Besondere Buchungsvorgänge, Bilanzanalyse, Kostenrechnung, Finanzwirtschaft

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1 Besondere Buchungsvorgänge, Bilanzanalyse, Kostenrechnung, Finanzwirtschaft Bilanzbuchhalter (IHK) mit Aufgaben und Lösungen von Ekbert Hering, Hans-Peter Kicherer, Norbert Leuz, Christa Loidl, Werner Rössle, Michael Wobbermin, Werner Kresse überarbeitet Besondere Buchungsvorgänge, Bilanzanalyse, Kostenrechnung, Finanzwirtschaft Hering / Kicherer / Leuz / et al. schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft + Steuern + Recht 2003 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Besondere Buchungsvorgänge, Bilanzanalyse, Kostenrechnung, Finanzwirtschaft Hering / Kicherer / Leuz / et al.

2 anz 2 Titelei :04 Uhr Seite I

3 lanz 2 Hauptteil :17 Uhr Seite HAUPTTEIL: BESONDERE BUCHUNGSVORGÄNGE Bearbeitet von: Christa Loidl Dipl.-Betriebswirt Günter Weyrauther 1 Der Wechsel und seine Verbuchung 1.1 Grundlagen Das Wechselgeschäft bietet sich als Finanzierungs- und Absatzhilfe an, wenn sich bei einem wichtigen Auftrag die allgemein üblichen Zahlungsbedingungen (z. B. 14 Tage mit 2 % Skonto, 30 Tage netto) als zu kurzfristig herausstellen und der Lieferant den Zahlungszielwünschen des Kunden im Rahmen einer für ihn größtmöglichen Sicherheit entgegenkommen will. Die dazu notwendigen Rahmenbedingungen regelt das Wechselgesetz. Danach ist es zwingend notwendig, dass der Kunde dem Lieferanten ein schriftliches Zahlungsversprechen geben muss, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Betrag an einem bestimmten Ort zu zahlen. Ebenfalls muss auf diesem Schriftstück das Wort»Wechsel«im Text erscheinen. In der Praxis wird dazu i. d. R. der Lieferant einen standardisierten Vordruck ausfüllen, den sog. Einheitswechsel, welcher alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum Ausfüllen vorgibt und in Schreibwarengeschäften erhältlich ist. Der Kunde hat dann lediglich noch zu unterschreiben. Man unterscheidet zwischen gezogenem und eigenem Wechsel. Gezogener Wechsel: Der Aussteller (Trassant) des Wechsels weist den Bezogenen an, an einen Dritten (Wechselnehmer bzw. Remittent) eine bestimmte Summe zu zahlen. Der Bezogene haftet erst, wenn er den Wechsel angenommen hat. Tratte ist der noch nicht angenommene, Akzept der vom Bezogenen durch Querschreiben angenommene Wechsel. Eigener Wechsel (Solawechsel): In ihm verspricht der Aussteller, den im Wechsel angegebenen Betrag an einen anderen zu zahlen. Der gezogene Wechsel ist der Regelfall. Er muss folgende acht gesetzliche Bestandteile aufweisen (Art. 1 WG): (1) die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, (2) die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, (3) den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener), (4) Angabe der Verfallzeit, (5) Angabe des Zahlungsortes, (6) den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, (7) Tag und Ort der Ausstellung, (8) die Unterschrift des Ausstellers. Die zu erwerbenden Wechselvordrucke enthalten bereits diese gesetzlichen Anforderungen standardmäßig vorgedruckt.

