Woche 14: Klausurbesprechung

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1 Kolloquium Wertpapierrecht PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 14: Klausurbesprechung

2 Gliederung I. Ansprüche aus dem ersten Wechsel 1. H gegen B 2. H gegen A II. Ansprüche aus dem zweiten Wechsel 1. L gegen B 2. L gegen A 13. Juli 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 2

3 Skizze zu Wechsel 1: Sparkasse (Zahlstelle) B GmbH an eigene Order A GmbH (Aussteller) Dieb D Benachrichtigung der A & Klagen Autohändler F 13. Juli 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 3

4 Ansprüche aus dem ersten Wechsel 1. H gegen B a) Anspruchsgrundlage Art. 28 I WG b) Ausstellung des Wechsels, Form (+) c) Aktivlegitimation des H Aussteller und erster Inhaber des Wechsel war A ( an eigene Order ), Art. 3 I WG. Da der Wechsel bei B abhanden gekommen war, konnte H den Wechsel nur nach allgemeinen Grundsätzen redlich erwerben. 13. Juli 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 4

5 Ansprüche aus dem ersten Wechsel 1. H gegen B c) Aktivlegitimation des H Vss.: formelle Legitimation des D Maßgeblich ist der äußere (An-)Schein, nicht die Echtheit der Unterschrift, vgl. Art. 40 III 2 WG. Daher genügt die durch D gefälschte Unterschrift als Legitimationsgrundlage. Veranlassung des B & Redlichkeit des H analog Art. 10, 16 II WG (+) ZwErg.: H ist aktivlegitimiert. 13. Juli 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 5

6 Ansprüche aus dem ersten Wechsel 1. H gegen B d) Einwendungen Mangelnde Begebung wegen des Diebstahls? Kreationstheorie vs. Vertragstheorie Aber: Jedenfalls zugunsten möglicher Zweiterwerber um Rechtsscheinelemente zu ergänzen. Zurechenbarer Rechtsschein: Ausstellung der Wechselurkunde; Diebstahl hindert Zurechenbarkeit nicht (Wertung analog 794 I BGB). ZwErg.: (-) 13. Juli 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 6

7 Ansprüche aus dem ersten Wechsel 1. H gegen B d) Einwendungen Aber: (Ver-)Fälschung der Summe Gefälschte Unterschrift des D hat keine Auswirkung auf Unterschrift des G für B Aber: Die Haftung des B ist nach Art. 69 Hs. 2 WG auf begrenzt. Diese Einwendung ist absolut, sie kann daher auch von dem redlichen H nicht wegerworben werden. 13. Juli 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 7

8 Ansprüche aus dem ersten Wechsel 1. H gegen B d) Einwendungen Aber: (Ver-)Fälschung der Summe Gefälschte Unterschrift des D hat keine Auswirkung auf Unterschrift des G für B Ergebnis: Aber: Die Haftung des ist nach Art. 69 H hat gegen B einen Hs. 2 WG auf begrenzt. Anspruch nach Art. 28 I Diese Einwendung WG Höhe ist von absolut, sie. kann daher auch von dem redlichen H nicht wegerworben werden. 13. Juli 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 8

9 Ansprüche aus dem ersten Wechsel 2. H gegen A a) Anspruchsgrundlagen Art. 9 I WG und Art. 15 I WG b) Ausstellung des Wechsels, Form (+), s. o. c) Aktivlegitimation (+), materiell und formell, s. o. d) Besondere Regressvoraussetzungen Rechtzeitig vorgelegt, Art. 38 WG Ordnungsgemäßer Protest 13. Juli 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 9

10 Ansprüche aus dem ersten Wechsel 2. H gegen A e) Einwendungen? Bei Art. 9 I WG: Einwendung mangelnder Begebung? Diese Einwendung kann H als redlichem Indossatar nicht entgegengesetzt werden, s. o. f) Umfang der Haftung Siehe Art. 48 WG. 13. Juli 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 10

11 Ansprüche aus dem ersten Wechsel 2. H gegen A e) Einwendungen? Bei Art. 9 I WG: Einwendung mangelnder Begebung? Diese Einwendung Ergebnis: kann H als redlichem Indossatar H hat nicht gegen entgegengesetzt A einen Anspruch werden, s. o. nach Art. 9 I und Art. 15 I WG f) Umfang in der Höhe Haftung von zzgl. der Siehe Art. Rückgriffskosten 48 WG. (Art. 48 WG). 13. Juli 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 11

