Entwurf des Ausführungsgesetzes des Bundesgesetzes über die Geoinformation (KGeoIG)

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1 Grand Conseil Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Grosser Rat Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Entwurf des Ausführungsgesetzes des Bundesgesetzes über die Geoinformation (KGeoIG). Ablauf der Arbeiten Die Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt (LTU) ist am 9. Januar 206, von 8.30 bis.00 Uhr im Konferenzraum 4 des Grossen Rats in Sitten zusammengekommen. LTU-Kommission Mitglieder Vertreten durch NOTH-ECOEUR Marie-Claude, PLR, Präsidentin SAVOY Jean-Claude, PDCC, Vizepräsident VOEFFRAY-BARRAS Chantal BORGEAT Raymond, AdG/LA, Berichterstatter BINER-HAUSER Romy, CVPO STUDER Rainer BRIGGER Liliane, CSPO CARRON Jean-François, UDC COPPEY Véronique, PDCB EGGEL Dominic, CVPO EGGEL Beat, PDCC LEHNER Elisabeth, PLR BORNET Ruth ROCH Jean-Didier, PDCB SCHMIDHALTER-NÄFEN Doris, AdG/LA VUISTINER Pierrot, PLR Parlamentsdienst CHEVRIER Célia, wissenschaftliche Praktikantin Kantonsverwaltung CINA Jean-Michel, Staatsrat und Vorsteher des DVER WlLLINER Leander, Dienststelle für Grundbuchämter und Geomatik OGGIER Rainer, Chef der GIS-Fachstelle 2. Einführung Neu entwickelte Technologien haben die Datenverwaltung grundlegend verändert, die Daten werden nun vermehrt elektronisch erfasst. In dieser Entwicklung hat sich die Schweiz gemäss Artikel 75a der Bundesverfassung eine neue Gesetzgebung im Bereich Geoinformation gegeben. Das Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG) vom. Juli 2008 bildet dafür die Grundlage. Es

2 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt setzt den Kantonen eine Frist bis zum. Juli 20, um ihre Gesetzgebung an die Anforderungen des Bundesgesetzes anzupassen. Der Kanton Wallis hat folglich einen Rückstand von vier Jahren und ist zudem der letzte Kanton ohne Ausführungsgesetz. Die Dringlichkeit zeigt sich vor allem in den Bereichen Landwirtschaft, Naturgefahren und Kataster. Die Notwendigkeit, ein Gesetz zu erlassen, wird noch durch die Tatsache verstärkt, dass durch den Bundesrat eine Ersatzvornahme gemäss Art. 34 Abs. 3 GeolG verordnet werden kann, sollte der Kanton seine Aufgaben nicht erfüllen. In diesem Fall könnten die Kosten noch höher ausfallen als heute geschätzt. Neben dem finanziellen Aspekt und trotz des schwierigen Wirtschaftsumfelds sind eine Gesetzgebung sowie die Vorgabe von Prozessen und Methoden unabdingbar, um Überschneidungen zu vermeiden und die Effizienz zu steigern. Der Staatsrat hat daher einen Entwurf für das Ausführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Geoinformation (KGeolG) erarbeitet. 3. Präsentation des Entwurfs 3. Gegenstand des KGeolG Die elektronischen Geobasisdaten sind Gegenstand des KGeoIG. Die Botschaft zum Gesetzesentwurf übernimmt die Definitionen von Artikel 3 Absatz Bst. a und c GeolG. Geodaten: raumbezogene Daten, die mit einem bestimmten Zeitbezug die Ausdehnung und Eigenschaft bestimmter Räume und Objekte beschreiben, insbesondere deren Lage, Beschaffenheit, Nutzung und Rechtsverhältnisse; Geobasisdaten: Geodaten, die ihre Daseinsberechtigung in einem eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Gesetzestext finden. Es gibt verschiedene Arten von Geodaten, z.b. solche, die die Kantonsstrassen, die Wassereinzugsgebiete oder Erdwärmebohrungen betreffen. Letztere sind Teil des KGeolG und werden Geobasisdaten genannt. Dagegen fallen die Standorte der Moloks, die einige Gemeinden als Geodaten angeben, nicht unter dieses Gesetz, da es keine gesetzliche Grundlage gibt, welche die Gemeinden dazu verpflichtet, diese Informationen zu veröffentlichen. Deshalb wurde der Begriff Geobasisdaten eingeführt, um zwischen den dokumentierten Geodaten in einem Gesetzestext und solchen ohne Gesetzesgrundlage zu unterscheiden. 3.2 Gesetzeslage Zurzeit gibt es ein kantonales Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation. Künftig werden diese beiden Bereiche getrennt, in ein kantonales Gesetz über die amtliche Vermessung und in das neue Ausführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Geoinformation. Diese Trennung ist in der Rechtsnatur der beiden Gesetze begründet. Beim KGeolG handelt es sich um ein Rahmengesetz, das die Geodaten mehrerer Fachbereiche regelt (Raumplanung, belastete Standorte, Elektrizität usw.), während das Gesetz über die amtliche Vermessung ein spezifisches Gesetz darstellt. Diese Differenzierung impliziert den Vorrang des spezifischen Gesetzes gegenüber dem Rahmengesetz. Dieser Aspekt wird in Artikel 26 KGeolG hervorgehoben.

