Regelungen für die bremstechnische Beurteilung von Schienenfahrzeugen im Rahmen der Abnahme nach 32 EBO
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- Fanny Holtzer
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1 Regelungen für die bremstechnische Beurteilung von Schienenfahrzeugen im Rahmen der Stand: Rev. 15, Rev.-Nr. Datum Verantw. Bemerkungen Arbeitsgruppe Abschließende Überarbeitung -> zur ersten Veröffentlichung freigegebene Version Lenkungskreis und Arbeitsgruppe Abschließende Überarbeitung -> zur zweiten Veröffentlichung freigegebene Version Arbeitsgruppe Einarbeitung der Anregungen aus der ersten Nutzungsphase Arbeitsgruppe Redaktionelle Überarbeitung Arbeitsgruppe, DB Redaktionelle Überarbeitung -> zur dritten Veröffentlichung dem LK zur Entscheidung vorzulegende Version Lenkungskreis und DB Abschließende Überarbeitung -> zur dritten Veröffentlichung freigegebene Version Änderungen gegenüber der 2. Veröffentlichung sind am Rand mit einem Strich gekennzeichnet Arbeitsgruppe, DB Redaktionelle Änderungen am Deckblattkopf und der Teilnehmerliste
2 - 2 - Inhaltsverzeichnis 1 VORWORT 3 2 EINFÜHRUNG 3 3 ANWENDUNGSBEREICH 3 4 VERWEISUNGEN 5 5 DEFINITIONEN Allgemeine Definitionen und Begriffe Bremsspezifische Begriffe 10 6 EINTEILUNG DER PRÜFUNGEN Prüfkategorien Typprüfung Stückprüfung Prüfmodule Prüfplan 12 7 BREMSTECHNISCHE DOKUMENTATION Allgemeine Fahrzeugdaten Netzseitige Anforderungen Betreiberanforderungen Beschreibung des Bremssystems Bremsberechnung Thermische Berechnung 14 8 BREMSTECHNISCHE PRÜFUNGEN Grundsätzliches zu bremstechnischen Prüfungen im Stillstand Grundsätzliches zu bremstechnischen Prüfungen auf der Strecke 16 ANLAGEN
3 - 3-1 Vorwort Dieses Regelwerk wurde erstellt von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe Bremstechnische Beurteilung von Schienenfahrzeugen, die sich aus Vertretern von Herstellern, Aufsichtsbehörde und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) zusammensetzt (siehe Anlage 1). Damit wurde die Basis geschaffen für eine Selbstverpflichtung aller Beteiligten zur Einhaltung dieser Regelungen bei zukünftigen Bestellungen und Abnahmen von Schienenfahrzeugen. 2 Einführung Dieses Regelwerk wurde mit dem Ziel erarbeitet, Regelungen zur bremstechnischen Gestaltung, Bemessung und Beurteilung von Schienenfahrzeugen und Fahrzeugkomponenten zu erstellen, um damit zwischen Hersteller, Besteller (EVU, Käufer, etc.) und Aufsichtsbehörde Klarheit über das bremstechnische Anforderungsprofil zu schaffen. Die aufgeführten Prüfverfahren und Grenzwerte basieren auf bisher angewandten Verfahrensweisen und stellen anerkannte Regeln der Technik dar. Die Regelungen werden Bestandteil zukünftiger Lasten- und Pflichtenhefte und von Hersteller und Aufsichtsbehörde als maßgebende Kriterien im Abnahmeprocedere gemäß 32 (1) EBO verwendet. Die zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Regelungen bilden die Grundlage für die Prüfung und Beurteilung der abzunehmenden Fahrzeuge. 3 Anwendungsbereich Dieses Regelwerk ist für alle Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs gemäß 1 (1) EBO anzuwenden und beschreibt die bremstechnische Prüfung für die Abnahme von Eisenbahnfahrzeugen und Eisenbahnfahrzeugkomponenten. Für Mischfahrzeuge EBO/BOStrab oder umgekehrt gilt dieses Regelwerk für den EBO-kompatiblen Bremsteil. Es legt Prüfungen fest, durch welche nachzuweisen ist, dass eine komplette Bremsanlage bzw. einzelne Bremskomponenten eine dem Stand der Technik entsprechende Sicherheit aufweisen und die technischen Parameter dem jeweiligen Einsatzfall des in Frage kommenden Fahrzeuges entsprechen. Bei Abweichung von diesen Regeln ist die gleiche Sicherheit nachzuweisen. Der Umfang der zur Abnahme erforderlichen Dokumentationen und Prüfungen ist abhängig vom Neuheitsgrad der eingesetzten Komponenten bzw. deren Kombination. Er wird vom EBA in Anlehnung an die Matrix in Anlage 2 festgelegt. (she. Rev. 13) Für neu entwickelte Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkomponenten sind die vorgegebenen Prüfungen uneingeschränkt anzuwenden Die bremstechnische Prüfung der Umbaufahrzeuge, bzw. deren bremstechnische Komponenten ist geregelt durch die Anweisung nach 2 Abs. 4 zu EBO, EBA Pr. 3/ vom 30. Januar 2003 "Änderung an Eisenbahnfahrzeugen". Einzelheiten zur
