Gesamtübersicht: Der Zahlungsverkehr.
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- Charlotte Brandt
- vor 7 Jahren
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1 Barzahlung Gesamtübersicht: Der Zahlungsverkehr. Generelle Unterscheidung Sog. halbbare Zahlung Sog. unbare (bargeldlose) Zahlung Unterscheidung nach rechtlicher Wirkung: Zahlung erfüllungshalber Das hingegebene Zahlungsmittel ist selbst Erfüllung der Schuld. Banknoten, Münzen Zahlung an erfüllungs statt Zahlungsmittel dient anderweitiger Schulderfüllung. Wechsel Allgemeine Vorschriften: Geldschulden sind sog. Bringschulden ( 270 Abs. 1 BGB), (Ausnahme: Wechsel sind Holschulden); Kosten der Zahlung trägt der Geldschuldner ( 270 Abs. 3 BGB).
2 Übersicht: Der halbbare Zahlungsverkehr. Eine Seite zahlt/erhält Bargeld, die andere Seite zahlt/erhält Bargeld. Zahlschein Barscheck Zahlschein Postgiroamt Bank Nur eine Seite hat/benötigt ein Konto. Bank, Sparkasse Sparkasse Übersicht: Der unbare Zahlungsverkehr. Nur Buchgeld wird bewegt; kein Bargeld. Dauerauftrag Überweisung Lastschriftverf. Verrechnungsscheck Wechseleinzug Post, Postgiroamt Kreditkarte: Sonderfall der unbaren Zahlung. und Schuldner benötigen Konten.
3 Die Bestandteile des Wechsels Gesetzliche Bestandteile des Wechsels: Wort "Wechsel" im Text Name des s Verfallzeit, d.h. Fälligkeit Wechselbetrag in Buchstaben Name des Bezogenen Unterschrift des Ausstellers Zahlungsort Ort und Tag der Ausstellung Kaufmännische Bestandteile des Wechsels: Ortsnummer (Vermeidung von Verwechselungen gleichnamiger Orte) Wiederholung des Zahlungsortes, Verfalltages und Wechselbetrages Zahlstellenvermerk (Angabe der Bank, die den Wechsel einlöst)
4 Arten von Wechseln: Tratte Akzept Solawechsel Gezogener W.: ausgestellter aber noch nicht unterschriebener (akzeptierter) Wechsel. Wechsel: Grundbegriffe Vom Bezogenen Unterschriebene (akzeptierte) Tratte. Schon eine Tratte ist ein vollgültiger Wechsel. Nur Unterschr. des Bezogenen. Arten von Akzepten: KurzA + Vermerk mit Datum u. Betrag. A. auf nur teilweise ausgefülltem W. Fälligkeit des Wechsels: Aussteller und Bezogener sind identisch (sog. "Selbstwechsel"). Mittel zur Kreditsicherung. Kurzakzept Vollakzept Blankoakzept Teilakzept Bürg.- akzept A. nur eines Teilbetrages. Zusätzliches A. eines Bürgen. Wechselschuld ist Holschuld (Ausnahme!). Vorlage dem Bezogenen spätestens am 2. Werktag nach dem Verfalltag bis 18 Uhr.
5 Die Wechselweitergabe Arten von Indossamenten: Ein Indossament ist ein Weitergabevermerk des Wechsels auf dessen Rückseite. Indossant bestätigt die Weitergabe des Wechsels. Wechselweitergebender Indossant Wechselempfänger Indossat Voll-I. Kurz-I. Inkasso-I. Für uns an die Firma Knell & Söhne, Köln. Heilbronn, den Werkzeugbau Keiler GmbH ppa. Nur Unterschrift des Indossant ohne Adresse. Wechsel wird ein Inhaberpapier. Beispiele: Indossant unterschreibt mit Angabe von Ort und Tag der Wechselweitergabe: (Einzugsindossament): Übertragungsvermerk an eine Bank zum Einzug. Für uns an die Volksbank eg Dortmund zum Einzug, Bochum den Walzwerke AG Bochum ppa.