3 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt 3.3 Vernehmlassung des Gesetzesentwurfs Der Vorentwurf des KGeolG wurde im Allgemeinen positiv aufgenommen. Der einzige Wermutstropfen betraf den alten Artikel 8 bezüglich der Schaffung eines unterirdischen kantonalen Katasters (Trinkwasser, Gebrauchtwasser, Elektrizität usw.), den die konsultierten Beteiligten mehrheitlich ablehnten, indem sie das Argument der kommunalen Eigenständigkeit ins Feld führten. Aufgrund der Reaktionen entschied der Staatsrat, diesen Artikel zu streichen. Ein Abgeordneter betont die Notwendigkeit, die Praktiken bei der Erfassung von Daten, die unterirdische Bereiche betreffen, zu vereinheitlichen. Er sieht darin einen Vorteil bei Gemeindefusionen. Das Departement teilt mit, dass die SIA-Norm 405 (Schweizerischer Ingenieurund Architektenverein) die Verwaltung des unterirdischen Katasters sowie die technischen Anforderungen an die Erfassung regelt. 3.4 Ziele des eidgenössischen und des kantonalen Gesetzes über die Geoinformation Das KGeolG muss drei Ziele erfüllen: a) Harmonisierung der Geobasisdaten Der Bund verlangt eine umfangreiche Erfassung von Daten und deren Standardisierung auf kommunaler Ebene. Die Kantone und die Gemeinden sind mit 00 Basisdatensätzen betroffen. Davon sind 62 Modelle mit den jeweiligen Anforderungen in Kraft getreten. Nach Inkrafttreten der Modelle müssen die Kantone diese Daten innerhalb einer Frist von 5 Jahren zur Verfügung stellen. In der Praxis ist es klar, dass eine Priorisierung der Modelle je nach Bedürfnissen der Kantone erfolgen muss. Es gilt festzuhalten, dass zahlreiche Kantone sich in Bezug auf die zu priorisierenden Modelle abgesprochen haben, obwohl der Bund langfristig eine Erfassung von 00 Basisdatensätzen verlangt. Genauer gesagt ist die Gemeinde dafür verantwortlich, die Daten zu erfassen, die generell durch das mit dem Bau beauftragte Ingenieurbüro geliefert werden. Die Gemeinde muss das Büro vorgängig über die Kriterien der Datenlieferung informieren, nämlich die Digitalisierung und ihre Standardisierung der Daten gemäss den kantonalen und den eidgenössischen Richtlinien. Mehrere Treffen zwischen dem Kanton und den Gemeinden haben bereits stattgefunden, um die kommunalen technischen Dienste über die Anforderungen an die Geoinformation zu sensibilisieren. Hervorzuheben ist, dass die Ersatzvornahme gemäss Artikel 4 KGeolG in der Beziehung zwischen Kanton und Gemeinde ebenfalls gilt, falls Letztere ihre Aufgaben nicht erfüllt. b) Veröffentlichung der Geobasisdaten Die Kantone sind dazu verpflichtet, die Geobasisdaten zu veröffentlichen, deren grosse Mehrheit (95%) öffentlich einsehbar sein muss.