4 - 4 - Nachweisführung der bremstechnischen Eignung sind der Matrix gemäß Anlage 2 zu entnehmen.. Bei Umbaufahrzeugen bzw. Fahrzeugkomponenten kann entsprechend den nachfolgenden Hinweisen von den vorgegebenen Prüfungen abgewichen werden. Werden Fahrzeugkomponenten separat abgenommen, muss ihre Zuordnung (Schnittstellen, Einsatzbedingungen, etc.) zu den Fahrzeugen eindeutig sein: 1. Fahrzeugkomponenten, für die sicherheitsrelevante Anpassungsarbeiten bzw. Prüfungen in Verbindung mit einem Fahrzeug nicht erforderlich sind, benötigen in den Nebenbestimmungen der Abnahme einen Hinweis auf bestimmte Fahrzeugtypen oder die Aufzählung der fahrzeugabhängigen Parameter. D.h. die zulässige Zusammenführung von Fahrzeug und Komponente muss eindeutig bestimmbar sein. Ein Komponententausch unter diesen Prämissen erfordert keine neue Abnahme in Zusammenwirkung mit einem Fahrzeug. Können die fahrzeugabhängigen Parameter bzw. die Zuordnungen zu Fahrzeugtypen nicht bestimmt werden, ist wie unter Pkt. 2 zu verfahren. 2. Fahrzeugkomponenten, für die sicherheitsrelevante Anpassungsarbeiten bzw. Prüfungen in Verbindung mit einem Fahrzeug erforderlich sind, benötigen in den Nebenbestimmungen der Abnahme den Hinweis, dass eine Verwendbarkeit dieser Komponente nur in Verbindung mit einer Fahrzeugabnahme gegeben ist. Ein Komponententausch dieser Art erfordert immer eine neue Abnahme in Zusammenwirkung mit einem Fahrzeug. Nach dieser Vorgehensweise ist es möglich, jedem Antragsteller eine Abnahme nach 32 (1) EBO für eine Komponente gleich welcher Art, soweit sie für Eisenbahnen verwendet wird, zu erteilen. Es liegt dabei in der Verantwortung der zuständigen Aufsichtsbehörde, die Abnahme einschließlich der Nebenbestimmungen eindeutig und umfassend darzulegen. Grundsätzlich gilt: Bezogen auf die Bremse, sind Bremsanlagen mit ihrer Bremsleistung immer fahrzeugabhängig und müssen gemäß Pkt.2 behandelt werden. Einzelne Bremskomponenten bzw. -subsysteme, wie z.b. Ventile, Bremsscheiben, Bremsbeläge oder Stellglieder, können gemäß Pkt.1 behandelt werden.
5 - 5-4 Verweisungen Grundsätzlich gilt: Werden im Textteil bei entsprechenden Vorschriften/Regelwerken/Dokumenten keine Ausgaben erwähnt, so sind die jeweils aktuell gültigen Ausgaben relevant. EBO pr EN pr EN pr EN pren Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Bahnanwendungen Elektromagnetische Verträglichkeit Bahnanwendungen - Spezifikation und Nachweis der Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit, Sicherheit (RAMS) Bahnanwendungen Software für Eisenbahnsteuerungs- und Überwachungssysteme Bahnanwendungen Bremsen Anforderungen andie Bremsausrüstung lokbespannter Züge pren /-2 (DIN EN 13452) IEC Functional safety of electrical/electronic/programmable electronic safety-related systems (Funktionale Sicherheit sicherheitsrelevanter elektrischer/elektronischer/programmierbarer elektronischer Systeme) DIN EN DIN EN EN DIN 286 DIN RIC RIV UIC 410 UIC 421 Bahnanwendungen Elektronische Einrichtungen für Schienenfahrzeuge Prüfung von Bahnfahrzeugen nach Fertigstellung und vor Indienststellung Einfache unbefeuerte Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und pneumatische Hilfseinrichtungen in Schienenfahrzeugen Grundsätze für die Bestimmung der Fahrzeuggewichte Begriffe, Definitionen Regolamento Internationale Carrozze Übereinkommen über die gegenseitige Benutzung der Personen- und Gepäckwagen im internationalen Verkehr Regolamento Internationale Vagona Übereinkommen über die gegenseitige Benutzung der Güterwagen im internationalen Verkehr Zugbildung und Festlegung der Last und der Bremsung der Reisezüge Zugbildungs- und Bremsvorschriften für internationale Güterzüge