4 lanz 2 Hauptteil :17 Uhr Seite 2 2 Besondere Buchungsvorgänge In Anbetracht der Besonderheiten des Wechselgeschäftes, z. B. strenge Beachtung des Fälligkeitstages, ist es notwendig, für die Wechselforderungen das aktive Bestandskonto Besitzwechsel und für die Wechselschulden das passive Bestandskonto Schuldwechsel zu führen. 1.2 Ausstellung und Annahme Ausstellung und Annahme des Wechsels sollen an Hand des folgenden Beispiels dargestellt werden. Der Kaufmann Ulrich Bez hat mit der Aust GmbH, von der er Waren im Wert von , (netto) bezieht, Zahlungsausgleich durch Wechsel vereinbart. Mit gleicher Post wie die Ausgangsrechnung (bzw. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang) übersendet die Firma Aust dem Kunden ein ausgefülltes Wechselformular über ,, fällig in 90 Tagen. Bez unterschreibt, d. h. akzeptiert den Wechsel und gibt ihn an die Aust GmbH zurück. 1 Buchung beim Aussteller Forderungen aus Lieferungen und Leistungen , an Warenverkauf , Umsatzsteuer 3 200, Besitzwechsel an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen , Buchung beim Bezogenen Wareneinkauf , Vorsteuer 3 200, an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen , Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen an Schuldwechsel , Der Inhaber des Besitzwechsels hat drei Möglichkeiten: Aufbewahrung des Wechsels bis zum Verfalltag, Weitergabe als Zahlungsmittel, z. B. an einen Lieferanten (Wechselindossierung), Weitergabe an die Bank (Wechseldiskontierung). Aufgabe 5.01 Besitzwechsel, Schuldwechsel S Aufbewahrung und Einlösung Am Verfalltag legt der Aussteller den Wechsel, falls er diesen inzwischen nicht weitergegeben hat, dem bezogenen Kunden zur Einlösung vor. Statt der persönlichen Vorlage kann der Wechsel auch durch die Bank des Bezogenen eingelöst werden. 1 Gemäß Art. 4 Finanzmarktförderungsgesetz (BGBI 1990 I S. 266 ff.) entfällt die Wechselsteuer seit

5 lanz 2 Hauptteil :17 Uhr Seite 3 Der Wechsel und seine Verbuchung 3 Am Fälligkeitstag löst der Kaufmann Bez sein Zahlungsversprechen ein. Mit Einlösung der Wechselsumme erlöschen Wechselforderung und -schuld. Der Wechsel wird entwertet und verbleibt beim Bezogenen. Buchung beim Aussteller Bank an Besitzwechsel , Buchung beim Bezogenen Schuldwechsel an Bank , 1.4 Wechselindossierung Jeder Wechsel kann als geborenes Orderpapier durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Order lautet (Art. 11 WG). Das Indossament ist eine schriftliche Erklärung, mit dem der Berechtigte (Indossant) die Rechte aus dem Papier auf den Bezeichneten (Indossatar oder Indossat) überträgt. Es hat dreifache Wirkung: Übertragungswirkung bzw. Transportfunktion (Art. 14 WG): Das Indossament überträgtalle Rechte aus dem Wechsel vom bisherigen Gläubiger (Indossanten) auf seinen Rechtsnachfolger (Indossatar). Haftungswirkung bzw. Garantiefunktion (Art. 15 WG): Der Indossant haftet (ebenso wie der Aussteller) jedem künftigen rechtmäßigen Wechselinhaber für Annahme und Zahlung des Wechsels. Ausweiswirkung bzw. Legitimationsfunktion (Art. 16 WG): Wer den Wechsel in Händen hält, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, was allerdings bei Blankoindossamenten nur unvollkommen möglich ist. Arten des Indossaments sind: das Vollindossament (übliche Form des Indossaments), das den Vermerk»an die Order«enthält und den Indossatar angibt, das Blankoindossament (Art. 13 Abs. 2 WG), das den Namen des Indossatars nicht angibt und damit die Verkehrsfähigkeit des Wechsels verbessert, das Vollmachtsindossament (Art. 18 WG), das den Vermerk»Wert zur Einziehung«,»zum Inkasso«,»in Prokura«oder einen anderen, nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk enthält und den Inhaber (Indossatar) berechtigt, die Rechte aus dem Wechsel (Einzug der Wechselsumme) im Namen des Indossanten geltend zu machen, das Pfandindossament (Art. 19 WG), das den Vermerk»Wert zum Pfande«oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden Vermerk enthält und zum Ausdruck bringt, dass der Wechsel zum Zweck der Verpfändung indossiert worden ist; der Indossant bleibt Eigentümer. Die Firma Aust hat noch eine Eingangsrechnung der Indos GmbH über , (brutto) offen. Diese ist bereit, den Besitzwechsel (Bezogener Firma Bez) anzunehmen, der restliche Betrag wird durch Bankscheck ausgeglichen. Firma Aust bringt auf der Rückseite des Wechsels das Indossament an und sendet Wechsel und Scheck an den Lieferanten.

