Klausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 4. Allgemeines
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1 Klausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 4 Lösungsvorschlag und Folien als pdf-files unter Allgemeines Schwierigkeitsgrad: eher gering Thematischer Schwerpunkt ( Klassiker ): Wegfall der Geschäftsgrundlage und Verwandtes (Bedingung Anfechtung wg. Motivirrtums Wegfall der Geschäftsgrundlage Zweckverfehlungskondiktion) Kaum theoretische Meinungsstreitigkeiten Daher: Sorgfalt bei Subsumtion und Ausarbeitung besonders wichtig Klausurstatistik Gesamtzahl der Arbeiten: 84 Punktedurchschnitt: 5,42 Punkte Anzahl Prozent Anzahl Note Prozent Note Note 0 Punkte 0,00% 1 Punkt 1 1,19% 2 Punkte 4 4,76% 20 23,81% nicht bestanden 3 Punkte 15 17,86% Struktur Frage 1 (Primäranspruch) Anspruch entstanden Anspruch nicht erloschen wegen Unmöglichkeit wegen Anfechtung wegen Rücktritts Anspruch durchsetzbar Insbesondere Durchsetzbarkeit meist vernachlässigt Struktur Frage 2 (Rückgriff/Schadensersatz) Anspruchsgrundlage (tatbestandsmäßige Voraussetzungen) Rechtsfolge (Anspruchshöhe und möglicher Ausschluss des Anspruchs, Mitverschulden!) Struktur Frage 3 ( Wissens fragen) Wirkung der Streitverkündung Schicksal des Freistellungsanspruchs Wirkung der Nebenintervention 1
2 Taktische Überlegungen Unterbringen der im Sachverhalt angesprochenen Probleme, z.b. Berufung Bezugnahme der vorgegebenen Fragen aufeinander zwar keine Vorwegnahme des Ergebnisses, aber gewisse Indizwirkung Frage 1: I. Anspruch entstanden 1. Vertragsschluss Anspruchsgrundlage: Bewirtungsvertrag, 311 I, 241 ivm Art. 2 I GG Einigung zwischen S und R ( 145 ff.) Charakter des gemischttypischen Vertrags nicht erkannt Prüfung von Besonderem Schuldrecht Frage 1: I. Anspruch entstanden (2) 2. Keine Wirksamkeitshindernisse Aufschiebende Bedingung ( 158 I): Rechtskraft der Scheidung Hier: keine entsprechende Perspektive der Parteien erkennbar, Vertragsschluss damit unbedingt Frage 1: I. Anspruch entstanden (3) 3. Zwischenergebnis Zahlungsanspruch des S entstanden Höhe des Anspruchs: - Saalmiete ihv 2.000,- - Preis Hochzeitsessen ihv 9.000,- - abzgl. Preisnachlass ihv 2.000,- Frage 1: II. Anspruch nicht erloschen 1. Wegen Unmöglichkeit der Leistung, 326 I 1 Dauerhaftes Leistungshindernis? Bewirtung als Hochzeitsessen nicht Bestandteil der Leistung (kein Fixgeschäft) Hochzeit lediglich Anlass des Vertrags Frage 1: II. Anspruch nicht erloschen (2) 2. Wegen Anfechtung durch R, 142 I a) Anfechtungserklärung, 143 I hier: Anruf des R bei S Auslegung nach 133, 157 S richtiger Anfechtungsgegner, 143 I 2
3 Frage 1: II. Anspruch nicht erloschen (3) Frage 1: II. Anspruch nicht erloschen (4) 2. Wegen Anfechtung durch R, 142 I b) Anfechtungsgrund aa) Inhalts- oder Erklärungsirrtum, 119 I 2. Wegen Anfechtung durch R, 142 I b) Anfechtungsgrund bb) Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft, 119 II hier: Geschiedensein des R aber: keine gegenwärtige Eigenschaft Nur (unbeachtlichen) Motivirrtum gesehen, nicht 119 II Frage 1: II. Anspruch nicht erloschen (5) Frage 1: II. Anspruch nicht erloschen (6) beachte: Erlöschen eines Anspruchs als solches nicht in 346 I als Rechtsfolge kodifiziert, aber als selbstverständlich vorausgesetzt a) Rücktrittserklärung, 349 hier: Anruf des R (zur Auslegung s.o.) b) Rücktrittsberechtigung aa) Vertragliches Rücktrittsrecht bb) Gesetzliches Rücktrittsrecht (1) Unmöglichkeit, 326 V Kein dauerhaftes Leistungshindernis (s.o.) Keine Befreiung des S von Leistungspflicht Kein Rücktrittsrecht des R nach 326 V Frage 1: II. Anspruch nicht erloschen (7) Frage 1: II. Anspruch nicht erloschen (8) (2) Erfüllungsverweigerung vor Fälligkeit, 323 IV Endgültige und ernsthafte Verweigerung der Leistungserbringung durch S Damit Eintreten der Voraussetzungen nach 323 I und II Nr. offensichtlich Aber: Rechtfertigung der Erfüllungsverweigerung durch S durch eigenes Rücktrittsrecht nach 324, 241 II wegen der Beleidigungen des R (a) Anwendbarkeit Abgrenzung zur Zweckverfehlungskondiktion, 812 I 2 2. Alt. Diese grundsätzlich subsidiär Darstellung der Voraussetzungen des 313 3