6 - 6 - UIC 432 UIC 540 UIC UIC UIC UIC UIC UIC UIC UIC VE UIC UIC UIC UIC 542 UIC 543 UIC Güterwagen - Fahrgeschwindigkeiten Bremsen - Druckluftbremsen für Güter- und Personenzüge Bremse - Führerbremsventilanlagen Automatische Lastabbremsung und automatische Lastwechseleinrichtung Leer-Beladen Bremse - Gleitschutzanlage Magnetschienenbremse Einfache unbefeuerte Druckbehälter aus Stahl für Druckluftbremsanlagen und pneumatische Hilfseinrichtungen in Schienenfahrzeugen Vorschriften für den Bau der verschiedenen Bremsbauteile: pneumatische Entgleisungsdetektoren (Merkblatt derzeit in Erarbeitung) Bremse - Vorschriften für den Bau verschiedener Bremsteile Abmessungen der Schlauchverbindungen (Bremsschläuche) und elektrischen Leitungen. Die Arten der Luft- und Elektroanschlüsse und ihre Anordnung an Güterwagen und Reisezugwagen mit automatischer Kupplung bei Mitgliedsbahnen der UIC und der OSShD Bremse - Scheibenbremse und Bremsbeläge, Allgemeine Bedingungen für die Prüfstandsversuche Bremsen mit Bremsklotzsohlen aus Verbundstoff Bremse - ep-bremse für Güter- und Reisezüge Bremsteile - Austauschbarkeit Bremse - Vorschriften über die Ausrüstung der Wagen Bremse - Bremsleistung ERRI B126/RP 22 Bestimmung der Bremsleistung von Hochgeschwindigkeitszügen (5. Entwurf, August 1998) UIC UIC 545 UIC 546 UIC 547 Von dynamischen Bremsen der Lokomotiven und Triebwagen, deren Bremskraft auf das Bremsgewicht angerechnet wird, zu erfüllende Bedingungen Bremse - Anschriften, Merk- und Kennzeichen Bremse - Hochleistungsbremse für Personenzüge Bremse - Druckluftbremsen - Normalprogramme für Versuche
7 - 7 - UIC 556 UIC 567 UIC UIC UIC 580 UIC 583 UIC 610 UIC UIC 640 UIC 648 UIC 660 DS Informationsübertragung im Zug Allgemeine Bestimmungen für Reisezugwagen Im internationalen Verkehr zugelassene Einheitsreisezugwagen der Bauarten X und Y - Merkmale Im internationalen Verkehr zugelassene Einheitsreisezugwagen der Bauart Z - Merkmale Anschriften und Kennzeichen sowie Wagenlauf- und Nummernschilder für im internationalen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge des Personenverkehrs Güterwagen - Verwendung eines besonderen Zeichens für die austauschbaren Teile Regeln für die Prüfung elektrischer Triebfahrzeuge nach Fertigstellung und vor Inbetriebnahme Regeln für die Ausrüstung mit Zug- und Stoßeinrichtungen und für die Bauart der Bremse von Brennkrafttriebwagen und -triebzügen, um im Notfall ein Abschleppen durch ein beliebiges Triebfahrzeug zu ermöglichen Triebfahrzeuge - Anschriften, Merk- und Kennzeichen Kupplungen für die Elektro- und Luftleitungen an den Stirnseiten der Triebfahrzeuge Hochgeschwindigkeitszüge Bremsen instandhalten (Richtlinie der DB AG) (Anhang 2 Seite 28a ff und Anhang 4 Seite 55 ff im Zusammenhang mit der Prüfung der NBÜ/ep-Bremssteuerungs-Variante der DB AG)
8 - 8-5 Definitionen 5.1 Allgemeine Definitionen und Begriffe Für die Anwendung dieser Prüfvorschrift gelten die folgenden Definitionen: Herstellerwerk Der Ort, an dem der Zusammenbau der Fahrzeuge abgeschlossen wird und an dem im Allgemeinen die Prüfungen im Stillstand durchgeführt werden. Lieferwerk Der Ort, an dem die einzelnen Ausrüstungsteile oder Baugruppen des Betriebsmittels hergestellt werden. Hersteller Die Organisation, die die technische Verantwortung für die Lieferung des Fahrzeugsystems hat. Anmerkung: Wenn der Vertrag für das Fahrzeug in zwei oder mehr Teile aufgeteilt ist, kann es mehr als einen Hersteller geben. Lieferant Die Organisation, die die Verantwortung für die Lieferung einzelner Ausrüstungsteile oder Baugruppen des Betriebsmittels an den Hersteller hat. Käufer/Besteller Die Organisation, die das Fahrzeug bestellt und die Verantwortung für die direkten Verhandlungen mit dem Hersteller hat. Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) Die Organisation, die gemäß 4 AEG für den sicheren Bau und Betrieb der Fahrzeuge verantwortlich ist. Vertrag Alle Bestandteile technischer Spezifikationen, die zwischen Herstellern und Betreiber vereinbart wurden, und die zum Beispiel aus technischen Spezifikationen des Betreibers, technischen Erwiderungen der Hersteller, Besprechungsberichten und allen anderen formalen Vertragsdokumenten bestehen. Lastenheft / technische Spezifikation Vom Auftraggeber festgelegte Gesamtheit der Forderungen an die Lieferungen und Leistungen eines Auftragnehmers innerhalb eines Auftrags (Definition entsprechend DIN Projektwirtschaft - Projektabwicklung - Begriffe ) Pflichtenheft Vom Auftragnehmer erarbeitete Realisierungsvorgaben aufgrund der Umsetzung des vom Auftraggeber vorgegebenen Lastenheftes (Definition entsprechend DIN Projektwirtschaft - Projektabwicklung - Begriffe )