6 lanz 2 Hauptteil :17 Uhr Seite 4 4 Besondere Buchungsvorgänge Buchung beim Aussteller/Indossant Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen , an Besitzwechsel , Bank , Buchung beim Indossatar Besitzwechsel , Bank , an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen , Buchungstechnisch gesehen, hat jetzt die Firma Aust durch die Ausstellung und Weitergabe des Besitzwechsels weder eine Forderung an den Kunden Bez noch eine Schuld an die Indos GmbH. Es verbleibt aber ein Haftungsrisiko (Wechselobligo) für die Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen am Fälligkeitstag. 1.5 Wechseldiskontierung Unter Diskontierung versteht man den Ankauf noch nicht fälliger Wechsel bzw. die Entgegennahme gegen Kredit unter Abzug der bis zur Fälligkeit entstehenden Zinsen (Diskont), Provision und sonstiger Kosten. Dazu wird der Wechsel durch Indossament zugunsten der Bank übertragen. Der Vorteil für den Wechseleinreicher ist darin zu sehen, dass er bereits vor dem Fälligkeitstag des Wechsels über das gutgeschriebene Geld verfügen und damit wirtschaften kann. Am Fälligkeitstag ist die Bank Wechselinhaber; der Bezogene bzw. dessen beauftragte Bank muss an diese die Wechselsumme zahlen. Außer zur Befriedigung eines Gläubigers kann ein Wechsel zur Beschaffung eines kurzfristigen Kredits bei Banken dienen. Der Gläubiger nimmt den Wechsel erfüllungshalber, die Bank kauft ihn oder nimmt ihn gegen Gewährung eines Darlehens entgegen; auch dann erfolgt die Übertragung des Rechts durch Indossament. Mit dem Eintritt in die 3. Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ( ) ging die Zuständigkeit für die Geldpolitik von der Deutschen Bundesbank auf die Europäische Zentralbank (EZB) über. Die EZB macht ihre Geldpolitik nicht durch Rediskontgeschäfte und die Festsetzung eines Diskontsatzes, sondern in Form der Offenmarktpolitik. Dadurch entfiel die bisherige einseitige Subventionierung des Wechselkredits. D. h., eine Wechseldiskontierung ist zwar nach wie vor möglich. Ob sie aber im Einzelfall die günstigste Finanzierungsmöglichkeit darstellt, sollten Lieferant und Abnehmer mit ihren Hausbanken klären. In Vorschriften und Verträgen, in denen früher auf den Diskontsatz Bezug genommen wurde, wurde durch das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz der Diskontsatz durch den sog. Basiszinssatz als neue Referenzgröße abgelöst. Wie vorstehend erwähnt, berechnet die Bank für die Zeit des Wechselankaufs bis zum Verfalltag Zinsen (= Diskont). Bei der Ermittlung der Zinstage wird das Jahr zu 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen angesetzt. Der 31. eines Monats wird nicht mitgerechnet. Für den Monat Februar werden 30 Tage gezählt, wenn der Wechsel zu einem späteren Zeitpunkt fällig ist. Ist jedoch ein Wechsel genau Ende Februar fällig, dann muss der Februar mit 28 bzw. 29 Tagen gerechnet werden. Der Tag, von dem an gerechnet wird (Ankauf des Wechsels), zählt nicht mit. Der Tag der Fälligkeit wird jedoch eingerechnet. Inzwischen weichen viele Banken von dieser Grundregel ab. Die Wechsel werden dann überwiegend taggenau (Mai = 31 Tage) abgerechnet. Ist der Wechsel an einem Samstag oder Sonntag fällig, sind diese Tage zusätzlich in die Berechnung einzubeziehen. Wird der Wechsel bei einer fremden Bank eingezogen, dann kommen noch ein bis zwei Tage hinzu.

