen zugänglichen Verteilkabine des VNB mit je einem separatem Netzanschlussvertrag erstellt (analog Dokument C4.2). Damit ist die Versorgung der Überbauung im Störungs- und Wartungsfall optimal gewährleistet und im Notfall kann somit auch jedes Haus von aussen separat vom Netz getrennt werden. Im Ausnahmefall kann in Absprache mit dem VNB für zwei MFH ein gemeinsamer Anschluss erstellt werden. Bedingung dafür ist, dass alle Zähler der beiden MFH unmittelbar neben der Abgabestelle/ Grenzstelle in einem gemeinsamen Technikraum platziert werden. Bei technisch schwierigen Verhältnissen kann im Ausnahmefall in Absprache mit dem VNB eine Anschlussleitung als Stich ab Verteilkabine des VNB auf einen Verteilknoten innerhalb der Überbauung mit anschliessenden Hauszuleitungen zu den einzelnen Abgabestellen/Grenzstellen realisiert werden. Bei dieser Anschlussart gilt: - Pro Abgabestelle/Grenzstelle wird je ein separater Netzanschlussvertrag mit den vom Netzanschlussnehmer definierten maximalen Strömen (10ms-Mittelwert) erstellt. - Der Verteilknoten ist Hoheitsgebiet und Eigentum des VNB. Der Standort des Verteilknotens ist in Absprache mit dem VNB festzulegen. Dieser Verteilknoten muss für den VNB jederzeit und einfach zugänglich sein. - Sämtliche Zuleitungen von der Verteilkabine über den Verteilknoten bis zu den einzelnen Abgabestellen/Grenzstellen in den MFH sind von der Qualität her Netzkabel und befinden sich im Eigentum des VNB. - Alle baulichen Voraussetzungen in der Parzelle des Netzanschlussnehmers sind im Eigentum und in der Unterhaltspflicht des Netzanschlussnehmers (Kabelschutzrohre bis Verteilknoten, Gebäude für Platzierung Verteilknoten, Kabelschutzrohre oder Trasse von Verteilknoten bis zu den einzelnen Gebäudeeinheiten, usw.). - Falls der Verteilknoten auf Wunsch des Netzanschlussnehmers erstellt wird und der VNB keinen Bedarf für diesen Knoten hat, sind alle Kosten für Erstellung und Unterhalt dieses Verteilknotens durch den Netzanschlussnehmer zu tragen. Der Verteilknoten und die Kabelführungen vom Verteilknoten bis zu den einzelnen Abgabestellen/ Grenzstellen sind vom Netzanschlussnehmer so einzuplanen, dass der Anlagengrenzwert von 1 Mikrotesla (1μT) gemäss NISV jederzeit und überall eingehalten wird. Nachbesserungen für die Einhaltung der NISV gehen zu Lasten des Netzanschlussnehmers. Haus 1 Haus 2 Haus n Hausanschlusskasten (HAK) Anschlussüberstromunterbrecher mit Schmeltzeinsatz Abgabestelle/Grenzstelle gemäss NIV Art. 2 Abs. 2 (mit mechanischer und sichtbarer Trennstelle bei Eigentumsgrenze) Hausanschlusskasten (HAK) Anschlussüberstromunterbrecher mit Schmeltzeinsatz Abgabestelle/Grenzstelle gemäss NIV Art. 2 Abs. 2 (mit mechanischer und sichtbarer Trennstelle bei Eigentumsgrenze) Hausanschlusskasten (HAK) Anschlussüberstromunterbrecher mit Schmeltzeinsatz Abgabestelle/Grenzstelle gemäss NIV Art. 2 Abs. 2 (mit mechanischer und sichtbarer Trennstelle bei Eigentumsgrenze) C04.03 Netzanschluss Gesamtüberbauung mit mehreren MFH docx / Verteilknoten innerhalb der Gesamtüberbauung (Eigentum VNB) Netzanschlusspunkt

6 C6.1: Zähler, Empfänger, Schaltapparate, Steuerdrähte, Rundsteuerfrequenz 1/1 C6.1: Zähler, Empfänger, Schaltapparate, Steuerdrähte, Rundsteuerfrequenz Zähler/Empfänger: Für mögliche spätere Erweiterungen müssen Reserveplätze vorgesehen werden. Bis 5 Messeinrichtungen mind. 1 Reserveplatz; ab 5 Messeinrichtungen mind. 2 Reserveplätze. (siehe Tabelle TAB 6.34). Pro Zähler und Empfänger ist je ein separater Platz vorzusehen. Bei nur einem Zähler, kann der Überstromunterbrecher im HAK als Bezügerüberstromunterbrecher verwendet werden. Bei mehr als einem Zähler, ist pro Zähler ein Bezügerüberstromunterbrecher zu montieren. Der Platz für die Bezügerüberstromunterbrecher ist in jedem Fall vorzusehen. Zähler und Empfänger werden nur durch den VNB montiert oder demontiert. Inbetriebnahmen von Installationen ohne Messeinrichtung werden