9 - 9 - Typprüfung Eine Prüfung eines oder mehrerer Geräte, eines Systems oder des vollständigen Fahrzeugs zum Nachweis, dass die Konstruktion den geforderten Spezifikationen und den relevanten Normen entspricht. Stückprüfung Eine Prüfung, der jedes Fahrzeug während oder nach der Herstellung unterzogen wird, um sicherzustellen, dass es den festgelegten Kriterien entspricht. Abnahme gemäß 32 (1) EBO Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen sind. Für Fahrzeugumbauten gilt die Anweisung nach 2 Abs. 4 zu EBO, EBA Pr. 3/ vom 30. Januar 2003 "Änderung an Eisenbahnfahrzeugen" Abnehmen heißt, dass jedes Fahrzeug nach den Regeln der Technik und den Bestimmungen der EBO vor Erteilung der Abnahme geprüft wird. Gegenstand einer Abnahme können nicht nur Fahrzeuge sein, sondern auch Teile von Fahrzeugen, die für den Einbau in Eisenbahnfahrzeuge vorgesehen sind, soweit diese Teile auf die Betriebssicherheit des Fahrzeuges einwirken können und einer isolierten Überprüfung zugänglich sind. Konformität Zur Vereinfachung der Abnahme von Fahrzeugen einer Serie wird nur das erste Fahrzeug einer Serie vollständig auf Einhaltung der Regeln der Technik und der Bestimmungen der EBO überprüft, d.h. abgenommen. Für alle folgenden Fahrzeuge wird von einer von der Aufsichtsbehörde dazu anerkannten Stelle die Übereinstimmung (Konformität) zum ersten Fahrzeug geprüft und bescheinigt. Konformitätserklärung Erklärung aufgrund der Überprüfung zuvor festgelegter Anforderungen, dass ein Fahrzeug dem ersten einer Serie entspricht. Regelfahrzeug Fahrzeug, das im öffentlichen Verkehr auf dem Netz der Eisenbahnen des Bundes oder der Länder verkehrt. Neubaufahrzeug Fahrzeug, das in seiner Gesamtheit neu auf der Basis eines Vertrages und/oder Lastenheftes in einem Herstellerwerk gefertigt wird und keine besitzt. Umbaufahrzeug Umbaufahrzeug ist ein Fahrzeug, dessen technische und/oder gestalterische Merkmale so verändert wurden, dass die zu den ursprünglichen Bedingungen für das Spenderfahrzeug nicht mehr gegeben ist. Im Übrigen gilt die Anweisung nach 2 Abs. 4 zu EBO, EBA Pr. 3/ vom 30. Januar 2003 "Änderung an Eisenbahnfahrzeugen"
10 Triebfahrzeug Der Begriff Triebfahrzeug umfasst Lokomotiven (auch Kleinlokomotiven), Triebwagen, Triebzüge, Triebköpfe und andere Schienenfahrzeuge mit eigenem Kraftantrieb 5.2 Bremsspezifische Begriffe AFB Automatische Fahr- und Bremssteuerung Bremsart Einteilungsbegriff für Druckluftbremsen nach UIC-Standard entsprechend ihrer Wirkung (G = langsamwirkend; P = schnellwirkend). Bremsstellung Einteilungsbegriff für UIC-Bremsen entsprechend ihrer Bremsleistung. Forderungen zu den einzelnen Bremsstellungen sind in den entsprechenden UIC-Merkblättern enthalten. Bremsgewicht Das Bremsgewicht B (t) beschreibt das Bremsvermögen eines Fahrzeuges und wird durch Rechnung bzw. Versuch nach UIC-Blatt bestimmt. Bremsgewichtshundertstel Bremsgewichtshundertstel λ (%) (auch Bremshundertstel oder Bremsprozente genannt) ist das Verhältnis von Bremsgewicht B zu Fahrzeuggewicht. In den UIC-Standards sind die von den Fahrzeugen einzuhaltenden Grenzwerte festgelegt. Hauptluftleitung (HL) Die Hauptluftleitung (HL) ist die durchgehende Verbindungsleitung der pneumatischen Bremseinrichtung eines Zuges, über die die Brems- und Lösevorgänge gesteuert und die Vorratsluftbehälter aufgefüllt werden. Nach UIC-Blatt 541 beträgt ihre lichte Weite für Reisezugwagen 25 mm (1 ), für Güterwagen 32 mm (1 ¼ ). Hauptluftbehälterleitung (HBL) Die Hauptluftbehälterleitung (HBL) ist eine durchgehende Druckluftleitung, über die Luftbehälter der Bremse zusätzlich (zur HL) aufgefüllt und separate Drucklufteinrichtungen versorgt werden.
