Schlagworte: Entschädigung, Gerichtstermin, Fahrkosten, sozialgerichtliches Verfahren, Vollbeweis, Nachteil, Haushaltsführung
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- Jan Beckenbauer
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1 LSG München, Beschluss v L 15 SF 256/12 Normenketten: JVEG 4 I, 5 I, 19 I 1 Nr. 1, 21 4 Abs. 1 JVEG JVEG 4 I, 5 I, 19 I 1 Nr. 1, Sozialgerichtsgesetz (SGG 183 SGG Leitsätze: 1. Der Nachweis der bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Kosten kann nicht nur durch die Vorlage der Fahrkarte geführt werden. 2. Kann die Fahrkarte nicht mehr vorgelegt werden, wird regelmäßig die Versicherung der Richtigkeit der Angaben eines Antragstellers für die Nachweisführung ausreichen, wenn nicht Gesichtspunkte offensichtlich sind, die an der Richtigkeit der gemachten Angaben Zweifel wecken. 3. Wegen des Leitgedankens der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung dürfen bei der Prüfung, ob Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben bestehen, die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden. Schlagworte: Entschädigung, Gerichtstermin, Fahrkosten, sozialgerichtliches Verfahren, Vollbeweis, Nachteil, Haushaltsführung Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins. In zwei am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) geführten Rechtsstreitigkeiten fanden am unmittelbar aneinander anschließend mündliche Verhandlungen statt, an denen die Antragstellerin als geladene Zeugin teilnahm. Die erste mündliche Verhandlung war auf Uhr terminiert; die zweite mündliche Verhandlung endete um Uhr. Mit am Tag der mündlichen Verhandlung eingegangenem Entschädigungsantrag beantragte die Antragstellerin die Entschädigung für das Erscheinen als Zeugin. Sie gab dabei an, von 8.30 Uhr bis Uhr von zu Hause weg gewesen und mit der Bahn gefahren zu sein. Als entstandene Kosten gab sie 2,- + 24,- Euro an. Die Fahrkarten wurden nicht vorgelegt. Nachdem die Kostenbeamtin mit Schreiben vom um Vorlage von Belegen für die Fahrtkosten gebeten hatte, teilte die Antragstellerin am telefonisch mit, dass sie mit einem Bayernticket gefahren sei und dieses zwischenzeitlich nicht mehr habe. Sie habe am Tag des Gerichtstermins den Entschädigungsantrag an der Pforte abgegeben und angenommen, dass sich die Angelegenheit damit erledigt habe. Mit Schreiben der Kostenbeamtin vom wurde die Entschädigung auf 72,- Euro festgesetzt, wobei dem ausschließlich eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin angegebenen Abwesenheitszeit zugrunde gelegt wurde. Eine Erstattung von Fahrkosten wurde wegen fehlender Belege nicht vorgenommen.
2 Dagegen hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom und vom gewandt; sie strebt eine Entschädigung der geltend gemachten Fahrtkosten und einer zusätzlichen Stunde Abwesenheitszeit von zu Hause an. Sie habe - so die Antragstellerin - die günstigste Fahrmöglichkeit gewählt und daher ein Bayernticket für 24,- Euro gekauft. Da dieses erst ab 9.00 Uhr gelte, habe sie wegen der Abfahrt des Zuges um 8.47 Uhr eine zusätzliche Fahrkarte für 2,- Euro bis zur nächsten Haltestelle kaufen müssen. Weil sie zu Hause einen schwerkranken Ehemann habe, habe sie mit der Fahrkarte unabhängig sein müssen und weder jemand mitnehmen noch bei jemanden mitfahren können. Da sich der Verhandlungsbeginn um eine Stunde verzögert habe, habe sie nur den Zug um Uhr erreicht und sei erst um ca Uhr wieder zu Hause gewesen. Den Entschädigungsantrag habe sie nach der Verhandlung an der Pforte abgegeben. Es sei ihr versichert worden, dass der Antrag gestempelt werde und alles in Ordnung sei. Auf die fehlenden Fahrkarten sei sie nicht hingewiesen worden. Das Schreiben der Kostenbeamtin habe sie so spät erreicht, dass die Fahrkarten bereits mit der Papiertonne entsorgt worden seien. Der Senat hat sich über die Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn Informationen zu Fahrtzeiten und Fahrkartenkosten beschafft. II. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom die gerichtliche Festsetzung beantragt. Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am ist auf 84,- Euro festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Die gerichtliche Festsetzung gemäß 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom , Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom , Az.: L 15 SF 39/13; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 26. Aufl. 2014, 4, Rdnr m. w. N.). Das Gericht hat daher eine voll umfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann deshalb auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom , Az.: L 15 SF 13/14; Meyer/Höver/Bach, a. a. O., 4, Rdnr m. w. N). Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in 19 JVEG aufgelistet. 1. Anzuwendendes Recht Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum geltenden Fassung. Denn die Antragstellerin als Berechtigte ist vor dem gemäß Art KostRMoG am erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden. 2. Fahrtkosten Die von der Antragstellerin geltend gemachten Fahrtkosten sind nicht zu erstatten, da für den Senat nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass diese Kosten der Antragstellerin tatsächlich entstanden sind.