4 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Es wird präzisiert, dass andere Datensätze nur für vorher festgelegte Kunden zugänglich sein sollen: - Gebäude- und Wohnregister - Risikokataster für Störfälle (StFV) - Wasserqualität - Grundbuchamt: andere Daten gemäss GRISDM Und zum Schluss gibt es auch streng vertrauliche Datensätze: - Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen - Polycom-Netz (Verantwortungsbereich des Bundes) Abgesehen davon ist das Verhältnis zwischen dem Erfassungsaufwand und der Relevanz für den Austausch festzulegen. Der Kanton verwaltet die technische Infrastruktur. c) Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) Für die Umsetzung des ÖREB-Katasters bleibt dem Wallis bis zum Zeit. Ziel ist es, vollständige und vertrauenswürdige Informationen über alle öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu liefern. So ist jeder geschützt, der sich nach Treu und Glauben auf den Kataster stützt. Der Bund hat einen Katalog über den Inhalt des Katasters festgelegt: - Zonennutzungsplan - Belastete Standorte - Gewässerschutzzonen und -areale - Empfindlichkeitsstufen - Waldgrenzen (innerhalb der Bauzonen) - Waldabstand 3.5 Finanzielle Aspekte a) Harmonisierung der Daten Für die Harmonisierung der Daten sind in den nächsten 5 Jahren 20 Millionen Franken vorgesehen. Trotz der grossen Arbeit, die damit verbunden ist, muss jede Gemeinde diese Harmonisierung gewissenhaft vornehmen. Es gilt zu beachten, dass die Integration der Daten, die wegen Entscheidungen vor der Konzeption des GIS (Geoinformationssystem) zu erfolgen hat, kaum zusätzliche Arbeit macht. Dagegen kann die Digitalisierung alter grafischer Informationen zu einem erheblichen Aufwand führen. Eine Harmonisierung der Qualität auf kommunaler Ebene würde daher zusätzliche Kosten für den Kanton und den Bund vermeiden. b) Einführung und Betrieb des Katasters Von den 20 Millionen Franken sind bis Ende 209 3,8 Millionen für den Aufbau des Katasters vorgesehen. Sobald der Kataster in Betrieb ist, wird der Bund für seinen Betrieb einen jährlichen Beitrag von maximal 250'000 Franken leisten. Diese Beiträge stehen im Zusammenhang mit den Leistungsprogrammen zwischen Kanton und Bund.

5 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt c) Informatik Die Kosten für die Verwaltung der für den Kataster notwendigen Informatikinfrastruktur (Verwaltung der Geodaten, Publikation und Archiv) belaufen sich auf 3 Millionen Franken jährlich, sofern die Harmonisierung der Daten in allen Walliser Gemeinden vollzogen wurde. Im Falle von Lücken könnten die Kosten steigen. Die Kosten für die jährliche Wartung durch den technischen Support belaufen sich auf 0,5 Millionen. Es ist daher legitim, dass der Betrag von 3,5 Millionen in den 90 Millionen Franken inbegriffen ist, die der Informatikstrategie zugewiesen wurden. d) Personalressourcen Für die Anwendung des KGeolG müssen 0 neue VZÄ (verteilt auf die verschiedenen Departemente) geschaffen werden. Es sei erwähnt, dass die Kosten, die mit diesen Ressourcen zusammenhängen, nicht in den 20 Millionen Franken verbucht werden. Folglich ist es notwendig, dass jede Dienststelle, die für die Geoinformation tätig ist, ihren Personalbedarf während des Budgetprozesses bekannt gibt, dessen Ergebnis den Fortschritt der Arbeiten bestimmen wird. Wir sind uns des gegenwärtigen finanziellen Umfeldes bewusst, aber es ist wichtig, dass das Departement dieses Dossier schnell umsetzen kann. Beim Budgetierungsprozess müssen die zusätzlichen VZÄ im Auge behalten werden. 4. Eintreten Die 3 anwesenden Mitglieder beschliessen einstimmig, darauf einzutreten. 5. Lesung der einzelnen Artikel Einzig die Artikel, die kommentiert oder geändert wurden, werden in dieser Lesung detailliert aufgeführt. Titel des Gesetzes Abkürzung des Gesetzes hinzufügen: Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Geoinformation (KGeoIG) Erwägungen Rechtschreibfehler in der französischen Version Artikel Zweck Hinweis zur Terminologie: Die Geoinformation besteht aus den Geodaten und deren Geometadaten, die in Artikel 3 Abs. Bst g GeolG festgelegt sind.

6 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Geometadaten: Formale Beschreibungen der Merkmale von Geodaten, beispielsweise von Herkunft, Inhalt, Struktur, Gültigkeit, Aktualität, Genauigkeit, Nutzungsrechten, Zugriffsmöglichkeiten oder Bearbeitungsmethoden. Artikel 2 Geltungsbereich Die Kommission einigt sich darauf, den Text zu ändern, damit die Abkürzungen im gesamten Text konsequent gleich geschrieben werden. Insbesondere das Akronym GIS taucht in verschiedenen Formen auf. Es scheint uns notwendig, einige Präzisierungen vorzunehmen, damit das Gesetz leichter verständlich ist. GIS = Geoinformationssystem GIS-Wallis = Geoinformationssystem des Kantons Wallis Kantonales GIS = kantonales Geoinformationssystem Artikel 2 Geltungsbereich Unter Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Spezialgesetzgebung regelt dieses Gesetz für Kanton und Gemeinden: a) die Erhebung, die Nachführung und die Verwaltung der Geobasisdaten; b) den Zugang zu den Geobasisdaten und deren Nutzung; c) die Führung des kantonalen Geoinformationssystems, der kantonalen Geodateninfrastruktur und des Geoinformationssystems des Kantons Wallis (nachfolgend: GIS-Wallis); d) die Einführung und die Führung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (nachfolgend: ÖREB-Kataster); e) die Informatik-Plattform für das eidg. Gebäude- und Wohnregister. 2 Der Staatsrat definiert den Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.