11 Einteilung der Prüfungen 6.1 Prüfkategorien (in Anlehnung an DIN EN 50125) Typprüfung Diese Prüfungen sind zum Nachweis durchzuführen, dass die Bremsanlage die festgelegten Leistungsanforderungen erfüllt. Die Prüfungen müssen an den ersten Fahrzeugen durchgeführt werden, die nach der betreffenden Konstruktion gebaut wurden, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nichts anderes vereinbart wurde. Wenn die Typprüfungen an einem Fahrzeug des Prototyps oder der Nullserie durchgeführt werden, dann muss der Hersteller mit dem Betreiber eine Vereinbarung treffen, die die zusätzlichen Prüfungen festlegt, die am ersten Fahrzeug der Serie notwendig sind. Es muss eine umfassende Reihe von Messungen durchgeführt werden, die alle wichtigen Parameter zur Prüfung der im Prüfplan angegebenen Leistungsanforderungen umfasst. Die Prüfungen müssen je nach Zweckmäßigkeit wie folgt durchgeführt werden: - Prüfungen im Stand - Prüfungen auf der Strecke Stückprüfung Diese Prüfungen sind an jedem auszuliefernden Fahrzeug durchzuführen. Die Stückprüfungen sind üblicherweise nicht so umfassend oder erschöpfend, wie die Typprüfungen, sie müssen jedoch genügend Messungen und Prüfungen enthalten, um die Übereinstimmung mit der Spezifikation nachzuweisen. Es gehört zur üblichen Praxis, dass für die Typprüfung verwendete spezielle Parameter ausgewählt werden, um diese Übereinstimmung für jedes Fahrzeug nachzuweisen. Die Prüfungen müssen je nach Zweckmäßigkeit im Stand oder auf der Strecke durchgeführt werden. 6.2 Prüfmodule Ausgehend von der Einsatz- und Bremsspezifik eines Fahrzeuges werden Prüfmodule festgelegt, nach denen das Fahrzeug zu untersuchen ist. Eine Übersicht enthält Anlage 3. Jedes Prüfmodul beschreibt die durchzuführenden Prüfungen im Stillstand und während der Fahrt. Der angegebene Prüfumfang bezieht sich auf die Typprüfung. Für die
12 Stückprüfung darf der Prüfumfang soweit reduziert werden, dass noch eine gesicherte Erklärung zur Konformität gewährleistet ist. 6.3 Prüfplan Die durchzuführenden Prüfungen müssen als Prüfplan dargestellt sein, der folgendes beschreiben muss: das Prüfprogramm gemäß dem entsprechenden Prüfmodul welche Bauelement- und Betriebsmittel-Typprüfung abgeschlossen sein müssen, bevor jede einzelne Fahrzeugprüfung durchgeführt wird die zu verwendenden Prüfeinrichtungen die Prüfverfahren die Lastzustände des Prüfobjektes bei jeder Prüfung die Umgebungsbedingungen für jede Prüfung die Grenzwerte und Toleranzen für alle Prüfmessverfahren die Erfolgskriterien für jede Prüfung den Vorgang der Korrekturmaßnahmen den Zertifizierungsprozess Wo der Vertrag als Nachweis zusätzliche Prüfungen oder Dokumente durch den Käufer fordert, müssen diese im Prüfplan genannt sein. Wo der Vertrag zusätzlich fordert, dass die Sicherheit durch eine Reihe von Prüfungen nachzuweisen ist, wobei als Schwerpunkt eine Sicherheits- oder Risikoeinschätzung nach EN vorzunehmen ist, dann muss diese Prüfung in das Prüfprogramm aufgenommen werden. Der Prüfplan muss auch eine umfassende Liste der Prüfungen enthalten, die zur Bestätigung der Konformität erforderlich sind. Das Ergebnis aller durchgeführten Prüfungen ist in einem Abschlussbericht darzustellen, der als Basis für eine gutachterliche Stellungnahme geeignet ist. Der Hersteller muss sicherstellen, dass der Abschlussbericht jeden Punkt aus dem Prüfplan des betreffenden Fahrzeugs umfasst.