7 lanz 2 Hauptteil :17 Uhr Seite 5 Der Wechsel und seine Verbuchung 5 Kreditgewährung (Zinstage) 25. März 1. April 25. Juni Ausstellungstag Tag der Verfalltag Diskontierung Die Zinstage ergeben sich: 29 Tage im April 30 Tage im Mai 25 Tage im Juni 84 Tage insgesamt Von dieser Grundregel kann es wie vorstehend gesagt in der Praxis aber Abweichungen von ein bis zwei Tagen geben. Zur Berechnung des Diskonts bedienen sich die Banken der allgemein üblichen Formel aus der Zinsrechnung: Diskont = Wechselsumme x Zinstage x Zinssatz 100 x 360 Die Firma Aust reicht den Besitzwechsel über , zum Diskont ein. Wechsel, fällig 25. Juni , , x 84 x 8 Diskont 8 % / 84 Tage = 433, x 360 Gebühren 10,00 Gutschrift ,93 Buchung beim Aussteller: Bank ,93 Diskontaufwand 433,07 Nebenkosten des Finanz- und Geldverkehrs 10,00 an Besitzwechsel ,00 Neben dem Diskont können die Banken noch verauslagte Gebühren und Inkassoprovision in Abzug bringen (Buchung über Nebenkosten des Finanz- und Geldverkehrs).

8 lanz 2 Hauptteil :17 Uhr Seite 6 6 Besondere Buchungsvorgänge Umsatzsteuerliche Besonderheiten Die dem Wechseleinreicher von der Bank in Rechnung gestellten Diskontierungskosten fallen gemäß 4 Nr. 8 a UStG unter das umsatzsteuerfreie Kreditgeschäft. Die Bank berechnet demzufolge keine Umsatzsteuer. Allerdings mindert der Diskont, der dem Unternehmer bei der Diskontierung in Abzug gebracht wird, das Entgelt für seinen Umsatz im Sinne des 17 Abs. 1 UStG i.v. mit Abschn. 151 Absatz 5 UStR. Dies bedeutet, dass im Beispiel die Aust GmbH als Wechseleinreicher ihre Umsatzsteuerschuld aus der Lieferung an den Kaufmann Bez anteilig zu kürzen hat (vergleichbar der Entlastung des Kundenskontobetrages mit der darin anteilig enthaltenen Umsatzsteuer). Bez als Empfänger der Lieferung hat dann entsprechend das aus der Lieferung bestehende Vorsteuerguthaben zu kürzen. Allerdings setzt dieser Ablauf voraus, dass die Aust GmbH der Firma Bez die erfolgte Diskontierung, die Höhe des Diskontbetrages und den enthaltenen Umsatzsteueranteil schriftlich mitteilt. Keine Entgeltminderung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind dagegen die im Rahmen der Diskontierung abgezogenen Spesen, Provision und Domizilgebühren gemäß Abschn. 151 Abs. 5 UStR. Die Firma Aust bucht die Diskontierung und teilt Bez die Höhe des Diskontbetrags (433,07) und den enthaltenen Umsatzsteueranteil (59,73) als Grundlage für die Buchung der Entgeltminderung mit (ohne die entstandenen Kosten an ihn weiterzuberechnen). Buchung beim Aussteller Bank ,93 Diskontaufwand 373,34 Umsatzsteuer 59,73 Nebenkosten des Finanz- und Geldverkehrs 10,00 an Besitzwechsel ,00 Buchung beim Bezogenen Sonstiger betrieblicher Aufwand 59,73 an Vorsteuer 59,73 In der Praxis ist die schriftliche Mitteilung der Entgeltberichtigung ohne gleichzeitige Weiterberechnung der Diskontierungskosten aber kaum anzutreffen. Weder Lieferant noch Kunde haben einen finanziellen Vorteil, da die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug sich um denselben Betrag mindern Weiterberechnung der Diskontierungskosten Sind sich Lieferant und Kunde im Rahmen des Kaufabschlusses einig, das Geschäft finanziell auf Wechselbasis abzuwickeln, so wird meist auch eine Vereinbarung für den Fall einer späteren Wechseldiskontierung getroffen. In der Regel wird dabei festgehalten, dass alle dem Einreicher entstehenden Kosten vom Kunden bzw. Bezogenen zu übernehmen sind. Der Bezogene erfährt von der durchgeführten Diskontierung durch eine Belastungsanzeige des Lieferanten. Er hat daraufhin den Betrag dem Lieferanten zu ersetzen. Für die rechnerische Gestaltung der Belastungsanzeige und demzufolge für die anschließende Buchung bestehen mehrere Möglichkeiten, die nachstehend aufge-