nicht geduldet und bestraft. An den Mess- und Steuerapparaten dürfen keine Leiter abgeschlauft werden. Schaltapparate: Folgende Apparate und Anlageteile müssen plombierbar sein (die Aufzählung ist nicht abschliessend): - Sperrschütze für Waschmaschine, Boiler, Wärmepumpe, etc. - Sämtliche Steuerklemmen - Alle ungezählten Klemmstellen - Abdeckungen von Zählervorsicherungen - Steuersicherungen Steuerdrähte: Funktion Bezeichnung Bezeichnung alt (best.) Steuerneutralleiter Nr. 0 gelb/schwarz Spitzensperre (WM, Tumbler) Nr. 1 weiss/rot Boiler Nachtladung Nr. 2 weiss/schwarz Boiler Tagnachladung Nr. 3 weiss/violett Doppeltarif (Preiszone 1+2) Nr. 4 weiss/braun WP Freigabe Nr. 5 WP Zusatz- und Notheizung Nr. 6 Variabel (nach Bedarf) Nr. 7-9 Aussenleiter grau (ohne Nr.) Rundsteuerfrequenz: Die Rundsteuerfrequenz des VNB beträgt Hz. C06.01 ZählerEmpfänger Schaltapparate Steuerdrähte Rundsteuerfrequenz docx /

7 C6.2: Zähleranschluss mit Wandlermessung 1/1 C6.2: Zähleranschluss mit Wandlermessung Die gesamte Zählerverdrahtung ist mit Litzen auszuführen (Aderendhülsen 20mm). Spannungspfad 2.5mm 2 Cu / Strompfad 4mm 2 Cu bis 15m Die Leiter sind an jedem Ende mit Leiterbezeichnungstüllen zu versehen. Die Stromwandler und Prüfklemmen werden durch den VNB geliefert. Impulsweitergabe Zähler Die Weitergabekontakte (20-22, 30-32) werden wie oben beschrieben angeschlossen. Für die Aufschaltung der Impulse gibt es zwei Varianten: Variante 1: mit einem Optokoppler (Lieferung Bauseits) Variante 2: mit Zwischenrelais (Lieferung VNB gegen Verrechnung) Zwischen Zähler und Impulsaufnehmer ist eine direkte Verbindung zu erstellen ohne Klemmen. Die Spannung für die Impulsweitergabe muss bauseitig erbracht werden. Spannung der Weitergabekontakte V. Absicherung max. 2A. C06.02 Zähleranschluss mit Wandlermessung docx /

8 C6.5: Wohnungsnummerierung 1/1 C6.5: Wohnungsnummerierung In Mehrfamilienhäusern sind die Zähler und Bezügerüberstromunterbrecher gleich wie die Wohnungen zu bezeichnen und sinngemäss anzuordnen. Die Wohnungsnummerierung und Bezeichnung ist mit der Bezeichnung der Liegenschaftsverwaltung oder EigentümerIn abzustimmen. Für die genaue Bezeichnung ist ein Nummerierungssystem zu erstellen oder ein eventuell Vorhandenes zu übernehmen. Die Nummerierung ist zwingend an folgenden Orten anzubringen: Bezügerüberstromunterbrecher, Zählerplatz, Wohnungsunterverteiler und am Sonnerietaster vor der Haustüre. Um Verwechslungen zu vermeiden, sind mindestens zwei Kriterien für die Bezeichnung zu verwenden. Bei unklarer Wohnungszuordnung ist pro Stock ein Plan zu erstellen und bei der Hauptverteilung anzubringen. Mögliche Variante, welche die obigen Anforderungen erfüllt Beispiele Bezeichnung: 1. OG links / Whg. Nr OG 4½ Zi. / Whg. Nr OG Attika / Whg. Nr. 6.1 C06.05 Wohnungsnummerierung docx /

9 C8.1: Wärmepumpen 1/2 C8.1: Wärmepumpen Wärmepumpen sowie Not- oder Ergänzungsheizungen müssen grundsätzlich mit Sperrschützen ausgerüstet sein. Die Standard-Sperrzeiten sind dem Info Blatt Kundeninformation Stromversorgung für Haushalt und Gewerbe zu entnehmen. Eine Notheizung, für welche kein zusätzlicher Netzkostenbeitrag bezahlt wurde, kann jederzeit gesperrt werden. Bei Kapazitätsengpässen in der Stromversorgung ist eine dauernde Sperrung möglich. Der Teil einer Zusatz- oder Ergänzungsheizung, für welche ein zusätzlicher Netzkostenbeitrag bezahlt wurde, unterliegt denselben Sperrzeiten und Bedingungen wie eine Wärmepumpe. Gemäss Energieverordnung des Kantons Aargau dürfen Notheizungen nur für Aussentemperaturen unter der Auslegungstemperatur der Hauptheizung installiert werden. Die Sperrung der Not- oder Ergänzungsheizungen muss im Hauptstromkreis eingebaut werden. Die Sperrung der Wärmepumpe kann über den EVU -Sperrkontakt der Wärmepumpe erfolgen. Beispiel Schema Sperrung der Wärmepumpe mit Zusatz- oder Notheizung C08.01 Wärmepumpen docx / Der Anschluss muss immer 3 x 400V sein.

