SchiedsamtsZeitung 46. Jahrgang 1975, Heft 10 Online-Archiv Seite Organ des BDS

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1 Der Minderjährige im Sühneverfahren nach neuem Recht Von Richter E. Weber, Frankfurt (Main), Schulungsleiter des BDS Durch das Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom hat der Gesetzgelber mit Wirkung vom das Volljährigkeitsalter von 21 auf 18 Jahre herabgesetzt. 2 BGB als die hierfür maßgebliche Bestimmung besagt also jetzt: Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Das bedeutet für den, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, Freisein von jeder elterlichen oder vormundschaftlichen Sorge, sei es auf dem Gebiet der Erziehung, der Betreuung oder der Mitwirkung bei Rechtsgeschäften. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt also jede Person die uneingeschränkte rechtliche Handlungsfähigkeit auch in bezug auf die riskantesten Geschäfte, sei es auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, des Erbrechts, des Wechselrechts oder des Immobilienrechts, um nur einige Gebiete hier zu nennen. Bis zum Eintritt der Volljährigkeit ist eine Person minderjährig. Durch die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre ist die früher gegebene Möglichkeit, eine minderjährige Person vorzeitig für volljährig zu erklären, weggefallen. Eine minderjährige Person wird auch nicht durch Heirat volljährig. Sie steht vielmehr bis zur Erreichung der Volljährigkeit weiter unter elterlicher Gewalt, die sich jedoch auf die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten beschränkt, wie z. B. den Abschluss eines Adoptionsvertrages, die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, die Stellung eines Strafantrages oder die Erhebung einer Privatklage ( 1633 BGB). Minderjährige, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig. Ebenfalls geschäftsunfähig ist jeder Geisteskranke, dessen freie Willensbestimmung nicht nur vorübergehend ausgeschlossen ist, sowie derjenige, der wegen Geisteskrankheit entmündigt ist ( 104 BGB). Diese Personen können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter rechtswirksam handeln, da Willenserklärungen, die von einer geschäftsunfähigen Person abgegeben werden, grundsätzlich nichtig sind. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr bereits vollendet haben, sowie Personen, die wegen Geistesschwäche, wegen Verschwendung oder Trunksucht entmündigt oder nach 1906 BGB unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind', sind in ihrer Geschäftsfähigkeit 'beschränkt ( 106, 114 BGB). Diese Personen können solche Geschäfte selbständig vornehmen, die ihnen lediglich einen Vorteil bringen, wie z. B. die Annahme einer Schenkung. Zu allen anderen nicht bloß vorteilhaften Rechtsgeschäften bedürfen diese Personen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Da der Antrag auf Anberaumung einer Sühneverhandlung mit der Haftung für Kosten Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5

2 sowie der Abschluss eines Vergleiches mit dem Verzicht auf Rechtspositionen und der Haftung für Kosten verbunden sind, es sich hierbei also um nicht bloß vorteilhafte Rechtsgeschäfte handelt, können beschränkt geschäftsfähige Personen vor dem Schiedsmann nicht selbständig auftreten. Minderjährige können demzufolge vor dem Schm. nur mit Hilfe ihrer gesetzlichen Vertreter auftreten. Die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen Person erfolgt grundsätzlich durch die Eltern, und zwar durch beide Elternteile gemeinsam. Diesen obliegt die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Minder-jährigen zu sorgen, d. h. das Kind zu vertreten. Im Sühneverfahren vor dem Schiedsmann kann die Vertretung allerdings in der Weise ausgeübt werden, dass ein Elternteil mit entsprechender schriftlicher Vollmacht zugleich für den anderen Elternteil auftritt. Ist ein Elternteil verstorben, so erfolgt die Vertretung durch den noch lebenden Elternteil allein. Ist die Ehe der Eltern geschieden, so bestimmt das Vormundschaftsgericht, wem die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll ( 1671 BGB). Das gleiche gilt, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben ( BGB). In diesem Fall entscheidet das Vormundschaftsgericht jedoch nur, wenn mindestens ein Elternteil einen entsprechenden Antrag stellt. Von dem Grundsatz, dass Minderjährige von beiden Elternteilen gemeinsam vertreten werden, gibt es außer dem Fall der Scheidung und des dauernden Getrenntlebens der Eltern weitere Ausnahmefälle. So kann die elterliche Gewalt und damit die gesetzliche Vertretungsbefugnis der Eltern eingeschränkt sein. Es ist dies z. B. der Fall, wenn für bestimmte Angelegenheiten des Kindes ein Pfleger bestellt ist ( BGB). Steht z. B. die Sorge für das Vermögen eines Kindes einem Pfleger zu, so ist dieser der gesetzliche Vertreter des Kindes in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Es kann ferner ein Elternteil die elterliche Gewalt verwirkt haben. Das ist der Fall, wenn ein Elternteil wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, das er an dem Kind verübt hat, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird (g 1676 BGB). Die elterliche Gewalt kann schließlich ruhen. Dies ist der Fall, wenn ein Elternteil geschäftsunfähig ist, also wegen Geisteskrankheit entmündigt oder wegen Geisteskrankheit in seiner freien Willensbestimmung dauernd verhindert ist. Die elterliche Gewalt ruht ferner, wenn ein Elternteil in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, d. h. noch nicht volljährig ist, oder wenn er wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt ist oder für seine Person oder sein Vermögen einen Pfleger erhalten hat (g 1673 BGB). Die elterliche Gewalt eines Elternteils ruht schließlich, wenn das Vormundschaftsgericht feststellt, dass der Elternteil für längere Zeit die elterliche Gewalt infolge eines tatsächlichen Hindernisses nicht ausüben kann ( BGB), sei es, dass er für längere Zeit in Strafhaft einsitzt oder wenn er verschollen ist. Das Ruhen der elterlichen Gewalt hat zur Folge, dass der betreffende Elternteil zur Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5