3 2.1. Kriterien für die Entscheidung über die Entschädigung von Fahrtkosten Erstattung tatsächlich entstandener Kosten Gemäß 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. 5 Abs. 1 JVEG werden einem Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt Nachweisführung Berücksichtigt werden können nur im Vollbeweis nachgewiesene Kosten, die infolge des Gerichtstermins entstanden sind. Vollbeweis bedeutet, dass eine Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom , Az.: B 9 VS 2/98 R). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom , Az.: B 9 VG 3/99 R), d. h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom , Az.: 9/9a RV 1/92). Lässt sich der Vollbeweis nicht führen, geht die Nichterweislichkeit einer Tatsache zulasten dessen, der sich zur Begründung seines Anspruchs auf ihr Vorliegen stützen möchte. Ob das Gericht die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht, hat es im Rahmen der ihm zustehenden Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGG festzustellen. Wie der Senat im Beschluss vom , Az.: L 15 SF 157/12 B, ausführlich erläutert hat, setzt der Nachweis der bei der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln entstandenen Kosten nicht zwingend die Vorlage der Fahrkarte, die sicherlich die nächstliegende Möglichkeit der Beweisführung ist, voraus. Der erforderliche Vollbeweis kann auch anders erbracht werden, wobei für die Nachweisführung alle nur erdenklichen Beweismittel eröffnet sind. Das Gericht hat gemäß 128 SGG bei seiner Entscheidung im Rahmen des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes die absolute Wahrheit soweit wie möglich zu erforschen und das Gesamtergebnis des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht ist nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, in einschlägigen Fällen den Sachvortrag der Beteiligten bei der Entscheidungsfindung mitzuverwerten. Dies ist jedenfalls dann angezeigt, wenn der Vortrag des Beteiligten glaubhaft, also wahrheitsgemäß und überzeugend, erscheint (vgl. Beschluss des Senats vom , Az.: L 15 SF 157/12 B), wobei der Begriff der Glaubhaftigkeit im vorgenannten Sinn der Beweiswürdigung nicht zu verwechseln ist mit den in 294 Zivilprozessordnung beschriebenen Beweisanforderungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben hat das Gericht die nach Lage der Sache angezeigte Vorsicht bei der Überzeugungsbildung walten zu lassen (vgl. BSG, Beschluss vom , Az.: 4 RJ 291/59). Wie der Senat weiter im Beschluss vom , Az.: L 15 SF 157/12 B, ausgeführt hat, dürften - wie die Praxis zeigt - für den Erwerb einer Fahrkarte so gut wie nie förmliche Beweismittel zur Verfügung stehen, wenn die Fahrkarte selbst nicht mehr auffindbar ist. In derartigen Fällen wird die Führung des Nachweises des Erwerbs der Fahrkarte in der Regel nur durch den Sachvortrag des Antragstellers möglich sein. Mit der Unterschrift auf dem Entschädigungsantrag versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Diese Versicherung wird regelmäßig ausreichen, um von einer Glaubhaftigkeit der Angaben auszugehen, wenn nicht Gesichtspunkte offensichtlich sind, die an der Richtigkeit der gemachten Angaben Zweifel wecken. Vom Offensichtlichsein von Gesichtspunkten, die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben wecken, wird beispielsweise (vgl. Beschluss des Senats vom , Az.: L 15 SF 157/12 B) dann auszugehen sein, wenn - sich aus einer mit wenig Aufwand im Internet einholbaren Fahrplanauskunft ergibt, dass entweder die gemachten Zeitangaben unschlüssig sind, oder - die angegebenen Kosten von den aus
4 der Fahrplanauskunft ersichtlichen Kosten abweichen oder - Kosten für die Benutzung der ersten Klasse geltend gemacht werden, da die Benutzung dieser Wagenklasse im Regelfall, wie die Erfahrung zeigt, untypisch ist und Zusatzkosten verursacht, bei denen ein verständiger Beteiligter ohne besondere Rechtskenntnisse nicht davon ausgehen kann, dass sie ohne weiteres und insbesondere ohne Vorlage der Fahrkarte erstattet werden, oder - die Lebensumstände des Antragstellers (z. B. eine Arbeitsstelle am Zielort) es nahe legen, dass er über eine Pendlerkarte verfügt, oder - Kosten wegen einer besonders weiten und damit überdurchschnittlich kostenaufwändigen