13 Bremstechnische Dokumentation Nachfolgend sind die Unterlagen aufgeführt, die zum Beginn der bremstechnischen Prüfung (Typprüfung) vollständig der Zulassungsbehörde und der mir der Durchführung der bremstechnischen Prüfung beauftragten Stelle vom Fahrzeughersteller bzw. Umbauwerk vorzulegen sind. 7.1 Allgemeine Fahrzeugdaten Die allgemeinen Fahrzeugdaten und Fahrzeugeinsatzbedingungen sind in der technischen Fahrzeugspezifikation niedergelegt. Die für die Bremsbeurteilung relevanten Daten und Einsatzbedingungen sind hier zusammenzustellen. Diese müssen mindestens Angaben zu den in den Punkten und aufgeführten Parametern enthalten Netzseitige Anforderungen Höchstgeschwindigkeit Freizügigkeit des Einsatzes (RIC, RIV) Vorsignalabstand (VSA) und Gefälle national normal (700m und 1000m VSA, max. 40 Gefälle) national außergewöhnlich (Steilstrecke bis max. 65 Gefälle) Betreiberanforderungen Zugkonfiguration Kuppelbedingungen Gewichtsparameter (Fahrzeugmasse, Zuladung) Verzögerung, Bremswege, Bremshundertstel bei maßgebender Bezugsgeschwindigkeit Definition des ungünstigsten Betriebsfalles für thermische Beanspruchung 7.2 Beschreibung des Bremssystems kompletter Druckluftübersichtsplan mit Stückliste Systembeschreibung über Aufbau und Funktion der kompletten Bremsanlage bei elektrischer/elektronischer Steuerung/Überwachung der Bremsanlage bzw. Teilen der Bremsanlage: Funktionsbeschreibung (z.b. Flussdiagramm) für die Fälle > Schnellbremsung > Betriebsbremsung > Zwangsbremsung Schnittstellenbeschreibung für Soft- und Hardware Ausfallanalyse für alle sicherheitsrelevanten Systeme Bremsanschriften und vorläufige Bremsgewichte
14 Bremsberechnung rechnerischer Nachweis des einhaltbaren Bremsweges von der Initialisierung der Bremsung bis zum Stillstand des Fahrzeuges Bremsgewichtsermittlung bis 200 km/h nach UIC 544-1, für höhere Geschwindigkeiten Berechnung der Verzögerungen Darstellung ist freigestellt, Ausnahme: Formblätter sind vom Besteller vorgegeben 7.4 Thermische Berechnung Ermittlung der Temperaturentwicklung an/in den energieumsetzenden Bremskomponenten für den jeweils vereinbarten Einsatzfall Nachweis der thermischen Verträglichkeit für den ungünstigsten Betriebsfall gemäß Punkt Folgende Standardbedingungen sind zu erfüllen: Stopbremsung: 2 Schnellbremsungen mit voll funktionstüchtiger Bremsanlage aus Höchstgeschwindigkeit bei bremstechnischem Höchstgewicht (DIN 25008) unmittelbar hintereinander in der Ebene Dauerbremsung: Es sind die Anforderungen aus den Gefällefahrten und dem Ausfallszenario (Bremsstörungen) zu berücksichtigen, wenn sie noch nicht durch den ungünstigsten vereinbarten Betriebsfall abgedeckt sind; Für Fahrzeuge, die dem RIC- oder RIV-Abkommen unterliegen mindestens: 45 kw Dauerbremsleistung/Rad bei v = 80 km/h über 34 min
15 Bremstechnische Prüfungen Die Prüfung der Bremseinrichtungen von Schienenfahrzeugen geschieht auf der Grundlage der Anforderungen der im Kapitel 4 genannten Regelwerke und Richtlinien. Bei allen Prüfungen, die mit einer Messung einhergehen, sind die jeweiligen bremsphysikalischen Messgrößen in Abhängigkeit von der Zeit über die Dauer des gesamten Prüfabschnitts zu messen, aufzuzeichnen und zu dokumentieren. Bei jeder Messung wird vorausgesetzt, dass die gesamte Messkette kalibriert wird und die Rückführbarkeit der bei der Prüfung eingesetzten Prüf- und Messmittel auf nationale bzw. internationale Normale gewährleistet ist. Im Anschluss an eine jede Prüfung wird das Prüfergebnis mit den jeweiligen Anforderungen des Lastenheftes und des Prüfmoduls verglichen und bewertet. 8.1 Grundsätzliches zu bremstechnischen Prüfungen im Stillstand Die Prüfungen im Stand dienen dem Zweck des Nachweises der grundsätzlichen Funktionalität der im zu prüfenden Fahrzeug implementierten Bremseinrichtungen. Es sind die Prüfungen im Stillstand gemäß Prüfmodul im Anhang in Abhängigkeit von der betreffenden Fahrzeugart durchzuführen. Weist das Fahrzeug weitere, im Prüfmodul nicht erfasste sicherheitsrelevante Funktionen auf, sind diese zusätzlich zu prüfen. Mit den Prüfungen im Stillstand muss kontrolliert werden, ob das Fahrzeug sicher genug für die Durchführung der Versuche auf der Strecke ist. Der angegebene Prüfumfang bezieht sich auf die Typprüfung des Fahrzeuges. Für die Stückprüfung des Fahrzeuges darf der Prüfumfang so weit reduziert werden, dass noch eine sichere Aussage über die Konformität gewährleistet wird. Die Prüfung umfasst je nach Art der Bremsanlage folgende Prüfgruppen: Prüfungen an Druckluftsystemen Prüfungen an hydraulischen Systemen Prüfungen an Reibungsbremsen Prüfungen an elektrischen Bremsen Prüfungen an Feststellbremsen Prüfungen an Mg- und Wb-Bremsen Prüfungen an weiteren sicherheitsbezogenen Systemen (z.b. Elektronik, Software).