7 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Absatz 2 Der Bund legt in einem Katalog die Geobasisdaten des Bundesrechts fest gemäss Artikel 5 Absatz GeolG. Der Staatsrat definiert den Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts und berücksichtigt dabei die Anforderungen des Bundes. Dieser könnte tiefer ins Detail gehen, indem die Erfassung zusätzlicher Daten verlangt wird. Das Departement betont, dass die Mindestanforderungen des Bundes bereits ausreichen, ohne dass der Kanton die Lieferung weiterer Datensätze verlangt. Artikel 3 Begriffe Die Begriffsbestimmungen der Bundesgesetzgebung über Geoinformation sind auf dieses Gesetz und die dazugehörigen Verordnungen anwendbar. 2 Das Geoinformationssystem (nachfolgend: GIS) besteht aus der Gesamtheit der organisatorischen, technischen, rechtlichen und strukturellen Massnahmen, die eine genaue und vollständige Geoinformation erlauben. 3 Das Geoinformationssystem des Kantons Wallis GIS-Wallis setzt sich aus dem kantonalen und den kommunalen Geoinformationssystemen zusammen und hat zum Ziel, die GIS-Nutzer kohärent und geeignet zu informieren. 4 Die kantonale Geodateninfrastruktur besteht aus der Gesamtheit der organisatorischen, technischen, rechtlichen und strukturellen Massnahmen, welche es erlaubt, die Geobasisdaten des eidgenössischen und kantonalen Rechts den Kantons- und den Gemeindenverwaltungen, deren Auftragnehmern, den wissenschaftlichen oder anderen interessierten Kreisen bereitzustellen. Absatz 2 Ein Abgeordneter wünscht eine Klärung des Begriffs "vollständig". Das Departement präzisiert diesen Begriff mit "lückenlos". Sobald Geodatensätze veröffentlicht werden, müssen die Informationen genau sein. So müssen die Geodaten von belasteten Standorten beispielsweise alle Informationen enthalten, sodass eine Privatperson, die nach einer solchen Information sucht, keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der verfügbaren Daten hegt. Angesichts der Aktualisierungsfrist ist es klar, dass das GIS nicht immer vollständige Daten in Echtzeit liefern kann. Dennoch geben die Geometadaten die Aktualisierungsdaten genau an. Die Vollständigkeit muss als langfristiges Ziel angestrebt werden. Absatz 3 Ein Abgeordneter fragt sich, warum die kommunalen GIS keine Unterkategorie des kantonalen GIS darstellen. Das Departement bestätigt, dass das kantonale GIS keine kommunalen GIS umfassen kann, da die Gemeinden für ihre Zwecke eine Infrastruktur einrichten dürfen, wie dies in Artikel 6 Absatz 6 des bestehenden Gesetzes festgehalten ist. Vor allem sind sie eigenständig in Bezug auf unterirdische Kataster, bei denen sie eine Informationsfunktion gegenüber der

8 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Öffentlichkeit haben. Daher dient das Gesetz dazu, eine gemeinsame Organisation zwischen dem kantonalen GIS und den kommunalen GIS zu schaffen, um die Vernetzung dieser Infrastrukturen zu begünstigen. Art. 4 Zusammenarbeit und Ersatzvornahme Sollte die Gemeinde bei der Harmonisierung der Daten nicht mitmachen, muss sich der Kanton darum kümmern. Die Kosten werden auf die Gemeinde abgewälzt. Art. 5 Geobasisdaten und Geometadaten Geometadaten sind also sehr allgemeine Daten, die vor allem denjenigen dienen, die Geobasisdaten bestellen möchten. Als Beispiel für Geometadaten gibt das Departement Luftaufnahmen von belasteten Standorten an. Artikel 7 Kompetenzen Absatz 2: Rechtschreibfehler in der französischen Version Art. Datenschutz und -sicherheit Der Verweis zu Absatz ist zu löschen, da es keine weiteren Absätze gibt, Gleiches gilt für die Klammern. Das GIDA ist anwendbar für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts. Die Artikel 2 (Nutzung) und 4 (Austausch unter Behörden) des vorliegenden Gesetzes sind ausgenommen. Artikel 2 Nutzung Absatz : Wiederholung löschen Der Staatsrat regelt den Zugang zu den Geobasisdaten sowie deren Nutzung und Abgabe ins Besondere insbesondere die Pflichten der Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten. Dieser Artikel betrifft 5% der Daten, die nicht veröffentlicht werden. Art. 4 Austausch unter Behörden Die Verhandlungen betreffen die Austauschmodalitäten der Daten zwischen Bund und Kanton. Das Departement hebt hervor, dass es keinen Datenaustausch zwischen dem Bund und den Gemeinden gibt. Wenn der Bund Daten über die Zonennutzungspläne möchte, ist nur der Kanton dazu berechtigt, ihm diese zu liefern.