9 lanz 2 Hauptteil :17 Uhr Seite 7 Der Wechsel und seine Verbuchung 7 zeigt werden. Ausgang ist dabei die folgende Diskontabrechnung der Bank an die Firma Aust: Wechselsumme ,00 Diskont 433,07 Gebühren 10,00 Gutschrift ,93 Beispiel zu ausführlicher Buchungsweise: Lieferant Aust bucht die Diskontabrechnung der Bank und berichtigt sofort Diskontaufwand und Umsatzsteuer. Buchung beim Aussteller Bank ,93 Diskontaufwand 373,34 Umsatzsteuer 59,73 Nebenkosten des Finanz- und Geldverkehrs 10,00 an Besitzwechsel ,00 Bei der folgenden Weiterberechnung wird der als Entgeltminderung berichtigte Diskontaufwand wieder zu einer Entgelterhöhung, d. h. umsatzsteuerpflichtig. Die zunächst erfolgte Korrektur wird rückgängig gemacht. Alle weiteren in Rechnung gestellten Kosten nebst eigenen Auslagen unterliegen der Umsatzsteuer. Belastungsanzeige: Verauslagter Diskont 373,34 Verauslagte Spesen 10,00 Eigene Auslagen 10,00 393, % Umsatzsteuer 62,93 Zu zahlen 456,27 Buchung beim Aussteller Sonstige Forderungen 456,27 an Diskontertrag (umsatzsteuerpflichtig) 373,34 Sonstige Erlöse (umsatzsteuerpflichtig) 20,00 Umsatzsteuer 62,93 Buchung beim Bezogenen Diskontaufwand 373,34 Nebenkosten des Finanzund Geldverkehrs 20,00 Vorsteuer 62,93 an Sonstige Verbindlichkeiten 456,27 Beispiel zu Praxisvariante I: In der Praxis verzichtet man auf die umsatzsteuerlichen Entgeltkorrekturen, da Entgeltminderung und -erhöhung sich beim Diskontbetrag ausgleichen. Lediglich den weiterberechneten Nebenkosten des Finanz- und Geldverkehrs ist Umsatzsteuer zuzurechnen. Diese Darstellung ist in der Praxis am weitesten verbreitet und empfiehlt sich insbesondere bei umfangreichen Wechselgeschäften.

10 lanz 2 Hauptteil :17 Uhr Seite 8 8 Besondere Buchungsvorgänge Buchung beim Aussteller (1) Buchung der Diskontabrechnung: Bank ,93 Diskontaufwand 433,07 Nebenkosten des Finanz- und Geldverkehrs 10,00 an Besitzwechsel ,00 (2) Belastungsanzeige: Verauslagter Diskont 433,07 Verauslagte Spesen 10,00 Eigene Auslagen 10,00 20, % Umsatzsteuer 3,20 23,20 Zu überweisen 456,27 (3) Weiterberechnung der Diskontierungskosten: Sonstige Forderungen 456,27 an Diskontertrag 433,07 Sonstige Erträge (umsatzsteuerpflichtig) 20,00 Umsatzsteuer 3,20 Buchung beim Bezogenen Diskontaufwand 433,07 Nebenkosten des Finanz- und Geldverkehrs 20,00 Vorsteuer 3,20 an Sonstige Verbindlichkeiten 456,27 Beispiel zu Praxisvariante II: Für Unternehmen, die nur in geringem Umfang am Wechselverkehr teilnehmen, hat sich eine weitere Variante mit stillschweigendem Einverständnis der Finanzverwaltung herausgebildet. Die Buchung der Diskontabrechnung bei Lieferant Aust erfolgt zunächst wie bei Variante I. Die Weiterberechnung wird jedoch wie folgt vereinfacht: Diese Variante ist in Bezug auf die Kapitalaufbringung ungünstiger und sollte nur bei Wechselgeschäften von geringem Umfang praktiziert werden. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass in der Praxis nicht beide Varianten miteinander vermischt werden. Schwierigkeiten bei der Abstimmung der Konten mit der Umsatzsteuervoranmeldung wären die Folge. Aufgabe 5.02 Wechseldiskontierung S. 403 Aufgabe 5.03 Diskontermittlung S Wechselprolongation Naht der Fälligkeitstag des Wechsels und kann der Bezogene die Wechselschuld nicht einlösen, weil er nicht liquide ist und keinen geeigneten Geldgeber findet, so muss er den Aussteller des Wechsels bitten, den Fälligkeitstag hinauszuschieben, d.h.den Wechsel zu prolongieren. Sofern der Aussteller den fälligen Wechsel noch nicht weitergegeben hat, erfolgt die Prolongation dadurch, dass der alte Wechsel an den zur Zeit zahlungsunfähigen Bezogenen zurückgegeben und ein neuer, später fälliger Wechsel, der Prolongationswechsel, ausgestellt und akzeptiert wird. Bleibt die Wechselsumme

