Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

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1 3 U 163/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht O 27/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom Verkündet am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit 1. des Herrn S K, 2. der Frau G K, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kläger und Berufungskläger, g e g e n die Investitionsbank des Landes, Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

2 2 hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bunge, den Richter am Oberlandesgericht Jalaß und den Richter am Amtsgericht Hering auf die mündliche Verhandlung vom für R e c h t erkannt: I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom O 27/06 - wird zurückgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die in erster Instanz unterlegenen Kläger verlangen als Erwerber einer Immobilie Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Darlehenszins eines von der Verkäuferin übernommenen Ergänzungskredits und dem niedrigeren Kapitalmarkt-Zins zur Zeit der Kreditübernahme aufgrund der behaupteten Falschauskunft eines Mitarbeiters der Beklagten, des Zeugen S, das übernommene Ergänzungsdarlehen sei nicht vorzeitig kündbar. Das Landgericht hat die Klage durch das angegriffene Urteil, auf dessen Tatbestand wegen des Parteivortrages erster Instanz Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen vorvertraglicher

3 3 Falschberatung durch den Zeugen S bestehe nicht. Die Kläger hätten nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, welche Fragen sie an den Zeugen S gerichtet hätten und welche unzutreffende Antwort dieser gegeben habe. Die Darstellung der Kläger hierzu variiere. Die Kammer könne deshalb nicht erkennen, welches Fehlverhalten die Kläger der Beklagten vorwerfen wollten, zumal sie die Vertragsurkunde über das Ergänzungsdarlehen nicht vorgelegt hätten. Darüber hinaus seien eventuelle Schadensersatzansprüche der Kläger gemäß 195 BGB (n. F.) in Verbindung mit Art EGBGB verjährt, da die Klageschrift erst am bei Gericht eingegangen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen. Die Kläger rügen die Verletzung materiellen Rechts. Sie hätten substanziiert mit Beweisangeboten zur behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten vorgetragen und insbesondere klargestellt, dass diese in der Äußerung des Zeugen S zur Unkündbarkeit des Ergänzungsdarlehens gesehen werde. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass das Darlehen durch die Veräußerin, die St GmbH, wegen der Veräußerung des finanzierten Grundstückes habe gekündigt werden können. Das Landgericht sei ihren Beweisanträgen zu Unrecht nicht gefolgt und habe auch nicht zur Vorlage des Darlehensvertrages aufgefordert. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn seien erst im Jahr 2003 eingetreten, als sie von ihrem Steuerberater erfahren hätten, dass die Erklärung S über die Unkündbarkeit des Darlehens falsch gewesen sei. Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Abänderung des am verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam - 8 O 27/06 - die Beklagte zu verurteilen, an sie ,83 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen, hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des Urteils an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt,

4 4 die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Berufung sei bereits nicht ausreichend begründet worden und damit unzulässig. Die Kläger hätten drei Versionen zu den bestrittenen Erklärungen des Zeugen S vorgetragen, so dass das Landgericht dem Beweisangebot der Kläger zu Recht nicht gefolgt sei. Jedenfalls sei der Anspruch verjährt. Zu Recht sei das Landgericht von einem Beginn der Verjährungsfrist im Jahre 2001 ausgegangen. Außerdem bestreite sie den Vortrag der Kläger zur Kenntniserlangung im Jahre 2003 sowie zur behaupteten Höhe des Zinsschadens. Zum Vortrag der Parteien im Einzelnen im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J T und E S. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom Bezug genommen. II. Die Berufung der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil ist gemäß 517 ff ZPO zulässig. Insbesondere ist die Berufung fristgemäß eingelegt und ausreichend begründet worden. Die Berufung ist indessen unbegründet, weshalb sie zurückzuweisen war. Den Klägern steht kein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo in Verbindung mit 278 BGB wegen der behaupteten Falschinformation durch den Zeugen S über die Unkündbarkeit des Ergänzungsdarlehens zu. Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des Landgerichts, nach der die Kläger eine Pflichtverletzung der Beklagten, vertreten durch den Zeugen S, nicht hinreichend substanziiert dargelegt hätten. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am klargestellt, dass der Zeuge S bei den Vertragsgesprächen erklärt habe, eine