10 C8.1: Wärmepumpen 2/2 Beispiel Schema Legionellenschaltung mit Wärmepumpe und Elektro-Boiler Es ist auf dem Brauchwassererwärmer und der Elektroverteilung ein entsprechender Warnhinweis anzubringen. gemäss Info Electrosuisse 2081a vom August 2012 Vorsicht <<Legionellenschaltung>>! Für Wartungsarbeiten Überstromunterbrecher 2F1 ausschalten. C08.01 Wärmepumpen docx /

11 C10.1: Elektrische Energieerzeugungsanlagen (EEA) 1/4 C10.1: Elektrische Energieerzeugungsanlagen (EEA) EEA: VNB: Elektrische Energieerzeugungsanlagen (z.b.: Photovoltaikanlagen) Verteilnetzbetreiber (in diesem Dokument ist damit die EFA Energie Freiamt AG gemeint) Im Versorgungsgebiet des VNB müssen EEA nach den gesetzlichen Vorgaben, den AGB s des VNB, den anerkannten Regeln der Technik sowie den Branchenempfehlungen erstellt, geändert, instandgehalten, kontrolliert und erneuert werden. In Absprache mit dem VNB kann auf gewisse Punkte in diesen Vorgaben temporär verzichtet werden; diese Abweichungen müssen vom VNB jedoch schriftlich bestätigt sein. Der VNB kann jederzeit verlangen, dass die temporär nicht ausgeführten Vorgaben nachgerüstet werden müssen, falls sich dies aus irgendwelchen Gründen später als notwendig oder sinnvoll erweist. Der VNB verzichtet auf weitere eigene technische Detailvorgaben mit Ausnahme der Ergänzungen in diesem Dokument. Bei Anlagen mit separater Trafostation für die EEA gelten zusätzliche Bedingungen gemäss separatem Dokument in Anhang C. a) Bewilligungsverfahren und Vertragswesen Zur technischen Beurteilung und Bewilligung der EEA sind folgende Dokumente zeitgleich und in Papierform beim VNB einzureichen: Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen (VSE-Formular Nr. 2.24d); bei Anlagen grösser 30kVA ist zwingend die Unterschrift des Betriebsinhabers der EEA auf diesem Formular notwendig Elektro-Installationsanzeige mit Elektro- und Prinzipschema Standort mit Situationsplan Angaben zur Energieverwendung (KEV, Eigenverbrauch, Eigenverbrauchsgemeinschaft) Datenblatt der PV-Module und Wechselrichter Bei Anlagen ab 30kVA sind folgende zusätzliche Dokumente einzureichen: Kopie der eingereichten ESTI-Planvorlage Kopie der Plangenehmigungsverfügung vom ESTI Angaben über geplantes Schutzkonzept und zentralem Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen (VSE-Formular Nr. 1.18d_2010) Die definitive Bewilligung für die EEA kann der VNB erst erteilen, wenn der Betriebsinhaber der EEA die bewilligte ESTI-Planvorlage eingereicht hat. C10.01 Elektrische Energieerzeugungsanlagen docx / Es werden nur Gesuche bearbeitet, bei welchen die obigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung für den Bau der Anlage erfolgt erst nach Klärung und Bereinigung aller offenen Punkte. Ein Anschlussvertrag wird nur in Spezialfällen erstellt. In jedem Fall gelten neben den gesetzlichen Vorgaben immer die allgemeinen Vorgaben des VNB gemäss diesem Dokument. Zusätzlich gelten insbesondere folgende Dokumente: - Das vom VNB bewilligte Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen (Formular 2.24d). - Der vom VNB bewilligte Situationsplan mit Definition des Netzanschlusspunktes/Einspeisepunktes, der Leitungsführung und des Anschlusspunktes/Grenzstelle. Neue Netzzuleitungen oder Anpassungen der bestehenden Netzzuleitung müssen vom Betriebsinhaber der EEA auf Basis der vom VNB erstellten Kostenzusammenstellung schriftlich bestellt werden.