11 lanz 2 Hauptteil :17 Uhr Seite 9 Der Wechsel und seine Verbuchung 9 gleich, entstehen keine Buchungen bei Aussteller und Bezogenem. Der Aussteller kann den für Dritte nicht als Prolongationswechsel erkennbaren Wechsel wie jeden normalen Wechsel im Rahmen der bekannten Möglichkeiten weiterverwenden. Der Bezogene hat am neuen Verfalltag einzulösen. In aller Regel kann aber davon ausgegangen werden, dass der Aussteller den Wechsel bereits einer Bank zum Diskont oder einem Lieferanten weitergegeben hat, sodass er keine Zugriffsmöglichkeit mehr auf den umlaufenden Wechsel besitzt. Um einen Wechselprotest und die Kosten eines Rückgriffes zu vermeiden, wird der Aussteller dem Bezogenen den zur Einlösung erforderlichen Betrag vorstrecken. Damit kann am Fälligkeitstag der Wechsel planmäßig durch den Bezogenen eingelöst werden. Kein am Wechselverkehr weiterer Beteiligter erfährt von der Zahlungsunfähigkeit des Bezogenen. Im Zusammenhang mit der vorgestreckten Geldsumme lässt sich der Lieferant einen neuen, später fälligen Wechsel, den Prolongationswechsel, akzeptieren Besonderheiten bei der Ausstellung eines Prolongationswechsels Aushändigung des Geldbetrages zur Einlösung des ursprünglichen Wechsels und Ziehung des Prolongationswechsels geschehen Zug um Zug. Durch das Vorstrecken des Geldbetrages entstehen dem Lieferanten und Aussteller des neuen Wechsels unter Umständen nicht unerhebliche Kosten. Er wird deshalb alle ihm entstehenden Kosten nebst Zinsen und eigener Aufwendungen an den Bezogenen weiterbelasten. Dies geschieht entweder durch getrennte Abrechnung, in der Regel aber durch Einrechnung in die Summe des Prolongationswechsels. Gemäß 4 Nr. 8 a UStG sind die weiterberechneten Zinsen und Gebühren als umsatzsteuerfreies Kreditgeschäft anzusehen. Meist wird jedoch, wenn beide Partner Unternehmer sind, auf diese Art der Steuerfreiheit verzichtet und stillschweigend Umsatzsteuer im Sinne der Optionsmöglichkeit nach 9 UStG angesetzt Ermittlung des Prolongationswechselbetrages Bei der Ermittlung des Wechselbetrages ist auf eine Wechselsumme hochzurechnen, die den vorgestreckten Betrag zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer auf die Nebenkosten beinhaltet. Die Firma Aust überlässt am 25. Juni im Rahmen einer Prolongation dem Bezogenen Bez per Scheck ,. Der bezogene Kunde hat als Gegenleistung einen Prolongationswechsel zu akzeptieren, fällig am 28. Juli. In die Wechselsumme schließt der Aussteller 8,75 % Diskont, die gesetzliche Umsatzsteuer und 3,50 Spesen ein. Diskont und Wechselbetrag (unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer) sind durch In-Hundert-Rechnung in folgenden Schritten zu bestimmen: (1) Die unterjährige Verzinsung (p) in Abhängigkeit von der Laufzeit des Wechsels ist zu errechnen: 360 Tage = 8,75 % 33 Tage = p % p = 0,80208 %