12 Skizze zu Wechsel 2: B GmbH Zahlungsverlangen (erfolglos) 433 I BGB Wechselausstellung Lieferant L A GmbH (Aussteller) Indossierung des Wechsels 13. Juli 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 12

13 Ansprüche aus dem zweiten Wechsel 1. L gegen B a) Anspruchsgrundlage Art. 28 I WG b) Ausstellung des Wechsels, Form Keine ausdrückliche Angabe des Zahlungsortes, Art. 1 Nr. 5 WG. Abweichend von Art. 2 I WG könnte der Wechsel nach Art. 2 III WG wirksam sein. Hier zwar nicht Ort bei dem Namen, aber im Namen angegeben. Jedenfalls analog Art. 2 III WG. 13. Juli 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 13

14 Ansprüche aus dem zweiten Wechsel 1. L gegen B b) Ausstellung des Wechsels, Form Neuer (eigenständiger) Wechsel? Abgrenzung zu einer zweiten Ausfertigung i.s.d. Art. 64 I WG Wille war hier auf neuen Wechsel gerichtet. Keine fortlaufende Nummer zur Kennzeichnung einer weiteren Ausfertigung. Daher jedenfalls Fiktion des Art. 64 II Hs. 2 WG. ZwErg.: Formwirksamer Wechsel (+) 13. Juli 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 14

15 Ansprüche aus dem zweiten Wechsel 1. L gegen B c) Einwendungen L hat die Vorlegungsfrist des Art. 38 I WG versäumt. Lässt nach Art. 53 I Fall 1 WG die Regressansprüche (Art. 9, 15 WG) entfallen. Der Zahlungsanspruch (Art. 28 I WG) gegen den Akzeptanten (hier: B)wird hierdurch allerdings nicht berührt, siehe Art. 53 I WG a. E. 13. Juli 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 15

16 Ansprüche aus dem zweiten Wechsel 1. L gegen B c) Einwendungen Einwendung mangelnder Begebung aufgrund der Anfechtung der Ausstellung durch B? Anfechtungsgrund 119 II BGB? Wohl (-). Kausalität des Irrtums? Wohl (-). Jedenfalls kann diese Einwendung einem redlichen Indossatar (hier: L) nicht entgegengesetzt werden, s. o. 13. Juli 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 16

17 Ansprüche aus dem zweiten Wechsel 1. L gegen B c) Einwendungen Einrede des nichterfüllten Vertrags? Wechsel ist abstrakte Forderung Einrede der Bereicherung ( 812 I 1, 813 I 1 BGB)? (-), da keine dauerhafte, sondern nur vorübergehende Einrede ( 320, 322 BGB). Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch ( 242 BGB) sind nicht ersichtlich. 13. Juli 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 17

18 Ansprüche aus dem zweiten Wechsel 1. L gegen B c) Einwendungen Einrede des nichterfüllten Vertrags? Wechsel ist abstrakte Forderung Einrede der Bereicherung Ergebnis: ( 812 I 1, 813 I 1 BGB)? L hat gegen B einen Anspruch (-), da aus keine Art. dauerhafte, 28 I WG in sondern Höhe von nur vorübergehende Einrede. ( 320, 322 BGB). Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch ( 242 BGB) sind nicht ersichtlich. 13. Juli 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 18

19 Ansprüche aus dem zweiten Wechsel 2. L gegen A a) Anspruchsgrundlagen Art. 9 I WG und Art. 15 I WG b) Aktivlegitimation (+), materiell und formell, s. o. c) Ausstellung des Wechsels, Form Zusatz ohne Obligo zielt jedenfalls auch auf den Ausschluss der Haftung mangels Zahlung. Gilt als nicht geschrieben, Art. 9 II Hs. 2 WG. Berührt Ausstellung als solche nicht. 13. Juli 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 19

20 Ansprüche aus dem zweiten Wechsel 2. L gegen A d) Besondere Regressvoraussetzungen Rechtzeitige Vorlegung es Wechsels nach Art. 38 WG. Hier (-). Daher erlöschen die Regressansprüche nach Art. 53 I Fall 1 WG. 13. Juli 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 20

21 Ansprüche aus dem zweiten Wechsel 2. L gegen A d) Besondere Regressvoraussetzungen Rechtzeitige Vorlegung es Wechsels nach Art. 38 WG. Hier (-). Daher erlöschen die Regressansprüche nach Art. 53 I Fall 1 WG. Ergebnis: L hat keinen Anspruch gegen A aus Art. 9 I und Art. 15 I WG. 13. Juli 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 21

22 Kolloquium Wertpapierrecht PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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