5 5 Kündbarkeit des Ergänzungsdarlehens liege ausnahmsweise im vorliegenden Fall wegen der "öffentlichen Forderung", mithin wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters des Kredites, nicht vor. Mit dieser Klarstellung war der vorangehende, teilweise divergierende Vortrag der Kläger zu den Äußerungen S überholt und hinreichend deutlich, welche Pflichtverletzung die Kläger der Beklagten vorwerfen. Eine eventuelle Widersprüchlichkeit des früheren Vortrages stand hiernach einer Beweisaufnahme über die genannte Behauptung nicht entgegen. Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die von den Klägern behauptete Erklärung des Zeugen S zur Unkündbarkeit unrichtig gewesen wäre. Dies entspricht im Kern auch der Rechtslage im Jahr Zwar war das ordentliche Kündigungsrecht des Kreditnehmers, der St GmbH, nach den vertraglichen Absprachen während der Dauer der Zinsbindungsfrist ausgeschlossen und ein Kündigungsrecht der Darlehensnehmerin bei Gewährung eines Realkredites und dem Auftreten eines berechtigten Beendigungsinteresses noch nicht kodifiziert, wie es seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am in 490 Abs. 2 BGB (n. F.) ausdrücklich vorgesehen ist. Die Rechtsprechung gewährte zur Zeit des Vertragsschlusses der Parteien im Jahr 2001 kein echtes Sonderkündigungsrecht aufgrund der angestrebten Veräußerung des finanzierten Grundstückes. Jedoch räumte die Rechtsprechung (vgl. BGHZ 136, S. 161; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., 609 Rn. 10) einem Darlehensnehmer schon damals einen Anspruch auf Vertragsaufhebung im Falle des Verkaufs des grundpfandrechtlich belasteten Grundstückes ein. Dies galt auch bei gewerblichen Krediten (vgl. Bankrechts- Handbuch/Häuser, 2. Aufl., Band II, 83 Rn. 158). Die von den Klägern behauptete Erklärung des Zeugen S konnte dahin verstanden werden, dass sie auch eine Verneinung des Beendigungsanspruches der veräußernden Darlehensnehmerin beinhaltete, worin eine Pflichtverletzung liegen konnte. Den Klägern ist aber der Beweis für die behauptete Pflichtverletzung der Beklagten nicht gelungen. Weder aus der Aussage des Zeugen T, noch aus der des Zeugen S kann geschlossen werden, dass sich letzterer gegenüber den Klägern oder gegenüber dem Zeugen T als gesetzlicher Vertreter der Verkäuferin, der St GmbH, dahin geäußert hat, auch eine Ablösungsmöglichkeit der St GmbH sei nicht gegeben. Denn der Zeuge T hat im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, er habe gewusst, dass eine Veräußerung des Objektes mit der Bank habe abgestimmt werden müssen, da die Käufer die Kredite hätten übernehmen sollen. Er, der Zeuge, sei mit dem Kläger zu 1. gemeinsam zur Besprechung nach P zur Beklagten gefahren. In den Geschäftsräumen der Beklagten hätten

