1 HGB BUCH Seehandel H G B
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1 H B 1 HB BUCH Seehandel (2) Der in Artikel 7 Absatz 1 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmte Haftungshöchstbetrag gilt für Ansprüche gegen einen an Bord tätigen Lotsen mit der Maßgabe, dass der Lotse, falls das Schiff nach dem Schiffszeugnis mehr als zwölf Fahrgäste befördern darf, seine Haftung auf den Betrag beschränken kann, der sich unter Zugrundelegung einer Anzahl von zwölf Fahrgästen errechnet. (3) 1 Die Errichtung und Verteilung eines Fonds in Höhe der nach Absatz 1 oder 2 zu errechnenden Beträge sowie die Wirkungen der Errichtung eines solchen Fonds bestimmen sich nach den Vorschriften über die Errichtung, die Verteilung und die Wirkungen der Errichtung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens. 2 Jedoch ist Artikel 11 Absatz 3 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens nicht anzuwenden, wenn im Falle des Absatzes 1 der Raumgehalt des gelotsten Schiffes Tonnen übersteigt oder im Falle des Absatzes 2 das Schiff nach dem Schiffszeugnis mehr als zwölf Fahrgäste befördern darf. (4) Ein Lotse, der nicht an Bord des gelotsten Schiffes tätig ist, kann seine Haftung für die in Artikel 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens angeführten Ansprüche in entsprechender Anwendung des 611 Absatz 1, 3 und 4 sowie der 612 bis 614 und 617 mit der Maßgabe beschränken, dass für diese Ansprüche ein gesonderter Haftungshöchstbetrag gilt, der sich nach Absatz 1 oder 2 errechnet und der ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche gegen den Lotsen zur Verfügung steht. 616 Wegfall der Haftungsbeschränkung (1) 1 Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn 1. der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung berechtigten esellschafters zurückzuführen ist und 2. durch eine solche Handlung oder Unterlassung die Beschränkung der Haftung nach Artikel 4 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ( 611 Absatz 1 Satz 1) oder nach Artikel V Absatz 2 des Haftungsübereinkommens von 1992 ( 611 Absatz 2) ausgeschlossen ist. 2 leiches gilt, wenn der Schuldner ein Mitreeder ist und der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Korrespondentreeders zurückzuführen ist. (2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesellschaft, so kann jeder esellschafter seine persönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für welche auch die esellschaft ihre Haftung beschränken kann. 617 Verfahren der Haftungsbeschränkung (1) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ( 611 Absatz 1 Satz 1) oder im Sinne des Artikels V Absatz 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 ( 611 Absatz 2) bestimmt sich nach den Vorschriften der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung. (2) 1 Die Beschränkung der Haftung nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen kann auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Fonds im Sinne des Artikels 11 des 248
2 8. ABSCHNITT Verfahrensvorschriften HB 1 Haftungsbeschränkungsübereinkommens nicht errichtet worden ist a der Zivilprozessordnung bleibt unberührt. H B ACHTER ABSCHNITT Verfahrensvorschriften 618 Einstweilige Verfügung eines Bergers 1 Auf Antrag eines Bergers ( 574 Absatz 1) kann das für die Hauptsache zuständige ericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach billigem Ermessen durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner des Anspruchs auf Bergelohn oder Sondervergütung dem Berger einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat und zu welchen Bedingungen die Leistung zu erbringen ist. 2 Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. 619 Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer Eine Klage eines Schiffsgläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff sowie ein Urteil oder ein Beschluss in einem Verfahren über einen Arrest in ein Schiff können dem Kapitän dieses Schiffes oder, soweit ein Binnenschiff betroffen ist, dem Schiffer zugestellt werden. 249
3 W 2 W Art Teil ezogener Wechsel 2. Wechselgesetz (W) vom (RBl I 1933 S. 399) Zuletzt geändert durch Art. 201 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom , BBl I 2015 S Nichtamtliche Inhaltsübersicht Art. Erster Teil ezogener Wechsel 1 74 Erster Abschnitt Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels 1 10 Zweiter Abschnitt Indossament Dritter Abschnitt Annahme Vierter Abschnitt Wechselbürgschaft Fünfter Abschnitt Verfall Sechster Abschnitt Zahlung Siebenter Abschnitt Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung Achter Abschnitt Ehreneintritt Neunter Abschnitt Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels; Wechselabschriften Zehnter Abschnitt Änderungen 69 Elfter Abschnitt Verjährung Zwölfter Abschnitt Allgemeine Vorschriften Zweiter Teil Eigener Wechsel Dritter Teil Ergänzende Vorschriften Erster Abschnitt Protest Zweiter Abschnitt Bereicherung 89 Dritter Abschnitt Abhanden gekommene Wechsel und Protesturkunden 90 Vierter Teil eltungsbereich der esetze Erster Teil ezogener Wechsel Erster Abschnitt Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels Artikel 1 Der gezogene Wechsel enthält: 1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; 2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte eldsumme zu zahlen; 3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener); 4. die Angabe der Verfallzeit; 5. die Angabe des Zahlungsortes; 6. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll; 7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; 8. die Unterschrift des Ausstellers. 250
4 1. Abschnitt Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels Art. 2 9 W 2 Artikel 2 (1) Eine Urkunde, der einer der in vorstehendem Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. (2) Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel. (3) Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen. (4) Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist. W Artikel 3 (1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten. (2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden. (3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden. Artikel 4 Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden. Artikel 5 (1) 1 In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, daß die Wechselsumme zu verzinsen ist. 2 Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben. (2) Der Zinsfuß ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben. (3) Die Zinsen laufen vom Tage der Ausstellung des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt ist. Artikel 6 (1) Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe. (2) Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe. Artikel 7 Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen runde für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die ültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluß. Artikel 8 1 Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmäßig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. 2 Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat. Artikel 9 (1) Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels. (2) Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht geschrieben. 251
5 2 W Art Teil ezogener Wechsel W Artikel 10 Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Wechsel in bösem lauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Zweiter Abschnitt Indossament Artikel 11 (1) Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Order lautet. (2) Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte nicht an Order oder einen gleichbedeutenden Vermerk aufgenommen, so kann der Wechsel nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden. (3) 1 Das Indossament kann auch auf den Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, auf den Aussteller oder auf jeden anderen Wechselverpflichteten lauten. 2 Diese Personen können den Wechsel weiter indossieren. Artikel 12 (1) 1 Das Indossament muß unbedingt sein. 2 Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben. (2) Ein Teilindossament ist nichtig. (3) Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament. Artikel 13 (1) 1 Das Indossament muß auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. 2 Es muß von dem Indossanten unterschrieben werden. (2) 1 Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). 2 In diesem letzteren Falle muß das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt werden. Artikel 14 (1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel. (2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber 1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen; 2. den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren; 3. den Wechsel weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren. Artikel 15 (1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung. (2) Er kann untersagen, daß der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird. 252
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