12 lanz 2 Hauptteil :17 Uhr Seite Besondere Buchungsvorgänge Auf diesen Prozentsatz ist noch die Umsatzsteuer zu ermitteln. Sie beträgt (in Prozent ausgedrückt): 16 % x p = 0,12833 % (2) Der Basiswert für die Diskonterrechnung (einschließlich Umsatzsteuer) entspricht: 100 % / (0,80208 % + 0,12833 %) = 99,06959 % (3) Die nun folgende In-Hundert-Rechnung erlaubt es, dass bei späterer Diskontierung (zu den gleichen Bedingungen) der volle Ausgangsbetrag (hier , ) gutgeschrieben wird. Schecksumme ,00 + Spesen 3, % Umsatzsteuer auf 3,50 0,56 = Basiswert für Diskontberechnung (99,06959 %) ,06 + Diskont (inkl. USt)? Wechselbetrag (100 %)? ,06 Wechselbetrag = = ,98 99,06959 % (4) Nun lässt sich der Diskont ermitteln: Wechselsumme ,98 / Scheckbetrag ,00 weiterberechnete Kosten einschließlich Umsatzsteuer 221,98 / 16 % Umsatzsteuer (aus 221,98) 30,62 / Spesen 3,50 Rest = Diskont 187,86 Für das Wechselbegleitschreiben ergibt sich folgende Beleggestaltung: Scheckbetrag ,00 Diskont 8,75 %/33 Tage 187,86 Spesen 3,50 191, % Umsatzsteuer 30,62 221,98 Prolongationswechselbetrag ,98 Rechnerische Gegenprobe: Würde der Wechsel sofort zu den gleichen Bedingungen diskontiert werden, ergibt sich die folgende Abrechnung für den Einreicher, welcher den verauslagten Scheckbetrag wieder erhalten will: Wechselsumme ,98 / Diskont ,98 x 8,75 x x ,86 / Spesen 3,50 Gutschrift der Bank (fiktiv) ,62 / MWSt-Belastung ohne VSt-Abzug 30,62 = Ausgangsforderung ,00

13 lanz 2 Hauptteil :17 Uhr Seite 11 Der Wechsel und seine Verbuchung Buchung des Prolongationswechsels Beim Aussteller und beim Bezogenen sind, ausgehend von den Beträgen im Beispiel, folgende Buchungen erforderlich: Aufgabe 5.04 Wechselprolongation S. 404 Aufgabe 5.05 Ermittlung des Betrags eines Prolongationswechsels S. 404 Aufgabe 5.06 Anschaffung eines Fahrzeuges mit Wechselfinanzierung S Wechselprotest und Rückgriff Allgemeines Gelingt es dem Bezogenen bis zum Fälligkeitstag des Wechsels nicht, die erforderlichen Geldmittel zu beschaffen, und verweigert der Aussteller eine Prolongation, kommt es unweigerlich zum Wechselprotest. Der Protest ist eine amtliche Beurkundung über die Zahlungsunfähigkeit des Bezogenen. Die Protesturkunde wird vom beauftragten Gerichtsvollzieher oder Notar an den Wechsel geklebt. Gemäß Art. 44 WG ist Protest an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage zu erheben. Die damit verbundenen Kosten werden dem Wechselinhaber (Wechselgläubiger) in Rechnung gestellt. Art. 45 WG verpflichtet den Wechselinhaber, innerhalb von 4 Werktagen nach dem Tag der Protesterhebung seinen unmittelbaren Vorbesitzer, von dem er den Wechsel erhielt, und den Aussteller des Wechsels zu benachrichtigen. Jeder Indossant muss seinerseits innerhalb zweier Werktage nach dem Empfang der Protestnachricht seinen unmittelbaren Vorindossanten in Kenntnis setzen. Die Reihenfolge setzt sich so lange rückwärts fort, bis sie den Aussteller auf diesem Weg erreicht. Wechselprotest und Protesturkunde sind Voraussetzung für den nun folgenden Rückgriff, auch Regress genannt. Art. 47 WG verpflichtet alle, die ihre Unterschrift auf das Wechselformular gesetzt haben, zur gesamtschuldnerischen Haftung. Deshalb kann der Inhaber des zu Protest gegangenen Wechsels auf seinen unmittelbaren Vorindossanten wie auch auf jeden anderen Vorindossanten zur Begleichung der Schuld zurückgreifen. Er ist also nicht an die Reihenfolge gebunden, in der sie sich verpflichtet haben. Im Rahmen des Rückgriffs können die folgenden Beträge nach Art. 48 WG weiterbelastet werden: die nicht eingelöste Wechselsumme, angefallene Protestkosten, Auslagen für Porti, Telefon, Wegegeld, Schreibaufwand, Verzugszinsen von 2 % über dem Basiszinssatz, mindestens aber 6 %, Provision von maximal 1 /3 % der Wechselsumme.

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