4 Frage 1: II. Anspruch nicht erloschen (9) (b) Geschäftsgrundlage Umstände als (objektive) Vertragsgrundlage, 313 I Wesentliche Vorstellungen als (subjektive) Vertragsgrundlage, 313 II Hier Stattfinden der Hochzeit als Anlass des Vertrags objektive und subjektive Geschäftsgrundlage Frage 1: II. Anspruch nicht erloschen (10) (c) Schwerwiegende Veränderung, 313 I Bescheid des Standesamts: Objektive Veränderung, aber nicht im Zeitpunkt des Rücktritts des R Zustellung der Berufung: ursprüngliche Vorstellung des R damit falsch, 313 II Kausalität Frage 1: II. Anspruch nicht erloschen (11) (d) Zumutbarkeit: Risikoverteilung Fallgruppe Verwendungszweckstörungen : grundsätzlich Risiko jeder Partei, zu welchem Zweck sie Leistung einsetzt und ob dieser erreichbar Ausnahme: Vertragspartner macht sich Risiko zueigen (z.b. mit Preis) Frage 1: III. Anspruch durchsetzbar Einrede des 242 ivm 812 I 2 2. Alt. (dolo agit qui petit quod statim redditurus est) 1. Anwendbarkeit der Zweckverfehlungskondiktion (s.o.) 2. Nichteintritt des bezweckten Erfolgs Zweck Gegenstand einer synallagmaähnlichen Vereinbarung (auch konkludent) Hier Stattfinden der Hochzeit Motiv des R, aber keine entsprechende Vereinbarung Frage 2: Anspruch auf SE A. AGL: 1353 I 2, 241, 280 I I. Eheliche Lebensgemeinschaft als gesetzliches Schuldverhältnis SE nur bei Verletzung vermögensrechtlicher Ehepflichten Verletzung persönlicher Ehepflichten: Klage auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft ( 606 I ZPO) Aber: gemäß 888 III ZPO nicht vollstreckbar Frage 2: Anspruch auf SE (2) A. AGL: 1353 I 2, 241, 280 I II. Pflichtverletzung Berufungseinlegung zielt nicht auf Erhalt der Ehe, sondern auf Schädigung des Ehegatten Aber: stark persönlicher Einschlag, keine vermögensrechtliche Pflicht Prüfung von Ansprüchen aus Gesamtschuld oder nach
5 Frage 2: Anspruch auf SE (3) Frage 2: Anspruch auf SE (4) B. AGL: 823 I Vermögen als solches nicht von 823 I geschützt Enumerativer Katalog der geschützten Rechtsgüter Keine Begründung Gut: Frage nach Art des entstandenen Schadens C. AGL: 823 II ivm 226 Vermögen als solches von 823 II geschützt Schikaneverbot des 226 auch Schutzgesetz im Sinne des 823 Abs. 2 Aber: Ausübung des Berufungsrechts gegen ein Scheidungsurteil grundsätzlich nicht (allein) mit dem Zweck der Schadenzufügung (s. gleich zu 826) Frage 2: Anspruch auf SE (5) Frage 2: Anspruch auf SE (6) I. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung Gute Sitten: Rechts- und Sozialmoral, Wertesystem des Grundgesetzes Berufungseinlegung gegen Scheidungsurteil wegen Art. 6 I GG grundsätzlich nicht sittenwidrig Hier aber missbräuchliche und schikanöse Einlegung des Rechtsmittels sittenwidrig 1. Inhalt Freistellung des R von der Verbindlichkeit gegenüber S durch H Frage 2: Anspruch auf SE (7) Frage 2: Anspruch auf SE (8) 2. Mitverschulden, 254 I Mangelnde Rücksprache mit dem Rechtsanwalt: Absage unnötig, wenn Berufungseinlegung durch H unzlässig 2. Mitverschulden, 254 I a) Form der Berufung, 519 IV, 130 Nr. 6 ZPO 130 Nr. 6 ZPO: Telekopie = Übermittlung durch Telefaxdienst (Übermittlungsweg, nicht Gerät relevant) Keine qualifizierte elektronische Signatur nach 130a I ZPO erforderlich 5
6 Frage 2: Anspruch auf SE (9) Frage 2: Anspruch auf SE (10) 2. Mitverschulden, 254 I b) Frist der Berufung, 517 ZPO (1 Monat) Beginn: 222 I ZPO, 187 I BGB Ende: 222 I ZPO, 188 II 1. Alt. BGB mit Ablauf des aber: Sonntag! 222 II ZPO: Ende mit Ablauf Ausschluss des Anspruchs Mögliche Berufung der H auf Reserveursache (Bescheid des Standesamts) Verletzte Pflicht (keine schikanöse Rechtsmitteleinlegung) sollte aber gerade den eingetretenen Schaden (Disposition im Vertrauen auf Ausbleiben des Rechtsmittels) verhindern Frage 3a: Absicherungsmöglichkeit des R Frage 3b: Freistellung und Regress Streitverkündung gemäß 72 ff. ZPO Wirkung der Nebenintervention gemäß 68 ZPO H ist grundsätzlich nur zur Freistellung verpflichtet, also Anspruch des R gegen H auf Zahlung von 9.000,- EUR Bei Erfüllung oder Zwangsvollstreckung: Wandlung des Freistellungsanspruchs aus 249 I gemäß 251 I in Zahlungsanspruch gegen H in Höhe von 9.000,- EUR Frage 3c: Freistellung und Regress Bewertungskriterien Nebenintervention, 66 ff. ZPO Schwerpunkt bei Frage 1: Wertung bei Risikoverteilung im Rahmen der Störung der Geschäftsgrundlage Schwerpunkt bei Frage 2: Erörterung der Sittenwidrigkeit der Rechtsmitteleinlegung Vollständigkeit der Darstellung wichtig, zugleich aber Frage 3 kein Rettungsanker 6
BGB 4 Lösungsvorschlag Klausurtermin: 28.10.2006, 8.30-13.30 Uhr, H 17 Besprechungstermin: 22.11.2006, 16-18 Uhr, H 18
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