16 Grundsätzliches zu bremstechnischen Prüfungen auf der Strecke Die Fahrversuche verfolgen den Zweck der Feststellung der Wirksamkeit der bremskrafterzeugenden und -regelnden Bremseinrichtungen in Abhängigkeit von der jeweiligen Bremsstellung während sich das Fahrzeug auf der Strecke bewegt. Vor Beginn der Prüfungen auf dem Netz des Bundes muss für das Fahrzeug eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Versuche vorliegen. Es ist ein Prüfplan für die Prüfungen auf der Strecke aufzustellen, der dem Prüfmodul im Anhang (siehe Anlage 3) entspricht. Wenn spezifische Bedingungen im Lastenheft Prüfungen erfordern, die über die im entsprechenden Prüfmodul genannten hinausgehen, müssen diese in den Prüfplan aufgenommen werden. Der angegebene Prüfumfang bezieht sich auf die Typprüfung des Fahrzeuges. Für die Stückprüfung des Fahrzeuges darf der Prüfumfang so weit reduziert werden, dass noch eine sichere Aussage über die Konformität gewährleistet wird. Bei allen Prüfungen gelten die Bestimmungen für die Feststellung des Bremsvermögens (Bremsleistung) nach UIC Die Grundsätze der Bremsbewertung sind in Anhang IV zusammengestellt.
17 Arbeitsgruppe Bremstechnische Beurteilung von Schienenfahrzeugen Mitgliederverzeichnis Anlage 1 Name Fa./Abt. Anschrift Tel./FAX Dr. Becker- Lindhorst Jürgen Eisenblätter Detlef Friedrich Bernd Gajewski Johannes Gräber Klaus Heckemanns Udo Hensch Hans-Joachim Martens Kurt Pickert Günther Prost Knorr-Bremse SfS GmbH DB AG, T.TZF82 Bombardier Transportation DWA Görlitz DB AG, TZF 861 DB AG, TZF 8 Siemens AG EBA, Ref. 32 Bombardier Transportation Hennigsdorf EBA, Ref. 31 Bombardier Transportation Talbot Moosacher Str München Weserglacis 2, Minden Christoph-Lüders- Str Görlitz Pionierstr Minden Weserglacis Minden PF Krefeld Vorgebirgsstr Bonn Am Rathenaupark Hennigsdorf Vorgebirgsstr Bonn Jülicher Str Aachen (089) (089) (0571) (0571) (03581) (03581) (0571) (0571) (0571) (0571) (02151) (02151) (0228) (0228) (03302) (03302) (0228) (0228) (0241) (0241) Klaus. Becker-Lindhorst@ Knorr-Bremse.com Detlef.friedrich@de. transport.bombardier. com Bernd.Gajewski@ bahn.de Johannes.Graeber@ bahn.de Klaus.heckemanns@ ts.siemens.de HenschU@ eba.bund.de Hans- Joachim.Martens@ de.transport. bombardier.com Pickertk@ eba.bund.de Guenther.prost@de. transport.bombardier. com Egbert Sonder Gert Steiner DB AG, i. R. Grüner Weg Minden EBA, Ref.31 Vorgebirgsstr. 49 (0571) Egbert.Sonder@ teleos-web.de (0228) Steinerg@ (0228) eba.bund.de
18 Anlage 2 Abnahmeprocedere für pneumatische Bremsanlagen von Schienenfahrzeugen Rubrik Bremskrafterzeugung Brems- Steuerung Bremskomponenten Teilsysteme Bremssystem/Fahrzeug insgesamt Abnahmebedingungen Maßgebende Unterlage Kategorie Druckluftplan abgenommen 1) neu (erweiterte Referenz) Bremsberechnung abgenommen 1) neu (erweiterte Referenz) Druckluftplan Bremsberechnung abgenommen 2) neu (erweiterte Referenz) bekannt unbekannt Dok.-prüfung neue Versuche Vorlage Versuchsbericht (neue Versuche oder von Referenzfahrzeugen) Gutachten SV Bremstechnische Prüfung am 1. Fahrzeug durch SV I X X X X nein nein nein nein nein II a X X (X) X (X) X ja nein opt nein ja II b X (X) X X (X) X ja nein opt nein ja III X X X X ja opt opt ja ja IV a X X X X ja ja ja ja ja IV b X X X X ja ja ja ja ja V a X X X X ja ja ja ja ja V b X X X X ja ja ja ja ja 1) abgenommen bedeutet: an gleicher Fahrzeug-BA oder an Referenz-Fahrzeugen bei gleichen Referenzbedingungen abgenommen 2) Systemgenehmigung mit zutreffenden Referenzbedingungen liegt vor opt = optional