3 gesetzlichen Vertretung des Kindes nicht befugt ist, die gesetzliche Vertretung des Kindes vielmehr durch den anderen Elternteil allein erfolgt. Ist dieser verstorben, so erhält das Kind einen Vormund, der die Rechte und Pflichten des gesetzlichen Vertreters wahrnimmt. Ein nichteheliches Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Gewalt der Mutter. Diese ist allein zu seiner Vertretung befugt ( BGB). Für bestimmte Angelegenheiten erhält das nichteheliche Kind jedoch einen Pfleger, und zwar einmal für die Feststellung der Vaterschaft und diejenigen Angelegenheiten, die das Eltern-Kind-Verhältnis oder den Familiennamen des Kindes betreffen, zum anderen für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie zur Regelung von Pflichtteils- und Erbrechten (g 1706 BGB). Auf Antrag der Mutter kann indes das Vormundschaftsgericht anordnen, dass die Pflegschaft nicht eintritt. In diesem Falle ist die Mutter des nichtehelichen Kindes in vollem Umfang zur Vertretung berechtigt. Da Unterhaltsstreitigkeiten bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art sind, können sie Gegenstand einer Sühneverhandlung vor dem Schiedsmann sein. Beantragt die Mutter eines nichtehelichen Kindes wegen einer solchen Streitigkeit die Anberaumung einer Sühneverhandlung, so muss der Schiedsmann, falls er seine Amtsausübung nicht wegen der besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit ablehnt (S 17 Nr. 2 SchO), sich die gesetzliche Vertretungsbefugnis der Mutter durch Vorlage des vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses nachweisen lassen, aus dem sich der Nichteintritt der Pflegschaft ergibt. Ist die Mutter hierzu nicht in der Lage, so soll der Schiedsmann seine Amtsausübung wegen Bedenkens gegen die Legitimation des gesetzlichen Vertreters des Kindes ablehnen (S 16 Nr. 4 SchO). Ist die Mutter eines nichtehelichen Kindes selbst noch minderjährig, so ruht ihre elterliche Gewalt bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit. In diesem Fall wird das nichteheliche Kind von dem zuständigen Jugendamt als Amtsvormund vertreten (SS 1773 BGB, 41 JWG). Der Vormund muss seine diesbezügliche Berechtigung durch Vorlage seiner Bestallungsurkunde nachweisen. Der Nachweis ist vom Schiedsmann im Protokollbuch zu vermerken. Minderjährige können im Sühneverfahren vor dem Schiedsmann als Partei wie folgt in Erscheinung treten: 1. in einer Sühneverhandlung wegen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit vermögensrechtlicher Art sowohl als Antragsteller als auch als Antragsgegner. Fall: Der 12jährige Antragsteller, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, verlangt von dem gleichaltrigen Antragsgegner, dieser ebenfalls gesetzlich vertreten durch seine Eltern, 100,- DM Schadensersatz, weil ihm der Antragsgegner mutwillig seine Brille zerstört hat. 2. in einer Sühneverhandlung wegen einer Straf- oder gemischten Angelegenheit lediglich als Antragsteller, weil der Beschuldigte mindestens 18 Jahre alt sein muss Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5

4 und damit volljährig ist. Fall: Der 6jährige Antragsteller, gesetzlich vertreten durch seine ledige Mutter, begehrt die Sühne wegen einer Körperverletzung und ein Schmerzensgeld, weil ihm der 18jährige Beschuldigte eine Ohrfeige erteilt und das Trommelfell verletzt hat. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters ist also für den Schm. insofern eine Vereinfachung eingetreten, als er es seit dem auf der Beschuldigtenseite nur noch mit volljährigen Parteien zu tun hat. Eine gesetzliche Vertretung des Beschuldigten kommt nur noch dann in Betracht, wenn dieser aus den oben dargelegten Gründen geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Soweit ein Beschuldigter jünger als 18 Jahre und damit noch Jugendlicher"2 ist, ist ein Sühneversuch unzulässig. Gegen diese Beschuldigten kann eine Privatklage nicht erhoben werden (S 80 Abs. 1 JGG). Denn für die Strafverfolgung jugendlicher Straftäter ist allein die Staatsanwaltschaft, für die Ahndung ihrer Taten sind ausschließlich die Jugendgerichte zuständig (S 33 JGG). Hat es der Schiedsmann mit einer minderjährigen Partei zu tun, was bezüglich des Antragstellers bereits bei der Antragstellung durch gezielte Fragen ermittelt werden kann, so sind folgende Bestimmungen der SchO besonders zu beachten: 16 Nr. 4, wonach der Schiedsmann die Ausübung seines Amtes ablehnen soll, wenn Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer gesetzlichen Vertreter bestehen3, 18 S. 3, demzufolge Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten können, 25 Abs. 3 Nr. 2, wonach auch die Namen der erschienenen gesetzlichen Vertreter im Protokoll aufzuführen sind und 38 Abs. 1 S. 2, demzufolge auch der gesetzliche Vertreter zum Termin förmlich zu laden ist, wenn der Beschuldigte unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft steht. 1 Es handelt sich um Personen, deren Entmündigung beantragt ist und die vom Vormundschaftsgericht bis zum Abschluss des Entmündigungsverfahrens zunächst einmal unter vorläufige Vormundschaft gestellt werden. 2 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer natürlichen Person beginnt mit der Vollendung des 14. Lebensjahres. Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist ( 1 Abs. 2 JGG). 3 Diese Bestimmung gilt im Hinblick auf 37 nur für den Sühneversuch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5

5 Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5

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