6 Der Wechselverkehr N.B.: Der Wechsel ist ein Schuldschein, der vom ausgestellt und vom Schuldner angenommen (akzeptiert) wird! Verkäufer (Geldgläubiger) Kaufvertrag Käufer (Geldschuldner) Nach Ablauf der Zahlungsfrist zieht der auf den Schuldner einen Wechsel als Sicherung seiner Forderung: W-Aussteller (W-) W-Aussteller (Fordert Zins [Diskont] für Wechsel) Gezogener Wechsel, sog. Tratte. Unterschriebene Tratte = Akzept. USt.-pflichtige Zahlung von Diskont für Wechsel. W-Bezogener (W-Schuldner) W-Bezogener (Schuldet zusätzlich Diskont) Ablauf der Wechselfrist (Fälligkeit, Verfall): W- (Muß nicht W.- Aussteller sein!) Wechselvorlage; und Zahlung. W-Bezogener (Ursprünglicher Geldschuldner)
7 Die Wechselweitergabe Claire Grube Cosmetic AG 3. W.-Inhaber Zweites Indossament Reihenregreß P. Likan & G. Nius OHG 2. W.-Inhaber Ggf. Zahlung W.-Vorlage Sprungregreß Reihenregreß Erstes Indossament H.B. Nichts GmbH Käufer, Bezogener, Wechselschuldner Kaufvertrag Tratte Akzept Letzte Regreßforderg. G. Claut & B. Trug GmbH Verkäufer, Aussteller, W.- Legende: W.-Weitergabe Forderung L&L W.-Regress Sonstiges
8 , den Ort und Tag der Ausstellung (Monat in Buchstaben) 20 Nr.d.Zahl.-Ortes Zahlungsort Verfalltag Gegen diesen Wechsel - erste Ausfertigung - zahlen Sie am Monat in Buchstaben 20 Angenommen an Euro Bezogener Betrag in Buchstaben EUR Betrag in Ziffern Cent wie oben in Ort und Straße (genaue e Anschrift) Einheitswechsel A DIN Zahlbar in bei Name des Kreditinstitutes Zahlungsort z.l. Konto Nr. Unterschrift und genaue Anschrift des Ausstellers Der Wechsel ist ein Wertpapier, das ein Zahlungsversprechen des Ausstellers auf einen späteren Zeitpunkt enthält. Da der Wechsel ein sogenanntes geborenes Orderpapier ist, erfolgt seine Übertragung mittels Indossament. Man unterscheidet den gezogenen Wechsel (Akzept oder Tratte) und den eigenen Wechsel (Solawechsel). Der gezogen Wechsel (der häufigere Fall) muß folgende gesetzliche Bestandteile enthalten (Art. 1 WG): 1. die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist, 2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, 3. den Namen dessen, der zahlen soll (à Bezogener), 4. die Angabe der Verfallzeit, 5. die Angabe des Zahlungsortes, 6. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, 7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung, 8. die Unterschrift des Ausstellers. Der Wechsel unterliegt bei Zahlungsverweigerung oder -verzug den Normen der Wechselstrenge und ist deshalb ein besonders sicheres Zahlungsmittel. Wechselbezogener Schuldner Im Kaufvertrag der Käufer, d.h., der Geldschuldner Bucht W. als Verbindlichkeit bei den Passiva Grundmodell des Wechselgeschäftes Der Wechsel dient der Forderungssicherung und ist häufig ein Nachfolgegeschäft zum Warengeschäft. 1. Kaufvertrag o.ä. 2. Gezogener Wechsel (Tratte) 3. Akzept 4. Diskont-Rechnung (Wie die Ware USt.-pflichtiger Zins) Wechselaussteller Aussteller, Im Kaufvertrag der Geldgläubiger, d.h., der Verkäufer Bucht den W. als Forderung auf der Aktiv-Seite
9 Grundmodell der Wechselweitergabe Grundmodell des Wechselrückgriffes 3. W.-Inhaber 2. W.-Indossament 2. W.-Inhaber 3. W.-Inhaber 1. Reihenregreß 2. W.-Inhaber Nicht aber Aussteller (USt.-pflichtig) Nicht aber Aussteller Nicht aber Aussteller (USt.-frei) Nicht aber Aussteller Wechselvorlage (Zahlungsverlangen) Jede Wechselweitergabe (à Indossament) erfolgt zum Ausgleich eines zugrundeliegenden Schuldverhältnisses. Der Wechsel hat eine Zahlungsfunktion à zahlungshalber. Da aus einem Wechsel unmittelbar die Vollstreckung betrieben werden kann (à Wechselstrenge) ist dies sicherer als nur einfache Rechnungen zu stellen. (USt.-pflichtig) 1. W.-Indossament Erfolglose Wechselvorlage W.-Protest mangels Zahlung Sprungregreß (USt.-frei) (USt.-frei) 2. Reihenregreß Wechselbezogener Schuldner Letzter Wechselinhaber Gezogener Wechsel (Tratte) Akzept Wechselaussteller Aussteller, Zugleich erster Wechselinhaber Wechselbezogener Schuldner Zahlungsunfähig = Wechselprotest Letzte Forderung (USt.-frei, aber inkl. alle Kosten und Gebühren der Vormänner) Wechselaussteller Aussteller, Letzte Haftung gegen alle Wechselinhaber Wechselindossament Das Wechselindossament ist die Weitergabe (Indossament) eines Wechsels durch den Indossant auf den Indossatar vermittels eines Weitergabevermerkes, der zumeist auf der Rückseite des Wechsels angebracht wird, nach dem vorstehenden Grundmodell. Da die Weitergabe des Wechsels unabhängig von der ihr zugrundeliegenden schuldrechtlichen Beziehung ist, kann ein Wechsel so flexibel wie ein gesetzliches Zahlungsmittel erfolgen, obwohl seine Weitergabe und Annahme nicht das Schuldverhältnis durch Zahlung erfüllt, sondern diese Erfüllung nur bewirken soll (eine sogenannte Zahlung zahlungshalber). Wechselrückgriff Auch Wechselregreß; das Recht des Wechselinhabers, bei Verfall gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten seinen Anspruch auf den Wechselbetrag zuzüglich Nebenkosten geltend zu machen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist (Art. 43 Abs. 1 WG). Der Wechselrückgriff setzt den Wechselprotest voraus (Grundsatz: ohne Protest kein Regreß). Dieser ist die durch einen Notar oder Gerichtsvollzieher ausgestellte öffentliche Urkunde, in welcher die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung eines Wechsels festgestellt wird (Art. 44 WG). Die Rückgriffsansprüche erstrecken sich auf den Wechselbetrag, Zinsen, Wechselprotestkosten und sonstige Auslagen. Der W. kann vorgenommen werden in Form des Reihenregresses, bei dem die Ansprüche sukzessive gemäß der Indossamentenkette rückwärts geltend gemacht werden, oder in Form des Sprungregresses, bei dem der Wechselinhaber seine Rückgriffsforderungen bei einem der Wechselverpflichteten (aus der Reihe), den er als besonders zahlungskräftig einschätzt, geltend macht. Da alle Vormänner einem Wechselinhaber als Gesamtschuldner haften, ist der Sprungregreß zumeist schneller und kostensparender.
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