6 6 sie dann mit deren Mitarbeiter, dem Zeugen S, verhandelt. Es habe sich um drei Kredite gehandelt, zwei Förderkredite und einen Ergänzungskredit. Ergebnis der Verhandlung sei gewesen, dass alle drei Kredite hätten übernommen werden müssen. Vorher habe der Kläger zu 1. ihm, dem Zeugen, gesagt, dass er das Ergänzungsdarlehen ablösen wolle. In dem Gespräch mit S sei aber gesagt worden, dass die Bank dies nicht mache. Die Begründung sei sinngemäß gewesen, dass die drei Kredite zusammen gehörten. Er selbst sowie die von ihm vertretene St Bau GmbH hätten nicht überlegt, das Ergänzungsdarlehen zu kündigen. Dies habe nie zur Debatte gestanden. Von dem Bestreben der Kläger, das Ergänzungsdarlehen abzulösen, habe er erst auf der Hinfahrt zur Bank erfahren. Auf Vorhalt hat der Zeuge T weiter erklärt, er wolle so verstanden werden, dass er und seine Gesellschaft damals sowieso nicht hätten kündigen wollen. Ob und dass die Kläger hätten kündigen können, darüber habe er sich nie Gedanken gemacht. Dies sei kein Thema gewesen. Bei dem Gespräch mit der Bank habe der Kläger zu 1. gesagt oder gefragt, er wolle das Ergänzungsdarlehen ablösen. Die Frage der Ablösung des Kredites sei dann nachher bei der Besprechung in der Bank im Grunde untergegangen. Der Kläger zu 1. habe danach gefragt und es sei dann nicht viel diskutiert worden. Die Bank habe das Ansinnen abgelehnt und der Kläger zu 1. habe das nicht weiter thematisiert. Der Inhalt der Aussage des Zeugen genügt nicht, um die Behauptung der Kläger als bewiesen anzusehen. Der Zeuge hat nicht bekundet, dass er oder der Kläger zu 1. danach gefragt habe, ob die St GmbH als bisherige Darlehensnehmerin den Kredit ablösen könne. Alleiniger Gläubiger des Anspruches auf Darlehensbeendigung war die veräußernde St GmbH als die bisherige Darlehensnehmerin. Den Klägern als Übernehmern des Darlehens stand nach Übernahme des Darlehens durch dreiseitiges Geschäft kein Vertragsaufhebungsanspruch wegen dieses Veräußerungsgeschäftes zu. Wie der Zeuge bekundete, habe er als Vertreter der Darlehensnehmerin nie über eine Ablösung des Ergänzungsdarlehens wegen des bevorstehenden Veräußerungsgeschäftes nachgedacht, nach seiner Aussage war dies auch bei den Verhandlungen kein Thema. Erörterungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen T erübrigen sich hiernach. Auch aus der Aussage des Zeugen S, dem Mitarbeiter der Beklagten, kann nicht geschlossen werden, dass dieser im Hinblick auf einen Beendigungsanspruch der St GmbH eine Ablösungsmöglichkeit des Ergänzungsdarlehens angesichts des beabsichtigten Veräuße-

7 7 rungsgeschäftes verneint hat. Der Zeuge S hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat sinngemäß bekundet, an das konkrete Gespräch im Jahr 2001 unter Beteiligung des Klägers zu 1. und des Herrn T habe er keine Erinnerung. Gegen Ende seiner Aussage hat der Zeuge bekundet, der Kläger zu 1. und Herr T seien ihm natürlich gut bekannt, da er für sie Bewilligungsbescheide bearbeitet habe. Der Zeuge hat bekundet, er könne sich jedoch an Einzelheiten eines solchen Gesprächs nicht erinnern. Er könne nur sagen, dass es bei solchen Verkäufen üblich gewesen sei, dass sich der Käufer verpflichte, die bestehenden Verbindlichkeiten zu übernehmen. Entsprechend könne er auch nicht die Frage beantworten, ob im Zusammenhang mit diesem konkreten Geschäft Wünsche oder Fragen zur Beendigungsmöglichkeit des Ergänzungsdarlehens an ihn gerichtet worden seien. Soweit er sich heute erinnere, sei in den Bedingungen der Darlehen festgelegt, wann und unter welchen Umständen eine Kündigung der Bank möglich sei. Nach dem Inhalt der Aussage des Zeugen S kann ebenfalls nicht von einer Bestätigung der Behauptung der Kläger zur behaupteten Falschauskunft ausgegangen werden. Der Zeuge hat gerade ausgesagt, sich nicht an Details erinnern zu können. Erörterungen zur Glaubwürdigkeit erübrigen sich auch hier. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 97, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da ihre Entscheidung von keiner Beantwortung einer höchstrichterlich bisher noch unentschiedenen Frage abhängt. Sie gibt auch keine Veranlassung in den berührten Rechtsgebieten neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder von höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.

8 8 Den Streitwert setzt das Gericht gemäß 43 GKG, 3 ZPO auf ,83 fest. Bunge Jalaß Hering

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

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