9 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Art. 5 Kantonale Geodateninfrastruktur Das Departement wird gebeten, ein Beispiel zu den interkantonalen Vereinbarungen zu liefern. Letzterer erklärt, dass mehrere Kantone sich einer interkantonalen Vereinbarung anschliessen könnten, um eine gemeinsame Plattform für Geodaten zu schaffen, insbesondere für gemeinsame Projekte wie die 3. Rhonekorrektion. Art. 7 Art. 7 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ÖREB-Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Organisation des Katasters der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Katasters) gemäss Artikel 6 GeoIG. Art. 9 Kantonale Geodateninfrastruktur und GIS-Wallis Absatz 2 Das Departement präzisiert, dass die Gemeinden die Mittel zur Erfassung der Geobasisdaten frei wählen können. Dafür müssen sie die Daten aber in einem Standardformat liefern. Art. 20 Der ÖREB-Kataster Die für den ÖREB-Kataster zuständige Dienststelle übernimmt die Kosten für den dessen Aufbau des ÖREB-Katasters. Art. 2 Ausbildung und Forschung Dieser Artikel ist notwendig, damit den verschiedenen involvierten Akteuren der Geoinformation bei Bedarf eine Ausbildung angeboten werden kann. Art. 22 Zugang und Nutzung Die Abgeordneten verlangen eine Klärung bezüglich der Gebührenerhebung. Der Wortlaut des Artikels sei missverständlich bezüglich der Tarifierung der Geobasisdaten. Das Departement macht darauf aufmerksam, dass das einfache Abrufen von Geobasisdaten kostenlos ist. Dagegen sind die Bestellung von Daten und die erforderliche Aufbereitung zur Lieferung kostenpflichtig. In Anbetracht dieser Bemerkungen schlägt der Departementsvorsteher eine Änderung des Artikels vor, was von der Kommission gutgeheissen wird.

10 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Der Kanton und die Gemeinden können Gebühren für den Zugang zu die Aufbereitung und die Lieferung ihrenr Geobasisdaten erheben. Diese Gebühren decken maximal die Kosten des Kantons oder der Gemeinde. 2 Die Gebühren decken maximal die Kosten des Kantons oder der Gemeinde für die Vorbereitung und Lieferung der Geobasisdaten. 2 Der Staatsrat legt die Grundsätze der Gebührenerhebung für die übermittelten Geobasisdaten des Kantons und die Geodienste der für die Geoinformation zuständigen Dienststelle fest. 3 Unter Vorbehalt gegenteiliger kommunaler Bestimmungen sind diese Grundsätze für die Geobasisdaten und die Geodienste der Gemeinde anwendbar. Art. 26 Änderung bisherigen Rechts Dieser Artikel beinhaltet die Trennung der beiden Gesetze. Artikel 27 Aufhebung bisherigen Rechts Alle gegenteiligen kantonalen Bestimmungen sind aufgehoben. 2 Die Verordnung über Geoinformation vom 29. Juni 2006 wird aufgehoben. Diese Verordnung basiert auf einem Gesetz, das nicht aufgehoben ist in diesem Fall auf dem offiziellen kantonalen Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation vom 6. März 206. Daher kann diese Verordnung nicht aufgehoben werden. 6. Schlussdebatte und Abstimmung Die Debatte fand während der Detailbehandlung statt es gibt keine Wortmeldungen. Die 3 anwesenden Mitglieder der LTU-Kommission nehmen den Entwurf des Ausführungsgesetzes des Bundesgesetzes über die Geoinformation einstimmig an. Die Präsidentin NOTH-ECOEUR Marie-Claude Der Berichterstatter BORGEAT Raymond

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