19 Erläuterungen zur Verfahrensweise Die Aufwendungen für die Abnahme einer Bremsanlage für Schienenfahrzeuge müssen in Abhängigkeit des Neuheitsgrades der Anlage festgelegt/optimiert werden. In Abhängigkeit vom Neuheitsgrad wurden deshalb Abnahmekategorien eingeführt, die den Umfang von Prüfungen der Bremsanlage im Rahmen der Abnahme eines Fahrzeuges nach 32 EBO und nach Umbau gemäß Anweisung nach 2 Abs. 4 zu EBO, EBA Pr. 3/ vom 30. Januar 2003 "Änderung an Eisenbahnfahrzeugen" definieren. Nachfolgend wird der Inhalt bzw. der notwendige Prüfumfang der einzelnen Kategorien kurz erläutert und mit Beispielen belegt: Kategorie I: Die abzunehmende Bremsanlage ist an der gleichen Fahrzeug-Bauart oder an einer anderen Fahrzeug-Bauart, die mindestens die gleichen oder höherwertige Referenzbedingungen erfüllt, abgenommen. Bsp.: o Modernisierung von Reisezugwagen ohne Veränderungen an der Bremsanlage Kategorie II: Die abzunehmende Bremsanlage ist bekannt und in ihrer Ursprungsausführung abgenommen. Gegenüber der Ursprungsausführung erfolgt eine Ergänzung und/oder Anpassung mit bereits abgenommenen Bauteilen bei der Bremskrafterzeugung (Kategorie II a) oder bei der Bremssteuerung (Kategorie II b). Für die bereits abgenommenen Bauteile sind ggf. erweiterte Referenzbedingungen festzulegen. Bsp.: o Umbau von Fahrzeugen von GG-Sohlen auf bereits abgenommene Verbundstoffsohlen o Umbohren von Bremshebeln infolge Gewichtserhöhung bei Fahrzeugumbau o Einbau einer pneumatischen Notbremseinrichtung, Nachrüstung ep-bremse Kategorie III: Die abzunehmende Bremsanlage ist bekannt und in ihrer Ursprungsausführung abgenommen. Gegenüber der Ursprungsausführung werden pneumatische und/oder mechanische Komponenten ohne bestehende Systemabnahme eingebaut. Die Bremsanlage bleibt sonst in Aufbau und Funktionsweise unverändert. Bsp.: o Einsatz neuer Reibpaarungen o Einbau neuer Magnetventile Kategorie IV: Die Bremsanlage ist bekannt und in ihrer Ursprungsausführung abgenommen. Es werden jedoch wesentliche pneumatische Baugruppen (Kategorie IV b) bzw. Bremskrafterzeugungssysteme (Kategorie IV a) ohne Systemabnahme mit signifikantem Einfluss auf das gesamte Bremssystem des Fahrzeuges eingebaut. Bsp.: o Einsatz einer neuen Führerbremsventilanlage o Neueinstellung der automatischen Lastabbremsung o Umbau von 2 auf 3 Wellenbremsscheiben/Radsatz o Umbau von mechanischem auf elektronischen Gleitschutz
20 Kategorie V: Bei dieser Kategorie handelt es sich um Neubaufahrzeuge bzw. Totalumbauten der Bremsanlage an Fahrzeugen. Werden dabei ausschließlich Komponenten/Baugruppen mit Systemabnahme verwendet, ist Kategorie Va zutreffend, ansonsten gilt Kategorie Vb. Bsp.: o Umbau BA 721 zu PUMA (Kategorie Va) o ICE 3, ICE T, BR 145 (Kategorie Vb)
21 Anlage 3 Liste der Anhänge: Anhang I: Prüfmodul Bremstechnische Prüfung von Triebfahrzeugen im Rahmen der Anhang II: Prüfmodul Bremstechnische Prüfung von Reisezugwagen im Rahmen der Anhang III: Prüfmodul Bremstechnische Prüfung von Güterwagen im Rahmen der Anhang IV: Grundsätze der Bremsbewertung für Fahrzeuge, die der EBO unterliegen
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