12 C10.1: Elektrische Energieerzeugungsanlagen (EEA) 2/4 b) Ergänzende technische Vorgaben des VNB Bei Ausfall oder Störung des Netzes des VNB muss eine automatische und sichere Netztrennung der EEA erfolgen. Die Funktion dieser Schutzeinrichtung ist durch den Betriebsinhaber der EEA zu realisieren und periodisch zu prüfen. Die Wiederzuschaltung darf erst verzögert und kaskadiert nach erfolgter Wiederherstellung des stabilen Netzbetriebes im Netz des VNB erfolgen. Während der Netzwiedereinschaltung muss die Zuschaltung der Wechselrichter blockiert bleiben. Gemäss Dokument NA/EEA CH 2014 sind Schnittstellen für die Steuerung von Leistung und Blindleistung durch den VNB zu installieren. Da der VNB die EEA zum heutigen Zeitpunkt noch nicht steuert, muss dies momentan nicht eingebaut werden. Die Anlage muss jedoch so gebaut sein, dass die Nachrüstung später auf Kosten des Betriebsinhabers der EEA einfach möglich ist. Die EEA ist in jedem Betriebszustand mit einem Zielwert von cos 1.0 zu betreiben. Abweichungen sind in gewissen Betriebszuständen in Absprache mit dem VNB möglich. Der cos EEA muss jedoch in allen Betriebspunkten innerhalb folgender Grenzen liegen: - Anlagen bis 30kVA: übererregt untererregt - Anlagen über 30kVA: übererregt untererregt Der Anlageschalter der EEA muss abschliessbar und für den VNB zugänglich sein. Der Betriebsinhaber der EEA muss durch technische Massnahmen sicher stellen, dass in keinem Betriebszustand - mehr als die im bewilligten Anschlussgesuch festgehaltene maximale Scheinleistung ins Netz des VNB eingespiesen wird - keine Überspannungen ins Netz des VNB eingespiesen werden Gemäss Dokument NA/EEA CH 2014 ist bei Anlagen ab 30kVA ein zentraler Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) gefordert, welcher Spannung und Frequenz überwacht und im Fehlerfall zwei in Reihe geschaltete galvanisch trennende Kuppelschalter abschaltet. In Absprache mit dem VNB kann dieser bei Anlagen kleiner 100kVA weggelassen werden, falls ein im Wechselrichter integrierter NA-Schutz einen gleichwertigen Schutz garantiert. Der VNB empfiehlt jedoch den Einbau eines zentralen Netz- und Anlagenschutzes (NA-Schutz) bei allen Anlagen ab 30kVA. Dort wo ein zentraler Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) gefordert ist gilt: - der zentrale NA-Schutz muss ausserhalb der Wechselrichter sein - es gibt nur einen zentralen Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) pro EEA Die verwendeten Wechselrichter müssen die folgenden technischen Standardanforderungen erfüllen: - automatische Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz - Funktion Statische Netzstützung -cos Regelung - Schnittstellen für die ferngesteuerte Leistungsreduktion durch VNB - die Rundsteuerfrequenz des VNB von 317 Herz darf nur gemäss D-A-CH-CZ abgeschwächt werden - symmetrisch 3x400V Einspeisung (ausser bei Kleinanlagen) - Inselnetzerkennung mit automatischer Abschaltung sowie Synchron-Check Falls sich die gesetzlichen Anforderungen an die bestehende Installation ändern, ist eine Anpassung der Installation auf Kosten des Betriebsinhabers der EEA auszuführen. C10.01 Elektrische Energieerzeugungsanlagen docx /

13 C10.1: Elektrische Energieerzeugungsanlagen (EEA) 3/4 C10.01 Elektrische Energieerzeugungsanlagen docx / c) Komponenten der Messung Die Komponenten der Messung werden vom VNB definiert und bleiben im Eigentum des VNB. Die Kosten für Beschaffung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung aller Komponenten der Messung gehen zu Lasten des Betriebsinhabers; Ausnahme: Eigenverbrauchszähler, EVG-Zähler und separate Produktionszähler für kleine EEA unter 30kVA; in diesen Fällen sind die Kosten der Komponenten der Messung in die Grundgebühr eingerechnet. Bei Anlagen ab 30kVA beinhalten die Komponenten der Messung folgendes: - Geeichte Lastgangmessung für automatische Datenübermittlung - Kommunikationsmodul zu Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung (inkl. ev. notwendiger SIM-Karte für Mobile-Auslesung) - die notwendigen geeichten Messwandler und Prüfklemmen - Lastschaltgerät Die Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG) ist in einem separaten Teil im Detail definiert. Bei Anlagen ab 30kVA mit Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung muss der Betriebsinhaber der EEA dem VNB unentgeltlich eine Telefonsteckdose unmittelbar neben dem Zähler mit einem durchwahlfähigen Festnetz-Telefonanschluss mit separater Telefonnummer zur Verfügung stellen. Andere Lösungen können temporär vereinbart werden, wenn der Betriebsinhaber der EEA für sämtliche Beschaffungs-, Betriebs- und Erneuerungskosten vollumfänglich aufkommt. Der VNB baut den Zähler und das Kommunikationsmodul in die vom Betriebsinhaber der EEA vorbereitete und verdrahtete Installation ein. Alle weiteren Komponenten der Messung sind vom Betriebsinhaber der EEA einzubauen. Der Betriebsinhaber der EEA ist verantwortlich für den ordnungsgemässen Betrieb und den Unterhalt aller Komponenten der Messung. Die periodische Eichung des Zählers und der Stromwandler wird vom VNB, mit Kostentragung durch den Betriebsinhaber der EEA, veranlasst. d) Abnahmekontrolle, Inbetriebnahme der EEA Die Inbetriebnahme der EEA darf erst erfolgen, wenn durch den Betriebsinhaber der EEA sichergestellt ist, dass die gesetzlichen Vorgaben, die AGB s des VNB, die anerkannten Regeln der Technik, die Branchenempfehlungen sowie die zusätzlichen Weisungen des VNB gemäss diesem Dokument eingehalten sind. Für alle Arten der Kontrolle der EEA ist der Betriebsinhaber der EEA verantwortlich. Er ist ebenfalls verantwortlich, dass die notwendigen Dokumente von seinen Lieferanten und den staatlichen Behörden (z.b. ESTI) an den VNB weitergleitet werden. Der Betriebsinhaber der EEA muss dem VNB bis Abschluss der Inbetriebnahme schriftlich bestätigen, dass alle Vorgaben in diesem Dokument erfüllt sind. Zusätzlich sind dem VNB vom Betriebsinhaber der EEA zeitgleich und in Papierform Kopien folgender Dokumente zu übergeben: - revidiertes Schema mit den für den VBN relevanten Teilen - Sicherheitsnachweis (SiNa) der AC-Elektroinstallation - Messprotokoll der DC-Installation - bei Eigenverbrauchsgemeinschaften: alle notwendigen Verträge - das vom Auditor unterzeichnete Formular FO Beglaubigte Anlagedaten Zusätzliche dem VNB zu übergebende Dokumente bei EEA grösser 30kVA: - revidierte Unterlagen des zentralen NA-Schutzes mit Einstellwerten und Prüfprotokoll - Übersichtschema der gesamten EEA mit den effektiven Nenndaten der Betriebsmittel - Kontrollbericht des ESTI - Bestätigung, dass die Grenzwerte gemäss D-A-CH-CZ eingehalten sind (mit Messprotokoll) Die Kontrollen des VNB beschränken sich auf: - Zuleitung vom Netzanschlusspunkt/Einspeisepunkt bis zu den Eingangsklemmen beim Anschlusspunkt/Grenzstelle - Anschluss und Funktion der Komponenten der Messung - Eingang der Prüfungsberichte (jedoch ohne inhaltliche Prüfung) Alle weiteren Kontrollen sind vom Betriebsinhaber der EEA auszuführen oder ausführen zu lassen.

14 C10.1: Elektrische Energieerzeugungsanlagen (EEA) 4/4 Für den Verteilnetzbetreiber gilt die EEA solange im Zustand Probebetrieb (gemäss TAB ) bis alle notwendigen Prüfungen abgeschlossen, die Mängel behoben und die entsprechenden Prüfungsberichte beim VNB eingetroffen sind. e) Aufhebung des Parallelbetriebes Der VNB behält sich das Recht vor, den Parallelbetrieb der EEA ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben: bei Kontrollarbeiten, während Unterhalts- oder Erweiterungsarbeiten im Netz, bei Störungen bei Versagen der Schutzeinrichtungen bei Nichteinhalten der D-A-CH-CZ-Richtlinien während dem Betrieb der EEA der Betriebsinhaber der EEA anderen Verpflichtungen nicht nachkommt f) Haftung Der Betriebsinhaber der EEA haftet für sämtliche durch seine Anlage verursachten direkten und indirekten Sach- und Personenschäden in seiner Anlage, den Anlagen von anderen Netzanschlussnehmern und den Anlagen des VNB. Er haftet ferner für die Aufwendungen des VNB für die Störungssuche. Für die Haftung des VNB gegenüber dem Betriebsinhaber der EEA gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des VNB. g) Kosten Sämtliche Kosten, welche dem VNB im Zusammenhang mit der EEA bei Planung, Bau, Betrieb und Erneuerung entstehen, werden dem Betriebsinhaber der EEA nach Aufwand verrechnet. Der VNB kann Teile der Aufgaben des Betriebsinhabers der EEA als verrechenbarer Dienstleistungsauftrag übernehmen. C10.01 Elektrische Energieerzeugungsanlagen docx / h) Wichtige Dokumente für Bau und Betrieb der EEA Für