Anreise im Raum stehen, bei denen vom Betroffenen schon im eigenen Interesse regelmäßig zu erwarten ist, dass er die Belege sorgfältig aufbewahrt. Im Beschluss vom , Az.: L 15 SF 157/12 B hat der Senat in Übereinstimmung mit diversen Entscheidungen des Senats (vgl. z. B. Beschlüsse vom , Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom , Az.: L 15 SF 104/11, vom , Az.: L 15 SF 136/11, vom , Az.: L 15 SF 439/11, vom , Az.: L 15 SF 305/10, und vom , Az.: L 15 SF 226/11) darauf hingewiesen, dass wegen des zugrunde gelegten Leitgedankens der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung bei der Prüfung, ob Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben bestehen, die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen Kostenerstattung im hier vorliegenden Fall Fahrtkosten sind nicht zu erstatten, da sich der Senat nicht die Überzeugung davon bilden kann, dass die von der Antragstellerin angegebenen Fahrtkosten ihr tatsächlich so entstanden sind. Für den Senat sind Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin offensichtlich. Zu diesem Ergebnis ist der Senat im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung bei Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte gekommen: - Die von der Antragstellerin gemachten Angaben im Entschädigungsantrag stimmen, was die angegebenen Abfahrtszeiten der Züge angeht, mit den Erkenntnissen überein, wie sie sich aus der Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn ergeben. Danach fährt ein Zug nach München in A-Stadt um 8.47 Uhr ab. Ein Verlassen der Wohnung der Antragstellerin, die rund 400 m vom Bahnhof entfernt liegt, um 8.30 Uhr ist damit in Einklang zu bringen. Auch die angegebene Abfahrtszeit für die Rückfahrt und die Ankunft zu Hause stimmt mit der Information aus der Fahrplanauskunft überein. - Die Angaben der Antragstellerin zu den Fahrtkosten korrelieren mit der Information, wie sie sich aus der Fahrpreisauskunft der Deutschen Bahn ergibt. Ein Preis von 24,- Euro entspricht dem Preis eines Bayerntickets, wenn es an einer DB Verkaufstelle mit persönlicher Beratung erworben wird. - Offensichtliche Zweifel an den Angaben der Antragstellerin ergeben sich aber daraus, dass sie ausdrücklich angibt, die günstigste Fahrtmöglichkeit gewählt zu haben. Denn dies ist, wie sich aus der Fahrpreisauskunft der Deutschen Bahn ergibt, nicht richtig. Die Antragstellerin hat mit 26,- Euro (24,- Euro Bayernticket, 2,- Einzelticket bis zum Beginn der Gültigkeit des Bayerntickets) für die Fahrt nach München und zurück mehr für Fahrkarten ausgegeben, als es der günstigsten Fahrtmöglichkeit mit dem Zug entspricht. Denn eine Einzelfahrt vom Wohnort der Antragstellerin nach München hätte nur 11,40 Euro gekostet. Damit wären für Hin- und Rückfahrt nur 22,80 Euro und damit weniger als die von der Antragstellerin als günstigste Möglichkeit beschriebenen 26,- Euro angefallen. Wenn die Antragstellerin sinngemäß - der angegebene Erwerb eines Bayerntickets für 24,- Euro und nicht für 22,- Euro entspricht dem Erwerb an einer DB Verkaufstelle mit persönlicher Beratung und nicht am Automaten oder im Internet (Preis dort 22,- Euro) - vorträgt, am Schalter bei Beratungsmöglichkeit die billigste Fahrkarte erworben zu haben, tatsächlich ihr aber bei Beratung eine andere Fahrkarte empfohlen und verkauft werden hätte müssen, weckt dies Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der Antragstellerin. Denn wenn sie tatsächlich am Schalter nach Beratung eine Fahrkarte gekauft und dabei angegeben hätte, sie möchte die günstigste Fahrtmöglichkeit wählen, wäre ihr nicht ein Bayernticket mit zusätzlicher Fahrkarte bis 9.00 Uhr, sondern eine Fahrkarte für die konkrete Strecke hin und zurück empfohlen worden. Es ist daher für den Senat durchaus nicht fernliegend, dass die Antragstellerin auf andere, kostengünstigere Weise nach