die Belange des VNB gelten als Normen und anerkannten Regeln der Technik sowie Branchenempfehlungen insbesondere die jeweils gültigen Fassungen folgender Dokumente: Werkvorschriften (TAB) Deutschschweiz 20xx: Technische Anschlussbedingungen der Verteilnetzbetreiber für den Anschluss an das Niederspannungsverteilnetz; (gültige Fassung bei Erstellung dieses Dokumentes: 2015; im Speziellen sind in Kapitel 10 die Weisungen bezüglich Elektrische Energieerzeugungsanlagen). ESTI Weisung Nr. 219: Parallelbetrieb von Energieerzeugungsanlagen (EEA) (gültige Fassung bei Erstellung dieses Dokumentes: Version 1114 d vom ). ESTI Weisung Nr. 233: Photovoltaik(PV)-Stromversorgungssysteme (gültige Fassung bei Erstellung dieses Dokumentes: Version 0914 d vom ). Branchendokument NA/EEA des VSE: Empfehlung Netzanschluss für Energieerzeugungsanlagen (gültige Fassung bei Erstellung dieses Dokumentes: NA/EEA CH 2014, 12/ 2014). Dieses Dokument enthält im Speziellen Vorgaben für grössere Anlagen ab 30kVA; z.b.: - zentraler Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) - generelle Schutzvorkehrungen - Verhalten der EEA bei Störungen D-A-CH-CZ: Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen (gültige Fassung bei Erstellung dieses Dokumentes: sowie Zusatzdokumente). NIN: Niederspannungsinstallationsnorm (gültige Fassung bei Erstellung dieses Dokumentes: SN :2015; im Speziellen sind in Kapitel 7.12 die speziellen Vorgaben bezüglich PV-Anlagen)

15 C10.2 : Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG) 1/2 C10.2 : Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG) a) Grundsatz Alle Stromproduzenten haben unabhängig von der Grösse oder der Produktionstechnologie ihrer Energieerzeugungsanlage das Recht, die produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selbst zu verbrauchen (Art. 7 Abs. 2bis sowie Art. 7a Abs. 4bis EnG). Im Normalfall gibt es eine Produktionsanlage und eine Verbrauchsstätte. Eine Produktionsanlage und mehrere Verbrauchsstätten sind auch möglich man spricht dann von einer Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG). Bei Eigenverbrauch und EVG gilt weiterhin die gleiche Praxis bezüglich der Definition, was eine Verbrauchsstätte ist und wann ein Zähler für eine einzelne Verbrauchsstätte hinter einem Netzanschlusspunkt zu installieren ist. b) Die wichtigsten Informationen bezüglich Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG) Mehrere Endverbraucher können sich mit einem Produzenten zu einer Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG) zusammenschliessen (z. B. mehrere Mieter und/oder Stockwerkeigentümer in einem Mehrfamilienhaus). Eine EVG kann gebildet werden, wenn die Verbrauchsstätten hinter dem gleichen Netzanschlusspunkt liegen. Sie ist unabhängig von der Grösse der Anlage, der Produktionstechnologie oder einer eventuellen Förderung. Unabhängig vom Eigenverbrauch bleibt jeder einzelne Endverbraucher (im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b StromVG) mit seiner Verbrauchsstätte Netznutzer und Energiebezüger bei der EFA Energie Freiamt AG im Sinne von StromVG und StromVV und wird weiterhin separat gemessen. Jeder Endverbraucher haftet weiterhin vollumfänglich sowohl für die von ihm bezogene Energie als auch für die in Anspruch genommene Netznutzung, Systemdienstleistungen und öffentliche Abgaben. Der Zusammenschluss zu einer EVG erfordert einen rechtsgültigen, unterzeichneten «Rahmenvertrag Eigenverbrauchsgemeinschaft Strom» und je eine «Zugehörigkeitserklärung und Vollmacht Eigenverbrauchsgemeinschaft Strom» jedes einzelnen Endverbrauchers. c) Technische Voraussetzungen für die Bildung einer EVG In Absprache mit der EFA als Netzbetreiberin muss ein geeignetes Messkonzept für die Anwendung einer Eigenverbrauchsgemeinschaft definiert werden. Die Kosten für die Erarbeitung des Messkonzeptes sowie den Bau/Umbau der Messeinrichtungen sind durch den Objekteigentümer oder die EVG zu tragen. C10.02 Eigenverbrauchsgemeinschaft docx / d) Zähler und Rechnungstellung bei Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG) Gemäss den gesetzlichen Vorgaben ist der Netzbetreiber für das Messwesen der einzelnen Verbrauchstätten verantwortlich. Die Zähler der einzelnen Parteien der Eigenverbrauchsgemeinschaft sind daher standardmässige Zähler der EFA. Für Bezug/Rücklieferung am Netzanschlusspunkt ist ein zusätzlicher Zähler zu installieren. Die Zähler werden von der EFA geliefert und bleiben im Eigentum der EFA. Alle Zähler der EVG müssen am gleichen Ort unmittelbar beim Netzanschlusspunkt montiert sein. Die Abgaben an die Standortgemeinde sowie die Grundpreise pro Verbrauchsstätte jedes einzelnen Endverbrauchers werden in gleicher Höhe erhoben wie wenn keine Eigenverbrauchsgemeinschaft gebildet wird. Jede Partei der Eigenverbrauchsgemeinschaft erhält periodisch eine Rechnung von der EFA mit dem jeweils gültigen Grundpreis und den Abgaben an die Standortgemeinde. Auf dieser Rechnung sind auch die Angaben über den Bezug der jeweiligen Messstelle ersichtlich. Die Verrechnung des Strombezuges (Energie, Netznutzung, KEV und SDL) an die einzelnen EVG-Parteien erfolgt nicht durch die EFA. Der Vertreter der Eigenverbrauchsgemeinschaft erhält periodisch eine Rechnung mit folgendem Inhalt: - Verrechnung des bezogenen Stromes (Netznutzung, Energie, SDL, KEV, Grundpreis, ev. Abgaben an Standortgemeinde ) über den EVG-Hauptzähler; sofern der EVG-Hauptzähler ein zusätzlicher Zähler ist, werden auf dieser Rechnung keine Abgaben an Standortgemeinde verrechnet, da diese schon direkt allen Verbrauchsstätten belastet sind - Gutschrift der Rücklieferung der Energie über den EVG-Hauptzähler ins EFA-Netz (Energie, Grundpreis) Mit der Rechnung erhält der Vertreter der EVG die Daten der Verbräuche der einzelnen EVG-Mitglieder. Ansprechpartner für die EFA für die Verrechnung ist der Vertreter der EVG. Der Vertreter der Eigenverbrauchsgemeinschaft verrechnet die Stromkosten gemäss einer EVG-internen Festlegung an die einzelnen Mitglieder der Eigenverbrauchsgemeinschaft selber.

16 C10.2 : Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG) 2/2 e) Zuteilung der Bezugs-Stromprodukte (Netznutzung/Energie) bei Eigenverbrauch Die Zuteilung der Bezugs-Stromprodukte (Netznutzung/Energie) ist teilweise anders als bei Anschlüssen ohne Eigenverbrauch. Aus der folgenden Tabelle ist die Änderung der Zuteilung ersichtlich. Grösse der Stromproduktionsanlage NS/ MS Anschluss/Leistung/Bezugsmenge Art Zuteilung zum Strom- Produkt Bis 10kWp NS Alle Netznutzung: Energie: MS Alle Netznutzung: Grösser 10kWp NS Leistungsbezug kleiner 35kW und Produktionsanlage kleiner 30kWp sowie Strombezug aus dem EFA- Netz kleiner kwh/a Leistungsbezug kleiner 35kW und Produktionsanlage grösser 30kWp sowie Strombezug aus dem EFA- Netz kleiner kwh/a Energie: Netznutzung: Energie: Netznutzung: Avanti Avanti Avanti + 1,00 CHF/kW/Monat für das viertelstündliche Monatsmaxima der Leistung Leistungsbezug grösser 35kW sowie Strombezug aus dem EFA-Netz kleiner kwh/a Strombezug aus dem EFA-Netz Energie: Netznutzung: Energie: Netznutzung: grösser kwh/a Energie: MS Alle Netznutzung: Energie: Avanti f) Wo findet man weitere Informationen In den folgenden Dokumenten finden Sie detaillierte Informationen sowie Installations- und Messbeispiele zur Umsetzung der Eigenverbrauchsregelung. a) Vollzugshilfe für die Umsetzung des Eigenverbrauchs nach Art. 7 Abs. 2 bis und Art. 7a Abs. 4 bis des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) Herausgeber: Bundesamt für Energie BFE b) Handbuch Eigenverbrauchsregelung - Empfehlung zur Umsetzung der Eigenverbrauchsregelung HER CH September 2014 Herausgeber: Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen dbuch_eigenverbrauchsregelung.pdf Diese Dokumente können auch von der Homepage der EFA herunter geladen werden. g) Vergütung des zurück gelieferten Stromes und Kosten für die Rücklieferregister im Hauptzähler Die EFA vergütet den ins EFA-Netz zurück gelieferten Strom gemäss Produkteblatt Produktion PRO-xx. Die Mehrkosten für den Hauptzähler sowie die Zählerdatenverarbeitung werden als Grundpreis auf der Rechnung im Abschnitt Rücklieferung aufgeführt. Details sind im Produkteblatt Produktion PRO-xx ersichtlich. C10.02 Eigenverbrauchsgemeinschaft docx / h) Initialisierungs- und Mutationskosten für Eigenverbrauchsgemeinschaften (EVG) Die administrativen Kosten für die Aufwände (Verträge, usw.) der EFA für die Initialisierung einer EVG oder für die Mutation der Endverbraucher sind durch die EVG zu tragen. Sie werden nach Aufwand verrechnet.