5 München gekommen ist, z. B. bei einem anderen Inhaber eines Bayerntickets mitgefahren ist, und sich mit den Angaben zum Bayernticket und der Nichtauffindbarkeit der Fahrkarte nur einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen wollte. Denn ihre Angaben sind so nicht plausibel und wecken daher Zweifel daran, dass sie tatsächlich die angegebenen Fahrkarten erworben hat. - Diese Zweifel werden für den Senat dadurch verstärkt, dass es durchaus nicht fernliegend ist, dass die Antragstellerin zumindest bei der Anreise zum Gericht von einem nach München Reisenden mit dem Auto mitgenommen worden ist. Der Wohnort der Antragstellerin ist im Einzugsbereich des Gerichtsorts München gelegen. Es dürfte nicht wenige Berufspendler geben, die von A-Stadt aus täglich mit dem PKW nach München fahren. Auch die zeitliche Lage des Gerichtstermins steht der Mitfahrt bei einem Pendler nicht entgegen. Ob eine kostenlose Rückfahrt möglich gewesen ist oder die Antragstellerin dafür gegebenenfalls die Bahn benutzen musste, macht eine Anreise in Form einer kostenlosen Mitnahme nicht abwegig. - Wenn die Antragstellerin vorträgt, dass sie den Entschädigungsantrag beim Verlassen des Gerichts an der Pforte abgegeben habe, ihr dort gesagt worden sei, dass Alles in Ordnung sei, und sie nicht auf die fehlenden Fahrkarten hingewiesen worden sei, ist dies nicht geeignet, die Zweifel zu zerstreuen. Ganz abgesehen davon, dass sowohl im Ladungsschreiben als auch im Formular des Entschädigungsantrags ausdrücklich der Hinweis enthalten ist, dass für die Auslagen Belege beizufügen seien, und die Antragstellerin schon deshalb zur eigenen Sicherheit die Fahrkarten aufheben hätte können, ist der Vortrag zu den an der Pforte erhaltenen Informationen nicht plausibel. Eine Nachfrage des Senats bei der Pforte hat ergeben, dass dort zwar Post und damit auch Entschädigungsanträge angenommen werden, Auskünfte zur Vollständigkeit von Entschädigungsanträgen aber nicht gegeben werden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft der Mitarbeiter an der Pforte bestehen für den Senat nicht. Wenn die Antragstellerin glauben machen will, sie habe die Fahrkarten infolge einer Auskunft von Bediensteten des LSG an der Pforte vernichtet, ist dieser Vortrag daher nicht überzeugend. Zusammenfassend hält es der Senat daher zwar für durchaus möglich und auch nicht einmal fernliegend, dass die Antragstellerin die von ihr angegebenen Fahrkarten erworben hat. Eine solche Möglichkeit oder sogar Wahrscheinlichkeit reicht aber nicht aus, um den Nachweis im Vollbeweis zu erbringen. Denn dafür ist mehr erforderlich, nämlich ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen des Erwerbs eines Bayerntickets für 24,- Euro und einer Einzelfahrkarte für 2,- Euro zweifelt. Derartige Zweifel verbleiben aber für den Senat, wenn einerseits die vielfältigen Möglichkeiten berücksichtigt werden, die eine Zugfahrt auch mit geringeren Kosten zulassen (z. B. Mitfahrt bei einem anderen Bayernticketinhaber, vgl. auch den Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom : Geschäft mit dem Bayernticket - professionell Schwarzfahren ), andererseits die Angaben der Antragstellerin in sich nicht widerspruchsfrei sind. An diesen Zweifeln kann auch der Hinweis der Antragstellerin nichts ändern, dass sie wegen ihres schwerkranken Ehemanns zu Hause unabhängig bleiben und sich daher die angegebenen Fahrkarten kaufen habe müssen. Denn eine solche Abhängigkeit steht den möglichen kostengünstigeren Fahrtvarianten nicht entgegen. 3. Nachteile bei der Haushaltsführung Der Antragstellerin steht eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung für 7 Stunden und damit in Höhe von 84,- Euro zu. Voraussetzung für eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß 21 JVEG ist, dass der Zeuge bzw. Beteiligte einen gemeinsamen Haushalt für mindestens eine weitere Person führt (vgl. Meyer/Höver/Bach, a. a. O., 21, Rdnr. 1). Ein solcher Haushalt ist hier nachgewiesen; die Antragstellerin führt, wie sich aus den Angaben anlässlich der Zeugenvernehmung ergibt, einen Haushalt für ihren schwerkranken Ehemann und sich selbst. Die von der Antragstellerin angegebene Zeit - im Schreiben vom innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist des 2 Abs.1 Satz 1 JVEG nochmals um eine Stunde erweitert - ist angesichts der
6 Anwesenheitszeit vor Gericht und der von der Klägerin angegebenen Fahrtzeiten plausibel und damit zu entschädigen. Die Entschädigungshöhe beträgt 12,- Euro pro Stunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet ( 4 Abs. 8 JVEG).
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