17 C10.5: Zusätzliche Bedingungen EEA mit separater privater Trafostation 1/1 C10.5 Zusätzliche Bedingungen EEA mit separater privater Trafostation EEA: Elektrische Energieerzeugungsanlagen (z.b.: Photovoltaikanlagen) VNB: Verteilnetzbetreiber (in diesem Dokument ist damit die EFA Energie Freiamt AG gemeint) C10.05 Zusätzliche Bedingungen EEA mit privater Trafostation docx / Zusätzliche zu Dokument C10.1 gelten folgenden Vorgaben: Bei der Planung der Trafostation durch den Betriebsinhaber der Trafostation sind folgende Weisungen des VNB zu beachten: - der zentrale NA-Schutz ist in jedem Fall auf der 400V-Ebene einzubauen (gemäss Dokument NA/EEA CH die für den VNB relevanten Punkte (Messung, Anschlussart, usw.) müssen vorgängig bei der Planung der Trafostation mit dem VNB abgesprochen werden. - der VNB muss jederzeit ohne Voranmeldung Zugang zu den MS-Anlagen und zu den Messanlagen in der Trafostation haben (Zugang mit Schlüsselrohr) - das Schutzkonzept (Überspannung, Überstrom, Frequenz, Synchroncheck, Wiedereinschaltung, Unterbrüchen im Netz des VNB, usw.) muss dem VNB vor dem Bau eingereicht werden - ein Qualitätsmessgerät inkl. Kontrollmessung mit Anbindung an das Leitsystem des VNB muss vom Betriebsinhaber der Trafostation eingebaut werden - die wichtigsten Betriebsmeldungen müssen an das Leitsystem des VNB angebunden sein - vor der Eingabe der ESTI-Planvorlage sind die technischen Details der Planvorlage mit dem VNB abzusprechen; dem VNB ist eine Kopie der eingereichten ESTI-Planvorlage zu übergeben Vor dem Bau der Trafostation ist dem VNB eine Kopie der ESTI-Bewilligung zu übergeben. Der VNB erteilt die Erlaubnis für die MS-Zuschaltung für den Probebetrieb erst, wenn die Fertigstellungsmeldung und das Prüfprotokoll der Trafostation beim VNB eingereicht sind. Der Betriebsinhaber der Trafostation muss dem VNB bis Ende der Inbetriebnahme schriftlich bestätigen, dass alle Vorgaben in diesem Dokument erfüllt sind. Zusätzlich sind beim VNB Kopien folgender Dokumente zeitgleich und in Papierform einzureichen: - revidiertes Schema der Trafostation - Abnahme- und Messprotokoll für die gesamte Trafostation mit Bestätigung, dass die Trafostation den Anforderungen der Gesetzgebung und den anerkannten Regeln der Technik entspricht - Kontrollbericht des ESTI der Trafostation - Auszug aus dem Sicherheitskonzept des Betriebsinhabers der Trafostation, in welchem die Zuständigkeit bezüglich MS-Schaltberechtigung und die Vorgehensweise im Störfall geregelt ist; inkl. Nennung des Sicherheitsbeauftragen des Betriebsinhabers der Trafostation - Konzept und Prüfprotokoll der Erdungsanlage der Trafostation - revidiertes Schutzkonzept (Überspannung, Überstrom, Frequenz, Synchroncheck, Wiedereinschaltung nach Unterbrüchen im Netz des VNB, usw.) mit Einstellwerten und Prüfprotokoll. - Eichzertifikate der Messwandler und Datenblätter der Messwandler (nur bei Einkauf durch Betriebsinhaber der Trafostation) Die Kontrollen des VNB beschränken sich auf: - Zuleitung vom Netzanschlusspunkt/Einspeisepunkt bis zum Anschlusspunkt/Grenzstelle - Anschluss und Funktion der Komponenten der Messung (inkl. Messwandler und Prüfklemmen) - Eingang der Kontrollprotokolle vom Betriebsinhaber der Trafostation (jedoch ohne inhaltliche Prüfung) Alle weiteren Kontrollen sind vom Betriebsinhaber der EEA auszuführen oder ausführen zu lassen. Für den VNB gilt die Trafostation solange im Zustand Probebetrieb bis alle Prüfungen abgeschlossen, die Mängel behoben und die Prüfungsberichte beim VNB eingetroffen sind. Ab den MS-Eingangsklemmen der Privat-Trafostation gilt der Besitzer der Trafostation als Betriebsinhaber gemäss Starkstromverordnung Der VNB kann nur ins Sicherheitskonzept des Betriebsinhabers integriert werden, wenn Verträge mit dem VNB vorhanden sind. MS-Schaltungen in der Trafostation des Betriebsinhabers der Trafostation dürfen nur in Absprache mit dem VNB durchgeführt werden. Der Betriebsinhaber der Trafostation muss MS-Schaltaufträge für die Zuleitung zur Trafostation frühzeitig schriftlich beim VNB anfordern.

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